VB.2020.00283
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00283
4. Juni 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21772)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00283
Urteil
der Einzelrichterin
vom 4. Juni 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (Gl200118-L),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 13. Mai 2019 an, dass A in
Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.
B. Am 30. April
2020 beantragte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis 3. August 2020, was das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts
Zürich mit Urteil vom 2. Mai 2020 bewilligte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 7. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Staates die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die
sofortige Haftentlassung. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihm in Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Am 14. Mai 2020 verzichtete das
Zwangsmassnahmengericht auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte
am 18. Mai 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 28. Mai
2020.
replizierte A.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach
Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter bzw. von der Einzelrichterin
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4
in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
2.1
2.1.1
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 81 Abs. 1 AIG sei einerseits
dadurch verletzt, dass er zur Verlängerung der Ausschaffungshaft am 14. April
2020.
ohne Beizug seines Rechtsvertreters angehört worden sei. Das Migrationsamt
sei verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er
seinen Rechtsanwalt beiziehen könne; dies habe es aber nicht getan.
2.1.2
Nach § 4 der Verordnung über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht (VZAUG) ist einer Person ausländischer Nationalität vor einem
Antrag auf Haftverlängerung das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach § 6 Abs. 1 VZAUG ist die in Haft genommene Person ausländischer Nationalität
berechtigt, eine zur Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser
mündlich und schriftlich zu verkehren.
Anlässlich der genannten
Anhörung – die vor dem Erlass eines Verwaltungsakts erging und keine
strafrechtlichen (Erst-)Einvernahme darstellte (vgl. dazu: Art. 158 StPO) –
musste die befragte Person nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen
werden, einen Anwalt beizuziehen, ohne dass dies eine Gehörsverletzung
darstellen würde.
2.1.3
Die mangelnde rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers ist aber aus
einem anderen Grund relevant: Wie es Art. 78 Abs. 4 AIG für die
erstmalige Anordnung der Haft durch eine richterliche Behörde ausdrücklich
vorsieht, ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung: mit Blick auf die
Systematik der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen – auch anlässlich der
richterlichen Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungshaft jeweils eine
mündliche Anhörung durchzuführen (BGE 121 II 110 E. 1a). Auf diese mündliche
Verhandlung kann der Betroffene grundsätzlich nicht verzichten (BGE 121 II 110
E. 2b; Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin
Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 80 N. 6; vgl. Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A. 2009, N. 10.23 und insb. 10.35;
BGr, 12. Dezember 2006, 2A.655/2006, E. 2.1; vgl. auch BGE 122 II 154
E. 2a). Mit der Coronavirus/COVID19-Pandemie lag während der "ausserordentlichen
Lage" gemäss Epidemiengesetz (EpG) indes eine besondere Situation vor, in
welcher ein Verzicht auf die Anhörung durch den Beschwerdeführer an sich
ausnahmsweise zulässig war.
Allerdings hätte auch dann nicht allein auf die Erklärung
des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei
Zürich, er verzichte auf eine Verhandlung vor dem Richter, abgestellt werden
dürfen: Dem Migrationsamt lag die Vollmacht des Rechtsanwalts B vor. Ohne sein
Beisein wäre selbst ein Verzicht auf ein weniger gewichtiges prozessuales Recht
als jenes der mündlichen Anhörung nicht zulässig gewesen (vgl. BGE 128 II 241
E. 3.5 f.). Auf die Erklärung des mit dem schweizerischen Recht und
den Haftvoraussetzungen nicht vertrauten Beschwerdeführers – die mit
weitreichenden und für ihn nur schwer abschätzbaren Konsequenzen verbunden war
– durfte nicht abgestellt werden (vgl. BGE 122 II 154 E. 2c; 128 II 241 E. 3.5).
Jedoch hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sich
am vorinstanzlichen Verfahren mit einer schriftlichen Eingabe beteiligt, ohne
zu beanstanden, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Im Rahmen
der Beschwerde bringt er denn auch nicht vor, dass der Verzicht auf eine mündliche
Verhandlung bzw. auf eine Anhörung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz
unzulässig gewesen sei. Es ist daher von einer konkludenten Einwilligung auf
den Verzicht der mündlichen Anhörung vor der Vorinstanz durch den vertretenen
Beschwerdeführer auszugehen, womit der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht verletzt wurde.
2.2
2.2.1
Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, sein rechtliches Gehör sei
dadurch verletzt worden, dass sein Rechtsvertreter am 30. April 2020 per
E-Mail vom Migrationsamt auf die Verlängerung der Ausschaffungshaft aufmerksam
gemacht worden sei. Das Zwangsmassnahmengericht habe die Stellungnahme vor dem
4.
Mai 2020 erwartet. Da es sich beim 1. Mai 2020 um einen Feiertag
gehandelt habe, habe der Rechtsvertreter am 30. April 2020 noch
kurzfristig eine Besprechung mit dem Mandanten sowie die Akteneinsicht
organisieren müssen. Insgesamt habe das Migrationsamt dadurch das Recht auf
Stellungnahme unnötig erschwert.
2.2.2
Nach Art. 81 Abs. 1 AIG hat der inhaftierte Ausländer Anspruch
darauf, mit dem von ihm bezeichneten Rechtsvertreter mündlich und schriftlich
zu verkehren. Dazu gehört auch das Recht, sich im Verfahren vor dem Haftrichter
vertreten zu lassen. Ist er im Verfahren vor dem Haftrichter nicht vertreten,
weil die Behörden nichts Zureichendes unternommen haben, um ihm den Kontakt zu
ermöglichen, so verletzt dies zudem seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.2
mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hielt das Verwaltungsgericht fest, dass
es klar nicht genügt, wenn der Anhörungstermin mit einer Vorlaufzeit von
weniger als zwei Stunden auf dem Anrufbeantworter des Rechtsvertreters mitgeteilt
wird (VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00302, E. 2.4.1).
2.2.3
Die Mitteilung an den Rechtsvertreter am 30. April 2020 ist indes
rechtzeitig erfolgt. Sein Rechtsvertreter konnte sich denn auch mit seiner
schriftlichen Stellungnahme am 1. Mai 2020 äussern, woraufhin das
vorinstanzliche Urteil gefällt wurde. Er hätte aber auch auf einer mündlichen
Verhandlung bestehen können (vgl. E. 2.1). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde mithin auch hier nicht verletzt.
3.
Der Beschwerdeführer ist ein am 11. Januar 1989
geborener Staatsangehöriger Afghanistans. Er reiste am 17. Oktober 2015 mit
seiner Frau und seiner Tochter in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch. Nach mehreren Gewaltvorwürfen seitens seiner Ehefrau bzw.
Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschwerdeführer und auch weiteren Vorfällen
im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum und Gewalt kam es zur Trennung
der Eheleute und in der Folge am 28. Februar 2018 auch zur Trennung der
Asylverfahren. In der Folge reiste der Beschwerdeführer allein für ungefähr
zwei Monate nach Deutschland aus. Am 28. Juli 2018 – und damit bereits
nach der Trennung – kam der Sohn des Beschwerdeführers zur Welt. Für die Kinder
besteht eine Beistandschaft der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Mit Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM)
vom 12. September 2018 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers
abgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Entscheid schrieb das
Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. April 2019 ab, weil der
Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Er war zwischenzeitlich nach
Frankreich ausgereist, um dort ein Asylgesuch zu stellen. Am 10. Mai 2019
befand er sich wieder in der Schweiz. Mit Strafbefehl vom 11. Mai 2019 der
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurde der Beschwerdeführer wegen der
rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts mit einer
Freiheitsstrafe von 30 Tagen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
bestraft.
Am 13. Mai 2019 verfügte
das Migrationsamt die Wegweisung des Beschwerdeführers und ordnete an, dass er
in Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde. Auf
den Antrag des Migrationsamts gleichen Datums hinbestätigte das
Zwangsmassnahmengericht am 14. Mai 2019 die Anordnung der
Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG und stützte sie auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG ab. Die Haft wurde bis zum 12. November
2019.
bewilligt. In der Folge wurde die Haft wiederholt verlängert, zuletzt mit
Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Mai 2020 bis zum 4. August
2020.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Beschwerde.
4.
4.1
Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt,
dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76
Abs. 1 lit. b AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich
ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder
Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4
AIG).
4.2
Gegen den Beschwerdeführer
besteht eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung (Wegweisungsverfügung vom 13. Mai
2019).
4.3
Die
Vorinstanz stützte die Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG ab. Danach kann die betroffene Person zur Sicherstellung
des Vollzugs des Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete
Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will oder
ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt. Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die
ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit
ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1; BGr, 11. April
2018, 2C_268/2018, E. 2.1).
Seit seiner Einreise in die Schweiz galt der
Beschwerdeführer, der getrennt von seinen Familienangehörigen lebt, bereits
mehrmals als verschwunden (vgl. E. 3). Zudem weigert er sich – nachdem er
kurzzeitig angab, zu einer freiwilligen Rückkehr mit Rückkehrhilfe bereit zu
sein – nach Afghanistan zurückzukehren. Die Vorinstanz hat somit das Vorliegen
des Haftgrunds nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG
zu Recht bejaht.
4.4
Sodann
muss der Vollzug der Wegweisung absehbar und aus rechtlichen und tatsächlichen
Gründen möglich sein. Der Beschwerdeführer erachtet den Wegweisungsvollzug –
mit Blick auf die Coronavirus-Pandemie – als in absehbarer Zeit nicht möglich.
Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft geeignet sein,
diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall
angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit
des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für
eine solche Verzögerung sprechen (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Unter Vorbehalt einer
Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die betroffene Person ist die
Frage nach der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn von Art. 80
Abs. 6 lit. a AIG nicht notwendigerweise im Hinblick auf die maximale
Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falls
angemessenen Zeitraum zu beurteilen (BGr, 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.3.1).
Nur falls
keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit
besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen
bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf
(BGE 130 II 56 E. 4.1.3).
4.5
In
vorliegender Angelegenheit ist die Identität des Beschwerdeführers geklärt und
die afghanischen Behörden sind – nach Angaben des SEM – bereit, ein Laissez-Passer
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu akzeptieren, wenn
die afghanische Botschaft innert 90 Tagen kein afghanisches Laissez-Passer
ausgestellt hat. Falls bis zum 23. April 2020 kein afghanisches
Laissez-Passer vorliege, dürfe das SEM ein Laissez-Passer ausstellen, was
bedeute, dass ab dem 23. April 2020 ein Flug – wohl eine begleitete
Rückführung – vorgesehen werden könne. Es handle sich aber um eine Abmachung,
welche noch nicht praxiserprobt sei. Ein durch das Migrationsamt in Auftrag
gegebener Flug musste Mitte April 2020 aufgrund der Corona/COVID-19-Pandemie
annulliert werden.
Zwar ist zu berücksichtigen,
dass Prognosen über die weltweite Entwicklung der Situation betreffend Coronavirus/COVID-19
sehr schwierig sind. Ob und wann sich die Lage in Afghanistan und in der
Schweiz wieder normalisiert haben wird und wann Flüge nach Afghanistan stattfinden
können, ist zurzeit noch ungewiss. Das Migrationsamt bringt denn auch vor, dass
die "Vollzugsmöglichkeiten Afghanistan" gemäss Auskunft der
Ausreiseorganisation Flughafen voraussichtlich im Juni definiert werden könnten.
Nichtsdestotrotz kann heute jedoch nicht gesagt werden, dass es sich dabei nur
um eine rein theoretische Möglichkeit handelt. Es ist damit nicht von der
Undurchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Die erhöhte Ungewissheit aufgrund
der Coronavirus/COVID-19-Pandemie ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
zu berücksichtigen (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199,
E. 5.2).
Folglich
ist nicht von der Undurchführbarkeit des Vollzugs der Ausschaffung des
Beschwerdeführers auszugehen.
4.6
Der Beschwerdeführer zieht die Verhältnismässigkeit der
Ausschaffungshaft namentlich vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Zweifel.
4.6.1
Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die
Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund
sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich
erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von
Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019, 2C_263/2019, E. 4.1;
11.
Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2).
4.6.2
Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanz sein
rechtliches Gehör verletzt habe, weil sie sich nicht zur Möglichkeit milderer
Mittel geäussert habe, obwohl vom Beschwerdeführer anlässlich seiner
Stellungnahme vor der Vorinstanz darauf hingewiesen worden sei. Indes geht sie
im angefochtenen Urteil auf die Gründe, die gegen mildere Massnahmen sprechen
(mehrfaches Untertauchen, keine Möglichkeit im familiären Umfeld unterzukommen)
ein und hatte bereits im Urteil vom 27. Januar 2020 ausdrücklich mildere
Massnahmen verworfen.
Zur Erforderlichkeit ist sodann – in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Feststellungen – zu bemerken, dass mildere Massnahmen anstelle
der Ausschaffungshaft vorliegend nicht als zweckmässig erscheinen, zumal der
Beschwerdeführer bereits vor
Rechtskraft des Asylverfahrens mehrmals illegal ins Ausland ausgereist ist und
er von seinen in der Schweiz befindlichen Familienmitgliedern, die den Kontakt
zum Beschwerdeführer ablehnen, getrennt lebt (vgl. E. 3).
4.6.3
Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar nur aus
ausländerrechtlichen Gründen strafrechtlich verurteilt wurde. Indes besteht mit
Blick auf die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
und die aktenkundigen Vorfälle im Zusammenhang mit erheblichem Alkoholkonsum
und Gewalt dennoch ein leicht erhöhtes öffentliches Interesse am Vollzug der Wegweisung
(vgl. E. 3).
Dass sich die Familie des
Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, ist nicht wesentlich zu seinen
Gunsten zu berücksichtigen. Gemäss der Einschätzung des Sozialarbeiters des Kinder-
und Jugendhilfezentrums (kjz) C vom 23. Dezember 2019 wäre die fragile
positive Entwicklung der Kinder in Anbetracht der durch den Kindsvater ausgelösten
Traumatisierungen (mehrfache häusliche Gewalt) mit einem erneuten Treffen
erheblich gefährdet. Ehefrau und die Kinder würden gemäss seinen Aussagen vom
11.
Februar 2020 "unter keinen Umständen" Kontakt zum
Beschwerdeführer wünschen. Der Beschwerdeführer suchte gemäss dem Bericht des
Migrationsamts über das Ausreisegespräch vom 18. Februar 2020 denn auch
bisher keinen Kontakt zu den Kindern, obwohl er eine Postadresse der KESB habe.
Auch dass es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung
der Haft zu beachten gilt, dass aufgrund der "ausserordentlichen
Lage" im Zusammenhang mit dem Coronavirus/COVID-19 Prognosen betreffend
die Rückführungsmöglichkeit mit erhöhter Unsicherheit behaftet sind (vgl. VGr,
16.
April 2020, VB.2020.00199, E. 6.4) und dass das Haftregime
aufgrund des Coronavirus/COVID-19 verschärft wurde (vgl. VGr, 16. April 2020, VB.2020.00199,
E. 6.4), führt im Licht der genannten Umstände noch nicht zur
Unverhältnismässigkeit der Haft. Gewisse
Verschärfungen konnten inzwischen nämlich wieder zurückgenommen bzw.
abgeschwächt werden: namentlich sollen Besuche (hinter Plexiglas) wieder
möglich sein und der Fitnessraum soll wieder offen sein.
4.6.4
Insgesamt erscheint die Ausschaffungshaft im jetzigen Zeitpunkt als
verhältnismässig.
5.
Nach dem Gesagten wies das
Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch zu Recht ab.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich
uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos werden. Entsprechend seinem
Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2
6.2.1
Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben
Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch
auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
6.2.2
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann
waren die Beschwerden nicht aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen
Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche
auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.).
6.2.3
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen
und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B
als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dem Rechtsvertreter
ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen
offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
7.
Rechtsanwalt B wird verpflichtet, binnen einer Frist von 30 Tagen
nach Urteilszustellung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand
und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen
festgesetzt würde. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BV Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101)
EpG Bundesgesetz
über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September
2012.
(SR 818.101)
StPO Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)
VZAUG Verordnung
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember 1996
(LS 211.56)