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Entscheid

VB.2020.00270

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00270

18. August 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21990)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00270

Urteil

der Einzelrichterin

vom 18. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2. B,

3. C, vertreten durch A und B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulpflege D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kostenübernahme nach Teildispensation,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

C, geboren 2008, besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 die

sechste Klasse der Primarschule E im Schulkreis D, wo er von mindestens fünf

Mitschülerinnen und Mitschülern gemobbt worden sein soll. Am 15. März 2019

fand deshalb zwischen seinen Eltern, A und B, seiner Klassenlehrerin, dem

Schulleiter der Primarschule E und dem Präsidenten der Kreisschulpflege D ein Gespräch

statt. Die Klassenlehrerin von C erklärte dabei, keinen der von den Eltern

geschilderten Mobbingvorfälle wahrgenommen zu haben, weshalb Schulleitung und

Schulpflege eine Umteilung sämtlicher Beschuldigter in ein anderes Schulhaus

ablehnten. A und B wurde jedoch vorgeschlagen, ihren Sohn "als

Entlastung" für den verbleibenden Rest des Schuljahrs dem Schulhaus F

zuzuteilen. In der Folge schalteten A und B die Polizei ein und entschuldigten

ihren Sohn für den Rest der Woche vom Unterricht. Am 22. März 2019 teilten

sie dem Schulpflegepräsidenten zudem mit, dass "eine Umteilung in F, wo

'beste Freunde' und Nachbarn der gleichen sind, keinen Sinn" mache, er

ihnen jedoch erlauben möge, "dass C in der Klasse verbleibt, aber zu Hause

seinen Stoff erarbeitet". Daraufhin beschloss die Kreisschulpflege D am

25. März 2019 die Teildispensation von C vom Unterricht ab dem 1. April

2019.

Am 17. Juni 2019 reichten A, B und C der

Kreisschulpflege eine "Akonto-Rechnung [...] für das zusätzlich

Homeschooling" über den Gesamtbetrag von Fr. 14'143.- ein. Am

28. August 2019 folge die "[v]orläufige Abschlussrechnung

Homeschooling (Verfügung vom 25. März 2019)" über die – leicht

reduzierte – Summe von insgesamt Fr. 13'278.25 für die Beauftragung von

"Hilfslehrern" sowie einen angeblich erlittenen Verdienst- und

"Steuerabzugsausfall". Mit Beschluss vom 9. November 2019 lehnte

die Kreisschulpflege D eine Übernahme der geltend gemachten Kosten ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat

Winterthur mit Beschluss vom 22. April 2020 ab, soweit er darauf eintrat.

III.

Am 2. Mai 2020 erhoben A, B und C Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des

Rekursentscheids vom 22. April 2020 unter Entschädigungsfolge; in

prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ausschluss der Öffentlichkeit von

der Verhandlung sowie um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem

Mitte Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren

(VB.2019.00840) betreffend die Schulzuteilung von C für die Sekundarstufe I.

Der Bezirksrat Winterthur und die Kreisschulpflege D

schlossen mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Juni

2020.

je auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserten sich A, B und C am 6. Juni

2020.

Mit weiteren Eingaben vom 17. und 24. Juni 2020 hielten die Parteien

an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die

Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 75

Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,

LS 412.100) in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

Angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden

Streitwerts fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das auf § 62 Abs. 2 VRG gestützte prozessuale

Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren

ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und

keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden.

Was das Gesuch der Beschwerdeführenden um

Verfahrensvereinigung anbelangt, ist sodann festzuhalten, dass das Verfahren

VB.2019.00840 bereits rechtskräftig erledigt ist und das dort gestellte

identische Vereinigungsgesuch abgewiesen wurde (VGr, 14. Mai 2020,

VB.2019.00840, E. 2 Abs. 2).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dem

Beschwerdeführer 3 sei nach den erlebten Mobbingvorfällen der weitere

Schulbesuch im Schulhaus E nicht mehr zumutbar gewesen, seitens der

Beschwerdegegnerin seien ihnen jedoch keine "tragbaren" Alternativen aufgezeigt

worden. Der Präsident der Beschwerdegegnerin habe vielmehr "eigenmächtig"

die Teildispensation des Beschwerdeführers 3 angeordnet bzw. sie mittels

arglistiger Täuschung dazu gebracht, einer solchen

"verfassungs-/rechtswidrigen" Massnahme zuzustimmen. In der

betreffenden Verfügung sei dabei "keinerlei Lehrverpflichtung seitens der

Schule" festgehalten worden, "da auch keine Lehre mehr stattfand,

sondern nur Prüfungen/Übungen, was aus den Unterlagen hervorgeht". Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich deshalb – in dieser Notsituation –

gezwungen gesehen, ihren Sohn zeitaufwändig selbst zu betreuen und Hilfslehrer

für ihn zu engagieren. Daraus seien ihnen "ca. 250 TSF" Kosten erwachsen,

an welchen sich die Beschwerdegegnerin einstweilen im Umfang von

Fr. 13'278.25 zu beteiligen habe.

3.2

Art. 19

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet ein

Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses

soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine

staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Zuständig für

deren Sicherstellung sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie

stellen nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden, allen Kindern

offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen

Grundschulunterricht sicher.

Für die Zuteilung der

schulpflichtigen Kinder zu den Schulhäusern sind in der Praxis die

Schulgemeinden zuständig. Als Grundsatz gilt dabei, dass die (öffentliche)

Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner

Eltern gewöhnlich aufhält. Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die

Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem

Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird; kein

Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative

der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen

Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere

Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls

zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist

die Entwicklung des Kinds am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und

gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation – beispielsweise

durch Umteilung in eine andere Klasse – zu entschärfen, muss die zuständige

Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts

gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation

herbeizuführen. Beim Entscheid über die in einer solchen Situation im

Einzelfall zu treffende Massnahme haben Eltern und Schulbehörde zu kooperieren

und in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kinds

zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei vonseiten der öffentlichen

Schule von vornherein keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende

Beschulung sicherzustellen ist (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018,

E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

3.3

Diese

verfassungsrechtlichen Vorgaben finden sich im Kanton Zürich im Volksschulgesetz

und in der Verordnung dazu vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)

umgesetzt. Danach ist grundsätzlich nur der Unterricht an der öffentlichen

Schule am Wohnort unentgeltlich (§§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG

in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV). Ist der (weitere) Schulbesuch am

Wohnort unzumutbar, kann die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler

jedoch einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt

werden, sofern die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort

nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und nicht ausgeschlossen erscheint,

dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (§ 26 Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VSV). Hat die Schülerin oder der

Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in

eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV).

Zur Kostenübernahme verpflichtet sind die Eltern in

solchen Fällen praxisgemäss aber auch dann, wenn sie ohne hinreichenden Grund

vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort

eigenmächtig eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen

Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese

Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die

aus Art. 19 BV bzw. § 11 VSG fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur

Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick

auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil

den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen

wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und

insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden (vgl. auch § 54 Abs. 1 VSG, wonach Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern im Rahmen ihrer

Verantwortlichkeiten zusammenwirken). Nur wo eine solche Lösung offensichtlich

nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung

des Wohls ihres Kinds und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit

der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu

einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018,

E. 3.4; vgl. ferner VGr, 28. Juni 2017, VB.2016.00669, E. 3.2 –

2.

Februar 2017, VB.2016.00553, E. 4.2 – 23. März 2016,

VB.2015.00301, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

3.4

Hier ist

die Situation freilich etwas anders gelagert. Gemäss den Akten und entgegen

ihren (unbelegten) Vorbringen vor Verwaltungsgericht lehnten die

Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Umteilung ihres Sohns, des

Beschwerdeführers 3, in ein von der Schulbehörde vorgeschlagenes (nahe gelegenes)

anderes Schulhaus entschieden ab. Mit Schreiben vom 21. und vom 22. März

2019.

baten sie dessen Klassenlehrerin und den Präsidenten der

Beschwerdegegnerin stattdessen darum, "ein 'Homeschooling' mit

Klassenarbeitsabgaben" zu vereinbaren, "so dass C administrativ

weiter in der Schule ist, also ohne Sonderberichte oder Bemerkungen sowie

offiziellem Abschlusszeugnis per Schuljahresende". Die im Anschluss

erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 hält insofern

einleitend fest, dass der Beschwerdeführer 3 – "[w]ie mit allen

Beteiligten besprochen [...] im gegenseitigen Einverständnis" – ab dem

1.

April 2019 vom Besuch des Unterrichts teildispensiert werde. Ziel sei –

so die Verfügung weiter – den "Besuch in der Klasse" mit Blick auf

das Wohl des Knaben auf ein Minimum zu reduzieren, wobei die "genauen

Modalitäten [...] jeweils zwischen den Eltern, der Schulleitung und der

Klassenlehrerin" zu klären seien.

Eine solche "Teildispensation" als Reaktion auf

eine unzumutbare Schulsituation ist in der kantonalen Volksschulgesetzgebung

nicht explizit vorgesehen. § 29 Abs. 1 VSV (in Verbindung mit

§ 28 VSG) ermächtigt die Gemeinden jedoch ganz allgemein, Schülerinnen und

Schüler für einen bestimmten Zeitraum "aus zureichenden Gründen vom

Unterrichtsbesuch" zu dispensieren. Solche Gründe können grundsätzlich

auch in der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs einer bestimmten Klasse bzw.

Schule wegen Mobbings erblickt werden, wobei eine Dispensation des betroffenen

Kinds vom Unterricht nur in Ausnahmefällen das adäquateste Mittel darstellen

dürfte, um dem von einem bzw. mehreren anderen Schülerinnen und Schülern

ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde die

Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die für das Wohl des

Beschwerdeführers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern

eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die

Dispensation nur für die beschränkte Zeit von drei Monaten (abzüglich

Frühlingsferien und Feiertage) angeordnet wurde und sie überdies die letzten

Wochen der sechsten Klasse vor dem Übertritt des Beschwerdeführers 3 ins

Gymnasium betraf. Hinzu kommt, dass der Knabe nicht komplett vom Unterricht

dispensiert wurde, sondern insbesondere alle (insgesamt 14) Prüfungen bzw.

Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter

Aufsicht seiner Klassenlehrerin ebenfalls ablegen und sich mit dieser an

insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm

zu Hause zu erledigenden Aufgaben treffen musste. Diese liessen sich dabei –

wie in der Verfügung vom 25. März 2019 vorgesehen – vorgängig jeweils

einem detaillierten Wochenplan entnehmen, wobei die Klassenlehrerin des

Beschwerdeführers 3 diesem auf Rückfragen hin auch weitere Arbeitsblätter

herausgab und ihn auf geeignete Materialien hinwies.

3.5

Der

sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die angeordnete Massnahme hätte

gar nie angeordnet werden dürfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren

Durchführung entstandenen zusätzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien,

verfängt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der

als ungenügend einzustufenden Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch

seine Klassenlehrerin bzw. die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen zu sein,

einen beträchtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. So wurde in der

Dispensationsverfügung vom 25. März 2019 angeordnet, dass der

Beschwerdeführer 3 "[f]ür die Zeit des dispensierten

Unterrichtsbesuchs [...] zu Hause unter Aufsicht der Eltern an den gestellten

Aufgaben" arbeite und "[f]ür die Begleitung der selbständigen Arbeit [...]

jeweils nach Vereinbarung ein Austausch mit der Klassenlehrerin"

stattfinde. Wären die Beschwerdeführenden mit dieser Form bzw. dem konkreten

Umfang der Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin

nicht einverstanden gewesen, hätten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin –

analog der vorzitierten Rechtsprechung – rechtzeitig hierauf ansprechen müssen.

Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die

Beschwerdeführenden während der Dauer des "Heimunterrichts" bei der

Genannten über dessen Ausgestaltung beschwert, konkrete Wünsche hinsichtlich

einer Anpassung des Settings angebracht oder gar (vorgängig) um eine

Kostenbeteiligung ersucht hätten. Der Beschwerdegegnerin lässt sich folglich

auch keine grob pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen. Eine eigentliche

"Notsituation", welche ausnahmsweise ein selbständiges Vorpreschen der

Beschwerdeführenden 1 und 2 gerechtfertigt hätte, wiederum lag auch nicht

vor, war der Beschwerdeführer 3 doch – was unbestritten ist – seit seiner

Teildispensation vom Unterricht nicht mehr gemobbt worden und zeichnete sich

bei dessen schulischen Leistungen im letzten Quartal des Schuljahrs 2018/2019

kein Leistungsabfall ab. Im Gegenteil bestand er im Juni 2019 die

ausserordentliche Aufnahmeprüfung für die Zürcher Langgymnasien und erreichte

sämtliche Lernziele der sechsten Klasse.

Der Hinweis auf die elterliche Aufsicht in der Verfügung

vom 25. März 2019 sollte schliesslich – wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht einwendet – bloss an die allgemeinen (Betreuungs- und) Aufsichtspflichten

der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Eltern eines schulpflichtigen Kinds erinnern

(vgl. § 57 VSG sowie § 58 VSV) bzw. jedenfalls keine darüber hinausgehenden

Verpflichtungen ihrerseits begründen. Sodann gehen auch die Kosten eines

Privatunterrichts im Sinn von § 73 VSV grundsätzlich voll zulasten der

Eltern (so ausdrücklich BGr, 13. Juni 2012, 2C_686/2012, E. 3.1.5),

eine Ausnahme besteht einzig bezüglich der obligatorischen Lehrmittel, welche –

was hier unstrittig der Fall war – von der Schulgemeinde unentgeltlich

abzugeben sind (vgl. § 11 Abs. 2 und § 71 Abs. 1 VSG). Eine

von diesem Grundsatz abweichende Regelung der Kostentragung, wie sie die Beschwerdeführenden

für sich beanspruchen wollen, hätte daher explizit angeordnet bzw. vereinbart

werden müssen.

3.6

Damit ist

ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf die eingeklagten staatlichen

Geldleistungen zu verneinen, welche im Übrigen ohnehin weitgehend unbelegt

blieben.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur

Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich

auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG

erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und

Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.

Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG

offensteht.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellkosten,

Fr. 1'770.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer

Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …