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Entscheid

VB.2020.00255

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00255

1. Juli 2021Deutsch31 min

(URT.2021.22849)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00255

Urteil

der 3. Kammer

vom 1. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Baubehörde D, vertreten durch RA C,

2. Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Verweigerung

der nachträglichen Baubewilligung

und Wiederherstellungsbefehl,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

Eigentümer der Liegenschaft E-Strasse 01 im Ortsteil F (Gemeinde D)

sowie – auf der gegenüberliegenden Strassenseite – von Kat.-Nr. 02,

Wohnhaus mit Nebengebäuden, und daran anschliessend von Kat.-Nr. 03,

Acker, Wiese und Weide im Umfang von 1'178 m2. Beide

Grundstücke liegen in der Landwirtschaftszone und sind, soweit nicht überbaut,

den Fruchtfolgeflächen der Nutzungseignungsklassen 1–5 zugeordnet (getreidebetonte

Fruchtfolgefläche 1. Güte im östlichen Teil der Grundstücke und nur zum

Mähen geeignetes Wiesland im südlichen Teil von Kat.-Nr. 03; https://maps.zh.ch,

GIS-Browser, besucht am 17. Mai 2021). A betreibt unter dem Namen G GmbH

eine Fahrschule für Auto- und Motorradfahrer sowie für Biker mit Schwergewicht

auf Fahren im Gelände.

B. A legte

am 2. Mai 2017 ein – allerdings unvollständiges – Baugesuch für einen

Unterstand am Wagenschopf ein, waren doch ein Carport, ein überdachter Vorplatz

und ein Materialcontainer auf seinem Grundstück bereits er- und aufgestellt. Am

13. November 2018 stellte die Baukontrolle der Stadt D die ohne

Bewilligung erstellten baulichen Veränderungen fest und weiter, dass auf einem

ca. 15 m breiten Streifen südlich anschliessend an das Wohnhaus über beide

Grundstücke 02 und 03 hinweg bis zur südlichen Grundstücksgrenze von Kat.-Nr. 03

bzw. zur Uferböschung des H-Bachs eine als "Motocross-Trainingspiste"

bezeichnete Fahrgeschicklichkeitsstrecke in Form eines hügeligen Geländes mit

Höhen bis 2 m aufgeschüttet worden war. Mit Schreiben vom 31. Januar

2019 wies die Baudirektion A darauf hin, dass seinem Bauprojekt, das die

Sanierung des Wagenschopfs, den Anbau von zwei Unterständen, das Aufstellen

eines Materialcontainers sowie die Erstellung einer Motorrad-Fahrgeschicklichkeitsstrecke

mit einer Fläche von rund 15 m mal 44 m (total 660 m2)

umfasste, klare Hindernisse entgegenstünden und jedenfalls die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke in der Landwirtschaftszone nicht bewilligt werden

könne. In der Folge reichte A am 18. März 2019 ein revidiertes Projekt

nach, wonach die Anbauten reduziert wurden, die Terrain-Veränderungen

(Fahrgeschicklichkeitsstrecke) hingegen bestehen bleiben sollten.

C. Mit

Gesamtverfügung vom 31. Juli 2019 erteilte die Baudirektion, Leitstelle für

Baubewilligungen, eine Ausnahmebewilligung für die Erweiterung des Schopfs

unter gewissen Bedingungen, verweigerte dagegen sowohl die nachträgliche

Bewilligung als auch Ausnahmebewilligung für die bereits erstellte

Terrainveränderung (Motorradpiste). Die örtliche Baubehörde wurde eingeladen,

die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bezüglich der vorgenommenen

Terrainveränderung zu prüfen (Dispositiv-Ziffern I.2, I.3), wobei

verschiedene Bestimmungen zur Bodenrekultivierung einzuhalten seien (Dispositiv-Ziffer II).

Weiter wurde die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für die Motocrosspiste

innerhalb des 10 m breiten Uferstreifens nachträglich verweigert und die

örtliche Baubehörde zur Überprüfung der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands eingeladen (Dispositiv-Ziffern III.1, III.2).

D. Mit

Beschluss vom 20. August 2019 erteilte die Baubehörde der Stadt D die

teilweise Baubewilligung für die Erweiterung des Schopfs. Nach Hinweis auf die

Verweigerung der Bewilligung für die bereits erstellte Fahrgeschicklichkeitsstrecke

durch die Baudirektion verlangte die Baubehörde den Rückbau der erstellten

Terrainveränderungen mit einer Fläche von rund 660 m2 innert

60 Tagen nach Rechtskraft ihres Beschlusses (Dispositiv-Ziffer 2.3),

unter Androhung der Ersatzvornahme im Säumnisfall (Dispositiv-Ziffer 4).

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Baubehörde D vom 20. August

2019.

liess A, nunmehr anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 23. September

2019.

Rekurs beim Baurekursgericht einreichen und im Wesentlichen beantragen, es

seien die Dispositiv-Ziffern 2.3 und 4, soweit es die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke betreffe, des Beschlusses der Baubehörde D vom

20.

August 2019 sowie die Dispositiv-Ziffern I.2, I.3, soweit es

Dispositiv-Ziffer I.2 betrifft, II und III der Verfügung der Baudirektion

vom 31. Juli 2019 aufzuheben, und es sei die nachträgliche Bewilligung für

die Fahrgeschicklichkeitsstrecke unter den gegebenenfalls erforderlichen

Nebenbestimmungen zu erteilen. Weiter sei ein Augenschein durchzuführen und ihm

eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen, unter Kostenfolge zulasten der

Rekursgegnerinnen. Die Baudirektion Zürich, das Amt für Raumentwicklung (ARE)

sowie das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verlangten je die Abweisung

des Rekurses. Die Stadt D verlangte ihrerseits mit Eingabe vom 25. Oktober

2019.

die Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 25. November 2019 hielt A

an den gestellten Anträgen und seinem Standpunkt fest. Dasselbe taten die

Baudirektion und das AWEL mit Eingaben vom 11. und 13. Dezember 2019 sowie

die Stadt D mit Eingabe vom 13. Dezember 2019. Das Baurekursgericht

lehnte mit Entscheid vom 19. Februar 2020 die Durchführung eines

Augenscheins ab und wies den Rekurs ab; die Kosten auferlegte es A und sprach

keine Umtriebsentschädigungen zu (Dispositiv-Ziffern I–III).

III.

Dagegen liess A am 23. April 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid [des

Baurekursgerichts] sei aufzuheben und die Akten seien zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen; ihm sei für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren je

eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, und die Verfahrenskosten

seien den Beschwerdegegnerinnen zu auferlegen. Die Baudirektion verlangte in

ihrer Vernehmlassung vom 28. Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter

Hinweis auf die Mitberichte des ARE vom 14. Mai 2020 und des AWEL vom 27. Mai

2020.

Denselben Antrag stellte die Stadt D in der Beschwerdeantwort vom 28. Mai

2020.

Nach gewährten Fristerstreckungen hielt A mit Eingabe vom 13. Juli 2020

an seinem Standpunkt fest. Dasselbe taten die Baudirektion mit Eingabe vom 12. August

2020, das AWEL mit Eingabe vom 7. August 2020 sowie die Stadt D mit

Eingabe vom 20. August 2020. Innert wiederum erstreckter Frist äusserte

sich A mit Eingabe vom 18. September 2020 zu den erwähnten

Vernehmlassungen der Baudirektion und der Stadt D und beharrte auf seinem

Standpunkt; auch die Baudirektion hielt mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 an

ihrem Standpunkt fest; weitere Äusserungen erfolgten nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Vorliegend

geht es um die Bewilligung einer Anlage in der Landwirtschaftszone, also im

Nichtbaugebiet (Art. 16 Abs. 1, Art. 16a Abs. 1 und 1bis

in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz RPG]; § 47, § 48 Abs. 2

des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] e

contrario). Dafür ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels

eines bezifferbaren Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38

Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 e contrario VRG).

1.2

Mit der Beschwerde können die Rügen gemäss § 20

Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 VRG erhoben werden (§ 50 Abs. 1 VRG). § 20 Abs. 1 lit. b ermöglicht die Rüge der ungenügenden

oder unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, wie sie der Beschwerdeführer

vorliegend geltend macht. Er verlangt deswegen die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz. Nach § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die

Vorinstanz zurückweisen, insbesondere, wenn mit der angefochtenen Anordnung

nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt

wurde. Massgebend für die Frage, ob das Gericht bei der Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids einen (reformatorischen) Neuentscheid oder einen

Rückweisungsentscheid fällen muss, ist zum einen die Art des Mangels, der zur

Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, und zum anderen die Art der

Tätigkeit, die für den Neuentscheid erforderlich ist (Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 3). Es

Dispositiv

obliegt demnach in erster Linie der Beurteilung der Streitsache durch das

Verwaltungsgericht, ob ein reformatorischer oder ein Rückweisungsentscheid gefällt wird,

unabhängig von den Parteianträgen. Diese dienen zwar dazu, den Streitgegenstand

im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen, können das Gericht jedoch nicht zwingend

auf ein prozessuales Vorgehen verpflichten (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2019.00728, E. 1.4).

1.3 Da

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt

in verschiedener Hinsicht eine ungenügende oder unrichtige Feststellung des

Sachverhalts (vorn E. 1.2). Nach § 7 Abs. 1 VRG untersucht die

Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der

Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden

und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere Weise. Die für

das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren geltende Untersuchungspflicht wird im

Rechtsmittelverfahren allerdings relativiert, da die Verfahrensbeteiligten der

Rüge- und Substanziierungspflicht unterliegen (hinten E. 2.2). Dennoch

gilt im Beschwerdeverfahren eine grundsätzliche behördliche

Untersuchungspflicht, das heisst, der Behörde obliegt von Amtes wegen die

Beweisführungslast in Bezug auf die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts; über nicht rechtserhebliche Tatsachenbehauptungen ist dagegen

kein Beweis zu führen. Rechtserheblich sind dabei all diejenigen

Sachverhaltselemente, die zur Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen im

Rahmen des Streitgegenstands zu berücksichtigen sind. Unnötig und daher nicht

erforderlich ist die Beweisführung in Bezug auf Tatsachen, die unerheblich,

offenkundig, der Behörde bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen

sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 3, 6, 10, 18).

2.1 Als

Beweismittel zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dient neben

anderen der Augenschein (§ 7 Abs. 1 VRG; Plüss, § 7 N. 43;

Donatsch, § 60 N. 23). Augenscheine ermöglichen der Entscheidbehörde

die unmittelbare Wahrnehmung von Tatsachen und dadurch ein besseres Verständnis

des Sachverhalts. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird,

steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Ein Augenschein ist

insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und

Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (Plüss, § 7 N. 78 f.), nicht hingegen dann, wenn

etwa der Sachverhalt aus den Akten hervorgeht (Donatsch, § 60 N. 11,

20).

2.2 Für die

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen unterliegen die

Parteien einer zusätzlichen Mitwirkungspflicht (Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht).

Die rechtsmittelführende Partei hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen

darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen oder zu nennen. Die Partei,

die ein Rechtsmittel ergreift, muss dartun, in welchen Punkten der angefochtene

Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht. Es ist nicht Aufgabe der

Rechtsmittelbehörde, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen

Sachverhaltselemente zu erforschen (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 33;

Donatsch, § 60 N. 6, 10). Das Beweisverfahren dient sodann nicht

dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche

vielmehr voraus. Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche streitige

Tatsachen. Dies setzt entsprechende substanziierte Tatsachenbehauptungen

voraus, die von der Gegenseite genügend substanziiert bestritten werden können

(VGr, 11. März 2020, VB.2020.00077, E. 3.3; BGr, 19. Januar

2021, 4A_218/2020, E. 6.7; BGr, 6. September 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1).

Das muss auch dort gelten, wo der von der Behörde abgeklärte Sachverhalt von

der Beschwerde führenden Partei als ungenügend oder unvollständig erachtet wird.

Auch wenn diese Rechtsprechung vor allem das Zivilprozessrecht betrifft, bleibt

sie vorliegend zu berücksichtigen: § 60 VRG erklärt die Vorschriften über

das Beweisverfahren (§§ 153 ff. der Schweizerischen

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]) im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren für sinngemäss anwendbar; Plüss, § 7 N. 37;

Donatsch, § 60 N. 23). Auch im verwaltungsverfahren gelten diese

Vorschriften analog (Plüss, § 7 N. 38, 43). Dabei bleiben der

Untersuchungsgrundsatz und die Mitwirkungspflichten ohne Einfluss auf die

objektive Beweislast. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trägt

grundsätzlich derjenige die (objektive) Beweislast, der aus einer Tatsache Rechte

ableiten will (Donatsch, § 60 N. 10).

2.3 Unter

Beachtung dieser Grundsätze ist nunmehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine

unrichtige oder ungenügende Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

durch die Vorinstanz geltend zu machen vermochte, welche einen Augenschein oder

allenfalls eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung rechtfertigen

könnte (vorn E. 1.2).

2.3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die Akten eine genügende Darstellung der tatsächlichen

Verhältnisse liefern. Insofern besteht keine Notwendigkeit, einen Augenschein

durchzuführen (Plüss, § 7 N. 79).

2.3.2

Umstritten ist die Frage, ob es sich bei der infrage stehenden Anlage um

eine Motocross-Trainingspiste handelt, was deren Nutzung mittels

Gelände-Motorrädern (z. B.

Cross, Enduro) nahelegte, oder eine Fahrgeschicklichkeitsstrecke für

geländetaugliche Fahrräder (etwa Mountainbike MTB, Downhill DH, Dirt Jump,

Fatbikes, etc.). Nach den Angaben des Beschwerdeführers war eine Nutzung mit Motorrädern

nie vorgesehen. Der Begriff der Motocross-Strecke stammt offenkundig vom

Baukontrolleur, der in seinem Bericht den Ausbau einer Motocross-Trainingspiste

erwähnte. Tatsächlich erscheint die erbaute Anlage mit einer Länge von 44 m

(dazu sogleich E. 2.3.4), einer Breite von 15 m und der eng

gestaffelten Hügelstruktur für mit Geländemotorrädern gefahrene

Geschwindigkeiten recht eng. Dies würde eher für die Nutzung mit

Geländefahrrädern sprechen; der Beschwerdeführer bietet solche Kurse denn auch

an. Die Unterscheidung ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als die

Baubewilligung für die Fahrgeschicklichkeitsstrecke nicht wegen allfälligen

Lärms von Motorrädern verweigert wurde. Ein Augenschein darüber erübrigt sich

daher.

2.3.3

Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorwurf, er habe das Terrain

durchgehend um 2 m angehoben. Die Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 2

(Baudirektion) vom 31. Juli 2019 sprach allerdings davon, dass für die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke das Terrain verändert und Hügel

aufgeschüttet worden seien, die eine Höhe von rund 2 m aufwiesen. Von

einem "durchgehend" um 2 m erhöhten Terrain war demzufolge keine

Rede. Aus der Relation der Höhe der aufgeschütteten Hügel zum daneben stehenden

Schopf und angesichts der leicht ansteigenden Hanglage zum Schopf erscheinen

die angegebenen 2 m Höhe der Hügel durchaus realistisch. Dass anlässlich

der Baukontrolle vom 13. November 2018 keine noch aussagekräftigeren Fotos

erstellt werden konnten, liegt daran, dass der Beschwerdeführer dem Kontrolleur,

der ihm die Kontrolle im Voraus angezeigt hatte, das Betreten seines Grundstücks

kategorisch verboten hatte. Indessen genügen die vorhandenen Bilder durchaus, weshalb

sich insofern kein Augenschein aufdrängt. Dies umso weniger, als der

Beschwerdeführer nicht behauptet, welche konkrete Höhe die von ihm

aufgeschütteten Hügel seiner Ansicht nach tatsächlich einnähmen – was

beweismässig zu klären wäre – und insbesondere keine Ausführungen dazu macht,

inwiefern sich eine allenfalls geringere Höhe der Aufschüttungen auf die

Bewilligungsfähigkeit der Anlage auswirken könnte. Der Beschwerdeführer

moniert, falls einzelne Hügel über der erlaubten Höhe sein sollten, könnten

diese partiell abgetragen werden. Sofern er mit diesem Vorbringen geltend

machen will, ein Augenschein belegte, die Hügel seien gerade nicht zu hoch,

entbehrte auch dies der notwendigen Substanziierung, einen solchen

durchzuführen (vorn E. 2.2).

2.3.4

Der Beschwerdeführer bestreitet den Umfang der Anlage, der in der

Gesamtverfügung vom 31. Juli 2019 mit 660 m2 (15 m mal

44 m) angegeben wird, während die Beschwerdegegnerin 1 auch diesen

Wert annimmt. In der Rekursschrift ging der Beschwerdeführer zwar davon aus,

dass das Grundstück 03 ca. 15 m breit sei, wobei sich dieses gegen

Westen hin deutlich verbreitert, äusserte sich indessen nicht zu den Ausmassen

von Kat-Nr. 02. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den räumlichen

Ausmassen der Fahrgeschicklichkeitsstrecke gehen indessen über eine blosse

Bestreitung nicht hinaus. Länge und Breite ergeben sich aus dem amtlichen

Vermessungsauszug und damit aus den Akten. Die Baubehörde der Beschwerdegegnerin 1

ging im Beschluss vom 20. August 2019 auch von einer Fläche der

Fahrgeschicklichkeitsstrecke von 660 m2 aus (Dispositiv-Ziffer 2.3),

ebenso die Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Juli 2019

(mit Eingriffen in Fruchtfolgeflächen auf rund 600 m2; Dispositiv-Ziffer I.2),

ferner die Beurteilung des Baugesuchs durch die Beschwerdegegnerin 2 vom

31. Januar 2019 und die Rekursantwort der Beschwerdegegnerin 1 vom 25. Oktober

2019. Es erstaunt daher, dass der Beschwerdeführer erst in der Rekursreplik den

Umfang der von ihm erstellten Fahrgeschicklichkeitsstrecke bestritt. Auch

diesbezüglich lässt der Beschwerdeführer aber jeden Hinweis darauf vermissen,

welchen Umfang die Fahrgeschicklichkeitsstrecke seiner Ansicht nach einnehmen

würde – was mittels Augenschein zu beweisen wäre – und welchen Einfluss ein

allenfalls geringeres Ausmass auf die Bewilligungsfähigkeit dieser Anlage haben

könnte.

2.3.5

Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Aufschüttungen

unnatürlich und fremd wirkten, wie die Vorinstanz ausgeführt hatte. Die Beschwerdegegnerin 1

bestätigte die Ansicht der Vorinstanz, wonach die Terrainveränderungen

Fremdkörper bildeten, selbst wenn sie einst überwachsen wären. Soweit der

Beschwerdeführer in der Rekursreplik angeführt hatte, wenn die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke erst mit Naturwiesen überwachsen sei, werde sie

sich einordnen, kann auch dies einen Augenschein nicht rechtfertigen. Einerseits

hängt die Überwachsung der Anlage mit Naturwiesen davon ab, wie sie gebraucht

wird; wo mit Fahrrädern im Gelände herumgefahren wird, dürfte sich nur

schwerlich eine Grasnarbe entwickeln, wie sich übrigens aus dem vom

Beschwerdeführer eingelegten Bild einer anderen – angeblich überwachsenen –

Fahrstrecke ergibt. Anderseits machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die

Anlage sei bereits überwachsen. Wie sie sich darstellt, ergibt sich vielmehr

aus den erwähnten Fotos. Sollte die Anlage in der Zwischenzeit, in der sie

nicht gebraucht wurde, dennoch ganz oder teilweise mit einer Naturwiese

überwachsen sein, würde sie aber den Zustand bei Gebrauch gerade nicht

darstellen können.

2.4 Demnach

rechtfertigt es sich nicht, die Sache zur Vornahme eines Augenscheins an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Vielmehr ist die Frage der Bewilligungsfähigkeit

materiell zu beurteilen (vorn E. 1.2). Dabei ist davon auszugehen, dass

die erstellten Hügel eine Höhe von bis 2 m erreichen und das Ausmass der

Strecke ca. 660 m2 umfasst. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs des Beschwerdeführers liegt darin nicht, wenn – wie vorliegend – das

Gericht ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass

seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 18. November

2020, 4A_359/2020, E. 6.2.4; Donatsch, § 60 N. 11).

3.

3.1 Nach Art. 22

Abs. 1 und 2 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher

Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung

ist, dass (a) die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone

entsprechen und (b) das Land erschlossen ist. In Abweichung von Art. 22

Abs. 2 lit. a RPG sieht Art. 24 RPG vor, dass Bewilligungen

erteilt werden können, um Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu

ändern, wenn (a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort

ausserhalb der Bauzonen erfordert und (b) keine überwiegenden Interessen

entgegenstehen. Nach Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG werden

bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht

mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Solche Bauten

und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise

geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden. Art. 24c RPG ist

anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden

sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinn des

Bundesrechts wurde (Art. 41 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni

2000 [RPV]).

3.2 Die

Standortgebundenheit einer Anlage ist zu bejahen, wenn sie aus technischen oder

betrieblichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder wenn ein Werk aus bestimmten Gründen

in einer Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei genügt eine relative

Standortgebundenheit, das heisst, es ist nicht erforderlich, dass überhaupt

kein anderer Standort in Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige

und objektive Gründe vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen

Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen.

Diese beurteilen sich nach objektiven Massstäben, weshalb es weder auf die

subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche

Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen kann. Die Bejahung der relativen

Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, wobei

nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts-

und Ortsbildschutzes berücksichtigt werden können (BGE 141 II 245 E. 7.6.1;

BGE 129 II 63 E. 3.1; BGr, 12. Februar 2007, 1A.120/2006, E. 3.1;

Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A.,

Zürich 1999, S. 195 Rz. 711).

3.3 Gemäss den

Übergangsbestimmungen zur Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

(GSchV), Änderung vom 4. Mai 2011 Abs. 1 (fortan Übest GSchV), legen

die Kantone den Gewässerraum gemäss Art. 41a und b GSchV bis 31. Dezember

2018 fest. Der Gewässerraum schützt die Uferbereiche und stellt sicher, dass

die Gewässer nicht stärker zugebaut werden. Neben der natürlichen Sohlenbreite

des Gewässers zählt zum Gewässerraum ein beidseitiger Streifen Land (parallel

zur Sohlenbreite des Gewässers), dessen Nutzung eingeschränkt ist:

Grundsätzlich gilt im Gewässerraum ein Bauverbot, neue privat genutzte Bauten

und Anlagen sind nicht erlaubt (Kanton Zürich, Gewässerraum, Merkblatt,

www.zh.ch/de/planen-bauen/wasserbau/gewaesserraum.html, besucht am 18. Mai

2021). Nach Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1998 (GSchV) dürfen im Gewässerraum nur standortgebundene, im öffentlichen

Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder

Brücken erstellt werden. Bewilligt werden können überdies zonenkonforme Anlagen

in dicht überbauten Gebieten oder unter bestimmten Voraussetzungen auch

ausserhalb solcher (Art. 41c Abs. 1 lit. a und abis

GSchV). Solange die Kantone den Gewässerraum nicht festgelegt haben, gelten die

Vorschriften für Anlagen nach Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV entlang von

Gewässern auf einem beidseitigen Streifen mit einer Breite von je 8 m plus

die Breite der bestehenden Gerinnesohle bei Fliessgewässern mit einer

Gerinnesohle bis 12 m Breite (Übest GSchV, Abs. 2 lit. a).

4.

Die Vorinstanz wies zur Ablehnung der nachträglich

beantragten Bewilligung für die bereits erstellte Fahrgeschicklichkeitsstrecke

auf die Gesamtverfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. Juli 2019

hin, wonach die erwähnte Anlage nicht in Zusammenhang mit einem

Landwirtschaftsbetrieb stehe und sich als zonenwidrig erweise. Bei der

erstellten Terrainveränderung handle es sich um eine freistehende, neue Anlage

und nicht um eine Erweiterung einer bereits bestehenden. Weder nach Art. 22

Abs. 2 RPG noch nach Art. 24 c RPG komme eine Bewilligung in

Betracht. Die Anlage sei auch nicht standortgebunden, weshalb sich auch eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG verbiete. Weiter sei der

Beseitigungsbefehl nicht unverhältnismässig, selbst wenn im Rahmen einer

Anpassung der kommunalen Nutzungsplanung vorgesehen sei, im Ortsteil F die

Einführung einer Weilerkernzone zu prüfen. Indessen käme die Berücksichtigung

dieses Umstands einer unzulässigen positiven Vorwirkung der noch nicht

rechtskräftig entschiedenen Änderung der Bau- und Zonenordnung gleich. Selbst

wenn aber eine Weilerkernzone im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers

eingeführt würde, bezweckten deren Vorschriften in erster Linie den Erhalt der

Weiler und der Ortsbilder sowie der ortsbildgerechten Umgebungsgestaltung; am

massgebenden Terrain seien möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen. Die vom

Beschwerdeführer vorgenommenen Terrainveränderungen erschienen in der intakten

ländlichen Umgebung unnatürlich, fremd und einer ortsbildgerechten

Umgebungsgestaltung nicht zuträglich. Daran ändere sich nichts dadurch, dass

das Grundstück Kat.-Nr. 03 seit Jahren nicht mehr landwirtschaftlich

genutzt worden und für eine solche Nutzung nicht geeignet sei. Insgesamt seien

weder die Verweigerung einer (nachträglichen) Baubewilligung noch die

angeordnete Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu beanstanden.

4.1 Auf diese

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist vorab zu verweisen (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der

Beschwerdegegnerschaft ist sodann festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer

in der Beschwerde weder zur (baurechtlichen) Standortgebundenheit seiner Anlage

in der Landwirtschaftszone noch dazu äussert, ob an dieser ein öffentliches

Interesse besteht. Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone unter anderem

Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, für

die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung

oder für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet werden und für die infrage

stehende Bewirtschaftung nötig sind (Art. 34 Abs. 1, Abs. 4 lit. a

RPV). Die erstellte Fahrgeschicklichkeitsstrecke erfüllt diese Anforderungen

nicht. Damit entfällt bereits eine Bewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 22

Abs. 1 und 2, Art. 24 und Art. 24c Abs. 1 RPG (letzterwähnter in

Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 RPV; vorn E. 3.1).

4.2 Mit Bezug

auf die gewässerschutzrechtliche Bewilligung macht der Beschwerdeführer

ebenfalls nicht geltend, dass die erstellte Fahrgeschicklichkeitsstrecke, die

zu einem erheblichen Teil in den Uferstreifen des H-Bachs hineinragt, dort

standortgebunden wäre und im öffentlichen Interesse liege oder sonstwie als

zonenkonforme Anlage zu betrachten wäre, wie die Beschwerdegegnerin 1

zutreffend ausführt. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.

4.2.1

Der Beschwerdeführer führt jedoch an, die Festlegung des Gewässerraums

berühre die Fahrgeschicklichkeitsstrecke nicht. Die Parzelle 03 eigne sich

wegen der Hanglage nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung. Der Gewässerraum

sei noch nicht festgesetzt worden, und der übergangsrechtliche Gewässerraum könne

nicht berücksichtigt werden. Die Kantone hätten bis Ende 2018 Zeit gehabt, um

den Gewässerraum festzulegen. Eine Erstreckung dieser Frist sei nicht

vorgesehen. Abs. 2 Übest GSchV (vorn E. 3.3) komme aber nicht zur

Anwendung, denn diese Vorschrift habe nur bis Ende 2018 Geltung gehabt. Die Beschwerdegegnerin 2

könne nicht unbeschränkt mit der Festlegung des Gewässerraums zuwarten, und

diese habe auch keine rechtliche Grundlage, denn Planungszonen dürften nur für

fünf Jahre ausgesprochen werden.

4.2.2

Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin 2, indem Art. 41c GSchV

für den übergangsrechtlichen Uferstreifen als auch für den Gewässerraum zur

Anwendung gelange. Mit Abs. 2 Übest GSchV soll sichergestellt werden, dass

im Uferstreifen keine neuen Anlagen erstellt würden. Die Übergangsregelungen

gälten für alle Grundstücke und bis zur definitiven Festlegung des

Gewässerraums, auch wenn die Frist dafür abgelaufen sei.

4.2.3

Der Gewässerraum stellt die minimale Breite dar, die zur Sicherstellung der

Gewässerfunktionen und des Hochwasserschutzes nötig ist und nicht

unterschritten werden darf (BGr, 1. Februar 2012, 1C_505/2011, E. 3.1.3).

Soweit der Beschwerdeführer erklärt, Abs. 2 Übest GSchV gelte nur bis zum

Ablauf der den Kantonen gesetzten Frist zur Festlegung des Gewässerraums bis

Ende Dezember 2018, geht solches aus dem Gesetzestext nicht hervor. Wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, hat Abs. 2 der Übest GSchV über

diesen Zeitpunkt hinaus Geltung, denn Zweck dieser Bestimmung ist es gerade,

sicherzustellen, dass im Uferstreifen keine unerwünschten neuen Anlagen

erstellt werden, bis der Gewässerraum definitiv festgelegt ist.

Entsprechend bleibt Art. 41c Abs. 1 GSchV anwendbar, auch wenn noch

kein definitiver Gewässerraum nach Art. 41a GSchV ausgeschieden wurde, und

gilt über den Ablauf der Frist zu dessen Festlegung hinaus (VGr, 28. Januar

2021, VB.2020.00636, E. 3.4). Zwar mass das Bundesgericht dem

übergangsrechtlichen Gewässerraum die Funktion einer Planungszone zu

(BGE 140 II 437 E. 6.2). Dabei handelt es sich indessen nicht um eine

Planungszone im Sinn von RPG und PBG (§ 346 Abs. 1 und 3), deren

Festsetzung auf fünf Jahre beschränkt wäre (VGr, 28. Januar 2021,

VB.2020.00636, E. 3.4.1). Ausserdem könnte die Maximaldauer einer

Planungszone schon deswegen nicht analog zur Frist zur Festsetzung des

Gewässerraums gelten, weil nach Ablauf der Planungszone bauliche Veränderungen

in der Regel wieder zulässig sind, im Gewässerraum aber gerade ein Bauverbot

gilt (vorn E. 4.2).

4.2.4

Gemäss Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV und Abs. 2 Übest GSchV

bemisst sich der übergangsrechtliche Gewässerraum bei einem Fliessgewässer mit

einer – vorliegend unbestrittenen – natürlichen Gerinnesohlebreite (GSB) von 2 m

auf insgesamt 18 m, nämlich je 8 m zusätzlich zur GSB. Gemäss dem

Merkblatt des AWEL zur Festlegung des (definitiven) Gewässerraums würde dieser

bei der vorliegenden GSB von 2 m insgesamt 12 m betragen (2,5 mal

nat. GSB + 7 Meter; Merkblatt Ziff. 3), also etwas weniger als der

übergangsrechtliche Gewässerraum. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke, die bis zur Uferböschung reicht, sowohl in den

übergangsrechtlichen als auch in den voraussichtlich definitiven Gewässerraum

hineinreicht. Dabei sind Bauten, die vor dem Stichtag der Änderung der GSchV, 1. Juni

2011, ohne Baubewilligung errichtet oder geändert wurden, in ihrem Bestand nur

dann geschützt, wenn sie auch heute noch im Gewässerraum bewilligt werden

könnten (BGr, 6. April 2020, 1C_22/2019, E. 8.2). Diese

Voraussetzungen treffen auf die vom Beschwerdeführer nach dem 1. Juni 2011

erstellte Fahrgeschicklichkeitsstrecke nicht zu (vorn E. 4.1, 4.2, 4.2.3).

4.2.5

In gewässerschutzrechtlicher Hinsicht kann die Fahrgeschicklichkeitsstrecke

des Beschwerdeführers demnach mit dem Teil, der in den Gewässerraum hineinragt,

nicht bewilligt werden.

4.3 Der

Beschwerdeführer macht weiter geltend, für seine Grundstücke sei neu die

Einteilung in eine Weilerkernzone vorgesehen, in der die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke ohne Weiteres erlaubt und zonenkonform wäre. Der

nutzbare Raum auf Kat.-Nr. 03 bliebe jedoch auf den Teil der

Fahrgeschicklichkeitsstrecke beschränkt, der nicht in den Gewässerraum

hineinragt (vorn E. 4.2.5).

4.3.1

Im Anschluss an die Gesamtrevision des kommunalen Richtplans ging die Beschwerdegegnerin 1

daran, ihre Bau- und Zonenordnung (BZO) einer Gesamtrevision zu unterziehen. In

diesem Rahmen wurden die Möglichkeiten geprüft, in verschiedenen Weilern,

darunter F, eine Weilerkernzone einzuführen.

4.3.2

Gemäss dem Entwurf der revidierten BZO (fortan revBZO) zur

öffentlichen Auflage vom 23. Mai 2019 wurde eine "Kernzone IV

(Weilerkernzone)" unter anderem im Weiler F vorgesehen. Dort soll die

Hofgruppe samt der intakten ländlichen Umgebung erhalten bleiben. Die

Weilerkernzone umfasst entsprechend im Wesentlichen die Liegenschaften entlang

der E-Strasse; so wurde das Grundstück Kat.-Nr. 02 in die Weilerkernzone

eingestuft, nicht aber Kat.-Nr. 03. Als Auswirkungen der Weilerkernzone

sind Neubauten grundsätzlich verboten und Baumöglichkeiten und Umnutzungen bei

Gebäuden eingeschränkt. Prägende Merkmale der Umgebung in den Weilern wie

herkömmliche Chaussierungen, Pflästerungen, Brunnenplätze, Mauern und

Einfriedungen, Bäume und Gärten sollen dagegen erhalten werden, die

bezeichneten Aussenräume insbesondere in ihrem Charakter. Ortsbildfremde

Aussenanlagen sind grundsätzlich ausserhalb der bezeichneten bedeutenden

Aussenräume zu erstellen.

4.3.3

Die Vorinstanz war davon ausgegangen, dass die beträchtlichen

Erdaufschüttungen, welche unnatürlich und fremd wirkten, auf den Grundstücken

des Beschwerdeführers durch eine Gesetzesänderung (revBZO) in absehbarer Zeit

keineswegs legalisiert werden könnten. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer

der Ansicht, mit Einführung der Weilerkernzone, die entgegen der Vorinstanz

durchaus absehbar sei, stünden der Fahrgeschicklichkeitsstrecke keine

Hindernisse mehr im Weg. Das Grundstück 02 gelte nicht als bedeutender

Aussenraum und sei nicht zu erhalten; vielmehr sei seine Anlage auf der

betroffenen Fläche zulässig und ordne sich genügend ein. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin 1

der Ansicht, dass in der Weilerkernzone erhöhte Gestaltungsanforderungen

gälten, denen die Terrainveränderungen im Umfang von 660 m2 und

Höhen bis 2 m nicht genügten; sie blieben Fremdkörper, auch wenn sie

überwachsen wären. Eine ortsbildgerechte Gestaltung sehe anders aus. Eine

Voranwendung künftigen Rechts sei zudem ausgeschlossen. Somit bleibe die Fahrgeschicklichkeitsstrecke

eine Weilerkernzone-untypische Anlage und sei nicht bewilligungsfähig. In der

Replik hält der Beschwerdeführer daran fest, dass die

Fahrgeschicklichkeitsstrecke in der Weilerkernzone zonenkonform sei und

bestreitet deren Ausmasse zu Unrecht (dazu vorn E. 2.3.3, 2.3.4). Sie

bilde auch keine unnatürlichen und gestalterisch unzulässigen Geländemodulationen.

In der Duplik hält die Beschwerdegegnerin 1 daran fest, dass die

Weilerkernzone nichts an der Baurechtswidrigkeit der

Fahrgeschicklichkeitsstrecke ändern würde und diese sich nicht rechtsgenügend

einordne.

4.3.4

Nach § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und

wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder durch den

Gemeindevorstand beantragte planungsrechtliche Feststellung nachteilig

beeinflusst wird. Planungsrechtliche Festlegungen sind gemäss § 234 PBG zu

schützen, soweit Bauten und Anlagen erstellt werden sollen (VGr, 18. Dezember

2008, VB.2008.00444, E. 4.3). § 234 PBG ermöglicht jedoch nur eine

negative, keine positive Vorwirkung. Eine heute unzulässige Baumassnahme kann

nicht mit der Begründung bewilligt werden, das künftige Recht lasse sie zu;

vielmehr ist die Rechtskraft dieses künftigen Rechts abzuwarten. § 234 PBG

wirkt zwingend. Grundsätzlich ist daher ein Bauvorhaben nach geltendem Recht zu

beurteilen und wäre eine Baubewilligung unter der Bedingung, dass das neue

Recht eintrete, unzulässig (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, Ziff. 12.2.1.2

S. 710).

4.3.5

Die Einführung einer Weilerkernzone im Weiler F hat sich inzwischen

stark verzögert. Gemäss dem veröffentlichten Antrag des Stadtrates der Beschwerdegegnerin 1

vom 22. April 2021 (Weisung zuhanden des Grossen Gemeinderates; fortan

Antrag revBZO), wurde im Jahr 2020 auf Empfehlung des Kantons Zürich eine

zweite Vorprüfung des Entwurfs der revBZO durchgeführt. Durch den zweiten

Vorprüfungsbericht seien neue Aspekte zu den Weilerkernzonen aufgetaucht.

Zentraler Punkt war anscheinend, dass die Beschwerdegegnerin 2 den

Weilerkernzonen neu den Status einer Bauzone verliehen habe, was zur Folge hätte,

dass grössere Abstände zwischen Tierhaltungsbetrieben und bewohnten Gebäuden

einzuhalten wären und die Grundeigentümer eine kantonale Mehrwertabgabe leisten

müssten. Zur Klärung dieser Fragen wurden weitere Abklärungen nötig, sodass die

Einführung der Weilerkernzonen (bzw. der Kernzone IV gemäss revBZO)

zurückgestellt wurde und in einer nachgelagerten Teilrevision behandelt werden

soll. In den aufgeführten Kernzonenbestimmungen fehlt entsprechend nun die Kernzone

IV (Antrag revBZO S. 3–5, 7). Damit ist der Eintritt der Rechtsänderung

(Einführung einer Weilerkernzone), auf die der Beschwerdeführer gebaut hatte,

in absehbarer Zeit jedenfalls nicht zu erwarten.

4.3.6

Nachdem Kat.-Nr. 03 in der Landwirtschaftszone verblieben wäre, hätte

die Einführung einer Weilerkernzone insofern an der Bewilligungsunfähigkeit der

Fahrgeschicklichkeitsstrecke nichts geändert (vorn E. 4.1, 4.2.5, 4.3.2).

Da Baugesuche nach den Vorschriften zu beurteilen sind, welche im Zeitpunkt des

Entscheids gelten (vorn E. 4.3.4; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, Ziff. 12.2.1.1,

S. 709), ist auch der Teil der Anlage auf Kat.-Nr. 02 nach den

Vorschriften in der Landwirtschaftszone zu beurteilen und bliebe

bewilligungsunfähig (vorn E. 4.1). Selbst bei Einführung einer

Weilerkernzone wäre entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Gestaltung

des ehemaligen Umschwungs von Kat.-Nr. 02 zu einer

Fahrgeschicklichkeitsstrecke weder ortstypisch noch ortsbildgerecht noch

entspräche sie der Erhaltung der geforderten intakten ländlichen Umgebung (vorn

E. 4.3.2). Nach Ziff. 3.1.9 revBZO wären am massgebenden Terrain

vielmehr möglichst wenige Veränderungen vorzunehmen, wobei die vom

Beschwerdeführer vorgenommenen Terrainveränderungen keineswegs als gering zu

betrachten sind und entgegen seiner Ansicht als ortsbildfremde Anlage deutlich

auffallen würden. Demnach wäre die Fahrgeschicklichkeitsstrecke selbst bei

Einführung einer Weilerkernzone im Weiler F nicht bewilligungsfähig.

4.4 Der

Beschwerdeführer erachtet die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands bzw. den Rückbau der Terrainveränderungen

(Fahrgeschicklichkeitsstrecke) innert 60 Tagen nach Rechtskraft des

Beschlusses der Beschwerdegegnerin 1 vom 20. August 2019 aus

verschiedenen Gründen als unverhältnismässig.

4.4.1

Erweist sich ein bereits realisiertes Bauvorhaben als nicht

bewilligungsfähig, hat die zuständige Behörde nach § 341 PBG den

rechtmässigen Zustand wieder herbeizuführen. Ein Ermessen besteht dabei

hinsichtlich der Frage der Anordnung nicht (BEZ 2000 Nr. 23). Als Eigentumsbeschränkung ist die

Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands allerdings nur

zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen

Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36

der Bundesverfassung vom 18. April 1999; BGr, 26. April 2010,

1C_397/2009, E. 4.1).

4.4.2

Auszugehen ist vom Grundsatz, dass gemäss § 341 PBG in allen Fällen die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen

ist. Davon ist abzuweichen, wenn das Beharren auf der Durchsetzung des Rechts unverhältnismässig

wäre. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Abweichung

vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen

den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen

vermöchte (BGE 132 II 21 E. 6; VGr, 4. Oktober 2012, VB.2012.00389 =

BEZ 2012 Nr. 57).

4.4.3 Eine geringfügige

Abweichung von den Bauvorschriften liegt dann vor, wenn nur um Weniges von der

materiellen Vorschrift abgewichen wird und sie der Bauherrschaft keinen oder

nur einen geringen Nutzen bringt (VGr, 14. März 2007, VB.2006.00322, E. 4.2

= BEZ 2007 Nr. 20; Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 619.). Das ist

vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer erstellte die infrage stehende

grossflächige Fahrgeschicklichkeitsstrecke mit Höhen bis zu 2 m ohne

Bewilligung im Nichtbaugebiet (Landwirtschaftszone) und im übergangsrechtlichen

Gewässerraum, wo Bauten und Anlagen unstatthaft sind. Die Abweichung von den zu

beachtenden Vorschriften ist daher erheblich. Die Nutzung als

Fahrgeschicklichkeitsstrecke geht ferner weit über die mögliche Nutzung von

Kat.-Nr. 03 als Landwirtschaftsland hinaus, umso mehr, als der

Beschwerdeführer selber die landwirtschaftliche Nutzung als sehr beschränkt

erachtet (vorn E. 4.2.1 und I.A.). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer

nicht gutgläubig davon ausgehen, er sei zur Ausführung der Anlage ohne

Baubewilligung ermächtigt gewesen, nachdem mit Bezug auf die baulichen

Anpassungen des Schopfs auf Kat.-Nr. 02, die er ebenfalls ohne

Baubewilligung in Angriff genommen hatte, sogar ein Baustopp hatte verfügt

werden müssen. Schliesslich liegt es im öffentlichen Interesse, dass die

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 3 RPG) strikt eingehalten wird

(BGE 141 II 245 E. 2.1). So hielt das Bundesgericht mit Bezug auf einen

Gartensitzplatz in der Landwirtschaftszone fest, es bestehe ein öffentliches

Interesse daran, die schleichende Ausdehnung der Bauzonen ins Kulturland zu

verhindern und systematisch den Rückbau und die Rekultivierung solcher Flächen

zu verlangen (BGr, 6. Januar 2016, 1C_533/2015, E. 4.3). Solches muss

vorliegend umso mehr gelten, wo auf 660 m2 Landwirtschaftsland

umfangreiche Terrainveränderungen erfolgten sowie in 600 m2

Fruchtfolgeflächen und in den geschützten Uferbereich eingegriffen wurde (vorn E. 4.1,

4.2.4). Der Befehl zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist daher

nicht zu beanstanden. Die nicht absehbare allfällige Änderung der revBZO

(Einführung einer Weilerkernzone) ändert daran nichts (vorn E. 4.3.6).

Soweit der Beschwerdeführer das blosse Einebnen vereinzelt als zu hoch

erachteter Terrainerhöhungen ohne genauere Angaben anbietet, änderte dies kaum

etwas an Ausmass und Charakter der zonenfremden Anlage. Wie die Beschwerdegegnerin 1

festhält, führt der Beschwerdeführer auch keine unzumutbaren Kosten für den

Rückbau an.

4.4.4

Demnach besteht kein Anlass, von der Pflicht zur Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands unter den von der Beschwerdegegnerin 1 aufgezeigten

Bedingungen abzuweichen (Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

4.5 Zusammengefasst

erweist sich die Fahrgeschicklichkeitsstrecke in bau- und

gewässerschutzrechtlicher Hinsicht als nicht bewilligungsfähig, auch nicht in

einer allenfalls einmal eingeführten Weilerkernzone, und ist der Befehl zur

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht zu beanstanden. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin verlangt für diesen Fall eine Parteientschädigung,

was der Beschwerdeführer ablehnt. Weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit gehören, der Aufwand, der dem Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren

entstanden ist, jenen im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren in der Regel

nicht übertrifft und die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das

Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt, stellt die Entschädigung des Gemeinwesens

eher die Ausnahme denn die Regel dar (vgl. VGr, 25. Februar 2021,

VB.2021.00041 E. 6.2; VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00388, E. 6.).

Einem Gemeinwesen kann indessen eine Parteientschädigung zugesprochen werden,

wenn ausserordentliche Bemühungen nötig waren, das heisst, wenn der

Arbeitsaufwand für ein Verfahren über das hinausgeht, wofür das betreffende

Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer aufgebrachten Rechtsfragen und der Umstand,

dass in verschiedener Hinsicht Behauptungen und rechtliche Grundlagen richtig

gestellt werden mussten, lässt den Aufwand der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 1

als über denjenigen im nichtstreitigen Verfahren hinausgehend erscheinen, weshalb

ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Eine Entschädigung für

Mehrwertsteuerkosten machte die Beschwerdegegnerin 1 nicht geltend,

weshalb ihr eine solche nicht zu gewähren ist (Plüss, § 17 N. 75).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 4'805.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …