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Entscheid

VB.2020.00254

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00254

1. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22021)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00254

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,

Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am

24. Mai 1995 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die

Schweiz ein; er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet

bis 31. Oktober 2022. Aus der Beziehung mit seiner Lebenspartnerin, der

Schweizerin C (geboren 1987), ging am 26. Februar 2012 die Tochter D

hervor, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A erkannte

seine Vaterschaft am 8. November 2013 an.

B. Während

seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar

2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von

drei Jahren, und eine Busse von Fr. 1'200.- wegen Entwendung zum Gebrauch,

Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;

-

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016:

Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der

Gesundheit vieler Menschen).

Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde A vom

Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, und es wurden ihm schwerer wiegende

ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er

erneut strafrechtlich verurteilt werde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016

wurde er erneut verwarnt; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm

"im Sinn einer letzten Chance" angedroht.

In der Folge erwirkte A weitere Strafen:

-

Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März

2017: Busse von Fr. 640.- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit;

-

Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018:

Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 70 Tage durch Haft erstanden,

11 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

12. Januar 2016 und eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher

einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),

Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und

Entführung, Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung, mehrfacher Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Fernmeldegesetzes und Vergehens gegen

das Waffengesetz;

-

Urteil des Bezirksgerichts G vom 8. Oktober 2019: Geldstrafe von

35 Tagessätzen (davon 35 Tage durch Haft erstanden) wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln (unter Verlängerung der mit Urteil des

Kantonsgerichts vom 10. September angesetzten Probezeit um ein Jahr).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die

Niederlassungsbewilligung von A und setze ihm zum Verlassen der Schweiz eine

Frist bis 16. März 2020.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

7. Januar 2020 wurde A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer

Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.

Erwägungen

II.

Einen gegen den Widerruf gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, soweit er nicht

gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis am 23. Juni 2020 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'395.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 24. April 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "es sei

festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

weiterhin bestehe"; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, subeventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner "zur

Neubeurteilung zurückzuweisen".

Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2020 wurde A

aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur

Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert;

die Kaution wurde innert Frist bezahlt.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2020

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene

zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw.

sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des

Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)

angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als

einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei

unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu

vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.

– 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG

hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende

Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2

– 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom

10.

September 2018 unter anderem wegen mehrfacher einfacher

Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),

Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und

Entführung und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten

belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin

offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auch den

Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass

gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist über den

Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Später begangene Straftaten dürfen

sodann ebenfalls berücksichtigt werden und schliessen die Zuständigkeit der

Migrationsbehörden auch dann nicht aus, wenn es sich um Vergehen handelt,

welche eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis

StGB nach sich ziehen können (im vorliegenden Fall Art. 90 Abs. 2

bzw. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

[SVG, SR 741.01]; vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811,

E. 3.2).

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung

aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im

Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der

betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer

Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina

Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die

Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit

langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit

Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit

ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier

geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben

(BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014,

2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren

Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der

ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko

von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf

genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Für

Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das

im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein

strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen

Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei

ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen

können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,

E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4

Abs. 2).

3.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in

Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber

als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober

2016.

begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung

nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu

betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung

des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese

Kategorie fallen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten

(Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. o StGB; vgl. zum Ganzen

BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018,

E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Drogendelikte aus rein finanziellen

Motiven (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,

23.

Oktober 2019, 2C_881/2019, E. 2.2 – 26. Februar 2019,

2C_219/2018, E. 2.2.1).

3.3

3.3.1

Das Kreisgericht E befand den Beschwerdeführer unter anderem der mehrfachen

Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen

Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der

Amtsanmassung für schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von

22.

Monaten. Die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht

St. Gallen zog der Beschwerdeführer am 22. August 2018 wieder zurück.

Das Strafmass von 22 Monaten deutete bereits auf ein erhebliches

Verschulden hin, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche

für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

3.3.2

Aus dem Urteil des Kreisgerichts geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt

hervor: Der Beschwerdeführer überfiel in den frühen Morgenstunden des

16.

Februar 2015 zusammen mit fünf Mittätern eine Fabrikhalle in F, in der

eine Hanfindooranlage betrieben wurde. Dabei wurden die beiden Bewacher der

Halle von einem Mittäter des Beschwerdeführers durch mehrere Schüsse schwer

verletzt. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter planten den Überfall

vorgängig und organisierten die dafür notwendige Ausrüstung wie etwa einen

Handystörsender, Westen und Armbinden mit der Aufschrift "Polizei",

mehrere Fahrzeuge, Kabelbinder, eine batteriebetriebene Heckenschere,

Plastiksäcke, Sturmhauben, Skibrillen und Handschuhe. Die Kabelbinder wurden

vom Beschwerdeführer mitgebracht. Das Ziel der Tat war die Erbeutung einer

grossen Menge Marihuana, wobei die Bewacher der Halle gefesselt werden sollten;

der Störsender sollte sie ausserdem davon abhalten, Unterstützung zu holen. Der

Beschwerdeführer und einige seiner Mittäter kannten die Halle und die

Sicherheitsvorkehrungen bereits, da sie am 23. Dezember 2014 schon einmal

versucht hatten, dort einzudringen und Marihuana zu stehlen . Das Kreisgericht

beurteilte das Verschulden für die verschiedenen vom Beschwerdeführer

begangenen Delikte differenziert, wobei es bei der mehrfachen qualifizierten

einfachen Körperverletzung von einem Tatverschulden "im mittleren Bereich

des mittleren Verschuldens" ausging. Der Beschwerdeführer habe damit

rechnen müssen, dass sein Mittäter die mitgebrachte Waffe einsetzen würde.

Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon

ausging, die Waffe sei mit Gummischrot geladen, zeuge das Vorgehen der Täter

"von einer erheblichen kriminellen Energie". Auch dass die Opfer,

nachdem sie bereits angeschossen worden waren, mit den Kabelbindern gefesselt

wurden, erachtete das Gericht als "brutal". Relativierend ist

diesbezüglich anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der Überwältigung der

Bewacher nicht involviert war und auch nicht erstellt ist, dass er bei deren

Fesselung mithalf. Bezüglich des Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen

das Betäubungsmittelgesetz hielt das Gericht sodann fest, dass beim Verkauf der

in der Hanfanlage vorhandenen rund 72 Kilogramm Marihuana mehrere

hunderttausend Franken Gewinn hätten erzielt werden können. Der Beschwerdeführer

habe mit einer Ausbeute von ungefähr Fr. 20'000.- bis 30'000.- gerechnet.

Betreffend der Tatschwere berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine

grosse Menge Cannabis gehandelt habe, wobei es sich jedoch um eine "weiche

Droge" handle. Auch mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt hielt das

Strafgericht fest, dass die Art und Weise des Vorgehens eine hohe kriminelle

Energie offenbare. Insgesamt erachtete es die objektive Tatschwere als

mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer

"deliktvorsätzliches Handeln aus reinem Gewinnstreben anzulasten".

3.3.3

Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des

Beschwerdeführers auszugehen, da er sich aus rein finanziellen Motiven an einem

Überfall auf eine Indoorhanfanlage beteiligte.

3.4

Erschwerend

kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das

Kantonsgericht St. Gallen wiederholt straffällig wurde. So wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009 wegen

Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in

fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft.

Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016

mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit

von zwei Jahren) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung

der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse

wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 und vom

18.

Mai 2016 ausländerrechtlich verwarnt. Der Beschwerdeführer war somit

nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend

interessierenden Straftaten auch nach einer (ersten) Verwarnung durch den

Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders

als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck

gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe

nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer auch nach der vorliegend primär interessierenden Straftat und

der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung durch den Beschwerdegegner erneut

mehrfach delinquierte. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts G vom

8.

Oktober 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer

Geldstrafe von 35 Tagessätzen belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft . Ausserdem

wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom

13.

März 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse

von Fr. 640.- bestraft. Die ebenfalls in den Akten liegende

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar

2020.

lässt sich vorliegend dagegen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers

gewichten (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3).

3.5

Insgesamt

ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Diesem

sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von dessen

Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter an seinem Verbleib in der Schweiz

gegenüberzustellen.

3.6

3.6.1

Der heute 32-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 6 Jahren in

Dispositiv

die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 25 Jahren in der Schweiz

auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach eine Anlehre

als Landwirt, die er jedoch nicht abschloss. Ab der 7. Klasse bis zu

seinem 19. Lebensjahr lebte er in diversen Heimen, da er "ab und zu

die Schule geschwänzt habe". Mit seinem Heimatland verbindet ihn neben der

Sprache nur noch wenig; er hielt sich seit seiner Einreise offenbar nur wenige Male

für jeweils rund zwei Wochen ferienhalber dort auf. Verwandte in der Heimat hat

er gemäss eigenen Angaben seit dem Tod seiner Grossmutter keine mehr. In der

Schweiz leben neben seiner Mutter auch seine drei Geschwister; seinen Vater

kennt er gemäss eigenen Angaben nicht. In beruflicher Hinsicht ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Jahre 2008 bis 2010

stets erwerbstätig war, namentlich über ein Temporärbüro und für ca. 1 ½

Jahre als H. Seit November 2016 arbeitet er nun bei der I in J, wo er monatlich

rund Fr. 3'500.- verdient. Bisher mussten der Beschwerdeführer (und seine

Tochter) nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden; gegen ihn sind jedoch

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'166.60 sowie Pfändungen in Höhe

von Fr. 33'660.65 registriert. Insgesamt kann die berufliche und

wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gut bezeichnet

werden. In sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er neben spanisch auch deutsch

und schweizerdeutsch spricht, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts

jedoch zu erwarten ist.

3.6.2

Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der

Schweiz gründet denn auch primär in der Tatsache, dass seine Schweizer

Lebenspartnerin und ihre gemeinsame Tochter D, die heute rund acht Jahre alt

ist, hier leben. Mit diesen sowie seiner heute rund zwölfjährigen Stieftochter

lebt der Beschwerdeführer seit ungefähr sieben Jahren in einem gemeinsamen

Haushalt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb weder die Vorinstanz

noch der Beschwerdegegner die Stieftochter des Beschwerdeführers in ihre

Erwägungen miteinbezogen haben, zumal Letzterer anlässlich der polizeilichen

Befragung ausdrücklich (auch) von dieser sprach. Den Akten ist sodann nur sehr

wenig zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und der

gemeinsamen Tochter zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich

ausgeführt, dass für den Sommer 2020 die Hochzeit geplant sei. Anlässlich der

polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, eine gute Beziehung zu

seiner Tochter zu haben. Wenn seine Partnerin abends arbeiten geht, kümmere er

sich jeweils um die beiden Kinder. Aufgrund der zentralen Bedeutung der

familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und

insbesondere seiner Schweizer Tochter für das vorliegenden Verfahren wurde der

Sachverhalt diesbezüglich bisher nicht hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat

die ihr gemäss § 7 VRG zukommende Untersuchungspflicht verletzt, indem sie

keine zusätzlichen Abklärungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vorgenommen

hat.

3.7 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche

Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist für weitere Sachverhaltsabklärungen

und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuklären sind die

Art und Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin,

seiner Stieftochter und insbesondere seiner Tochter sowie die Zumutbarkeit für

die Lebenspartnerin und die beiden Kinder, dem Partner bzw. (Stief-)Vater in

sein Heimatland zu folgen oder von diesem getrennt zu werden.

4.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem

Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu

behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch

entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.

mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demnach hat der

Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

5.1 Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;

ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

5.2 Nach der Regelung

in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale

Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die

Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 23. März

2020 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu

neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird ihm zurückerstattet.

4. Der Beschwerdegegner wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …