VB.2020.00249
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00249
7. Juli 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21874)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00249
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 19. Dezember 2019 gestützt auf Art. 16 Abs. 1,
Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG)
den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit und untersagte ihm das Führen
von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie Unter- und Spezialkategorien.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom
22.
Januar 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Mit Entscheid vom 23. März 2020 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs
ab.
III.
Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 22. April 2020 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
Wiedererteilung des Führerausweises für Motorfahrzeuge; eventualiter bzw.
subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
respektive an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen. Am 15. Mai 2020
beantragte das Strassenverkehrsamt unter Kostenfolge die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtet mit Schreiben vom
19.
Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. A sah mit Eingabe vom 8. Juni
2020.
von einer weiteren Stellungnahme ab.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein
Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
Strittig ist in vorliegender Angelegenheit die Fahreignung
des Beschwerdeführers in medizinischer Hinsicht.
2.1
Im
ärztlichen Bericht zur Fahreignung des Beschwerdeführers (Jahrgang 1945) vom
21.
März 2018 ist festgehalten, dass infolge verkehrsmedizinisch
relevanter Erkrankungen des Beschwerdeführers die medizinischen
Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom
27.
Oktober 1976 (VZV) unter der Auflage erfüllt seien, dass sich dieser
einer Beurteilung allfälliger kognitiver Beeinträchtigungen durch eine
Spezialärztin/einen Spezialarzt für Neurologie unterziehe. Darauf unterzog sich
der Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. med. C. Dessen ärztliches
Zeugnis vom 16. Juli 2019 erwähnte als verkehrsmedizinisch relevante
Diagnose das Parkinson-Syndrom, welches unter regelmässiger
Medikamenteneinnahme und im Verlauf leichter Anpassung (Erhöhung) der
Medikamentendosis stabil und gut eingestellt sei. Eine (erneute) Abklärung am
Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH) sei daher nicht angezeigt.
2.2
Gestützt
auf diese Zeugnisse empfahl das IRM-UZH zur definitiven Beurteilung der
Fahreignung des Beschwerdeführers eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer anerkannten Ärztin/einem anerkannten Arzt der
Stufe 4, da die Gesundheitssituation (Parkinson-Syndrom, fehlende
Angaben zur kognitiven Leistungsfähigkeit) zu besprechen sei. Diese
Einschätzung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 29. August 2019 mit, welcher sich darauf am 18. November 2019
einer verkehrsmedizinischen Begutachtung bei Dr. med. D, einer anerkannten Ärztin der
Stufe 4, unterzog. Das vom 20. November 2019 datierende Gutachten
hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen bezüglich
Aufmerksamkeit, Konzentration, Aufnahmefähigkeit sowie Erfassen und Verarbeiten
von Sinneseindrücken innert nützlicher Frist zum sicheren Führen eines
Motorfahrzeuges nicht mehr erreichen würde. Daher müsse seine Fahreignung aus
verkehrsmedizinischer Sicht bei verkehrsrelevanten kognitiven Defiziten klar
verneint werden.
Darauf gestützt entzog die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a sowie
Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis ab
sofort auf unbestimmte Zeit. Hiergegen wehrt sich der Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren.
3.
3.1
Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Für Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 SVG
voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Der Führerausweis
wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und
geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug
sicher zu führen (Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG).
Unter Art. 16d Abs. 1
lit. a SVG fallen alle medizinischen und psychischen Gründe, welche
die Fahreignung ausschliessen. Für die psychologischen Aspekte wird der Begriff
der psychophysischen Leistungsfähigkeit verwendet. Dabei geht es darum, ob bei
einem Menschen aus verkehrspsychologischer Sicht
Hirnleistungsdefizite (kognitive Beeinträchtigungen in den Bereichen
optische Orientierung, Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit,
Reaktionsfähigkeit und Belastbarkeit) in einem Ausmass bestehen, dass eine
Teilnahme als Lenker der entsprechenden Fahrzeugkategorie am Strassenverkehr
mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überforderung darstellen würde (BGr,
10.
Mai 2017, 1C_7/2017, E. 3.2).
3.2
Ist die
Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet
werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte
voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht prüft dabei den dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich frei
(§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung zu Sachverhaltsfragen
im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten
vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist. Die
Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten
abweichen – etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält
oder wenn dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint
(vgl. zum Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.3
Der
Beschwerdeführer moniert eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Die
Beurteilung seines kognitiven Gesundheitszustands beruhe allein auf einem
unvollständig durchgeführten und damit nicht aussagekräftigen ärztlichen
Bericht. So sei die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht
umfassend beurteilt worden, da Tests anlässlich der Begutachtung nur
bruchstückhaft durchgeführt worden seien. Diese Rüge nimmt auf den Umstand
Bezug, dass ein aus zwei Teilen bestehender Kurztest zur Überprüfung der
Frontalhirn-Leistungsfunktion von Dr. med. D wegen Überforderung des nach ihrem Dafürhalten plan-
und konzeptlos wirkenden Beschwerdeführers abgebrochen wurde (Teil A)
respektive gar nicht durchgeführt werden konnte, da dieser zur Lösung der
Vorübung nicht imstande war (Teil B). Dies hatte wiederum zur Folge, dass
die begutachtende Verkehrsmedizinerin auf die körperliche Untersuchung
verzichtete sowie die ärztlich begleitete Kontrollfahrt als nicht vertretbar
erachtete.
Damit erweist sich das Gutachten von Dr. med. D aber nicht als
unvollständig. Die korrekte Durchführung der verkehrsmedizinischen
Fahreignungsbeurteilung verlangt nicht in jedem Fall, dass gleichsam
schematisch sämtliche der üblichen Untersuchungen getätigt werden (vgl. Bruno
Liniger, Verkehrsmedizin, in: Manfred Dähler/René Schaffhauser [Hrsg.],
Handbuch Strassenverkehrsrecht, Basel 2018, § 10 N. 27). Insofern
liegt mit dem etwaigen Auslassen von nicht indizierten bzw. unzweckmässigen
Untersuchungen nicht unweigerlich eine unvollständige verkehrsmedizinische
Fahreignungsbeurteilung vor. Vorliegend kam die begutachtende
Verkehrsmedizinerin angesichts der gemachten Untersuchungen zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer die festgestellten Defizite im Bereich der kognitiven
Leistungsfähigkeit in der Verkehrspraxis nicht werde kompensieren können (vgl.
Liniger, § 10 N. 51) und liess daher die ärztlich begleitete
Kontrollfahrt ausbleiben (was der Beschwerdeführer moniert). Dies ist mit Blick
auf Art. 5j VZV, wonach der Arzt mit der Anerkennung der Stufe 4 bei
der kantonalen Behörde eine Kontrollfahrt beantragen kann, um allfällige
Zweifel am Untersuchungsergebnis auszuräumen, schlüssig. Diese Bestimmung
erhellt zunächst, dass die Kontrollfahrt nicht zwingender Bestandteil jeder
verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung ist, sondern von der Ärztin/dem
Arzt beantragt werden kann. Sodann müssen die Zweifel am Untersuchungsergebnis
derart sein, dass sie sich im Rahmen einer Kontrollfahrt ausräumen lassen.
Soweit die begutachtende Ärztin zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die
anlässlich der Untersuchung festgestellten Zweifel auch unter Einbezug seiner
überdurchschnittlichen Erfahrung als Fahrzeuglenker im Zuge der Kontrollfahrt
nicht werde ausräumen können, so ist dies somit nicht rechtsverletzend und
bewirkt weiter nicht die Unvollständigkeit des Gutachtens. Ebenso wenig
ersichtlich ist, welchen Beitrag in Anbetracht der festgestellten Hirnleistungsdefizite die körperliche Untersuchung
(deren Ausbleiben der Beschwerdeführer ebenso moniert) im Hinblick auf die
Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers leisten würde.
3.4
Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die ärztliche Untersuchung bei Dr. med. C stehe konträr
zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsbeurteilung von Dr. med. D, weshalb
letztere widersprüchlich sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Vorinstanz ist
zuzustimmen, dass sich das Zeugnis von Dr. med. C nicht zur kognitiven
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vernehmen lässt. Dieser Umstand
bildete für das IRM-UZH gerade Anlass für weitere Abklärungen im Hinblick auf
die definitive Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers (oben
E. 2.2). Die Einschätzung von Dr. med. C, wonach beim Beschwerdeführer ein stabiles und
gut eingestelltes Parkinson-Syndrom vorliege (oben E. 2.1), beinhaltet –
auch in impliziter Weise – nicht die Aussage, dass der Beschwerdeführer in
kognitiver Hinsicht davon unberührt sei, da ersterer Umstand nicht zwangsläufig
das vollständige Ausbleiben kognitiver Beeinträchtigungen bedeutet (was nur
schon die verkehrsmedizinischen Testresultate zeigten).
4.
4.1
Die Rügen
des Beschwerdeführers erweisen sich damit insgesamt als unbegründet, womit die
Beschwerde abzuweisen ist.
4.2
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …