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Entscheid

VB.2020.00257

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00257

30. April 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22701)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00257

Urteil

der Einzelrichterin

vom 30. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,

Beschwerdegegner,

und

Zivilstandsamt Männedorf,

Mitbeteiligter,

betreffend Verweigerung

der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens; UP/URB,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 1961) und B (geboren 1968), beides

Staatsangehörige Jamaikas, ersuchten das Zivilstandsamt Männedorf am 14. Januar

2019 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Mit

Schreiben vom 25. Januar 2019 wurde ihnen eine Frist bis 1. März 2019

angesetzt und in der Folge bis 13. Mai 2019 verlängert, um den

rechtmässigen hiesigen Aufenthalt von A nachzuweisen. Am 31. Januar 2019

stellte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um

Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. Mit Entscheid

vom 2. April 2019 wies das Migrationsamt das entsprechende Gesuch ab,

wogegen der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhob. Am 13. Mai 2019 gewährte

das Zivilstandsamt Männedorf A und B im Hinblick auf eine allfällige

Verweigerung der Fortsetzung der Ehevorbereitung und eine Meldung an die

zuständige Ausländerbehörde das rechtliche Gehör. Am 16. Mai 2019 wies der

Beschwerdeführer auf das bei der Sicherheitsdirektion hängige Rekursverfahren

hin und ersuchte um eine erneute Fristverlängerung zur Erbringung des

Nachweises über seinen rechtmässigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 3. Juni

2019 verweigerte das Zivilstandsamt Männedorf sowohl eine erneute

Fristerstreckung als auch die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.

Erwägungen

II.

Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel schrieb die Direktion

der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) mit Verfügung vom 24. Februar 2020

wegen des Verzichts von A und B auf eine Eheschliessung und der damit

verbundenen Gegenstandslosigkeit ab und sprach keine Parteientschädigungen zu

(Dispositiv-Ziff. I und III); ein Gesuch As und Bs um unentgeltliche

Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen und diesen die Verfahrenskosten von Fr. 363.-

unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt (Dispositiv-Ziff. II und

IV).

III.

A und B erhoben dagegen am 27. April 2020 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen seien

Dispositiv-Ziff. II, III und IV der Verfügung vom 24. Februar 2020

aufzuheben, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die

Staatskasse zu nehmen, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung zu gewähren, die Entschädigung des ihnen als unentgeltlichen

Rechtsbeistand beizugebenden unterzeichnenden Rechtsanwalts sei auf Fr. 1'233.80

festzusetzen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.

Das Gemeindeamt schloss am 22. Mai 2020 auf Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das Zivilstandsamt Männedorf

verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Am 17. August 2020

liessen sich A und B erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit für

Beschwerden gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich

nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122). Nachdem das Verwaltungsgericht für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die

Zivilstandsämter zuständig ist (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in

Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen]

Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a

Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember

2004.

[LS 231.1]), gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde. Diese ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht

überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu

erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Da der Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist,

kann auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Beizug der Akten des

hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2020.00366 verzichtet werden.

3.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist jener

Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel eingereicht wird (BGE 133 III 614

E. 5; Plüss, § 16 N. 54). Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(Plüss, § 16 N. 46). Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten

einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen

die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Je stärker ein

Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto

geringere Anforderungen sind daher auch an das Kriterium der fehlenden

Aussichtslosigkeit zu stellen, ist doch davon auszugehen, dass bei drohenden

schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringen Erfolgsaussichten zur

Prozessführung bereit wären (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.;

VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 2).

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen

offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Begründet wird dieser Entscheid damit,

dass die von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Rechtsfragen bereits

rechtskräftig entschieden seien und der Mitbeteiligte den Beschwerdeführenden

deshalb die Trauung zu Recht verweigert hätte.

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen

vor, dass das massgebliche (Zivil[stands]-)Recht keine Frist vorsehe, innert

welcher der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts erbracht werden oder das Ehevorbereitungsverfahren

abgeschlossen sein müsse, auch zum Folgenden). Das Zivilstandsamt hätte ihnen

die Frist von 60 Tagen zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthalts

des Beschwerdeführers daher auf ihr Gesuch hin gestützt auf § 12 Abs. 1 VRG erstrecken müssen, zumal kein privates oder öffentliches Interesse an einer

möglichst raschen Erledigung des Ehevorbereitungsverfahrens bestanden habe.

Dies ergebe sich auch aus den Weisungen des Eidgenössischen Amts für

Zivilstandswesen (EAZW) zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts

ausländischer Verlobter im Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Weisung Nr. 10.-11.01.12

"Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer Staatsangehöriger:

Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die Ausländerbehörden /

Rechtmässiger Aufenthalt" vom 1. Januar 2011 [Stand am 1. Februar

2014], unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen >

Weisungen [Weisungen EAZW]).

4.2

Vor der

Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1

des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen müssen Verlobte, die

nicht Schweizerbürgerinnen und -bürger sind, laut Art. 98 Abs. 4 ZGB

ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Sie haben deshalb

nach Art. 64 Abs. 2 ZStV dem Gesuch um Durchführung des

Ehevorbereitungsverfahrens ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres

Aufenthalts in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung

beizulegen. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV prüft das

Zivilstandsamt, ob der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz

erbracht wurde. Wird der Nachweis nicht erbracht, verweigert es die Trauung (Art. 67

Abs. 3 ZStV).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 98

Abs. 4 ZGB den Zivilstandsämter keinen Ermessensspielraum bei

Heiratsgesuchen ausländischer Personen, welche die Rechtmässigkeit ihres

Aufenthalts in der Schweiz nicht dargetan haben (BGE 137 I 351 E. 3.7;

BGr, 4. Oktober 2016, 5A_230/20167, E. 2.3 [beides auch zum

Folgenden]). Sie sind namentlich nicht befugt, selbst über die rechtmässige

Anwesenheit der Gesuchstellenden zu befinden. Diese Aufgabe obliegt

ausschliesslich der zuständigen Ausländerbehörde (vorliegend dem Migrationsamt

des Kantons Zürich). Allein die Ausländerbehörde hat (auch) darüber zu

entscheiden, ob einer ausländischen Person im Hinblick auf ihren Wunsch, in der

Schweiz zu heiraten, der hiesige Aufenthalt während des

Ehevorbereitungsverfahrens zu gestatten sei (zum Ganzen VGr, 28. Mai 2020,

VB.2020.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). Um jedoch den Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu wahren und ein überspitzt formalistisches Vorgehen zu

vermeiden, müssen die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen

Verlobten genügend Zeit einräumen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu

gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 19. November 2012, 5A_612/2012, E. 6.1 mit

Hinweisen).

In diesem Sinn hält das EAZW die kantonalen

Zivilstandsämter in der vorzitierten Weisung zum Nachweis des rechtmässigen

Aufenthalts ausländischer Verlobter dazu an, diesen zur Beschaffung eines

gültigen Aufenthaltstitels bei den Ausländerbehörden eine "vernünftige

Frist" von maximal 60 Tagen zu gewähren (Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6).

Diese Maximalfrist stufte das Bundesgericht – worauf auch in der Weisung des

EAZW ausdrücklich hingewiesen wird – in der Vergangenheit (wiederholt) als

ausreichend bzw. angemessen ein (BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 27. November

2013, 5A_743/2013, E. 5.2 und 19. November 2012, 5A_612/2012, E. 6.2;

so auch schon implizit VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 4; zum

Ganzen BGr, 25. Februar 2021, 5A_660/2020, E. 3.3).

4.3

Der

Beschwerdeführer lebt offenbar mit Unterbrüchen seit 1985 in der Schweiz, wo er

aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Bei der Einreichung des

Ehevorbereitungsgesuchs vermochte er daher den nach Art. 98 Abs. 4

ZGB geforderten Nachweis der Rechtmässigkeit seines hiesigen Aufenthalts nicht

zu erbringen. Der Mitbeteiligte räumte den Beschwerdeführenden deshalb am 25. Januar

2019.

Frist bis am 1. März 2019 ein, um die gesetzlichen Vorgaben doch noch

zu erfüllen. Diese Frist wurde den Beschwerdeführenden auf Gesuche vom 1. März

2019.

und 28. März 2019 hin ausnahmsweise bis am 10. Mai 2019

verlängert. Erst als den Beschwerdeführenden der Nachweis auch innert dieser

Frist nicht gelungen war, verweigerte ihnen der Mitbeteiligte am 3. Juni

2019.

die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.

Der Mitbeteiligte gewährte den Beschwerdeführenden, welche

die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen

bei Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hätten belegen müssen (Art. 98

Abs. 4 ZGB und Art. 64 Abs. 2 ZStV), hierfür somit bereits

zweimal eine Nachfrist, die sich insgesamt über dem in solchen Fällen Üblichen

bewegte. Es entspricht sodann dem Wesen einer solchen Nachfrist, dass sie nicht

beliebig erstreckt werden kann. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann

der oder die Betroffene deshalb auch bei einem entsprechenden Gesuch nicht

rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere Gründe vor (vgl. dazu auch die

Fussnote 28 in der Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6, auf welche sich die

Beschwerdeführenden berufen und wo sich festgehalten findet, dass die Frist von

maximal 60 Tagen gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sistiert

oder verlängert werden müsse, wenn das Verfahren zur Klärung des Aufenthalts es

erfordere). Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht

geltend. Der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Verfahren

rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen

Nachweisfrist jedenfalls nicht, nachdem das (zuständige) Migrationsamt dem

Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. April 2019 die Erteilung

einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung des Aufenthalts zwecks

Vorbereitung der Eheschliessung verweigert hatte. So mag ein Zuwarten der

Zivilstandsbehörden bei einem ausstehenden ausländerrechtlichen Entscheid der

ersten Instanz über die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks

Eheschliessung mit Blick auf den mit Art. 98 Abs. 4 verfolgten Zweck

der Koordination der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden in der

Regel angezeigt erscheinen (VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 3.3

mit Hinweis); ein pendentes migrationsrechtliches Rekurs- oder

Beschwerdeverfahren bildet jedoch keinen (besonderen) Grund für eine

ausnahmsweise Sistierung der Nachweisfrist bzw. deren Verlängerung auf

unbestimmte Dauer (so VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4.4,

und 28. September 2017, VB.2017.00441, E. 2.2 [beide nicht

publiziert]). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht jüngst bestätigt

(BGr, 25. Februar 2021, 5A_660/2020, E. 3.4).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der

Mitbeteiligte den Beschwerdeführenden nach dem ungenutzten Ablauf der ihnen zum

Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach Art. 98 Abs. 4

ZGB gewährten (faktisch dreieinhalb monatigen) Frist in Anwendung von Art. 67

Abs. 3 ZStV die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung

verweigerte.

Dispositiv

4.4 Demnach

war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung

offensichtlich aussichtslos. Der Beschwerdegegner wies ihr Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege folglich zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; ferner

Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner verlangt ebenfalls die Zusprechung

einer Parteientschädigung. Praxisgemäss ist einem Gemeinwesen nur unter

besonderen Umständen eine Parteientschädigung zuzusprechen (RB 2008 Nr. 18

E. 2.3.1; Plüss § 17 N. 51). Da solche hier nicht vorliegen, ist

auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.2 Angesichts

des vorstehend Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden nicht mit einer

Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

für das Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls abzuweisen.

6.

Gegen dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung,

wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde

in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (SR 173.110) erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 150.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 245.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …