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Entscheid

VB.2020.00248

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00248

7. Juli 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21882)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00248

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug (verkehrsmedizinische Abklärung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A, Jahrgang 1944,

mit Verfügung vom 23. Januar 2020 gestützt auf Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

19. Dezember 1959 (SVG) und Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) vorsorglich, bis zur

Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab sofort den

Führerausweis und untersagte ihr das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien

ab diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig ordnete es die Abklärung der Fahreignung bei

einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 oder höher gemäss

Art. 28a VZV an und machte das weitere administrativrechtliche Vorgehen

vom Ergebnis dieser Begutachtung abhängig. Sodann formulierte es folgende von

der Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen:

a)

Besteht aufgrund der

Abklärung eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung?

b)

Beeinflussen allfällig verschriebene Medikamente die Fahreignung

respektive die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs?

c)

Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht bejaht werden und welche

Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 29. Januar 2020 Rekurs bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die

angefochtene Verfügung aufzuheben. Mit Entscheid vom 24. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den

Rekurs ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

Am 23. April 2020 reichte A gegen diesen

Entscheid beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, diesen sowie

die Entzugsverfügung aufzuheben und das Verfahren zur Tauglichkeit des Führens

eines Motorfahrzeugs erneut durchzuführen. Eventuell sei das ordentliche,

altersbedingte Verfahren zur Überprüfung der Führungstauglichkeit beim

beigezogenen Arzt erneut durchzuführen.

Die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 6. Mai 2020 mit, auf eine Vernehmlassung zu

verzichten und reichte die Akten ein. Das Strassenverkehrsamt des Kantons

Zürich verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit

des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher

Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der

Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Als über 75-jährige Ausweisinhaberin ist die

Beschwerdeführerin gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV

verpflichtet, sich alle zwei Jahre einer verkehrsmedizinischen

Kontrolluntersuchung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin wurde daher von der

Beschwerdegegnerin im Herbst 2019 standardmässig aufgefordert, bis zum 21. Januar

2020.

eine ärztliche Kontrolle zu veranlassen.

Der entsprechende hausärztliche Untersuch erfolgte am

18.

Dezember 2019. Dem in der Folge erstellten ärztlichen Bericht ist als

Befund zu entnehmen, es beständen mit einer Epilepsie oder anderen neurologischen

Erkrankung sowie einer demenziellen Entwicklung verkehrsmedizinisch relevante

Erkrankungen oder Zustände. Zu diesem Befund wird auf die beigezogene "St. n. TIA" vom 20. November

2019.

(Untersuchungsbericht Klinik) verwiesen. Unter den Schlussfolgerungen wurde

festgehalten, die medizinischen Mindestanforderungen der 1. med. Gruppe

gemäss Anhang 1 VZV seien nicht erfüllt. Als Begründung wurde "psychointellektuell

ungenügend" angegeben und dazu auf die Testergebnisse

TMT A: 69 s (Norm <73) und TMT B: 289 s

(Norm <148) verwiesen.

Am 8. Januar 2020 teilte der untersuchende Hausarzt dem

Strassenverkehrsamt brieflich mit, die Fahrkarenz aufgrund des neurologischen

Ereignisses vom 17. November 2019 werde ab dem 17. Februar 2020

beendet sein. Ab diesem Zeitpunkt sei die Fahrfähigkeit unter Aufsicht eines

Fahrlehrers für einige Fahrstunden gegeben. Danach habe eine

verkehrsmedizinische Abklärung der Anerkennungsstufe 3

zu erfolgen.

2.2

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gelangte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf diese beiden Berichte zum Schluss, es beständen

erhebliche Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin als

Motorfahrzeugführerin. Daher sei gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und

Art. 30 VZV der Führerausweis vorsorglich, bis zur Klärung der Frage, ob

ein Ausschlussgrund im Sinn von Art. 14 Abs. 2 SVG vorliegt, mit

sofortiger Wirkung zu entziehen. Die Fahreignungsabklärung habe bei einem Arzt

oder einer Ärztin der Anerkennungsstufe 3 oder höher gemäss Art. 28a

VZV zu erfolgen.

2.3

Die Vorinstanz führte zum Sachverhalt aus, die

Beschwerdeführerin habe ihren eigenen Ausführungen zufolge am 17. November

2019.

mit Verdacht auf einen Schlaganfall notfallmässig für vier Tage in

Spitalpflege gebracht werden müssen. Die üblichen Abklärungen hätten keine

Ursache erkennen lassen und es sei ihr geraten worden, das Autofahren

vorsichtshalber für drei Monate zu unterlassen. Nach Ablauf dieser Frist würde

sie zu einer Kontrolle aufgeboten.

Sodann erwog die Vorinstanz zusammengefasst, die

Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den Arztbericht zu Recht ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin angenommen. Zwar sei es

möglich, dass die hausärztliche Untersuchung zu einem späteren Zeitpunkt ein

anderes Ergebnis gezeigt hätte. Doch auch wenn es sich dabei um eine

Momentaufnahme handle, genüge sie, um Zweifel an der Fahreignung aufkommen zu

lassen. Diese Zweifel würden durch das spätere Schreiben des untersuchenden

Arztes nicht beseitigt, sondern im Gegenteil bestätigt. Die Voraussetzungen

gemäss Rechtsprechung für einen vorsorglichen Führerausweisentzug und eine

Fahreignungsabklärung seien gegeben. Zudem erweise sich diese Massnahme als

verhältnismässig, da das öffentliche Interesse an einem sicheren

Strassenverkehr das private Interesse am Autofahren überwiege.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen

geltend, die hausärztliche Beurteilung habe zur Unzeit stattgefunden, da sie

sich zu diesem Zeitpunkt in der Erholungsphase von einer transienten

ischämischen Attacke befunden hätte, während der ihr vom Autofahren abgeraten

worden sei. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf deren Ergebnisse abstellen

dürfen, welche auf Untersuchungshypothesen im Spitalbericht beruhten, und es

hätten die angekündigten Kontrolluntersuchungen der Klinik abgewartet werden

müssen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin überspitzt formalistisches Handeln

vor. Zudem seien die (knappen) Berichte des untersuchenden Hausarztes falsch

interpretiert worden.

3.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer

Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen.

Dies ist namentlich bei der Meldung eines Arztes der Fall, dass eine Person

wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens

oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d

Abs. 1 lit. e SVG). Bei solchen verkehrsmedizinischen Fragestellungen

ordnet die kantonale Behörde eine Fahreignungsuntersuchung durch einen

Arzt/eine Ärztin mit dem Titel "Verkehrsmediziner/-in SGRM" bzw.

einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als

gleichwertig anerkannten Titel an (Art. 28a Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 5abis Abs. 1

lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV). Der untersuchende Arzt hat über

eine Anerkennung mindestens der Stufe 3 zu verfügen (Art. 28a

Abs. 2 lit. b VZV).

Wenn die Zweifel

an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss

Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Der vorsorgliche Entzug während

eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände

abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5). Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem

Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche

den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden

erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für

den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die

Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar

2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b).

3.3

Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

kann vorab verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Der von der

Beschwerdeführerin am 17. November 2019 erlittene Anfall, welcher zu einem

viertätigen Spitalaufenthalt führte, war schwerwiegend. Auch wenn keine Ursache

gefunden werden konnte, bleibt (auch nach Ablauf der Karenzfrist) eine

Unsicherheit darüber bestehen, ob ein solcher Anfall in gleicher oder ähnlicher

Form wieder auftreten könnte. Das Vorbringen, sie sei gemäss Schlussbericht

ohne neurologische Defizite aus dem Spital entlassen worden, vermag daran

nichts zu ändern. Wesentlicher als die Ursache dieser neurologischen Störungen

sind deren Auswirkungen, welche mit den psychointellektuell ungenügenden Testergebnissen noch sechs Wochen später

erheblich scheinen. Die Tatsache des erlittenen Anfalls sowie insbesondere die

genannten Testergebnisse lassen Zweifel an der Fahreignung der

Beschwerdeführerin aufkommen. Diese Zweifel werden durch das Schreiben vom 8. Januar

2020.

nicht zerstreut, sondern bestärkt, wie die Vorinstanz zutreffend

ausführte. Entgegen der Beschwerdeführerin wurde nicht lediglich auf die

Untersuchungshypothesen der Klinik nach dem neurologischen Vorfall abgestellt,

sondern im Wesentlichen auf die Testergebnisse des Hausarztes sowie dessen

spätere Einschätzung.

Die

Beschwerdegegnerin hat daher nicht überspitzt formalistisch gehandelt oder den

Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt, indem sie das laufende

Kontrollverfahren nicht verlängerte und das Ergebnis der anberaumten

Schlussuntersuchung in der Klinik nicht abwartete. Letztere fand den

Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge am 25. Februar 2020 statt und

es habe dabei weiterhin keine Ursache festgestellt werden können. Einen

sichtbaren Grund für die Annahme einer Altersepilepsie habe es keinen gegeben;

eine solche sei als insgesamt unwahrscheinlich beurteilt worden. Das Bild habe

beiläufig die Möglichkeit einer gewissen Beeinträchtigung gezeigt, welche aber

den Ausführungen des untersuchenden Arztes zufolge in Grenzen gehalten werden

könne. Dieser habe ferner von einem leichten demenziellen Syndrom gesprochen.

Ihr sei ein Medikament sowie ein neuer Termin nach Ablauf von weiteren drei

Monaten empfohlen worden. Dieses von der Beschwerdeführerin zusammengefasste

Ergebnis der Schlussuntersuchung ist damit ebenfalls nicht geeignet, die

Zweifel an ihrer Fahreignung zu zerstreuen. Eine ärztliche Fahreignungsuntersuchung erweist sich daher

als angezeigt.

Angesichts des

erwähnten grossen Gefährdungspotenzials beim Führen von Motorfahrzeugen reichen

diese Umstände für das Aufkommen erheblicher Zweifel aus, welche einen

vorsorglichen Führerausweisentzug rechtfertigen. Besondere Umstände, welche ein

Abweichen von der Regel, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen,

rechtfertigen würden, liegen mit dem zeitlichen Zusammentreffen des

medizinischen Notfalls und dem Standarduntersuch nicht vor. Schliesslich

bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt

unvollständig oder fehlerhaft festgestellt hätte, indem sie die Klinikberichte

nicht in ihre Beurteilung einbezogen hat. Der Einbezug weiterer, den

Klinikaufenthalt betreffende Akten erübrigt sich auch im Beschwerdeverfahren;

der massgebliche Sachverhalt ergibt sich zureichend aus den Akten (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 18 f.

sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).

3.4

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen

der Beschwerdeführerin als unbegründet und der vorsorgliche Führerausweisentzug

sowie die angeordnete Fahreignungsabklärung als verhältnismässig und zulässig. Die

Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zu Recht bestätigt; ihr Entscheid ist

nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung

steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ein

Abweichen von der üblichen Kostenverteilung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt

sich vorliegend nicht.

5.

Der vorliegende Entscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni

2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG,

wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die

Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung

an: …