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Entscheid

VB.2020.00281

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00281

26. August 2020Deutsch28 min

(URT.2020.22006)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00281

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren

1973, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 1. Juni 1990 im Rahmen des

Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein. Am 14. August 1990

wurde A eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 22. August 1994 heiratete er

die ebenfalls aus der Türkei stammende C, welche am 6. Mai 1995 in die

Schweiz einreiste. C ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe

sind die Kinder D, geboren 1996, E, geboren 1999, und F, geboren 2002,

hervorgegangen. Alle drei sind mittlerweile volljährig und Schweizer Bürger.

B. A ist

in der Schweiz strafrechtlich in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Zürich vom 19. Juni 2017 wurde er wegen mehrfachen, teilweise

gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten

Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Aufschub der Strafe im Umfang von 18

Monaten; Probezeit zwei Jahre) bestraft. Das Bundesgericht wies mit Urteil vom

4. Juni 2018 die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Beschwerde ab,

soweit es darauf eintrat.

Vom 1. Oktober 2918 bis

2. Dezember 2019 befand sich A im ordentlichen Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt G.

Mit Verfügung vom 22. November

2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn

aus der Schweiz weg und hielt fest, er habe das schweizerische Staatsgebiet

unmittelbar nach Entlassung aus dem Vollzug zu verlassen.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 24. Dezember 2019 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 6. April 2020 ab und

setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. Juni 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 7. Mai

2020.

beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 6. April 2020 und es sei vom

Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen. Eventualiter sei die Sache

zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt

zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher

Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als

längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Juni 2017

(bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juni 2018) zu einer

Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt worden und hat damit einen

Widerrufsgrund gesetzt.

3.

3.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf

der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig

erweisen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind die Schwere des Delikts und

das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an

eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische

Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines

Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr

verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer

Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und

sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3;

BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere

zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in

Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch

fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16

E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

3.2

Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz

besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die weitere

Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie

hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von

straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit

zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die

hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1).

3.3

Nach

Art. 121 Abs. 3 lit. a und b der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) verlieren Ausländer unabhängig von ihrem

ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf

Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts,

wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen

eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels,

eines Einbruchsdelikts rechtskräftig oder wegen missbräuchlichen Bezugs von

Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe verurteilt worden

sind.

3.4

Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar

anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen

Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8

Ziff. 2 EMRK bzw. der Anwendung von Art. 96 AIG insoweit Rechnung zu

tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31 E. 2; BGE 139 I 16

E. 5.3; BGr, 2. Dezember 2016, 2C_860/2016, E. 2.2 ).

4.

4.1

Ausgangspunkt des öffentlichen Interesses

bildet die Tat. Dabei indiziert das Strafmass von 36 Monaten ein grosses

migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem

Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs bzw. die Nichtverlängerung

massgeblich ist (BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1).

4.2

Davon

ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen

Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für

die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das

deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der

jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus

dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr,

31.

Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1

Der das vorliegende Verfahren

auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons

Zürich vom 19. Juni 2017 folgende erstellte Sachverhalte zugrunde:

-

Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste: Der Beschwerdeführer und seine Familie seien von Januar 2009 bis

Februar 2010 von den Sozialen Diensten … finanziell unterstützt worden. Der

Beschwerdeführer sei von Mai 2006 bis ca. August 2009 Mitinhaber und Geschäftsführer

des Clubs "V" gewesen. Er habe im Zeitraum vom 1. Januar 2009

bis zum 9. April 2010 einen in bar erhaltenen Verkaufserlös von

Fr. 42'348.50 aus dem Inventar des Clubs "V" gegenüber den

Sozialen Diensten nicht angegeben, was zu ungerechtfertigten Bezügen in der

Höhe von Fr. 49'0001.05 geführt habe. Das Obergericht erachtete das

Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht.

-

Betrug zum Nachteil der IV-Stelle: Der Beschwerdeführer sei vom 1. Januar 1999 bis zum 31. August

2008.

bei der H AG in der dortigen … angestellt gewesen. Nach zwei

Operationen am Kopf sei der Beschwerdeführer ab März 2007 arbeitsunfähig

gewesen, weshalb ihm die Sozialversicherungsanstalt Zürich rückwirkend eine

Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen habe. In der Folge habe der

Beschwerdeführer direkt oder indirekt über seine Ärzte bzw. Psychologen

gegenüber den Organen der IV unwahre oder unvollständige Angaben zu seinem

Gesundheitszustand gemacht und einen massiv schlechteren als den tatsächlichen

Gesundheitszustand vorgetäuscht. Der Beschwerdeführer sei spätestens ab

September 2009 in der Lage gewesen ein rentenausschliessendes Einkommen zu

erzielen. So sei er ab September 2009 als stellvertretender Geschäftsführer des

Restaurants "J" tätig gewesen und habe dort Arbeiten verrichtet, die

sich mit dem Bild eines schwerkranken, an Schwindel und Gangunsicherheit

leidenden, allseits schmerzgeplagten, depressiven und sozial zurückgezogenen

Mannes nicht ansatzweise in Übereinstimmung bringen liessen. Daneben sei er

auch in der Lage gewesen, an längeren Pokerspielrunden teilzunehmen und Auto zu

fahren. Nach der Schliessung des Restaurants "J" im September 2011 sei

er spätestens ab März 2012 wieder im Club "V" als stellvertretender

Geschäftsführer tätig gewesen, bis zu seiner Verhaftung im Juli 2012. Der

Beschwerdeführer habe die SVA Zürich im Umfang von mindestens Fr. 120'444.-

geschädigt. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur mit den ansehnlichen

Zahlungen der IV begnügt, sondern sei diversen Beschäftigungen mit dem Ziel der

Erlangung weiterer Einkünfte nachgegangen und habe sich Glückspiel, ein teures

Auto und eine Freundin geleistet. Er habe es geschafft, seine Lüge über Jahre

hinweg aufrechtzuerhalten, auch gegenüber seiner Ehefrau, was von einer

erheblichen kriminellen Energie zeuge. Das Obergericht ging von einem

keinesfalls als leicht einzustufenden Tatverschulden aus.

-

Betrug zum Nachteil der Versicherung K AG: Der Beschwerdeführer habe im September 2007 bei der Versicherung

K AG Versicherungsleistungen aus einem am 8. April 2003 abgeschlossen

Lebensversicherungsvertrag angemeldet. Aufgrund der unwahren Angaben und der

dadurch geschaffenen irrtumsbehafteten Unterlagen habe ihm die Versicherung

K AG ab September 2009 bis Dezember 2014 zu Unrecht

Versicherungsleistungen im Umfang von Fr. 27'022.55 ausbezahlt. Zudem sei

der Beschwerdeführer 1 mit Wirkung ab 28. März 2007 bis 31. März

2014.

zu Unrecht von der Prämienpflicht entbunden worden, womit er sich infolge

Nichbezahlens im Umfang von Fr. 9'079.- bereichert habe. Das Obergericht erachtete

das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht.

-

Betrug zum Nachteil der Bank L: Der Beschwerdeführer habe mittels gefälschtem Lohnausweis seiner

Ehefrau und wahrheitswidrig ausgefülltem Formular am 16. Mai 2011 bei der Bank

L einen Kredit in der Höhe von Fr. 20'000.- beantragt und erhalten. Das

Obergericht erachtete das Tatverschulden des Beschwerdeführers noch als leicht.

Der

Beschwerdeführer hat missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen

und Sozialhilfe bezogen und sich des mehrfachen, teilweise

gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht, Anlassdelikte, welche nach dem Willen

des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum Verlust des

Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. b BV

und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. e

und f StGB). Auch wenn die Bestimmungen in Art. 66a Abs. 1

lit. e und f StGB erst am 1. Oktober 2016 (nach Begehung der

Straftaten) in Kraft getreten und nicht direkt anwendbar sind, zeigen sie doch

den Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers und ist diesen Wertungen

gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu

übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Der Umstand, dass sich

der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zu Schulden hat kommen lassen, ist nach

ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem

erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers

auszugehen ist (vgl. VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00635, E. 3.2.2).

4.2.2

Verschuldenserhöhend ist zu würdigen,

dass der Beschwerdeführer von 2007 bis zu seiner Verhaftung im Juli 2012 über

Jahre hinweg immer wieder delinquiert hat. Die Anzahl und Frequenz der

Delikte wirken sich erschwerend auf das migrationsrechtliche

Verschulden aus.

4.2.3

Betreffend Rückfallgefahr

ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der

Berufungsverhandlung nur in Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Sozialen

Dienste und der Bank L punktuell einsichtig war. Er hat immer noch geltend

gemacht, aufgrund seines Gesundheitszustandes keiner Arbeit nachgehen zu

können. Das Obergericht sah darin kein positives Nachtatverhalten. Die

überwiegend fehlende Tateinsicht und Reue, die lange Deliktsdauer und die

gezeigte kriminelle Energie sprechen gegen eine gute Legalprognose. An dieser

Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Obergericht sei

von einer günstigen Legalprognose ausgegangen, nichts zu ändern. Die

Ausländerbehörden sind nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich

der Rückfallgefahr gebunden – auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre

Beurteilung miteinbeziehen werden –, da das Ausländerrecht zum Schutz der

Gesellschaft hinsichtlich des noch hinzunehmenden Risikos strengere

Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3; 137 II 233

E. 5.2.2). Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits

wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht

werden. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er

seit der Tatbegehung im August 2012 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung

getreten ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der

Beschwerdeführer befand sich danach in Haft und im Strafvollzug. Zudem stand er

unter dem Druck des hängigen

ausländerrechtlichen Verfahrens. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher

keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu. Bei ausländischen

Personen, welche sich nicht auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr zwar

nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte, zum Zwecke der Abschreckung anderer

Ausländer, berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II

176.

E. 3.4.1 und 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3;

BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 21. Februar

2012, 2C_679/2011, E. 3.1). Eine bestehende Rückfallgefahr

wirkt sich jedoch zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche

Verschulden aus.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein

grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art (Anlassdelikt), Anzahl und Frequenz der Delikte und

die nicht auszuschliessende Rückfallgefahr noch erhöht wird. Das

migrationsrechtliche Verschulden ist insgesamt als sehr gross zu bezeichnen.

Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers.

5.

Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die

privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung

der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als

entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in

der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation,

die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer

Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.1

Der Beschwerdeführer ist im Juni 1990 im Alter von 17 Jahren in

die Schweiz eingereist und hält sich seit über 30 Jahren hier auf, dennoch

ist eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse nicht

ersichtlich. Es ist ihm in wirtschaftlicher Hinsicht keine erfolgreiche

Integration gelungen. So konnte er, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten

hat, beruflich nur beschränkt Fuss fassen. Er hat keine Berufsausbildung

absolviert. Von 1991 bis 1998 arbeitete er im … bei der Firma T als .... Ab

Januar 1999 war er in derselben Firma T als …, … und … tätig. Im Jahr 2007

musste er sich zwei Operationen am Kopf unterziehen und erhielt danach infolge

Arbeitsunfähigkeit zunächst Taggelder und alsdann eine IV-Rente. Der

Beschwerdeführer galt indes spätestens ab September 2009 wieder als

arbeitsfähig und hat wie erwähnt in diversen Clubs gearbeitet. Ab Februar 2018

arbeitete er bis zu seinem Strafantritt bei der Firma M als .... Im Februar

2020.

war er als … bei der U GmbHtätig und seit März arbeitet er wieder für

die Firma M mit einem Arbeitspensum von ca. 60 % (Einkommen ca. Fr. 2'420.-).

Der Beschwerdeführer hat überdies Schulden; Gemäss dem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Zürich 9 vom 28. Mai 2020

liegt gegen ihn eine Betreibung der Versicherung K AG in der Höhe von

Fr. 22'451.10 vor. Der Beschwerdeführer schuldet dem Kanton Zürich zudem Fr. 79'595.45

aus erledigten Verfahren. Darüber hinaus musste er zweitweise von der

Sozialhilfe unterstützt werden: Von März 2009 bis März 2014 bezogen er und

seine Familie insgesamt Fr. 31'444.85 an Sozialhilfeleistungen. Es kann

nach dem Gesagten nicht von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration in

der Schweiz die Rede sein. Bezüglich seiner sprachlichen Integration ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des

rechtlichen Gehörs durch die Kantonspolizei Zürich am 2. November 2018

keinen Dolmetscher benötigte. Es ist daher davon auszugehen, dass er gut

Deutsch spricht. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte

Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der

Beschwerdeführer seit über 30 Jahren in der Schweiz lebt. In sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund

seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der

Beschwerdeführer gibt an, viele Freundschaften mit Portugiesen, Spaniern,

Italienern, Albanern und auch Schweizern zu unterhalten. Er sei auch in einem Verein

N und habe einen Garten, wo ihn seine Freunde besuchen kämen. Auch wenn der Beschwerdeführer über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz

verfügt, ist insgesamt jedoch – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine

besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Es kann nach dem Gesagten nicht

von einer gelungenen Integration und einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede

sein.

5.2

Die

Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf

Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das

Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen

werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden

seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im

Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu

wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten

Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht

mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers

korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des

Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018,

2C_1048/2017, E. 4.5.2).

5.3

Weiter ist

zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen,

sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.

5.3.1

Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche

Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde,

und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz

ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel

kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht

ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.

5.3.1.1

Der Heimatstaat kann in kurz- oder

längerfristiger Hinsicht mit wirtschaftlichen, sozialpolitischen oder

umweltrelevanten Problemen konfrontiert sein, die sich, je nach Ausmass,

unterschiedlich stark auf die Lebensumstände der Betroffenen auswirken können.

Diese Auswirkungen sind nach ständiger Rechtsprechung in die Interessenabwägung

miteinzubeziehen. Bestehen aufgrund eines (Bürger-)Kriegs, einer Situation

allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage im Heimatstaat Anzeichen

für eine konkrete Gefährdung der Betroffenen und ihrer Familie im Fall einer

Rückreise, so enthalten die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden

Kriterien Elemente, welche auch bei der Prüfung der Unzumutbarkeit eines

Vollzugs einer Wegweisung zur Anwendung gelangen können (Art. 83

Abs. 4 AIG; BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015,

E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Die

Formulierung des Gesetzestexts macht deutlich, dass nur gravierende

medizinische Fälle unter die Bestimmung zu subsumieren sind. Es geht dabei um

lebensnotwendige medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung

der Gesundheitslage eintreten würde (VGr, 18. August 2016,

VB.2016.00190, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

5.3.1.2

Der Wegweisungsvollzug in die Türkei ist generell zumutbar (vgl. BVGr,

28.

Mai 2020, D-1943/2020, E. 8.3). Es sind weder in wirtschaftlicher

noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung

in der Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei aufgewachsen,

hat die prägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbracht und ist im Alter

von 17 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat dort die Primar- und

Sekundarschule besucht, das Gymnasium hat er nach einem Jahr abgebrochen, weil

er in die Schweiz übergesiedelt ist. Er hat sein Heimatland immer wieder

ferienhalber besucht. Er ist somit mit den soziokulturellen Gegebenheiten wie

auch mit der Sprache seiner Heimat bestens vertraut. In seiner Heimat leben

seine Mutter, seine Schwester und ein Bruder. Wie die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, liegt gemäss

IV-Stelle beim Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit vor. Er arbeitet denn

aktuell auch als …. Es sollte ihm daher möglich sein, auch in seinem Heimatland

einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Soweit er geltend macht, dass die Türkei in

einer Rezession stecke und die Arbeitslosenquote steige, ist ihm

entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten die ansässige

Bevölkerung im Allgemeinen betreffen und sich sein Schicksal nicht von

demjenigen seiner Landsleute abhebt. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über

ein gutes familiäres Netz, welches ihn unterstützen kann. Dass er im Falle

einer Rückkehr in sein Heimat- bzw. Herkunftsstaat konkret in seiner Existenz

gefährdet wäre, ist somit nicht ersichtlich. Auch wenn eine Rückkehr nach über

30.

Jahren Aufenthalt in der Schweiz den Beschwerdeführer zweifelsohne hart

treffen würde, ist davon auszugehen, dass er sich erneut in die dortigen

Verhältnisse integrieren könnte.

Der Beschwerdeführer macht

gesundheitliche Gründe geltend, welche einer Wegweisung entgegenstünden. Er

leide unter anderem an psychischen und verschiedenen neurologischen Problemen.

Er habe sich im Jahr 2007 aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme zwei

neurochirurgischen Operationen unterziehen müssen. Die Behandlung von

AV-Malformationen, welche bei ihm diagnostiziert worden seien, gestalte sich

tendenziell als schwierig und risikoreich. Da er an einem Hydrocephalus leide,

sei bei ihm ferner ein Shunt angelegt worden. Ein Hydrocephalus könne, je nach

dem wie sich dieser entwickle, schnell lebensbedrohlich werden. Es sei daher

notwendig, dass er stets innert nützlicher Frist Zugang zu neurochirurgischer

medizinischer Versorgung habe. Dies sei in seinem Herkunftsdorf in der Türkei

nicht gewährleistet. Die Fahrt in ein Krankenhaus würde dort ca. fünf bis sechs

Stunden dauern.

Wie die Vorinstanz im

angefochtenen Entscheid jedoch bereits zutreffend festgehalten hat, ist der

Zugang zu medizinischer Versorgung für die Behandlung von VP-Shunt in der Türkei

gewährleistet. Im ganzen Land bieten über 30 Kliniken die notwendigen Eingriffe

und Behandlungen an. Eine solche Klinik befindet sich auch in O, nur eine

Autostunde von P entfernt, wo seine Mutter und seine Schwester leben. Der

Beschwerdeführer setzt dem nichts bzw. nichts Substanziiertes entgegen und zeigt

insbesondere nicht auf, dass und inwiefern die vorinstanzliche Feststellung auf

einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruht oder gegen Recht verstossen

soll. Der Beschwerdeführer stünde in der Türkei zudem nicht anders da als die

Landsleute, die an den gleichen Beschwerden leiden und dennoch kein

Anwesenheitsrecht in der Schweiz verlangen können. Die gesundheitlichen

Probleme des Beschwerdeführers sind auch nicht derart, dass bei einer Rückkehr ins

Heimatland mit einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands zu rechnen ist und vermögen damit keine Unzumutbarkeit des

Wegweisungsvollzugs im Sinn der obgenannten Rechtsprechung zu begründen (vgl.

BGr, 27. März 2015, 2C_396/2014, E. 4.5; BGr, 15. Mai 2008,

2C_187/2008, E. 2.3). Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner

gesundheitlichen Problematik zumutbar ist, die Schweiz zu verlassen und ihm

auch in seiner Heimat eine adäquate Behandlung zur Verfügung steht. Es kann im

Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Den Akten lassen sich nach dem

Gesagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus

individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur

bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzbedrohende Situation geraten

würde. Somit ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer

Rückkehr gefährdet. Dem 47-jährigen Beschwerdeführer ist eine Rückkehr in sein

Heimatland, in welchem er 17 Jahre verbracht hat, zuzumuten.

5.3.2

Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit

verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere seine Ehefrau

und die drei gemeinsamen volljährigen Kinder.

5.3.2.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist ebenfalls türkische Staatsangehörige

und stammt aus demselben Dorf wie der Beschwerdeführer. Die beiden führen

unbestrittenermassen eine intakte Ehe. Sie ist im Alter von 22 Jahren in

die Schweiz eingereist und im Besitz der Niederlassungsbewilligung. Sie hat

somit ihre Kindheit und Jugend sowie einen Teil ihres Erwachsenenalters dort

verbracht. In der Türkei leben ihre Eltern und zwei Brüder, mit welchen sie

Kontakt pflegt und sich gut versteht. Auch war sie immer wieder ferienhalber in

ihrem Heimatland zu Besuch. Sie hat in ihrem Heimatland eine Ausbildung als …

absolviert. Sie ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten ihres

Heimatlandes vertraut. Demgegenüber spricht sie nur gebrochen Deutsch. In der

Schweiz geht sie seit 2014 einer Vollzeitbeschäftigung nach. Sie war zunächst

in der … der Q AG als … und Aushilfsweise in der … tätig und arbeitet seit

2016.

in der Firma R. Von 2010 bis 2016 war sie zudem im Stundenlohn bei der Firma

M angestellt. Auch wenn eine Rückkehr in die Türkei für die Ehefrau nach über

25.

Jahren Aufenthalt in der Schweiz sicherlich mit Nachteilen verbunden

wäre, erscheint ihr eine Rückkehr in ihr Heimatland grundsätzlich zumutbar.

5.3.2.2

Die drei Kinder verfügen alle über die Schweizerische Staatsbürgerschaft

und sind volljährig. Ein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann daher

nur abgeleitet werden, wenn zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern

ein über die üblichen familiären Beziehungen hinausgehendes

Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.1). Die

Abhängigkeit eines Menschen von einem anderen steht im Gegensatz zu seiner

erlangten Selbständigkeit. Sie kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus

besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder

geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120

Ib 257; BGE 115 Ib 1).

Solches macht der

Beschwerdeführer in Bezug auf seine zwei Söhne geltend. Die beide seien aus

gesundheitlichen Gründen auf ihn angewiesen. Sein inzwischen knapp volljähriger

Sohn F leide an einer tiefgreifenden und schwerwiegenden sozialen Beeinträchtigung,

wobei die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) im Untersuchungsbericht vom

25.

Juni 2019 bestätige, dass das Engagement des familiären Systems als

Ressource positiv zu werten sei. Der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers

habe negative Auswirkungen auf die Entwicklung von F gehabt. Dieser sei

aufgrund seiner Anpassungsstörung mit autistischen Zügen nicht in der Lage

gewesen, die Tragweite seines Handelns zu verstehen und sei mehrfach der Schule

ferngeblieben. Insbesondere in seiner sozialen Entwicklung sei F stark auf den

Beschwerdeführer angewiesen. Es sei trotz Volljährigkeit nicht absehbar, wann F

in der Lage sein werde, selbständig einen Haushalt zu führen. Auch der

21-jährige E leide an schwerwiegenden gesundheitlichen und sozialen Defiziten

und sei daher ebenfalls auf besondere Unterstützung durch den Beschwerdeführer

angewiesen. E lebe noch bei seinen Eltern und sei nicht in der Lage einen

eigenen Haushalt zu führen. Gemäss Vorbescheid der IV-Stelle vom 17. Juni

2019.

sei er zu 92 % invalid. Er sei selbst bei Kleinigkeiten auf die

Unterstützung durch seine Eltern angewiesen. Die Ehefrau sei nicht in der Lage,

in einem Vollzeitpensum zu arbeiten und nebenbei noch beiden Söhnen die nötige

intensive Betreuung und Unterstützung zu bieten. Sie sei zusätzlich auf die

Hilfe und Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen.

5.3.2.3

Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass

kein Abhängigkeitsverhältnis vorliege. Zur Begründung führte sie aus, dass die

Angaben des Beschwerdeführers nicht den Akten entsprechen würde. Das

Obergericht habe bei der Strafempfindlichkeit ausgeführt: "der Beschuldigte

macht für die Familie – gemäss eigenen Schilderungen – praktisch nichts.

Abgesehen vom Versuch, für die Kinder Essen zuzubereiten, leistet er keinen

Beitrag für die Familie. Seine Ehefrau arbeitet zu 100 %, führt

offensichtlich den Haushalt und erledigt die sonst anfallenden Arbeiten."

Die Ehefrau habe anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. November 2018

entsprechend auch deponiert, dass sie diejenige sei, die die Kinder betreue.

Der Beschwerdeführer habe an seiner Befragung vom 7. November 2018 angegeben:

"Jetzt sind die Kinder schon bald erwachsen und brauchen keine

Betreuung". Aus dem Untersuchungsbericht der PUK vom 25. Juni 2019

gehe hervor, dass F eher auf seine Mutter fixiert sei und trotz seiner

Behinderung selbständig sei. Dass sich die Gesundheitszustände von F und E

durch den Freiheitsentzug des Beschwerdeführers massiv verschlechtert hätte,

gehe aus den Akten nicht hervor.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt ist nicht

geeignet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung in

einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So mag die Einschätzung des

Obergerichts aus dem Jahre 2017 zwar nicht mehr ganz aktuell sein. Dennoch kann

aus den Akten geschlossen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

Söhnen zumindest bis zum Ende des Strafvollzugs im Dezember 2019 kein

Abhängigkeitsverhältnis bestand. Dass er heute eine sehr zentrale, geradezu

elementare Rolle im Leben seiner Söhne spielen soll, geht aus den Akten nicht

hervor. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht substanziiert auf, inwiefern

sich die Situation seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug vor wenigen

Monaten geändert haben soll, waren doch die Söhne bislang nicht auf die

Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, konnten die Bedürfnisse der beiden Söhne bislang

offensichtlich durch die gelebte innige Beziehung zur Mutter und die

Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen gedeckt werden. Die Ehefrau des

Beschwerdeführers ging bereits vorher einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach und

kümmerte sich nebenbei um den Haushalt und die Kinder. Der blosse Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer seit einigen Monaten mehr um seine Söhne kümmert und

ein engeres Verhältnis zu ihnen pflegt, stellt noch keine Abhängigkeit dar,

welche eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde (BGr,

26.

März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3).

Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben wäre im

Übrigen auch gerechtfertigt: Die Interessen der Ehefrau und der Kinder vermögen

das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht

aufzuwiegen, zumal ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann. Elektronische

Kommunikationsmittel erlauben zudem einen immer intensiveren Austausch über

grosse Entfernungen hinweg und die Türkei liegt nur wenige Flugstunden von der

Schweiz entfernt. Damit erscheint es durchaus möglich, die familiäre Beziehung

auch persönlich zu pflegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal

ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer

Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch

(Art. 43 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK)

fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die

hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann

nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch

die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August

2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).

5.4

Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als

verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist

ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offenkundig aussichtslos sind

Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf

Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

6.3

Der Lohn

des Beschwerdeführers wird bis auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum

gepfändet, weshalb von seiner Mittellosigkeit auszugehen ist. Die vorliegende

Beschwerde erweist sich aufgrund der dargelegten Umstände nicht als

offensichtlich aussichtslos und der Beschwerdeführer ist offensichtlich nicht

in der Lage, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, weshalb dem Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit

Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der

Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4

Rechtsanwalt B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7,3 Stunden aus,

was einer Entschädigung von Fr. 1'771.25 (inkl. Barauslagen von

Fr. 38.60 und Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand

erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von

Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt,

jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit Fr. 1'771.25

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

6.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …