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Entscheid

VB.2020.00288

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00288

14. Oktober 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22137)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00288

VB.2020.00289

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement,

vertreten durch Stv. Direktorin

des Bundesamtes für Justiz,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B AG,

vertreten durch die Beschwerdegegner 2–4,

2. RA C,

3. RA D,

4. RA E,

5. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft

Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die B AG entstand

am 29. November 2019 mit Wirkung per 3. Dezember 2019. Die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)

beschloss am 5. März 2020, die Anwaltskörperschaft B AG erfülle die

einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte die Einträge von

Rechtsanwalt RA A und Rechtsanwältin D in der Liste gemäss Art. 28

des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom

23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft

an. Mit einem weiteren Beschluss gleichen Datums trug die Aufsichtskommission

Rechtsanwalt E in das kantonale Anwaltsregister ein. RA A, D und E sind

bei der B AG angestellt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 6. Mai

2020.

erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der

Aufsichtskommission vom 5. März 2020 betreffend Überprüfung der

aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (VB.2020.00288)

sowie gegen den Beschluss gleichen Datums betreffend Eintragung in das

kantonale Anwaltsregister (VB.2020.00289). Das EJPD beantragte die Aufhebung

der beiden Entscheide und die jeweilige Abweisung der Gesuche um Eintragung.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurden die

beiden Verfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2020.00288

weitergeführt.

Die B AG sowie die Rechtsanwälte A, E und D

beantragten dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 2020 die vollständige

Abschreibung der Beschwerde, eventualiter deren vollständige Abweisung; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des EJPD.

Ebenfalls am 10. Juni 2020 ersuchten RA A und E,

nachdem sei die Statuten und Geschäftsunterlagen der B AG angepasst

hatten, die Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen

Vorgaben der Anwaltskörperschaft und Anpassung der Einträge im Anwaltsregister.

Die Aufsichtskommission kam dem mit Beschluss vom 11. Juni 2020 nach.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 nahm die

Aufsichtskommission Stellung und begrüsste unabhängig vom Verfahrensausgang

eine weitere Klärung der Rechtslage. Am 19. Juni 2020 verzichtete sie

sodann auf eine weitere Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der B AG sowie

die Rechtsanwälte A, E und D vom 10. Juni 2020.

Das EJPD verzichtete am 24. Juni 2020 unter Verweis

auf seine Beschwerde sowie auf BGE 144 II 147 auf eine Vernehmlassung zur

Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission als auch am 10. Juli 2020 zu

derjenigen der B AG sowie die Rechtanwälte A, E und D.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. Juli 2020

wiederum auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission

als auch am 10. Juli 2020 auf eine solche zur Beschwerdeantwort der B AG

sowie von den Rechtanwälten A, E und D.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister

aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die

Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss

Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das

Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.

Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Eintragungen sind nicht

vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung

der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren

als gegenstandslos geworden

abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt

(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend,

wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der

vorliegenden Beschwerde berechtigt ist.

2.

2.1

Es stellt

sich die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin 5 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden

ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn

die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang

des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der

Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn

das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,

weil diese z. B. das

streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 63 N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsform der

Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit.

d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 5

habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt,

obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Diese Gründungsunterlagen setzten voraus, dass alle

Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr habe die

Beschwerdegegnerin 5 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend

erachtet. Zurzeit seien alle beteiligten Personen der Beschwerdegegnerin 1

in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen.

Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats

oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die

sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in

institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass

zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit

Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der

Beschwerdegegnerin 5 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht

ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses

mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3

Die

Beschwerdegegnerschaft 1–4 bestritt, dass die materielle Unabhängigkeit

der in der Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte aufgrund der

Möglichkeit, dass sich mit bis zu 25 % auch Nicht-Anwälte an der

Anwaltskörperschaft beteiligen können, nicht gewährleistet sein könne. Es sei

nicht ersichtlich, wie ein Minderheitsaktionär die materielle Unabhängigkeit

der Anwältinnen und Anwälte im konkreten Fall gefährden könnte. Alle zurzeit an

der Beschwerdegegnerin 1 beteiligten Anwältinnen und Anwälte bzw.

Mitglieder des Verwaltungsrats seien in einem Anwaltsregister bzw. Liste nach

Art. 28 BGFA eingetragen. Da der hypothetische Fall einer Beteiligung von

Nicht-Anwältinnen und -Anwälten für sie nicht von Relevanz sei, seien die

fraglichen Geschäftsdokumente, d. h.

Statuten, Organisationsreglement sowie Aktionärsbindungsvertrag zwischenzeitlich

entsprechend angepasst worden. Es sei festgelegt geworden, dass ausschliesslich

in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragene

Personen Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin 1

sein dürften. Die Beschwerde beziehe sich somit auf einen rein hypothetischen

Fall, weshalb kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei.

2.4

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der

Beschwerdegegnerin 5 vom 11. Juni 2020 sind als Noven zu

qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der

Beschwerdegegnerin 5 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne

eine gerichtliche Vorinstanz. Da das

Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können

neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend

gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen

Dispositiv

der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu

berücksichtigen. Der erneute Beschluss darüber, ob die angepassten Unterlagen

der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wurde

vom Beschwerdeführer – soweit ersichtlich, zumal gemäss Stempel am 12. Juni

2020 versandt – nicht angefochten und dürfte somit unterdessen in Rechtskraft

erwachsen sein. Gemäss dem Mitteilungssatz des Beschlusses wurde dieser dem

Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt. Es ist somit – ohne weitere Überprüfung

in diesem Verfahren – davon auszugehen, dass die revidierten Statuten der

aktuellen bundesgerichtlichen Praxis entsprechen, ansonsten der Beschwerdeführer

den Beschluss vom 11. Juni 2020 hätte anfechten können bzw. müssen. Da der

Beschluss vom 11. Juni 2020 den angefochtenen Beschluss gewissermassen

ersetzt und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in

dieser Form nicht mehr existieren, ist der

Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles

Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

2.5 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156

E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht

hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen

der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207,

E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur

ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi,

§ 21 N. 25).

2.6 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage

dar. Überdies könnte sie sich ohne Weiteres jederzeit wieder stellen und

überprüft werden. Dass nie eine rechtzeitige Überprüfung möglich wäre, steht

nicht infrage. Es ist daher nicht vom Erfordernis eines aktuellen

Rechtsschutzinteresses abzuweichen.

Ebenso wenig liegt ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse bei der Beschwerdegegnerschaft 1–4 vor,

zumal sie sofort ihre Geschäftsunterlagen angepasst hat. Vielmehr machte sie

geltend, sie hätte es begrüsst, wenn das vorliegende Verfahren hätte vermieden

werden können und sie postalisch oder telefonisch auf die Vorbehalte aufmerksam

gemacht worden wäre. Schliesslich ergibt sich aus der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an

einer Überprüfung der davon teilweise abweichenden Ansicht der

Beschwerdegegnerin 5.

2.7 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

3.

3.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f.).

3.2 Die

Beschwerdegegnerschaft 1–4 machte geltend, dass das Verhalten des

Beschwerdeführers, welcher sie mittels Schreiben oder Telefon über die

Vorbehalte hätte informieren können, nicht mit dem Gebot der schonenden

Rechtsausübung im Einklang stehe und deshalb bei der Festlegung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen entsprechend zu berücksichtigen sei.

Die Beschwerdegegnerschaft 1–4 hatte umgehend und

noch innerhalb ihrer Frist zur Beschwerdeantwort die Statuten und

Organisationsunterlagen angepasst, sodass die Beschwerdegegnerin 5 diese

erneut prüfen konnte. Es ist davon nicht auszuschliessen, dass sie diese

ebenfalls dann angepasst hätte, wäre sie auf bilateralem Weg hierzu

aufgefordert worden. Dass sie dadurch die Gegenstandslosigkeit verursacht hat,

kann ihr in diesem Fall nur teilweise zur Last gelegt werden.

Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, Beschwerde zu erheben,

wobei er an die 30-tägige Beschwerdefrist gebunden war. Diese Umstände sind bei

der Kostenauflage zu berücksichtigen.

Da alle

Parteien zu einem gewissen Teil das Verfahren erforderlich gemacht hatten bzw.

dessen Gegenstandslosigkeit verursacht haben, erscheint es gerechtfertigt, die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–4 (unter

solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 5 je zu einem Drittel

aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der

Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.

3.3 Mangels

überwiegendem Obsiegens bleibt sowohl dem Beschwerdeführer als auch der

Beschwerdegegnerschaft 1–4 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 5 beantragte keine

Parteientschädigung.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 255.-- Zustellkosten,

Fr. 1'255.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der

Beschwerdegegnerschaft 1–4 unter solidarischer Haftung für einen Drittel

der Kosten und der Beschwerdegegnerin 5 auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …