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Entscheid

VB.2020.00251

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00251

26. August 2020Deutsch26 min

(URT.2020.22000)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00251

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Der aus der Türkei stammende A, geboren 1960, reiste

am 13. September 1980 in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis am 12. September 2018.

Vom 27. August 1984 bis zur Scheidung 1991 war er mit der hier niedergelassenen

C verheiratet. Bald nach der Scheidung nahmen A und C das Zusammenleben wieder

auf. Aus der Beziehung sind die Kinder D (geboren 1987), E (geboren 1993), F

(geboren 2003) und G (geboren 2005) hervorgegangen. G wurde 2006 eingebürgert.

Die anderen Kinder verfügen über eine Niederlassungsbewilligung.

Dem Lebenslauf von A ist zu entnehmen, dass

er zwischen 1980 bis 1986 diverse Stellen als …, … und … innehatte. Von 1986

bis 1988 war er selbständiger Geschäftsführer eines .... Danach war er bis 1991

… im … . Zwischen 1991 bis 1995 folgten geschäftliche Tätigkeiten im Ausland,

in welchem Zusammenhang er eigenen Angaben zufolge Kredite aufnahm. Von 1995

bis 1998 war er hier selbständiger Geschäftsführer einer Unternehmung. Für die

Zeit zwischen 1998 bis 2000 gab er weitere geschäftliche Tätigkeiten im Ausland

an. In den Jahren 2000 bis 2006 war er da als …, zuletzt auch als Partner,

tätig. Ab 2006 bis 2008 war er Geschäftsführer eines … und bis 2013 anderer

Firmen. Von 2014 bis 2017 war er selbständiger Geschäftsführer der Firma H

in I und danach selbständiger … des dortigen Vereins J.

B.

Mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. April

1990 war ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung abgewiesen

worden. Gleichzeitig wurde er verwarnt und es wurden ihm schwerer wiegende

fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er

erneut gerichtlich bestraft werden oder sein Verhalten zu anderen berechtigten

Klagen Anlass geben sollte. Zur Begründung wurde auf ein zweitinstanzliches Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1989 hingewiesen,

wonach A der wiederholten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die

Betäubungsmittel (BetmG) für schuldig erklärt und mit zwölf Monaten Gefängnis

bedingt unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit verurteilt worden war.

Eine weitere fremdenpolizeiliche Verwarnung

wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 mit Hinweis auf ein

zweitinstanzliches Urteil des Obergerichts vom 30. Juni 1998

ausgesprochen, wonach A wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für

schuldig erklärt und mit fünf Monaten Gefängnis bedingt unter Ansetzung einer

Probezeit von drei Jahren bestraft worden war.

Am 26. April 2006 wurde ein erneutes

Gesuch von A vom 9. März 2006 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung

vom Migrationsamt abschlägig beantwortet, da aus dem Betreibungsregisterauszug

vom 18. April 2006 ein Verlustschein von Fr. 70'857.65 hervorgehe.

Zwischen Oktober 1993 bis Januar 2009

wurden A, seine Exfrau und die gemeinsamen Kinder von der Sozialhilfe mit Fr. 302'376.-

unterstützt.

C.

Mit Mahnschreiben vom 12. Mai 2014 wies das Migrationsamt

A auf die zahlreichen gegen ihn eingeleiteten Betreibungen und Verlustscheine

hin. Dennoch sei die Aufenthaltsbewilligung verlängert worden. Sollte er seinen

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht

nachkommen oder sein Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben, würde der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft.

Ein ebensolches Mahnschreiben folgte nach

erneuter Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 16. September 2015.

Mit Verfügung vom 20. März 2017 sah das

Migrationsamt von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab,

verwarnte A aber wegen seiner Verschuldungssituation.

D.

Am 3. Juli 2018 ersuchte A um weitere

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Am 19. Februar 2019 wurde A im

Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Absicht des Migrationsamts, die

Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen bzw. nicht mehr zu verlängern, polizeilich

einvernommen. Gleichentags wurde auch C einvernommen.

Mit Verfügung vom 29. August 2019 wies

das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch von A vom 3. Juli 2018 ab und

wies ihn an, die Schweiz bis am 29. November 2019 zu verlassen,

andernfalls Zwangsmassnahmen angeordnet werden könnten.

Erwägungen

II.

Ein dagegen von A am 7. Oktober 2019

erhobener Rekurs wurde von der Sicherheitsdirektion am 27. Februar 2020

abgewiesen. Es wurde ihm neu Frist bis 27. Mai 2020 angesetzt, um die

Schweiz zu verlassen.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 27. Februar

2020.

erhob A, nunmehr anwaltlich vertreten, am 24. April 2020 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung des Rekursentscheids und

Gutheissung seines Gesuchs vom 3. Juli 2018 um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen.

Die bis am 27. Mai 2020 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz sei

aufzuheben und den Vorinstanzen sei zu verbieten, ihn überhaupt aus der Schweiz

wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Sodann

sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person

seines Anwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. In der

Präsidialverfügung vom 28. April 2020 wurde erwogen, der Beschwerde komme

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und es wurde angemerkt, dass

während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Mai 2020 auf eine

Vernehmlassung. Seitens des Migrationsamts erging keine Beschwerdeantwort und

es folgten keine weiteren Rechtsschriften.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 10 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, es sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn

"überhaupt" aus der Schweiz wegzuweisen und damit meinen sollte, das

Verwaltungsgericht solle dies mit allgemeiner Wirkung und nicht nur bezogen auf

das hängige Beschwerdeverfahren tun, wäre darauf nicht einzutreten. Dem

Verwaltungsgericht kommt keine Aufsichtsfunktion gegenüber den

Verwaltungsbehörden zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 74).

1.3

Am 1. Januar

2019.

sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember

2005.

(AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in

Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG

bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht

wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember

2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). Im

Folgenden wird auf die neuen Bestimmungen Bezug genommen, sofern sie keine

Änderungen erfahren haben.

2.

2.1

Zu Recht

weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

unter dem Vorbehalt steht, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

AIG vorliegt.

Vorliegend steht Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

im Fokus, wonach ein Widerrufsgrund setzen kann, wer erheblich oder wiederholt

gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit

gefährdet. Zwar liegen auch gegen den Beschwerdeführer im Strafregister bereits

gelöschte Freiheitsstrafen vor, die gegebenenfalls im Rahmen der vorzunehmenden

Prüfung eines so genannten "tadellosen Verhaltens" zu berücksichtigen

sind. Da die Freiheitsstrafen aber nicht mehr als ein Jahr betragen haben,

erfüllen sie jedenfalls nicht das Kriterium einer "längerfristigen"

Freiheitsstrafe im Sinn eines Widerrufsgrundes gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG.

2.2

Ein

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach dem inzwischen

aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b bzw. neuen Art. 77a Abs. 1

lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (VZAE) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Die

Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die Nichterneuerung

eines Anwesenheitsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst

verursacht und dem

Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist zumindest ein

erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer qualifizierten

Leichtfertigkeit liegen. Die Mutwilligkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der

Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGr, 24. Juni 2019

2C_724/2018 E. 3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 7. März 2018,

2C_789/2017, E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin

mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass

– wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der

Lohnpfändung) unterliegt – zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu

führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der

betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit

angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins

Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer

Weise verschuldet (BGr, 2C_724/2018 E. 3.2, mit Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz weist darauf hin, dass die betreibungsrechtlichen Verfahren gegen

den Beschwerdeführer bis ins Jahr 1988 zurückgingen. Seit der letzten

Verwarnung am 20. März 2017, als gegen ihn gemäss Betreibungsregister des

Betreibungsamts O-Stadt vom 24. August 2016 54 offene Verlustscheine in

Höhe von rund Fr. 690'000.- (ohne Berücksichtigung gewisser ersetzter,

aber offenbar nicht gelöschter Verlustscheine) vorgelegen hätten, habe sich die

Anzahl und Summe der Verlustscheine gemäss dem Verlustscheinregisterauszug vom

13.

August 2018 auf 58 Verlustscheine in Höhe von rund Fr. 805'000.-

(ohne Berücksichtigung der ersetzten und nicht gelöschten Verlustscheine)

erhöht. Bereits die Dauer der Schuldenwirtschaft, die Anzahl der Verlustscheine

und insbesondere der massive Betrag der Schulden spreche für eine

Mutwilligkeit. Dem Beschwerdeführer sei insbesondere die selbständige

Erwerbstätigkeit anzulasten. Er habe keine Lehren aus seinen missglückten

Versuchen und seinen schlechten Erfahrungen mit nicht vertrauenswürdigen

Geschäftspartnern gezogen. Anstatt sich eine existenzsichernde Stelle als Arbeitnehmer

zu suchen, habe er an seiner selbständigen Tätigkeit festgehalten, obwohl er

damit kein genügendes Einkommen habe erwirtschaften können, um seinen

Verbindlichkeiten nachzukommen. Dazu sei er in Zusammenhang mit seiner

Tätigkeit als Geschäftsführer des … in I und auch als verantwortliche Person

des Vereins K mehrmals gebüsst worden. Von der Eidgenössischen

Spielbankenkommission sei er wegen Übertretung des Spielbankengesetzes am 17. Oktober

2018.

mit einer Busse von Fr. 22'000.- bestraft worden. Spätestens seit der

letzten Verwarnung hätte ihm seine Schuldensituation bewusst sein müssen. Er

habe sich aber nicht darum bemüht, seine Finanzen in den Griff zu bekommen, was

er sich vorwerfen lassen müsse. Eine erfolgreiche Schuldensanierung stehe bei

Weitem nicht in Aussicht.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, trotz Schulden von

Fr. 805'385.50 gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2018

keinen Widerrufsgrund gesetzt zu haben. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach

der Widerrufsgrund von Art. 63 [recte: Art. 62] Abs. 1 lit. c

AuG erfüllt sei, verletze klar Bundesrecht. Es liege wegen der Verurteilungen

kein "schwerwiegender" Verstoss bzw. keine "schwerwiegende"

Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor und in Zusammenhang mit

der Schuldenanhäufung könne von Mutwilligkeit oder Böswilligkeit keine Rede

sein. Jedenfalls habe die Vorinstanz diesbezüglich keinen rechtsgenügenden

Nachweis erbracht. Sie habe auch zu Unrecht die schwierige wirtschaftliche Lage

und Konkurrenzsituation ausser Acht gelassen. Gerade in den letzten fünf Jahren

habe sich seine finanzielle Situation stabilisiert. Aktuell sei er daran, die

Schulden mit der Krankenkasse, dem Steueramt und der AHV zu regeln. Die

Umstände der Verschuldung könne er auch persönlich ausführen.

3.3

Die

Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Verschuldung des

Beschwerdeführers die Voraussetzungen eines Widerrufsgrunds nach dem

interessierenden Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt (vgl. E. 2.1).

Bereits in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2019 war

präzis begründet und dokumentiert worden, weshalb von einer mutwilligen Verschuldung

ausgegangen werde: Schon im Jahr 1988 seien Betreibungen aufgezeichnet gewesen

und in den 1990er-Jahren habe sich der Beschwerdeführer massiv verschuldet.

Dazu seien Konkursschulden von ca. Fr. 200'000.- gegenüber diversen

Gläubigern vom Autogeschäft und ca. Fr. 200'000.- bei einer türkischen

Handelsgesellschaft gekommen. Aus seinem unvollständigen

Betreibungsregisterauszug, den er am 16. September 2016 eingereicht

habe, könne zwar nicht eruiert werden, wie hoch er damals verschuldet gewesen

sei. Es könne aber auf eine nicht unerhebliche Summe geschlossen werden,

insbesondere auch, weil aus der fünften Seite des Auszugs ein Verlustschein in

Höhe von Fr. 71'018.65 hervorgehe. In der Verwarnung vom 20. März

2017.

habe das Migrationsamt 55 offene Verlustscheine über Fr. 1'076'919.75

sowie zwei Betreibungen über Fr. 49'754.10 festgehalten. Da einige

Verlustscheine doppelt sowie betreibungsrechtliche Forderungen, gegen die

Rechtsvorschlag erhoben worden sei, mitgezählt worden seien, hätten damals

bereinigt eine Betreibung von Fr. 48'514.40 sowie 53 Verlustscheine

in Höhe von Fr. 639'510.25 bestanden, was aber nichts an der rechtlichen

Beurteilung der in Rechtskraft erwachsenen Verwarnung ändere. Seit der

Ablehnung der Niederlassungsbewilligung am 26. April 2006 seien die

Schulden fast um das Zehnfache angestiegen. Über das … N – seit dem 7. November 2007

sei er Gesellschafter und Geschäftsführer gewesen – sei 2008 der Konkurs

eröffnet worden. Danach seien zwei weitere Gesellschaften liquidiert worden (L GmbH

und M GmbH). In Zusammenhang mit der späteren Tätigkeit im … I seien sechs

Bussen ergangen. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 sei die Schliessung

des … angeordnet worden, welcher Aufforderung der Beschwerdeführer lange Zeit nicht

nachgekommen sei. Bei Gegenüberstellung der Schulden von Fr. 805'385.50

gemäss Betreibungsregisterauszug vom 16. April 2018 mit jenem vom 24. April

2016.

mit Schulden von Fr. 688'024.65 ergebe sich einer Zunahme von rund

Fr. 117'360.85. Seit der Verwarnung vom 20. März 2017 seien fünf neue

Betreibungsverfahren eingeleitet worden. Alle Verfahren seien abgeschlossen und

es resultierten daraus fünf Verlustscheine, wovon zwei bereits wieder in

Betreibung gesetzt worden seien. Aufgrund der Schuldenentwicklung und des

hartnäckigen Festhaltens an seiner Selbständigkeit sowie fehlender

Sanierungsbemühungen sei angesichts der Höhe der Schulden auf eine mutwillige

Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen zu schliessen.

Der Beschwerdegegner vermag somit den Beweis für eine dem

Beschwerdeführer vorwerfbare Verschuldung klar zu erbringen (vgl. E. 2.2).

Weitere eventualiter beantragte Beweiserhebungen erübrigen sich daher. Der Beschwerdeführer

bringt seinerseits nichts Substanzielles vor, das die sich aus dem Sachverhalt

ergebende Schlussfolgerung auf mutwillige Nichterfüllung der erheblichen

finanziellen Verpflichtungen entkräften könnte. Er beschränkt sich darauf, eine

Mut- oder Böswilligkeit pauschal in Abrede zu stellen und von einer

Schuldenstabilisierung in den letzten fünf Jahren zu sprechen. Tatsache ist

aber, dass der Beschwerdeführer jahrelang kontinuierlich Schulden angehäuft und

trotz Verwarnungen nie ernsthafte Sanierungsbemühungen oder gar einen

Sanierungsplan aufgezeigt hat. Stattdessen ist er weiterhin nicht lukrativen

selbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen – er selber nennt ein monatliches

Einkommen von Fr. 3'500.- bis Fr. 4'000.- – und dabei gemäss diversen

Bussbescheiden mit dem Gesetz teils in Konflikt geraten. Jedenfalls kann keine

Rede davon sein, dass er sich die Schuldenregelung im Rahmen des Möglichen und

unter Zuhilfenahme eines Schuldenberaters zum Ziel gesetzt hätte, was ihm

vorzuwerfen ist und woran auch ein allfälliger naiver Charakterzug oder eine

fehlende Berufsausbildung nichts ändern, ebenso wenig die von ihm vorgebrachte

schlechte Wirtschaftslage oder Konkurrenzsituation in seiner Branche. Davon

abgesehen hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Türkei das

Gymnasium und während zwei Jahren die Universität besucht und verfügt über ein

Zertifikat in Deutsch B1 mit sehr guter Bewertung, was ihm eine anderweitige

berufliche Etablierung erleichtert hätte. Der Beschwerdeführer macht sodann

geltend, zwar nicht alle alten Schulden abzubauen und keinen teuren

Schuldensanierer zu bezahlen, dafür aber die Familie ohne Unterstützung des

Sozialamts durchzubringen. Die Familie ohne Zuhilfenahme des Sozialamts

durchzubringen, sollte aber selbstverständlich sein und vermag an der vom

Beschwerdeführer verursachten Schuldenwirtschaft nichts zu ändern. Ebenso ist

angesichts der enormen Verschuldung der Hinweis, keinen "teuren"

Schuldenberater zu bezahlen und stattdessen für die Familie aufzukommen, fehl

am Platz. Aber auch das Vorbringen, aktuell sei er daran, die Schulden mit der

Krankenkasse, dem Steueramt und der AHV zu regeln, dokumentiert der

rechtskundig vertretene Beschwerdeführer nicht, sondern offeriert lediglich

seine persönliche Befragung. Darauf kann jedoch verzichtet werden, da die

Befragung, auf die ohnehin nicht vorbehaltlos abgestellt werden könnte, keinen

wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen würde. Insgesamt zeigt sich der

Beschwerdeführer trotz Verwarnung nicht einsichtig, sondern bagatellisiert

seine Schuldenwirtschaft, was der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

entgegensteht. Damit ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit aArt. 80 Abs. 1

lit. b VZAE (bzw. den gleichlautenden neurechtlichen Bestimmungen Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b

VZAE) auszugehen.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf bzw. zur

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, sondern muss sich in

Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls als

verhältnismässig erweisen (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

[BV], Art. 96 Abs. 1 AIG). Darüber hinaus ergibt sich die

Notwendigkeit einer Interessenabwägung in Berücksichtigung der Achtung des

Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 BV, lebt der

Beschwerdeführer doch seit Jahrzehnten hier im gefestigten Konkubinat und sind

die zwei jüngsten Kinder F und G nicht volljährig. Allerdings gelten die aus

Art. 8 Abs. 1 abgeleiteten Rechte nicht absolut. Vielmehr ist nach

Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Abs. 1 geschützte

Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen

Gesellschaft die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur

Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesellschaft und Moral

sowie der Rechte und Pflichten anderer Personen notwendig ist. Die Konvention

verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen

Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen

Interessen an deren Verweigerung andererseits, wobei Letztere in dem Sinn

überwiegen muss, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGr, 27. Mai

2019, 2C_330/2018, E. 3.2, unter anderem mit Hinweis auf BGE 137 I 247

E. 4.1.1 und BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Das öffentliche Interesse

an einer restriktiven Migrationspolitik überwiegt das private Interesse eines

ausländischen Elternteils am Verbleib im Land regelmässig, wenn zwischen dem

ausländischen Elternteil und seinen im Inland lebenden Kindern keine enge

Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besteht, sich der um die

Bewilligung nachsuchende Elternteil in der Schweiz nicht tadellos verhalten hat

oder das Herkunftsland nicht so weit entfernt ist, als dass sich die Beziehung

praktisch nicht mehr aufrechterhalten liesse (BGr, 2C_330/2018 E. 3.2 mit

Hinweis auf BGE 144 I 91 E. 5.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11;

BGr, 2C_904/2018, 24. April 2019, E. 2.3).

4.2

Die

Vorinstanz verneinte angesichts der finanziellen Situation des

Beschwerdeführers trotz seines beinahe vierzig Jahre dauernden Aufenthalts eine

gelungene wirtschaftliche Integration. Auch dürfte für ihn die Rückkehr in die

Türkei nicht mit Schwierigkeiten verbunden sein, habe er doch bei der

polizeilichen Einvernahme vom 19. Februar 2019 ausgesagt, nur noch zwei

bis drei Jahre in der Schweiz bleiben zu wollen und sei er in der Vergangenheit

immer wieder Geschäftstätigkeiten in der Türkei nachgegangen. Weiter hielt die

Vorinstanz fest, zwar habe die Wegweisung und die Trennung von der

Lebensgefährtin sowie den 16- und 14-jährigen Kindern für sie empfindliche

Folgen. Diesbezüglich gelte aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer sowieso

beabsichtige, in naher Zukunft ohne seine Kinder in die Türkei zurückzukehren.

Soweit er geltend mache, die Kinder bei der Lehrstellensuche zu unterstützen,

sei ihm zuzumuten, dies der Kindsmutter zu überlassen und ihr dabei aus dem

Heimatland behilflich zu sein. Ohnehin sei im Rahmen des fairen Ausgleichs der

sich gegenüberstehenden Interessen zu berücksichtigen, dass er sich über Jahre

hinweg massiv verschuldet und ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung

keinerlei Anstrengungen unternommen habe, diese zu reduzieren. Angesichts der

massiven mutwilligen Verschuldung überwiege das öffentliche Interesse gegenüber

den privaten Interessen an seinem hiesigen Verbleib.

4.3

Der

Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf seinen bald vierzigjährigen

Aufenthalt in der Schweiz und das Zusammenleben mit C und allen Kindern. Sein

privates Interesse, in der Schweiz zu bleiben, sei riesengross und von der

Vorinstanz willkürlich nicht genügend in die Waagschale geworfen worden. Nur

weil er sich verschuldet habe, könne nicht von einem überwiegenden öffentlichen

Wegweisungsinteresse ausgegangen werden. Er sei weder kriminell noch

arbeitsfaul, sondern habe hier jahrelang gearbeitet, um seine Familie

durchzubringen. Auch wenn er in doch entfernter Zukunft seinen Lebensabend

vielleicht in der Türkei verbringen möchte, so sei sein Lebensmittelpunkt seit

vierzig Jahren klar in der Schweiz, die zu seiner eigentlichen Heimat geworden

sei. Er führe ein Vereinslokal in O, sei im Verein P, im Verein Q und gerade in

O gesellschaftlich und sozial tief verwurzelt. Er habe hier einen riesigen

Freundes- und Bekanntenkreis, darunter auch viele Schweizer. In diesem

Zusammenhang offeriert er die Einholung und Nachreichung von Referenzen und die

Befragung seiner Person sowie von Freunden und Bekannten. Das Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens würde krass verletzt, wenn er die Schweiz

verlassen müsste, zumal die zwei jüngsten Kinder vom Vater getrennt würden und

von ihm auch keine finanzielle und persönliche Unterstützung mehr erhielten, um

einen richtigen Beruf zu erlernen. Die Vorinstanz habe willkürlich ausser Acht

gelassen, dass er die Rückkehr in die Türkei erst plane, wenn alle Kinder auf

eigenen Beinen stünden. Anders als er, der über ein riesiges Netz hier in der

Schweiz verfüge, wäre seine Partnerin gar nicht in der Lage, den Kindern bei

der Lehrstellensuche zu helfen. Zum Beweis offeriert er die Befragung der

Partnerin und der Kinder. Sodann würde die Wegweisung die Beziehung zu den

jüngsten Kindern unzulässig einschränken und deren Anspruch auf eine gesunde

Entwicklung und eine Lehrstelle unnötig behindern. Die Familie müsste vom

Sozialamt unterstützt werden, was absurd und sicher nicht im öffentlichen

Interesse sei.

4.4

4.4.1

Es ist erstellt, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner

Partnerin und der beiden noch minderjährigen Kinder an einem weiteren Verbleib

des Partners bzw. Vaters in der Schweiz für die die nächsten paar Jahre sehr

gross sind und es bedarf diesbezüglich keiner weiteren eventualiter beantragten

Beweisabnahmen. Die Behörden haben denn auch trotz der enormen

Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers die privaten Interessen jahrelang

immer wieder über das öffentliche Interesse gestellt. Erst mit Verfügung vom

29.

August 2019 wurde das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers

abgewiesen, dies, nachdem entsprechende Mahnschreiben und Verwarnungen

wirkungslos geblieben waren. Es kann keine Rede davon sein, dass den privaten

Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie zu wenig Rechnung getragen

worden wäre. Im Gegenteil wurde dem Beschwerdeführer immer wieder Gelegenheit

gegeben, die desolate Finanzlage konstruktiv in den Griff zu bekommen. Seitens

des Beschwerdeführers unterblieben aber entsprechende Anstrengungen, was ihm

klar anzulasten ist (vgl. E.3.3). Gerade sein Verhalten, nämlich die

Mahnschreiben und Verwarnungen nicht ernst genug genommen und stattdessen

weiterhin auf den Langmut der Behörden gesetzt zu haben, hat in der Konsequenz

zu einer anderen Interessengewichtung seitens der Vorinstanzen geführt. Der

Beschwerdeführer hat es selber zu verantworten, mit seinem Vorgehen die

privaten Interessen aufs Spiel gesetzt zu haben. Auch jetzt stellt er sich auf

den Standpunkt, es könne nicht im öffentlichen Interesse sein, dass die Familie

bei seiner Wegweisung vom Sozialamt unterstützt werden müsste. Dabei verkennt

er, dass er bislang den Lebensunterhalt nur mit Schuldenwirtschaft und somit

nicht selbsttragend bestritten hat. Seine wirtschaftliche Integration ist klar

misslungen. Abgesehen davon musste die Familie teilweise, wenn auch schon

länger zurückliegend, mit namhafter Sozialhilfe unterstützt werden (Sachverhalt

I/B). Zudem gab C anlässlich der polizeilichen Befragung vom 19. Februar

2019.

an, bis vor drei, vier Jahren ihrerseits für alles aufgekommen zu sein.

Seit drei, vier Jahren werde sie nun vom Beschwerdeführer unterstützt. Da sie

zusammenlebten, müsse er keine Alimente bezahlen. Er bezahle jedoch die

Versicherungen, wie auch Lebensmittel usw. und die Kinder bekämen von ihm

jeweils am Mittwoch und Samstag Taschengeld von je Fr. 10.-. Insoweit

relativieren sich die wirtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur

Familie erheblich. Hinzukommen noch diverse Bussbescheide in Zusammenhang mit

seinen Geschäftstätigkeiten. So oder so kann dem Beschwerdeführer kein so

genanntes "tadelloses Verhalten" attestiert werden, woran auch sein

Vorbringen, weder kriminell noch arbeitsfaul zu sein, etwas ändert. Des

Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die beiden 2003

und 2005 geborenen Kinder nicht von der Türkei aus bei der Lehrstellensuche

unterstützen und sein Netzwerk aktivieren könnte. Angesichts ihres Alters sind

die Kinder ohnehin in der Lage, den Kontakt zum Vater mit Mitteln der modernen

Kommunikation und in den Ferien aufrechtzuerhalten, sodass nicht von einer

unzulässigen Einschränkung der affektiven Beziehung bzw. der gesunden

Entwicklung der Kinder auszugehen ist.

4.4.2

Zu berücksichtigen ist insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer trotz des

sehr langen Aufenthalts in der Schweiz nach wie vor sehr eng mit dem Heimatland

verbunden ist, wo ebenfalls Verwandte und Freunde leben und wohin er zwei- bis

dreimal jährlich reist. Bei der polizeilichen Befragung vom 19. Februar

2019.

gab er an, sowieso nicht mehr so lange in der Schweiz zu bleiben. Er

möchte höchstens noch zwei bis drei Jahre bleiben wegen der Kinder, damit sie

etwas Gutes lernen. Ohne Papa wäre das für die Kinder sehr schwierig, Er mache

Druck, damit sie in der Linie bleiben und einen Job bekommen. Gerade seine

Tochter sei sehr abhängig von ihm. Falls er ausreisen müsste, würde er wieder

zurück in seine Stadt und würde mit seinem Bruder versuchen, sich selbständig

zu machen. Er selber könnte in der Türkei schon etwas machen, für seine Kinder

wäre das keine Option. Der einzige Grund hier zu bleiben, seien die Kinder,

sonst würde er keine Minute bleiben. Er möchte später für immer in der Türkei

bleiben. Er habe hier alles versucht, vielen Leuten geholfen. Ihm sei es in der

Schweiz nicht gut gelaufen, er habe nicht einmal den Schweizerpass bekommen.

Seine Frau komme, wenn alles gut laufe, in zwei bis drei Jahren zu ihm in die

Türkei (was C allerdings eher in Abrede stellte). Er sei jetzt schon am

Vorbereiten. In den nächsten zwei bis drei Jahren werde alles geregelt sein und

er könne in der Türkei seine Geschäfte führen und die Kinder könnten ihn

besuchen und umgekehrt. Er könne ja dort im Haus gratis leben. Sein Ziel sei

es, … zu produzieren und zu verkaufen. Er habe schon mit einem Italiener

deswegen Kontakt. Ebenso machte er in der Rekurseingabe vom 7. Oktober

2019.

geltend, in zwei Jahren in die Türkei zurückzukehren, nachdem er für die

Familie hier alles organisiert habe. Dem Beschwerdeführer dürfte somit die

berufliche und soziale Wiedereingliederung in der Türkei ohne Weiteres möglich

sein, zumal er sich die Rückkehr verbunden mit der Trennung der hier lebenden

Familie nach dem jahrzehntelangen Aufenthalt in der Schweiz sowieso zum Ziel

gesetzt hat.

4.5

In Berücksichtigung

aller aufgeführten Umstände überwiegt nunmehr das öffentliche Interesse an

einer Beendigung des Aufenthalts gegenüber den privaten Interessen an einer

Verlängerung des Aufenthalts des Beschwerdeführers. Die privaten Interessen am

weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz haben sich dagegen

deutlich relativiert. So beabsichtigt der Beschwerdeführer unmissverständlich

die Rückkehr in die Türkei, sobald dies wegen der Kinder möglich sei.

Angesichts des Alters der Kinder (geboren 2003 bzw. 2005) erweist sich die

Rückkehr des Beschwerdeführers jedoch schon heute als zumutbar, kann er ihnen

doch auch aus der Ferne bei der Lehrstellensuche beratend behilflich sein. Die

Kinder sind denn auch nicht auf sich allein gestellt, leben doch die Mutter und

weitere Verwandte in der Schweiz. Die von der Vorinstanz vorgenommene

Interessenabwägung ist daher als verhältnis- bzw. rechtmässig zu qualifizieren.

Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses – es ist nochmals

auf die erdrückenden, die Kriterien der Mutwilligkeit erfüllende

Schuldenwirtschaft hinzuweisen – hat die Vor­instanz richtigerweise auch von

der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anerkennung eines schwerwiegenden

persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

abgesehen. Der Beschwerdeführer ist, wie ausgeführt, nach wie vor sehr eng mit

der Türkei verbunden. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es könne von ihm

nicht verlangt werden, schon jetzt im Heimatland zu leben.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Es wurde bereits

erwähnt, dass sich weitere Sachverhaltsabklärungen erübrigen, sodass auch der

entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters in der Person seines Anwalts für das Beschwerdeverfahren.

6.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Der Beschwerdeführer ist mittellos und sein Antrag war

angesichts seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht offensichtlich

aussichtslos. Obgleich er im Rekursverfahren in der Lage war, seine Interessen

selber zu vertreten, rechtfertigt sich angesichts der infrage stehenden

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einem 40-jährigen Aufenthalt

in der Schweiz die Bestellung eines Rechtsvertreters für das

Beschwerdeverfahren (vgl. Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 16 N. 85).

Es ist ihm daher die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein

Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.2

Rechtsanwalt

B weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen

Aufwand von 10,24 Stunden aus, was angemessen ist. Bei einem Stundensatz

von Fr. 220.- und unter Einberechnung der Auslagen von Fr. 27.- und

von 7,7 % Mehrwertsteuer führt dies zu einer Entschädigung von Fr. 2'455.35

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse. Der Beschwerdeführer ist

gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG

darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss, sobald er dazu

in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss

des Verfahrens.

7.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'455.35 (inklusive Auslagen

und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …