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Entscheid

VB.2020.00275

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00275

3. Dezember 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22334)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00275

Urteil

der 4. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Universitätsspital Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Arbeitsverhältnis,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A (geboren 1956) war ab dem 1. Januar 1996 am Universitätsspital

Zürich (Klinik C) tätig, zuletzt als Leitender Arzt. Mit Schreiben vom

31. Dezember 2015 kündigte er die Anstellung per Ende Juni 2016. Am

4. April 2016 vereinbarten A und der Klinikdirektor D, die Anstellung von

A befristet bis zum 31. Juli 2017 (dem Zeitpunkt der Emeritierung von D)

zu verlängern, wobei A eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten

einzuräumen sei. In diesem Sinn verlängerte die Spitaldirektion die Anstellung von

A mit Verfügung vom 13. April 2016 bis zum 31. Juli

2017.

B. Im

Januar 2017 schrieb die Spitaldirektion die Stelle einer Leitenden Ärztin/eines

Leitenden Arztes an der Klinik C öffentlich aus. Mit E-Mail vom

17. Februar 2017 bewarb sich A auf diese Stelle. Am darauffolgenden Tag

bestätigte der ärztliche Direktor des Universitätsspitals den Bewerbungseingang

und stellte A ein kurzes Gespräch darüber "in den nächsten Tagen" in

Aussicht. Am 23. Februar 2017 teilte der ärztliche Direktor A mit, dass

dieses Gespräch nicht mit ihm, sondern dem Vorsitzenden der Spitaldirektion

sowie dem Direktor Human Resources Management (Direktor HRM) stattfinden werde.

Das Gespräch wurde in der Folge offenbar für den 21. März 2017 vereinbart,

seitens des Universitätsspitals aber wieder abgesagt, nachdem der

Rechtsvertreter von A Einsicht ins Personaldossier verlangt und angekündigt

hatte, an diesem Gespräch ebenfalls teilzunehmen.

Bereits am 22. Februar 2017 hatte die Spitaldirektion

gestützt auf einen Antrag des Direktors der Klinik C die ausgeschriebene Stelle

mit E besetzt. Dies teilte der Direktor HRM dem Rechtsvertreter von A mit Schreiben

vom 13. April 2017 mit.

Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 beantragte A der

Spitaldirektion, die Stelle eines Leitenden Arztes an der Klinik C sei mit ihm

zu besetzen, eventualiter das Bewerbungsverfahren zu wiederholen,

subeventualiter festzustellen, dass seine Bewerbung rechtzeitig eingegangen und

sein Ausschluss bzw. seine Nichtberücksichtigung widerrechtlich erfolgt sei.

Der Vorsitzende der Spitaldirektion teilte A mit Schreiben vom 23. Juni

2017 mit, dass nach Ansicht der Spitaldirektion kein Anspruch auf eine

Verfügung bestehe, weshalb keine solche erlassen werde.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat mit

Beschluss vom 5. Dezember 2018 gut und wies die Spitaldirektion an, über das

Begehren von A eine Verfügung zu erlassen.

III.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte die

Spitaldirektion fest, dass die Bewerbung von A "nicht in den Bewerbungsprozess

miteinbezogen" worden sei.

IV.

Mit Rekurs vom 21. Januar 2019 liess A dem Spitalrat

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 20. Dezember

2018.

aufzuheben und die Stelle eines Leitenden Arztes an der Klinik C mit ihm

zu besetzen, eventualiter sei der Bewerbungsprozess zu wiederholen und dabei

seine Bewerbung zu berücksichtigen, subeventualiter sei festzustellen, dass

seine Bewerbung rechtzeitig eingegangen sei und der Ausschluss aus dem

Bewerbungsprozess bzw. seine Nichtberücksichtigung widerrechtlich erfolgt sei;

zudem seien ihm als Entschädigung Fr. 141'616.- für entgangene

Freizügigkeitsleistungen bei der BVK, Fr. 21'193.07 für anwaltliche

Vertretung und Fr. 15'000.- für interne Aufwände und Inkonvenienzen

zuzusprechen. Mit Beschluss vom 18. März 2020 wies der Spitalrat sowohl

den Rekurs ab als auch ein Begehren der Spitaldirektion, wonach ein

Leitentscheid zu fällen sei, dass keine Verfügung zu erlassen gewesen wäre

− beides, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1 und 2); er

verpflichtete das Universitätsspital jedoch, A eine Parteientschädigung von

Fr. 10'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen

(Dispositiv-Ziff. 5).

V.

A erhob am 4. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien

Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Rekursentscheids vom 18. März 2020 sowie

die Verfügung vom 20. Dezember 2018 aufzuheben und es sei anzuordnen, die

Stelle eines Leitenden Arztes an der Klinik C am Universitätsspital mit A zu

besetzen, eventualiter sei die Wiederholung des Bewerbungsprozesses unter

Berücksichtigung der Bewerbung von A anzuordnen, subeventualiter sei

festzustellen, dass die Bewerbung von A rechtzeitig eingegangen und der

Ausschluss bzw. die Nichtberücksichtigung widerrechtlich erfolgt sei, sowie ihm

"eine Entschädigung zuzusprechen, die ihn schadlos hält, namentlich: Fr. 141'616.-

für entgangene Freizügigkeitsleistungen bei der Pensionskasse BVK; Fr. 31'277.-

für anwaltliche Vertretung; Fr. 15'000.- für interne Aufwände und

Inkonvenienzen", subsubeventualiter sei die Angelegenheit "zur

Festsetzung der geltend gemachten Haftungsansprüche" an die

Spitaldirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es

seien "die unterschriebenen Originale des Entwurfes und des

Anstellungsbeschlusses vom 12. bzw. 22. Februar 2017 betreffend die

Anstellung der Person von E […] wie auch die Kopie der tatsächlichen

Anstellungsverfügung von E zu den Akten zu nehmen (einschliesslich der IT-Daten

mit Zeitstempel) bzw. vom Beschwerdegegner zu edieren" sowie ihm hierzu

das rechtliche Gehör zu gewähren.

Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 wurde der

Spitaldirektion und dem Spitalrat je Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt und die Spitaldirektion zudem

aufgefordert, die von A zur Edition verlangten Dokumente einzureichen.

Die Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom

10.

Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; der

Spitalrat verzichtete am 19. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit

weiteren Eingaben von A vom 17. Juni 2020 und der Spitaldirektion vom

30.

Juni 2020 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Spitalsrats der

Universität Zürich über personalrechtliche Anordnungen der Spitaldirektion nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) sowie § 29 ff. des Gesetzes über das

Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15)

zuständig.

Auf die weiteren

Prozessvoraussetzungen ist – soweit erforderlich – bei der Behandlung der

einzelnen Rechtsbegehren näher einzugehen.

2.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei

zu verpflichten, mit ihm ein Arbeitsverhältnis als Leitendem Arzt zu begründen.

Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist als Streitwert vom Lohn

auszugehen, den er ab Beschwerdeerhebung bis zur Erreichung des ordentlichen

Rentenalters noch hätte erzielen können. Wie viel der Beschwerdeführer zuletzt

verdient hat, ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Sicherheit. Er erhielt

aber jedenfalls per 1. Juli 2012 eine Lohnerhöhung in Lohnstufe 23 der

Lohnklasse 26, was einem Jahresgrundlohn von Fr. 216'430.- entspricht

(vgl. Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai

1999.

[VVO, LS 177.111]). Der Streitwert beträgt damit mindestens rund

Fr. 230'000.-.

3.

Der Beschwerdeführer verlangt, es seien "die

unterschriebenen Originale des Entwurfes und des Anstellungsbeschlusses vom 12.

bzw. 22. Februar 2017 betreffend die Anstellung der Person von E […] wie

auch die Kopie der tatsächlichen Anstellungsverfügung […] zu den Akten zu

nehmen (einschliesslich der IT-Daten mit Zeitstempel)". Der

Beschwerdegegner reichte die verlangten Dokumente (teilweise geschwärzt) auf

Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerdeantwort ein und hielt in

diesem Zusammenhang fest, Anträge und Beschlüsse der Spitaldirektion würden

nicht unterschrieben, jedoch bestätige der Sekretär der Spitaldirektion, den

Antrag am 16. Februar 2017 erhalten zu haben. Mit der Stellungnahme vom

30.

Juni 2020 reichte der Beschwerdegegner sodann die Kopie einer E-Mail

vom 16. Februar 2017 zu den Akten, mit welcher der Antrag auf Anstellung von

E bei der Spitaldirektion eingereicht worden sei.

Damit hat der Beschwerdegegner die notwendigen Dokumente

zur Beurteilung, in welchem Zeitpunkt der Antrag an die Spitaldirektion

gestellt wurde, eingereicht. Wie sich sogleich zeigt, bedarf es keiner

ergänzenden Sachverhaltsabklärung.

4.

Streitgegenstand bildet die Nichtberücksichtigung für eine

Anstellung, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 1 USZG

öffentlich-rechtlicher Natur ist. Gemäss § 13 Abs. 2 USZG gelten für

das öffentlich-rechtlich angestellte Personal die für das Staatspersonal anwendbaren

Bestimmungen, soweit das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom

19.

November 2008 (PR-USZ, LS 813.152) keine abweichenden

Bestimmungen enthält. Letzteres regelt die Stellenausschreibung und den

Bewerbungsprozess nicht, weshalb diesbezüglich die für das Staatspersonal

geltenden Bestimmungen anwendbar sind.

Nach § 9 des Personalgesetzes vom 27. September

1998.

(PG, LS 177.10) sind offene Stellen in der Regel öffentlich

auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder

in geschlechtsneutraler Form und enthält gegebenenfalls Hinweise auf die

Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigungen und den beruflichen

Wiedereinstieg (§ 11 Abs. 2 VVO). Voraussetzung für eine Anstellung

ist gemäss § 11 PG insbesondere die fachliche und persönliche Eignung der

Bewerberin oder des Bewerbers. Darüber hinaus enthalten die personalrechtlichen

Vorschriften hinsichtlich des Bewerbungsprozesses einzig noch Vorgaben zu den

Bewerbungsunterlagen bzw. den Umgang mit diesen (§ 10 PG, § 11a VVO).

Zuständig für die

Anstellung Leitender Ärztinnen und Ärzte beim Beschwerdegegner ist die

Spitaldirektion (§ 3 Abs. 1 und § 2 lit. a und b

e contrario PR-USZ).

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer hatte die Stelle, um deren Besetzung es hier geht, bis zum

31.

Juli 2017 inne, zuletzt im Rahmen einer befristeten Anstellung. Zu

Recht macht er aber nicht geltend, dass seine Anstellung weiterbestehen müsste,

etwa durch Konversion einer unrechtmässig befristeten in eine unbefristete

Anstellung (vgl. hierzu VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.4, und

14.

Februar 2018, VB.2017.00737, E. 5.3): Die zuvor unbefristete

Anstellung war vom Beschwerdeführer gekündigt worden, und die in der Folge

vereinbarte befristete Weiterbeschäftigung längstens bis zur Emeritierung des

Klinikdirektors erweist sich im Lichte von § 6 Abs. 2 lit. a PR-USZ in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3 PG ohne Weiteres als

zulässig. Mithin geht es im Folgenden einzig um die Frage, ob der

Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer (erneut)

anzustellen bzw. im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Es geht somit nicht

um den Weiterbestand eines Rechtsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und

Beschwerdegegner, sondern einzig darum, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen

wäre, mit dem Beschwerdeführer ein neues Anstellungsverhältnis einzugehen.

5.2

Aus den

dargelegten Bestimmungen zum Bewerbungsverfahren und zur Anstellung ergibt sich

zunächst kein Anspruch von Stellenbewerbenden auf eine bestimmte Stelle. Selbst

wenn sie sämtliche Voraussetzungen für eine Stelle erfüllen, bleibt der

Entscheid über die Stellenbesetzung im Ermessen der Anstellungsbehörde. Das

schützenswerte Interesse unberücksichtigt gebliebener Stellenbewerberinnen und

-bewerber an der Aufhebung des Anstellungsbeschlusses ist bereits deshalb

fraglich, weil ihnen die Gutheissung der Beschwerde nicht direkt zur erstrebten

Anstellung verhelfen würde, sondern nur ihre Chancen erhöhen würde. Es kommt

hinzu, dass diejenige Person, die in der Folge angestellt wird, in ihrem

Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Anstellung zu schützen ist. Es widerspräche

dem Interesse an einer funktionierenden Verwaltung und wäre den Betroffenen

auch nicht zumutbar, wenn erfolgreiche Stellenbewerberinnen und -bewerber eine

Rechtsmittelfrist und gegebenenfalls auch noch ein Rechtsmittelverfahren

abwarten müssten, bevor ihre Anstellung definitiv wäre (vgl. zum Ganzen auch

BGr, 5. September 2014, 8C_199/2014, E. 6.2 f.). Schliesslich

gälte es zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanzen nach § 27a Abs. 1 VRG bei unrechtmässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im

Regelfall keine Weiterbeschäftigung anordnen können, weshalb die Anordnung

einer Neuanstellung im Rechtsmittelverfahren erst recht ausgeschlossen ist

(vgl. BGr, 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 8.3). Angesichts dieser

Ausgangslage ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer – der keine

Verletzung des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG,

SR 151.1) geltend macht – überhaupt Anspruch auf eine Verfügung betreffend

seine Nichtanstellung hat bzw. die Vorinstanz auf den hiergegen erhobenen Rekurs

überhaupt hätte eintreten dürfen (vgl. hierzu VGr BE, 8. August 2017, VGE

100.2016.163, BVR 2018 S. 310 ff., E. 5 und 7 [bestätigt durch

BGr, 1. März 2018, 8C_596/2017]). Wie es sich damit verhält, kann aber

offenbleiben.

5.3

Die

Spitaldirektion beschloss am 22. Februar 2017, die offene Stelle mit E zu

besetzen; mit Verfügung vom 16. März 2017 erfolgte die Anstellung per

1.

September 2017. Diese Anstellungsverfügung ist als rechtsbeständig

anzusehen und kann deshalb durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren

nicht infrage gestellt werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn bei der

Anstellung von E grobe Verfahrensfehler vorgefallen wären, er namentlich die

Anforderungen nach § 11 PG nicht erfüllte, braucht hier nicht näher

geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer derartige Fehler gar nicht rügt. Er

beschränkt sich vielmehr darauf, Verfahrensfehler hinsichtlich seiner eigenen

Person zu rügen, was nach dem vorgängig Ausgeführten nicht zur Aufhebung der

Anstellung von E führen kann. Mit seinen Anträgen auf Anstellung bzw.

Dispositiv

Wiederholung des Bewerbungsverfahrens dringt der Beschwerdeführer demnach nicht

durch.

6.

6.1 Der

Beschwerdeführer will weiter festgestellt haben, dass seine Bewerbung

rechtzeitig eingegangen sei und der Ausschluss aus dem Bewerbungsprozess bzw.

die Nichtberücksichtigung der Bewerbung widerrechtlich erfolgt sei.

6.2 Feststellungsbegehren

setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist

gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher

Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte

Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann

(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November

2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19

N. 25 f.).

6.3 Hier fehlt

es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Soweit der Beschwerdeführer

aus der behaupteten Widerrechtlichkeit Ansprüche auf Schadenersatz oder

Genugtuung ableitet, stehen ihm dazu entsprechende Leistungsbegehren zur

Verfügung, wovon er im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat (hierzu sogleich). Die

anwendbaren personalrechtlichen Bestimmungen verschaffen dem Beschwerdeführer

keinen eigenständigen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (anders

bei hier nicht behaupteter Geschlechtsdiskriminierung Art. 5 Abs. 1

lit. c GlG). Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, in seiner

Persönlichkeit verletzt worden zu sein, was ihm nach § 11 des

Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) einen

Feststellungsanspruch verschaffen könnte.

Auf das Feststellungsbegehren ist demnach nicht

einzutreten.

7.

7.1 Der

Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung für entgangene

Freizügigkeitsleistungen bei der BVK in der Höhe von Fr. 141'616.-, für

anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 31'277.- und für "interne

Aufwände und Inkonvenienzen" in der Höhe von Fr. 15'000.-. Die

Vorinstanz erachtete sich sinngemäss nicht für zuständig zur Beurteilung dieser

Begehren, weil es an einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis fehle.

7.2

7.2.1

Über Schadenersatzansprüche Dritter gegen eine selbständige

öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons entscheiden nach § 19

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG in der

Regel die Zivilgerichte. Davon ausgenommen sind Ansprüche zwischen einer

öffentlich-rechtlichen Anstalt und deren Angestellten; über solche Ansprüche

erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden kann (§ 19 Abs. 3 HaftungsG). Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt zwar Angestellter

des Beschwerdegegners, macht jedoch keine Ansprüche aus diesem

Anstellungsverhältnis geltend, sondern vielmehr aus dem Umstand, dass der

Beschwerdegegner mit ihm kein neues Anstellungsverhältnis begründete. Es ist

demnach vorab zu prüfen, ob für derartige Ansprüche das

Verwaltungsrechtspflegeverfahren Anwendung findet oder darüber die

Zivilgerichte zu entscheiden haben.

7.2.2

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Haftungsansprüche aus dem

Dienstverhältnis besteht bereits seit dem Erlass des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit verbundenen Schaffung des

Verwaltungsgerichts. Gemäss dem damaligen § 82 lit. a VRG beurteilte

das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten

zwischen einem öffentlichen Angestellten und Körperschaften des kantonalen

öffentlichen Rechtes aus dem Dienstverhältnis, einschliesslich der

Schadenersatzforderungen und der Ansprüche gegen eine öffentliche

Versicherungskasse (OS 40 546 ff., 564). Ziel dieser Bestimmung war

es, dass sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis

vom Verwaltungsgericht (als damals einziger Instanz) beurteilt werden (Antrag

und Weisung des Regierungsrats vom 10. Oktober 1957, ABl 1957

993 ff., 1053). Inzwischen werden solche Streitigkeiten zwar nicht mehr

auf dem Klageweg entschieden, sondern ist darüber eine anfechtbare Verfügung zu

erlassen. Auch wurde die Zuständigkeit betreffend Schadenersatzansprüche neu im

Haftungsgesetz und nicht mehr im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Dies

hat aber nichts daran geändert, dass die Beurteilung sämtlicher Ansprüche, die

ihre Grundlage in den personalrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen

Gemeinwesens haben, nach der ratio legis im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu

beurteilen sind.

Der Beschwerdeführer stützt die geltend gemachten

Ansprüche auf eine angeblich falsche Anwendung von Vorschriften im Zusammenhang

mit der Besetzung einer Stelle und damit auf personalrechtliche Bestimmungen

ab. Der Beschwerdegegner hätte deshalb über die fraglichen Ansprüche eine

anfechtbare Verfügung erlassen müssen, gegen die anschliessend der Rekurs an

die Vorinstanz und hernach die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offengestanden

hätte.

Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz

sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit

in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache

entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario

VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7).

Da das Verfahren bereits mehr als drei Jahre dauert und der Beschwerdegegner

sich zur Begründetheit der Schadenersatzbegehren einlässlich äussern konnte,

ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an den

Beschwerdegegner zu verzichten und sind die Staatshaftungsbegehren stattdessen

materiell zu beurteilen.

8.

8.1 Nach

§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG haftet

eine öffentlich-rechtliche Anstalt für den Schaden, den Angestellte in Ausübung

amtlicher Verrichtungen einer Drittperson widerrechtlich zufügen. Als Dritte

kommen alle vom Subjekt der Haftung ver­schiedenen Personen infrage, also auch

andere Behördenmitglieder oder Angestellte der haftpflichtigen Körperschaft (RB

1977 Nr. 25). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,

hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die

Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht

worden ist, auch auf Genugtuung (§ 11 HaftungsG). Für Schaden, der einem

Dritten durch rechtmässige Tätigkeit entsteht, haftet die öffentlich-rechtliche

Anstalt nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 HaftungsG).

Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der

Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche

Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater

Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem

eingetretenen Schaden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3112 ff.).

8.2 Zu den

geltend gemachten Schadenpositionen ist Folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer

Ersatz für die anwaltliche Vertretung fordert, richtet sich ein allfälliger

Ersatzanspruch ausschliesslich nach § 17 VRG (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 17 N. 6). Diese Bestimmung schliesst einen Ersatzanspruch im

erstinstanzlichen Verfahren aus (Abs. 1). Im Rechtsmittelverfahren setzt

ein Anspruch unter anderem ein überwiegendes Obsiegen voraus (Abs. 2). Das

Gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten "Kosten für interne

Aufwände und Inkonvenienzen", welche ebenfalls zu den Verfahrensaufwendungen

zu zählen sind und die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Übrigen

auch nicht substanziiert.

Dass der Beschwerdeführer die Aufwertungsgutschriften der

BVK nicht vollständig erhält, ist sodann Folge davon, dass er seine Stelle

kündigte; die geltend gemachte Schadensposition wurde demnach nicht von

Angestellten des Beschwerdegegners, sondern vom Beschwerdeführer verursacht.

Die behaupteten Mängel im Bewerbungsverfahren sind nicht kausal für die Höhe

der Freizügigkeitsleistung. Auch wenn die Bewerbung des Beschwerdeführers zu

Unrecht keine Berücksichtigung mehr gefunden haben sollte, hiesse dies nämlich

noch nicht, dass er bei korrektem Verfahren zwingend anzustellen gewesen wäre;

wie bereits dargelegt, liegt die Anstellung im Ermessen der Anstellungsbehörde

und ist der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstands, dass er die Stelle

bisher innehatte und stets gute Mitarbeiterbeurteilungen erhielt, nicht die

einzig mögliche Person für seine eigene Nachfolge.

8.3 Widerrechtlichkeit

liegt im Staatshaftungsrecht vor, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung

verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (VGr,

7. Januar 2004, PB.2003.00016, E. 4.6.1; vgl. hierzu auch Jost Gross,

Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001, S. 163 mit

zahlreichen Hinweisen; Jaag/Rüssli, Rz. 3119 ff.).

Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer keinen

Anspruch auf Anstellung und macht er (zu Recht) auch keine Verletzung des

Gleichstellungsgesetzes geltend. Es fehlt damit an einer Schutznorm, die hier

durch die Nichtanstellung verletzt sein könnte; schon deshalb ist in der

Anstellung einer anderen Person keine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit zu

erblicken. Darüber hinaus vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers am

Verfahren nicht zu überzeugen: Aus den Vorschriften zum Bewerbungsverfahren

ergibt sich keine Pflicht, die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist

zu versehen, und ist der Anstellungsbehörde auch nicht verwehrt, das

Bewerbungsverfahren abzubrechen, wenn eine geeignete Person für die offene

Stelle gefunden wurde. Das gilt mit Blick auf § 9 PG zumindest dann, wenn

zwischen der Ausschreibung und dem Auswahlentscheid eine genügend lange

Zeitspanne liegt, dass Aussenstehende sich überhaupt bewerben können. Hier lagen

zwischen der Ausschreibung und der Einreichung des Antrags der Klinikleitung am

16. Februar 2017 mehr als drei Wochen und damit eine hinreichend lange

Zeit. Dass die erst am Abend des 17. Februar 2017 per E-Mail eingereichte

Bewerbung keine Berücksichtigung mehr fand, ist deshalb nicht rechtsverletzend.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, mit der

internen Beschlussfassung sei der Bewerbungsprozess noch nicht abgeschlossen,

ist seine Sichtweise zu formalistisch und praxisfern. Der Bewerbungsprozess

findet in der Regel mit dem Entscheid für eine Kandidatin oder einen Kandidaten

und deren oder dessen Zusage seinen Abschluss. Der eigentliche

Anstellungsbeschluss ergeht erst nach der gegenseitigen Zusage, wobei durchaus

eine gewisse Zeit verstreichen kann. Das ändert aber nichts daran, dass die das

Bewerbungsverfahren durchführende Stelle sich bereits entschieden und den

Entscheid der favorisierten Person informell kommuniziert hat. Anzumerken

bleibt schliesslich, dass der Beschwerdegegner angesichts der Sachlage auch

nicht gehalten war, den Beschwerdeführer von sich aus auf das

Bewerbungsverfahren aufmerksam zu machen: Der Beschwerdeführer hatte die Stelle

zuvor gekündigt und anschliessend einer befristeten Verlängerung zugestimmt. Dass

er der Klinikleitung in der Folge je signalisiert hätte, dass er die Anstellung

über das vorgesehene Ende hinaus weiterführen möchte, ist weder aktenkundig

noch behauptet dies der Beschwerdeführer. Damit durfte die Klinikleitung nach

Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige

Stelle spätestens am Ende der Befristung verlassen wolle.

Wenn der Beschwerdeführer sodann das Informationsverhalten

der Spitaldirektion nach Eingang der Bewerbung rügt, so ist ihm sowie der

Vorinstanz beizupflichten, dass die Spitaldirektion den Beschwerdeführer

umgehend über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung hätte informieren müssen

und es treuwidrig war, den Beschwerdeführer während fast zweier Monate im

Glauben zu lassen, das Bewerbungsverfahren sei nach wie vor im Gang. Der

Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzutun, inwiefern ihm daraus ein

ersatzpflichtiger Schaden entstanden sein soll.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

10.

10.1 Da der

Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 2), ist das Verfahren

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Der

Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel

haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der Beschwerdegegner keinen Anspruch

auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. für den

Beschwerdegegner etwa VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00109, E. 7.2).

Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer

Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 10'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern.

6. Mitteilung

an …