VB.2020.00281
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00281
26. August 2020Deutsch28 min
(URT.2020.22006)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00281
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren
1973, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juni 1990 im Rahmen des
Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Am 14. August 1990
wurde A eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 22. August 1994 heiratete er
die ebenfalls aus der Türkei stammende C, welche am 6. Mai 1995 in die
Schweiz einreiste. C ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe
sind die Kinder D, geboren 1996, E, geboren 1999, und F, geboren 2002,
hervorgegangen. Alle drei sind mittlerweile volljährig und Schweizer Bürger.
B. A ist
in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 19. Juni 2017 wurde er wegen mehrfachen, teilweise
gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten
Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Aufschub der Strafe im Umfang von 18
Monaten; Probezeit zwei Jahre) bestraft. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom
4. Juni 2018 die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat.
Vom 1. Oktober 2918 bis
2. Dezember 2019 befand sich A im ordentlichen Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt G.
Mit Verfügung vom 22. November
2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und hielt fest, er habe das schweizerische Staatsgebiet
unmittelbar nach Entlassung aus dem Vollzug zu verlassen.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 24. Dezember 2019 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. April 2020 ab und
setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. Juni 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 7. Mai
2020.
beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. April 2020 und es sei vom
Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Sache
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt
zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher
Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als
längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).
2.2
Der
Beschwerdeführer ist mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Juni 2017
(bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2018) zu einer
Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden und hat damit einen
Widerrufsgrund gesetzt.
3.
3.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf
der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig
erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und
das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an
eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische
Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines
Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr
verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer
Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und
sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;
BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere
zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in
Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch
fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16
E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).
3.2
Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz
besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere
Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie
hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von
straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit
zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die
hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).
3.3
Nach
Art. 121 Abs. 3 lit. a und b der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem
ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf
Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts,
wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen
eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels,
eines Einbruchsdelikts rechtskräftig oder wegen missbräuchlichen Bezugs von
Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe verurteilt worden
sind.
3.4
Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar
anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8
Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu
tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16
E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).
4.
4.1
Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses
bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 36 Monaten ein grosses
migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem
Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung
massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).
4.2
Davon
ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für
die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das
deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der
jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus
dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,
31.
Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.1
Der das vorliegende Verfahren
auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 19. Juni 2017 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde:
-
Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste: Der Beschwerdeführer und seine Familie seien von Januar 2009 bis
Februar 2010 von den Sozialen Diensten … finanziell unterstützt worden. Der
Beschwerdeführer sei von Mai 2006 bis ca. August 2009 Mitinhaber und Geschäftsführer
des Clubs "V" gewesen. Er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2009
bis zum 9. April 2010 einen in bar erhaltenen Verkaufserlös von
Fr. 42'348.50 aus dem Inventar des Clubs "V" gegenüber den
Sozialen Diensten nicht angegeben, was zu ungerechtfertigten Bezügen in der
Höhe von Fr. 49'0001.05 geführt habe. Das Obergericht erachtete das
Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht.
-
Betrug zum Nachteil der IV-Stelle: Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August
2008.
bei der H AG in der dortigen … angestellt gewesen. Nach zwei
Operationen am Kopf sei der Beschwerdeführer ab März 2007 arbeitsunfähig
gewesen, weshalb ihm die Sozialversicherungsanstalt Zürich rückwirkend eine
Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen habe. In der Folge habe der
Beschwerdeführer direkt oder indirekt über seine Ärzte bzw. Psychologen
gegenüber den Organen der IV unwahre oder unvollständige Angaben zu seinem
Gesundheitszustand gemacht und einen massiv schlechteren als den tatsächlichen
Gesundheitszustand vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer sei spätestens ab
September 2009 in der Lage gewesen ein rentenausschliessendes Einkommen zu
erzielen. So sei er ab September 2009 als stellvertretender Geschäftsführer des
Restaurants "J" tätig gewesen und habe dort Arbeiten verrichtet, die
sich mit dem Bild eines schwerkranken, an Schwindel und Gangunsicherheit
leidenden, allseits schmerzgeplagten, depressiven und sozial zurückgezogenen
Mannes nicht ansatzweise in Übereinstimmung bringen liessen. Daneben sei er
auch in der Lage gewesen, an längeren Pokerspielrunden teilzunehmen und Auto zu
fahren. Nach der Schliessung des Restaurants "J" im September 2011 sei
er spätestens ab März 2012 wieder im Club "V" als stellvertretender
Geschäftsführer tätig gewesen, bis zu seiner Verhaftung im Juli 2012. Der
Beschwerdeführer habe die SVA Zürich im Umfang von mindestens Fr. 120'444.-
geschädigt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur mit den ansehnlichen
Zahlungen der IV begnügt, sondern sei diversen Beschäftigungen mit dem Ziel der
Erlangung weiterer Einkünfte nachgegangen und habe sich Glückspiel, ein teures
Auto und eine Freundin geleistet. Er habe es geschafft, seine Lüge über Jahre
hinweg aufrechtzuerhalten, auch gegenüber seiner Ehefrau, was von einer
erheblichen kriminellen Energie zeuge. Das Obergericht ging von einem
keinesfalls als leicht einzustufenden Tatverschulden aus.
-
Betrug zum Nachteil der Versicherung K AG: Der Beschwerdeführer habe im September 2007 bei der Versicherung
K AG Versicherungsleistungen aus einem am 8. April 2003 abgeschlossen
Lebensversicherungsvertrag angemeldet. Aufgrund der unwahren Angaben und der
dadurch geschaffenen irrtumsbehafteten Unterlagen habe ihm die Versicherung
K AG ab September 2009 bis Dezember 2014 zu Unrecht
Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 27'022.55 ausbezahlt. Zudem sei
der Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab 28. März 2007 bis 31. März
2014.
zu Unrecht von der Prämienpflicht entbunden worden, womit er sich infolge
Nichbezahlens im Umfang von Fr. 9'079.- bereichert habe. Das Obergericht erachtete
das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht.
-
Betrug zum Nachteil der Bank L: Der Beschwerdeführer habe mittels gefälschtem Lohnausweis seiner
Ehefrau und wahrheitswidrig ausgefülltem Formular am 16. Mai 2011 bei der Bank
L einen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.- beantragt und erhalten. Das
Obergericht erachtete das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht.
Der
Beschwerdeführer hat missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen
und Sozialhilfe bezogen und sich des mehrfachen, teilweise
gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht, Anlassdelikte, welche nach dem Willen
des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des
Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV
und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. e
und f StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1
lit. e und f StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach Begehung der
Straftaten) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch
den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen
gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu
übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach
ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem
erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers
auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).
4.2.2
Verschuldenserhöhend ist zu würdigen,
dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zu seiner Verhaftung im Juli 2012 über
Jahre hinweg immer wieder delinquiert hat. Die Anzahl und Frequenz der
Delikte wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche
Verschulden aus.
4.2.3
Betreffend Rückfallgefahr
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Berufungsverhandlung nur in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Sozialen
Dienste und der Bank L punktuell einsichtig war. Er hat immer noch geltend
gemacht, aufgrund seines Gesundheitszustandes keiner Arbeit nachgehen zu
können. Das Obergericht sah darin kein positives Nachtatverhalten. Die
überwiegend fehlende Tateinsicht und Reue, die lange Deliktsdauer und die
gezeigte kriminelle Energie sprechen gegen eine gute Legalprognose. An dieser
Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht sei
von einer günstigen Legalprognose ausgegangen, nichts zu ändern. Die
Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich
der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre
Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht zum Schutz der
Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere
Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233
E. 5.2.2). Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits
wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht
werden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er
seit der Tatbegehung im August 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung
getreten ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der
Beschwerdeführer befand sich danach in Haft und im Strafvollzug. Zudem stand er
unter dem Druck des hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher
keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu. Bei ausländischen
Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar
nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung
auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zwecke der Abschreckung anderer
Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II
176.
E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;
BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar
2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr
wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche
Verschulden aus.
4.3
Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein
grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art (Anlassdelikt), Anzahl und Frequenz der Delikte und
die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr noch erhöht wird. Das
migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.
Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
5.
Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation,
die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer
Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
5.1
Der Beschwerdeführer ist im Juni 1990 im Alter von 17 Jahren in
die Schweiz eingereist und hält sich seit über 30 Jahren hier auf, dennoch
ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht
ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche
Integration gelungen. So konnte er, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten
hat, beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Er hat keine Berufsausbildung
absolviert. Von 1991 bis 1998 arbeitete er im … bei der Firma T als .... Ab
Januar 1999 war er in derselben Firma T als …, … und … tätig. Im Jahr 2007
musste er sich zwei Operationen am Kopf unterziehen und erhielt danach infolge
Arbeitsunfähigkeit zunächst Taggelder und alsdann eine IV-Rente. Der
Beschwerdeführer galt indes spätestens ab September 2009 wieder als
arbeitsfähig und hat wie erwähnt in diversen Clubs gearbeitet. Ab Februar 2018
arbeitete er bis zu seinem Strafantritt bei der Firma M als .... Im Februar
2020.
war er als … bei der U GmbHtätig und seit März arbeitet er wieder für
die Firma M mit einem Arbeitspensum von ca. 60 % (Einkommen ca. Fr. 2'420.-).
Der Beschwerdeführer hat überdies Schulden; Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 9 vom 28. Mai 2020
liegt gegen ihn eine Betreibung der Versicherung K AG in der Höhe von
Fr. 22'451.10 vor. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich zudem Fr. 79'595.45
aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er zweitweise von der
Sozialhilfe unterstützt werden: Von März 2009 bis März 2014 bezogen er und
seine Familie insgesamt Fr. 31'444.85 an Sozialhilfeleistungen. Es kann
nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in
der Schweiz die Rede sein. Bezüglich seiner sprachlichen Integration ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich am 2. November 2018
keinen Dolmetscher benötigte. Es ist daher davon auszugehen, dass er gut
Deutsch spricht. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte
Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der
Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt. In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund
seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der
Beschwerdeführer gibt an, viele Freundschaften mit Portugiesen, Spaniern,
Italienern, Albanern und auch Schweizern zu unterhalten. Er sei auch in einem Verein
N und habe einen Garten, wo ihn seine Freunde besuchen kämen. Auch wenn der Beschwerdeführer über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz
verfügt, ist insgesamt jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine
besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten nicht
von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede
sein.
5.2
Die
Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf
Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das
Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen
werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden
seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im
Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu
wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten
Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht
mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers
korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018,
2C_1048/2017, E. 4.5.2).
5.3
Weiter ist
zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,
sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
5.3.1
Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche
Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,
und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz
ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel
kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht
ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
5.3.1.1
Der Heimatstaat kann in kurz- oder
längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder
umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass,
unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können.
Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung
miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation
allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen
für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer
Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden
Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines
Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83
Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015,
E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die
Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende
medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um
lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung
der Gesundheitslage eintreten würde (VGr, 18. August 2016,
VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3.1.2
Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist generell zumutbar (vgl. BVGr,
28.
Mai 2020, D-1943/2020, E. 8.3). Es sind weder in wirtschaftlicher
noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung
in der Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen,
hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und ist im Alter
von 17 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat dort die Primar- und
Sekundarschule besucht, das Gymnasium hat er nach einem Jahr abgebrochen, weil
er in die Schweiz übergesiedelt ist. Er hat sein Heimatland immer wieder
ferienhalber besucht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie
auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben
seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder. Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, liegt gemäss
IV-Stelle beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Er arbeitet denn
aktuell auch als …. Es sollte ihm daher möglich sein, auch in seinem Heimatland
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit er geltend macht, dass die Türkei in
einer Rezession stecke und die Arbeitslosenquote steige, ist ihm
entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betreffen und sich sein Schicksal nicht von
demjenigen seiner Landsleute abhebt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über
ein gutes familiäres Netz, welches ihn unterstützen kann. Dass er im Falle
einer Rückkehr in sein Heimat- bzw. Herkunftsstaat konkret in seiner Existenz
gefährdet wäre, ist somit nicht ersichtlich. Auch wenn eine Rückkehr nach über
30.
Jahren Aufenthalt in der Schweiz den Beschwerdeführer zweifelsohne hart
treffen würde, ist davon auszugehen, dass er sich erneut in die dortigen
Verhältnisse integrieren könnte.
Der Beschwerdeführer macht
gesundheitliche Gründe geltend, welche einer Wegweisung entgegenstünden. Er
leide unter anderem an psychischen und verschiedenen neurologischen Problemen.
Er habe sich im Jahr 2007 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zwei
neurochirurgischen Operationen unterziehen müssen. Die Behandlung von
AV-Malformationen, welche bei ihm diagnostiziert worden seien, gestalte sich
tendenziell als schwierig und risikoreich. Da er an einem Hydrocephalus leide,
sei bei ihm ferner ein Shunt angelegt worden. Ein Hydrocephalus könne, je nach
dem wie sich dieser entwickle, schnell lebensbedrohlich werden. Es sei daher
notwendig, dass er stets innert nützlicher Frist Zugang zu neurochirurgischer
medizinischer Versorgung habe. Dies sei in seinem Herkunftsdorf in der Türkei
nicht gewährleistet. Die Fahrt in ein Krankenhaus würde dort ca. fünf bis sechs
Stunden dauern.
Wie die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid jedoch bereits zutreffend festgehalten hat, ist der
Zugang zu medizinischer Versorgung für die Behandlung von VP-Shunt in der Türkei
gewährleistet. Im ganzen Land bieten über 30 Kliniken die notwendigen Eingriffe
und Behandlungen an. Eine solche Klinik befindet sich auch in O, nur eine
Autostunde von P entfernt, wo seine Mutter und seine Schwester leben. Der
Beschwerdeführer setzt dem nichts bzw. nichts Substanziiertes entgegen und zeigt
insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung auf
einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruht oder gegen Recht verstossen
soll. Der Beschwerdeführer stünde in der Türkei zudem nicht anders da als die
Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins
Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl.
BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008,
2C_187/2008, E. 2.3). Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner
gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen und ihm
auch in seiner Heimat eine adäquate Behandlung zur Verfügung steht. Es kann im
Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Den Akten lassen sich nach dem
Gesagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer
Rückkehr gefährdet. Dem 47-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein
Heimatland, in welchem er 17 Jahre verbracht hat, zuzumuten.
5.3.2
Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit
verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau
und die drei gemeinsamen volljährigen Kinder.
5.3.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls türkische Staatsangehörige
und stammt aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer. Die beiden führen
unbestrittenermassen eine intakte Ehe. Sie ist im Alter von 22 Jahren in
die Schweiz eingereist und im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Sie hat
somit ihre Kindheit und Jugend sowie einen Teil ihres Erwachsenenalters dort
verbracht. In der Türkei leben ihre Eltern und zwei Brüder, mit welchen sie
Kontakt pflegt und sich gut versteht. Auch war sie immer wieder ferienhalber in
ihrem Heimatland zu Besuch. Sie hat in ihrem Heimatland eine Ausbildung als …
absolviert. Sie ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres
Heimatlandes vertraut. Demgegenüber spricht sie nur gebrochen Deutsch. In der
Schweiz geht sie seit 2014 einer Vollzeitbeschäftigung nach. Sie war zunächst
in der … der Q AG als … und Aushilfsweise in der … tätig und arbeitet seit
2016.
in der Firma R. Von 2010 bis 2016 war sie zudem im Stundenlohn bei der Firma
M angestellt. Auch wenn eine Rückkehr in die Türkei für die Ehefrau nach über
25.
Jahren Aufenthalt in der Schweiz sicherlich mit Nachteilen verbunden
wäre, erscheint ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich zumutbar.
5.3.2.2
Die drei Kinder verfügen alle über die Schweizerische Staatsbürgerschaft
und sind volljährig. Ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann daher
nur abgeleitet werden, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern
ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes
Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Die
Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner
erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus
besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder
geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120
Ib 257; BGE 115 Ib 1).
Solches macht der
Beschwerdeführer in Bezug auf seine zwei Söhne geltend. Die beide seien aus
gesundheitlichen Gründen auf ihn angewiesen. Sein inzwischen knapp volljähriger
Sohn F leide an einer tiefgreifenden und schwerwiegenden sozialen Beeinträchtigung,
wobei die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) im Untersuchungsbericht vom
25.
Juni 2019 bestätige, dass das Engagement des familiären Systems als
Ressource positiv zu werten sei. Der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers
habe negative Auswirkungen auf die Entwicklung von F gehabt. Dieser sei
aufgrund seiner Anpassungsstörung mit autistischen Zügen nicht in der Lage
gewesen, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und sei mehrfach der Schule
ferngeblieben. Insbesondere in seiner sozialen Entwicklung sei F stark auf den
Beschwerdeführer angewiesen. Es sei trotz Volljährigkeit nicht absehbar, wann F
in der Lage sein werde, selbständig einen Haushalt zu führen. Auch der
21-jährige E leide an schwerwiegenden gesundheitlichen und sozialen Defiziten
und sei daher ebenfalls auf besondere Unterstützung durch den Beschwerdeführer
angewiesen. E lebe noch bei seinen Eltern und sei nicht in der Lage einen
eigenen Haushalt zu führen. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Juni
2019.
sei er zu 92 % invalid. Er sei selbst bei Kleinigkeiten auf die
Unterstützung durch seine Eltern angewiesen. Die Ehefrau sei nicht in der Lage,
in einem Vollzeitpensum zu arbeiten und nebenbei noch beiden Söhnen die nötige
intensive Betreuung und Unterstützung zu bieten. Sie sei zusätzlich auf die
Hilfe und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen.
5.3.2.3
Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass
kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Zur Begründung führte sie aus, dass die
Angaben des Beschwerdeführers nicht den Akten entsprechen würde. Das
Obergericht habe bei der Strafempfindlichkeit ausgeführt: "der Beschuldigte
macht für die Familie – gemäss eigenen Schilderungen – praktisch nichts.
Abgesehen vom Versuch, für die Kinder Essen zuzubereiten, leistet er keinen
Beitrag für die Familie. Seine Ehefrau arbeitet zu 100 %, führt
offensichtlich den Haushalt und erledigt die sonst anfallenden Arbeiten."
Die Ehefrau habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2018
entsprechend auch deponiert, dass sie diejenige sei, die die Kinder betreue.
Der Beschwerdeführer habe an seiner Befragung vom 7. November 2018 angegeben:
"Jetzt sind die Kinder schon bald erwachsen und brauchen keine
Betreuung". Aus dem Untersuchungsbericht der PUK vom 25. Juni 2019
gehe hervor, dass F eher auf seine Mutter fixiert sei und trotz seiner
Behinderung selbständig sei. Dass sich die Gesundheitszustände von F und E
durch den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hätte,
gehe aus den Akten nicht hervor.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht
geeignet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in
einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So mag die Einschätzung des
Obergerichts aus dem Jahre 2017 zwar nicht mehr ganz aktuell sein. Dennoch kann
aus den Akten geschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Söhnen zumindest bis zum Ende des Strafvollzugs im Dezember 2019 kein
Abhängigkeitsverhältnis bestand. Dass er heute eine sehr zentrale, geradezu
elementare Rolle im Leben seiner Söhne spielen soll, geht aus den Akten nicht
hervor. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht substanziiert auf, inwiefern
sich die Situation seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vor wenigen
Monaten geändert haben soll, waren doch die Söhne bislang nicht auf die
Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, konnten die Bedürfnisse der beiden Söhne bislang
offensichtlich durch die gelebte innige Beziehung zur Mutter und die
Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden. Die Ehefrau des
Beschwerdeführers ging bereits vorher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und
kümmerte sich nebenbei um den Haushalt und die Kinder. Der blosse Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer seit einigen Monaten mehr um seine Söhne kümmert und
ein engeres Verhältnis zu ihnen pflegt, stellt noch keine Abhängigkeit dar,
welche eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde (BGr,
26.
März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).
Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre im
Übrigen auch gerechtfertigt: Die Interessen der Ehefrau und der Kinder vermögen
das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht
aufzuwiegen, zumal ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann. Elektronische
Kommunikationsmittel erlauben zudem einen immer intensiveren Austausch über
grosse Entfernungen hinweg und die Türkei liegt nur wenige Flugstunden von der
Schweiz entfernt. Damit erscheint es durchaus möglich, die familiäre Beziehung
auch persönlich zu pflegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal
ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer
Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch
(Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)
fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die
hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann
nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch
die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August
2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).
5.4
Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als
verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist
ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf
unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
6.3
Der Lohn
des Beschwerdeführers wird bis auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum
gepfändet, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als
offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht
in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der
Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.4
Rechtsanwalt B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,3 Stunden aus,
was einer Entschädigung von Fr. 1'771.25 (inkl. Barauslagen von
Fr. 38.60 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand
erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von
Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'771.25
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
6.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …