VB.2020.00250
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00250
15. August 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21971)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00250
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1990 geborene Staatsangehörige Perus, reiste am
23. April 2018 in die Schweiz ein, wo ihr nach der Heirat des 1992
geborenen Schweizers C eine bis am 19. Juni 2019 befristete
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten erteilt wurde.
Am 13. März 2019 informierte C das Migrationsamt
Zürich darüber, dass er sich "[a]ufgrund steigender Gewaltausbrüche"
seiner Ehefrau zur Beendigung ihrer Beziehung entschieden habe und sie seit dem
4. März 2019 in getrennten Haushalten lebten. Mit Verfügung vom
6. August 2019 verweigerte das Migrationsamt A daraufhin nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und setzte
ihr eine Frist bis 6. Oktober 2019 zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 5. März 2020 ab und setzte der
inzwischen – seit dem 24. September 2019 – vom Schweizer Ehe-gatten
geschiedenen A eine neue Ausreisefrist bis 31. Mai 2020.
III.
A liess am 23. April 2020
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 5. März 2020 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 6. August 2019 aufzuheben und sei ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. subeventualiter ihr eine Ausreisefrist
von mindestens sechs Monaten anzusetzen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 5. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des
Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).
Angesichts der kurzen Dauer ihrer Ehe lässt die
Beschwerdeführerin zu Recht unbeanstandet, dass die Vorinstanz einen Anspruch
auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG verneinte. Sie ist jedoch der Auffassung, dass ein
nachehelicher Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) vorliege,
weil sie Opfer ehelicher Gewalt geworden sei.
2.2
2.2.1
Eheliche Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur, kann einen
wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG). Nicht jede unglückliche,
belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer
Beziehung rechtfertigt es aber, von einem nachehelichen Härtefall auszugehen.
So genügt etwa eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die
betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren
im Gesicht einen Arzt aufsucht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet.
Eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG bedeutet vielmehr
systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, das
heisst, die physische oder psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen
müssen von einer gewissen Konstanz sein (zum Ganzen BGr, 28. Februar 2020,
2C_922/2019, E. 3.1, und 24. Januar 2020, 2C_215/2019, E. 4.1
[jeweils mit Hinweisen]). Die anhaltende erniedrigende Behandlung muss überdies
derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung
sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie
einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer
ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt
(BGE 138 II 229 E. 3.2.2; BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019,
E. 5.2 mit Hinweis).
Die ausländische Person trifft
bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in
geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubhafte
Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn usw.). Allgemein
gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht;
wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die
Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus
entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und
beweismässig unterlegt werden (zum Ganzen BGE 138 II 229 E. 3.2.3;
BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 5.3).
2.2.2
Hier setzte nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren heute geschiedener
Ehemann den Beschwerdegegner Mitte März 2019 von sich aus darüber in Kenntnis,
sich nach verschiedenen "Übergriffen" seiner Ehefrau von dieser
getrennt zu haben und die Scheidung beantragen zu wollen. Er schilderte dabei
vier Situationen, welche ihn mit zu diesem Schritt bewogen hätten. So habe ihm
seine Ehefrau einmal vor den Augen seiner Freunde ein Getränk ins Gesicht
geschüttet und ihm ein weiteres Mal – ebenfalls im Beisein seiner Freunde –
ohne Grund eine Ohrfeige gegeben. Ein anderes Mal habe sie ihn "[b]ei
einem Konflikt" an den (langen) Haaren gerissen, woraufhin er sie mit dem
Fuss "in den Hintern" getreten habe. Am frühen Morgen des
20.
Januar 2019 sei die Lage schliesslich eskaliert. Die
Beschwerdeführerin und er hätten sich zum fraglichen Zeitpunkt nach einer
Partynacht gemeinsam mit einem weiteren Pärchen auf ihrem Bett ausgeruht, als
Erstere begonnen habe, ihn zu "provozieren", ihn leicht zu boxen und
an seinen Hosen herumzureissen. Aufgrund ihres alkoholisierten Zustands habe
die Beschwerdeführerin allerdings das Gleichgewicht verloren und sei vom Bett
gefallen. Ihm unterstellend, sie vom Bett geworfen zu haben, habe sie ihn in
der Folge zunächst mit der geballten Faust auf Mund und Stirn geschlagen und
ihm dann – nach dem gescheiterten Versuch seinerseits, sie zu beruhigen – mit
einem weiteren Faustschlag die Nase gebrochen. Der Schlag habe ihn "total"
unvorbereitet getroffen, und er habe sich im Anschluss daran umgehend in die
Notfallaufnahme des Universitätsspitals Zürich (USZ) begeben. In den Folgetagen
habe er ausserdem auch noch seinen Hausarzt aufgesucht und sich bei der
Opferberatung Zürich, Herrn D, gemeldet, da er "mit der Situation
überfordert" gewesen sei. Nach Absprache mit den Genannten und einer
Bedenkzeit von knapp zwei Wochen habe er der Beschwerdeführerin Anfang Februar mitgeteilt,
die Beziehung beenden zu wollen, was sie nicht gut aufgenommen habe. Sie habe
geweint und ihm gedroht, sich das Leben zu nehmen, wenn er sie verlasse,
weshalb er alle scharfen Gegenstände aus der ehelichen Wohnung entfernt und für
sich den Entschluss gefasst habe, bis zu den anstehenden gemeinsamen Ferien in
Peru ("11.2.19 bis 4.3.19") zunächst so zu tun, als ob zwischen ihnen
beiden wieder alles in Ordnung wäre, und erst im Heimatland der
Beschwerdeführerin im Beisein "ihre[r] wichtigsten Bezugspersonen"
das Gespräch erneut auf die von ihm gewünschte Trennung bzw. Scheidung zu
bringen. Dies habe er dann auch getan, wobei die Beschwerdeführerin den
Entscheid dieses Mal viel besser aufgenommen habe als noch Anfang Februar 2019.
Sie habe mithin selbst eingeräumt, "dass sie mit der ganzen Situation und
kulturellen Unterschieden völlig überfordert" gewesen sei. Zum Beleg des
Gesagten sind dem Schreiben ein vom 28. Februar 2019 datierender Bericht
des Hausarztes von C sowie ein diesen betreffender Austrittsbericht des USZ vom
20.
Januar 2019 beigelegt, aus welchen hervorgeht, dass sich der frühere
Ehemann der Beschwerdeführerin am Morgen des 20. Januar 2019 wegen einer
Nasenbeinfraktur in notfallärztliche Behandlung begeben hatte.
Vom Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert,
äusserte sich die Beschwerdeführerin hierzu am 6. Mai 2019 wie folgt: C
und sie hätten nach ihrer Heirat Ende Juni 2018 zunächst im Haus seiner Eltern
bzw. ihrer Schwiegereltern gewohnt und während dieser Zeit "many kinds of
discussions, fights" gehabt. Sie habe deswegen unter starken Depressionen
sowie Haarausfall gelitten; auch sei bei ihr eine Schilddrüsenüberfunktion
diagnostiziert worden. Bald sei es zu ersten Handgreiflichkeiten gekommen. So
habe ihr ihr Ehemann einmal im Rahmen eines Streits einen Stoss in den Rücken
gegeben ("he push me in my back"); sie habe sich aber nicht getraut,
die Polizei zu rufen, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihr Ehemann alles
abstreiten würde und ihre Schwiegereltern nicht zu ihr halten würden. Eine
weitere heftige Auseinandersetzung habe sich sodann nach ihrem Umzug in eine
eigene Wohnung im Januar 2019 ereignet. Sie hätten damals Freunde ihres Mannes
zu Besuch gehabt, welche sich auf ihr Ehebett gelegt hätten. Dies habe sie als
Eingriff in ihre Privatsphäre empfunden, sodass sie wütend geworden sei und
ihrem Ehemann, welcher ihr in dieser Situation nicht beigestanden habe, die
Nase gebrochen habe. Der solcherart Angegangene habe daraufhin beschlossen,
sich in ihren gemeinsamen Ferien von ihr zu trennen, und sie hätten sich auf
eine einvernehmliche Scheidung geeinigt.
2.2.3
Nach Eröffnung der Ausgangsverfügung vom 6. August 2019 brachte die
nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin demgegenüber weitergehend vor,
während der Ehe unter massiver physischer und psychischer Gewalt seitens ihres
Gatten gelitten zu haben. Anfang August 2018 habe er sie ein erstes Mal
geschlagen und auf den Boden gestossen, sich hernach aber bei ihr entschuldigt,
sodass sie ihn nicht angezeigt habe. In der Folge sei es an ihrem Geburtstag
Ende August 2018 zu einem nächsten körperlichen Übergriff gekommen. C habe sie
"drangsaliert, indem er seine Fingernägel in ihre Hand rammte bis es
blutete", und sie "massiv" beleidigt. Nach diesem Vorfall habe
sie sich ihrer Schwiegermutter anvertraut, welche das Ganze jedoch heruntergespielt
habe, weshalb sie sich abermals gegen eine Strafanzeige entschieden habe.
Danach hätten "immer wieder körperliche Übergriffe" stattgefunden,
bis die Situation am 20. Januar 2019 "vollends eskaliert" sei.
An diesem Tag habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann nach einer Party mit
seiner besten Freundin und einem guten Kollegen im Bett erwischt, worauf es zu
einer "wüsten Auseinandersetzung" zwischen ihnen gekommen sei. Ihr
Ehegatte sei auf sie losgegangen und habe sie gekratzt sowie so fest gehalten,
dass sich auf ihren Armen später Hämatome abgezeichnet hätten. Als sie sich
habe verteidigen wollen, habe sie ihm aus Versehen die Nase gebrochen. Ein Teil
der "Partygesellschaft" habe sich deshalb auf den Weg zum USZ
gemacht, wo man (auch) sie später ohnmächtig und allein vor dem Eingang liegend
aufgefunden habe. Da sie jedoch "weiterhin unter grossen Einfluss ihres
Mannes stand", habe sie selbst nach diesem Vorfall an ihrer Ehe festhalten
wollen, zumal sie katholisch erzogen worden sei. Ihr Ehemann aber habe ihr in
ihren anschliessenden gemeinsamen Ferien in Peru erklärt, sich scheiden lassen
zu wollen, und sei ohne sie zurückgereist. Noch im Heimatland habe sie sich vor
diesem Hintergrund bzw. "[a]ufgrund der erlebten psychischen und
physischen Gewalt" in psychologische Behandlung begeben und der behandelnden
Psychologin dabei "das Erlebte eindrücklich" geschildert. Nach ihrer
Rückkehr in die Schweiz habe sich ihr psychischer Zustand allerdings wieder
verschlechtert, da ihr ihr Ehemann mit einer Strafanzeige wegen
Körperverletzung gedroht habe, wenn sie die Scheidungspapiere nicht
unterzeichne, sodass sie (zunächst) in eine einvernehmliche Scheidung
eingewilligt habe. Anlässlich der Scheidungsverhandlung vor dem Bezirksgericht E
am 16. April 2019 habe sie der Richterin jedoch offenbart, mit der
Scheidung nicht einverstanden zu sein, worauf die von ihnen eingereichte
Scheidungsvereinbarung nicht genehmigt worden sei.
Die Beschwerdeführerin stützt
ihre Vorbringen ebenfalls auf einen vom 20. Januar 2019 datierenden
Austrittsbericht des USZ sowie auf einen Bericht des psychologischen Instituts
Peru vom 22. Februar 2019, verschiedene Fotografien und das Protokoll ihrer
mündlichen Anhörung vom 24. Mai 2019 durch das Bezirksgericht E, wonach
sie diesem mitgeteilt habe, keine Scheidung zu wünschen bzw. in die Scheidung vorgängig
nur eingewilligt zu haben, weil ihr Ehemann sie dazu genötigt habe.
Dem erstgenannten Bericht lässt sich dabei entnehmen, dass
die stark alkoholisierte (1,3 Promille) Beschwerdeführerin am Morgen des
20.
Januar 2019 nach "vermuteter" Ohnmacht bzw. kurzzeitiger
Bewusstlosigkeit vor dem Spitaleingang liegend aufgefunden worden sei und sich
nur noch daran habe erinnern können, ihrem Ehemann in Notwehr die Nase
gebrochen und daraufhin gemeinsam mit ihm und Freunden das Spital aufgesucht zu
haben, wo ihr beim Anblick der blutenden Nase unwohl geworden sei. Die
Beschwerdeführerin habe – so der ärztliche Befund – Kratz- und Schürfwunden an
linkem und rechtem Oberarm sowie eine minimale Kratzwunde am Oberbauch
aufgewiesen, sich ansonsten aber agitiert präsentiert und stabile
Vitalparameter aufgewiesen. Nach unauffälliger Überwachung habe sie deshalb
gleichentags in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die
ebenfalls eingereichten Fotografien sollen wohl die bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierten Verletzungen (Schürfungen bzw. Kratzspuren und kleinere
Hämatome) dokumentieren, sie lassen sich jedoch weder einer bestimmten Person
zu- noch zeitlich einordnen. Der von der Beschwerdeführerin im Weiteren
eingereichte, in der Heimat erstellte psychologische Bericht wiederum hält zwar
fest, dass Erstere im Untersuchungszeitpunkt (18. und 19. Februar 2019) an
einer depressiven Episode im Zusammenhang mit erlebter häuslicher Gewalt
gelitten habe; die Rede ist aber von gegenseitigen Aggressionen bzw.
Gewalthandlungen zwischen ihr und ihrem Ehemann ("violencia familiar
cruzada" bzw. "agresiones mutuas"). Den Schilderungen der
Beschwerdeführerin zufolge – so der Bericht im Einzelnen – seien die ersten
Monate in der Schweiz für sie sehr schwierig gewesen (Anpassung an eine fremde
Kultur, kaltherzige Leute usw.). Von ihrem Ehemann habe sie während dieser Zeit
keine Unterstützung erfahren. Sie hätten beide bei seinen Eltern gelebt und
sich praktisch nur im Beisein seiner Freunde sowie nachts vor dem Schlafengehen
gesehen, weil ihr Ehemann tagsüber studiert und gearbeitet habe. Als sie ihn
gebeten habe, mehr Zeit mit ihr allein zu verbringen, seien sie ein erstes Mal
aneinandergeraten. C habe sie angeschrien und ihr einen Tritt in den unteren
Rücken verpasst. An ihrem Geburtstag hätten sie sich dann ein nächstes Mal
gestritten, weil ihr Ehemann ihre Geburtstagsparty vorzeitig habe verlassen und
seine beste Freundin habe besuchen wollen. Als sie ihn habe aufhalten wollen,
habe er ihr mit seinen Fingernägeln eine Wunde am Arm zugefügt und sei einfach
gegangen. Zu einem letzten heftigen Streit zwischen ihnen sei es schliesslich
gekommen, nachdem sie eine eigene Wohnung bezogen hätten. Sie hätten auswärts
gefeiert und seien im Anschluss gemeinsam mit den besten Freunden ihres Mannes
in ihre neue Wohnung zurückkehrt, wo sich Letzterer gegen ihren Willen mit dem
Besuch auf ihr gemeinsames Ehebett gelegt habe. Dies habe sie so wütend
gemacht, dass sie ihn letztlich geschlagen habe. Sie habe nie gewollt, dass es
so weit komme, aber sie habe in diesem Moment vor lauter Wut einfach nicht mehr
klar denken können.
2.2.4
Die vorstehend wiedergegebenen Schilderungen der Beschwerdeführerin und
ihres früheren Ehemanns zeichnen nicht das Bild einer harmonischen Beziehung.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die kurze Ehe der beiden von teilweise
heftigen Spannungen und verbalen sowie (vereinzelt) auch tätlichen
Auseinandersetzungen geprägt war. Wie sich den Angaben der Beschwerdeführerin
gegenüber der in der Heimat aufgesuchten Psychologin entnehmen lässt, hatte
jene offenbar anfangs grosse Mühe mit der Eingewöhnung in der Schweiz und hätte
sich hierbei (mehr) Unterstützung seitens ihres früheren Ehemanns gewünscht
sowie generell lieber mehr Zeit mit ihm allein verbracht; der Umstand, dass das
junge Ehepaar während der ersten Monate ihrer Ehe im Haus der Schwiegereltern
der Beschwerdeführerin lebte, dürfte die Situation für die Beschwerdeführerin
nicht einfacher gemacht haben (vgl. auch die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach die ersten Monate sehr schwierig gewesen
seien, da "[d]ie Kultur hier [...] ganz anders" sei und die Familie ihres
Mannes "nicht so" sei wie ihre).
Weder
aus den von der Beschwerdeführerin als Beweise angerufenen noch aus den
weiteren Akten sind jedoch klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich,
die darauf schliessen liessen, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin
diese systematisch misshandelt hätte, und so einen nachehelichen Härtefall im
Sinn des Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu begründen
vermöchten. Aufgrund der übereinstimmenden Angaben der früheren Eheleute ist
diesbezüglich vielmehr einzig als erstellt anzusehen, dass es zwischen den
beiden während ihres knapp neun Monate dauernden Zusammenwohnens zu insgesamt
drei Fällen (gegenseitiger) körperlicher Gewalt kam und der frühere Ehemann der
Beschwerdeführerin dieser dabei einmal im Streit einen Tritt ins Gesäss gab,
sie ein weiteres Mal mit den Fingernägeln an der Hand bzw. am Arm verletzte und
sie im Rahmen ihres letzten ehelichen Konflikts im Januar 2019 an den Armen packte
und sie kniff. Diese Vorkommnisse sind offenkundig nicht von einer derartigen
Schwere und Nachhaltigkeit, wie sie nach
dem Dargelegten für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen ehelicher
Gewalt vorausgesetzt werden. Für die erstmals im Rekursverfahren (pauschal)
geltend gemachten zahlreichen weiteren körperlichen Übergriffe von C aber
finden sich keinerlei Belege in den Akten; der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin während ihrer Ehe unter kreisrundem Haarausfall gelitten
haben soll, lässt sich jedenfalls nicht nur mit der behaupteten "massiven
Oppression" seitens ihres früheren Ehemanns begründen, sondern etwa auch
mit ihrer Schilddrüsenerkrankung oder ihren Problemen bei der Eingliederung in
die hiesigen Verhältnisse.
Es war denn auch nicht die
Beschwerdeführerin, die zufolge der angeblich erlittenen ehelichen Gewalt die
Ehe für unzumutbar erachtet hätte, sondern es war ihr damaliger Ehemann, der
die Auflösung des gemeinsamen Haushalts wünschte und die Scheidung in die Wege
leitete. Dass er die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang genötigt haben
soll, in die Scheidung einzuwilligen, mag jene gegebenenfalls über die Trennung
hinaus noch zusätzlich belastet haben, eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG ist allerdings auch damit nicht
dargetan. Das geschilderte Vorgehen des früheren Ehemanns der
Beschwerdeführerin, sollte es denn überhaupt den Tatsachen entsprechen, zeugte
stattdessen eher von seinem dringenden Wunsch, sich so schnell als möglich aus
der (auch) für ihn unglücklichen Beziehung mit der Beschwerdeführerin zu lösen.
2.3
Insgesamt
lassen sich weder den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch den Akten
genügende Anhaltspunkte für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls wegen
ehelicher Gewalt entnehmen. Daneben liegen bei ihr auch keine anderen wichtigen
Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten.
3.
3.1
Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung
(vgl. Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 33 AIG N. 7 f.). Nach Art. 96 Abs. 1
AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse
sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu
berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
3.2
Die
Beschwerdeführerin reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und
hält sich hier erst seit etwas mehr als 2 Jahren auf, wovon zudem knapp 1 Jahr
auf das vorliegende Verfahren fällt. Sie ist hier zwar nie straffällig
geworden, musste weder durch Sozialhilfe unterstützt noch betrieben werden und
verfügt seit Längerem über eine feste Anstellung in der Gastronomie; eine
derart vertiefte Integration, dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene,
liegt indes nicht vor.
Mit ihrem Heimatland sollte die Beschwerdeführerin dagegen –
entgegen der Beschwerde – noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren
zu können, zumal sie noch nicht lange in der Schweiz lebt und zuletzt Anfang
2019.
für mehrere Wochen zu Besuchszwecken in Peru weilte. Es ist daher davon
auszugehen, dass sie sich dort mithilfe ihrer Familie und Freunde rasch wieder
zurechtfinden und neue Beziehungen aufbauen oder alte Kontakte wieder aufnehmen
können wird. Dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die
Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Peru, vermag an der
grundsätzlichen Zumutbarkeit der Ausreise der Beschwerdeführerin dabei ebenso
wenig etwas zu ändern wie die gegenwärtige Pandemielage dort bzw. der Umstand,
dass sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in das südamerikanische
Land unter Umständen zunächst in Quarantäne begeben müsste (BGr, 22. August
2017, 2C_106/2017, E. 4.2). Schliesslich steht auch der Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin einer Rückkehr in die Heimat nicht entgegen, kann sie
ihr psychisches Leiden doch – wie schon während ihres letzten Besuchsaufenthalts
– auch dort behandeln lassen und kann ihre Familie ihr Wohlergehen durch eine
Begleitung unterstützen. Soweit erforderlich, kann dem Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ausserdem durch adäquate medizinische Rückkehrhilfe vor und
bei der Ausreise Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGr, 24. August 2018,
2C_17/2018, E. 2.2.3).
3.3
Der
Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu
Dispositiv
verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Im
Subeventualantrag verlangt die Beschwerdeführerin die Ansetzung einer
Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten, weil sie im Fall einer Rückkehr in
die Heimat zahlreiche organisatorische Belange regeln müsste und die "bereits
erwähnte weltweite Problematik betreffend Pandemie COVID-19" besondere
organisatorische Aufwendung erforderlich machen dürfte.
Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der
Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen
anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere
Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange
Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Allein mit dem Hinweis auf die
Kündigungsfrist ihres hiesigen Miet- und Arbeitsverhältnisses, die Organisation
ihres Umzugs sowie die Beschaffung einer neuen Wohnung in der Heimat aber legt die
Beschwerdeführerin keine solchen besonderen Umstände dar, welche die Ansetzung
einer mehr als 30 Tage dauernden Ausreisefrist rechtfertigten, zumal ihr
Arbeitsvertrag eine einmonatige Kündigungsfrist vorsieht, sie hier bloss eine
WG bewohnt und nicht ersichtlich ist, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Peru
nicht vorübergehend bei ihrer Familie unterkommen können sollte. Den Angaben der
peruanischen Botschaft in Bern zufolge sind die Grenzen Perus jedoch vorerst
bis 31. August 2020 geschlossen, und der internationale Passagierverkehr
auf dem Land-, Luft-, See- und Flussweg ist ausgesetzt (www.embaperu.ch > PROMPERÚ
informa; www.auswaertiges-amt.de > Sicher Reisen > Reise- und
Sicherheitshinweise > Peru: Reise und Sicherheitshinweise). Vor diesem
Hintergrund ist der Beschwerdeführerin daher eine längere Ausreisefrist zu
gewähren, und zwar bis zum 31. Oktober 2020. Sollten Reisen nach Peru bis
dahin immer noch nicht möglich sein, hätte sie beim Beschwerdegegner (nochmals)
um Verlängerung der Ausreisefrist zu ersuchen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 11. März 2020, 2C_314/2019, E. 1.1). Ansonsten sowie gegen die
Modalitäten der Wegweisung (Ausreisefrist) steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4 BGG; vgl. BGr, 4. April
2019, 2C_631/2018, E. 1). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in
der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis
31. Oktober 2020 angesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …