VB.2020.00275
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00275
3. Dezember 2020Deutsch19 min
(URT.2020.22334)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00275
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. Dezember 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Universitätsspital Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Arbeitsverhältnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A (geboren 1956) war ab dem 1. Januar 1996 am Universitätsspital
Zürich (Klinik C) tätig, zuletzt als Leitender Arzt. Mit Schreiben vom
31. Dezember 2015 kündigte er die Anstellung per Ende Juni 2016. Am
4. April 2016 vereinbarten A und der Klinikdirektor D, die Anstellung von
A befristet bis zum 31. Juli 2017 (dem Zeitpunkt der Emeritierung von D)
zu verlängern, wobei A eine kürzere Kündigungsfrist von drei Monaten
einzuräumen sei. In diesem Sinn verlängerte die Spitaldirektion die Anstellung von
A mit Verfügung vom 13. April 2016 bis zum 31. Juli
2017.
B. Im
Januar 2017 schrieb die Spitaldirektion die Stelle einer Leitenden Ärztin/eines
Leitenden Arztes an der Klinik C öffentlich aus. Mit E-Mail vom
17. Februar 2017 bewarb sich A auf diese Stelle. Am darauffolgenden Tag
bestätigte der ärztliche Direktor des Universitätsspitals den Bewerbungseingang
und stellte A ein kurzes Gespräch darüber "in den nächsten Tagen" in
Aussicht. Am 23. Februar 2017 teilte der ärztliche Direktor A mit, dass
dieses Gespräch nicht mit ihm, sondern dem Vorsitzenden der Spitaldirektion
sowie dem Direktor Human Resources Management (Direktor HRM) stattfinden werde.
Das Gespräch wurde in der Folge offenbar für den 21. März 2017 vereinbart,
seitens des Universitätsspitals aber wieder abgesagt, nachdem der
Rechtsvertreter von A Einsicht ins Personaldossier verlangt und angekündigt
hatte, an diesem Gespräch ebenfalls teilzunehmen.
Bereits am 22. Februar 2017 hatte die Spitaldirektion
gestützt auf einen Antrag des Direktors der Klinik C die ausgeschriebene Stelle
mit E besetzt. Dies teilte der Direktor HRM dem Rechtsvertreter von A mit Schreiben
vom 13. April 2017 mit.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2017 beantragte A der
Spitaldirektion, die Stelle eines Leitenden Arztes an der Klinik C sei mit ihm
zu besetzen, eventualiter das Bewerbungsverfahren zu wiederholen,
subeventualiter festzustellen, dass seine Bewerbung rechtzeitig eingegangen und
sein Ausschluss bzw. seine Nichtberücksichtigung widerrechtlich erfolgt sei.
Der Vorsitzende der Spitaldirektion teilte A mit Schreiben vom 23. Juni
2017 mit, dass nach Ansicht der Spitaldirektion kein Anspruch auf eine
Verfügung bestehe, weshalb keine solche erlassen werde.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat mit
Beschluss vom 5. Dezember 2018 gut und wies die Spitaldirektion an, über das
Begehren von A eine Verfügung zu erlassen.
III.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 stellte die
Spitaldirektion fest, dass die Bewerbung von A "nicht in den Bewerbungsprozess
miteinbezogen" worden sei.
IV.
Mit Rekurs vom 21. Januar 2019 liess A dem Spitalrat
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom 20. Dezember
2018.
aufzuheben und die Stelle eines Leitenden Arztes an der Klinik C mit ihm
zu besetzen, eventualiter sei der Bewerbungsprozess zu wiederholen und dabei
seine Bewerbung zu berücksichtigen, subeventualiter sei festzustellen, dass
seine Bewerbung rechtzeitig eingegangen sei und der Ausschluss aus dem
Bewerbungsprozess bzw. seine Nichtberücksichtigung widerrechtlich erfolgt sei;
zudem seien ihm als Entschädigung Fr. 141'616.- für entgangene
Freizügigkeitsleistungen bei der BVK, Fr. 21'193.07 für anwaltliche
Vertretung und Fr. 15'000.- für interne Aufwände und Inkonvenienzen
zuzusprechen. Mit Beschluss vom 18. März 2020 wies der Spitalrat sowohl
den Rekurs ab als auch ein Begehren der Spitaldirektion, wonach ein
Leitentscheid zu fällen sei, dass keine Verfügung zu erlassen gewesen wäre
− beides, soweit er darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1 und 2); er
verpflichtete das Universitätsspital jedoch, A eine Parteientschädigung von
Fr. 10'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen
(Dispositiv-Ziff. 5).
V.
A erhob am 4. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien
Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Rekursentscheids vom 18. März 2020 sowie
die Verfügung vom 20. Dezember 2018 aufzuheben und es sei anzuordnen, die
Stelle eines Leitenden Arztes an der Klinik C am Universitätsspital mit A zu
besetzen, eventualiter sei die Wiederholung des Bewerbungsprozesses unter
Berücksichtigung der Bewerbung von A anzuordnen, subeventualiter sei
festzustellen, dass die Bewerbung von A rechtzeitig eingegangen und der
Ausschluss bzw. die Nichtberücksichtigung widerrechtlich erfolgt sei, sowie ihm
"eine Entschädigung zuzusprechen, die ihn schadlos hält, namentlich: Fr. 141'616.-
für entgangene Freizügigkeitsleistungen bei der Pensionskasse BVK; Fr. 31'277.-
für anwaltliche Vertretung; Fr. 15'000.- für interne Aufwände und
Inkonvenienzen", subsubeventualiter sei die Angelegenheit "zur
Festsetzung der geltend gemachten Haftungsansprüche" an die
Spitaldirektion zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es
seien "die unterschriebenen Originale des Entwurfes und des
Anstellungsbeschlusses vom 12. bzw. 22. Februar 2017 betreffend die
Anstellung der Person von E […] wie auch die Kopie der tatsächlichen
Anstellungsverfügung von E zu den Akten zu nehmen (einschliesslich der IT-Daten
mit Zeitstempel) bzw. vom Beschwerdegegner zu edieren" sowie ihm hierzu
das rechtliche Gehör zu gewähren.
Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2020 wurde der
Spitaldirektion und dem Spitalrat je Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt und die Spitaldirektion zudem
aufgefordert, die von A zur Edition verlangten Dokumente einzureichen.
Die Spitaldirektion schloss mit Beschwerdeantwort vom
10.
Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; der
Spitalrat verzichtete am 19. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung. Mit
weiteren Eingaben von A vom 17. Juni 2020 und der Spitaldirektion vom
30.
Juni 2020 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Spitalsrats der
Universität Zürich über personalrechtliche Anordnungen der Spitaldirektion nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) sowie § 29 ff. des Gesetzes über das
Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15)
zuständig.
Auf die weiteren
Prozessvoraussetzungen ist – soweit erforderlich – bei der Behandlung der
einzelnen Rechtsbegehren näher einzugehen.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner sei
zu verpflichten, mit ihm ein Arbeitsverhältnis als Leitendem Arzt zu begründen.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist als Streitwert vom Lohn
auszugehen, den er ab Beschwerdeerhebung bis zur Erreichung des ordentlichen
Rentenalters noch hätte erzielen können. Wie viel der Beschwerdeführer zuletzt
verdient hat, ergibt sich aus den Akten nicht mit hinreichender Sicherheit. Er erhielt
aber jedenfalls per 1. Juli 2012 eine Lohnerhöhung in Lohnstufe 23 der
Lohnklasse 26, was einem Jahresgrundlohn von Fr. 216'430.- entspricht
(vgl. Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai
1999.
[VVO, LS 177.111]). Der Streitwert beträgt damit mindestens rund
Fr. 230'000.-.
3.
Der Beschwerdeführer verlangt, es seien "die
unterschriebenen Originale des Entwurfes und des Anstellungsbeschlusses vom 12.
bzw. 22. Februar 2017 betreffend die Anstellung der Person von E […] wie
auch die Kopie der tatsächlichen Anstellungsverfügung […] zu den Akten zu
nehmen (einschliesslich der IT-Daten mit Zeitstempel)". Der
Beschwerdegegner reichte die verlangten Dokumente (teilweise geschwärzt) auf
Aufforderung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerdeantwort ein und hielt in
diesem Zusammenhang fest, Anträge und Beschlüsse der Spitaldirektion würden
nicht unterschrieben, jedoch bestätige der Sekretär der Spitaldirektion, den
Antrag am 16. Februar 2017 erhalten zu haben. Mit der Stellungnahme vom
30.
Juni 2020 reichte der Beschwerdegegner sodann die Kopie einer E-Mail
vom 16. Februar 2017 zu den Akten, mit welcher der Antrag auf Anstellung von
E bei der Spitaldirektion eingereicht worden sei.
Damit hat der Beschwerdegegner die notwendigen Dokumente
zur Beurteilung, in welchem Zeitpunkt der Antrag an die Spitaldirektion
gestellt wurde, eingereicht. Wie sich sogleich zeigt, bedarf es keiner
ergänzenden Sachverhaltsabklärung.
4.
Streitgegenstand bildet die Nichtberücksichtigung für eine
Anstellung, welche gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 1 USZG
öffentlich-rechtlicher Natur ist. Gemäss § 13 Abs. 2 USZG gelten für
das öffentlich-rechtlich angestellte Personal die für das Staatspersonal anwendbaren
Bestimmungen, soweit das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich vom
19.
November 2008 (PR-USZ, LS 813.152) keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Letzteres regelt die Stellenausschreibung und den
Bewerbungsprozess nicht, weshalb diesbezüglich die für das Staatspersonal
geltenden Bestimmungen anwendbar sind.
Nach § 9 des Personalgesetzes vom 27. September
1998.
(PG, LS 177.10) sind offene Stellen in der Regel öffentlich
auszuschreiben. Die Ausschreibung erfolgt in weiblicher und in männlicher oder
in geschlechtsneutraler Form und enthält gegebenenfalls Hinweise auf die
Eignung der Stelle für Teilzeitbeschäftigungen und den beruflichen
Wiedereinstieg (§ 11 Abs. 2 VVO). Voraussetzung für eine Anstellung
ist gemäss § 11 PG insbesondere die fachliche und persönliche Eignung der
Bewerberin oder des Bewerbers. Darüber hinaus enthalten die personalrechtlichen
Vorschriften hinsichtlich des Bewerbungsprozesses einzig noch Vorgaben zu den
Bewerbungsunterlagen bzw. den Umgang mit diesen (§ 10 PG, § 11a VVO).
Zuständig für die
Anstellung Leitender Ärztinnen und Ärzte beim Beschwerdegegner ist die
Spitaldirektion (§ 3 Abs. 1 und § 2 lit. a und b
e contrario PR-USZ).
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer hatte die Stelle, um deren Besetzung es hier geht, bis zum
31.
Juli 2017 inne, zuletzt im Rahmen einer befristeten Anstellung. Zu
Recht macht er aber nicht geltend, dass seine Anstellung weiterbestehen müsste,
etwa durch Konversion einer unrechtmässig befristeten in eine unbefristete
Anstellung (vgl. hierzu VGr, 5. Juni 2018, VB.2018.00088, E. 4.4, und
14.
Februar 2018, VB.2017.00737, E. 5.3): Die zuvor unbefristete
Anstellung war vom Beschwerdeführer gekündigt worden, und die in der Folge
vereinbarte befristete Weiterbeschäftigung längstens bis zur Emeritierung des
Klinikdirektors erweist sich im Lichte von § 6 Abs. 2 lit. a PR-USZ in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3 PG ohne Weiteres als
zulässig. Mithin geht es im Folgenden einzig um die Frage, ob der
Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer (erneut)
anzustellen bzw. im Bewerbungsverfahren zu berücksichtigen. Es geht somit nicht
um den Weiterbestand eines Rechtsverhältnisses zwischen Beschwerdeführer und
Beschwerdegegner, sondern einzig darum, ob der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen
wäre, mit dem Beschwerdeführer ein neues Anstellungsverhältnis einzugehen.
5.2
Aus den
dargelegten Bestimmungen zum Bewerbungsverfahren und zur Anstellung ergibt sich
zunächst kein Anspruch von Stellenbewerbenden auf eine bestimmte Stelle. Selbst
wenn sie sämtliche Voraussetzungen für eine Stelle erfüllen, bleibt der
Entscheid über die Stellenbesetzung im Ermessen der Anstellungsbehörde. Das
schützenswerte Interesse unberücksichtigt gebliebener Stellenbewerberinnen und
-bewerber an der Aufhebung des Anstellungsbeschlusses ist bereits deshalb
fraglich, weil ihnen die Gutheissung der Beschwerde nicht direkt zur erstrebten
Anstellung verhelfen würde, sondern nur ihre Chancen erhöhen würde. Es kommt
hinzu, dass diejenige Person, die in der Folge angestellt wird, in ihrem
Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit der Anstellung zu schützen ist. Es widerspräche
dem Interesse an einer funktionierenden Verwaltung und wäre den Betroffenen
auch nicht zumutbar, wenn erfolgreiche Stellenbewerberinnen und -bewerber eine
Rechtsmittelfrist und gegebenenfalls auch noch ein Rechtsmittelverfahren
abwarten müssten, bevor ihre Anstellung definitiv wäre (vgl. zum Ganzen auch
BGr, 5. September 2014, 8C_199/2014, E. 6.2 f.). Schliesslich
gälte es zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelinstanzen nach § 27a Abs. 1 VRG bei unrechtmässiger Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im
Regelfall keine Weiterbeschäftigung anordnen können, weshalb die Anordnung
einer Neuanstellung im Rechtsmittelverfahren erst recht ausgeschlossen ist
(vgl. BGr, 1. März 2018, 8C_596/2017, E. 8.3). Angesichts dieser
Ausgangslage ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer – der keine
Verletzung des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995 (GlG,
SR 151.1) geltend macht – überhaupt Anspruch auf eine Verfügung betreffend
seine Nichtanstellung hat bzw. die Vorinstanz auf den hiergegen erhobenen Rekurs
überhaupt hätte eintreten dürfen (vgl. hierzu VGr BE, 8. August 2017, VGE
100.2016.163, BVR 2018 S. 310 ff., E. 5 und 7 [bestätigt durch
BGr, 1. März 2018, 8C_596/2017]). Wie es sich damit verhält, kann aber
offenbleiben.
5.3
Die
Spitaldirektion beschloss am 22. Februar 2017, die offene Stelle mit E zu
besetzen; mit Verfügung vom 16. März 2017 erfolgte die Anstellung per
1.
September 2017. Diese Anstellungsverfügung ist als rechtsbeständig
anzusehen und kann deshalb durch den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren
nicht infrage gestellt werden. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn bei der
Anstellung von E grobe Verfahrensfehler vorgefallen wären, er namentlich die
Anforderungen nach § 11 PG nicht erfüllte, braucht hier nicht näher
geprüft zu werden, da der Beschwerdeführer derartige Fehler gar nicht rügt. Er
beschränkt sich vielmehr darauf, Verfahrensfehler hinsichtlich seiner eigenen
Person zu rügen, was nach dem vorgängig Ausgeführten nicht zur Aufhebung der
Anstellung von E führen kann. Mit seinen Anträgen auf Anstellung bzw.
Dispositiv
Wiederholung des Bewerbungsverfahrens dringt der Beschwerdeführer demnach nicht
durch.
6.
6.1 Der
Beschwerdeführer will weiter festgestellt haben, dass seine Bewerbung
rechtzeitig eingegangen sei und der Ausschluss aus dem Bewerbungsprozess bzw.
die Nichtberücksichtigung der Bewerbung widerrechtlich erfolgt sei.
6.2 Feststellungsbegehren
setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist
gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang öffentlich-rechtlicher
Rechte und Pflichten unklar ist und das mit dem Feststellungsbegehren bezweckte
Ziel nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren erreicht werden kann
(VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.2, und 21. November
2012, VB.2012.00705, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19
N. 25 f.).
6.3 Hier fehlt
es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse. Soweit der Beschwerdeführer
aus der behaupteten Widerrechtlichkeit Ansprüche auf Schadenersatz oder
Genugtuung ableitet, stehen ihm dazu entsprechende Leistungsbegehren zur
Verfügung, wovon er im Übrigen auch Gebrauch gemacht hat (hierzu sogleich). Die
anwendbaren personalrechtlichen Bestimmungen verschaffen dem Beschwerdeführer
keinen eigenständigen Anspruch auf Feststellung der Widerrechtlichkeit (anders
bei hier nicht behaupteter Geschlechtsdiskriminierung Art. 5 Abs. 1
lit. c GlG). Auch behauptet der Beschwerdeführer nicht, in seiner
Persönlichkeit verletzt worden zu sein, was ihm nach § 11 des
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) einen
Feststellungsanspruch verschaffen könnte.
Auf das Feststellungsbegehren ist demnach nicht
einzutreten.
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer fordert eine Entschädigung für entgangene
Freizügigkeitsleistungen bei der BVK in der Höhe von Fr. 141'616.-, für
anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 31'277.- und für "interne
Aufwände und Inkonvenienzen" in der Höhe von Fr. 15'000.-. Die
Vorinstanz erachtete sich sinngemäss nicht für zuständig zur Beurteilung dieser
Begehren, weil es an einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis fehle.
7.2
7.2.1
Über Schadenersatzansprüche Dritter gegen eine selbständige
öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons entscheiden nach § 19
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG in der
Regel die Zivilgerichte. Davon ausgenommen sind Ansprüche zwischen einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt und deren Angestellten; über solche Ansprüche
erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung, welche nach den Bestimmungen des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden kann (§ 19 Abs. 3 HaftungsG). Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt zwar Angestellter
des Beschwerdegegners, macht jedoch keine Ansprüche aus diesem
Anstellungsverhältnis geltend, sondern vielmehr aus dem Umstand, dass der
Beschwerdegegner mit ihm kein neues Anstellungsverhältnis begründete. Es ist
demnach vorab zu prüfen, ob für derartige Ansprüche das
Verwaltungsrechtspflegeverfahren Anwendung findet oder darüber die
Zivilgerichte zu entscheiden haben.
7.2.2
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Haftungsansprüche aus dem
Dienstverhältnis besteht bereits seit dem Erlass des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der damit verbundenen Schaffung des
Verwaltungsgerichts. Gemäss dem damaligen § 82 lit. a VRG beurteilte
das Verwaltungsgericht als einzige Instanz vermögensrechtliche Streitigkeiten
zwischen einem öffentlichen Angestellten und Körperschaften des kantonalen
öffentlichen Rechtes aus dem Dienstverhältnis, einschliesslich der
Schadenersatzforderungen und der Ansprüche gegen eine öffentliche
Versicherungskasse (OS 40 546 ff., 564). Ziel dieser Bestimmung war
es, dass sämtliche vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis
vom Verwaltungsgericht (als damals einziger Instanz) beurteilt werden (Antrag
und Weisung des Regierungsrats vom 10. Oktober 1957, ABl 1957
993 ff., 1053). Inzwischen werden solche Streitigkeiten zwar nicht mehr
auf dem Klageweg entschieden, sondern ist darüber eine anfechtbare Verfügung zu
erlassen. Auch wurde die Zuständigkeit betreffend Schadenersatzansprüche neu im
Haftungsgesetz und nicht mehr im Verwaltungsrechtspflegegesetz geregelt. Dies
hat aber nichts daran geändert, dass die Beurteilung sämtlicher Ansprüche, die
ihre Grundlage in den personalrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen
Gemeinwesens haben, nach der ratio legis im Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu
beurteilen sind.
Der Beschwerdeführer stützt die geltend gemachten
Ansprüche auf eine angeblich falsche Anwendung von Vorschriften im Zusammenhang
mit der Besetzung einer Stelle und damit auf personalrechtliche Bestimmungen
ab. Der Beschwerdegegner hätte deshalb über die fraglichen Ansprüche eine
anfechtbare Verfügung erlassen müssen, gegen die anschliessend der Rekurs an
die Vorinstanz und hernach die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offengestanden
hätte.
Kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Vorinstanz
sei auf ein Begehren zu Unrecht nicht eingetreten, weist es die Angelegenheit
in der Regel zurück; es kann stattdessen aber auch selber in der Sache
entscheiden (§ 63 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 e contrario
VRG; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 18, § 64 N. 7).
Da das Verfahren bereits mehr als drei Jahre dauert und der Beschwerdegegner
sich zur Begründetheit der Schadenersatzbegehren einlässlich äussern konnte,
ist aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an den
Beschwerdegegner zu verzichten und sind die Staatshaftungsbegehren stattdessen
materiell zu beurteilen.
8.
8.1 Nach
§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HaftungsG haftet
eine öffentlich-rechtliche Anstalt für den Schaden, den Angestellte in Ausübung
amtlicher Verrichtungen einer Drittperson widerrechtlich zufügen. Als Dritte
kommen alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen infrage, also auch
andere Behördenmitglieder oder Angestellte der haftpflichtigen Körperschaft (RB
1977 Nr. 25). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird,
hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die
Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht
worden ist, auch auf Genugtuung (§ 11 HaftungsG). Für Schaden, der einem
Dritten durch rechtmässige Tätigkeit entsteht, haftet die öffentlich-rechtliche
Anstalt nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist (§ 12 HaftungsG).
Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der
Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche
Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem
eingetretenen Schaden (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3112 ff.).
8.2 Zu den
geltend gemachten Schadenpositionen ist Folgendes festzuhalten: Soweit der Beschwerdeführer
Ersatz für die anwaltliche Vertretung fordert, richtet sich ein allfälliger
Ersatzanspruch ausschliesslich nach § 17 VRG (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 17 N. 6). Diese Bestimmung schliesst einen Ersatzanspruch im
erstinstanzlichen Verfahren aus (Abs. 1). Im Rechtsmittelverfahren setzt
ein Anspruch unter anderem ein überwiegendes Obsiegen voraus (Abs. 2). Das
Gleiche gilt hinsichtlich der geltend gemachten "Kosten für interne
Aufwände und Inkonvenienzen", welche ebenfalls zu den Verfahrensaufwendungen
zu zählen sind und die der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Übrigen
auch nicht substanziiert.
Dass der Beschwerdeführer die Aufwertungsgutschriften der
BVK nicht vollständig erhält, ist sodann Folge davon, dass er seine Stelle
kündigte; die geltend gemachte Schadensposition wurde demnach nicht von
Angestellten des Beschwerdegegners, sondern vom Beschwerdeführer verursacht.
Die behaupteten Mängel im Bewerbungsverfahren sind nicht kausal für die Höhe
der Freizügigkeitsleistung. Auch wenn die Bewerbung des Beschwerdeführers zu
Unrecht keine Berücksichtigung mehr gefunden haben sollte, hiesse dies nämlich
noch nicht, dass er bei korrektem Verfahren zwingend anzustellen gewesen wäre;
wie bereits dargelegt, liegt die Anstellung im Ermessen der Anstellungsbehörde
und ist der Beschwerdeführer allein aufgrund des Umstands, dass er die Stelle
bisher innehatte und stets gute Mitarbeiterbeurteilungen erhielt, nicht die
einzig mögliche Person für seine eigene Nachfolge.
8.3 Widerrechtlichkeit
liegt im Staatshaftungsrecht vor, wenn ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung
verletzt wird, das dem Schutz des verletzten Rechtsguts dient (VGr,
7. Januar 2004, PB.2003.00016, E. 4.6.1; vgl. hierzu auch Jost Gross,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. A., Bern 2001, S. 163 mit
zahlreichen Hinweisen; Jaag/Rüssli, Rz. 3119 ff.).
Wie vorstehend dargelegt, hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Anstellung und macht er (zu Recht) auch keine Verletzung des
Gleichstellungsgesetzes geltend. Es fehlt damit an einer Schutznorm, die hier
durch die Nichtanstellung verletzt sein könnte; schon deshalb ist in der
Anstellung einer anderen Person keine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit zu
erblicken. Darüber hinaus vermögen auch die Rügen des Beschwerdeführers am
Verfahren nicht zu überzeugen: Aus den Vorschriften zum Bewerbungsverfahren
ergibt sich keine Pflicht, die Stellenausschreibung mit einer Bewerbungsfrist
zu versehen, und ist der Anstellungsbehörde auch nicht verwehrt, das
Bewerbungsverfahren abzubrechen, wenn eine geeignete Person für die offene
Stelle gefunden wurde. Das gilt mit Blick auf § 9 PG zumindest dann, wenn
zwischen der Ausschreibung und dem Auswahlentscheid eine genügend lange
Zeitspanne liegt, dass Aussenstehende sich überhaupt bewerben können. Hier lagen
zwischen der Ausschreibung und der Einreichung des Antrags der Klinikleitung am
16. Februar 2017 mehr als drei Wochen und damit eine hinreichend lange
Zeit. Dass die erst am Abend des 17. Februar 2017 per E-Mail eingereichte
Bewerbung keine Berücksichtigung mehr fand, ist deshalb nicht rechtsverletzend.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, mit der
internen Beschlussfassung sei der Bewerbungsprozess noch nicht abgeschlossen,
ist seine Sichtweise zu formalistisch und praxisfern. Der Bewerbungsprozess
findet in der Regel mit dem Entscheid für eine Kandidatin oder einen Kandidaten
und deren oder dessen Zusage seinen Abschluss. Der eigentliche
Anstellungsbeschluss ergeht erst nach der gegenseitigen Zusage, wobei durchaus
eine gewisse Zeit verstreichen kann. Das ändert aber nichts daran, dass die das
Bewerbungsverfahren durchführende Stelle sich bereits entschieden und den
Entscheid der favorisierten Person informell kommuniziert hat. Anzumerken
bleibt schliesslich, dass der Beschwerdegegner angesichts der Sachlage auch
nicht gehalten war, den Beschwerdeführer von sich aus auf das
Bewerbungsverfahren aufmerksam zu machen: Der Beschwerdeführer hatte die Stelle
zuvor gekündigt und anschliessend einer befristeten Verlängerung zugestimmt. Dass
er der Klinikleitung in der Folge je signalisiert hätte, dass er die Anstellung
über das vorgesehene Ende hinaus weiterführen möchte, ist weder aktenkundig
noch behauptet dies der Beschwerdeführer. Damit durfte die Klinikleitung nach
Treu und Glauben davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige
Stelle spätestens am Ende der Befristung verlassen wolle.
Wenn der Beschwerdeführer sodann das Informationsverhalten
der Spitaldirektion nach Eingang der Bewerbung rügt, so ist ihm sowie der
Vorinstanz beizupflichten, dass die Spitaldirektion den Beschwerdeführer
umgehend über die Nichtberücksichtigung der Bewerbung hätte informieren müssen
und es treuwidrig war, den Beschwerdeführer während fast zweier Monate im
Glauben zu lassen, das Bewerbungsverfahren sei nach wie vor im Gang. Der
Beschwerdeführer vermag jedoch nicht darzutun, inwiefern ihm daraus ein
ersatzpflichtiger Schaden entstanden sein soll.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Da der
Streitwert mehr als Fr. 30'000.- beträgt (vorn 2), ist das Verfahren
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 3 e contrario VRG). Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
10.2 Der
Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um eine Parteientschädigung. In der Regel
haben öffentlich-rechtliche Anstalten wie der Beschwerdegegner keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. für den
Beschwerdegegner etwa VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00109, E. 7.2).
Hier liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Zusprechung einer
Parteientschädigung ausnahmsweise rechtfertigten.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 10'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern.
6. Mitteilung
an …