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Entscheid

VB.2020.00250

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00250

15. August 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21971)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00250

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1990 geborene Staatsangehörige Perus, reiste am

23. April 2018 in die Schweiz ein, wo ihr nach der Heirat des 1992

geborenen Schweizers C eine bis am 19. Juni 2019 befristete

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde.

Am 13. März 2019 informierte C das Migrationsamt

Zürich darüber, dass er sich "[a]ufgrund steigender Gewaltausbrüche"

seiner Ehefrau zur Beendigung ihrer Beziehung entschieden habe und sie seit dem

4. März 2019 in getrennten Haushalten lebten. Mit Verfügung vom

6. August 2019 verweigerte das Migrationsamt A daraufhin nach Gewährung

des rechtlichen Gehörs die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte

ihr eine Frist bis 6. Oktober 2019 zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. März 2020 ab und setzte der

inzwischen – seit dem 24. September 2019 – vom Schweizer Ehe­-gatten

geschiedenen A eine neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2020.

III.

A liess am 23. April 2020

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 5. März 2020 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 6. August 2019 aufzuheben und sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung

an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventualiter ihr eine Ausreisefrist

von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 5. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des

Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,

wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche

Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

Angesichts der kurzen Dauer ihrer Ehe lässt die

Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet, dass die Vorinstanz einen Anspruch

auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG verneinte. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein

nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) vorliege,

weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei.

2.2

2.2.1

Eheliche Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur, kann einen

wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nicht jede unglückliche,

belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer

Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen.

So genügt etwa eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die

betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren

im Gesicht einen Arzt aufsucht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet.

Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet vielmehr

systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das

heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen

müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020,

2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1

[jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies

derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung

sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie

einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer

ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt

(BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019,

E. 5.2 mit Hinweis).

Die ausländische Person trifft

bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in

geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubhafte

Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw.). Allgemein

gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;

wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die

Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus

entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und

beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3;

BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).

2.2.2

Hier setzte nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren heute geschiedener

Ehemann den Beschwerdegegner Mitte März 2019 von sich aus darüber in Kenntnis,

sich nach verschiedenen "Übergriffen" seiner Ehefrau von dieser

getrennt zu haben und die Scheidung beantragen zu wollen. Er schilderte dabei

vier Situationen, welche ihn mit zu diesem Schritt bewogen hätten. So habe ihm

seine Ehefrau einmal vor den Augen seiner Freunde ein Getränk ins Gesicht

geschüttet und ihm ein weiteres Mal – ebenfalls im Beisein seiner Freunde –

ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Ein anderes Mal habe sie ihn "[b]ei

einem Konflikt" an den (langen) Haaren gerissen, woraufhin er sie mit dem

Fuss "in den Hintern" getreten habe. Am frühen Morgen des

20.

Januar 2019 sei die Lage schliesslich eskaliert. Die

Beschwerdeführerin und er hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt nach einer

Partynacht gemeinsam mit einem weiteren Pärchen auf ihrem Bett ausgeruht, als

Erstere begonnen habe, ihn zu "provozieren", ihn leicht zu boxen und

an seinen Hosen herumzureissen. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustands habe

die Beschwerdeführerin allerdings das Gleichgewicht verloren und sei vom Bett

gefallen. Ihm unterstellend, sie vom Bett geworfen zu haben, habe sie ihn in

der Folge zunächst mit der geballten Faust auf Mund und Stirn geschlagen und

ihm dann – nach dem gescheiterten Versuch seinerseits, sie zu beruhigen – mit

einem weiteren Faustschlag die Nase gebrochen. Der Schlag habe ihn "total"

unvorbereitet getroffen, und er habe sich im Anschluss daran umgehend in die

Notfallaufnahme des Universitätsspitals Zürich (USZ) begeben. In den Folgetagen

habe er ausserdem auch noch seinen Hausarzt aufgesucht und sich bei der

Opferberatung Zürich, Herrn D, gemeldet, da er "mit der Situation

überfordert" gewesen sei. Nach Absprache mit den Genannten und einer

Bedenkzeit von knapp zwei Wochen habe er der Beschwerdeführerin Anfang Februar mitgeteilt,

die Beziehung beenden zu wollen, was sie nicht gut aufgenommen habe. Sie habe

geweint und ihm gedroht, sich das Leben zu nehmen, wenn er sie verlasse,

weshalb er alle scharfen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung entfernt und für

sich den Entschluss gefasst habe, bis zu den anstehenden gemeinsamen Ferien in

Peru ("11.2.19 bis 4.3.19") zunächst so zu tun, als ob zwischen ihnen

beiden wieder alles in Ordnung wäre, und erst im Heimatland der

Beschwerdeführerin im Beisein "ihre[r] wichtigsten Bezugspersonen"

das Gespräch erneut auf die von ihm gewünschte Trennung bzw. Scheidung zu

bringen. Dies habe er dann auch getan, wobei die Beschwerdeführerin den

Entscheid dieses Mal viel besser aufgenommen habe als noch Anfang Februar 2019.

Sie habe mithin selbst eingeräumt, "dass sie mit der ganzen Situation und

kulturellen Unterschieden völlig überfordert" gewesen sei. Zum Beleg des

Gesagten sind dem Schreiben ein vom 28. Februar 2019 datierender Bericht

des Hausarztes von C sowie ein diesen betreffender Austrittsbericht des USZ vom

20.

Januar 2019 beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass sich der frühere

Ehemann der Beschwerdeführerin am Morgen des 20. Januar 2019 wegen einer

Nasenbeinfraktur in notfallärztliche Behandlung begeben hatte.

Vom Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert,

äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu am 6. Mai 2019 wie folgt: C

und sie hätten nach ihrer Heirat Ende Juni 2018 zunächst im Haus seiner Eltern

bzw. ihrer Schwiegereltern gewohnt und während dieser Zeit "many kinds of

discussions, fights" gehabt. Sie habe deswegen unter starken Depressionen

sowie Haarausfall gelitten; auch sei bei ihr eine Schilddrüsenüberfunktion

diagnostiziert worden. Bald sei es zu ersten Handgreiflichkeiten gekommen. So

habe ihr ihr Ehemann einmal im Rahmen eines Streits einen Stoss in den Rücken

gegeben ("he push me in my back"); sie habe sich aber nicht getraut,

die Polizei zu rufen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann alles

abstreiten würde und ihre Schwiegereltern nicht zu ihr halten würden. Eine

weitere heftige Auseinandersetzung habe sich sodann nach ihrem Umzug in eine

eigene Wohnung im Januar 2019 ereignet. Sie hätten damals Freunde ihres Mannes

zu Besuch gehabt, welche sich auf ihr Ehebett gelegt hätten. Dies habe sie als

Eingriff in ihre Privatsphäre empfunden, sodass sie wütend geworden sei und

ihrem Ehemann, welcher ihr in dieser Situation nicht beigestanden habe, die

Nase gebrochen habe. Der solcherart Angegangene habe daraufhin beschlossen,

sich in ihren gemeinsamen Ferien von ihr zu trennen, und sie hätten sich auf

eine einvernehmliche Scheidung geeinigt.

2.2.3

Nach Eröffnung der Ausgangsverfügung vom 6. August 2019 brachte die

nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin demgegenüber weitergehend vor,

während der Ehe unter massiver physischer und psychischer Gewalt seitens ihres

Gatten gelitten zu haben. Anfang August 2018 habe er sie ein erstes Mal

geschlagen und auf den Boden gestossen, sich hernach aber bei ihr entschuldigt,

sodass sie ihn nicht angezeigt habe. In der Folge sei es an ihrem Geburtstag

Ende August 2018 zu einem nächsten körperlichen Übergriff gekommen. C habe sie

"drangsaliert, indem er seine Fingernägel in ihre Hand rammte bis es

blutete", und sie "massiv" beleidigt. Nach diesem Vorfall habe

sie sich ihrer Schwiegermutter anvertraut, welche das Ganze jedoch heruntergespielt

habe, weshalb sie sich abermals gegen eine Strafanzeige entschieden habe.

Danach hätten "immer wieder körperliche Übergriffe" stattgefunden,

bis die Situation am 20. Januar 2019 "vollends eskaliert" sei.

An diesem Tag habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach einer Party mit

seiner besten Freundin und einem guten Kollegen im Bett erwischt, worauf es zu

einer "wüsten Auseinandersetzung" zwischen ihnen gekommen sei. Ihr

Ehegatte sei auf sie losgegangen und habe sie gekratzt sowie so fest gehalten,

dass sich auf ihren Armen später Hämatome abgezeichnet hätten. Als sie sich

habe verteidigen wollen, habe sie ihm aus Versehen die Nase gebrochen. Ein Teil

der "Partygesellschaft" habe sich deshalb auf den Weg zum USZ

gemacht, wo man (auch) sie später ohnmächtig und allein vor dem Eingang liegend

aufgefunden habe. Da sie jedoch "weiterhin unter grossen Einfluss ihres

Mannes stand", habe sie selbst nach diesem Vorfall an ihrer Ehe festhalten

wollen, zumal sie katholisch erzogen worden sei. Ihr Ehemann aber habe ihr in

ihren anschliessenden gemeinsamen Ferien in Peru erklärt, sich scheiden lassen

zu wollen, und sei ohne sie zurückgereist. Noch im Heimatland habe sie sich vor

diesem Hintergrund bzw. "[a]ufgrund der erlebten psychischen und

physischen Gewalt" in psychologische Behandlung begeben und der behandelnden

Psychologin dabei "das Erlebte eindrücklich" geschildert. Nach ihrer

Rückkehr in die Schweiz habe sich ihr psychischer Zustand allerdings wieder

verschlechtert, da ihr ihr Ehemann mit einer Strafanzeige wegen

Körperverletzung gedroht habe, wenn sie die Scheidungspapiere nicht

unterzeichne, sodass sie (zunächst) in eine einvernehmliche Scheidung

eingewilligt habe. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht E

am 16. April 2019 habe sie der Richterin jedoch offenbart, mit der

Scheidung nicht einverstanden zu sein, worauf die von ihnen eingereichte

Scheidungsvereinbarung nicht genehmigt worden sei.

Die Beschwerdeführerin stützt

ihre Vorbringen ebenfalls auf einen vom 20. Januar 2019 datierenden

Austrittsbericht des USZ sowie auf einen Bericht des psychologischen Instituts

Peru vom 22. Februar 2019, verschiedene Fotografien und das Protokoll ihrer

mündlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 durch das Bezirksgericht E, wonach

sie diesem mitgeteilt habe, keine Scheidung zu wünschen bzw. in die Scheidung vorgängig

nur eingewilligt zu haben, weil ihr Ehemann sie dazu genötigt habe.

Dem erstgenannten Bericht lässt sich dabei entnehmen, dass

die stark alkoholisierte (1,3 Promille) Beschwerdeführerin am Morgen des

20.

Januar 2019 nach "vermuteter" Ohnmacht bzw. kurzzeitiger

Bewusstlosigkeit vor dem Spitaleingang liegend aufgefunden worden sei und sich

nur noch daran habe erinnern können, ihrem Ehemann in Notwehr die Nase

gebrochen und daraufhin gemeinsam mit ihm und Freunden das Spital aufgesucht zu

haben, wo ihr beim Anblick der blutenden Nase unwohl geworden sei. Die

Beschwerdeführerin habe – so der ärztliche Befund – Kratz- und Schürfwunden an

linkem und rechtem Oberarm sowie eine minimale Kratzwunde am Oberbauch

aufgewiesen, sich ansonsten aber agitiert präsentiert und stabile

Vitalparameter aufgewiesen. Nach unauffälliger Überwachung habe sie deshalb

gleichentags in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die

ebenfalls eingereichten Fotografien sollen wohl die bei der Beschwerdeführerin

diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen bzw. Kratzspuren und kleinere

Hämatome) dokumentieren, sie lassen sich jedoch weder einer bestimmten Person

zu- noch zeitlich einordnen. Der von der Beschwerdeführerin im Weiteren

eingereichte, in der Heimat erstellte psychologische Bericht wiederum hält zwar

fest, dass Erstere im Untersuchungszeitpunkt (18. und 19. Februar 2019) an

einer depressiven Episode im Zusammenhang mit erlebter häuslicher Gewalt

gelitten habe; die Rede ist aber von gegenseitigen Aggressionen bzw.

Gewalthandlungen zwischen ihr und ihrem Ehemann ("violencia familiar

cruzada" bzw. "agresiones mutuas"). Den Schilderungen der

Beschwerdeführerin zufolge – so der Bericht im Einzelnen – seien die ersten

Monate in der Schweiz für sie sehr schwierig gewesen (Anpassung an eine fremde

Kultur, kaltherzige Leute usw.). Von ihrem Ehemann habe sie während dieser Zeit

keine Unterstützung erfahren. Sie hätten beide bei seinen Eltern gelebt und

sich praktisch nur im Beisein seiner Freunde sowie nachts vor dem Schlafengehen

gesehen, weil ihr Ehemann tagsüber studiert und gearbeitet habe. Als sie ihn

gebeten habe, mehr Zeit mit ihr allein zu verbringen, seien sie ein erstes Mal

aneinandergeraten. C habe sie angeschrien und ihr einen Tritt in den unteren

Rücken verpasst. An ihrem Geburtstag hätten sie sich dann ein nächstes Mal

gestritten, weil ihr Ehemann ihre Geburtstagsparty vorzeitig habe verlassen und

seine beste Freundin habe besuchen wollen. Als sie ihn habe aufhalten wollen,

habe er ihr mit seinen Fingernägeln eine Wunde am Arm zugefügt und sei einfach

gegangen. Zu einem letzten heftigen Streit zwischen ihnen sei es schliesslich

gekommen, nachdem sie eine eigene Wohnung bezogen hätten. Sie hätten auswärts

gefeiert und seien im Anschluss gemeinsam mit den besten Freunden ihres Mannes

in ihre neue Wohnung zurückkehrt, wo sich Letzterer gegen ihren Willen mit dem

Besuch auf ihr gemeinsames Ehebett gelegt habe. Dies habe sie so wütend

gemacht, dass sie ihn letztlich geschlagen habe. Sie habe nie gewollt, dass es

so weit komme, aber sie habe in diesem Moment vor lauter Wut einfach nicht mehr

klar denken können.

2.2.4

Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin und

ihres früheren Ehemanns zeichnen nicht das Bild einer harmonischen Beziehung.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die kurze Ehe der beiden von teilweise

heftigen Spannungen und verbalen sowie (vereinzelt) auch tätlichen

Auseinandersetzungen geprägt war. Wie sich den Angaben der Beschwerdeführerin

gegenüber der in der Heimat aufgesuchten Psychologin entnehmen lässt, hatte

jene offenbar anfangs grosse Mühe mit der Eingewöhnung in der Schweiz und hätte

sich hierbei (mehr) Unterstützung seitens ihres früheren Ehemanns gewünscht

sowie generell lieber mehr Zeit mit ihm allein verbracht; der Umstand, dass das

junge Ehepaar während der ersten Monate ihrer Ehe im Haus der Schwiegereltern

der Beschwerdeführerin lebte, dürfte die Situation für die Beschwerdeführerin

nicht einfacher gemacht haben (vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die ersten Monate sehr schwierig gewesen

seien, da "[d]ie Kultur hier [...] ganz anders" sei und die Familie ihres

Mannes "nicht so" sei wie ihre).

Weder

aus den von der Beschwerdeführerin als Beweise angerufenen noch aus den

weiteren Akten sind jedoch klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich,

die darauf schliessen liessen, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin

diese systematisch misshandelt hätte, und so einen nachehelichen Härtefall im

Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu begründen

vermöchten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der früheren Eheleute ist

diesbezüglich vielmehr einzig als erstellt anzusehen, dass es zwischen den

beiden während ihres knapp neun Monate dauernden Zusammenwohnens zu insgesamt

drei Fällen (gegenseitiger) körperlicher Gewalt kam und der frühere Ehemann der

Beschwerdeführerin dieser dabei einmal im Streit einen Tritt ins Gesäss gab,

sie ein weiteres Mal mit den Fingernägeln an der Hand bzw. am Arm verletzte und

sie im Rahmen ihres letzten ehelichen Konflikts im Januar 2019 an den Armen packte

und sie kniff. Diese Vorkommnisse sind offenkundig nicht von einer derartigen

Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie nach

dem Dargelegten für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher

Gewalt vorausgesetzt werden. Für die erstmals im Rekursverfahren (pauschal)

geltend gemachten zahlreichen weiteren körperlichen Übergriffe von C aber

finden sich keinerlei Belege in den Akten; der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin während ihrer Ehe unter kreisrundem Haarausfall gelitten

haben soll, lässt sich jedenfalls nicht nur mit der behaupteten "massiven

Oppression" seitens ihres früheren Ehemanns begründen, sondern etwa auch

mit ihrer Schilddrüsenerkrankung oder ihren Problemen bei der Eingliederung in

die hiesigen Verhältnisse.

Es war denn auch nicht die

Beschwerdeführerin, die zufolge der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die

Ehe für unzumutbar erachtet hätte, sondern es war ihr damaliger Ehemann, der

die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wünschte und die Scheidung in die Wege

leitete. Dass er die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang genötigt haben

soll, in die Scheidung einzuwilligen, mag jene gegebenenfalls über die Trennung

hinaus noch zusätzlich belastet haben, eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist allerdings auch damit nicht

dargetan. Das geschilderte Vorgehen des früheren Ehemanns der

Beschwerdeführerin, sollte es denn überhaupt den Tatsachen entsprechen, zeugte

stattdessen eher von seinem dringenden Wunsch, sich so schnell als möglich aus

der (auch) für ihn unglücklichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu lösen.

2.3

Insgesamt

lassen sich weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten

genügende Anhaltspunkte für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen

ehelicher Gewalt entnehmen. Daneben liegen bei ihr auch keine anderen wichtigen

Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen

weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.

3.

3.1

Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung

(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1

AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse

sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu

berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

3.2

Die

Beschwerdeführerin reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und

hält sich hier erst seit etwas mehr als 2 Jahren auf, wovon zudem knapp 1 Jahr

auf das vorliegende Verfahren fällt. Sie ist hier zwar nie straffällig

geworden, musste weder durch Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden und

verfügt seit Längerem über eine feste Anstellung in der Gastronomie; eine

derart vertiefte Integration, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene,

liegt indes nicht vor.

Mit ihrem Heimatland sollte die Beschwerdeführerin dagegen –

entgegen der Beschwerde – noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren

zu können, zumal sie noch nicht lange in der Schweiz lebt und zuletzt Anfang

2019.

für mehrere Wochen zu Besuchszwecken in Peru weilte. Es ist daher davon

auszugehen, dass sie sich dort mithilfe ihrer Familie und Freunde rasch wieder

zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder aufnehmen

können wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die

Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Peru, vermag an der

grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dabei ebenso

wenig etwas zu ändern wie die gegenwärtige Pandemielage dort bzw. der Umstand,

dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das südamerikanische

Land unter Umständen zunächst in Quarantäne begeben müsste (BGr, 22. August

2017, 2C_106/2017, E. 4.2). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand

der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen, kann sie

ihr psychisches Leiden doch – wie schon während ihres letzten Besuchsaufenthalts

– auch dort behandeln lassen und kann ihre Familie ihr Wohlergehen durch eine

Begleitung unterstützen. Soweit erforderlich, kann dem Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ausserdem durch adäquate medizinische Rückkehrhilfe vor und

bei der Ausreise Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGr, 24. August 2018,

2C_17/2018, E. 2.2.3).

3.3

Der

Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu

Dispositiv

verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Im

Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer

Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil sie im Fall einer Rückkehr in

die Heimat zahlreiche organisatorische Belange regeln müsste und die "bereits

erwähnte weltweite Problematik betreffend Pandemie COVID-19" besondere

organisatorische Aufwendung erforderlich machen dürfte.

Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der

Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen

anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere

Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange

Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Allein mit dem Hinweis auf die

Kündigungsfrist ihres hiesigen Miet- und Arbeitsverhältnisses, die Organisation

ihres Umzugs sowie die Beschaffung einer neuen Wohnung in der Heimat aber legt die

Beschwerdeführerin keine solchen besonderen Umstände dar, welche die Ansetzung

einer mehr als 30 Tage dauernden Ausreisefrist rechtfertigten, zumal ihr

Arbeitsvertrag eine einmonatige Kündigungsfrist vorsieht, sie hier bloss eine

WG bewohnt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Peru

nicht vorübergehend bei ihrer Familie unterkommen können sollte. Den Angaben der

peruanischen Botschaft in Bern zufolge sind die Grenzen Perus jedoch vorerst

bis 31. August 2020 geschlossen, und der internationale Passagierverkehr

auf dem Land-, Luft-, See- und Flussweg ist ausgesetzt (www.embaperu.ch > PROMPERÚ

informa; www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Reise- und

Sicherheitshinweise > Peru: Reise und Sicherheitshinweise). Vor diesem

Hintergrund ist der Beschwerdeführerin daher eine längere Ausreisefrist zu

gewähren, und zwar bis zum 31. Oktober 2020. Sollten Reisen nach Peru bis

dahin immer noch nicht möglich sein, hätte sie beim Beschwerdegegner (nochmals)

um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten sowie gegen die

Modalitäten der Wegweisung (Ausreisefrist) steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG; vgl. BGr, 4. April

2019, 2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der

Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis

31. Oktober 2020 angesetzt.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …