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Entscheid

VB.2020.00285

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00285

10. September 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22057)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00285

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Planungs- und Baukommission D,

2. Baudirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung

und Ausnahmebewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 13. März 2007 bewilligte die

Baudirektion des Kantons Zürich den Um- und Anbau des Wohnhauses Vers.-Nr. 01,

E-Weg 02 in D. Am 21. Juli 2007 genehmigte die Baudirektion zudem

revidierte Pläne inkl. Umgebungsgestaltung. Mit Gesamtverfügung vom 28. August

2019 verweigerte die Baudirektion A sowohl die Bewilligung nach Art. 22

RPG als auch eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw. 37a RPG für

die Erstellung einer Sichtschutzwand südwestlich des Wohnhauses entlang der

Grundstücksgrenze/dem E-Weg in der Landwirtschaftszone. Die Sichtschutzwand ist

mit Steinkörben und rohen Stahlplatten geplant und soll die jetzige Grünhecke

ersetzen. Mit Beschluss vom 4. September 2019 verweigerte die Planungs-

und Baukommission der Gemeinde D A die baurechtliche Bewilligung für die

Sichtschutzwand.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 9. Oktober 2019 Rekurs beim

Baurekursgericht und beantragte, die angefochtenen Entscheide vom 28. August

2019.

und 4. September 2019 seien aufzuheben und die baurechtliche

Bewilligung sei zu erteilen. Mit Entscheid vom 10. März 2020 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab.

III.

Hierauf erhob A am 7. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und ein Augenschein durchzuführen, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 27. Mai 2020 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und

Baukommission verzichtete am 29. Mai 2020 auf eine Beschwerdeantwort. Am

10.

Juni 2020 beantragte die Baudirektion die Abweisung der Beschwerde.

Die Replik von A erfolgte am 19. Juni 2020.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die

Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt einen Augenschein, da die drei Fotos im Protokoll

der Vorinstanz den Sachverhalt nicht genügend dokumentieren könnten.

2.2

Der

Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der

anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines

Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht

abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;

10.

August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018,

VB.2018.00262, E. 3.4). Obwohl die Dokumentation des vorinstanzlichen

Augenscheins eher bescheiden ausgefallen ist, vermag dieser und vermögen die

weiteren sich in den Akten befindlichen Fotos und Pläne die tatsächlichen

Verhältnisse genügend zu erhellen. Es kann demgemäss auf einen weiteren

Augenschein verzichtet werden.

3.

3.1

Die

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet stellt einen fundamentalen Grundsatz der

Raumplanung in der Schweiz dar (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG; BGE 141 II 245 E. 2.1; BGr, 7. März 2012, 1C_351/2011, E. 7.2). Gemäss Art. 16

Abs. 1 RPG dienen Landwirtschaftszonen der langfristigen Sicherung der

Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums

oder dem ökologischen Ausgleich. Nach Art. 24c Abs. 1 RPG werden

bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die

nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. Mit

Ausnahmebewilligung der zuständigen Behörde können solche Bauten und Anlagen

erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden,

sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt

die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c

Abs. 2 und 5 RPG). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist

gemäss Art. 41 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV),

dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen

Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von

Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in

erster Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli

1972.

erstellt oder geändert wurden, als mit dem Inkrafttreten des

Gewässerschutzgesetzes erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet

vorgenommen wurde (BGE 129 II 396 E. 4.2.1). Änderungen an Bauten und

Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind nach Art. 42 Abs. 1

RPV zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer

Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen

gestalterischer Art sind zulässig. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist

massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität der Zustand,

in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung

befand. Ob die Identität der Baute oder Anlage schliesslich gewahrt bleibt, ist

nach Abs. 3 von Art. 42 RPV unter Würdigung der gesamten Umstände zu

beurteilen (BGr, 20. Juni 2017, 1C_99/2017, E. 3).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist darauf

abzustellen, ob die Änderung bei einer Gesamtbetrachtung von untergeordneter

Natur ist. Die Wesensgleichheit der Baute muss hinsichtlich Umfang, äusserer

Erscheinung sowie Zweckbestimmung gewahrt werden, und es dürfen keine

wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und

Umwelt geschaffen werden (BGE 127 II 215 E. 3a und b S. 218 f.).

Die Identität einer Baute wird in massgeblicher Weise durch die Umgebung

mitgeprägt. Gefordert ist nicht völlige Gleichheit von Alt und Neu, sondern die

Identität bezieht sich auf die "wesentlichen Züge", also die aus

raumplanerischer Sicht wichtigen Merkmale des Objekts. Ob die so verstandene

Identität noch gewahrt wird, beurteilt sich unter Würdigung aller

raumrelevanten Gesichtspunkte in ihrem Zusammenwirken. In die Gesamtbeurteilung

einzubeziehen sind namentlich das äussere Erscheinungsbild, die Nutzungsart und

das Nutzungsmass, die Anzahl Wohneinheiten, die Erschliessung, die

wirtschaftliche Zweckbestimmung sowie die Auswirkungen auf die Raumordnung und

die Umwelt. Bei der Beurteilung des äusseren Erscheinungsbilds ist

entscheidend, ob das geplante Bauprojekt bezüglich Gebäudeform, Stil und

Gestaltung wesentlich vom bestehenden Gebäude abweicht. Fehlt es an der

Identität, liegt eine vollständige Änderung vor und die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG fällt ausser Betracht (zum Ganzen

Urteil 1C_312/2016 vom 3. April 2017 E. 3.1 f. mit Hinweisen).

3.2

Die

zurzeit bestehende Hecke ist unbestrittenermassen keine "altrechtliche

Baute", da sie nicht vor dem 1. Juli 1972 erstellt wurde (vgl. VGr,

10.

Mai 2012, VB.2012.00061, E. 5.2). Demgemäss fehlt es bereits an

dieser Voraussetzung. Einzig wenn die Einfriedung im Sinn einer Erweiterung der

Wohnliegenschaft bzw. deren Umgebungsgestaltung wie sie 1972 bestand,

verstanden würde, wäre eine Ausnahmebewilligung bei Vorliegen der weiteren

Voraussetzungen möglich. Dass im Rahmen der Umbauarbeiten am Haus am 21. Juli

2007.

bereits einmal eine Sichtschutzwand bewilligt wurde, ist dabei jedoch

unbeachtlich, da diese nie realisiert wurde. Die vorliegend strittige

Sichtschutzwand ist nicht an dieser zu messen.

3.3

Die neu

geplante Sichtschutzwand ist 17,5 Meter lang sowie 1,8 bis 1,9 Meter

hoch. Sie befindet sich südwestlich des Wohnhauses Vers.-Nr. 01 auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 entlang der Grundstücksgrenze/dem E-Weg in der

Landwirtschaftszone. Das Gebäude ist ansonsten von Wiesen umgeben. Die

Sichtschutzwand besteht aus Steinkörben und rohen Stahlplatten. Mit der

Sichtschutzwand wird ein neues, im Jahr 1972 noch nicht erstelltes,

zonenfremdes Element geschaffen. Die als Fachgericht urteilende Vorinstanz hat

aufgrund der Akten und aufgrund des von ihr durchgeführten Augenscheins

festgehalten, dass dem markanten Wohnhaus durch die geplante bis zu

1,9 Meter hohe und dominant in Erscheinung tretende Sichtschutzwand noch

mehr Gewicht verliehen würde. Daran vermag nicht zu ändern, dass die Sichtschutzwand

nahe am Haus gelegen ist und zu diesem ein gewisser optischer Bezug besteht.

Sie tritt mit ihrer Grösse von 1,8 bis 1,9 Metern auch dominant in

Erscheinung und verleiht der Zäsur der Landschaft, welche bereits durch das

Wohngebäude geschaffen wurde, noch weiteres Gewicht. Die Konstruktion wirkt

sodann wenig naturnah und in der grünen Umgebung fremd. Dass die Linienführung

und Farbgebung in Bezug zur Wohnbaute konsequent sein sollen, vermag den

zusätzlichen Einschnitt in die Landschaft nicht zu kaschieren. Die optischen

Auswirkungen, welche das Wohnhaus auf die Landschaft hat, werden durch die

geplante Sichtschutzwand weiter verstärkt. Nicht zonenkonformen Bauten und

Anlagen soll aber durch eine künstlich geschaffene Umgebung nicht mehr Gewicht

zukommen, als sie ohnehin schon haben (BEZ 2017 Nr. 32). Aufgrund dessen,

dass die Sichtschutzmauer ein neues Element bildet und zusätzliche nicht

unbedeutende Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, ist die Wesensgleichheit

vorliegend zu verneinen.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 3'480.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …