VB.2020.00270
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00270
18. August 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21990)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00270
Urteil
der Einzelrichterin
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2. B,
3. C, vertreten durch A und B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulpflege D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kostenübernahme nach Teildispensation,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C, geboren 2008, besuchte ab dem Schuljahr 2018/2019 die
sechste Klasse der Primarschule E im Schulkreis D, wo er von mindestens fünf
Mitschülerinnen und Mitschülern gemobbt worden sein soll. Am 15. März 2019
fand deshalb zwischen seinen Eltern, A und B, seiner Klassenlehrerin, dem
Schulleiter der Primarschule E und dem Präsidenten der Kreisschulpflege D ein Gespräch
statt. Die Klassenlehrerin von C erklärte dabei, keinen der von den Eltern
geschilderten Mobbingvorfälle wahrgenommen zu haben, weshalb Schulleitung und
Schulpflege eine Umteilung sämtlicher Beschuldigter in ein anderes Schulhaus
ablehnten. A und B wurde jedoch vorgeschlagen, ihren Sohn "als
Entlastung" für den verbleibenden Rest des Schuljahrs dem Schulhaus F
zuzuteilen. In der Folge schalteten A und B die Polizei ein und entschuldigten
ihren Sohn für den Rest der Woche vom Unterricht. Am 22. März 2019 teilten
sie dem Schulpflegepräsidenten zudem mit, dass "eine Umteilung in F, wo
'beste Freunde' und Nachbarn der gleichen sind, keinen Sinn" mache, er
ihnen jedoch erlauben möge, "dass C in der Klasse verbleibt, aber zu Hause
seinen Stoff erarbeitet". Daraufhin beschloss die Kreisschulpflege D am
25. März 2019 die Teildispensation von C vom Unterricht ab dem 1. April
2019.
Am 17. Juni 2019 reichten A, B und C der
Kreisschulpflege eine "Akonto-Rechnung [...] für das zusätzlich
Homeschooling" über den Gesamtbetrag von Fr. 14'143.- ein. Am
28. August 2019 folge die "[v]orläufige Abschlussrechnung
Homeschooling (Verfügung vom 25. März 2019)" über die – leicht
reduzierte – Summe von insgesamt Fr. 13'278.25 für die Beauftragung von
"Hilfslehrern" sowie einen angeblich erlittenen Verdienst- und
"Steuerabzugsausfall". Mit Beschluss vom 9. November 2019 lehnte
die Kreisschulpflege D eine Übernahme der geltend gemachten Kosten ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat
Winterthur mit Beschluss vom 22. April 2020 ab, soweit er darauf eintrat.
III.
Am 2. Mai 2020 erhoben A, B und C Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung des
Rekursentscheids vom 22. April 2020 unter Entschädigungsfolge; in
prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem um Ausschluss der Öffentlichkeit von
der Verhandlung sowie um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit einem
Mitte Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht anhängig gemachten Verfahren
(VB.2019.00840) betreffend die Schulzuteilung von C für die Sekundarstufe I.
Der Bezirksrat Winterthur und die Kreisschulpflege D
schlossen mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. Juni
2020.
je auf Abweisung des Rechtsmittels. Hierzu äusserten sich A, B und C am 6. Juni
2020.
Mit weiteren Eingaben vom 17. und 24. Juni 2020 hielten die Parteien
an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 75
Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG,
LS 412.100) in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).
Angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das auf § 62 Abs. 2 VRG gestützte prozessuale
Gesuch der Beschwerdeführenden um Ausschluss der Öffentlichkeit vom Verfahren
ist insoweit gegenstandslos, als keine öffentliche mündliche Verhandlung und
keine öffentliche Urteilsberatung stattfinden.
Was das Gesuch der Beschwerdeführenden um
Verfahrensvereinigung anbelangt, ist sodann festzuhalten, dass das Verfahren
VB.2019.00840 bereits rechtskräftig erledigt ist und das dort gestellte
identische Vereinigungsgesuch abgewiesen wurde (VGr, 14. Mai 2020,
VB.2019.00840, E. 2 Abs. 2).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht im Wesentlichen vor, dem
Beschwerdeführer 3 sei nach den erlebten Mobbingvorfällen der weitere
Schulbesuch im Schulhaus E nicht mehr zumutbar gewesen, seitens der
Beschwerdegegnerin seien ihnen jedoch keine "tragbaren" Alternativen aufgezeigt
worden. Der Präsident der Beschwerdegegnerin habe vielmehr "eigenmächtig"
die Teildispensation des Beschwerdeführers 3 angeordnet bzw. sie mittels
arglistiger Täuschung dazu gebracht, einer solchen
"verfassungs-/rechtswidrigen" Massnahme zuzustimmen. In der
betreffenden Verfügung sei dabei "keinerlei Lehrverpflichtung seitens der
Schule" festgehalten worden, "da auch keine Lehre mehr stattfand,
sondern nur Prüfungen/Übungen, was aus den Unterlagen hervorgeht". Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten sich deshalb – in dieser Notsituation –
gezwungen gesehen, ihren Sohn zeitaufwändig selbst zu betreuen und Hilfslehrer
für ihn zu engagieren. Daraus seien ihnen "ca. 250 TSF" Kosten erwachsen,
an welchen sich die Beschwerdegegnerin einstweilen im Umfang von
Fr. 13'278.25 zu beteiligen habe.
3.2
Art. 19
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet ein
Recht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Dieses
soziale Grundrecht verleiht einen individuellen subjektiven Anspruch auf eine
staatliche Leistung, nämlich auf eine grundlegende Ausbildung. Zuständig für
deren Sicherstellung sind die Kantone (Art. 62 Abs. 1 BV). Sie
stellen nach Art. 62 Abs. 2 BV einen ausreichenden, allen Kindern
offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen
Grundschulunterricht sicher.
Für die Zuteilung der
schulpflichtigen Kinder zu den Schulhäusern sind in der Praxis die
Schulgemeinden zuständig. Als Grundsatz gilt dabei, dass die (öffentliche)
Schule an dem Ort besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner
Eltern gewöhnlich aufhält. Art. 19 Abs. 1 BV gewährleistet die
Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem
Kind durch die Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird; kein
Anspruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht, wenn das Kind auf Initiative
der Eltern eine Privatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen
Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn der weitere
Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindswohls
zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist
die Entwicklung des Kinds am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und
gelingt es den zuständigen Schulbehörden nicht, die Situation – beispielsweise
durch Umteilung in eine andere Klasse – zu entschärfen, muss die zuständige
Gemeinde den unentgeltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts
gewährleisten, wenn diese Massnahme geeignet ist, eine Besserung der Situation
herbeizuführen. Beim Entscheid über die in einer solchen Situation im
Einzelfall zu treffende Massnahme haben Eltern und Schulbehörde zu kooperieren
und in gegenseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kinds
zugeschnittene Lösung des Problems zu finden, wobei vonseiten der öffentlichen
Schule von vornherein keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende
Beschulung sicherzustellen ist (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018,
E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.3
Diese
verfassungsrechtlichen Vorgaben finden sich im Kanton Zürich im Volksschulgesetz
und in der Verordnung dazu vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101)
umgesetzt. Danach ist grundsätzlich nur der Unterricht an der öffentlichen
Schule am Wohnort unentgeltlich (§§ 10 und 11 Abs. 1 Satz 1 VSG
in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VSV). Ist der (weitere) Schulbesuch am
Wohnort unzumutbar, kann die betroffene Schülerin bzw. der betroffene Schüler
jedoch einer Klasse in einer anderen gut erreichbaren Gemeinde zugeteilt
werden, sofern die Zuteilung zu einer anderen Klasse am bisherigen Schulort
nicht möglich oder ebenfalls unzumutbar ist und nicht ausgeschlossen erscheint,
dass sich die Situation durch die Umteilung bessern wird (§ 26 Abs. 5 VSG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 VSV). Hat die Schülerin oder der
Schüler die Unzumutbarkeit zu vertreten und haben die Eltern die Zuteilung in
eine andere Gemeinde beantragt, geht das Schulgeld zu ihren Lasten (§ 10 Abs. 3 VSV).
Zur Kostenübernahme verpflichtet sind die Eltern in
solchen Fällen praxisgemäss aber auch dann, wenn sie ohne hinreichenden Grund
vorpreschen und ihr Kind aufgrund von Problemen in der Schule am Wohnort
eigenmächtig eine Privatschule oder die öffentliche Schule einer anderen
Gemeinde besuchen lassen. Wohl steht es im Belieben der Eltern, diese
Entscheidung im Einverständnis mit den Trägern der neuen Schule zu treffen; die
aus Art. 19 BV bzw. § 11 VSG fliessende Pflicht der Wohngemeinde zur
Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick
auf die bis zum Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin, weil
den zuständigen Schulbehörden der Wohnortgemeinde die Gelegenheit genommen
wird, in Kooperation mit den Eltern eine für alle Beteiligten – und
insbesondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden (vgl. auch § 54 Abs. 1 VSG, wonach Schulbehörden, Lehrpersonen und Eltern im Rahmen ihrer
Verantwortlichkeiten zusammenwirken). Nur wo eine solche Lösung offensichtlich
nicht möglich ist und den Eltern ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung
des Wohls ihres Kinds und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit
der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden kann, wäre die Befugnis zu
einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen (zum Ganzen BGr, 20. Februar 2019, 2C_561/2018,
E. 3.4; vgl. ferner VGr, 28. Juni 2017, VB.2016.00669, E. 3.2 –
2.
Februar 2017, VB.2016.00553, E. 4.2 – 23. März 2016,
VB.2015.00301, E. 3.1.2 [jeweils mit Hinweisen]).
3.4
Hier ist
die Situation freilich etwas anders gelagert. Gemäss den Akten und entgegen
ihren (unbelegten) Vorbringen vor Verwaltungsgericht lehnten die
Beschwerdeführenden 1 und 2 eine Umteilung ihres Sohns, des
Beschwerdeführers 3, in ein von der Schulbehörde vorgeschlagenes (nahe gelegenes)
anderes Schulhaus entschieden ab. Mit Schreiben vom 21. und vom 22. März
2019.
baten sie dessen Klassenlehrerin und den Präsidenten der
Beschwerdegegnerin stattdessen darum, "ein 'Homeschooling' mit
Klassenarbeitsabgaben" zu vereinbaren, "so dass C administrativ
weiter in der Schule ist, also ohne Sonderberichte oder Bemerkungen sowie
offiziellem Abschlusszeugnis per Schuljahresende". Die im Anschluss
erlassene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2019 hält insofern
einleitend fest, dass der Beschwerdeführer 3 – "[w]ie mit allen
Beteiligten besprochen [...] im gegenseitigen Einverständnis" – ab dem
1.
April 2019 vom Besuch des Unterrichts teildispensiert werde. Ziel sei –
so die Verfügung weiter – den "Besuch in der Klasse" mit Blick auf
das Wohl des Knaben auf ein Minimum zu reduzieren, wobei die "genauen
Modalitäten [...] jeweils zwischen den Eltern, der Schulleitung und der
Klassenlehrerin" zu klären seien.
Eine solche "Teildispensation" als Reaktion auf
eine unzumutbare Schulsituation ist in der kantonalen Volksschulgesetzgebung
nicht explizit vorgesehen. § 29 Abs. 1 VSV (in Verbindung mit
§ 28 VSG) ermächtigt die Gemeinden jedoch ganz allgemein, Schülerinnen und
Schüler für einen bestimmten Zeitraum "aus zureichenden Gründen vom
Unterrichtsbesuch" zu dispensieren. Solche Gründe können grundsätzlich
auch in der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs einer bestimmten Klasse bzw.
Schule wegen Mobbings erblickt werden, wobei eine Dispensation des betroffenen
Kinds vom Unterricht nur in Ausnahmefällen das adäquateste Mittel darstellen
dürfte, um dem von einem bzw. mehreren anderen Schülerinnen und Schülern
ausgehenden Problem zu begegnen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde die
Dispensation vorliegend jedoch von allen Beteiligten als die für das Wohl des
Beschwerdeführers 3 geeignetste Massnahme eingestuft, zumal die Eltern
eine Schulung in einem nahe gelegenen anderen Schulhaus ablehnten, die
Dispensation nur für die beschränkte Zeit von drei Monaten (abzüglich
Frühlingsferien und Feiertage) angeordnet wurde und sie überdies die letzten
Wochen der sechsten Klasse vor dem Übertritt des Beschwerdeführers 3 ins
Gymnasium betraf. Hinzu kommt, dass der Knabe nicht komplett vom Unterricht
dispensiert wurde, sondern insbesondere alle (insgesamt 14) Prüfungen bzw.
Leistungskontrollen, welche auch der Klassenverband zu absolvieren hatte, unter
Aufsicht seiner Klassenlehrerin ebenfalls ablegen und sich mit dieser an
insgesamt vier Terminen ausserhalb des Unterrichts zu Besprechungen der von ihm
zu Hause zu erledigenden Aufgaben treffen musste. Diese liessen sich dabei –
wie in der Verfügung vom 25. März 2019 vorgesehen – vorgängig jeweils
einem detaillierten Wochenplan entnehmen, wobei die Klassenlehrerin des
Beschwerdeführers 3 diesem auf Rückfragen hin auch weitere Arbeitsblätter
herausgab und ihn auf geeignete Materialien hinwies.
3.5
Der
sinngemässe Einwand der Beschwerdeführenden, die angeordnete Massnahme hätte
gar nie angeordnet werden dürfen, weshalb ihnen die im Zusammenhang mit deren
Durchführung entstandenen zusätzlichen Kosten schon per se zu ersetzen seien,
verfängt somit nicht. Gleiches gilt insofern, als sie geltend machen, wegen der
als ungenügend einzustufenden Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch
seine Klassenlehrerin bzw. die Beschwerdegegnerin gezwungen gewesen zu sein,
einen beträchtlichen Zusatzaufwand zu betreiben. So wurde in der
Dispensationsverfügung vom 25. März 2019 angeordnet, dass der
Beschwerdeführer 3 "[f]ür die Zeit des dispensierten
Unterrichtsbesuchs [...] zu Hause unter Aufsicht der Eltern an den gestellten
Aufgaben" arbeite und "[f]ür die Begleitung der selbständigen Arbeit [...]
jeweils nach Vereinbarung ein Austausch mit der Klassenlehrerin"
stattfinde. Wären die Beschwerdeführenden mit dieser Form bzw. dem konkreten
Umfang der Begleitung des Beschwerdeführers 3 durch seine Klassenlehrerin
nicht einverstanden gewesen, hätten sie diese bzw. die Beschwerdegegnerin –
analog der vorzitierten Rechtsprechung – rechtzeitig hierauf ansprechen müssen.
Es ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die
Beschwerdeführenden während der Dauer des "Heimunterrichts" bei der
Genannten über dessen Ausgestaltung beschwert, konkrete Wünsche hinsichtlich
einer Anpassung des Settings angebracht oder gar (vorgängig) um eine
Kostenbeteiligung ersucht hätten. Der Beschwerdegegnerin lässt sich folglich
auch keine grob pflichtwidrige Untätigkeit vorwerfen. Eine eigentliche
"Notsituation", welche ausnahmsweise ein selbständiges Vorpreschen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 gerechtfertigt hätte, wiederum lag auch nicht
vor, war der Beschwerdeführer 3 doch – was unbestritten ist – seit seiner
Teildispensation vom Unterricht nicht mehr gemobbt worden und zeichnete sich
bei dessen schulischen Leistungen im letzten Quartal des Schuljahrs 2018/2019
kein Leistungsabfall ab. Im Gegenteil bestand er im Juni 2019 die
ausserordentliche Aufnahmeprüfung für die Zürcher Langgymnasien und erreichte
sämtliche Lernziele der sechsten Klasse.
Der Hinweis auf die elterliche Aufsicht in der Verfügung
vom 25. März 2019 sollte schliesslich – wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht einwendet – bloss an die allgemeinen (Betreuungs- und) Aufsichtspflichten
der Beschwerdeführenden 1 und 2 als Eltern eines schulpflichtigen Kinds erinnern
(vgl. § 57 VSG sowie § 58 VSV) bzw. jedenfalls keine darüber hinausgehenden
Verpflichtungen ihrerseits begründen. Sodann gehen auch die Kosten eines
Privatunterrichts im Sinn von § 73 VSV grundsätzlich voll zulasten der
Eltern (so ausdrücklich BGr, 13. Juni 2012, 2C_686/2012, E. 3.1.5),
eine Ausnahme besteht einzig bezüglich der obligatorischen Lehrmittel, welche –
was hier unstrittig der Fall war – von der Schulgemeinde unentgeltlich
abzugeben sind (vgl. § 11 Abs. 2 und § 71 Abs. 1 VSG). Eine
von diesem Grundsatz abweichende Regelung der Kostentragung, wie sie die Beschwerdeführenden
für sich beanspruchen wollen, hätte daher explizit angeordnet bzw. vereinbart
werden müssen.
3.6
Damit ist
ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf die eingeklagten staatlichen
Geldleistungen zu verneinen, welche im Übrigen ohnehin weitgehend unbelegt
blieben.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung füreinander je zur
Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich
auf dem Gebiet der Schule ausgeschlossen und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Nicht von Art. 83 lit. t BGG
erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und
Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.
Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG
offensteht.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellkosten,
Fr. 1'770.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer
Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …