VB.2020.00260
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00260
20. August 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21983)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00260
Urteil
der 1. Kammer
vom 20. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich eröffnete mit Publikation vom 16. September 2019 ein
offenes Submissionsverfahren im Dienstleistungsbereich. Gegenstand der
Beschaffung ist die "Generalplanung Liegenschaft Thurgauerstrasse 56,
8050 Zürich". Gemäss unterzeichnetem Offertöffnungsprotokoll vom 6. November
2019 erfolgten innert Frist zehn gültige Angebote mit Offertbeträgen zwischen
Fr. 2'111'249,88 und Fr. 4'227'921,39 (inkl. MWSt.). Mit Verfügung
vom 16. Dezember 2019 erfolgte der Zuschlag zum Preis von
Fr. 2'704'208,35 (exkl. MWSt.) an die erstplatzierte Anbieterin B AG.
Der Zuschlagsentscheid wurde tags darauf den übrigen Anbietenden mitgeteilt und
ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II.
Am 22. April 2020 widerrief die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich den Zuschlag vom 16. Dezember 2019 aufgrund eines
offensichtlichen Rechnungs- bzw. Schreibfehlers in der Honorartabelle der B AG.
Nach erneuter Bewertung des Preiskriteriums vergab die Gebäudeversicherung des
Kantons Zürich die nachgefragte Dienstleistung zum Preis von
Fr. 3'992'527,20 (exkl. MWSt.) am 22. April 2020 wiederum an die nach
wie vor erstplatzierte Anbieterin B AG.
III.
Dagegen gelangte die sechstplatzierte A AG (Angebotspreis
Fr. 3'156'687.-, inkl. MWSt.) mit
Beschwerde vom 28. April 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte,
die Zuschlagsverfügung vom 22. April 2020 aufzuheben und das Verfahren neu
auszuschreiben.
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 beantragte
die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Zudem sei der Beschwerde
keine aufschiebende Wirkung von Amtes wegen zu erteilen.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wurde der A AG
teilweise Akteneinsicht gewährt. Letztere replizierte am 16. Juni 2020 und
beantragte in prozessualer Hinsicht weitergehende Akteneinsicht.
Der Beschwerdegegnerin wurde am 18. Juni 2020
Gelegenheit eingeräumt, sich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurde festgehalten,
dass für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kein Anlass bestehe und ein
allfälliger Vertragsschluss umgehend mitzuteilen sei.
Die Duplik der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich erging
am 3. Juli 2020 mit unveränderten Anträgen. Die A AG verzichtete am
21.
Juli 2020 auf eine weitere Vernehmlassung.
Die mitbeteiligte B AG hat sich zu keinem Zeitpunkt
vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 =
BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das
Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen
Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001
(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt zur
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche
reelle Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und der
Parteivorbringen zu prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt die Neuausschreibung der nachgefragten
Dienstleistung. Sie rügt den späten Feststellungszeitpunkt eines als
offensichtlich bezeichneten Rechnungs- bzw. Schreibfehlers. Zudem bemängelt sie
die nachträgliche Berichtigung als unerlaubte Angebotsveränderung und stellt
schliesslich den Punktevorsprung der Mitbeteiligten infrage. Dass die
Beschwerdeführerin auch als sechstplatzierte Anbieterin bei einer
Neuausschreibung Chancen auf Zuschlagserteilung hätte, ist nicht
auszuschliessen. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. Da die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
3.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführerin
teilweise Akteneinsicht gewährt, unter anderem in die beiden Blätter
Gesamtbeurteilung vom 6. Dezember 2019 sowie (nach Fehlerkorrektur) vom
31.
März 2020. Abgesehen von der Preisbewertung wurden darin die Angaben
zu den nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren beteiligten Anbieterinnen abgedeckt.
In ihrer Replik vom 16. Juni 2020 beantragte die Beschwerdeführerin
weitergehende Akteneinsicht. Es seien in den beiden Blättern Gesamtbeurteilung
die Werte in den Zeilen "Total max. 500 Punkte" für alle
(anonymisierten) Anbietenden offenzulegen.
Da die Beschwerdegegnerin die mit der weitergehenden
Akteneinsicht verbundenen Fragen bezüglich (widersprüchlichen) Ausführungen in
der Beschwerdeantwort in ihrer Duplik beantwortete, ist das erweiterte
Akteneinsichtsbegehren hinfällig geworden. Im Übrigen wurde die Anonymisierung
nach den üblichen Grundsätzen vorgenommen und besteht kein Grund, der
Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte weitergehende Akteneinsicht zu gewähren.
4.
4.1
Die Vergabestelle kann den Zuschlag gegenüber der
Anbieterin oder dem Anbieter unter denselben Voraussetzungen widerrufen wie sie
diese vom Verfahren ausschliessen kann (§ 4a Abs. 2 IVöB-BeitrittsG). Da die in Absatz 1 von § 4a IVöB-BeitrittsG statuierten Voraussetzungen die Eignung der Anbietenden sowie
deren Verhalten im Verfahren betreffen, sind sie nur beschränkt als Widerrufsgründe
tauglich. Ein Widerruf muss daher nach der Rechtsprechung auch in Fällen
zulässig sein, welche von den Ausschlussgründen nicht erfasst werden. Die
Vergabebehörde kann als Widerrufsgründe indes keine Mängel geltend machen,
welche ihr im Zeitpunkt des Zuschlags bekannt waren. Ein Widerruf kann nur dann
gerechtfertigt sein, wenn nachträglich wesentliche Mängel zutage treten, welche
für sich allein oder zusammen mit früher festgestellten Tatsachen zu einem
anderen Zuschlagsentscheid geführt hätten (vgl. zum Ganzen VGr, 20. April
2005, VB.2005.00068, E. 3.4 = BEZ 2005 Nr. 33, mit Hinweisen; VGr,
23.
Mai 2017, VB.2016.00673, E. 4; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, N. 548). Ebenso wie beim Ausschluss vom Verfahren ist
beim Widerruf eines Zuschlags der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten (VGr, 21. Mai 2008, VB.2007.00540, E. 3.8 mit
Hinweisen).
4.2
Die
Gründe, die einen Abbruch des Verfahrens und dessen anschliessende Wiederholung
rechtfertigen (vgl. § 37 SubmV), können hingegen nicht ohne Weiteres als
Gründe für einen Widerruf des Zuschlags herangezogen werden. Das ergibt sich
schon aus dem unterschiedlichen Stand des Verfahrens zum Zeitpunkt der
jeweiligen Entscheide. Während der Abbruch ein noch hängiges Vergabeverfahren
betrifft, bei welchem der Behörde in mancher Hinsicht ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zusteht, richtet sich der Widerruf gegen einen
rechtskräftigen Zuschlagsentscheid nach abgeschlossenem Verfahren und ist daher
aus Gründen der Rechtssicherheit an strengere Voraussetzungen gebunden (VGr,
20.
April 2005, VB.2005.00068, E. 3.4 = BEZ 2005 Nr. 33,
mit Hinweisen; Galli et al., N. 548).
5.
5.1
Die
Beschwerdegegnerin hat in ihrem Entscheid zur Begründung des Widerrufs und der Neuerteilung
des Zuschlags zusammengefasst ausgeführt, nachdem der Zuschlag am
16.
Dezember 2019 an die Mitbeteiligte erteilt worden sei, habe diese am
26.
März 2020 – noch vor Abschluss des Zusammenarbeitsvertrags –
festgestellt, dass in der Honorartabelle (Excel) ihrer Offerte ein Formel- beziehungsweise
Rechnungsfehler bestehe. Konkret seien die Totalbeträge der Honorarkolonnen
"Bauleitung" und "MSRL" nicht in den Endbetrag eingerechnet
worden. Demzufolge liege ein offensichtlicher Rechnungs- beziehungsweise
Schreibfehler im Sinn von § 29 Abs. 2 SubmV vor, welcher berichtigt
werden müsse. Da der Zuschlag an die Mitbeteiligte bereits in Rechtskraft
erwachsen sei, könne jedoch keine Berichtigung mehr vorgenommen werden, weshalb
dieser gestützt auf § 4a Abs. 2 i. V. m.
§ 4a Abs. 1 IVöB-BeitrittsG zu widerrufen
sei. Sodann führte sie aus, die Berichtigung des genannten Rechnungs-
beziehungsweise Schreibfehlers in der Offerte der Mitbeteiligten sowie die
darauffolgende Überprüfung der Rangfolge aller Angebote habe ergeben, dass das
Angebot der Mitbeteiligten nach wie vor auf dem ersten Platz liege. Sie habe
daher den Zuschlag zum berichtigten Preis erneut an die Mitbeteiligte erteilt.
Ergänzend lässt sich der Beschwerdeantwort entnehmen, dass
die Mitbeteiligte seit der Startsitzung vom 29. Januar 2020 am Projekt
gearbeitet habe und bereits mehrere Besprechungen stattgefunden hätten, obwohl
der Zusammenarbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen gewesen war. Per Ende März
2020.
habe die Mitbeteiligte für die bereits erbrachten Leistungen Rechnung
stellen dürfen. In diesem Zusammenhang habe letztere festgestellt, dass in
ihrer Honorartabelle zwar die Totale der einzelnen Spalten korrekt berechnet,
die Totale der beiden genannten, für diese Offerte neu eingefügten Kolonnen,
jedoch durch die Excel-Formel für das Gesamttotal nicht automatisch übernommen
worden seien. Weder die Mitbeteiligte noch sie selber hätten den Summenfehler
bei der Offertprüfung erkannt. Die erneute Bewertung des Preiskriteriums unter
Einschluss dieser Beträge habe überraschenderweise ergeben, dass das Angebot
der Mitbeteiligten mit neu 409,00 anstatt bisher 458,80 Punkten noch immer
vor der zweitplatzierten Anbieterin mit 406,00 Punkten liege. Dies sei mit
der geringen Gewichtung des Preiskriteriums von lediglich 20 % zu erklären.
5.2
Gemäss den
submissionsrechtlichen Bestimmungen werden die eingegangenen Angebote nach der
Offertöffnung fachlich und rechnerisch geprüft (§ 29 Abs. 1 SubmV).
Offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler werden dabei berichtigt (§ 29 Abs. 2 SubmV). Daraufhin wird über die Angebote eine objektive
Vergleichstabelle erstellt (§ 29 Abs. 3 SubmV). Die Beurteilung der
Angebote erfolgt grundsätzlich zum Stand im Zeitpunkt der Eingabe (VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00417, E. 5.3).
Nachträgliche Änderungen der Offertangaben sind verboten (§ 24 Abs. 4 SubmV).
5.2.1
Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin den streitbetroffenen Rechnungs-
beziehungsweise Schreibfehler nicht selber im Rahmen der Offertprüfung fest.
Erst rund drei Monate nach der Zuschlagserteilung und erst nachdem die
Zuschlagsempfängerin bereits Leistungen erbracht hatte, entdeckte letztere den
Fehler im Zuge der Rechnungsstellung und Anwendung ihrer Honorartabelle. Aus
der Honorartabelle im Angebot der Mitbeteiligten ist der streitbetroffene
Fehler durch Nachrechnen ermittelbar und es ist nachvollziehbar, dass vergessen
wurde, die bestehende Excel-Formel für das Gesamttotal mit den erweiterten
Feldern zu ergänzen. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein menschliches
Versehen. Anhaltspunkte, dass die Mitbeteiligte absichtlich unterlassen hätte,
die Totalbeträge der beiden Kolonnen im Gesamttotal einzurechnen, bestehen
keine.
5.2.2
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
kann der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, dass der Fehler erst rund
drei Monate nach Zuschlagserteilung und auch nicht durch sie selber entdeckt
wurde. So lässt sich aus § 29 Abs. 1 SubmV keine Pflicht der
Vergabebehörde ableiten, jeweils bei sämtlichen eingegangenen Angeboten die
(Total-)Beträge nachzurechnen. Denn für den Inhalt
ihrer Offerte beziehungsweise deren sorgfältige Ausarbeitung und damit die
Überprüfung der Preiskalkulation ist grundsätzlich jeder Bieter selbst
verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00081, E. 4.1;
Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 729). Aufgabe der Vergabebehörde ist
demgegenüber die (preisliche) Bereinigung der eingegangenen Angebote, um diese
objektiv vergleichbar zu machen (§ 29 Abs. 3 SubmV; vgl.
Galli/Moser/Lang/Steiner, N. 665).
5.2.3
Auch wenn es nicht auf den ersten Blick und ohne Nachrechnen aus der
Honorartabelle ersichtlich ist, handelt es sich bei der vergessenen Anpassung
der Excel-Formel für das Gesamttotal hinsichtlich der beiden ergänzten Spalten
um einen offensichtlichen Fehler im Sinn von § 29 Abs. 2 SubmV, welcher der Berichtigung zugänglich ist. Da sämtliche
Positionen in der Honorartabelle der Mitbeteiligten ausgefüllt und lediglich
die Totalbeträge aus zwei Spalten aufgrund des Formelfehlers nicht in den
Gesamtbetrag eingerechnet waren, erweist sich eine Berichtigung des gesamten
Offertpreises als ohne Weiteres möglich. Es erfolgte daher keine unerlaubte
nachträgliche (inhaltliche) Angebotsänderung, wenn die Beschwerdegegnerin den
Totalbetrag korrigierte.
5.3
In der
eingereichten Honorartabelle war als Gesamttotal Fr. 2'827'604,35 (exkl.
MWSt.) aufgeführt. Unter Einrechnung der darin fehlenden Totalbeträge für die Honorarkolonnen
"Bauleitung" und "MSRL" gelangt man zu einem Gesamttotal
von Fr. 3'992'527,20 (exkl. MWSt.). Die Differenz von
Fr. 1'288'318,85 (exkl. MWSt.) und damit rund einem Viertel des
Angebotspreises ist hoch. Es handelt sich daher um einen wesentlichen Mangel,
welcher (betragsmässig) zu einem anderen Zuschlagsentscheid
geführt hätte. Da der Beschwerdegegnerin dieser wesentliche Mangel im Zeitpunkt
des Zuschlags nicht bekannt war und der Summenfehler erst nachträglich entdeckt
wurde, erweist sich der Widerruf als zulässig.
Nach dem Gesagten (E. 5.2) war
eine Korrektur des Fehlers ohne Verletzung des Vergaberechts möglich und musste
insbesondere auch nicht zum Ausschluss der Mitbeteiligten führen. Ebenfalls
nicht erforderlich war eine Neuausschreibung. Vielmehr widerspricht eine
Neubewertung unter Berücksichtigung des korrigierten Offertpreises und die Neuerteilung
des Zuschlags den vergaberechtlichen Grundsätzen nicht und ist daher als
zulässig zu beurteilen. Die Berichtigung bezog sich lediglich auf den
Totalpreis und hatte keine weitergehende Veränderung der Offerte
beziehungsweise deren Bewertung zur Folge. Zudem war lediglich die Punktzahl
des Angebots der Mitbeteiligten im Preiskriterium neu zu berechnen. Die Art und
Weise der Preisbewertung wurde (zu Recht) nicht beanstandet. Diese erfolgte
sowohl vor als auch nach der strittigen Korrektur gemäss den Vorgaben in den
Ausschreibungsunterlagen, insbesondere gemäss der dort bereits vorgegebenen
Preisspanne. Die berechtigterweise vorgenommene Korrektur tangierte die Bewertung
der anderen Offerten nicht.
Zusammenfassend ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, in
diesem Fall den Zuschlag zu widerrufen und nach korrigierter Bewertung neu zu
erteilen, weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Verfahren müsse aufgrund von
Verfahrensfehlern unter Neuausschreibung wiederholt oder die Mitbeteiligte vom
Verfahren ausgeschlossen werden, erweisen sich damit als unbegründet. Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§§ 70 und 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu und wurde auch nicht
beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der Beschwerdeantwort ist sie im
Wesentlichen ihrer Begründungspflicht nachgekommen (vgl. § 38 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Ein besonderer Aufwand
im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG ist nicht ersichtlich.
7.
Da der geschätzte Auftragswert den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Dienstleistungen übersteigt (Art. 1
lit. b der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2020.
und 2021 [SR 172.056.12], ist gegen diesen Entscheid die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 83 lit. f
BGG); andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 8'205.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …