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Entscheid

VB.2020.00271

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00271

30. September 2020Deutsch15 min

(URT.2020.22111)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00271

Urteil

der 2. Kammer

vom 30. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Corinna Bigler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Ehegattennachzug,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1995 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste

am 1. Juli 2007 zwecks Verbleibs bei der Mutter in die Schweiz ein. A ist

wieder im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, die wegen eines Aufenthalts

zwischen Ende 2016 bis gegen Ende August 2017 in Brasilien vor­übergehend

erloschen war.

2019 heiratete sie den brasilianischen Staatsangehörigen B,

geboren 1995. Seine Eltern leben in der Schweiz und er hatte sich schon bei

früheren Gelegenheiten besuchshalber hier aufgehalten.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. März 2018 wurde B mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 30.-,

wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden war, und einer Busse von Fr. 300.-

bestraft. Er hatte seinen Personenwagen seiner damaligen Freundin A überlassen,

obwohl sie weder über einen gültigen Lernfahrausweis noch einen gültigen

Führerausweis verfügte. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die

Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. A wurde ebenfalls mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018 mit einer Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- unter Ansetzung einer zweijährigen

Probezeit und einer Busse von Fr. 300.- bestraft. Gegen B folgte am 22. November

2018 eine weitere Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft;

wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn wurde ihm eine

Busse von Fr. 400.- auferlegt.

Aus der Beziehung zwischen A und B sind D, geboren 2018,

und E, geboren 2019, hervorgegangen.

Am 16. August 2019 ersuchte B beim Migrationsamt um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei "Ehefrau und

Kind" und Stellensuche. Er war am 2. August 2019 wieder in die

Schweiz eingereist. Mit Schreiben vom 22. August 2019 teilte ihm das

Migrationsamt mit, er habe per 30. Oktober 2019 die Schweiz zu verlassen

und den Entscheid im Ausland abzuwarten. Am 14. Oktober 2019

unterzeichnete er gegenüber dem Migrationsamt eine Abmeldeerklärung und reiste

nach Brasilien aus.

Am 20. Oktober 2019

beantragte A den Nachzug des Ehemannes. Am 13. November 2019 stellte der

Ehemann seinerseits ein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung. Mit am

27. November 2019 beim Migrationsamt eingegangenem Schreiben reichte A

unter anderem eine Bestätigung der F-Schule in G ein, dass die Deutschprüfung

für den Ehemann auf den 27. März 2020 angesetzt worden sei und eine

Erklärung, wonach die Familie vorübergehend bei ihrer Mutter wohnen könne.

Ebenso reichte sei ihren Anstellungsvertrag mit dem Spital H in Y ein.

Gemäss Vertragsänderung betrage ihr Beschäftigungsgrad ab 1. November 2019

neu 80 %. Aus der Lohnabrechnung für November 2019 gehen Lohnpfändungen

hervor.

Das Gesuch wurde vom

Migrationsamt am 3. März 2020 abgewiesen. Das Migrationsamt war von einem

befristeten Arbeitsverhältnis von A im Spital H ausgegangen. Selbst wenn

dieses unbefristet wäre, verfüge sie über massiv zu wenige finanzielle Mittel.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 3. März

2020.

erhob A am 9. März 2020 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Mittlerweile

war ihr befristeter Arbeitsvertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

umgewandelt worden.

Der Rekurs wurde am 2. April 2020 abgewiesen.

III.

Gegen den Rekursentscheid vom 2. April 2020 erhoben A

und B, nunmehr anwaltlich vertreten, am 4. Mai 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids und es

sei B eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, alles unter entsprechender

Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde festgehalten,

dass gegenüber dem sich hier aufhaltenden B aufgrund der Pandemiesituation

Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten. Sodann wurde ihm Frist

angesetzt, um seine Beschwerdelegitimation nachzuweisen. Weiter wurde den

Eheleuten Frist für die Nachreichung von in Aussicht gestellten Dokumenten und

die Leistung eines Vorschusses angesetzt. Die Kaution ging am 12. Juni 2020

ein. Am 15. Juni 2020 ging eine "Arbeitsbestätigung" der I AG

für B ein.

Mit Verfügung vom 19. August 2020 wurde A und B Frist

angesetzt, um dem Verwaltungsgericht die Absicht der I AG zum Abschluss

eines Arbeitsvertrags mit B zu dokumentieren sowie über sein Prüfungsergebnis

bei der F-Schule zu informieren. Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 3. September

2020.

Die Sicherheitsdirektion hatte am 14. Mai 2020 auf

eine Vernehmlassung verzichtet. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein und es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer 2 hat an den vorinstanzlichen Verfahren nicht teilgenommen. In

der Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde darauf hingewiesen, darauf

könne ausnahmsweise verzichtet werden, wenn keine Möglichkeit oder Veranlassung

hierfür bestanden habe (unter Hinweis auf VGr, 28. August 2013,

VB.2013.00249, E. 1.3). Es wurde ihm daher Frist angesetzt, seine

Beschwerdelegitimation nachzuweisen, ansonsten eine solche verneint würde.

Seitens des rechtskundig vertretenen Beschwerdeführers 2

ist kein entsprechender Nachweis eingegangen. Seine erstmalige Konstituierung

im Beschwerdeverfahren erweist sich somit als verspätet und es ist

androhungsgemäss auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Auch ist auf eine sogenannte

"Beiladung" zu verzichten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [nachfolgend: Kommentar VRG], § 58 N. 15). Der

Beschwerdeführer hätte grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme am

Rekursverfahren gehabt, wovon er zweifelsohne Kenntnis haben musste. Dies erst

recht, nachdem er selber am 16. August 2019 um eine Aufenthaltsbewilligung

ersucht hatte, was dann aber aufgrund seiner Abmeldeerklärung vom 14. Oktober

2019.

dahinfiel. Da aber die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits

beschwerdebefugt ist und sich ihre Interessen mit jenen des Beschwerdeführers 2

naturgemäss decken, ergeben sich für die Beschwerdeführenden durch das

Nichteintreten letztlich keine weiteren Nachteile.

2.

2.1

Gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a–c des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von

Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen bzw. zusammenwohnen wollen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind. Gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 44 Abs. 2

AIG und Art. 73 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist zusätzlich verlangt, dass

sich die nachzuziehenden erwachsenen Ausländer in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können oder sich zu einem entsprechenden

Sprachförderungsangebot anmelden. Zudem dürfen keine Ergänzungsleistungen bezogen

werden und kann die Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 Abs. 4 AIG

vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung abhängig gemacht werden. Zudem

muss der Nachzug fristgerecht geltend gemacht werden (Art. 47 AIG; Art. 73

VZAE). Darüber hinaus darf der Nachzug nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen und

kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegen (BGE 137 I 284 E. 2.7).

Art. 44 AIG legt die Bewilligung des Familiennachzugs ins behördliche

Ermessen.

2.2

Unter dem

Aspekt des Familienlebens sind aber Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) EMRK berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres

möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Unabhängig

vom Vorliegen einer familiären Beziehung kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme

auch das Recht auf Privatleben im Sinn von Art. 8 EMRK verletzen,

namentlich bei Ausländern der zweiten Generation. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren davon ausgegangen werden, dass die

sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine

Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe (zum Ganzen BGE 144 I 266 E. 3,

insbesondere E. 3.3/3.4 und E. 3.9). Trotz eines Anspruchs im Sinn

von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kann ein Familiennachzug aber

verweigert werden, wenn die Nachzugsbedingungen nicht erfüllt sind (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.7; BGr, 5. September 2013, 2C_983/2012, E. 2.4.1).

2.3

Nachdem

die Beschwerdeführerin 1 knapp vor Erreichen des 12. Altersjahrs im

Jahr 2007 zum Verbleib bei der Mutter in die Schweiz eingereist ist, hat sie

ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinn bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(BGE 144 I 266, insbesondere E. 3.7/3.9). Sie ist nach ihrer Einreise in

der Schweiz zur Schule gegangen und hat mittlerweile ein unbefristetes

Anstellungsverhältnis als … im Spital H, sodass ihre Integration

grundsätzlich als gelungen erscheint. Zwar wurde die Beschwerdeführerin 1

mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2018

mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bedingt und

einer Busse von Fr. 300.- wegen Fahrens ohne gültigen Lern- bzw.

Führerausweis bestraft und ist ihre finanzielle Situation, wie die Vorinstanz

zu Recht festgehalten hat, durch sechs Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 7'600.-

und zahlreiche Betreibungen und damit einhergehenden Lohnpfändungen getrübt.

Deswegen läge aber noch kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vor, um der

Beschwerdeführerin 1 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht abzusprechen. Das

vorliegende Verfahren dreht sich denn auch nicht um die Beendigung des

Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1. Es geht um die Frage, ob die

Verweigerung des Nachzugs des Beschwerdeführers 2 in Bezug auf die hier

gefestigt anwesenheitsberechtigte Beschwerdeführerin 1 im Licht der

genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

BV verletzen könnte. Wie ausgeführt, müssen aber die Nachzugsbedingungen

grundsätzlich erfüllt sein.

3.

3.1

Die

Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 1 über massiv zu wenige

finanzielle Mittel im Sinn von Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG

verfüge. Dabei wurde, entsprechend der Berechnung des Beschwerdegegners, einem

durchschnittlichen Bruttoeinkommen von Fr. 3'244.25 ein monatlicher

Lebensbedarf für das Ehepaar und die beiden Kinder von Fr. 4'038.50

gegenübergestellt (Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien Fr. 2'110.-,

Wohnungskosten Fr. 686.- [Hälfte der Gesamtmiete von Fr. 1'372.- der

Wohnung mit der Mutter], medizinische Grundversorgung Fr. 910.50,

Haftpflicht- und Hausratversicherung pauschal Fr. 60.-, Erwerbsunkosten Fr. 172.-

und Integrationszulage Fr. 100.-). Der Fehlbetrag belaufe sich monatlich

auf Fr. 794.25. Bei einer auf den Nettolohn basierenden Berechnung und dem

Bezug einer eigenen Wohnung würde sich der Fehlbetrag noch mehr erhöhen.

Andererseits habe der Beschwerdegegner unberücksichtigt gelassen, dass der

Beschwerdeführerin 1 ein 13. Monatslohn zustehe und sie Anspruch auf

Kinderzulagen in Höhe von Fr. 440.- habe. Von einem monatlichen

Bruttoeinkommen von somit Fr. 3'514.60 würden ihr jedoch noch 14 %

Sozialleistungen abgezogen. Somit belaufe sich das monatliche

Durchschnittseinkommen inklusive Kinderzulagen auf Fr. 3'465.-. Falls die

Lohnpfändung aufgehoben worden sei, resultiere aber immer noch ein Fehlbetrag

Dispositiv

von Fr. 573.50. Entscheidend sei demnach, dass keine Stellenzusicherung

für den Beschwerdeführer 2 vorliege, wodurch der Lebensunterhalt

finanziell gesichert würde. Es sei daher von einem erheblichen Risiko der

Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen und die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1

lit. c AIG seien nicht erfüllt.

3.2 In der

Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, es bestehe kein Risiko einer

Fürsorgeabhängigkeit bzw. sei dieses so gering, dass es hinter dem privaten

Interesse der Beschwerdeführenden stehe, das Familienleben in der Schweiz

führen zu können. Die Beschwerdeführerin 1 könne ihr Pensum auf 100 %

ausweiten und der Beschwerdeführer 2 könne nach geregeltem

Aufenthaltsstatus eine Stelle antreten. Der in der Schweiz lebende Vater des

Beschwerdeführers 2 sei zudem bereit, das Ehepaar monatlich in Höhe eines

allfälligen Fehlbetrags zu unterstützen und gegenüber dem Kanton Zürich und den

kommunalen Sozialbehörden eine entsprechende Verpflichtungserklärung abzugeben.

Zugunsten seines Sohnes habe er an die Adresse der Behörden eine entsprechende

Verpflichtungserklärung unterzeichnet. Momentan weile er ferienhalber in

Brasilien und sei bereit, diese Verpflichtungserklärung auch in der Schweiz vor

einem Notar zu unterzeichnen und im Original einzureichen.

3.3

3.3.1

Die vorinstanzliche Berechnung wird von den Beschwerdeführenden akzeptiert.

Ob im vorliegenden Zusammenhang die Integrationszulage von Fr. 100.- in

die Notbedarfsberechnung miteinfliessen durfte, ist allerdings fraglich. So

oder so vermag die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer gegenwärtigen

80%-Beschäftigung nicht den Notbedarf zu decken. Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, ist entscheidend, ob der Beschwerdeführer 2 finanziell

namhaft zum selbsttragenden Familienunterhalt beitragen kann, was im Folgenden

näher zu prüfen ist.

3.3.2

Vorab fällt auf, dass die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nur schleppend und zum Teil

ungenügend nachgekommen sind. So machten sie in der Beschwerdeschrift geltend,

dass die Beschwerdeführerin 1 die Möglichkeit habe, ihre Arbeit auf 100 %

aufzustocken und der Beschwerdeführer 2 bei der J AG in H in Y

eine 100%-Stelle in Aussicht habe. Die Vertragsänderung bzw. Arbeitsbestätigung

würden eingereicht. In der Folge wurden trotz Aufforderung gemäss

Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 die in Aussicht gestellten Dokumente

ohne Erklärung nicht eingereicht. Stattdessen ging am 15. Juni 2020 eine

"Arbeitsbestätigung" der I AG für den Beschwerdeführer 2

ein. Allerdings war unklar, ob die unterzeichnete Person zur Ausstellung der

Arbeitsbestätigung überhaupt befugt war, sodass mit Verfügung vom 19. August

2020 Frist zur Stellungnahme bzw. Klärung angesetzt wurde, ebenso um betreffend

das Ergebnis der Prüfung des Beschwerdeführers 2 vom 27. März 2020

bei der F-Schule zu informieren. Am 4. September 2020 ging

schliesslich eine Fotografie eines am 31. August 2020 abgeschlossenen

Arbeitsvertrages zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der K AG in Z

ein. Gleichzeitig machten die Beschwerdeführenden geltend, die andere Stelle

sei anderweitig besetzt worden, weil es zu lange gegangen sei, bis sie der

Firma eine positive Rückmeldung hätten geben können. Erneut fällt auf, dass der

Arbeitsvertrag, nunmehr mit der K AG, Fragen aufwirft, welche die

mitwirkungspflichtigen und rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden

ungeklärt lassen. So ist der Beschäftigungsgrad "auf Abruf", sodass

im Dunkeln bleibt, ob der Beschwerdeführer 2 überhaupt zum Einsatz käme

bzw. mit welchen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen er rechnen könnte.

Somit vermögen sie mit diesem Dokument nicht rechtsgenügend nachzuweisen, dass

der Beschwerdeführer 2 zur Deckung des monatlichen Mankos beitragen

könnte. Daran ändert auch die Ver­pflichtungserklärung des Vaters des

Beschwerdeführers 2 nichts, das Manko decken zu wollen, welcher Erklärung

"nur" die Qualität einer Absichtserklärung zukommt.

3.3.3

Ob deswegen ein erhebliches Risiko der Sozialabhängigkeit im Sinn von Art. 44

Abs. 1 lit. c aber schon bejaht werden kann, ist fraglich.

Insbesondere ist nicht die Rede davon, dass die Beschwerdeführerin 1 und

ihre Familie Sozialhilfe in Anspruch genommen hätten. Die

Beschwerdeführerin 1 hat ihren Beschäftigungsgrad auf 80 % erhöht und

ist darum bemüht, die Lebenshaltungskosten möglichst tief zu halten. Auch

versucht der Beschwerdeführer 2 eine Anstellung anzutreten. Dass dies in

der gegenwärtigen Situation ohne geregelten Aufenthaltsstatus erschwert war,

ist nachvollziehbar. Angesichts seines Alters und seiner Sprachkenntnisse, die

er mit der Prüfung bei der F-Schule per 30. Oktober 2020 untermauern soll,

kann jedoch davon ausgegangen werden, dass es ihm in naher Zukunft gelingen

wird, in namhafter Weise zum Unterhalt der Familie beizutragen. Dazu gehört

auch die Klärung der Wohnsituation bzw. Finanzierung einer geeigneten Familienwohnung,

dürfte doch die Teilung der aktuellen Wohnung mit der Mutter der

Beschwerdeführerin 1 angesichts der Belegung provisorischer Natur sein. Zu

beachten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits die

Möglichkeit hätte, ihre Anstellung auf 100 % aufzustocken. In

Berücksichtigung der Gesamtsituation würde sich zum heutigen Zeitpunkt die

Verweigerung des Ehegattennachzugs jedenfalls als unverhältnismässig erweisen

(vgl. BGr, 16. August 2018, 2C_184/2018, E. 2.4).

3.3.4

Die Verweigerung des Nachzugs würde auch das konventions- und

verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben verletzen (vgl. E. 2.2/2.3).

Da der Beschwerdeführer 2 mit seinem (potenziellen) Einkommen die Familie

mittelfristig wohl erheblich mitunterstützen wird, entfällt unter diesem

Gesichtspunkt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung. Auch der

Strafbefehl vom 29. März 2018 wegen Überlassens seines Fahrzeugs an die

Beschwerdeführerin 1, die über keinen gültigen Fahrausweis verfügte, sowie

der Bussbescheid vom 22. November 2018 wegen Überschreitens der

Geschwindigkeit auf der Autobahn erfüllen die Kriterien eines Widerrufsgrunds

nach Art. 62 AIG nicht. Das private Interesse am Verbleib des

Beschwerdeführers 2 bei der Familie ist als sehr hoch einzustufen und es liegt

allem voran im Interesse der Kleinkinder, zusammen mit ihren Eltern

aufzuwachsen. Sollte sich der Beschwerdeführer 2 wider Erwarten nicht auf

dem hiesigen Arbeitsmarkt etablieren können bzw. Sozialhilfe beanspruchen,

könnte der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung immer noch in Betracht gezogen

werden (vgl. VGr, 17. April 2019, VB.2019.00128, E. 2.2.2).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf

einzutreten ist.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, der insoweit obsiegenden

Beschwerdeführerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Für das Rekursverfahren sind der

Beschwerdeführerin 1 kaum Aufwendungen erwachsen, weshalb von der

Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist.

4.2 Die von

den Beschwerdeführenden geleistete Kaution ist dem zentralen Inkasso des

Obergerichts zur Verrechnung mit (allenfalls) noch offenen Schulden aus

früheren Verfahren zu überweisen.

5.

Der vorliegende

Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer 2 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 1 für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …