VB.2020.00254
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00254
1. September 2020Deutsch17 min
(URT.2020.22021)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00254
Urteil
der 4. Kammer
vom 1. September 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1988 geborener Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik. Er reiste am
24. Mai 1995 im Rahmen der Bestimmungen über den Familiennachzug in die
Schweiz ein; er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet
bis 31. Oktober 2022. Aus der Beziehung mit seiner Lebenspartnerin, der
Schweizerin C (geboren 1987), ging am 26. Februar 2012 die Tochter D
hervor, welche ebenfalls die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt. A erkannte
seine Vaterschaft am 8. November 2013 an.
B. Während
seiner Anwesenheit trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar
2009: Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von
drei Jahren, und eine Busse von Fr. 1'200.- wegen Entwendung zum Gebrauch,
Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in fahrunfähigem Zustand;
-
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016:
Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung der
Gesundheit vieler Menschen).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 wurde A vom
Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt, und es wurden ihm schwerer wiegende
ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht gestellt für den Fall, dass er
erneut strafrechtlich verurteilt werde. Mit Verfügung vom 18. Mai 2016
wurde er erneut verwarnt; der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde ihm
"im Sinn einer letzten Chance" angedroht.
In der Folge erwirkte A weitere Strafen:
-
Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 13. März
2017: Busse von Fr. 640.- wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit;
-
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. September 2018:
Freiheitsstrafe von 22 Monaten (davon 70 Tage durch Haft erstanden,
11 Monate bedingt vollziehbar, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren) als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
12. Januar 2016 und eine Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),
Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und
Entführung, Hausfriedensbruchs, Amtsanmassung, mehrfacher Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Übertretung des Fernmeldegesetzes und Vergehens gegen
das Waffengesetz;
-
Urteil des Bezirksgerichts G vom 8. Oktober 2019: Geldstrafe von
35 Tagessätzen (davon 35 Tage durch Haft erstanden) wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln (unter Verlängerung der mit Urteil des
Kantonsgerichts vom 10. September angesetzten Probezeit um ein Jahr).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 die
Niederlassungsbewilligung von A und setze ihm zum Verlassen der Schweiz eine
Frist bis 16. März 2020.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
7. Januar 2020 wurde A wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft.
Erwägungen
II.
Einen gegen den Widerruf gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. März 2020 ab, soweit er nicht
gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis am 23. Juni 2020 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'395.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 24. April 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "es sei
festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
weiterhin bestehe"; eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, subeventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner "zur
Neubeurteilung zurückzuweisen".
Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2020 wurde A
aufgrund seiner Schulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden zur
Sicherstellung der ihn allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens aufgefordert;
die Kaution wurde innert Frist bezahlt.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2020
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der oder die Betroffene
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn bzw.
sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des
Art. 64 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0)
angeordnet wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als
einem Jahr (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2), wobei
unerheblich ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu
vollziehen ist (BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.
– 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1).
Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG
hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende
Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 3.2
– 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom
10.
September 2018 unter anderem wegen mehrfacher einfacher
Körperverletzung (mit Gift, Waffe oder gefährlichem Gegenstand),
Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Freiheitsberaubung und
Entführung und Hausfriedensbruchs mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten
belegt. Damit erfüllt er den genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin
offenbleiben, inwieweit das Verhalten des Beschwerdeführers auch den
Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da die zum Widerruf Anlass
gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde, ist über den
Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Später begangene Straftaten dürfen
sodann ebenfalls berücksichtigt werden und schliessen die Zuständigkeit der
Migrationsbehörden auch dann nicht aus, wenn es sich um Vergehen handelt,
welche eine nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis
StGB nach sich ziehen können (im vorliegenden Fall Art. 90 Abs. 2
bzw. 91 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
[SVG, SR 741.01]; vgl. BGE 146 II 49 E. 5.4; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811,
E. 3.2).
3.
3.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 96 Abs. 1 AIG sowie beim hier tangierten Grundrecht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Dies erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im
Rahmen der genannten Bestimmungen sind die Art und Schwere der von der
betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer
Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker, in: Martina
Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10). Die
Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit
langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit
Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit
ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier
geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben
(BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3 – 16. Dezember 2014,
2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Bei schweren
Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der
ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko
von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf
genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.2). Für
Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt sodann mit Blick auf das
im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein
strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im strafrechtlichen
Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 4.2). Bei
ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen
können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,
E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4
Abs. 2).
3.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). Die in
Art. 121 Abs. 3 BV aufgeführten Straftaten, die der Verfassungsgeber
als besonders verwerflich betrachtet und die, wenn sie nach dem 1. Oktober
2016.
begangen worden sind, in der Regel eine obligatorische Landesverweisung
nach sich ziehen (Art. 66a StGB), sind als schwere Straftaten zu
betrachten, und das damit verbundene öffentliche Interesse an einer Wegweisung
des Straftäters bzw. der Straftäterin ist als hoch einzustufen. In diese
Kategorie fallen auch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten
(Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. o StGB; vgl. zum Ganzen
BGE 139 II 121 E. 6.3; BGr, 21. September 2018, 2C_765/2018,
E. 3.2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Drogendelikte aus rein finanziellen
Motiven (BGE 139 I 31 E. 2.3.2, 139 I 16 E. 2.2.1; BGr,
23.
Oktober 2019, 2C_881/2019, E. 2.2 – 26. Februar 2019,
2C_219/2018, E. 2.2.1).
3.3
3.3.1
Das Kreisgericht E befand den Beschwerdeführer unter anderem der mehrfachen
Freiheitsberaubung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Nötigung, der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und der
Amtsanmassung für schuldig und verhängte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von
22.
Monaten. Die dagegen erhobene Berufung an das Kantonsgericht
St. Gallen zog der Beschwerdeführer am 22. August 2018 wieder zurück.
Das Strafmass von 22 Monaten deutete bereits auf ein erhebliches
Verschulden hin, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche
für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
3.3.2
Aus dem Urteil des Kreisgerichts geht im Wesentlichen folgender Sachverhalt
hervor: Der Beschwerdeführer überfiel in den frühen Morgenstunden des
16.
Februar 2015 zusammen mit fünf Mittätern eine Fabrikhalle in F, in der
eine Hanfindooranlage betrieben wurde. Dabei wurden die beiden Bewacher der
Halle von einem Mittäter des Beschwerdeführers durch mehrere Schüsse schwer
verletzt. Der Beschwerdeführer und seine Mittäter planten den Überfall
vorgängig und organisierten die dafür notwendige Ausrüstung wie etwa einen
Handystörsender, Westen und Armbinden mit der Aufschrift "Polizei",
mehrere Fahrzeuge, Kabelbinder, eine batteriebetriebene Heckenschere,
Plastiksäcke, Sturmhauben, Skibrillen und Handschuhe. Die Kabelbinder wurden
vom Beschwerdeführer mitgebracht. Das Ziel der Tat war die Erbeutung einer
grossen Menge Marihuana, wobei die Bewacher der Halle gefesselt werden sollten;
der Störsender sollte sie ausserdem davon abhalten, Unterstützung zu holen. Der
Beschwerdeführer und einige seiner Mittäter kannten die Halle und die
Sicherheitsvorkehrungen bereits, da sie am 23. Dezember 2014 schon einmal
versucht hatten, dort einzudringen und Marihuana zu stehlen . Das Kreisgericht
beurteilte das Verschulden für die verschiedenen vom Beschwerdeführer
begangenen Delikte differenziert, wobei es bei der mehrfachen qualifizierten
einfachen Körperverletzung von einem Tatverschulden "im mittleren Bereich
des mittleren Verschuldens" ausging. Der Beschwerdeführer habe damit
rechnen müssen, dass sein Mittäter die mitgebrachte Waffe einsetzen würde.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer davon
ausging, die Waffe sei mit Gummischrot geladen, zeuge das Vorgehen der Täter
"von einer erheblichen kriminellen Energie". Auch dass die Opfer,
nachdem sie bereits angeschossen worden waren, mit den Kabelbindern gefesselt
wurden, erachtete das Gericht als "brutal". Relativierend ist
diesbezüglich anzufügen, dass der Beschwerdeführer bei der Überwältigung der
Bewacher nicht involviert war und auch nicht erstellt ist, dass er bei deren
Fesselung mithalf. Bezüglich des Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz hielt das Gericht sodann fest, dass beim Verkauf der
in der Hanfanlage vorhandenen rund 72 Kilogramm Marihuana mehrere
hunderttausend Franken Gewinn hätten erzielt werden können. Der Beschwerdeführer
habe mit einer Ausbeute von ungefähr Fr. 20'000.- bis 30'000.- gerechnet.
Betreffend der Tatschwere berücksichtigte das Gericht, dass es sich um eine
grosse Menge Cannabis gehandelt habe, wobei es sich jedoch um eine "weiche
Droge" handle. Auch mit Blick auf das Betäubungsmitteldelikt hielt das
Strafgericht fest, dass die Art und Weise des Vorgehens eine hohe kriminelle
Energie offenbare. Insgesamt erachtete es die objektive Tatschwere als
mittelschwer. In subjektiver Hinsicht sei dem Beschwerdeführer
"deliktvorsätzliches Handeln aus reinem Gewinnstreben anzulasten".
3.3.3
Insgesamt ist von einem erheblichen migrationsrechtlichen Verschulden des
Beschwerdeführers auszugehen, da er sich aus rein finanziellen Motiven an einem
Überfall auf eine Indoorhanfanlage beteiligte.
3.4
Erschwerend
kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Verurteilung durch das
Kantonsgericht St. Gallen wiederholt straffällig wurde. So wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Februar 2009 wegen
Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis und Fahrens in
fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft.
Sodann wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Januar 2016
mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren) wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Gefährdung
der Gesundheit vieler Menschen) verurteilt. Aufgrund dieser Straferkenntnisse
wurde der Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 16. Juli 2009 und vom
18.
Mai 2016 ausländerrechtlich verwarnt. Der Beschwerdeführer war somit
nicht nur einschlägig vorbestraft, sondern er beging die hier vorwiegend
interessierenden Straftaten auch nach einer (ersten) Verwarnung durch den
Beschwerdegegner. Diese Umstände sind bedeutsam, weil ein Rückfalltäter – anders
als ein erstmals verurteilter Delinquent – durch sein Verhalten zum Ausdruck
gebracht hat, dass er sich sogar durch die gegen ihn ausgesprochene Strafe
nicht von weiteren kriminellen Handlungen abhalten lässt (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8).
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer auch nach der vorliegend primär interessierenden Straftat und
der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung durch den Beschwerdegegner erneut
mehrfach delinquierte. So wurde er mit Urteil des Bezirksgerichts G vom
8.
Oktober 2019 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer
Geldstrafe von 35 Tagessätzen belegt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar 2020 wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen bestraft . Ausserdem
wurde er mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom
13.
März 2017 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit mit einer Busse
von Fr. 640.- bestraft. Die ebenfalls in den Akten liegende
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Januar
2020.
lässt sich vorliegend dagegen nicht zuungunsten des Beschwerdeführers
gewichten (vgl. BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3).
3.5
Insgesamt
ist von einem erheblichen öffentlichen Fernhalteinteresse auszugehen. Diesem
sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers sowie diejenigen von dessen
Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter an seinem Verbleib in der Schweiz
gegenüberzustellen.
3.6
3.6.1
Der heute 32-jährige Beschwerdeführer reiste im Alter von 6 Jahren in
Dispositiv
die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund 25 Jahren in der Schweiz
auf. Er besuchte hier die obligatorische Schule und begann danach eine Anlehre
als Landwirt, die er jedoch nicht abschloss. Ab der 7. Klasse bis zu
seinem 19. Lebensjahr lebte er in diversen Heimen, da er "ab und zu
die Schule geschwänzt habe". Mit seinem Heimatland verbindet ihn neben der
Sprache nur noch wenig; er hielt sich seit seiner Einreise offenbar nur wenige Male
für jeweils rund zwei Wochen ferienhalber dort auf. Verwandte in der Heimat hat
er gemäss eigenen Angaben seit dem Tod seiner Grossmutter keine mehr. In der
Schweiz leben neben seiner Mutter auch seine drei Geschwister; seinen Vater
kennt er gemäss eigenen Angaben nicht. In beruflicher Hinsicht ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Jahre 2008 bis 2010
stets erwerbstätig war, namentlich über ein Temporärbüro und für ca. 1 ½
Jahre als H. Seit November 2016 arbeitet er nun bei der I in J, wo er monatlich
rund Fr. 3'500.- verdient. Bisher mussten der Beschwerdeführer (und seine
Tochter) nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden; gegen ihn sind jedoch
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 36'166.60 sowie Pfändungen in Höhe
von Fr. 33'660.65 registriert. Insgesamt kann die berufliche und
wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers nicht als gut bezeichnet
werden. In sprachlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er neben spanisch auch deutsch
und schweizerdeutsch spricht, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts
jedoch zu erwarten ist.
3.6.2
Das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der
Schweiz gründet denn auch primär in der Tatsache, dass seine Schweizer
Lebenspartnerin und ihre gemeinsame Tochter D, die heute rund acht Jahre alt
ist, hier leben. Mit diesen sowie seiner heute rund zwölfjährigen Stieftochter
lebt der Beschwerdeführer seit ungefähr sieben Jahren in einem gemeinsamen
Haushalt. In diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, weshalb weder die Vorinstanz
noch der Beschwerdegegner die Stieftochter des Beschwerdeführers in ihre
Erwägungen miteinbezogen haben, zumal Letzterer anlässlich der polizeilichen
Befragung ausdrücklich (auch) von dieser sprach. Den Akten ist sodann nur sehr
wenig zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin und der
gemeinsamen Tochter zu entnehmen. In der Beschwerdeschrift wird lediglich
ausgeführt, dass für den Sommer 2020 die Hochzeit geplant sei. Anlässlich der
polizeilichen Befragung gab der Beschwerdeführer an, eine gute Beziehung zu
seiner Tochter zu haben. Wenn seine Partnerin abends arbeiten geht, kümmere er
sich jeweils um die beiden Kinder. Aufgrund der zentralen Bedeutung der
familiären Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und
insbesondere seiner Schweizer Tochter für das vorliegenden Verfahren wurde der
Sachverhalt diesbezüglich bisher nicht hinreichend erstellt. Die Vorinstanz hat
die ihr gemäss § 7 VRG zukommende Untersuchungspflicht verletzt, indem sie
keine zusätzlichen Abklärungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vorgenommen
hat.
3.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der vorinstanzliche
Entscheid ist aufzuheben, und die Sache ist für weitere Sachverhaltsabklärungen
und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Abzuklären sind die
Art und Intensität der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebenspartnerin,
seiner Stieftochter und insbesondere seiner Tochter sowie die Zumutbarkeit für
die Lebenspartnerin und die beiden Kinder, dem Partner bzw. (Stief-)Vater in
sein Heimatland zu folgen oder von diesem getrennt zu werden.
4.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem
Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu
behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch
entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.
mit Hinweisen; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Demnach hat der
Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
5.1 Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
5.2 Nach der Regelung
in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale
Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die
Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid vom 23. März
2020 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zu
neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution von Fr. 2'070.- wird ihm zurückerstattet.
4. Der Beschwerdegegner wird
verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …