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Entscheid

VB.2020.00284

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00284

21. Juli 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21913)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00284

Urteil

der 4. Kammer

vom 21. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Indiens. Am

5. Februar 2016 heiratete er in Ærø (Dänemark) die portugiesische

Staatsangehörige C (geboren 1993). Letztere hatte sich bereits seit dem

27. Oktober 2015 in der Schweiz aufgehalten und verfügte über eine bis am

26. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A reiste am

27. April 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt im

Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 26. April

2021. Am 23. August 2017 führte die Kantonspolizei im Auftrag des

Migrationsamts eine Wohnortskontrolle durch; dabei wurde nur A angetroffen.

2017 gebar C ihre Tochter D. Der Aufforderung des Migrationsamts, einen

Vaterschaftstest durchzuführen, kam A nicht nach.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das

Migrationsamt mit Verfügung vom 28. September 2018 die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. April 2020 ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid liess A am 7. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei "die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben" und

das Migrationsamt anzuweisen, "die Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu

erhalten". Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung "aufgrund

seines hohen Integrationsgrades in einem Ermessensentscheid zu

verlängern". In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018

geltenden Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute

Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom

21.

Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393

E. 2.1). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch

Dispositiv

unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,

sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies

ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften

zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren

Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die

inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten

einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf

Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom

22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393

E. 2.1).

2.2 Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,

E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere

Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer

bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung

vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten

namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie

beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe

Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Auch das Führen einer

ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine

gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem

Ehepartner mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann

kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der

Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl.

BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die

vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,

die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine

vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es

dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den

Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit

umzustürzen (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1

Abs. 2; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1

– 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

2.3.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien

für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer heiratete C am 5. Februar 2016 in Ærø (Dänemark), wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat

bestehen (vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071,

E. 5.2.2) und nach einer kurzen Kennenlernphase von rund sechs Monaten.

Abgesehen vom Bruder der Braut waren keine Gäste zugegen; dessen Namen hat der

Beschwerdeführer aber "vergessen". Anlässlich der Hochzeit wurden

sodann keine Geschenke ausgetauscht, und den Ehering trug der Beschwerdeführer

anlässlich der polizeilichen Befragung nicht, dieser sei "[z]uhause. Zum Ort der

Trauung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau nicht in ihrem

Heimatland, sondern in Dänemark heiraten wollte ("Einfach weil sie

wollte"); er selbst kenne Dänemark nicht.

2.3.2 Bei der am

23. August 2017 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle

und der nachfolgenden Befragung des Beschwerdeführers haben sich sodann

zahlreiche Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung

eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten:

- Der Briefkasten und die

Türklingel der Wohnung waren lediglich mit "A" beschriftet;

- die Ehefrau des

Beschwerdeführers konnte in der Wohnung nicht angetroffen werden; sie sei in Portugal

in den Ferien, und ausserdem sei die Mutter krank. Für die Zugreise nach

Lissabon konnten keine Belege vorgelegt werden, da diese bar bezahlt worden

sei;

- in der Wohnung konnten nur sehr

wenige Frauenkleider gefunden werden;

- der Beschwerdeführer konnte

keine sonstigen persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau vorzeigen. Dies

begründete er damit, dass sie in den Ferien sei "und viele Gegenstände

mitgenommen" habe;

- der Beschwerdeführer kannte das

Kind auf dem WhatsApp-Profilbild seiner Ehefrau nicht;

- in dieser Applikation waren am 23. August

2017 nur sieben Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau gespeichert. Dabei

reagierte C auf die erste Nachricht des Beschwerdeführers mit der Frage

"Who are you?". Dieser fragte sie sodann, "can you tell me wen

you coming here in swiss". Dieser Chatverlauf wurde erstmals am

23. August 2017 und somit am Tag der Wohnungskontrolle und der

anschliessenden Befragung durch die Polizei aufgenommen;

- er gab an, dass er auf einem

anderen Mobiltelefon, welches sich zurzeit in Reparatur befinde, weitere

Nachrichten und Bilder von sich und seiner Frau hätte;

- zu den Telefongesprächen mit

seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, dass diese "[i]mmer mit einer

Telefonzelle. Ab und zu mit Handy" stattfinden würden. Die

"Swisscom-Karte", die er dafür zuletzt verwendet habe, habe er

weggeschmissen;

- der Beschwerdeführer konnte

keine Angaben zur Schul- und Berufsausbildung seiner Ehefrau machen;

- er konnte weder die Namen noch

das jeweilige Alter seiner Schwiegereltern nennen; diese habe er auch nie

getroffen;

- er

wusste nicht, dass seine Ehefrau im Zeitpunkt der Befragung im sechsten Monat

schwanger war. Vielmehr gab er an, dass sie zwar den Wunsch nach gemeinsamen

Kindern hätten, "aber nicht jetzt".

2.3.3

Hinzu kommt, dass sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dieser

selbst den gleichen Arbeitgeber, nämlich E, haben bzw. hatten. Mit dem

Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, F, und dessen Familie

wohnten die Eheleute nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst auch zusammen.

Die (angeblich) gemeinsame Wohnung an der G-Strasse, welche von der

Kantonspolizei im August 2017 kontrolliert worden war, wurde ebenfalls von F

gemietet.

2.3.4 Des Weiteren sind auf den Facebook-Profilen

von C und einem H Liebesbekundungen und Fotos zu sehen, welche die beiden

gemeinsam bzw. zusammen mit einem ungefähr zwei- bis dreijährigen Jungen

zeigen. Dabei ist C anhand der in den Akten liegenden Ausweiskopien klar

identifizierbar. Auf einem Foto ist sodann H mit einem Baby zu sehen, das er

als seine Tochter bezeichnet ("Beste [schönste] Tochter dieser

Welt"); gleichzeitig hat er auf dem Bild auch "C" markiert. Auf

der Namenskarte, welche C nach der Geburt ihrer Tochter D vom Zivilstandsamt

Zürich zugestellt wurde, trug Letztere sodann den Nachnamen "H" ein.

Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Zeugung eines Kindes mit einem anderen

Partner als dem Ehegatten sowie das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden

Beziehung im Herkunftsland starke Indizien für eine Scheinehe darstellen (BGr,

6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.2 – 2C_998/2016, 10. Mai

2017, E. 3.4).

2.3.5

In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch der Wegzug von C und ihrer

Tochter im Jahr 2018 (wobei der genaue Zeitpunkt nicht mit Sicherheit eruiert

werden kann) und der damit verbundene vollständige Kontaktabbruch zum

Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Im Rahmen des Rekursverfahrens gab dieser

am 31. Oktober 2018 an, dass er "mittlerweile" von seiner

Ehefrau verlassen worden sei und auch sein Kind nur selten sehe. Sodann habe er

am 13. Februar 2019 bei der Kantonspolizei in I eine Vermisstenmeldung

gemacht, weil er seine Tochter "sehr vermisst" habe. Ende März [2019]

habe er vor, "nach Portugal zu fahren und sein Glück dort zu versuchen".

Die Vermisstenmeldung blieb jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

unbelegt. Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer diesbezüglich

lediglich aus, dass er bis heute nicht verstehen und nachvollziehen könne,

weshalb er von seiner Ehefrau verlassen worden sei; dass er weitere Schritte

unternommen hat, um wieder mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Kontakt zu

treten, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist ihm der genaue

Aufenthaltsort der beiden offenbar weiterhin unbekannt.

2.4 Insgesamt

führen diese Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und C eine

Scheinehe eingegangen sind.

2.5

2.5.1

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht.

Aus den bei den Akten liegenden Fotos geht nur hervor, dass eine

Hochzeitszeremonie stattfand, was indes gar nicht angezweifelt wird. Auch dass

die Eheleute auf den Fotos in "feierlicher Stimmung" und gut

gekleidet sind, vermag keinen wirklichen Ehewillen zu belegen. Dies gilt auch

bezüglich des Umstands, dass die Eheleute "im gleichen Alter sind". Bezüglich

der Krankheit der Mutter, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im August

2017 zur Rückkehr nach Portugal gezwungen haben soll, fehlt es an näheren

Angaben zur Art der Krankheit und an entsprechenden Belegen. Was der

Beschwerdeführer betreffend die Wohnungskontrolle ausführt, überzeugt

sodann ebenfalls nicht: Dass er und seine Ehefrau erst kurz davor, nämlich am

1. August 2017, in die neue Wohnung eingezogen waren, vermag – entgegen

dem Beschwerdeführer – nicht zu erklären, weshalb "es im Zeitpunkt der

Befragung wenig Indizien auf die Anwesenheit einer Frau gab". Auch ist

nicht ersichtlich, weshalb eine provisorische Beschriftung der Türklingel und

des Briefkastens mit beiden Namen nicht vorgenommen wurde. Wie mit einer

Beschriftung nur mit dem Namen des Beschwerdeführers Geld gespart werden kann,

ist nicht nachvollziehbar. Dass er bei der polizeilichen Befragung gewisse

Angaben zu Hobbys und Vorlieben seiner Ehefrau machen konnte, belegt sodann

ebenfalls keinen wirklichen Ehewillen, zumal C aufgrund ihrer Abwesenheit dazu

nicht befragt werden konnte. Zur Unkenntnis der Schwangerschaft gibt der

Beschwerdeführer an, seine Ehefrau habe mit der Nachricht warten wollen, bis

sie ihn persönlich sehe. Es gebe ferner viele Frauen, die eine Schwangerschaft

erst spät bemerkten. Diese Argumente erscheinen vorliegend jedoch als reine

Schutzbehauptungen, da C im Zeitpunkt ihrer angeblichen Abreise nach Portugal

bereits im fünften Monat schwanger war.

2.5.2

Mit Blick auf die Geburt der Tochter D ist festzuhalten, dass die

Anwesenheit des Beschwerdeführers im Spital keinen wirklichen Ehewillen zu

belegen vermag. Hinzu kommt, dass zahlreiche Hinweise vorliegen, welche auf

eine Vaterschaft von H hindeuten (vgl. E. 2.3.4). Dass der

Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen,

gereicht ihm deshalb zum Nachteil. Denn aufgrund seiner Mitwirkungspflicht

(Art. 90 AIG) wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Vaterschaft, an

der vorliegend grundlegende Zweifel bestehen, zu belegen (vgl. BGr,

3. Februar 2014, 2C_1117/2013, E. 2.3; VGr, 10. Januar 2018,

VB.2017.00743, E. 3.1.3). Mit seinem Hinweis auf die gesetzliche

Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom

10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) vermag er seine Vaterschaft nicht

nachzuweisen, zumal diese Bestimmung explizit "nur" eine Vermutung

aufstellt. Diese ist heute allein aus Praktikabilitätsüberlegungen im Gesetz

enthalten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A.,

Basel 2018, Art. 255 ZGB N. 1). Die Geburt von D vermag vor diesem

Hintergrund den Scheineheverdacht nicht zu entkräften.

2.6 Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich

auf die Ehe mit C, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese

Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse

der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

3.2 Der

Beschwerdeführer reiste vor rund vier Jahren im Alter von 25 Jahren in die

Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht aber – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf

einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die

Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland,

in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er

noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er

jung und bei guter Gesundheit ist. In Indien lebt denn auch seine Mutter. Zu

seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig

war, bisher nicht straffällig wurde und keine Sozialhilfe bezog. Zudem spricht

er deutsch; die polizeiliche Befragung wurde ohne Dolmetscher durchgeführt. Der

bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der

Schweiz jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer

keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert

werden kann.

Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die (Wieder-)Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Erteilung einer solchen

Aufenthaltsbewilligung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde; ein

Rechtsanspruch darauf besteht nicht (Art. 96 Abs. 1 AIG).

Damit diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann,

muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden; ihre

Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von

Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.

die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur

Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische

Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und

beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben

hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.

Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr

so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –

insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00123, E. 6.1).

4.2 Der

Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner persönlichen Notlage. Er

beschränkt sich vielmehr darauf, seine gute wirtschaftliche und soziale

Integration zu betonen. Damit ist jedoch kein schwerwiegender persönlicher

Härtefall dargetan. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Aufgrund

der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

6.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16

N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus

seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener

Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20).

6.3 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nach dem Gesagten bereits

aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Zudem

ist auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen, nachdem

dieser gemäss eigenen Angaben "stets arbeitstätig war" und derzeit

eine Anstellung als "Mitarbeiter mit Führungsfunktion" innehat.

Anlässlich der polizeilichen Befragung im August 2017 gab der Beschwerdeführer

an, mit seiner Anstellung monatlich "4000.- Franken" zu verdienen.

Der rechtskundig vertretende Beschwerdeführer hätte deshalb – und ohne

diesbezügliche Aufforderung durch das Gericht – Belege einreichen müssen, die

einen nicht existenzsichernden Verdienst nachweisen würden (vgl. Plüss,

§ 16 N. 40).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde an das Bundesgericht

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …