VB.2020.00257
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00257
30. April 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22701)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00257
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen,
Beschwerdegegner,
und
Zivilstandsamt Männedorf,
Mitbeteiligter,
betreffend Verweigerung
der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens; UP/URB,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1961) und B (geboren 1968), beides
Staatsangehörige Jamaikas, ersuchten das Zivilstandsamt Männedorf am 14. Januar
2019 um Durchführung des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung. Mit
Schreiben vom 25. Januar 2019 wurde ihnen eine Frist bis 1. März 2019
angesetzt und in der Folge bis 13. Mai 2019 verlängert, um den
rechtmässigen hiesigen Aufenthalt von A nachzuweisen. Am 31. Januar 2019
stellte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um
Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Eheschliessung. Mit Entscheid
vom 2. April 2019 wies das Migrationsamt das entsprechende Gesuch ab,
wogegen der Beschwerdeführer am 25. April 2019 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhob. Am 13. Mai 2019 gewährte
das Zivilstandsamt Männedorf A und B im Hinblick auf eine allfällige
Verweigerung der Fortsetzung der Ehevorbereitung und eine Meldung an die
zuständige Ausländerbehörde das rechtliche Gehör. Am 16. Mai 2019 wies der
Beschwerdeführer auf das bei der Sicherheitsdirektion hängige Rekursverfahren
hin und ersuchte um eine erneute Fristverlängerung zur Erbringung des
Nachweises über seinen rechtmässigen Aufenthalt. Mit Verfügung vom 3. Juni
2019 verweigerte das Zivilstandsamt Männedorf sowohl eine erneute
Fristerstreckung als auch die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens.
Erwägungen
II.
Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel schrieb die Direktion
der Justiz und des Innern (Gemeindeamt) mit Verfügung vom 24. Februar 2020
wegen des Verzichts von A und B auf eine Eheschliessung und der damit
verbundenen Gegenstandslosigkeit ab und sprach keine Parteientschädigungen zu
(Dispositiv-Ziff. I und III); ein Gesuch As und Bs um unentgeltliche
Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen und diesen die Verfahrenskosten von Fr. 363.-
unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt (Dispositiv-Ziff. II und
IV).
III.
A und B erhoben dagegen am 27. April 2020 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolgen seien
Dispositiv-Ziff. II, III und IV der Verfügung vom 24. Februar 2020
aufzuheben, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die
Staatskasse zu nehmen, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen und die unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung zu gewähren, die Entschädigung des ihnen als unentgeltlichen
Rechtsbeistand beizugebenden unterzeichnenden Rechtsanwalts sei auf Fr. 1'233.80
festzusetzen; in prozessualer Hinsicht ersuchten sie ferner um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung auch für das Beschwerdeverfahren.
Das Gemeindeamt schloss am 22. Mai 2020 auf Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Das Zivilstandsamt Männedorf
verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Am 17. August 2020
liessen sich A und B erneut vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit für
Beschwerden gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege richtet sich
nach der Zuständigkeit in der Hauptsache (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 122). Nachdem das Verwaltungsgericht für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde über die
Zivilstandsämter zuständig ist (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in
Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 f. der [eidgenössischen]
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2] sowie § 12a
Abs. 2 und § 20a der kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember
2004.
[LS 231.1]), gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde. Diese ist angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht
überschreitenden Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu
erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Da der Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist,
kann auf den von den Beschwerdeführenden beantragten Beizug der Akten des
hängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VB.2020.00366 verzichtet werden.
3.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit ist jener
Zeitpunkt massgebend, in dem das Rechtsmittel eingereicht wird (BGE 133 III 614
E. 5; Plüss, § 16 N. 54). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46). Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten
einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen
die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Je stärker ein
Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto
geringere Anforderungen sind daher auch an das Kriterium der fehlenden
Aussichtslosigkeit zu stellen, ist doch davon auszugehen, dass bei drohenden
schweren Eingriffen auch Selbstzahlende trotz geringen Erfolgsaussichten zur
Prozessführung bereit wären (zum Ganzen Plüss, § 16 N. 47 f.;
VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 2).
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers wegen
offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab. Begründet wird dieser Entscheid damit,
dass die von den Beschwerdeführenden aufgeworfenen Rechtsfragen bereits
rechtskräftig entschieden seien und der Mitbeteiligte den Beschwerdeführenden
deshalb die Trauung zu Recht verweigert hätte.
Die Beschwerdeführenden bringen dagegen im Wesentlichen
vor, dass das massgebliche (Zivil[stands]-)Recht keine Frist vorsehe, innert
welcher der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts erbracht werden oder das Ehevorbereitungsverfahren
abgeschlossen sein müsse, auch zum Folgenden). Das Zivilstandsamt hätte ihnen
die Frist von 60 Tagen zum Nachweis der Rechtmässigkeit des Aufenthalts
des Beschwerdeführers daher auf ihr Gesuch hin gestützt auf § 12 Abs. 1 VRG erstrecken müssen, zumal kein privates oder öffentliches Interesse an einer
möglichst raschen Erledigung des Ehevorbereitungsverfahrens bestanden habe.
Dies ergebe sich auch aus den Weisungen des Eidgenössischen Amts für
Zivilstandswesen (EAZW) zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts
ausländischer Verlobter im Ehevorbereitungsverfahren (vgl. Weisung Nr. 10.-11.01.12
"Ehen und eingetragene Partnerschaften ausländischer Staatsangehöriger:
Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes und Meldung an die Ausländerbehörden /
Rechtmässiger Aufenthalt" vom 1. Januar 2011 [Stand am 1. Februar
2014], unter www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Zivilstandswesen >
Weisungen [Weisungen EAZW]).
4.2
Vor der
Trauung findet das Ehevorbereitungsverfahren statt (vgl. Art. 97 Abs. 1
des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). In dessen Rahmen müssen Verlobte, die
nicht Schweizerbürgerinnen und -bürger sind, laut Art. 98 Abs. 4 ZGB
ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Sie haben deshalb
nach Art. 64 Abs. 2 ZStV dem Gesuch um Durchführung des
Ehevorbereitungsverfahrens ein Dokument zum Nachweis der Rechtmässigkeit ihres
Aufenthalts in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung
beizulegen. Nach Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV prüft das
Zivilstandsamt, ob der Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts in der Schweiz
erbracht wurde. Wird der Nachweis nicht erbracht, verweigert es die Trauung (Art. 67
Abs. 3 ZStV).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 98
Abs. 4 ZGB den Zivilstandsämter keinen Ermessensspielraum bei
Heiratsgesuchen ausländischer Personen, welche die Rechtmässigkeit ihres
Aufenthalts in der Schweiz nicht dargetan haben (BGE 137 I 351 E. 3.7;
BGr, 4. Oktober 2016, 5A_230/20167, E. 2.3 [beides auch zum
Folgenden]). Sie sind namentlich nicht befugt, selbst über die rechtmässige
Anwesenheit der Gesuchstellenden zu befinden. Diese Aufgabe obliegt
ausschliesslich der zuständigen Ausländerbehörde (vorliegend dem Migrationsamt
des Kantons Zürich). Allein die Ausländerbehörde hat (auch) darüber zu
entscheiden, ob einer ausländischen Person im Hinblick auf ihren Wunsch, in der
Schweiz zu heiraten, der hiesige Aufenthalt während des
Ehevorbereitungsverfahrens zu gestatten sei (zum Ganzen VGr, 28. Mai 2020,
VB.2020.00024, E. 3.2 mit Hinweisen). Um jedoch den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu wahren und ein überspitzt formalistisches Vorgehen zu
vermeiden, müssen die Zivilstandsbehörden einem bzw. einer ausländischen
Verlobten genügend Zeit einräumen, um an die zuständige Ausländerbehörde zu
gelangen und eine entsprechende Bescheinigung bzw. eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat zu erlangen (BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 19. November 2012, 5A_612/2012, E. 6.1 mit
Hinweisen).
In diesem Sinn hält das EAZW die kantonalen
Zivilstandsämter in der vorzitierten Weisung zum Nachweis des rechtmässigen
Aufenthalts ausländischer Verlobter dazu an, diesen zur Beschaffung eines
gültigen Aufenthaltstitels bei den Ausländerbehörden eine "vernünftige
Frist" von maximal 60 Tagen zu gewähren (Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6).
Diese Maximalfrist stufte das Bundesgericht – worauf auch in der Weisung des
EAZW ausdrücklich hingewiesen wird – in der Vergangenheit (wiederholt) als
ausreichend bzw. angemessen ein (BGE 138 I 41 E. 5; BGr, 27. November
2013, 5A_743/2013, E. 5.2 und 19. November 2012, 5A_612/2012, E. 6.2;
so auch schon implizit VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 4; zum
Ganzen BGr, 25. Februar 2021, 5A_660/2020, E. 3.3).
4.3
Der
Beschwerdeführer lebt offenbar mit Unterbrüchen seit 1985 in der Schweiz, wo er
aber über keinen Aufenthaltstitel verfügt. Bei der Einreichung des
Ehevorbereitungsgesuchs vermochte er daher den nach Art. 98 Abs. 4
ZGB geforderten Nachweis der Rechtmässigkeit seines hiesigen Aufenthalts nicht
zu erbringen. Der Mitbeteiligte räumte den Beschwerdeführenden deshalb am 25. Januar
2019.
Frist bis am 1. März 2019 ein, um die gesetzlichen Vorgaben doch noch
zu erfüllen. Diese Frist wurde den Beschwerdeführenden auf Gesuche vom 1. März
2019.
und 28. März 2019 hin ausnahmsweise bis am 10. Mai 2019
verlängert. Erst als den Beschwerdeführenden der Nachweis auch innert dieser
Frist nicht gelungen war, verweigerte ihnen der Mitbeteiligte am 3. Juni
2019.
die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung.
Der Mitbeteiligte gewährte den Beschwerdeführenden, welche
die Rechtmässigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers von Gesetzes wegen
bei Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens hätten belegen müssen (Art. 98
Abs. 4 ZGB und Art. 64 Abs. 2 ZStV), hierfür somit bereits
zweimal eine Nachfrist, die sich insgesamt über dem in solchen Fällen Üblichen
bewegte. Es entspricht sodann dem Wesen einer solchen Nachfrist, dass sie nicht
beliebig erstreckt werden kann. Mit einer zusätzlichen Fristerstreckung kann
der oder die Betroffene deshalb auch bei einem entsprechenden Gesuch nicht
rechnen, es sei denn, es lägen ganz besondere Gründe vor (vgl. dazu auch die
Fussnote 28 in der Weisung EAZW, Ziff. 2.2, S. 6, auf welche sich die
Beschwerdeführenden berufen und wo sich festgehalten findet, dass die Frist von
maximal 60 Tagen gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sistiert
oder verlängert werden müsse, wenn das Verfahren zur Klärung des Aufenthalts es
erfordere). Solche Gründe aber machten die Beschwerdeführenden hier nicht
geltend. Der blosse Hinweis auf das hängige migrationsrechtliche Verfahren
rechtfertigte die beantragte Erstreckung bzw. Sistierung der 60-tägigen
Nachweisfrist jedenfalls nicht, nachdem das (zuständige) Migrationsamt dem
Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 2. April 2019 die Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. die Duldung des Aufenthalts zwecks
Vorbereitung der Eheschliessung verweigert hatte. So mag ein Zuwarten der
Zivilstandsbehörden bei einem ausstehenden ausländerrechtlichen Entscheid der
ersten Instanz über die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks
Eheschliessung mit Blick auf den mit Art. 98 Abs. 4 verfolgten Zweck
der Koordination der Entscheide von Zivilstands- und Ausländerbehörden in der
Regel angezeigt erscheinen (VGr, 28. Mai 2020, VB.2020.00024, E. 3.3
mit Hinweis); ein pendentes migrationsrechtliches Rekurs- oder
Beschwerdeverfahren bildet jedoch keinen (besonderen) Grund für eine
ausnahmsweise Sistierung der Nachweisfrist bzw. deren Verlängerung auf
unbestimmte Dauer (so VGr, 31. Oktober 2018, VB.2018.00431, E. 4.4,
und 28. September 2017, VB.2017.00441, E. 2.2 [beide nicht
publiziert]). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht jüngst bestätigt
(BGr, 25. Februar 2021, 5A_660/2020, E. 3.4).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der
Mitbeteiligte den Beschwerdeführenden nach dem ungenutzten Ablauf der ihnen zum
Nachweis des rechtmässigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach Art. 98 Abs. 4
ZGB gewährten (faktisch dreieinhalb monatigen) Frist in Anwendung von Art. 67
Abs. 3 ZStV die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und die Trauung
verweigerte.
Dispositiv
4.4 Demnach
war der Rekurs der Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt seiner Einreichung
offensichtlich aussichtslos. Der Beschwerdegegner wies ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege folglich zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; ferner
Plüss, § 14 N. 4). Eine Parteientschädigung bleibt ihnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner verlangt ebenfalls die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Praxisgemäss ist einem Gemeinwesen nur unter
besonderen Umständen eine Parteientschädigung zuzusprechen (RB 2008 Nr. 18
E. 2.3.1; Plüss § 17 N. 51). Da solche hier nicht vorliegen, ist
auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
5.2 Angesichts
des vorstehend Ausgeführten konnten die Beschwerdeführenden nicht mit einer
Gutheissung ihrer Beschwerde rechnen. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls abzuweisen.
6.
Gegen dieses nur die Nichtgewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege betreffende Urteil steht das gleiche Rechtsmittel zur Verfügung,
wie wenn es (auch noch) um die Hauptsache ginge, das heisst, es kann Beschwerde
in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (SR 173.110) erhoben werden.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 150.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 245.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
5. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …