VB.2020.00284
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00284
21. Juli 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21913)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00284
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1991 geborener Staatsangehöriger Indiens. Am
5. Februar 2016 heiratete er in Ærø (Dänemark) die portugiesische
Staatsangehörige C (geboren 1993). Letztere hatte sich bereits seit dem
27. Oktober 2015 in der Schweiz aufgehalten und verfügte über eine bis am
26. Oktober 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. A reiste am
27. April 2016 von Italien herkommend in die Schweiz ein und erhielt im
Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis 26. April
2021. Am 23. August 2017 führte die Kantonspolizei im Auftrag des
Migrationsamts eine Wohnortskontrolle durch; dabei wurde nur A angetroffen.
2017 gebar C ihre Tochter D. Der Aufforderung des Migrationsamts, einen
Vaterschaftstest durchzuführen, kam A nicht nach.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das
Migrationsamt mit Verfügung vom 28. September 2018 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.
Erwägungen
II.
Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. April 2020 ab.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 7. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei "die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben" und
das Migrationsamt anzuweisen, "die Aufenthaltsbewilligung aufrecht zu
erhalten". Eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung "aufgrund
seines hohen Integrationsgrades in einem Ermessensentscheid zu
verlängern". In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 27. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20 [in der bis Ende 2018
geltenden Fassung]) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute
Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21.
Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz
günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d
und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht
in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen
Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete
Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf
grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,
sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur
noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113
[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393
E. 2.1). Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch steht jedoch
Dispositiv
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich,
sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies
ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften
zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren
Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die
inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf
Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom
22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 3.1; BGE 139 II 393
E. 2.1).
2.2 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012,
E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere
Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer
bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung
vermitteln können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten
namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den
Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung wie
beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe
Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Auch das Führen einer
ausserehelichen Parallelbeziehung durch einen der beiden Ehegatten stellt eine
gelebte und intakte Ehegemeinschaft infrage, insbesondere wenn dies vor dem
Ehepartner mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht nicht verheimlicht wird. Sodann
kann ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der
Ehegatten einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter erhärten (vgl.
BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.3 – 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Die
vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Die
Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen,
die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine
vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es
dem zur Mitwirkung verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den
Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit
umzustürzen (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00266, E. 3.1
Abs. 2; BGr, 27. Januar 2020, 2C_950/2019, E. 3.1
– 9. Juni 2008, 2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482
E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien
für eine Scheinehe: Der Beschwerdeführer heiratete C am 5. Februar 2016 in Ærø (Dänemark), wo nur sehr geringe Formalitäten für eine Heirat
bestehen (vgl. VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071,
E. 5.2.2) und nach einer kurzen Kennenlernphase von rund sechs Monaten.
Abgesehen vom Bruder der Braut waren keine Gäste zugegen; dessen Namen hat der
Beschwerdeführer aber "vergessen". Anlässlich der Hochzeit wurden
sodann keine Geschenke ausgetauscht, und den Ehering trug der Beschwerdeführer
anlässlich der polizeilichen Befragung nicht, dieser sei "[z]uhause. Zum Ort der
Trauung gab der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau nicht in ihrem
Heimatland, sondern in Dänemark heiraten wollte ("Einfach weil sie
wollte"); er selbst kenne Dänemark nicht.
2.3.2 Bei der am
23. August 2017 am ehelichen Wohnsitz durchgeführten polizeilichen Wohnungskontrolle
und der nachfolgenden Befragung des Beschwerdeführers haben sich sodann
zahlreiche Unstimmigkeiten ergeben, die auf eine nur zur Aufenthaltssicherung
eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe hindeuten:
- Der Briefkasten und die
Türklingel der Wohnung waren lediglich mit "A" beschriftet;
- die Ehefrau des
Beschwerdeführers konnte in der Wohnung nicht angetroffen werden; sie sei in Portugal
in den Ferien, und ausserdem sei die Mutter krank. Für die Zugreise nach
Lissabon konnten keine Belege vorgelegt werden, da diese bar bezahlt worden
sei;
- in der Wohnung konnten nur sehr
wenige Frauenkleider gefunden werden;
- der Beschwerdeführer konnte
keine sonstigen persönlichen Gegenstände seiner Ehefrau vorzeigen. Dies
begründete er damit, dass sie in den Ferien sei "und viele Gegenstände
mitgenommen" habe;
- der Beschwerdeführer kannte das
Kind auf dem WhatsApp-Profilbild seiner Ehefrau nicht;
- in dieser Applikation waren am 23. August
2017 nur sieben Nachrichten zwischen ihm und seiner Ehefrau gespeichert. Dabei
reagierte C auf die erste Nachricht des Beschwerdeführers mit der Frage
"Who are you?". Dieser fragte sie sodann, "can you tell me wen
you coming here in swiss". Dieser Chatverlauf wurde erstmals am
23. August 2017 und somit am Tag der Wohnungskontrolle und der
anschliessenden Befragung durch die Polizei aufgenommen;
- er gab an, dass er auf einem
anderen Mobiltelefon, welches sich zurzeit in Reparatur befinde, weitere
Nachrichten und Bilder von sich und seiner Frau hätte;
- zu den Telefongesprächen mit
seiner Ehefrau gab der Beschwerdeführer an, dass diese "[i]mmer mit einer
Telefonzelle. Ab und zu mit Handy" stattfinden würden. Die
"Swisscom-Karte", die er dafür zuletzt verwendet habe, habe er
weggeschmissen;
- der Beschwerdeführer konnte
keine Angaben zur Schul- und Berufsausbildung seiner Ehefrau machen;
- er konnte weder die Namen noch
das jeweilige Alter seiner Schwiegereltern nennen; diese habe er auch nie
getroffen;
- er
wusste nicht, dass seine Ehefrau im Zeitpunkt der Befragung im sechsten Monat
schwanger war. Vielmehr gab er an, dass sie zwar den Wunsch nach gemeinsamen
Kindern hätten, "aber nicht jetzt".
2.3.3
Hinzu kommt, dass sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch dieser
selbst den gleichen Arbeitgeber, nämlich E, haben bzw. hatten. Mit dem
Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft, F, und dessen Familie
wohnten die Eheleute nach ihrer Einreise in die Schweiz zunächst auch zusammen.
Die (angeblich) gemeinsame Wohnung an der G-Strasse, welche von der
Kantonspolizei im August 2017 kontrolliert worden war, wurde ebenfalls von F
gemietet.
2.3.4 Des Weiteren sind auf den Facebook-Profilen
von C und einem H Liebesbekundungen und Fotos zu sehen, welche die beiden
gemeinsam bzw. zusammen mit einem ungefähr zwei- bis dreijährigen Jungen
zeigen. Dabei ist C anhand der in den Akten liegenden Ausweiskopien klar
identifizierbar. Auf einem Foto ist sodann H mit einem Baby zu sehen, das er
als seine Tochter bezeichnet ("Beste [schönste] Tochter dieser
Welt"); gleichzeitig hat er auf dem Bild auch "C" markiert. Auf
der Namenskarte, welche C nach der Geburt ihrer Tochter D vom Zivilstandsamt
Zürich zugestellt wurde, trug Letztere sodann den Nachnamen "H" ein.
Diesbezüglich ist zu betonen, dass die Zeugung eines Kindes mit einem anderen
Partner als dem Ehegatten sowie das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden
Beziehung im Herkunftsland starke Indizien für eine Scheinehe darstellen (BGr,
6. Februar 2018, 2C_483/2017, E. 4.2 – 2C_998/2016, 10. Mai
2017, E. 3.4).
2.3.5
In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch der Wegzug von C und ihrer
Tochter im Jahr 2018 (wobei der genaue Zeitpunkt nicht mit Sicherheit eruiert
werden kann) und der damit verbundene vollständige Kontaktabbruch zum
Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Im Rahmen des Rekursverfahrens gab dieser
am 31. Oktober 2018 an, dass er "mittlerweile" von seiner
Ehefrau verlassen worden sei und auch sein Kind nur selten sehe. Sodann habe er
am 13. Februar 2019 bei der Kantonspolizei in I eine Vermisstenmeldung
gemacht, weil er seine Tochter "sehr vermisst" habe. Ende März [2019]
habe er vor, "nach Portugal zu fahren und sein Glück dort zu versuchen".
Die Vermisstenmeldung blieb jedoch auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
unbelegt. Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer diesbezüglich
lediglich aus, dass er bis heute nicht verstehen und nachvollziehen könne,
weshalb er von seiner Ehefrau verlassen worden sei; dass er weitere Schritte
unternommen hat, um wieder mit seiner Ehefrau und seiner Tochter in Kontakt zu
treten, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist ihm der genaue
Aufenthaltsort der beiden offenbar weiterhin unbekannt.
2.4 Insgesamt
führen diese Umstände zum Schluss, dass der Beschwerdeführer und C eine
Scheinehe eingegangen sind.
2.5
2.5.1
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht.
Aus den bei den Akten liegenden Fotos geht nur hervor, dass eine
Hochzeitszeremonie stattfand, was indes gar nicht angezweifelt wird. Auch dass
die Eheleute auf den Fotos in "feierlicher Stimmung" und gut
gekleidet sind, vermag keinen wirklichen Ehewillen zu belegen. Dies gilt auch
bezüglich des Umstands, dass die Eheleute "im gleichen Alter sind". Bezüglich
der Krankheit der Mutter, welche die Ehefrau des Beschwerdeführers im August
2017 zur Rückkehr nach Portugal gezwungen haben soll, fehlt es an näheren
Angaben zur Art der Krankheit und an entsprechenden Belegen. Was der
Beschwerdeführer betreffend die Wohnungskontrolle ausführt, überzeugt
sodann ebenfalls nicht: Dass er und seine Ehefrau erst kurz davor, nämlich am
1. August 2017, in die neue Wohnung eingezogen waren, vermag – entgegen
dem Beschwerdeführer – nicht zu erklären, weshalb "es im Zeitpunkt der
Befragung wenig Indizien auf die Anwesenheit einer Frau gab". Auch ist
nicht ersichtlich, weshalb eine provisorische Beschriftung der Türklingel und
des Briefkastens mit beiden Namen nicht vorgenommen wurde. Wie mit einer
Beschriftung nur mit dem Namen des Beschwerdeführers Geld gespart werden kann,
ist nicht nachvollziehbar. Dass er bei der polizeilichen Befragung gewisse
Angaben zu Hobbys und Vorlieben seiner Ehefrau machen konnte, belegt sodann
ebenfalls keinen wirklichen Ehewillen, zumal C aufgrund ihrer Abwesenheit dazu
nicht befragt werden konnte. Zur Unkenntnis der Schwangerschaft gibt der
Beschwerdeführer an, seine Ehefrau habe mit der Nachricht warten wollen, bis
sie ihn persönlich sehe. Es gebe ferner viele Frauen, die eine Schwangerschaft
erst spät bemerkten. Diese Argumente erscheinen vorliegend jedoch als reine
Schutzbehauptungen, da C im Zeitpunkt ihrer angeblichen Abreise nach Portugal
bereits im fünften Monat schwanger war.
2.5.2
Mit Blick auf die Geburt der Tochter D ist festzuhalten, dass die
Anwesenheit des Beschwerdeführers im Spital keinen wirklichen Ehewillen zu
belegen vermag. Hinzu kommt, dass zahlreiche Hinweise vorliegen, welche auf
eine Vaterschaft von H hindeuten (vgl. E. 2.3.4). Dass der
Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich einem Vaterschaftstest zu unterziehen,
gereicht ihm deshalb zum Nachteil. Denn aufgrund seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 90 AIG) wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine Vaterschaft, an
der vorliegend grundlegende Zweifel bestehen, zu belegen (vgl. BGr,
3. Februar 2014, 2C_1117/2013, E. 2.3; VGr, 10. Januar 2018,
VB.2017.00743, E. 3.1.3). Mit seinem Hinweis auf die gesetzliche
Vaterschaftsvermutung gemäss Art. 255 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) vermag er seine Vaterschaft nicht
nachzuweisen, zumal diese Bestimmung explizit "nur" eine Vermutung
aufstellt. Diese ist heute allein aus Praktikabilitätsüberlegungen im Gesetz
enthalten (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, Basler Kommentar, 6. A.,
Basel 2018, Art. 255 ZGB N. 1). Die Geburt von D vermag vor diesem
Hintergrund den Scheineheverdacht nicht zu entkräften.
2.6 Nach dem Gesagten berief sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich
auf die Ehe mit C, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn diese
Massnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse
der betroffenen Person als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AIG;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
3.2 Der
Beschwerdeführer reiste vor rund vier Jahren im Alter von 25 Jahren in die
Schweiz ein. Sein Aufenthalt beruht aber – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf
einer Täuschung der Behörden bzw. der aufschiebenden Wirkung der gegen die
Ausgangsverfügung erhobenen Rechtsmittel. Mit seinem Heimatland,
in dem er den grössten Teil seines Lebens verbracht haben dürfte, sollte er
noch genügend vertraut sein, um sich dort wieder integrieren zu können, zumal er
jung und bei guter Gesundheit ist. In Indien lebt denn auch seine Mutter. Zu
seiner Integration ist festzuhalten, dass er seit seiner Einreise arbeitstätig
war, bisher nicht straffällig wurde und keine Sozialhilfe bezog. Zudem spricht
er deutsch; die polizeiliche Befragung wurde ohne Dolmetscher durchgeführt. Der
bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers lässt eine Wegweisung aus der
Schweiz jedoch nicht als unzumutbar erscheinen, zumal dem Beschwerdeführer
keine besonders starke Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert
werden kann.
Insgesamt erweist sich der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA des Beschwerdeführers somit als verhältnismässig.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die (Wieder-)Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die Erteilung einer solchen
Aufenthaltsbewilligung steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde; ein
Rechtsanspruch darauf besteht nicht (Art. 96 Abs. 1 AIG).
Damit diese Ausnahmebestimmung zur Anwendung kommen kann,
muss sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befinden; ihre
Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von
Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw.
die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur
Folge haben. Die Tatsache, dass die ausländische
Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial und
beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass gegeben
hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall.
Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber hinaus vielmehr
so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem anderen Land –
insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00123, E. 6.1).
4.2 Der
Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner persönlichen Notlage. Er
beschränkt sich vielmehr darauf, seine gute wirtschaftliche und soziale
Integration zu betonen. Damit ist jedoch kein schwerwiegender persönlicher
Härtefall dargetan. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Aufgrund
der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
6.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16
N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus
seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener
Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 20).
6.3 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist nach dem Gesagten bereits
aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen. Zudem
ist auch die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen, nachdem
dieser gemäss eigenen Angaben "stets arbeitstätig war" und derzeit
eine Anstellung als "Mitarbeiter mit Führungsfunktion" innehat.
Anlässlich der polizeilichen Befragung im August 2017 gab der Beschwerdeführer
an, mit seiner Anstellung monatlich "4000.- Franken" zu verdienen.
Der rechtskundig vertretende Beschwerdeführer hätte deshalb – und ohne
diesbezügliche Aufforderung durch das Gericht – Belege einreichen müssen, die
einen nicht existenzsichernden Verdienst nachweisen würden (vgl. Plüss,
§ 16 N. 40).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …