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Entscheid

VB.2020.00267

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00267

16. November 2020Deutsch22 min

(URT.2020.22247)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00267

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug

(Rechtsverweigerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020

wandte er sich an deren Direktion und machte geltend, dass am 22. Februar

2020 eine Verwarnung gegen ihn ausgesprochen worden sei und er diesbezüglich

eine schriftlich begründete und rechtsmittelfähige Verfügung erwarte. Mit

Schreiben vom 10. März 2020 teilte die Direktion der JVA Pöschwies A neben

anderem mit, dass es sich bei einer Verwarnung nicht um eine

Disziplinarmassnahme, sondern lediglich um eine Ermahnung handle, welche als

solche nicht selbständig anfechtbar sei. Sollte er – A – infolge dreier

Verwarnungen innerhalb von sechs Monaten diszipliniert werden, stehe ihm die

Möglichkeit des Rekurses bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan:

Justizdirektion) offen, in dessen Rahmen er gegen die einzelnen Verwarnungen

vorgehen könne. Dementsprechend werde vom Erlass einer anfechtbaren Verfügung

abgesehen.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. März 2020 erhob A Rekurs bei der

Justizdirektion und machte eine Rechtsverweigerung seitens der JVA Pöschwies

geltend, da sie im Zusammenhang mit der am 22. Februar 2020 gegen ihn

ausgesprochenen Verwarnung keine rechtsmittelfähige Verfügung erlassen wolle

bzw. habe. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit (Zwischen-)Verfügung vom

3.

April 2020 wies die Justizdirektion diese beiden Gesuche ab. Zugleich

setzte sie A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) eine Frist von

20.

Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet an, um die ihn

allenfalls treffenden Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss von

einstweilen Fr. 200.- sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht

eingetreten würde.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 28. April 2020 an das

Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung

der Justizdirektion vom 3. April 2020. Daneben ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren und um Zusprechung einer Parteientschädigung. Sodann

stellte er zahlreiche weitere, grösstenteils prozessuale Anträge.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 30. April 2020 holte das Verwaltungsgericht die

Akten ein. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2020 forderte es

Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: das JuWe) auf, A Akteneinsicht

zu gewähren. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 informierte das JuWe das

Verwaltungsgericht, dass A am 14. Oktober 2020 Einsicht in die Akten

genommen habe.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen

selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG), da die Vorinstanz für den

Fall der Nichtzahlung des Prozesskostenvorschusses das Nichteintreten auf den

Rekurs androhte (VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 1.1, mit

Hinweis auf BGr, 10. Februar 2013, 2C_692/2012, E. 1.4.2; Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts-

pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 19a N. 48). Zum Entscheid ist der Einzelrichter berufen: Der

Rechtsweg folgt bei Zwischenentscheiden demjenigen der Hauptsache (Bertschi,

§ 19a N. 63); dem Rekurs bzw. der Beschwerde liegt eine Anordnung

aufgrund des Straf- und Justizvollzugsgesetzes zugrunde (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 VRG), und zudem ist kein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung gegeben (§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Vorinstanz sei zu verpflichten

"die widerrechtlichen Handlungen zu unterlassen" und "die Folgen

der wiederrechtlichen Handlungen zu beseitigen" geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern

diesen Anträgen neben dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine

eigenständige Bedeutung zukommen könnte, weshalb nicht weiter darauf einzugehen

ist. Dasselbe gilt für den Antrag des Beschwerdeführers, es sei "die

Tatsachenfeststellung bzw. Beweisaufnahme von der Rechtsmittelinstanz

vorzunehmen aufgrund der Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes, i. V. m. der unvollständigen, unrichtigen, nicht

justizförmigen, nicht parteiöffentlichen, nicht fairen und rechtswidrigen

Beweisaufnahme der Vorinstanzen", wobei diesbezüglich eine

Zwischenverfügung zu erlassen sei.

1.2.2

Unklar ist, wessen "Rechtsverweigerung festzustellen" sei. Ob die

Vorinstanz zu Recht eine Rechtsverweigerung des Beschwerdegegners im

Zusammenhang mit der Verwarnung des Beschwerdeführers verneinte, wird

anlässlich der Beurteilung der vorinstanzlichen Erwägungen zur

Aussichtslosigkeit des Rekurses zu prüfen sein (dazu unten E.). Sollte der

Beschwerdeführer demgegenüber eine – von der Verfügung vom 3. April 2020

unabhängige – Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz geltend machen wollen,

so fehlte eine entsprechende Begründung in der Beschwerdeschrift und wäre eine

solche Rechtsverweigerung auch nicht ersichtlich.

1.2.3

Da der massgebliche Sachverhalt den eingeholten Akten ohne Weiteres entnommen

werden kann und sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – als klar

präsentiert, bestand kein Bedarf seitens des Verwaltungsgerichts, ein formelles

Beweisverfahren durchzuführen.

1.2.4

Der Beschwerdeführer hatte nach Hängigmachung der Beschwerde die

Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Auch sonst kam das

Verwaltungsgericht seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach. Insofern wurden

die Anliegen des Beschwerdeführers erfüllt.

1.2.5

Anlass, dem Beschwerdeführer "Gelegenheit zur Korrektur" – mutmasslich

der Beschwerde – zu geben, bestand mangels formeller Mängel auch unter dem Gesichtspunkt

von § 56 VRG nicht.

1.2.6

In der Verwaltungsrechtspflege existiert kein eigentliches

"beschleunigtes Verfahren" weshalb dieses Anliegen des

Beschwerdeführers abzuweisen ist.

1.2.7

Das Institut der "Offizialverteidigung" ist in der Strafrechts-,

nicht jedoch in der Verwaltungsrechtspflege bekannt. Eine solche ist ihm daher

nicht zu stellen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird noch zu behandeln sein (unten

E. 4.3.2).

2.

Gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b VRG kann

eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht

eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden,

wenn sie aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor

einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet. Diese

Voraussetzung war bei Rekurserhebung unbestrittenermassen erfüllt. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass

sich daran etwas geändert hätte.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen (vorn E. 2). Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private überdies einen Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Zu Recht prüfte die Vorinstanz daher vorab die

mit Rekurs gestellten Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

3.

3.1

3.1.1

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er

für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18 f.). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten

finanziellen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei zu beurteilen. Dabei

obliegt es dieser, zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen –

etwa mittels Steuer- und Lohnausweisen, Zahlungsbelegen oder Kontoauszügen

(Plüss, § 16 N. 38). Dies gilt auch für Personen, die sich im

Strafvollzug befinden (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225,

E. 6.2; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 6.2). Während

für eine rechtskundige oder rechtskundig vertretene gesuchstellende Partei in

der Regel keine behördliche Hinweispflicht besteht, muss die Entscheidinstanz

eine unbeholfene gesuchstellende Partei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam

machen und ihr darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen hat

(Plüss, § 16 N. 39 f.). Die Mittellosigkeit einer Person kann

sich aber auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben (Plüss, § 16

N. 41). Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahme- oder

Vermögensüberschuss resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die

anfallenden Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen

Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines

Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden

Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse

für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss

§ 16 N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des

Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss,

§ 16 N. 21).

3.1.2

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sein Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung eingehend zu begründen. Zu beachten sei in

diesem Zusammenhang zudem, dass sie – die Vorinstanz – bei Rekursen, die keinen

übermässigen Aufwand erforderten, die Spruchgebühr bewusst tief ansetze. Dass

der Beschwerdeführer, welcher für die von ihm im Strafvollzug offensichtlich

ausgeübte Arbeitstätigkeit regelmässig ein Pekulium erhalte, Kosten in dieser

Höhe nicht begleichen könnte, ergebe sich nicht ohne Weiteres. Vielmehr sei

davon auszugehen, dass er die Kosten des Rekursverfahrens innert angemessener

Frist zu tilgen vermöge. Die Mittellosigkeit sei damit nicht rechtsgenügend

dargetan, und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen

Verfahrensführung seien daher nicht gegeben.

3.1.3

Den Erwägungen der Vorinstanz kann nicht entnommen werden, dass sie sich

hinsichtlich der finanziellen Möglichkeiten des Beschwerdeführers auf mehr als

blosse Annahmen stützte. Aus den Akten geht immerhin Folgendes hervor: Im

Rahmen ihrer Verfügung vom 15. Februar 2016 betreffend Einzelhaft in der

Sicherheitsabteilung (zu finden in der Laufakte) ging die Vorinstanz noch von

der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Laut der Eintrittserhebung vom

6.

Mai 2016 (zu finden in der Laufakte) waren der JVA Pöschwies keine

Vermögenswerte des Beschwerdeführers bekannt. Das Freikonto des

Beschwerdeführers belief sich per 4. Januar 2019 auf Fr. 302.15, per

19.

September 2019 auf Fr. 165.70, per 23. Oktober 2019 auf

Fr. 441.05, per 2. April 2020 auf Fr. 260.10 und per

17.

Juni 2020 auf Fr. 99.-. Die Kontostände des Sperrkontos des

Beschwerdeführers betrugen per 28. Dezember 2018 Fr. 3'261.60, per

19.

September 2019 Fr. 4'568.55, per 16. Oktober 2019

Fr. 4'253.05, per 25. März 2020 Fr. 4'589.10 und per

27.

Mai 2020 Fr. 4'854.75 (Rekursvernehmlassungen des

Beschwerdegegners vom 8. Januar 2019, 24. September 2019,

23.

Oktober 2019, 7. April 2020 und 18. Juni 2020, zu finden in

der Anstaltsakte der JVA Pöschwies). Gemäss dem Entscheid des Kreisgerichts

St. Gallen vom 27. März 2019 und dem Urteil des Kantonsgerichts

St. Gallen vom 7. Juli 2020 (jeweils zu finden in der Laufakte)

schliesslich war der Beschwerdeführer amtlich verteidigt und befand er sich in

ungünstigen finanziellen Verhältnissen.

Gemäss § 34 Abs. 1 HO Pöschwies wird die Höhe

des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die

zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der

Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit

des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des

Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten

(§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben

für eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung

im Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht,

wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen gestellt

oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das Arbeitsentgelt auf

höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss § 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein

Sperrkonto gutgeschrieben. Auf dem Sperrkonto wird eine Rücklage für die erste

Zeit nach der Entlassung gebildet. Allfällige Bezüge vom Sperrkonto während des

Vollzugs richten sich nach den erwähnten Richtlinien über das Arbeitsentgelt.

Nach § 38 Abs. 1 HO Pöschwies stehen drei Viertel des nicht auf das

Sperrkonto gutgeschriebenen Teils des Arbeitsentgelts dem Gefangenen monatlich

bis zum Maximalbetrag von Fr. 250.- als Taschengeld zur Verfügung. Der

Gefangene kann das Taschengeld für die Auslagen seines täglichen Bedarfs

verwenden (§ 38 Abs. 2 HO Pöschwies). Der nach Abzug für das

Sperrkonto und des Taschengelds verbleibende Rest des Arbeitsentgelts wird dem

Gefangenen auf dem Freikonto gutgeschrieben (§ 38 Abs. 3 HO

Pöschwies). Das Guthaben auf dem Freikonto dient dem Gefangenen zur Bezahlung

der persönlichen Ausgaben während des Vollzugs gemäss den Richtlinien über das

Arbeitsentgelt (§ 38 Abs. 4 HO Pöschwies). Gemäss Kapitel 4.3

der Richtlinien über das Arbeitsentgelt dient das Freikonto zur Bezahlung der

persönlichen Auslagen während des Vollzugs. Geld auf dem Sperrkonto, welches

der Wiedereingliederung des Gefangenen dient, gehört nicht zum realisierbaren

Vermögen (vgl. Plüss, § 16 N. 31). Die Richtlinien über das

Arbeitsentgelt sehen in Kapitel 4.2 vor, dass ein Mindestbetrag von

Fr. 3'100.- auf dem Sperrkonto verbleiben muss, der Bezug darüber hinausgehender

Guthaben hingegen von der Anstaltsleitung für gewisse Zwecke bewilligt werden

kann, insbesondere etwa für die Abzahlung von Schulden.

3.1.4

Nicht bekannt ist, wie hoch der Kontostand des Freikontos des Beschwerdeführers

im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2020 – dem

Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung – war

und wie viel der Beschwerdeführer als Pekulium erhält. Immerhin denkbar erscheint, dass der Beschwerdeführer im Vollzug ein

Einkommen bis zu Fr. 750.- pro Monat erzielen kann, wenn er monatlich das

maximal mögliche Taschengeld ausbezahlt erhält. Tatsächlich ist die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers mindestens in Bezug auf die ihm

auferlegte Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 200.-, der

den mutmasslichen Verfahrenskosten zu entsprechen hat (Plüss, § 15

N. 46), aufgrund der vorhandenen Akten aber nicht ausreichend ausgewiesen,

wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht festhält. Da der Beschwerdeführer

über keine juristische Ausbildung verfügt und im Rekursverfahren nicht

rechtskundig vertreten ist, hätte sie ihm aber die

Möglichkeit einräumen müssen, seine Mittellosigkeit zu belegen. Nicht zulässig

war es demgegenüber, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ohne vorgängige

weitere Abklärungen zu verneinen.

3.2

3.2.1

Als aussichtslos im Sinn von § 16 VRG sind Begehren anzusehen, bei

denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Nicht offensichtlich aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich die

Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen ungefähr die Waage halten oder jene

nur wenig geringer sind als diese. Abzustellen ist auf das hypothetische

Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn

sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger

Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine

Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (Plüss,

§ 16 N. 46 f.).

3.2.2

Die Vorinstanz erwog, der Rechtsverweigerungs- bzw.

Rechtsverzögerungsrekurs sei nur zulässig, wenn dargetan werde, dass eine

Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung durch die zuständige

Behörde vorliege und ein Anspruch auf Erlass dieser Anordnung bestehe. Gemäss

§ 10c Abs. 1 VRG könne, wer ein schutzwürdiges Interesse habe, von

einer Behörde, die für Handlungen zuständig sei, welche sich auf öffentliches

Recht stützten und Rechte oder Pflichten berührten, verlangen, dass sie

widerrechtliche Handlungen unterlasse, einstelle oder widerrufe (lit. a),

die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitige (lit. b) oder die

Widerrechtlichkeit von Handlungen feststelle (lit. c). Die Behörde erlasse

nach § 10c Abs. 2 VRG eine Anordnung. Die gesuchstellende Person

müsse ein schutzwürdiges Interesse an einer der in § 10c Abs. 1 lit. a–c

VRG genannten Rechtsfolgen haben. Dabei gingen Lehre und Praxis grundsätzlich

von einer Gleichsetzung mit dem in Art. 25 Abs. 2 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG;

Feststellungsverfügung) sowie Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG und Art. 89

Abs. 1 lit. c BGG (Beschwerdelegitimation) enthaltenen Begriff des

schutzwürdigen Interesses aus, sodass sowohl rechtliche wie tatsächliche

Interessen in Betracht kämen. Das Interesse müsse aktuell sein und einen

praktischen Nutzen verfolgen. Ein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer

Verfügung über einen Realakt bestehe in der Regel dann nicht, wenn Rechtsschutz

zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen wäre oder zu einem späteren

Zeitpunkt offenstehe.

Der Beschwerdeführer mache

geltend, dass er am 22. Februar 2020 von einem Mitarbeitenden der JVA

Pöschwies eine Verwarnung erhalten habe. Er habe dabei nicht die Möglichkeit

gehabt, dazu Stellung zu nehmen, und es sei damit sein rechtliches Gehör

verletzt worden. Er habe am 26. Februar 2020 bei der Direktion der JVA Pöschwies

eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt, welche ihm verweigert worden sei.

Eine Verwarnung komme jedoch einer Disziplinarsanktion nach den Bestimmungen

des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) gleich,

und es sei ihm daher eine rechtsmittelfähige Verfügung zukommen zu lassen. Wie

der Beschwerdegegner – so die Vorinstanz weiter – in seiner internen Mitteilung

vom 10. März 2020 zu Recht ausführe, seien Verwarnungen nicht als

Disziplinarmassnahme im Sinn von § 23c StJVG zu qualifizieren. Es handle

sich dabei lediglich um Ermahnungen, die für sich alleine keine unmittelbaren

Folgen nach sich zögen. Praxisgemäss führten drei Ermahnungen innert sechs

Monaten zum Erlass einer Disziplinarverfügung nach den Bestimmungen des StJVG.

Gegen Disziplinarverfügungen stehe die Möglichkeit des Rekurses bei ihr – der

Vorinstanz – offen, im Rahmen dessen auch gegen die einzelnen Verwarnungen

vorgegangen werden könne. Da der Rechtsschutz somit zu einem späteren Zeitpunkt

offenstehe, fehle dem Beschwerdeführer das schutzwürdige Interesse am Erlass

Dispositiv

einer Verfügung nach Art. 10c VRG. Der Beschwerdegegner habe demnach mit

seiner Weigerung, eine anfechtbare Verfügung über das Aussprechen der

Verwarnung zu erlassen, keine Rechtsverweigerung begangen. Im Lichte dieser

Erwägungen habe das Begehren des Beschwerdeführers somit auch als aussichtslos im

Sinne von § 16 VRG zu gelten.

3.2.3

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Praxis der JVA

Pöschwies, nach dreimaliger

Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, nicht zu beanstanden (VGr,

4. April 2019, VB.2019.00102/103, E. 4.4; 15. April 2011,

VB.2011.00077, E. 4.3 [nicht publiziert]). Über die Frage nach der

Rechtsnatur der einzelnen Verwarnung und damit zusammenhängend über die Frage

nach deren Anfechtbarkeit bzw. des Anspruchs auf Erlass einer anfechtbaren

Verfügung hat das Verwaltungsgericht indes bis anhin nicht befunden. Nach der –

von der Vorinstanz nicht erwähnten – Rechtsprechung des Bundesgerichts können

auch Verwarnungen oder Mahnungen die Rechtsstellung des Adressaten beeinträchtigen

und Verfügungen – das heisst nicht bloss Realakte – darstellen. Dies ist etwa

dann der Fall, wenn die Verwarnung eine erforderliche Verfahrensstufe vor einer

allfälligen für den Adressaten nachteiligen Massnahme oder, ohne zwingend

notwendig zu sein, eine spätere Massnahme, die sonst unverhältnismässig

erscheinen könnte, vorbereitet und begünstigt oder direkt eine

Disziplinarmassnahme bildet (BGE 125 I 119 E. 2.1 [Pra 1999 Nr. 165];

103 Ib 350 E. 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es mindestens nicht

ausgeschlossen, eine (einzelne) Verwarnung des Vollzugspersonals als Anordnung

bzw. Verfügung zu qualifizieren. Ihre selbständige Anfechtbarkeit erschiene

dann zwar fraglich, da es sich um einen Zwischenentscheid handeln könnte,

während die Disziplinarverfügung (nach dreimaliger Verwarnung) den Endentscheid

darstellen würde. Am grundsätzlichen Verfügungscharakter der Verwarnung änderte

dies indes wohl nichts, weshalb auch ein Anspruch auf Erlass einer

schriftlichen Anordnung bestünde (zum Ganzen auch Jürg Bosshart/Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 7 S. 471).

Diese Fragen brauchen vorliegend nicht beantwortet zu

werden. Sie zeigen jedoch ebenso wie die eingehenden Erwägungen der

angefochtenen Verfügung vom 3. April 2020, dass die Vorinstanz den

Rechtsverweigerungsrekurs des Beschwerdeführers mangels einschlägiger

Rechtsprechung zur Frage der Rechtsnatur

der Verwarnung des Vollzugspersonals nicht als – offensichtlich – aussichtslos hätte

bezeichnen dürfen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass den

vorliegenden Akten nicht entnommen werden kann, weshalb der Beschwerdeführer am

22. Februar 2020 verwarnt wurde.

3.3

3.3.1

In Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung erwog die

Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei im Rekursverfahren nicht vertreten, und es

ergebe sich auch keine Anordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von

Amtes wegen, da kein Unvermögen des Beschwerdeführers zur Prozessführung

vorliege. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei daher (auch)

aus diesem Grund abzuweisen.

3.3.2

Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt voraus, dass

das Verfahren die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise

betrifft und tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bietet, denen die

gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Das

zweite Kriterium entfällt indes, wenn das infrage stehende Verfahren besonders

stark in die Rechtsposition derselben einzugreifen droht (Plüss, § 16

N. 80 ff., insbesondere N. 84).

3.3.3

Die Rekursanträge sind klar, und der Beschwerdeführer legt in der mit

zahlreichen Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre versehenen Begründung in

ausreichender Weise die vermeintliche Rechtsverweigerung seitens des Beschwerdegegners

dar. Der Beschwerdeführer ist somit zweifellos in der Lage, seine Interessen

vor der Vorinstanz selber zu wahren. Sodann kann vorliegend nicht von einem

derart schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers

gesprochen werden, der die Bestellung eines Rechtsvertreters grundsätzlich

gebieten würde. Unter diesen Umständen wies die Vorinstanz das Gesuch des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren daher zu Recht mangels Notwendigkeit ab.

3.4 Zusammenfassend

durfte die Vorinstanz weder auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers noch

auf die Aussichtslosigkeit des Rekurses schliessen und den Beschwerdeführer

damit auch nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das

Rekursverfahren verpflichten. Demgegenüber ist die Abweisung des Gesuchs des

Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Dies führt zur Aufhebung von

Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen wurde, sowie von

Dispositivziffer II der Verfügung vom 3. April 2020. Es bleibt der

Vorinstanz überlassen, ob sie das Rekursverfahren nunmehr ohne Erhebung eines

Kostenvorschusses fortsetzen, oder ob sie weitere Abklärungen zur

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers tätigen und danach diesen allenfalls

erneut zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auffordern will.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist. Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen

wurde, und Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom 3. April

2020 sind aufzuheben. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde zwar im

Hauptpunkt gutzuheissen ist, auf zahlreiche Anträge des Beschwerdeführers

jedoch nicht eingetreten werden konnte, rechtfertigt es sich, die

Gerichtskosten dem Unterliegerprinzip entsprechend dem Beschwerdeführer zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

4.2 Der nicht

vertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Infrage kommt eine Entschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, vorab bei überwiegenden Obsiegen, woran es

vorliegend fehlt, sowie falls ihm die rechtsgenügende Darstellung komplizierter

Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte. Es

muss ein objektiv notwendiger, nicht bloss geringfügiger Aufwand vorliegen. Ein

solcher wird von der Rechtsprechung etwa bejaht, wenn der erforderliche Aufwand

das in einem solchen Verfahren übliche Ausmass übersteigt, wenn wegen der

Komplexität des Streitfalls aufwendige Darlegungen notwendig sind, wenn ein

erheblicher Zeitaufwand notwendig war, der auf Kosten der Berufs- bzw.

Erwerbstätigkeit der in eigener Sache prozessierenden Person ging, oder wenn

der Beizug einer externen Vertretung gerechtfertigt gewesen wäre (VGr,

7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 3.2; Plüss, § 17 N. 49).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend, wo es nur um die Frage der Verpflichtung

zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rekursverfahren geht, nicht

erfüllt (vgl. auch E. 4.3). Dem Beschwerdeführer ist deshalb keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

4.3

Der Beschwerdeführer ersuchte

sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahre.

4.3.1

Auch wenn die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht abschliessend

erstellt ist, kann für das vorliegende Verfahren – anders als für das

Rekursverfahren – von derselben ausgegangen werden, sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens doch erheblich höher als der von der Vorinstanz einverlangte

Kostenvorschuss (vgl. vorn E. 3.1.3). Da die Beschwerde im Hauptpunkt

gutzuheissen ist, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Letzteres gilt indes nicht in Bezug auf die zahlreichen weiteren

Anträge des Beschwerdeführers. Da die unentgeltliche Prozessführung auch bloss

teilweise gewährt werden kann, wenn – wie hier – mehrere selbständige

Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die

sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt

werden können (BGE 142 III 138 E. 5.4 f.; Plüss, § 16

N. 55), rechtfertigt es sich daher, das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren bloss zur Hälfte

gutzuheissen bzw. zur anderen Hälfte abzuweisen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, und den Anteil des Beschwerdeführers

an den Gerichtskosten lediglich in entsprechend reduziertem Umfang einstweilen

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

4.3.2

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. In diesem

Zusammenhang kann auf die Erwägungen betreffend das Rekursverfahren verwiesen

werden (vorn E. 3.3). Die Beschwerdeschrift zeigt, dass der Beschwerdeführer

auch vor Verwaltungsgericht in der Lage war, seine Interessen selber zu wahren.

4.3.3

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

5.

Das vorliegende Urteil stellt ebenfalls einen

Zwischenentscheid dar (Bertschi, § 19a N. 32), der gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann beim Bundesgericht anfechtbar ist, wenn

er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositivziffer I, soweit damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren abgewiesen wurde,

und Dispositivziffer II der Verfügung der Justizdirektion vom

3. April 2020 werden aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 895.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen,

soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil des Beschwerdeführers wird infolge

teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Umfang von

Fr. 223.75 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Die restlichen Fr. 223.75 werden dem

Beschwerdeführer von der Gerichtskasse in Rechnung gestellt.

5. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung an: …