VB.2020.00259
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00259
7. April 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22633)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00259
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch,
Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Fällanden, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Auszahlung von Mehrzeit/Überstunden,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitete seit dem 1. Juni 2012 bei der Gemeinde
Fällanden, namentlich im Alterszentrum D. Am 1. Juli 2015 wurde sie
befördert. Mit Schreiben vom 11. April 2018 kündigte A ihr
Anstellungsverhältnis per 31. August 2018.
Am 29. und 30. August 2018 gelangte A, vertreten
durch ihre Rechtsanwältin, an die Gemeindeschreiberin der Gemeinde Fällanden
und machte Ansprüche wegen geleisteter Überstunden im Umfang von
124,8 Stunden geltend. Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 lehnte es der
Gemeinderat der Gemeinde Fällanden ab, den positiven Arbeitszeitsaldo
auszubezahlen.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 7. Juni 2019 an den
Bezirksrat Uster, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 17. Februar
2020.
abwies.
III.
Am 27. April 2020 liess A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"I. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin 124.8 Überstunden
auszubezahlen inkl. Zuschlag von 25 Prozent zzgl. Verzugszinsen von 5% seit dem
1.
September 2018.
II.
Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den positiven
Arbeitssaldo von 124.8 Stunden auszubezahlen zzgl. Verzugszinsen seit
1.
September 2018.
III. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
IV. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Der Bezirksrat Uster verzichtete am 5. Mai 2020 auf
eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2020 beantragte die
Gemeinde Fällanden, unter Entschädigungsfolge sei die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide eines Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
vgl. § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom
20.
April 2015 [GG, LS 131.1]). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Auszahlung von 124,8 Überstunden "inkl.
Zuschlag von 25 Prozent zzgl. Verzugszinsen von 5% seit dem 1. September
2018". Bei einem Monatslohn von zuletzt rund Fr. 10'368.80 (inkl.
13.
Monatslohn) und einem monatlichen Stunden-Soll von rund 168 beträgt
der Streitwert somit rund Fr. 10'500.-. Da keine über den Einzelfall
hinausreichende Frage von grundsätzlicher Bedeutung geklärt zu werden braucht,
fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) gewährleistet den
Gemeinden die Autonomie und schreibt vor, dass das kantonale Recht ihnen einen
möglichst weiten Handlungsspielraum einzuräumen hat (Art. 85 Abs. 1
KV). Gemeinden sind in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht
diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn teilweise oder ganz der Gemeinde
zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann die
Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften betreffen oder
sich auf einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts beziehen. Für den Schutz der Gemeindeautonomie bedarf es
keiner Autonomie in einem ganzen Aufgabengebiet; es genügt eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit im streitigen Bereich. Im Einzelnen ergibt
sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich
anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (vgl. BGE 145 I 52
E. 3.1, 136 I 395 E. 3.2.1).
2.2
Im Bereich
des Personalrechts macht das kantonale Recht den Gemeinden nur wenige Vorgaben.
Nach Art. 47 Abs. 1 KV untersteht das Arbeitsverhältnis des
Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 GG wiederholt
diese Regelung. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass die
Bestimmungen des kantonalen Personalrechts sinngemäss anzuwenden sind, sofern
eine Gemeinde keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des
Dispositiv
Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Gemeinden, wobei ihnen
ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt.
Die Gemeinde Fällanden hat von dieser Kompetenz mit Erlass
der Personalverordnung der Politischen Gemeinde Fällanden vom 17. März
2004 (PV Fällanden) sowie den Vollzugsbestimmungen zur Personalverordnung vom
25. Oktober 2016 (VB PV Fällanden) Gebrauch gemacht. Der Vollzug
des entsprechenden Rechts wird vom Schutzbereich der Gemeindeautonomie erfasst,
und den Behörden der Gemeinde Fällanden kommt dabei ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (VGr, 24. September 2020, VB.2019.00718, E. 2.2
Abs. 2 – 6. Dezember 2010, PB.2010.00018, E. 2.1
Abs. 3; vgl. BGr, 4. Januar 2010, 8C_34/2009, E. 4.1
– 13. November 2013, 8D_6/2013, E. 3.4). Bei der Auslegung des
kommunalen Rechts dürfen die Rechtsmittelinstanzen nicht unter mehreren
verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten eine sinnvolle,
zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm durch die Gemeinde durch ihre
eigene Auslegung ersetzen (BGr, 11. Juli 2017, 1C_572/2016,
E. 2.1; VGr, 24. September 2020, VB.2019.00718, E. 2.2
Abs. 2 – 11. Juli 2019, VB.2018.00758, E. 4.3; vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 57 ff.).
3.
Gemäss Art. 49 VB PV Fällanden beträgt die
Arbeitszeit 42 Stunden pro Woche. Sie wird grundsätzlich auf 5 Arbeitstage
aufgeteilt, wobei Samstag und Sonntag in der Regel arbeitsfreie Tage sind.
Sollarbeitszeit ist diejenige Arbeitszeit, die entsprechend dem individuellen
Beschäftigungsgrad unter Berücksichtigung der arbeitsfreien Tage im
Durchschnitt pro Woche zu leisten ist. Die tägliche Sollarbeitszeit dient zur
Berechnung des Arbeitszeitsaldos (Art. 50 VB PV Fällanden). Gemäss
Art. 52 VB PV Fällanden ergibt sich der Arbeitszeitsaldo aus der täglich
geleisteten anrechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit (Abs. 1). Als
anrechenbare Arbeitszeit gilt die geleistete Arbeitszeit, bewilligte und
bezahlte Abwesenheiten eingeschlossen. Pro Tag sind höchstens 12 Stunden
anrechenbar. In besonderen Fällen kann die Höchstarbeitszeit vom
Gemeindeschreiber oder der Gemeindeschreiberin bzw. vom Leiter oder der
Leiterin Alterszentrum und Gesundheit ausgedehnt werden (Abs. 2). Bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo, sofern
betrieblich möglich, auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen. Ein verbleibender
positiver Arbeitszeitsaldo am Austrittstag verfällt, ein negativer Saldo wird
mit dem Lohn verrechnet. In Ausnahmefällen kann die Anstellungsinstanz die
Ausbezahlung des positiven Arbeitszeitsaldos ohne Zuschlag bewilligen
(Art. 60 Abs. 4 VB PV Fällanden).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, das kommunale Personalrecht halte in Art. 50 Abs. 3
PV Fällanden lediglich fest, dass der Gemeinderat für die Regelung des
Anspruchs auf Ausgleich oder Vergütung von Überzeit zuständig sei. Darüber
hinaus enthalte es keine Definition der Überzeit und keine Vorschriften zu
deren Handhabung und sei deshalb lückenhaft. Demnach seien die Vorschriften der
kantonalen Personalverordnung sinngemäss anwendbar.
4.2 Diese
vorinstanzliche Lückenfüllung ist nicht haltbar: Art. 3 PV Fällanden hält
fest, dass die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Anwendungserlasse
nur dort zur Anwendung kämen, wo in den Bestimmungen dieser Verordnung
ausdrücklich darauf verwiesen werde. Eine weiter gehende Geltung des kantonalen
Personalrechts auf Arbeitsverhältnisse der Gemeinde sei ausgeschlossen. Diese
Regelung wird in Art. 48 VB PV Fällanden mit Blick auf die Vorschriften
zur Arbeitszeit, den Ruhetagen sowie Ferien und Urlaub wiederholt. Das
Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) und die
zugehörigen Verordnungen finden demnach auf die kommunalen Arbeitsverhältnisse
grundsätzlich keine Anwendung. Ein solcher Ausschluss der kantonalen
Vorschriften erweist sich mit Blick auf § 53 Abs. 2 GG als
zulässig. Zwar bezweckt diese Norm insbesondere,
Regelungslücken zu schliessen (vgl. Vittorio Jenni, in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/ders. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz
[Kommentar GG], Zürich etc. 2017, § 53 N. 16; ABl 2013-04-19,
S. 135). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass immer dann,
wenn eine Regel des kantonalen Personalrechts im kommunalen Recht keine
Entsprechung hat, eine durch die sinngemässe Anwendung des kantonalen Rechts zu
behebende Unvollständigkeit angenommen werden darf (VGr, 22. November 2000,
PB.2000.00012, E. 3a – 18. Dezember 2002, PB.2002.00016,
E. 2b/bb; Andreas Keiser, Das neue Personalrecht – eine Herausforderung
für die Zürcher Gemeinden, ZBl 102/2001, S. 561 ff., 565; vgl.
VGr, 27. Juli 2007, PB.2007.00003, E. 2.4).
Nach dem Gesagten besteht kein Raum für eine sinngemässe
Anwendung der kantonalen Bestimmungen zur Überzeit und deren Vergütung.
Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragten
Befragungen der Parteien und Auskunftspersonen bzw. Zeugen zur betrieblichen
Notwendigkeit der geleisteten Arbeitsstunden sowie der behaupteten Vereinbarung
bzw. stillschweigenden Genehmigung derselben abgesehen werden. Desgleichen
konnte auch die Vorinstanz auf die Abnahme von Beweismitteln dazu verzichten,
ohne gegen den Untersuchungsgrundsatz zu verstossen.
4.3
4.3.1 Der positive Arbeitszeitsaldo der Beschwerdeführerin ist
demnach als Mehrzeit zu qualifizieren. Dabei handelt es sich um Arbeitszeit,
welche auf Initiative der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers geleistet wird
und auf der individuellen Arbeitseinteilung beruht (VGr, 15. Mai 2019,
VB.2018.00567, E. 4.1.1 – 16. April 2014, VB.2014.00089,
E. 3.2.1, je auch zum Folgenden). Ein positiver
Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug ganzer und halber Tage
kompensiert werden, wobei pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als
15 ganze Arbeitstage, und höchstens 5 Arbeitstage nacheinander
kompensiert werden dürfen (Art. 61 Abs. 1 f. VB PV Fällanden). Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitszeitsaldo auf
den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen (Art. 60 Abs. 4 Satz 1
VB PV Fällanden). Dabei korreliert die Zeitautonomie
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im
Arbeitsverhältnis mit vereinbarter Gleitzeit mit ihrer Verpflichtung,
allfällige Mehrstunden innert nützlicher Frist wieder abzubauen. Der Sinn der
Gleitzeit liegt gerade darin, dass die Arbeitnehmenden in deren Rahmen
zeitautonom bestimmen können, die Soll-Arbeitszeit zu über- oder unterschreiten
(vgl. BGE 123 III 469 E. 3b, 130 V 309 E. 5.1.3).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin kündigte
am11. April 2018 auf Ende August 2018 und demnach mit einer Frist von vier
Monaten (vgl. zur ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten
Art. 18 lit. b PV Fällanden). In ihrem Schreiben führte die
Beschwerdeführerin aus, "im August frühzeitig aufzuhören und noch Ferien
oder Überzeit einzuziehen oder das Pensum zu reduzieren. In der
Kündigungsbestätigung vom 23. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin
gebeten, "die Kompensation allfälliger Mehrarbeitszeitguthaben sowie den
Bezug restlicher Ferientage" mit der Gemeindeschreiberin abzusprechen.
Bereits am 13. August 2018 trat die Beschwerdeführerin in den Dienst ihrer
neuen Arbeitgeberin ein, wobei sie bis am 29. August 2018 ihr restliches
Ferienguthaben bei der Beschwerdeführerin bezog und an den letzten beiden Tagen
des Monats Mehrzeit kompensierte. Vom
21. Juni bis am 12. August 2018 war die Beschwerdeführerin
krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig. Dennoch hatte sie somit vom
Zeitpunkt ihrer Kündigung am 11. April 2018 bis am 21. Juni 2018 mehr
als zwei Monate Zeit, um ihren positiven Arbeitszeitsaldo abzubauen.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem
Zusammenhang vor, dass ein Abbau des positiven Arbeitszeitsaldos aufgrund der
"schwierigen Betriebssituation" nicht möglich gewesen sei. Diese
Behauptung findet in den Akten jedoch keine hinreichende Stütze. Vielmehr
zeigte die Betriebsanalyse des Alterszentrums D, welche durch externe
Experten im November und Dezember 2018 durchgeführt worden war, unter anderem
ungenügende Effizienz in den internen Abläufen auf. Zudem sei der Stellenplan
im Vergleich zu anderen Alters- und Pflegeheimen im Kanton Zürich grosszügig
ausgestaltet (vgl. VGr, 15. Mai
2019, VB.2018.00567, E. 4.1.2 Abs. 3 mit Hinweis).
Ob eine Kompensation des Arbeitszeitsaldos möglich gewesen wäre, braucht jedoch
nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn Art. 60 Abs. 4 Satz 1
VB PV Fällanden sieht ausdrücklich vor, dass der Arbeitszeitsaldo, sofern
betrieblich möglich, auf den Zeitpunkt des Austritts auszugleichen sei.
Dass im Fall der Unmöglichkeit der (vollständigen) Kompensation
eine Auszahlung erfolgt, sieht das kommunale Personalrecht dagegen gerade nicht
vor.
4.4
Vielmehr kann die Ausbezahlung des positiven Arbeitszeitsaldos ohne
Zuschlag gemäss Art. 60 Abs. 4 Satz 3 VB PV Fällanden in
Ausnahmefällen bewilligt werden. Bei der Beurteilung, ob ein solcher
Ausnahmefall vorliegt, kommt der Beschwerdegegnerin ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (vgl. vorn, E. 3.2 Abs. 2). Dass sie ihr
Ermessen vorliegend in rechtsverletzender Weise ausgeübt hätte, ist nicht
ersichtlich (§ 50 VRG; vgl. Donatsch, § 50
N. 25 f.). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die
Beschwerdegegnerin nicht begründen muss, "weshalb die Voraussetzungen für
den Ausnahmefall nicht erfüllt sein sollten". Soweit sie überdies
vorbringt, sie hätte auch gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss
Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
Anspruch auf eine Auszahlung, verfängt sie damit ebenfalls nicht. Denn sie
macht lediglich geltend, es sei "bei der Beschwerdegegnerin offenbar
üblich, einen positiven Arbeitszeitsaldo auszuzahlen". Diese
unsubstanziierte Behauptung bleibt jedoch unbelegt. Aus den Akten gehen keine
Hinweise hervor, welche auf eine regelmässige Auszahlung von positiven
Arbeitszeitsaldi schliessen liessen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt, indem sie die
entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (implizit) als nicht
stichhaltig erachtete. Schliesslich kann auch im vorliegenden Verfahren auf die
Befragung der Beschwerdeführerin und Auskunftspersonen zur (angeblichen) Praxis
der Beschwerdegegnerin verzichtet werden.
Mit Blick auf die Behauptung, die Auszahlung
des Arbeitszeitsaldos sei mit der Gemeindeschreiberin mündlich vereinbart
worden, stellt sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung überhaupt zulässig
wäre, zumal einzig der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin als
Anstellungsinstanz der Beschwerdeführerin nach Art. 60 Abs. 3
Satz 3 VB PV Fällanden eine ausnahmsweise Ausbezahlung des Saldos
bewilligen könnte (vgl. Art. 9 Abs. 1 PV Fällanden; Art. 3
Abs. 1 VB PV Fällanden). Überdies wird die (mündliche) Vereinbarung
auch vor Verwaltungsgericht nicht weiter substanziiert. Auf die in diesem
Zusammenhang beantragten Beweisabnahmen kann verzichtet werden.
4.5 Demnach
hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung des
positiven Arbeitszeitsaldos. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
7. Mai 2019 erweist sich als rechtmässig. Es kann somit auch darauf
verzichtet werden, die angebotenen Zeugen- und Beweisaussagen zur (korrekten)
Zeiterfassung der Beschwerdeführerin abzunehmen.
4.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.- (vgl.
E. 1.2), weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind
(§ 65a Abs. 3 VRG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung; der Beschwerdegegnerin als Gemeinde mit
ausgebauter eigener Administration ist vorliegend ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. zur [ausnahmsweisen] Entschädigung des
Gemeinwesens Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 50 ff.).
6.
Weil der Streitwert weniger als
Fr. 15'000.- beträgt (vgl. E. 1.2), ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift
erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'195.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist binnen
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung
an ...