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Entscheid

VB.2020.00249

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00249

7. Juli 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21874)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00249

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug

Führerausweis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 19. Dezember 2019 gestützt auf Art. 16 Abs. 1,

Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)

den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen

von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom

22.

Januar 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs

ab.

III.

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 22. April 2020 an

das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

Wiedererteilung des Führerausweises für Motorfahrzeuge; eventualiter bzw.

subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

respektive an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Am 15. Mai 2020

beantragte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet mit Schreiben vom

19.

Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. A sah mit Eingabe vom 8. Juni

2020.

von einer weiteren Stellungnahme ab.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein

Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

2.

Strittig ist in vorliegender Angelegenheit die Fahreignung

des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht.

2.1

Im

ärztlichen Bericht zur Fahreignung des Beschwerdeführers (Jahrgang 1945) vom

21.

März 2018 ist festgehalten, dass infolge verkehrsmedizinisch

relevanter Erkrankungen des Beschwerdeführers die medizinischen

Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom

27.

Oktober 1976 (VZV) unter der Auflage erfüllt seien, dass sich dieser

einer Beurteilung allfälliger kognitiver Beeinträchtigungen durch eine

Spezialärztin/einen Spezialarzt für Neurologie unterziehe. Darauf unterzog sich

der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. C. Dessen ärztliches

Zeugnis vom 16. Juli 2019 erwähnte als verkehrsmedizinisch relevante

Diagnose das Parkinson-Syndrom, welches unter regelmässiger

Medikamenteneinnahme und im Verlauf leichter Anpassung (Erhöhung) der

Medikamentendosis stabil und gut eingestellt sei. Eine (erneute) Abklärung am

Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH) sei daher nicht angezeigt.

2.2

Gestützt

auf diese Zeugnisse empfahl das IRM-UZH zur definitiven Beurteilung der

Fahreignung des Beschwerdeführers eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer anerkannten Ärztin/einem anerkannten Arzt der

Stufe 4, da die Gesundheitssituation (Parkinson-Syndrom, fehlende

Angaben zur kognitiven Leistungsfähigkeit) zu besprechen sei. Diese

Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben

vom 29. August 2019 mit, welcher sich darauf am 18. November 2019

einer verkehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. D, einer anerkannten Ärztin der

Stufe 4, unterzog. Das vom 20. November 2019 datierende Gutachten

hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen bezüglich

Aufmerksamkeit, Konzentration, Aufnahmefähigkeit sowie Erfassen und Verarbeiten

von Sinneseindrücken innert nützlicher Frist zum sicheren Führen eines

Motorfahrzeuges nicht mehr erreichen würde. Daher müsse seine Fahreignung aus

verkehrsmedizinischer Sicht bei verkehrsrelevanten kognitiven Defiziten klar

verneint werden.

Darauf gestützt entzog die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 in Anwendung von

Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie

Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis ab

sofort auf unbestimmte Zeit. Hiergegen wehrt sich der Beschwerdeführer im

vorliegenden Verfahren.

3.

3.1

Ausweise

und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die

gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16

Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG

voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis

wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und

geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug

sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).

Unter Art. 16d Abs. 1

lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche

die Fahreignung ausschliessen. Für die psychologischen Aspekte wird der Begriff

der psychophysischen Leistungsfähigkeit verwendet. Dabei geht es darum, ob bei

einem Menschen aus verkehrspsychologischer Sicht

Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen

optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,

Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine

Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr

mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (BGr,

10.

Mai 2017, 1C_7/2017, E. 3.2).

3.2

Ist die

Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet

werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des

Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte

voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem

angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei

(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen

im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten

vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die

Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten

abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält

oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint

(vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit

Hinweisen).

3.3

Der

Beschwerdeführer moniert eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die

Beurteilung seines kognitiven Gesundheitszustands beruhe allein auf einem

unvollständig durchgeführten und damit nicht aussagekräftigen ärztlichen

Bericht. So sei die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht

umfassend beurteilt worden, da Tests anlässlich der Begutachtung nur

bruchstückhaft durchgeführt worden seien. Diese Rüge nimmt auf den Umstand

Bezug, dass ein aus zwei Teilen bestehender Kurztest zur Überprüfung der

Frontalhirn-Leistungsfunktion von Dr. med. D wegen Überforderung des nach ihrem Dafürhalten plan-

und konzeptlos wirkenden Beschwerdeführers abgebrochen wurde (Teil A)

respektive gar nicht durchgeführt werden konnte, da dieser zur Lösung der

Vorübung nicht imstande war (Teil B). Dies hatte wiederum zur Folge, dass

die begutachtende Verkehrsmedizinerin auf die körperliche Untersuchung

verzichtete sowie die ärztlich begleitete Kontrollfahrt als nicht vertretbar

erachtete.

Damit erweist sich das Gutachten von Dr. med. D aber nicht als

unvollständig. Die korrekte Durchführung der verkehrsmedizinischen

Fahreignungsbeurteilung verlangt nicht in jedem Fall, dass gleichsam

schematisch sämtliche der üblichen Untersuchungen getätigt werden (vgl. Bruno

Liniger, Verkehrsmedizin, in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.],

Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 10 N. 27). Insofern

liegt mit dem etwaigen Auslassen von nicht indizierten bzw. unzweckmässigen

Untersuchungen nicht unweigerlich eine unvollständige verkehrsmedizinische

Fahreignungsbeurteilung vor. Vorliegend kam die begutachtende

Verkehrsmedizinerin angesichts der gemachten Untersuchungen zum Schluss, dass

der Beschwerdeführer die festgestellten Defizite im Bereich der kognitiven

Leistungsfähigkeit in der Verkehrspraxis nicht werde kompensieren können (vgl.

Liniger, § 10 N. 51) und liess daher die ärztlich begleitete

Kontrollfahrt ausbleiben (was der Beschwerdeführer moniert). Dies ist mit Blick

auf Art. 5j VZV, wonach der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei

der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen kann, um allfällige

Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, schlüssig. Diese Bestimmung

erhellt zunächst, dass die Kontrollfahrt nicht zwingender Bestandteil jeder

verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung ist, sondern von der Ärztin/dem

Arzt beantragt werden kann. Sodann müssen die Zweifel am Untersuchungsergebnis

derart sein, dass sie sich im Rahmen einer Kontrollfahrt ausräumen lassen.

Soweit die begutachtende Ärztin zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die

anlässlich der Untersuchung festgestellten Zweifel auch unter Einbezug seiner

überdurchschnittlichen Erfahrung als Fahrzeuglenker im Zuge der Kontrollfahrt

nicht werde ausräumen können, so ist dies somit nicht rechtsverletzend und

bewirkt weiter nicht die Unvollständigkeit des Gutachtens. Ebenso wenig

ersichtlich ist, welchen Beitrag in Anbetracht der festgestellten Hirnleistungsdefizite die körperliche Untersuchung

(deren Ausbleiben der Beschwerdeführer ebenso moniert) im Hinblick auf die

Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers leisten würde.

3.4

Weiter

macht der Beschwerdeführer geltend, die ärztliche Untersuchung bei Dr. med. C stehe konträr

zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung von Dr. med. D, weshalb

letztere widersprüchlich sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Vorinstanz ist

zuzustimmen, dass sich das Zeugnis von Dr. med. C nicht zur kognitiven

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vernehmen lässt. Dieser Umstand

bildete für das IRM-UZH gerade Anlass für weitere Abklärungen im Hinblick auf

die definitive Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers (oben

E. 2.2). Die Einschätzung von Dr. med. C, wonach beim Beschwerdeführer ein stabiles und

gut eingestelltes Parkinson-Syndrom vorliege (oben E. 2.1), beinhaltet –

auch in impliziter Weise – nicht die Aussage, dass der Beschwerdeführer in

kognitiver Hinsicht davon unberührt sei, da ersterer Umstand nicht zwangsläufig

das vollständige Ausbleiben kognitiver Beeinträchtigungen bedeutet (was nur

schon die verkehrsmedizinischen Testresultate zeigten).

4.

4.1

Die Rügen

des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die

Beschwerde abzuweisen ist.

4.2

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …