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Entscheid

VB.2020.00283

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00283

4. Juni 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21772)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00283

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. Juni 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verlängerung

Ausschaffungshaft (Gl200118-L),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 13. Mai 2019 an, dass A in

Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.

B. Am 30. April

2020 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft

bis 3. August 2020, was das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts

Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2020 bewilligte.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 7. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Staates die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die

sofortige Haftentlassung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu

gewähren und ihm in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand beizugeben. Am 14. Mai 2020 verzichtete das

Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte

am 18. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai

2020.

replizierte A.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach

Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur

Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4

in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.

2.1

2.1.1

Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 1 AIG sei einerseits

dadurch verletzt, dass er zur Verlängerung der Ausschaffungshaft am 14. April

2020.

ohne Beizug seines Rechtsvertreters angehört worden sei. Das Migrationsamt

sei verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er

seinen Rechtsanwalt beiziehen könne; dies habe es aber nicht getan.

2.1.2

Nach § 4 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht (VZAUG) ist einer Person ausländischer Nationalität vor einem

Antrag auf Haftverlängerung das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach § 6 Abs. 1 VZAUG ist die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität

berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser

mündlich und schriftlich zu verkehren.

Anlässlich der genannten

Anhörung – die vor dem Erlass eines Verwaltungsakts erging und keine

strafrechtlichen (Erst-)Einvernahme darstellte (vgl. dazu: Art. 158 StPO) –

musste die befragte Person nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen

werden, einen Anwalt beizuziehen, ohne dass dies eine Gehörsverletzung

darstellen würde.

2.1.3

Die mangelnde rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ist aber aus

einem anderen Grund relevant: Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG für die

erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Behörde ausdrücklich

vorsieht, ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: mit Blick auf die

Systematik der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – auch anlässlich der

richterlichen Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft jeweils eine

mündliche Anhörung durchzuführen (BGE 121 II 110 E. 1a). Auf diese mündliche

Verhandlung kann der Betroffene grundsätzlich nicht verzichten (BGE 121 II 110

E. 2b; Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin

Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich

2019, Art. 80 N. 6; vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im

Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser

[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009, N. 10.23 und insb. 10.35;

BGr, 12. Dezember 2006, 2A.655/2006, E. 2.1; vgl. auch BGE 122 II 154

E. 2a). Mit der Coronavirus/COVID19-Pandemie lag während der "ausserordentlichen

Lage" gemäss Epidemiengesetz (EpG) indes eine besondere Situation vor, in

welcher ein Verzicht auf die Anhörung durch den Beschwerdeführer an sich

ausnahmsweise zulässig war.

Allerdings hätte auch dann nicht allein auf die Erklärung

des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei

Zürich, er verzichte auf eine Verhandlung vor dem Richter, abgestellt werden

dürfen: Dem Migrationsamt lag die Vollmacht des Rechtsanwalts B vor. Ohne sein

Beisein wäre selbst ein Verzicht auf ein weniger gewichtiges prozessuales Recht

als jenes der mündlichen Anhörung nicht zulässig gewesen (vgl. BGE 128 II 241

E. 3.5 f.). Auf die Erklärung des mit dem schweizerischen Recht und

den Haftvoraussetzungen nicht vertrauten Beschwerdeführers – die mit

weitreichenden und für ihn nur schwer abschätzbaren Konsequenzen verbunden war

– durfte nicht abgestellt werden (vgl. BGE 122 II 154 E. 2c; 128 II 241 E. 3.5).

Jedoch hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich

am vorinstanzlichen Verfahren mit einer schriftlichen Eingabe beteiligt, ohne

zu beanstanden, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im Rahmen

der Beschwerde bringt er denn auch nicht vor, dass der Verzicht auf eine mündliche

Verhandlung bzw. auf eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz

unzulässig gewesen sei. Es ist daher von einer konkludenten Einwilligung auf

den Verzicht der mündlichen Anhörung vor der Vorinstanz durch den vertretenen

Beschwerdeführer auszugehen, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf

rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.

2.2

2.2.1

Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei

dadurch verletzt worden, dass sein Rechtsvertreter am 30. April 2020 per

E-Mail vom Migrationsamt auf die Verlängerung der Ausschaffungshaft aufmerksam

gemacht worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Stellungnahme vor dem

4.

Mai 2020 erwartet. Da es sich beim 1. Mai 2020 um einen Feiertag

gehandelt habe, habe der Rechtsvertreter am 30. April 2020 noch

kurzfristig eine Besprechung mit dem Mandanten sowie die Akteneinsicht

organisieren müssen. Insgesamt habe das Migrationsamt dadurch das Recht auf

Stellungnahme unnötig erschwert.

2.2.2

Nach Art. 81 Abs. 1 AIG hat der inhaftierte Ausländer Anspruch

darauf, mit dem von ihm bezeichneten Rechtsvertreter mündlich und schriftlich

zu verkehren. Dazu gehört auch das Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter

vertreten zu lassen. Ist er im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten,

weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu

ermöglichen, so verletzt dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2

mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht fest, dass

es klar nicht genügt, wenn der Anhörungstermin mit einer Vorlaufzeit von

weniger als zwei Stunden auf dem Anrufbeantworter des Rechtsvertreters mitgeteilt

wird (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.4.1).

2.2.3

Die Mitteilung an den Rechtsvertreter am 30. April 2020 ist indes

rechtzeitig erfolgt. Sein Rechtsvertreter konnte sich denn auch mit seiner

schriftlichen Stellungnahme am 1. Mai 2020 äussern, woraufhin das

vorinstanzliche Urteil gefällt wurde. Er hätte aber auch auf einer mündlichen

Verhandlung bestehen können (vgl. E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches

Gehör wurde mithin auch hier nicht verletzt.

3.

Der Beschwerdeführer ist ein am 11. Januar 1989

geborener Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste am 17. Oktober 2015 mit

seiner Frau und seiner Tochter in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein

Asylgesuch. Nach mehreren Gewaltvorwürfen seitens seiner Ehefrau bzw.

Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer und auch weiteren Vorfällen

im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum und Gewalt kam es zur Trennung

der Eheleute und in der Folge am 28. Februar 2018 auch zur Trennung der

Asylverfahren. In der Folge reiste der Beschwerdeführer allein für ungefähr

zwei Monate nach Deutschland aus. Am 28. Juli 2018 – und damit bereits

nach der Trennung – kam der Sohn des Beschwerdeführers zur Welt. Für die Kinder

besteht eine Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).

Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM)

vom 12. September 2018 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers

abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid schrieb das

Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. April 2019 ab, weil der

Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Er war zwischenzeitlich nach

Frankreich ausgereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Am 10. Mai 2019

befand er sich wieder in der Schweiz. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2019 der

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde der Beschwerdeführer wegen der

rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer

Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,

bestraft.

Am 13. Mai 2019 verfügte

das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er

in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. Auf

den Antrag des Migrationsamts gleichen Datums hinbestätigte das

Zwangsmassnahmengericht am 14. Mai 2019 die Anordnung der

Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und stützte sie auf Art. 76 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ab. Die Haft wurde bis zum 12. November

2019.

bewilligt. In der Folge wurde die Haft wiederholt verlängert, zuletzt mit

Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2020 bis zum 4. August

2020.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde.

4.

4.1

Gemäss

Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,

dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76

Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft

verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich

ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder

Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4

AIG).

4.2

Gegen den Beschwerdeführer

besteht eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung (Wegweisungsverfügung vom 13. Mai

2019).

4.3

Die

Vorinstanz stützte die Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 und 4 AIG ab. Danach kann die betroffene Person zur Sicherstellung

des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete

Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder

ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen

Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die

ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar

unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu

erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit

ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr, 11. April

2018, 2C_268/2018, E. 2.1).

Seit seiner Einreise in die Schweiz galt der

Beschwerdeführer, der getrennt von seinen Familienangehörigen lebt, bereits

mehrmals als verschwunden (vgl. E. 3). Zudem weigert er sich – nachdem er

kurzzeitig angab, zu einer freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe bereit zu

sein – nach Afghanistan zurückzukehren. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen

des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG

zu Recht bejaht.

4.4

Sodann

muss der Vollzug der Wegweisung absehbar und aus rechtlichen und tatsächlichen

Gründen möglich sein. Der Beschwerdeführer erachtet den Wegweisungsvollzug –

mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie – als in absehbarer Zeit nicht möglich.

Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der

Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,

diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder

Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall

angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit

des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für

eine solche Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11.

Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer

Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die

Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80

Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale

Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls

angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).

Nur falls

keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit

besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen

bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf

(BGE 130 II 56 E. 4.1.3).

4.5

In

vorliegender Angelegenheit ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt und

die afghanischen Behörden sind ­– nach Angaben des SEM – bereit, ein Laissez-Passer

des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu akzeptieren, wenn

die afghanische Botschaft innert 90 Tagen kein afghanisches Laissez-Passer

ausgestellt hat. Falls bis zum 23. April 2020 kein afghanisches

Laissez-Passer vorliege, dürfe das SEM ein Laissez-Passer ausstellen, was

bedeute, dass ab dem 23. April 2020 ein Flug – wohl eine begleitete

Rückführung – vorgesehen werden könne. Es handle sich aber um eine Abmachung,

welche noch nicht praxiserprobt sei. Ein durch das Migrationsamt in Auftrag

gegebener Flug musste Mitte April 2020 aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie

annulliert werden.

Zwar ist zu berücksichtigen,

dass Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19

sehr schwierig sind. Ob und wann sich die Lage in Afghanistan und in der

Schweiz wieder normalisiert haben wird und wann Flüge nach Afghanistan stattfinden

können, ist zurzeit noch ungewiss. Das Migrationsamt bringt denn auch vor, dass

die "Vollzugsmöglichkeiten Afghanistan" gemäss Auskunft der

Ausreiseorganisation Flughafen voraussichtlich im Juni definiert werden könnten.

Nichtsdestotrotz kann heute jedoch nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur

um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der

Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund

der Coronavirus/COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung

zu berücksichtigen (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199,

E. 5.2).

Folglich

ist nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung des

Beschwerdeführers auszugehen.

4.6

Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der

Ausschaffungshaft namentlich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Zweifel.

4.6.1

Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die

Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund

sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich

erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von

Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;

11.

Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).

4.6.2

Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz sein

rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich nicht zur Möglichkeit milderer

Mittel geäussert habe, obwohl vom Beschwerdeführer anlässlich seiner

Stellungnahme vor der Vorinstanz darauf hingewiesen worden sei. Indes geht sie

im angefochtenen Urteil auf die Gründe, die gegen mildere Massnahmen sprechen

(mehrfaches Untertauchen, keine Möglichkeit im familiären Umfeld unterzukommen)

ein und hatte bereits im Urteil vom 27. Januar 2020 ausdrücklich mildere

Massnahmen verworfen.

Zur Erforderlichkeit ist sodann – in Übereinstimmung mit den

vorinstanzlichen Feststellungen – zu bemerken, dass mildere Massnahmen anstelle

der Ausschaffungshaft vorliegend nicht als zweckmässig erscheinen, zumal der

Beschwerdeführer bereits vor

Rechtskraft des Asylverfahrens mehrmals illegal ins Ausland ausgereist ist und

er von seinen in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern, die den Kontakt

zum Beschwerdeführer ablehnen, getrennt lebt (vgl. E. 3).

4.6.3

Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nur aus

ausländerrechtlichen Gründen strafrechtlich verurteilt wurde. Indes besteht mit

Blick auf die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

und die aktenkundigen Vorfälle im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum

und Gewalt dennoch ein leicht erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung

(vgl. E. 3).

Dass sich die Familie des

Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, ist nicht wesentlich zu seinen

Gunsten zu berücksichtigen. Gemäss der Einschätzung des Sozialarbeiters des Kinder-

und Jugendhilfezentrums (kjz) C vom 23. Dezember 2019 wäre die fragile

positive Entwicklung der Kinder in Anbetracht der durch den Kindsvater ausgelösten

Traumatisierungen (mehrfache häusliche Gewalt) mit einem erneuten Treffen

erheblich gefährdet. Ehefrau und die Kinder würden gemäss seinen Aussagen vom

11.

Februar 2020 "unter keinen Umständen" Kontakt zum

Beschwerdeführer wünschen. Der Beschwerdeführer suchte gemäss dem Bericht des

Migrationsamts über das Ausreisegespräch vom 18. Februar 2020 denn auch

bisher keinen Kontakt zu den Kindern, obwohl er eine Postadresse der KESB habe.

Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung

der Haft zu beachten gilt, dass aufgrund der "ausserordentlichen

Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen betreffend

die Rückführungsmöglichkeit mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr,

16.

April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4) und dass das Haftregime

aufgrund des Coronavirus/COVID-19 verschärft wurde (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199,

E. 6.4), führt im Licht der genannten Umstände noch nicht zur

Unverhältnismässigkeit der Haft. Gewisse

Verschärfungen konnten inzwischen nämlich wieder zurückgenommen bzw.

abgeschwächt werden: namentlich sollen Besuche (hinter Plexiglas) wieder

möglich sein und der Fitnessraum soll wieder offen sein.

4.6.4

Insgesamt erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als

verhältnismässig.

5.

Nach dem Gesagten wies das

Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab.

6.

6.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich

uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um

unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem

Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

6.2

6.2.1

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben

Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch

auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

6.2.2

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann

waren die Beschwerden nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen

Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche

auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).

6.2.3

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen

und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B

als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter

ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen

offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.

Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

7.

Rechtsanwalt B wird verpflichtet, binnen einer Frist von 30 Tagen

nach Urteilszustellung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand

und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen

festgesetzt würde. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …

Abkürzungsverzeichnis:

AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BV Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)

EpG Bundesgesetz

über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September

2012.

(SR 818.101)

StPO Schweizerische

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)

VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(LS 175.2)

VZAUG Verordnung

über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996

(LS 211.56)