VB.2020.00248
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00248
7. Juli 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21882)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00248
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug (verkehrsmedizinische Abklärung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A, Jahrgang 1944,
mit Verfügung vom 23. Januar 2020 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich, bis zur
Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab sofort den
Führerausweis und untersagte ihr das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien
ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei
einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 oder höher gemäss
Art. 28a VZV an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen
vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von
der Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen:
a)
Besteht aufgrund der
Abklärung eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung?
b)
Beeinflussen allfällig verschriebene Medikamente die Fahreignung
respektive die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs?
c)
Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht bejaht werden und welche
Auflagen sind gegebenenfalls nötig?
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 29. Januar 2020 Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die
angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den
Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.
III.
Am 23. April 2020 reichte A gegen diesen
Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen sowie
die Entzugsverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Tauglichkeit des Führens
eines Motorfahrzeugs erneut durchzuführen. Eventuell sei das ordentliche,
altersbedingte Verfahren zur Überprüfung der Führungstauglichkeit beim
beigezogenen Arzt erneut durchzuführen.
Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 6. Mai 2020 mit, auf eine Vernehmlassung zu
verzichten und reichte die Akten ein. Das Strassenverkehrsamt des Kantons
Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit
des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der
Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Als über 75-jährige Ausweisinhaberin ist die
Beschwerdeführerin gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV
verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen
Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin wurde daher von der
Beschwerdegegnerin im Herbst 2019 standardmässig aufgefordert, bis zum 21. Januar
2020.
eine ärztliche Kontrolle zu veranlassen.
Der entsprechende hausärztliche Untersuch erfolgte am
18.
Dezember 2019. Dem in der Folge erstellten ärztlichen Bericht ist als
Befund zu entnehmen, es beständen mit einer Epilepsie oder anderen neurologischen
Erkrankung sowie einer demenziellen Entwicklung verkehrsmedizinisch relevante
Erkrankungen oder Zustände. Zu diesem Befund wird auf die beigezogene "St. n. TIA" vom 20. November
2019.
(Untersuchungsbericht Klinik) verwiesen. Unter den Schlussfolgerungen wurde
festgehalten, die medizinischen Mindestanforderungen der 1. med. Gruppe
gemäss Anhang 1 VZV seien nicht erfüllt. Als Begründung wurde "psychointellektuell
ungenügend" angegeben und dazu auf die Testergebnisse
TMT A: 69 s (Norm <73) und TMT B: 289 s
(Norm <148) verwiesen.
Am 8. Januar 2020 teilte der untersuchende Hausarzt dem
Strassenverkehrsamt brieflich mit, die Fahrkarenz aufgrund des neurologischen
Ereignisses vom 17. November 2019 werde ab dem 17. Februar 2020
beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt sei die Fahrfähigkeit unter Aufsicht eines
Fahrlehrers für einige Fahrstunden gegeben. Danach habe eine
verkehrsmedizinische Abklärung der Anerkennungsstufe 3
zu erfolgen.
2.2
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf diese beiden Berichte zum Schluss, es beständen
erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin als
Motorfahrzeugführerin. Daher sei gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und
Art. 30 VZV der Führerausweis vorsorglich, bis zur Klärung der Frage, ob
ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt, mit
sofortiger Wirkung zu entziehen. Die Fahreignungsabklärung habe bei einem Arzt
oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 oder höher gemäss Art. 28a
VZV zu erfolgen.
2.3
Die Vorinstanz führte zum Sachverhalt aus, die
Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Ausführungen zufolge am 17. November
2019.
mit Verdacht auf einen Schlaganfall notfallmässig für vier Tage in
Spitalpflege gebracht werden müssen. Die üblichen Abklärungen hätten keine
Ursache erkennen lassen und es sei ihr geraten worden, das Autofahren
vorsichtshalber für drei Monate zu unterlassen. Nach Ablauf dieser Frist würde
sie zu einer Kontrolle aufgeboten.
Sodann erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die
Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den Arztbericht zu Recht ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin angenommen. Zwar sei es
möglich, dass die hausärztliche Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt ein
anderes Ergebnis gezeigt hätte. Doch auch wenn es sich dabei um eine
Momentaufnahme handle, genüge sie, um Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu
lassen. Diese Zweifel würden durch das spätere Schreiben des untersuchenden
Arztes nicht beseitigt, sondern im Gegenteil bestätigt. Die Voraussetzungen
gemäss Rechtsprechung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine
Fahreignungsabklärung seien gegeben. Zudem erweise sich diese Massnahme als
verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an einem sicheren
Strassenverkehr das private Interesse am Autofahren überwiege.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen
geltend, die hausärztliche Beurteilung habe zur Unzeit stattgefunden, da sie
sich zu diesem Zeitpunkt in der Erholungsphase von einer transienten
ischämischen Attacke befunden hätte, während der ihr vom Autofahren abgeraten
worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf deren Ergebnisse abstellen
dürfen, welche auf Untersuchungshypothesen im Spitalbericht beruhten, und es
hätten die angekündigten Kontrolluntersuchungen der Klinik abgewartet werden
müssen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin überspitzt formalistisches Handeln
vor. Zudem seien die (knappen) Berichte des untersuchenden Hausarztes falsch
interpretiert worden.
3.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer
Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
Dies ist namentlich bei der Meldung eines Arztes der Fall, dass eine Person
wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens
oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d
Abs. 1 lit. e SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen
ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen
Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw.
einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als
gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1
lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV). Der untersuchende Arzt hat über
eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 zu verfügen (Art. 28a
Abs. 2 lit. b VZV).
Wenn die Zweifel
an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss
Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während
eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände
abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem
Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche
den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden
erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für
den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die
Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar
2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b).
3.3
Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
kann vorab verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Der von der
Beschwerdeführerin am 17. November 2019 erlittene Anfall, welcher zu einem
viertätigen Spitalaufenthalt führte, war schwerwiegend. Auch wenn keine Ursache
gefunden werden konnte, bleibt (auch nach Ablauf der Karenzfrist) eine
Unsicherheit darüber bestehen, ob ein solcher Anfall in gleicher oder ähnlicher
Form wieder auftreten könnte. Das Vorbringen, sie sei gemäss Schlussbericht
ohne neurologische Defizite aus dem Spital entlassen worden, vermag daran
nichts zu ändern. Wesentlicher als die Ursache dieser neurologischen Störungen
sind deren Auswirkungen, welche mit den psychointellektuell ungenügenden Testergebnissen noch sechs Wochen später
erheblich scheinen. Die Tatsache des erlittenen Anfalls sowie insbesondere die
genannten Testergebnisse lassen Zweifel an der Fahreignung der
Beschwerdeführerin aufkommen. Diese Zweifel werden durch das Schreiben vom 8. Januar
2020.
nicht zerstreut, sondern bestärkt, wie die Vorinstanz zutreffend
ausführte. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde nicht lediglich auf die
Untersuchungshypothesen der Klinik nach dem neurologischen Vorfall abgestellt,
sondern im Wesentlichen auf die Testergebnisse des Hausarztes sowie dessen
spätere Einschätzung.
Die
Beschwerdegegnerin hat daher nicht überspitzt formalistisch gehandelt oder den
Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, indem sie das laufende
Kontrollverfahren nicht verlängerte und das Ergebnis der anberaumten
Schlussuntersuchung in der Klinik nicht abwartete. Letztere fand den
Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge am 25. Februar 2020 statt und
es habe dabei weiterhin keine Ursache festgestellt werden können. Einen
sichtbaren Grund für die Annahme einer Altersepilepsie habe es keinen gegeben;
eine solche sei als insgesamt unwahrscheinlich beurteilt worden. Das Bild habe
beiläufig die Möglichkeit einer gewissen Beeinträchtigung gezeigt, welche aber
den Ausführungen des untersuchenden Arztes zufolge in Grenzen gehalten werden
könne. Dieser habe ferner von einem leichten demenziellen Syndrom gesprochen.
Ihr sei ein Medikament sowie ein neuer Termin nach Ablauf von weiteren drei
Monaten empfohlen worden. Dieses von der Beschwerdeführerin zusammengefasste
Ergebnis der Schlussuntersuchung ist damit ebenfalls nicht geeignet, die
Zweifel an ihrer Fahreignung zu zerstreuen. Eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung erweist sich daher
als angezeigt.
Angesichts des
erwähnten grossen Gefährdungspotenzials beim Führen von Motorfahrzeugen reichen
diese Umstände für das Aufkommen erheblicher Zweifel aus, welche einen
vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Besondere Umstände, welche ein
Abweichen von der Regel, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen,
rechtfertigen würden, liegen mit dem zeitlichen Zusammentreffen des
medizinischen Notfalls und dem Standarduntersuch nicht vor. Schliesslich
bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt
unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte, indem sie die Klinikberichte
nicht in ihre Beurteilung einbezogen hat. Der Einbezug weiterer, den
Klinikaufenthalt betreffende Akten erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren;
der massgebliche Sachverhalt ergibt sich zureichend aus den Akten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.
sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
3.4
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen
der Beschwerdeführerin als unbegründet und der vorsorgliche Führerausweisentzug
sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als verhältnismässig und zulässig. Die
Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist
nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ein
Abweichen von der üblichen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt
sich vorliegend nicht.
5.
Der vorliegende Entscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni
2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,
wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an: …