VB.2020.00288
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00288
14. Oktober 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22137)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00288
VB.2020.00289
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement,
vertreten durch Stv. Direktorin
des Bundesamtes für Justiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B AG,
vertreten durch die Beschwerdegegner 2–4,
2. RA C,
3. RA D,
4. RA E,
5. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft
Eintragung in das kantonale Anwaltsregister,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die B AG entstand
am 29. November 2019 mit Wirkung per 3. Dezember 2019. Die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission)
beschloss am 5. März 2020, die Anwaltskörperschaft B AG erfülle die
einschlägigen aufsichtsrechtlichen Anforderungen und passte die Einträge von
Rechtsanwalt RA A und Rechtsanwältin D in der Liste gemäss Art. 28
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom
23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA) im Hinblick auf die Anwaltskörperschaft
an. Mit einem weiteren Beschluss gleichen Datums trug die Aufsichtskommission
Rechtsanwalt E in das kantonale Anwaltsregister ein. RA A, D und E sind
bei der B AG angestellt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 6. Mai
2020.
erhob das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 5. März 2020 betreffend Überprüfung der
aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (VB.2020.00288)
sowie gegen den Beschluss gleichen Datums betreffend Eintragung in das
kantonale Anwaltsregister (VB.2020.00289). Das EJPD beantragte die Aufhebung
der beiden Entscheide und die jeweilige Abweisung der Gesuche um Eintragung.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurden die
beiden Verfahren vereinigt und unter der Verfahrensnummer VB.2020.00288
weitergeführt.
Die B AG sowie die Rechtsanwälte A, E und D
beantragten dem Verwaltungsgericht am 10. Juni 2020 die vollständige
Abschreibung der Beschwerde, eventualiter deren vollständige Abweisung; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des EJPD.
Ebenfalls am 10. Juni 2020 ersuchten RA A und E,
nachdem sei die Statuten und Geschäftsunterlagen der B AG angepasst
hatten, die Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen
Vorgaben der Anwaltskörperschaft und Anpassung der Einträge im Anwaltsregister.
Die Aufsichtskommission kam dem mit Beschluss vom 11. Juni 2020 nach.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Juni 2020 nahm die
Aufsichtskommission Stellung und begrüsste unabhängig vom Verfahrensausgang
eine weitere Klärung der Rechtslage. Am 19. Juni 2020 verzichtete sie
sodann auf eine weitere Stellungnahme zur Beschwerdeantwort der B AG sowie
die Rechtsanwälte A, E und D vom 10. Juni 2020.
Das EJPD verzichtete am 24. Juni 2020 unter Verweis
auf seine Beschwerde sowie auf BGE 144 II 147 auf eine Vernehmlassung zur
Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission als auch am 10. Juli 2020 zu
derjenigen der B AG sowie die Rechtanwälte A, E und D.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 9. Juli 2020
wiederum auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort der Aufsichtskommission
als auch am 10. Juli 2020 auf eine solche zur Beschwerdeantwort der B AG
sowie von den Rechtanwälten A, E und D.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister
aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die
Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss
Art. 28 BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden.
Die von der Beschwerdegegnerin ausgesprochenen Eintragungen sind nicht
vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, ist das Verfahren
als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, sodass die Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt
(§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Legitimation sind zutreffend,
wonach er gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 111
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der
vorliegenden Beschwerde berechtigt ist.
2.
2.1
Es stellt
sich die Frage und ist zu prüfen, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin 5 vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden
ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn
die streitbetroffene Anordnung durch Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang
des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich – d. h. nach Einreichung der
Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein Verfahren auch dann, wenn
das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei nachträglich wegfällt,
weil diese z. B. das
streitbetroffene Grundstück veräussert hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 63 N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsform der
Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1 lit.
d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 5
habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt,
obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Diese Gründungsunterlagen setzten voraus, dass alle
Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Vielmehr habe die
Beschwerdegegnerin 5 eine Mehrheit von drei Vierteln als genügend
erachtet. Zurzeit seien alle beteiligten Personen der Beschwerdegegnerin 1
in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragen.
Es komme aber nicht auf die konkrete, aktuelle Zusammensetzung des Aktionariats
oder Verwaltungsrats an, sondern auf die rechtliche Organisationsstruktur, die
sich die Körperschaft gegeben habe. Es gehe um die Unabhängigkeit in
institutioneller Hinsicht. Die vorliegenden Gründungsdokumente liessen zu, dass
zukünftig eine Situation entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit
Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der
Beschwerdegegnerin 5 durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht
ebenfalls infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses
mit der vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
2.3
Die
Beschwerdegegnerschaft 1–4 bestritt, dass die materielle Unabhängigkeit
der in der Anwaltskörperschaft tätigen Anwältinnen und Anwälte aufgrund der
Möglichkeit, dass sich mit bis zu 25 % auch Nicht-Anwälte an der
Anwaltskörperschaft beteiligen können, nicht gewährleistet sein könne. Es sei
nicht ersichtlich, wie ein Minderheitsaktionär die materielle Unabhängigkeit
der Anwältinnen und Anwälte im konkreten Fall gefährden könnte. Alle zurzeit an
der Beschwerdegegnerin 1 beteiligten Anwältinnen und Anwälte bzw.
Mitglieder des Verwaltungsrats seien in einem Anwaltsregister bzw. Liste nach
Art. 28 BGFA eingetragen. Da der hypothetische Fall einer Beteiligung von
Nicht-Anwältinnen und -Anwälten für sie nicht von Relevanz sei, seien die
fraglichen Geschäftsdokumente, d. h.
Statuten, Organisationsreglement sowie Aktionärsbindungsvertrag zwischenzeitlich
entsprechend angepasst worden. Es sei festgelegt geworden, dass ausschliesslich
in einem Anwaltsregister bzw. auf der Liste nach Art. 28 BGFA eingetragene
Personen Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der Beschwerdegegnerin 1
sein dürften. Die Beschwerde beziehe sich somit auf einen rein hypothetischen
Fall, weshalb kein Rechtsschutzinteresse gegeben sei.
2.4
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der
Beschwerdegegnerin 5 vom 11. Juni 2020 sind als Noven zu
qualifizieren. Bei der Anfechtung von Entscheiden der
Beschwerdegegnerin 5 handelt es sich um ein einstufiges Verfahren ohne
eine gerichtliche Vorinstanz. Da das
Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche Instanz entscheidet, können
neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands – uneingeschränkt geltend
gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 16). Die angepassten Statuten und Organisationsunterlagen
Dispositiv
der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach im vorliegenden Verfahren zu
berücksichtigen. Der erneute Beschluss darüber, ob die angepassten Unterlagen
der Beschwerdegegnerin 1 die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen, wurde
vom Beschwerdeführer – soweit ersichtlich, zumal gemäss Stempel am 12. Juni
2020 versandt – nicht angefochten und dürfte somit unterdessen in Rechtskraft
erwachsen sein. Gemäss dem Mitteilungssatz des Beschlusses wurde dieser dem
Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt. Es ist somit – ohne weitere Überprüfung
in diesem Verfahren – davon auszugehen, dass die revidierten Statuten der
aktuellen bundesgerichtlichen Praxis entsprechen, ansonsten der Beschwerdeführer
den Beschluss vom 11. Juni 2020 hätte anfechten können bzw. müssen. Da der
Beschluss vom 11. Juni 2020 den angefochtenen Beschluss gewissermassen
ersetzt und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Dokumente in
dieser Form nicht mehr existieren, ist der
Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein aktuelles
Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.
2.5 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156
E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht
hat in einem Entscheid auch die Rechtsschutzinteressen
der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207,
E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur
ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage angestrebt wird (Bertschi,
§ 21 N. 25).
2.6 Die Rechtsfrage bezüglich den Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein theoretische Frage
dar. Überdies könnte sie sich ohne Weiteres jederzeit wieder stellen und
überprüft werden. Dass nie eine rechtzeitige Überprüfung möglich wäre, steht
nicht infrage. Es ist daher nicht vom Erfordernis eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses abzuweichen.
Ebenso wenig liegt ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse bei der Beschwerdegegnerschaft 1–4 vor,
zumal sie sofort ihre Geschäftsunterlagen angepasst hat. Vielmehr machte sie
geltend, sie hätte es begrüsst, wenn das vorliegende Verfahren hätte vermieden
werden können und sie postalisch oder telefonisch auf die Vorbehalte aufmerksam
gemacht worden wäre. Schliesslich ergibt sich aus der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an
einer Überprüfung der davon teilweise abweichenden Ansicht der
Beschwerdegegnerin 5.
2.7 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
3.
3.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f.).
3.2 Die
Beschwerdegegnerschaft 1–4 machte geltend, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers, welcher sie mittels Schreiben oder Telefon über die
Vorbehalte hätte informieren können, nicht mit dem Gebot der schonenden
Rechtsausübung im Einklang stehe und deshalb bei der Festlegung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen entsprechend zu berücksichtigen sei.
Die Beschwerdegegnerschaft 1–4 hatte umgehend und
noch innerhalb ihrer Frist zur Beschwerdeantwort die Statuten und
Organisationsunterlagen angepasst, sodass die Beschwerdegegnerin 5 diese
erneut prüfen konnte. Es ist davon nicht auszuschliessen, dass sie diese
ebenfalls dann angepasst hätte, wäre sie auf bilateralem Weg hierzu
aufgefordert worden. Dass sie dadurch die Gegenstandslosigkeit verursacht hat,
kann ihr in diesem Fall nur teilweise zur Last gelegt werden.
Selbstverständlich stand es dem Beschwerdeführer frei, Beschwerde zu erheben,
wobei er an die 30-tägige Beschwerdefrist gebunden war. Diese Umstände sind bei
der Kostenauflage zu berücksichtigen.
Da alle
Parteien zu einem gewissen Teil das Verfahren erforderlich gemacht hatten bzw.
dessen Gegenstandslosigkeit verursacht haben, erscheint es gerechtfertigt, die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerschaft 1–4 (unter
solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 5 je zu einem Drittel
aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der
Sache erledigt wird, sind die Kosten entsprechend zu reduzieren.
3.3 Mangels
überwiegendem Obsiegens bleibt sowohl dem Beschwerdeführer als auch der
Beschwerdegegnerschaft 1–4 eine Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 5 beantragte keine
Parteientschädigung.
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 1'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zu einem Drittel dem Beschwerdeführer, der
Beschwerdegegnerschaft 1–4 unter solidarischer Haftung für einen Drittel
der Kosten und der Beschwerdegegnerin 5 auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …