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Entscheid

VB.2020.00278

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00278

16. Juli 2020Deutsch6 min

(URT.2020.21905)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00278

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Juli 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

von Juli 2013 bis Juni 2017 mit Unterbrüchen von der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B

vom 2. Mai 2017 wurde A verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von

insgesamt Fr. 11'584.35 zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1). Diese

Rückerstattungsschuld werde vorerst vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 mit

15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet, derzeit

monatlich Fr. 226.35 (Disp.-Ziff. 2). Bei Beendigung der finanziellen

Unterstützung werde die noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig (Disp.-Ziff. 3).

Bei erneuter Unterstützung werde die noch offene Rückerstattungsforderung

während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf

für den Lebensunterhalt verrechnet (Disp.-Ziff. 3, 2. Absatz).

B. Dagegen

erhob A am 9. Mai 2017 Einsprache bei der Sozialbehörde. Diese hiess den

Antrag auf Neubeurteilung mit Beschluss vom 14. Juni 2018 teilweise gut

und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'599.85.

Erwägungen

II.

Hierauf gelangte A am 31. Juli 2018 an den Bezirksrat C.

Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2020 teilweise gut und

reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 3'959.85.

III.

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Mai 2020 an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Der Bezirksrat C verwies am 20. Mai 2020

auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf

eine Vernehmlassung. Am 4. Juni 2020 beantragte die Sozialbehörde der

Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juni

2020.

beantragte A eine Entschädigung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die

Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Die

Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag ergeben sich die Rechtsbegehren, welche wiederum den

Streitgegenstand bestimmen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 23 N. 4). Die Begründung der Beschwerde kann

allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren herangezogen

werden, sofern kein ausformulierter Antrag vorliegt, aus welchem klar und

eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids

abgeändert werden soll (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a

N. 47; Griffel, § 23 N. 12).

Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Beschwerde

sinngemäss den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Vor der

Vorinstanz hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, bei erneuter

Unterstützung die Beträge von Fr. 3'102.60, Fr. 389.25 und Fr. 468.-

zurückzuerstatten. Demgemäss anerkannte sie vor der Vorinstanz die genannten

Beträge und focht diese Beträge daher nicht an. Daraus folgt, dass diese auch

nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Da die Vorinstanz

den Rückerstattungsbetrag sodann auf die nicht angefochtenen Beträge

reduzierte, können vorliegend lediglich noch die Rückerstattungsmodalitäten und

nicht mehr der Betrag an sich im Streit stehen.

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich

nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.

Oktober 1981 [SHV]).

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von

wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen

gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer

laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe

statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung

ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die

Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie

den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und

zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie

er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6; 8.

September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der

SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten

um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist

diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen.

2.2

Die

verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des

Grundbedarfs für längstens 12 Monate entspricht den SKOS-Richtlinien und

erweist sich als verhältnismässig. Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch

nicht darzulegen, weshalb eine Rückerstattung nach Ablauf der Unterstützung

nicht verhältnismässig wäre. Dass die Beschwerdeführerin viele Rechnungen zu

begleichen hat, lässt die Rückerstattung nicht unverhältnismässig erscheinen,

zumal sie möglicherweise Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sofern die

gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Von den allfälligen Sozialhilfeleistungen

könnte sodann wiederum die Rückerstattungsforderung mit 15 % des

Grundbedarfs verrechnet werden.

3.

3.1

Insofern

die Beschwerdeführerin mit der Aussage, dass ihr ein Polizist gesagt habe, sie

werde nichts mehr bezahlen müssen, geltend machen will, dass ihr die Schuld

erlassen worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Weder das Sozialhilfegesetz

noch die Verordnung zum Sozialhilfegesetz regeln den Erlass einer

Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts kann eine rechtskräftig beschlossene

Rückerstattungsforderung nach der Rechtsprechung aber dann erlassen werden,

wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in

gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse

Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem

die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung

massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann

angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (VGr, 28. November 2019,

VB.2019.00056, E. 2; 13. Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 und

2.3; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 2, 3.1 und 4.2, jeweils mit

Hinweisen).

3.2

Dass ein

solcher Erlass gewährt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Zuständig

für den Erlass wäre ohnehin die jeweilige Sozialhilfebehörde, welche die

Rückerstattung verfügt hatte. Ein Polizist ist nicht befugt, einen Erlass im

Sozialhilferecht zu verfügen. Schliesslich würde auch die angebliche Zahlung

der Beschwerdeführerin von Fr. 500.- nicht ausreichen, um die vorliegende

Rückerstattungsschuld zu tilgen.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es

wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …