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Entscheid

VB.2020.00266

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00266

17. September 2020Deutsch14 min

(URT.2020.22074)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00266

Urteil

des Einzelrichters

vom 17. September 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

B (geboren 1960) bezog seit dem 1. August 2017

wirtschaftliche Hilfe in C. Am 1. November 2018 zog sie nach A, wo

sie am 6. November 2018 ihr Gesuch um wirtschaftliche Hilfe beim Sozialamt

einreichte.

Vor ihrem Umzug nach A wohnte B in C in einer Wohnung

mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'470.-, wobei diese über den

kommunalen Mietzinsrichtlinien der Gemeinde C liegende Miete gemäss der

Verfügung der Sekretärin der Sozialkommission C vom 22. Januar 2018

in der Bedarfsrechnung bis 31. Juli 2018 berücksichtigt wurde. Der

Mietvertrag war befristet bis März 2019, weshalb die Übernorm-Miete gemäss

Beschluss der Sozialbehörde C für ein weiteres halbes Jahr akzeptiert und B

gleichzeitig auf die Mietzinslimite von Fr. 1'000.- für die zukünftige

Wohnungssuche hingewiesen wurde.

Am 1. November 2018 zog B nach A. Ab dem 1. Dezember

2018 wurde B von der Gemeinde A mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B

hatte einen Mietvertrag über Fr. 1'779.-/Monat für eine Wohnung in A

abgeschlossen. Die Gemeinde A gewährte ihr mit Beschluss vom 10. Dezember

2018 für die Wohnkosten einen Betrag von Fr. 1'000.- (Dispositivziffer 3

Abs. 1) und forderte sie gleichzeitig unter Hinweis auf die Mietzinslimite

für einen 1-Personen-Haushalt von Fr. 1'000.- auf, umgehend eine

günstigere Wohnung zu suchen (Dispositivziffer 3 Abs. 2 und 3).

Am 27. März 2019 verlegte B, nachdem sie ihre Wohnung

in A aufgegeben hatte, ihren Wohnsitz wieder zurück nach C.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss der Sozialbehörde A vom 10. Dezember

2018.

erhob B mit Eingabe vom 14. Januar 2019 Rekurs beim Bezirksgericht D,

welches die Eingabe zuständigkeitshalber an den Bezirksrat D überwies.

Sinngemäss beantragte B die Aufhebung der Dispositivziffer 3 Abs. 1, Abs. 2

und Abs. 3 Satz 1 des Beschlusses der Gemeinde A vom 10. Dezember

2018.

und die Berücksichtigung der vollen Wohnkosten von Fr. 1'779.- im

Unterstützungsbugdet.

Mit Beschluss vom 20. April 2020 schrieb der

Bezirksrat D den Rekurs bezüglich Dispositivziffer 3 Abs. 2 und

3.

Satz 1 infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Dispositivziffer 1).

In teilweiser Gutheissung des Rekurses hob er Dispositivziffer 3 Abs. 1

des Beschlusses der Sozialbehörde A vom 10. Dezember 2018 auf und

ersetzte ihn dadurch, dass im Unterstützungsbudget von B Wohnkosten inklusive

Nebenkosten in Höhe von Fr. 1'470.- berücksichtigt wurden. Im Übrigen wies

er den Rekurs ab (Dispositivziffer 2). Zudem wies er die Gemeinde A

an, das Unterstützungsbudget von B unter Berücksichtigung der höheren

Wohnkosten anzupassen und gegebenenfalls eine entsprechende Nachzahlung

vorzunehmen (Dispositivziffer 3).

III.

Dagegen erhob die Gemeinde A am 29. April 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

Dispositivziffern 2 und 3 des Beschlusses des Bezirksrats D vom 20. April

2020.

sowie die vollumfängliche Bestätigung des Beschlusses der Sozialbehörde A

vom 10. Dezember 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von

B, sofern und soweit die Kosten nicht auf die Staatskasse genommen würden.

Der Bezirksrat D beantragte am 11. Mai 2020 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf seine Begründung im

angefochtenen Entscheid.

B nahm am 16. Mai 2020 Stellung, ohne jedoch konkrete

Anträge zu stellen. Sinngemäss ist in ihren Ausführungen aber das Begehren auf

Abweisung der Beschwerde zu erkennen.

Die Gemeinde A liess sich hierzu nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig.

Strittig ist vorliegend die

Übernahme der Fr. 1'000.- übersteigenden Wohnkosten (Fr. 470.-/Monat)

für den Zeitraum vom 1. November 2018 bis Ende März 2019. Der Streitwert beträgt demzufolge weniger

als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung

zukommt, ist die Sache vom Einzelrichter

zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Der Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe beschränkt sich auf die

Gewährleistung des sozialen Existenzminimums (§ 15 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 [SHG]). Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur

materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass

Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als

günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei

der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum

zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur im Rahmen der Rechtmässigkeitsprüfung

und in Bezug auf die Feststellung des zugrunde liegenden Sachverhalts überprüft

werden kann (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 5.2; vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG

sowie § 50 Abs. 2 VRG; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.2

Die kommunalen Mietzinsmaxima

definieren, bis zu welchem Betrag Wohnkosten in der Regel noch als angemessen

bezeichnet werden können. Ihre Einhaltung

dient im Rahmen des Grundsatzes, dass sich die wirtschaftliche Sozialhilfe auf

die Gewährleistung des sozialen Existenzminimums beschränkt, dazu, den finanziellen Aufwand für die wirtschaftliche Sozialhilfe mit Rücksicht

auf das beschränkte staatliche Leistungsvermögen in Grenzen zu halten, indem

lediglich die Wohnkosten für eine angemessene (und nicht für eine beliebige)

Unterkunft übernommen werden; bei ihrer Festsetzung ist das ortsübliche

Mietzinsniveau mitzuberücksichtigen (VGr, 7. November 2019, VB.2018.357 E. 5.3.2).

Die kommunalen Mietzinsmaxima dienen sodann auch der Gleichbehandlung aller

Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund

relativ tief angesetzter Maximalmietzinsen – motiviert werden, finanzielle

Unabhängigkeit zu erlangen, und unterstützte Personen sollen materiell nicht bessergestellt

sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne Sozialhilfeleistungen in

wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien, Kap. A.4).

Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine

günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu

berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine

allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit

der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 12. Mai

2020, VB.2019.00785, E. 5.1.2; 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2;

SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Bei

voraussichtlich nur kurzfristiger Unterstützung durch die öffentliche Hand ist

Zurückhaltung bei der Anordnung eines Wohnungswechsels angebracht (Urs Vogel,

in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 187).

2.3

Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass

die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben

genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die

betroffene Person mittels einer Auflage nach § 21 SHG dazu aufzufordern,

sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz

Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten –

unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1

und lit. b SHG sowie § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober

1981.

(SHV) – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung

aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).

2.4

Findet die

unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann

aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die

Reduktion der Wohnkosten nicht

zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss

weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch

keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten

nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 7. November 2019,

VB.2018.00357, E. 5.2.2; siehe VGr, 24. März

2016, VB.2015.00760, E. 4.5; 16. April 2015, VB.2015.00078, E. 3.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin hätte die in C bis am 31. März

2019.

befristet gemietete Wohnung spätestens auf den Befristungszeitpunkt hin

verlassen müssen. Sie sei aufgefordert worden, im Hinblick auf den

bevorstehenden Auszug eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'000.-

zu suchen. Bereits am 1. Oktober 2018 habe sie einen neuen Mietvertrag mit

einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'779.- für eine Wohnung in A

unterzeichnet. Infolge der örtlichen Nähe der beiden Gemeinden und in der

Kenntnis, dass der Mietzins in C bereits Fr. 470.- über dem kommunalen

Mietzinsmaximum gelegen habe, habe der Beschwerdegegnerin bewusst sein müssen,

dass auch der Mietzins von Fr. 1'779.- das kommunale Mietzinsmaximum für

einen Einpersonenhaushalt in A deutlich übersteigen würde. Am 1. Oktober

2018.

habe sie sich zudem nicht in solch einer Notlage befunden, dass sie

berechtigt gewesen wäre, eine nochmals teurere Wohnung zu mieten. Das Fehlen

der Notlage ergebe sich auch daraus, dass sie per Ende März 2019 eine unter der

Mietzinslimite liegende Wohnung in C gefunden habe und ihr zudem von der

Beschwerdeführerin andere zumutbare Wohnungen angeboten worden seien. Ihre

Vorbringen, dass sie in der Wohnung allein Angst gehabt habe, zumal alle

anderen Mieter schon ausgezogen gewesen seien, ändere daran nichts. Es sei ihr

ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen.

Überhöhte Wohnkosten seien jedoch solange zu übernehmen,

bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe und übliche

Kündigungsfristen seien in der Regel zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin

habe nicht die vollen neuen Mietkosten von Fr. 1'779.- übernehmen müssen,

hätte aber den bisher in C angefallenen Mietzins von Fr. 1'470.- solange

übernehmen müssen bis sie berechtigt gewesen wäre, die anrechenbaren Wohnkosten

mittels Leistungskürzung auf Fr. 1'000.- zu reduzieren. Infolge des

Wegzugs der Beschwerdegegnerin sei jedoch keine Kürzung mehr in Betracht

gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin für die Zeit, in welcher die

Beschwerdegegnerin in A gewohnt habe, Wohnkosten von Fr. 1'470.-

hätte anrechnen müssen. Sie hätte also nur eine Kürzung von Fr. 307.-

vornehmen dürfen. Die Frage, ob Umstände vorgelegen hätten, welche dazu geführt

hätten, dass von der Beschwerdegegnerin kein Umzug in eine günstigere Wohnung

hätte verlangt werden können, könne offengelassen werden.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe vom Sozialamt C

für die Wohnungssuche eine Bestätigung bekommen, dass ein Mietzins in Höhe von Fr. 1'000.-

übernommen würde. Gleichzeitig sei sie darauf aufmerksam gemacht worden, dass

andere Gemeinden möglicherweise andere Mietzinslimiten hätten, weshalb diese

zunächst anzufragen seien. Zudem sei der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen,

dass allfällige freiwillige Zuwendungen Dritter an die Miete als Einnahmen

angerechnet würden. Anlässlich des Erstkontakts mit der Beschwerdegegnerin sei

sie nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass lediglich Fr. 1'000.-

für Wohnkosten übernommen würden. Aus Rücksicht auf ihre gesundheitliche

Situation und psychische Erkrankung sei die Beschwerdegegnerin von der

Sozialarbeiterin bei der Wohnungssuche erheblich unterstützt worden. Zwei

verfügbare und im Rahmen der Mietzinslimite liegende Wohnungen habe die

Beschwerdegegnerin abgelehnt, mit der Begründung, sie könne nicht in so einer

kleinen Wohnung leben, sie würde sich sonst das Leben nehmen. Gemäss der

behandelnden Psychiaterin bestehe kein medizinischer Grund dafür, dass die Beschwerdegegnerin

nicht in einer 1–1,5-Zimmerwohnung leben könne. Sie sei denn auch per 26. März

2020.

nach C in eine 1-Zimmer-Wohnung für Fr. 890.- gezogen.

Die Beschwerdeführerin sei sich einig mit der Vorinstanz,

dass der Beschwerdegegnerin ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Es sei

hingegen nicht nachvollziehbar, dass sie den bisherigen, von C im Rahmen eines

befristeten Mietverhältnisses bezahlten Mietzins in Höhe von Fr. 1'470.-

inklusive Nebenkosten hätte anrechnen müssen. Selbst wenn die

Mietzinsrichtlinien lediglich als Dienstanleitungen zu qualifizieren seien,

dürfe solch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, wie es die Beschwerdegegnerin

an den Tag gelegt habe, nicht geschützt werden. Der überhöhte Mietzins sei

zudem von der Sozialbehörde C nur befristet bis zum Auszug gewährt worden.

In Kenntnis aller Umstände und ohne Not habe sich die Beschwerdegegnerin ganz

bewusst für eine teure 3,5-Zimmerwohnung entschieden, obwohl es zu diesem

Zeitpunkt effektiv verfügbare und zumutbare Wohnungen im Rahmen der

Mietzinslimite auf dem Markt gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte sie zudem

noch über ein halbes Jahr Zeit für die Wohnungssuche gehabt. Aufgrund ihres

bisherigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe habe sie Kenntnis vom Bestehen der

Mietzinsrichtlinien gehabt. Die Differenz zwischen teurerer Wohnung und

Mietzinsrichtlinien müsse die Beschwerdeführerin deshalb nicht tragen. Auch im

Sinn der Gleichbehandlung aller sozialhilfeempfangenden Personen könne ein

solches Verhalten nicht toleriert werden.

4.

4.1

Zu

beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin den ihre kommunalen

Mietzinsrichtlinien übersteigenden Betrag der Wohnkosten der Beschwerdegegnerin

in dem Umfang, in welchem er bereits in der Wohnung der Wegzugsgemeinde die

Mietzinsrichtlinien überschritt (Fr. 470.-) für den Zeitraum, in welchem

sie die Beschwerdeführerin um wirtschaftliche Hilfe ersuchte, zu übernehmen

hat.

4.2

Es steht

aufgrund der Akten ausser Zweifel, dass der Beschwerdegegnerin einerseits das

Bestehen kommunaler Mietzinsrichtlinien als auch deren – zumindest ungefähre –

Höhe bekannt gewesen waren. Schon deshalb musste sie damit rechnen, dass in

einer anderen Gemeinde in derselben Region ebenfalls ähnliche Mietzinslimiten

gelten. Zudem wurde sie mehrmals – auch schriftlich – darauf hingewiesen, unbestrittenermassen

auch durch die Beschwerdeführerin beim Erstkontakt. Da die Beschwerdegegnerin

seit August 2017 Sozialhilfe bezogen hatte, unterscheidet sich ihre Situation

massgeblich von einer Person, die neu in die Sozialhilfe eintritt und noch in

einer über den Mietzinslimiten liegenden Wohnung wohnt (vgl. VGr, 6. April

2005, VB.2005.00020, E. 3.3).

4.3

Der

Mietzins der Wohnung in A kam zudem nochmals wesentlich höher zu stehen

als der bisherige in C, welcher nur ausnahmsweise übernommen wurde. Deshalb

musste der Beschwerdegegnerin bewusst sein, dass ein solcher nicht einfach ohne

Weiteres toleriert werden würde. Eine Notlage, welche keine anderen

Möglichkeiten offengelassen hätte, lag ebenfalls nicht vor. Überdies hat ihr

die Beschwerdeführerin passende Wohnungen mit einem Mietzins im Rahmen des

Mietzinsmaximums angeboten. Aufgrund dieser Umstände musste der

Beschwerdegegnerin ebenso bewusst gewesen sein, dass sie nicht eigenmächtig

einen Mietvertrag zu einem überhöhten Mietzins abschliessen und dann auf die

vollständige Kostenübernahme durch die Sozialhilfe hoffen könne. Sie verliess

ohne Not und eigenmächtig eine für sie noch zumutbare Wohnung, deren Mietzins

zumindest bis zum befristeten Mietende per Ende März 2019 zugesprochen gewesen

wäre.

Weiter ist sie von

der Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt worden, dass eine Unterstützung von

Verwandten zur Bestreitung des Mietzinses sowie der Mietkaution als Einkünfte

in ihrem Unterstützungsbudget zu berücksichtigen seien.

4.4

Zudem war

die Beschwerdegegnerin von der Sozialbehörde C darauf hingewiesen worden,

dass sie sich zunächst über die in einer anderen Gemeinde allenfalls geltenden

Mietzinsrichtlinien informieren müsse.

4.5

Unter

diesen Umständen ist das Verhalten der Beschwerdegegnerin, sich der Auflage zum

Bezug einer günstigeren Wohnung durch den Umzug in eine andere Gemeinde und die

Anmietung einer noch teureren Wohnung entziehen zu wollen,

rechtsmissbräuchlich. Jedenfalls ist der Mietzins, soweit er Fr. 1'000.-

übersteigt, nicht notwendig zur Gewährleistung des sozialen Existenzminimums im

Sinn vom § 15 SHG in Verbindung mit § 17 SHV und den

SKOS-Richtlinien. Die Beschwerdeführerin ist deshalb nicht verpflichtet, den

überhöhten und nur auf diese einzelne Situation in Bezug auf das befristete

Mietverhältnis von der Sozialbehörde C akzeptierten Mietzins von Fr. 1'470.-

nach Verlassen dieser Wohnung weiter zu tragen. Da bereits der Abschluss des

Mietvertrags durch die Beschwerdegegnerin für diese erkennbar unzulässig und

treuwidrig war (so auch die Vorinstanz), war die Beschwerdeführerin auch nicht

verpflichtet, den überhöhten Mietzins vorübergehend bis zum Ablauf der

Kündigungsfrist des neu abgeschlossenen Mietvertrags zu tragen.

4.6

Wie

die Beschwerdeführerin zu Recht vorgebracht hat, wäre auch unter dem Aspekt der

Gleichbehandlung aller Sozialhilfeempfänger selbst bei einem Wohnungswechsel in

der gleichen Gemeinde davon abzusehen, bei einem ohne Not erfolgenden

Wohnungswechsel den höheren Mietzins weiterhin zu gewähren.

4.7

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Demzufolge sind die Dispositivziffern

II und III des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. April 2020 aufzuheben

und Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember

2018.

ist zu bestätigen.

5.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer

wirtschaftlichen Verhältnisse sind sie aber massvoll zu bemessen (Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 39).

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern II und III des

Beschlusses des Bezirksrats D vom 20. April 2020 werden aufgehoben.

Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Gemeinde A vom 10. Dezember

2018.

wird bestätigt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …