VB.2020.00278
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00278
16. Juli 2020Deutsch6 min
(URT.2020.21905)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00278
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. Juli 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
von Juli 2013 bis Juni 2017 mit Unterbrüchen von der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung der Zentrumsleitung des Sozialzentrums B
vom 2. Mai 2017 wurde A verpflichtet, zu Unrecht bezogene Hilfe von
insgesamt Fr. 11'584.35 zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. 1). Diese
Rückerstattungsschuld werde vorerst vom 1. Juni 2017 bis 31. Mai 2018 mit
15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet, derzeit
monatlich Fr. 226.35 (Disp.-Ziff. 2). Bei Beendigung der finanziellen
Unterstützung werde die noch offene Restsumme sofort zur Zahlung fällig (Disp.-Ziff. 3).
Bei erneuter Unterstützung werde die noch offene Rückerstattungsforderung
während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf
für den Lebensunterhalt verrechnet (Disp.-Ziff. 3, 2. Absatz).
B. Dagegen
erhob A am 9. Mai 2017 Einsprache bei der Sozialbehörde. Diese hiess den
Antrag auf Neubeurteilung mit Beschluss vom 14. Juni 2018 teilweise gut
und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 5'599.85.
Erwägungen
II.
Hierauf gelangte A am 31. Juli 2018 an den Bezirksrat C.
Dieser hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. April 2020 teilweise gut und
reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 3'959.85.
III.
Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 2. Mai 2020 an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Der Bezirksrat C verwies am 20. Mai 2020
auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf
eine Vernehmlassung. Am 4. Juni 2020 beantragte die Sozialbehörde der
Stadt Zürich die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juni
2020.
beantragte A eine Entschädigung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb die
Zuständigkeit der Einzelrichterin gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Die
Beschwerde muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag ergeben sich die Rechtsbegehren, welche wiederum den
Streitgegenstand bestimmen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 23 N. 4). Die Begründung der Beschwerde kann
allenfalls als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Begehren herangezogen
werden, sofern kein ausformulierter Antrag vorliegt, aus welchem klar und
eindeutig hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids
abgeändert werden soll (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 47; Griffel, § 23 N. 12).
Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer Beschwerde
sinngemäss den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben. Vor der
Vorinstanz hatte sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, bei erneuter
Unterstützung die Beträge von Fr. 3'102.60, Fr. 389.25 und Fr. 468.-
zurückzuerstatten. Demgemäss anerkannte sie vor der Vorinstanz die genannten
Beträge und focht diese Beträge daher nicht an. Daraus folgt, dass diese auch
nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Da die Vorinstanz
den Rückerstattungsbetrag sodann auf die nicht angefochtenen Beträge
reduzierte, können vorliegend lediglich noch die Rückerstattungsmodalitäten und
nicht mehr der Betrag an sich im Streit stehen.
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich
nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21.
Oktober 1981 [SHV]).
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von
wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder
unvollständigen Angaben erwirkt hat. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer
laufenden Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe
statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung
ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die
Sozialbehörde einen Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie
den Grundbedarf für den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und
zeitlicher Hinsicht ist die Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie
er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6; 8.
September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7). Gemäss Kapitel A.8.2 der
SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal 12 Monaten
um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei Kürzungen von 20 % und mehr ist
diese in jedem Fall auf max. 6 Monate zu befristen und dann zu überprüfen.
2.2
Die
verfügte Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit 15 % des
Grundbedarfs für längstens 12 Monate entspricht den SKOS-Richtlinien und
erweist sich als verhältnismässig. Sodann vermag die Beschwerdeführerin auch
nicht darzulegen, weshalb eine Rückerstattung nach Ablauf der Unterstützung
nicht verhältnismässig wäre. Dass die Beschwerdeführerin viele Rechnungen zu
begleichen hat, lässt die Rückerstattung nicht unverhältnismässig erscheinen,
zumal sie möglicherweise Anspruch auf Sozialhilfe hätte, sofern die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Von den allfälligen Sozialhilfeleistungen
könnte sodann wiederum die Rückerstattungsforderung mit 15 % des
Grundbedarfs verrechnet werden.
3.
3.1
Insofern
die Beschwerdeführerin mit der Aussage, dass ihr ein Polizist gesagt habe, sie
werde nichts mehr bezahlen müssen, geltend machen will, dass ihr die Schuld
erlassen worden sei, ist Folgendes festzuhalten: Weder das Sozialhilfegesetz
noch die Verordnung zum Sozialhilfegesetz regeln den Erlass einer
Rückerstattungsverpflichtung. In sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts kann eine rechtskräftig beschlossene
Rückerstattungsforderung nach der Rechtsprechung aber dann erlassen werden,
wenn (kumulativ) die unterstützte Person die zurückzuerstattenden Leistungen in
gutem Glauben erhalten hat und wenn die Rückerstattung für sie eine grosse
Härte bedeuten würde. Die Gutgläubigkeit muss im Zeitpunkt vorliegen, in dem
die rückerstattungspflichtige Person die für die Rückerstattungsforderung
massgebende wirtschaftliche Hilfe bezog. Eine grosse Härte wird dann
angenommen, wenn die rückerstattungspflichtige Person auf dem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum lebt (VGr, 28. November 2019,
VB.2019.00056, E. 2; 13. Januar 2017, VB.2015.00467, E. 2.1 und
2.3; 27. Oktober 2016, VB.2016.00011, E. 2, 3.1 und 4.2, jeweils mit
Hinweisen).
3.2
Dass ein
solcher Erlass gewährt worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten. Zuständig
für den Erlass wäre ohnehin die jeweilige Sozialhilfebehörde, welche die
Rückerstattung verfügt hatte. Ein Polizist ist nicht befugt, einen Erlass im
Sozialhilferecht zu verfügen. Schliesslich würde auch die angebliche Zahlung
der Beschwerdeführerin von Fr. 500.- nicht ausreichen, um die vorliegende
Rückerstattungsschuld zu tilgen.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …