VB.2020.00263
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00263
18. August 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21978)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00263
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wiedererteilung von Niederlassungsbewilligungen/
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1945
geborener Staatsangehöriger des Kosovos, hielt sich ab 1975 als Saisonnier in
der Schweiz auf. Nachdem A und B, seine 1946 geborene kosovarische Ehefrau, am
9. März 1987 bzw. 6. August 1989 in die Schweiz eingereist waren,
erhielten sie eine Aufenthaltsbewilligung und später auch die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
Ende August
2016 teilte die Einwohnerkontrolle D dem Migrationsamt mit, der Sohn von A und
B habe erklärt, dass sich seine Eltern mehrheitlich im Kosovo und nur noch für
Besuche bei ihren Kindern in der Schweiz aufhalten würden.
Nach entsprechenden Abklärungen stellte das Migrationsamt
mit Verfügung vom 30. März 2017 fest, dass die Niederlassungsbewilligungen
von A und B aufgrund eines längeren Auslandsaufenthalts erloschen seien, und
wies jene aus der Schweiz weg. Die Sicherheitsdirektion hiess einen dagegen
erhobenen Rekurs am 16. März 2018 teilweise gut und wies die Sache in
Bezug auf die Frage nach der Wiederzulassung von A und B zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. Nach
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs
lehnte das Migrationsamt die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung bzw.
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 27. Mai 2019
ab und wies A und B aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs von A und B vom
28.
Juni 2019 wies die Sicherheitsdirektion am 11. März 2020 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 27. April 2019 beantragten A und B
beim Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
11.
März 2020 aufzuheben und seien "[ihre] Aufenthaltsbewilligungen
[…] zu verlängern". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
11.
Mai 2020 ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt reichte
keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend
das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Vorinstanz kam im Rückweisungsentscheid vom 16. März
2018.
zum Schluss, die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden seien
erloschen. Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz ist das Erlöschen der Niederlassungsbewilligungen
damit indes noch nicht rechtskräftig beurteilt, da es sich beim Entscheid vom
16.
März 2018 um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelte,
der auch noch mit der Beschwerde gegen den Endentscheid (vom 11. März
2020) angefochten werden konnte.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ziehen
indessen den Schluss der Vorinstanz, dass die Niederlassungsbewilligungen
durch Auslandabwesenheit erloschen seien (Art. 61 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,
SR 142.20]), im vorliegenden Verfahren (zu Recht, vgl. nachfolgende
E. 3.4) nicht mehr in Zweifel, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
3.
3.1
Nachdem
die Niederlassungsbewilligungen erloschen sind, haben die Beschwerdeführenden
gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz keinen Aufenthaltsanspruch.
Sie machen jedoch geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf Aufenthalt
in der Schweiz zu haben.
3.2
Art. 8
Abs. 1 EMRK verschafft keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat. Unter dem Aspekt des Schutzes des Familienlebens kann diese Bestimmung
jedoch verletzt sein, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige
sich hier aufhalten und über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen, die
Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die
Kernfamilie, d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (BGE 143 I 21 E. 5.1). Über die Kernfamilie hinaus kann
Art. 8 Abs. 1 EMRK auch für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest
anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Dies setzt
jedoch voraus, dass zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über
die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes,
besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 I 1 E. 6.1). Ein
solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann sich aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen
bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten
ergeben (BGr, 14. November 2019, 2C_339/2019, E. 3.4; vgl. VGr,
4.
April 2020, VB.2019.00442, E. 2.2 f.). Im Verhältnis der
Eltern zu ihren volljährigen Kindern ist dieses Erfordernis in dem Sinn zu
relativieren, dass die Abhängigkeit bzw. Pflegebedürftigkeit auch aufseiten der
in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bestehen kann (BGr,
23.
April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
3.3
Die
Beschwerdeführenden bringen vor, ihre vier Kinder sowie deren Kinder und Enkel
würden alle in der Schweiz leben. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustands
seien sie zudem auf ihre Kinder angewiesen, welche für sie Einkäufe tätigen und
sie zu den regelmässigen Arztbesuchen fahren würden.
Das Verhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren
Kindern geht damit – wenn überhaupt – nur geringfügig über die üblichen
familiären Beziehungen hinaus, da es nicht aussergewöhnlich ist, dass
erwachsene Kinder ihre (betagten) Eltern bei der Bewältigung ihres Alltags
unterstützen. Damit liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor und
können die Beschwerdeführenden aus ihrem Anspruch auf Familienleben keinen
Aufenthaltsanspruch in der Schweiz ableiten.
3.4
Unabhängig
vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche
Entfernungsmassnahme und Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) berühren. Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem bestimmten
Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein, die er oder
sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum Folgenden).
Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann deshalb
regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem
Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf.
Die Beschwerdeführenden nahmen vor 33 bzw. 31 Jahren Wohnsitz
in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hielt sich vor seiner definitiven Einreise
zudem 12 Jahre als Saisonnier hier auf (act. 8a
pag. 226 ff.+323 f.). Weiter leben alle Kinder, Enkel und
Urenkel der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Damit lägen grundsätzlich
Umstände vor, welche den Beschwerdeführenden einen Aufenthaltsanspruch gestützt
auf den Schutz des Privatlebens verschaffen könnten. Indes kommt der
Beschwerdegegner zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden ihren
Lebensmittelpunkt im Jahr 2007 in ihr Heimatland verlegten. Darauf deuten folgende
Umstände hin: Der Beschwerdeführer liess sich im Jahr 2005 vorzeitig
pensionieren und bezog gleichzeitig sein Pensionskassenguthaben. Der Sohn der
Beschwerdeführenden erklärte im Jahr 2016 gegenüber einer Mitarbeiterin der
Einwohnerkontrolle der Gemeinde D, seine Eltern hielten sich seit dem Jahr 2007
jeweils drei bis vier Monate im Heimatland auf, kämen hernach für einige Zeit
in die Schweiz, wo sie abwechselnd bei ihren Kindern wohnten, um danach wieder
für drei bis vier Monate im Heimatland zu weilen. Seit dem Jahr 2007 verfügten
die Beschwerdeführenden über keine eigene Wohnung mehr, sondern gaben als
Wohnadresse die 3 ½-Zimmer-Wohnung ihres Sohns an, welche dieser mit seiner
vierköpfigen Familie bewohne. Seit 15. März 2010 bezieht der
Beschwerdeführer im Kosovo zudem eine Grundrente, welche an Personen ausbezahlt
wird, die das Rentenalter von 65 Jahren erreicht und ihren ständigen Wohnsitz
im Kosovo haben. Von den Beschwerdeführenden eingereichte Bankauszüge für den
Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 15. September 2016 weisen zahlreiche
Bargeldbezüge im Kosovo, hingegen nur wenige in der Schweiz aus. Aus weiteren
Bankauszügen ergibt sich zudem, dass die Beschwerdeführenden selbst während
laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens noch bis mindestens am 25. September
2017.
ihre Bargeldbezüge mehrheitlich im Kosovo tätigten. Diese Indizien
begründen die Vermutung, dass sich die Beschwerdeführenden spätestens 2007
freiwillig dazu entschieden hatten, ihren Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu
verlegen. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden konnten diesen Schluss
im gesamten Verfahren nicht ernsthaft in Zweifel ziehen; namentlich vermochten
sie trotz entsprechender Aufforderung keine Belege einzureichen, die einen
dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz nach dem Jahr 2007 mindestens glaubhaft
Dispositiv
machen könnten. Weil die Beschwerdeführenden demnach ihren Lebensmittelpunkt
vor langer Zeit in ihr Heimatland verlegten, berührt die Verweigerung eines
Aufenthaltstitels in der Schweiz den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00644, E. 4.2 – 19. November 2014, VB.2014.00438,
E. 5.3).
4.
Da die Beschwerdeführenden demnach weder aus dem Landesrecht
noch aus dem Völkerrecht einen Anspruch auf Anwesenheit ableiten können, hatten
die Vorinstanzen die Frage der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. der
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen
Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (Art. 96 Abs. 1 AIG; VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00644, E. 5.1 mit Hinweisen).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht
nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid
sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl.
Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.).
4.1 Nach
Art. 28 AIG können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr
erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes
Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen
zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel
verfügen (lit. c). Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn
sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und
allenfalls sein oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 25 Abs. 4 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Die Vorinstanz hat das Vorliegen der notwendigen
finanziellen Mittel zu Recht verneint, insbesondere auch, da die
Beschwerdeführenden seit dem 1. Mai 2019 selber Ergänzungsleistungen
beziehen. Damit fällt auch eine Zulassung der Beschwerdeführenden zur
medizinischen Behandlung in der Schweiz im Rahmen von Art. 29 AIG von
vornherein weg, da es diesbezüglich ebenfalls an den finanziellen Mitteln
fehlt.
4.2 Schliesslich
erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners, den Beschwerdeführenden auch
nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG oder Art. 30 Abs. 1
lit. b oder k AIG die Niederlassungs- bzw. eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, nicht als rechtsverletzend:
Die Beschwerdeführenden hielten sich nach dem vorgängig
Ausgeführten jedenfalls bis Ende September 2017 und damit während rund 10 Jahren
mehrheitlich in ihrem Heimatland auf, weshalb der vorangehende Aufenthalt in
der Schweiz von rund 20 Jahren stark zu relativieren ist. Aufgrund ihrer
finanziellen Situation besteht sodann ein öffentliches Interesse an der
Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. ihrer Wegweisung: So haben die
Beschwerdeführenden zwar bis heute keine Sozialhilfe bezogen, doch bestehen 42
offene Verlustscheine im Umfang von Fr. 58'998.40 gegen den Beschwerdeführer,
insbesondere wegen nichtbezahlter Krankenkassenprämienrechnungen. Zudem
beziehen die Beschwerdeführenden seit 1. Mai 2019 monatliche
Ergänzungsleistungen und weitere Zusatzleistungen zur AHV/IV in der Höhe von
insgesamt Fr. 2'242.-. Der Bezug von Ergänzungsleistungen stellt zwar
keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 f. AIG dar, doch muss dieser im
Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung berücksichtigt werden (BGr,
14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2).
Der Beschwerdeführer ist – eigenen Angaben zufolge – seit
zehn Jahren Diabetiker, leidet unter Bluthochdruck und Tuberkulose sowie einer
Gehbehinderung und ist entsprechend auf Medikamente und häufige Arztbesuche
angewiesen. Auch die Beschwerdeführerin bedürfe wegen einer eine Gehbehinderung
verursachenden Wirbelsäulenerkrankung sowie hohem Blutdruck intensiver
ärztlicher Betreuung. Diese Befunde wurden teilweise auch ärztlich bestätigt.
Die Beschwerdeführenden bringen jedoch zu wenig substanziiert vor, dass ihre
gesundheitlichen Probleme eine medizinische Behandlung in der Schweiz bzw. eine
Betreuung durch ihre Kinder zwingend machen, obwohl sie vom Beschwerdegegner
zweimal aufgefordert wurden, entsprechende Unterlagen einzureichen. Im Übrigen
wurden sie im Kosovo auch bereits medizinisch behandelt, was darauf schliessen
lässt, dass sie im Kosovo auch in Zukunft über eine adäquate medizinische
Behandlung verfügen werden.
Ein dauerhafter Verbleib im Kosovo ist den
Beschwerdeführenden nach dem Gesagten zumutbar, zumal ihre AHV-Renten auch in
den Kosovo überwiesen werden (Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale
Sicherheit [SR 0.831.109.475.1]). Die Trennung von ihren Kindern und deren
Familien ist für die Beschwerdeführenden zweifelsohne mit einer gewissen Härte
verbunden. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sie seit der Pensionierung des
Beschwerdeführers 1 freiwillig von ihren Kindern getrennt lebten und sich
nur noch besuchsweise in der Schweiz aufhielten. Derartige Kontakte können sie
weiterhin pflegen.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführenden geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig;
ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …