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Entscheid

VB.2020.00269

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00269

12. November 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22243)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00269

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. D, vertreten durch RA E,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 25. September 2019 erteilte die

Bausektion des Stadtrats der Stadt Zürich D die baurechtliche Bewilligung für

die Umnutzung des zweiten Dachgeschosses von einem Estrich zu Wohnraum auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Als Nachbar gelangte A mit Rekurs vom 6. November

2019.

an das Baurekursgericht und ersuchte um Aufhebung der Baubewilligung. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 28. Februar 2020 ab,

soweit es darauf eintrat.

III.

Hierauf erhob A am 30. April 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache an die Bausektion des

Stadtrats zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid zurückzuweisen;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 15. Mai 2020 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni

2020.

beantragte D die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichentags beantragte die

Bausektion des Stadtrats die Abweisung der Beschwerde. A hielt mit Replik vom 1. Juli

2020.

an seinen Anträgen fest. Die Duplik von D erfolgte am 24. Juli 2020.

Auch die Bausektion des Stadtrats liess sich am 19. August 2020 erneut

vernehmen. A triplizierte am 3. September 2020. Die Bausektion des Stadtrats

verzichtete am 18. September 2020 auf eine Quadruplik.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

2.

Das streitgegenständliche Baugrundstück liegt gemäss

geltender BZO der Stadt Zürich in der Wohnzone W4. Geplant ist die

Umnutzung des zweiten Dachgeschosses zu Wohnzwecken und der Einbau neuer

Dachflächenfenster. Bereits in den Jahren 2015/2016 fand eine Sanierung bzw.

ein Umbau des Gebäudes statt.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe die Höhe des zweiten

Dachgeschosses nicht genügend abgeklärt und damit sein rechtliches Gehör

verletzt.

3.2

Der

Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im

konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden.

Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller

Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden

Entscheidung zu führen. Die behördliche Untersuchungspflicht kann sich dabei

auf die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 7 Abs. 2 VRG stützen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 7

N. 10, 13 f.). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst sodann

unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung

Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen

wirksam zur Geltung zu bringen. Ebenso müssen die (Rechtsmittel-)Behörden ihre

Vorbringen tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung

berücksichtigen (BGE 138 I 232 E. 5.1).

3.3

Die

Vorinstanz führte an, aus den eingereichten Fotoaufnahmen aus der Bauzeit des

vormaligen Umbaus/Sanierung gehe hervor, dass der Dachstuhl bei der damaligen

Sanierung nicht angetastet wurde. Vielmehr sei auf dem bestehenden Dachstuhl

eine Konstruktion für ein hinterlüftetes Dach montiert worden. Die damit

verbundene Erhöhung der Dachfläche habe somit keine Vergrösserung der Raumhöhe im

zweiten Dachgeschoss zur Folge gehabt.

Dachgeschosse sind horizontale Gebäudeabschnitte, die über

der Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche liegen (§ 275 Abs. 2

Satz 1 PBG). Dabei ist für die Raumhöhe die Unterkante der Dachfläche

entscheidend, wird die Dachfläche selbst höher, hat dies auf die Raumhöhe

keinen Einfluss. Indem die Vorinstanz als Fachgericht aufgrund der vom

Beschwerdeführer eingereichten Fotos festgestellt hat, dass lediglich die

Dachfläche erweitert und erhöht, jedoch dadurch die Raumhöhe nicht verändert

wurde, hat sie den Sachverhalt genügend festgestellt und das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers nicht verletzt. Im Übrigen gehen im vorliegenden

Verfahren die Parteien mittlerweile übereinstimmend davon aus, dass die Raumhöhe

des zweiten Dachgeschosses keine 2,4 m hoch ist, die

Beschwerdegegnerschaft geht, wie auf den Plänen des Umbauprojekts angegeben,

von einer Höhe von 2,32 m aus. Schliesslich hat auch das Amt für

Baubewilligungen den damaligen Umbau kontrolliert und für in Ordnung befunden.

Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist damit nicht zu beanstanden.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Einwand, die Raumhöhe sei

bei den damaligen Sanierungs- und Umbauarbeiten nicht erhöht worden, und es würde

die notwendige Raumhöhe für die Wohnnutzung nicht eingehalten, nicht

berücksichtigt. In der Tat finden sich im vorinstanzlichen Entscheid keine

Erwägungen zu dieser Rüge, weshalb die Vorinstanz das rechtliche Gehör (vgl. E. 3.3)

des Beschwerdeführers verletzt hat.

4.2

Das Recht,

angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs

führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung

(statt vieler VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann

indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen,

wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat-

als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren

Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen

formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung

führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 7. Juni

2018, VB.2018.00067, E. 2.4).

4.3

Da die

Vorinstanz die Rüge des Beschwerdeführers ohne jegliche Begründung nicht

behandelte, wiegt die Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer. Vorliegend

besteht kein Anlass für eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung. Im

Übrigen wird auch vonseiten der Beschwerdegegnerschaft keine Heilung

thematisiert, weder mit Blick auf eine Beschleunigung des Verfahrens noch mit

Blick auf einen möglichen Leerlauf.

4.4

Der

angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Rüge,

die lichte Raumhöhe sei nicht eingehalten, zurückzuweisen.

5.

Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung

des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die

beschwerdeführende Partei als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,

E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Der private Beschwerdegegner ist überdies zu einer

Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG); keine Entschädigungspflicht trifft bei der vorliegenden Konstellation die

Baubehörde (vgl. Plüss, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint eine

Parteientschädigung von total Fr. 2'000.-.

6.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist

daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Februar

2020.

aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht

zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 2'755.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der

private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …