VB.2020.00251
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00251
26. August 2020Deutsch26 min
(URT.2020.22000)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00251
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der aus der Türkei stammende A, geboren 1960, reiste
am 13. September 1980 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 12. September 2018.
Vom 27. August 1984 bis zur Scheidung 1991 war er mit der hier niedergelassenen
C verheiratet. Bald nach der Scheidung nahmen A und C das Zusammenleben wieder
auf. Aus der Beziehung sind die Kinder D (geboren 1987), E (geboren 1993), F
(geboren 2003) und G (geboren 2005) hervorgegangen. G wurde 2006 eingebürgert.
Die anderen Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.
Dem Lebenslauf von A ist zu entnehmen, dass
er zwischen 1980 bis 1986 diverse Stellen als …, … und … innehatte. Von 1986
bis 1988 war er selbständiger Geschäftsführer eines .... Danach war er bis 1991
… im … . Zwischen 1991 bis 1995 folgten geschäftliche Tätigkeiten im Ausland,
in welchem Zusammenhang er eigenen Angaben zufolge Kredite aufnahm. Von 1995
bis 1998 war er hier selbständiger Geschäftsführer einer Unternehmung. Für die
Zeit zwischen 1998 bis 2000 gab er weitere geschäftliche Tätigkeiten im Ausland
an. In den Jahren 2000 bis 2006 war er da als …, zuletzt auch als Partner,
tätig. Ab 2006 bis 2008 war er Geschäftsführer eines … und bis 2013 anderer
Firmen. Von 2014 bis 2017 war er selbständiger Geschäftsführer der Firma H
in I und danach selbständiger … des dortigen Vereins J.
B.
Mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. April
1990 war ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen
worden. Gleichzeitig wurde er verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er
erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten
Klagen Anlass geben sollte. Zur Begründung wurde auf ein zweitinstanzliches Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1989 hingewiesen,
wonach A der wiederholten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die
Betäubungsmittel (BetmG) für schuldig erklärt und mit zwölf Monaten Gefängnis
bedingt unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt worden war.
Eine weitere fremdenpolizeiliche Verwarnung
wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 mit Hinweis auf ein
zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1998
ausgesprochen, wonach A wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für
schuldig erklärt und mit fünf Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren bestraft worden war.
Am 26. April 2006 wurde ein erneutes
Gesuch von A vom 9. März 2006 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung
vom Migrationsamt abschlägig beantwortet, da aus dem Betreibungsregisterauszug
vom 18. April 2006 ein Verlustschein von Fr. 70'857.65 hervorgehe.
Zwischen Oktober 1993 bis Januar 2009
wurden A, seine Exfrau und die gemeinsamen Kinder von der Sozialhilfe mit Fr. 302'376.-
unterstützt.
C.
Mit Mahnschreiben vom 12. Mai 2014 wies das Migrationsamt
A auf die zahlreichen gegen ihn eingeleiteten Betreibungen und Verlustscheine
hin. Dennoch sei die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden. Sollte er seinen
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht
nachkommen oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben, würde der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft.
Ein ebensolches Mahnschreiben folgte nach
erneuter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 16. September 2015.
Mit Verfügung vom 20. März 2017 sah das
Migrationsamt von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab,
verwarnte A aber wegen seiner Verschuldungssituation.
D.
Am 3. Juli 2018 ersuchte A um weitere
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Februar 2019 wurde A im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Absicht des Migrationsamts, die
Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern, polizeilich
einvernommen. Gleichentags wurde auch C einvernommen.
Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies
das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A vom 3. Juli 2018 ab und
wies ihn an, die Schweiz bis am 29. November 2019 zu verlassen,
andernfalls Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.
Erwägungen
II.
Ein dagegen von A am 7. Oktober 2019
erhobener Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion am 27. Februar 2020
abgewiesen. Es wurde ihm neu Frist bis 27. Mai 2020 angesetzt, um die
Schweiz zu verlassen.
III.
Gegen den Rekursentscheid vom 27. Februar
2020.
erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. April 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und
Gutheissung seines Gesuchs vom 3. Juli 2018 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen.
Die bis am 27. Mai 2020 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei
aufzuheben und den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz
wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person
seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. In der
Präsidialverfügung vom 28. April 2020 wurde erwogen, der Beschwerde komme
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und es wurde angemerkt, dass
während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Mai 2020 auf eine
Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts erging keine Beschwerdeantwort und
es folgten keine weiteren Rechtsschriften.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 10 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn
"überhaupt" aus der Schweiz wegzuweisen und damit meinen sollte, das
Verwaltungsgericht solle dies mit allgemeiner Wirkung und nicht nur bezogen auf
das hängige Beschwerdeverfahren tun, wäre darauf nicht einzutreten. Dem
Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den
Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 74).
1.3
Am 1. Januar
2019.
sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005.
(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in
Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG
bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht
wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember
2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). Im
Folgenden wird auf die neuen Bestimmungen Bezug genommen, sofern sie keine
Änderungen erfahren haben.
2.
2.1
Zu Recht
weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
unter dem Vorbehalt steht, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1
AIG vorliegt.
Vorliegend steht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
im Fokus, wonach ein Widerrufsgrund setzen kann, wer erheblich oder wiederholt
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit
gefährdet. Zwar liegen auch gegen den Beschwerdeführer im Strafregister bereits
gelöschte Freiheitsstrafen vor, die gegebenenfalls im Rahmen der vorzunehmenden
Prüfung eines so genannten "tadellosen Verhaltens" zu berücksichtigen
sind. Da die Freiheitsstrafen aber nicht mehr als ein Jahr betragen haben,
erfüllen sie jedenfalls nicht das Kriterium einer "längerfristigen"
Freiheitsstrafe im Sinn eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG.
2.2
Ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach dem inzwischen
aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b bzw. neuen Art. 77a Abs. 1
lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Die
Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung
eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst
verursacht und dem
Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein
erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten
Leichtfertigkeit liegen. Die Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der
Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGr, 24. Juni 2019
2C_724/2018 E. 3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 7. März 2018,
2C_789/2017, E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin
mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
– wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der
Lohnpfändung) unterliegt – zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu
führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der
betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit
angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins
Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer
Weise verschuldet (BGr, 2C_724/2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass die betreibungsrechtlichen Verfahren gegen
den Beschwerdeführer bis ins Jahr 1988 zurückgingen. Seit der letzten
Verwarnung am 20. März 2017, als gegen ihn gemäss Betreibungsregister des
Betreibungsamts O-Stadt vom 24. August 2016 54 offene Verlustscheine in
Höhe von rund Fr. 690'000.- (ohne Berücksichtigung gewisser ersetzter,
aber offenbar nicht gelöschter Verlustscheine) vorgelegen hätten, habe sich die
Anzahl und Summe der Verlustscheine gemäss dem Verlustscheinregisterauszug vom
13.
August 2018 auf 58 Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 805'000.-
(ohne Berücksichtigung der ersetzten und nicht gelöschten Verlustscheine)
erhöht. Bereits die Dauer der Schuldenwirtschaft, die Anzahl der Verlustscheine
und insbesondere der massive Betrag der Schulden spreche für eine
Mutwilligkeit. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere die selbständige
Erwerbstätigkeit anzulasten. Er habe keine Lehren aus seinen missglückten
Versuchen und seinen schlechten Erfahrungen mit nicht vertrauenswürdigen
Geschäftspartnern gezogen. Anstatt sich eine existenzsichernde Stelle als Arbeitnehmer
zu suchen, habe er an seiner selbständigen Tätigkeit festgehalten, obwohl er
damit kein genügendes Einkommen habe erwirtschaften können, um seinen
Verbindlichkeiten nachzukommen. Dazu sei er in Zusammenhang mit seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer des … in I und auch als verantwortliche Person
des Vereins K mehrmals gebüsst worden. Von der Eidgenössischen
Spielbankenkommission sei er wegen Übertretung des Spielbankengesetzes am 17. Oktober
2018.
mit einer Busse von Fr. 22'000.- bestraft worden. Spätestens seit der
letzten Verwarnung hätte ihm seine Schuldensituation bewusst sein müssen. Er
habe sich aber nicht darum bemüht, seine Finanzen in den Griff zu bekommen, was
er sich vorwerfen lassen müsse. Eine erfolgreiche Schuldensanierung stehe bei
Weitem nicht in Aussicht.
3.2
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, trotz Schulden von
Fr. 805'385.50 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2018
keinen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach
der Widerrufsgrund von Art. 63 [recte: Art. 62] Abs. 1 lit. c
AuG erfüllt sei, verletze klar Bundesrecht. Es liege wegen der Verurteilungen
kein "schwerwiegender" Verstoss bzw. keine "schwerwiegende"
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor und in Zusammenhang mit
der Schuldenanhäufung könne von Mutwilligkeit oder Böswilligkeit keine Rede
sein. Jedenfalls habe die Vorinstanz diesbezüglich keinen rechtsgenügenden
Nachweis erbracht. Sie habe auch zu Unrecht die schwierige wirtschaftliche Lage
und Konkurrenzsituation ausser Acht gelassen. Gerade in den letzten fünf Jahren
habe sich seine finanzielle Situation stabilisiert. Aktuell sei er daran, die
Schulden mit der Krankenkasse, dem Steueramt und der AHV zu regeln. Die
Umstände der Verschuldung könne er auch persönlich ausführen.
3.3
Die
Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Verschuldung des
Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach dem
interessierenden Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. E. 2.1).
Bereits in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2019 war
präzis begründet und dokumentiert worden, weshalb von einer mutwilligen Verschuldung
ausgegangen werde: Schon im Jahr 1988 seien Betreibungen aufgezeichnet gewesen
und in den 1990er-Jahren habe sich der Beschwerdeführer massiv verschuldet.
Dazu seien Konkursschulden von ca. Fr. 200'000.- gegenüber diversen
Gläubigern vom Autogeschäft und ca. Fr. 200'000.- bei einer türkischen
Handelsgesellschaft gekommen. Aus seinem unvollständigen
Betreibungsregisterauszug, den er am 16. September 2016 eingereicht
habe, könne zwar nicht eruiert werden, wie hoch er damals verschuldet gewesen
sei. Es könne aber auf eine nicht unerhebliche Summe geschlossen werden,
insbesondere auch, weil aus der fünften Seite des Auszugs ein Verlustschein in
Höhe von Fr. 71'018.65 hervorgehe. In der Verwarnung vom 20. März
2017.
habe das Migrationsamt 55 offene Verlustscheine über Fr. 1'076'919.75
sowie zwei Betreibungen über Fr. 49'754.10 festgehalten. Da einige
Verlustscheine doppelt sowie betreibungsrechtliche Forderungen, gegen die
Rechtsvorschlag erhoben worden sei, mitgezählt worden seien, hätten damals
bereinigt eine Betreibung von Fr. 48'514.40 sowie 53 Verlustscheine
in Höhe von Fr. 639'510.25 bestanden, was aber nichts an der rechtlichen
Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Verwarnung ändere. Seit der
Ablehnung der Niederlassungsbewilligung am 26. April 2006 seien die
Schulden fast um das Zehnfache angestiegen. Über das … N – seit dem 7. November 2007
sei er Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen – sei 2008 der Konkurs
eröffnet worden. Danach seien zwei weitere Gesellschaften liquidiert worden (L GmbH
und M GmbH). In Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit im … I seien sechs
Bussen ergangen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei die Schliessung
des … angeordnet worden, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer lange Zeit nicht
nachgekommen sei. Bei Gegenüberstellung der Schulden von Fr. 805'385.50
gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2018 mit jenem vom 24. April
2016.
mit Schulden von Fr. 688'024.65 ergebe sich einer Zunahme von rund
Fr. 117'360.85. Seit der Verwarnung vom 20. März 2017 seien fünf neue
Betreibungsverfahren eingeleitet worden. Alle Verfahren seien abgeschlossen und
es resultierten daraus fünf Verlustscheine, wovon zwei bereits wieder in
Betreibung gesetzt worden seien. Aufgrund der Schuldenentwicklung und des
hartnäckigen Festhaltens an seiner Selbständigkeit sowie fehlender
Sanierungsbemühungen sei angesichts der Höhe der Schulden auf eine mutwillige
Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu schliessen.
Der Beschwerdegegner vermag somit den Beweis für eine dem
Beschwerdeführer vorwerfbare Verschuldung klar zu erbringen (vgl. E. 2.2).
Weitere eventualiter beantragte Beweiserhebungen erübrigen sich daher. Der Beschwerdeführer
bringt seinerseits nichts Substanzielles vor, das die sich aus dem Sachverhalt
ergebende Schlussfolgerung auf mutwillige Nichterfüllung der erheblichen
finanziellen Verpflichtungen entkräften könnte. Er beschränkt sich darauf, eine
Mut- oder Böswilligkeit pauschal in Abrede zu stellen und von einer
Schuldenstabilisierung in den letzten fünf Jahren zu sprechen. Tatsache ist
aber, dass der Beschwerdeführer jahrelang kontinuierlich Schulden angehäuft und
trotz Verwarnungen nie ernsthafte Sanierungsbemühungen oder gar einen
Sanierungsplan aufgezeigt hat. Stattdessen ist er weiterhin nicht lukrativen
selbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen – er selber nennt ein monatliches
Einkommen von Fr. 3'500.- bis Fr. 4'000.- – und dabei gemäss diversen
Bussbescheiden mit dem Gesetz teils in Konflikt geraten. Jedenfalls kann keine
Rede davon sein, dass er sich die Schuldenregelung im Rahmen des Möglichen und
unter Zuhilfenahme eines Schuldenberaters zum Ziel gesetzt hätte, was ihm
vorzuwerfen ist und woran auch ein allfälliger naiver Charakterzug oder eine
fehlende Berufsausbildung nichts ändern, ebenso wenig die von ihm vorgebrachte
schlechte Wirtschaftslage oder Konkurrenzsituation in seiner Branche. Davon
abgesehen hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Türkei das
Gymnasium und während zwei Jahren die Universität besucht und verfügt über ein
Zertifikat in Deutsch B1 mit sehr guter Bewertung, was ihm eine anderweitige
berufliche Etablierung erleichtert hätte. Der Beschwerdeführer macht sodann
geltend, zwar nicht alle alten Schulden abzubauen und keinen teuren
Schuldensanierer zu bezahlen, dafür aber die Familie ohne Unterstützung des
Sozialamts durchzubringen. Die Familie ohne Zuhilfenahme des Sozialamts
durchzubringen, sollte aber selbstverständlich sein und vermag an der vom
Beschwerdeführer verursachten Schuldenwirtschaft nichts zu ändern. Ebenso ist
angesichts der enormen Verschuldung der Hinweis, keinen "teuren"
Schuldenberater zu bezahlen und stattdessen für die Familie aufzukommen, fehl
am Platz. Aber auch das Vorbringen, aktuell sei er daran, die Schulden mit der
Krankenkasse, dem Steueramt und der AHV zu regeln, dokumentiert der
rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht, sondern offeriert lediglich
seine persönliche Befragung. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da die
Befragung, auf die ohnehin nicht vorbehaltlos abgestellt werden könnte, keinen
wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde. Insgesamt zeigt sich der
Beschwerdeführer trotz Verwarnung nicht einsichtig, sondern bagatellisiert
seine Schuldenwirtschaft, was der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
entgegensteht. Damit ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit aArt. 80 Abs. 1
lit. b VZAE (bzw. den gleichlautenden neurechtlichen Bestimmungen Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b
VZAE) auszugehen.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls als
verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV], Art. 96 Abs. 1 AIG). Darüber hinaus ergibt sich die
Notwendigkeit einer Interessenabwägung in Berücksichtigung der Achtung des
Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 BV, lebt der
Beschwerdeführer doch seit Jahrzehnten hier im gefestigten Konkubinat und sind
die zwei jüngsten Kinder F und G nicht volljährig. Allerdings gelten die aus
Art. 8 Abs. 1 abgeleiteten Rechte nicht absolut. Vielmehr ist nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte
Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen
Gesellschaft die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur
Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral
sowie der Rechte und Pflichten anderer Personen notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen
Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen
Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn
überwiegen muss, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGr, 27. Mai
2019, 2C_330/2018, E. 3.2, unter anderem mit Hinweis auf BGE 137 I 247
E. 4.1.1 und BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse
an einer restriktiven Migrationspolitik überwiegt das private Interesse eines
ausländischen Elternteils am Verbleib im Land regelmässig, wenn zwischen dem
ausländischen Elternteil und seinen im Inland lebenden Kindern keine enge
Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die
Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz nicht tadellos verhalten hat
oder das Herkunftsland nicht so weit entfernt ist, als dass sich die Beziehung
praktisch nicht mehr aufrechterhalten liesse (BGr, 2C_330/2018 E. 3.2 mit
Hinweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11;
BGr, 2C_904/2018, 24. April 2019, E. 2.3).
4.2
Die
Vorinstanz verneinte angesichts der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers trotz seines beinahe vierzig Jahre dauernden Aufenthalts eine
gelungene wirtschaftliche Integration. Auch dürfte für ihn die Rückkehr in die
Türkei nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein, habe er doch bei der
polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2019 ausgesagt, nur noch zwei
bis drei Jahre in der Schweiz bleiben zu wollen und sei er in der Vergangenheit
immer wieder Geschäftstätigkeiten in der Türkei nachgegangen. Weiter hielt die
Vorinstanz fest, zwar habe die Wegweisung und die Trennung von der
Lebensgefährtin sowie den 16- und 14-jährigen Kindern für sie empfindliche
Folgen. Diesbezüglich gelte aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sowieso
beabsichtige, in naher Zukunft ohne seine Kinder in die Türkei zurückzukehren.
Soweit er geltend mache, die Kinder bei der Lehrstellensuche zu unterstützen,
sei ihm zuzumuten, dies der Kindsmutter zu überlassen und ihr dabei aus dem
Heimatland behilflich zu sein. Ohnehin sei im Rahmen des fairen Ausgleichs der
sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen, dass er sich über Jahre
hinweg massiv verschuldet und ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung
keinerlei Anstrengungen unternommen habe, diese zu reduzieren. Angesichts der
massiven mutwilligen Verschuldung überwiege das öffentliche Interesse gegenüber
den privaten Interessen an seinem hiesigen Verbleib.
4.3
Der
Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf seinen bald vierzigjährigen
Aufenthalt in der Schweiz und das Zusammenleben mit C und allen Kindern. Sein
privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben, sei riesengross und von der
Vorinstanz willkürlich nicht genügend in die Waagschale geworfen worden. Nur
weil er sich verschuldet habe, könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen
Wegweisungsinteresse ausgegangen werden. Er sei weder kriminell noch
arbeitsfaul, sondern habe hier jahrelang gearbeitet, um seine Familie
durchzubringen. Auch wenn er in doch entfernter Zukunft seinen Lebensabend
vielleicht in der Türkei verbringen möchte, so sei sein Lebensmittelpunkt seit
vierzig Jahren klar in der Schweiz, die zu seiner eigentlichen Heimat geworden
sei. Er führe ein Vereinslokal in O, sei im Verein P, im Verein Q und gerade in
O gesellschaftlich und sozial tief verwurzelt. Er habe hier einen riesigen
Freundes- und Bekanntenkreis, darunter auch viele Schweizer. In diesem
Zusammenhang offeriert er die Einholung und Nachreichung von Referenzen und die
Befragung seiner Person sowie von Freunden und Bekannten. Das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens würde krass verletzt, wenn er die Schweiz
verlassen müsste, zumal die zwei jüngsten Kinder vom Vater getrennt würden und
von ihm auch keine finanzielle und persönliche Unterstützung mehr erhielten, um
einen richtigen Beruf zu erlernen. Die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht
gelassen, dass er die Rückkehr in die Türkei erst plane, wenn alle Kinder auf
eigenen Beinen stünden. Anders als er, der über ein riesiges Netz hier in der
Schweiz verfüge, wäre seine Partnerin gar nicht in der Lage, den Kindern bei
der Lehrstellensuche zu helfen. Zum Beweis offeriert er die Befragung der
Partnerin und der Kinder. Sodann würde die Wegweisung die Beziehung zu den
jüngsten Kindern unzulässig einschränken und deren Anspruch auf eine gesunde
Entwicklung und eine Lehrstelle unnötig behindern. Die Familie müsste vom
Sozialamt unterstützt werden, was absurd und sicher nicht im öffentlichen
Interesse sei.
4.4
4.4.1
Es ist erstellt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner
Partnerin und der beiden noch minderjährigen Kinder an einem weiteren Verbleib
des Partners bzw. Vaters in der Schweiz für die die nächsten paar Jahre sehr
gross sind und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren eventualiter beantragten
Beweisabnahmen. Die Behörden haben denn auch trotz der enormen
Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers die privaten Interessen jahrelang
immer wieder über das öffentliche Interesse gestellt. Erst mit Verfügung vom
29.
August 2019 wurde das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen, dies, nachdem entsprechende Mahnschreiben und Verwarnungen
wirkungslos geblieben waren. Es kann keine Rede davon sein, dass den privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu wenig Rechnung getragen
worden wäre. Im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit
gegeben, die desolate Finanzlage konstruktiv in den Griff zu bekommen. Seitens
des Beschwerdeführers unterblieben aber entsprechende Anstrengungen, was ihm
klar anzulasten ist (vgl. E.3.3). Gerade sein Verhalten, nämlich die
Mahnschreiben und Verwarnungen nicht ernst genug genommen und stattdessen
weiterhin auf den Langmut der Behörden gesetzt zu haben, hat in der Konsequenz
zu einer anderen Interessengewichtung seitens der Vorinstanzen geführt. Der
Beschwerdeführer hat es selber zu verantworten, mit seinem Vorgehen die
privaten Interessen aufs Spiel gesetzt zu haben. Auch jetzt stellt er sich auf
den Standpunkt, es könne nicht im öffentlichen Interesse sein, dass die Familie
bei seiner Wegweisung vom Sozialamt unterstützt werden müsste. Dabei verkennt
er, dass er bislang den Lebensunterhalt nur mit Schuldenwirtschaft und somit
nicht selbsttragend bestritten hat. Seine wirtschaftliche Integration ist klar
misslungen. Abgesehen davon musste die Familie teilweise, wenn auch schon
länger zurückliegend, mit namhafter Sozialhilfe unterstützt werden (Sachverhalt
I/B). Zudem gab C anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Februar
2019.
an, bis vor drei, vier Jahren ihrerseits für alles aufgekommen zu sein.
Seit drei, vier Jahren werde sie nun vom Beschwerdeführer unterstützt. Da sie
zusammenlebten, müsse er keine Alimente bezahlen. Er bezahle jedoch die
Versicherungen, wie auch Lebensmittel usw. und die Kinder bekämen von ihm
jeweils am Mittwoch und Samstag Taschengeld von je Fr. 10.-. Insoweit
relativieren sich die wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur
Familie erheblich. Hinzukommen noch diverse Bussbescheide in Zusammenhang mit
seinen Geschäftstätigkeiten. So oder so kann dem Beschwerdeführer kein so
genanntes "tadelloses Verhalten" attestiert werden, woran auch sein
Vorbringen, weder kriminell noch arbeitsfaul zu sein, etwas ändert. Des
Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die beiden 2003
und 2005 geborenen Kinder nicht von der Türkei aus bei der Lehrstellensuche
unterstützen und sein Netzwerk aktivieren könnte. Angesichts ihres Alters sind
die Kinder ohnehin in der Lage, den Kontakt zum Vater mit Mitteln der modernen
Kommunikation und in den Ferien aufrechtzuerhalten, sodass nicht von einer
unzulässigen Einschränkung der affektiven Beziehung bzw. der gesunden
Entwicklung der Kinder auszugehen ist.
4.4.2
Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz des
sehr langen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor sehr eng mit dem Heimatland
verbunden ist, wo ebenfalls Verwandte und Freunde leben und wohin er zwei- bis
dreimal jährlich reist. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. Februar
2019.
gab er an, sowieso nicht mehr so lange in der Schweiz zu bleiben. Er
möchte höchstens noch zwei bis drei Jahre bleiben wegen der Kinder, damit sie
etwas Gutes lernen. Ohne Papa wäre das für die Kinder sehr schwierig, Er mache
Druck, damit sie in der Linie bleiben und einen Job bekommen. Gerade seine
Tochter sei sehr abhängig von ihm. Falls er ausreisen müsste, würde er wieder
zurück in seine Stadt und würde mit seinem Bruder versuchen, sich selbständig
zu machen. Er selber könnte in der Türkei schon etwas machen, für seine Kinder
wäre das keine Option. Der einzige Grund hier zu bleiben, seien die Kinder,
sonst würde er keine Minute bleiben. Er möchte später für immer in der Türkei
bleiben. Er habe hier alles versucht, vielen Leuten geholfen. Ihm sei es in der
Schweiz nicht gut gelaufen, er habe nicht einmal den Schweizerpass bekommen.
Seine Frau komme, wenn alles gut laufe, in zwei bis drei Jahren zu ihm in die
Türkei (was C allerdings eher in Abrede stellte). Er sei jetzt schon am
Vorbereiten. In den nächsten zwei bis drei Jahren werde alles geregelt sein und
er könne in der Türkei seine Geschäfte führen und die Kinder könnten ihn
besuchen und umgekehrt. Er könne ja dort im Haus gratis leben. Sein Ziel sei
es, … zu produzieren und zu verkaufen. Er habe schon mit einem Italiener
deswegen Kontakt. Ebenso machte er in der Rekurseingabe vom 7. Oktober
2019.
geltend, in zwei Jahren in die Türkei zurückzukehren, nachdem er für die
Familie hier alles organisiert habe. Dem Beschwerdeführer dürfte somit die
berufliche und soziale Wiedereingliederung in der Türkei ohne Weiteres möglich
sein, zumal er sich die Rückkehr verbunden mit der Trennung der hier lebenden
Familie nach dem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz sowieso zum Ziel
gesetzt hat.
4.5
In Berücksichtigung
aller aufgeführten Umstände überwiegt nunmehr das öffentliche Interesse an
einer Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten Interessen an einer
Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Die privaten Interessen am
weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz haben sich dagegen
deutlich relativiert. So beabsichtigt der Beschwerdeführer unmissverständlich
die Rückkehr in die Türkei, sobald dies wegen der Kinder möglich sei.
Angesichts des Alters der Kinder (geboren 2003 bzw. 2005) erweist sich die
Rückkehr des Beschwerdeführers jedoch schon heute als zumutbar, kann er ihnen
doch auch aus der Ferne bei der Lehrstellensuche beratend behilflich sein. Die
Kinder sind denn auch nicht auf sich allein gestellt, leben doch die Mutter und
weitere Verwandte in der Schweiz. Die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung ist daher als verhältnis- bzw. rechtmässig zu qualifizieren.
Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses – es ist nochmals
auf die erdrückenden, die Kriterien der Mutwilligkeit erfüllende
Schuldenwirtschaft hinzuweisen – hat die Vorinstanz richtigerweise auch von
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
abgesehen. Der Beschwerdeführer ist, wie ausgeführt, nach wie vor sehr eng mit
der Türkei verbunden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es könne von ihm
nicht verlangt werden, schon jetzt im Heimatland zu leben.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Es wurde bereits
erwähnt, dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen, sodass auch der
entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters in der Person seines Anwalts für das Beschwerdeverfahren.
6.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Der Beschwerdeführer ist mittellos und sein Antrag war
angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht offensichtlich
aussichtslos. Obgleich er im Rekursverfahren in der Lage war, seine Interessen
selber zu vertreten, rechtfertigt sich angesichts der infrage stehenden
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem 40-jährigen Aufenthalt
in der Schweiz die Bestellung eines Rechtsvertreters für das
Beschwerdeverfahren (vgl. Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 85).
Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein
Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.2
Rechtsanwalt
B weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen
Aufwand von 10,24 Stunden aus, was angemessen ist. Bei einem Stundensatz
von Fr. 220.- und unter Einberechnung der Auslagen von Fr. 27.- und
von 7,7 % Mehrwertsteuer führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'455.35
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist
gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG
darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu
in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss
des Verfahrens.
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'455.35 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …