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Entscheid

VB.2020.00290

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00290

1. Juli 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21860)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00290

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1970 im Kosovo geborene serbische Staatsangehörige A

reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und heiratete hier am 8. April

2014 den ebenfalls im Kosovo geborenen Schweizer Bürger E, worauf ihr am 28. April

2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

E wurde am 14. Oktober 2015 in Deutschland verhaftet

und befand sich bis Anfang Februar 2018 in Deutschland in Haft bzw. im

Strafvollzug. Am 13. Februar 2018 reichte er beim Bezirksgericht Zürich

eine Scheidungsklage ein. Per 13. April 2018 meldete er sich in den Kosovo

ab. A gab in ihrem Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 6. März

2019 an, getrennt von ihrem Ehegatten zu leben. Am 10. Oktober 2019

(Rechtskraftdatum 23. November 2019) wurde die Ehe geschieden.

Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 2. Dezember

2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Februar 2020.

Erwägungen

II.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die

Sicherheitsdirektion am 6. April 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Mai 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,

es sei auf eine Wegweisung zu verzichten und es sei der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtspflege ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme. Sodann wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ab

und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf

die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht

geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Der bisherige Vertreter der Beschwerdeführerin teilte mit

Eingabe vom 26. Juni 2020 mit, diese nicht mehr zu vertreten.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessens­unter­schrei­tung und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).

2.

2.1

Die

ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat sich von ihrem Schweizer Ehemann getrennt und ist seit

dem 23. November 2019 rechtskräftig geschieden, weshalb sie ihren

derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf

das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben

stützen kann.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschens­gründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde.

Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft

verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;

BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).

Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des

Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die

Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.

Ein Gefängnisaufenthalt kann

zwar einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG

darstellen; erforderlich ist jedoch, dass eine Familiengemeinschaft auch

während des Getrenntlebens weiterbesteht (vgl. BGr, 26. Januar 2018,

2C_432/2016, E. 5.3). Dabei ist bei längerdauernder Trennung anhand der

ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden

Partnern tatsächlich weiterhin bestand (Esther Amstutz in: Martina Caroni et.

al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 49 N. 21; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2 f.). Im Rahmen der

Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG ist es in erster Linie bei der

betroffenen ausländischen Person, die ehelichen Kontakte während des

Gefängnisaufenthalts substanziiert darzulegen (BGr, 1. Juni 2010,

2C_575/2009, E. 3.5; BGr, 12. Juli 2012, 2C_289/2012, E. 4.1.2;

vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. April 2013, VB.2012.00748, E. 2.4

[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Die Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Wurde eine

Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat ebenfalls

die betroffene ausländische Person substanziiert und – soweit möglich – anhand

geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich

wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August

2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es auch hier nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes

wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,

2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1

und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht

auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014,

VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch

nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli

2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August

2018, VB.2018.00419, E. 4.2).

3.2

Die

Beschwerdeführerin konnte nach der Verhaftung ihres Ehemannes in Deutschland im

Oktober 2015 die eheliche Gemeinschaft nur noch eingeschränkt über die

Landesgrenze hinweg führen. Aber selbst in dem strafvollzugsrechtlich noch

möglichen Ausmass wurde die eheliche Beziehung ab dem Inhaftierungszeitpunkt

nicht mehr gepflegt: So hat die Beschwerdeführerin gemäss den unwidersprochen

gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen und einer Bestätigung der

Justizvollzugsanstalt B (Deutschland) vom 13. Dezember 2018

ihren inhaftierten (damaligen) Ehemann kein einziges Mal besucht und auch

keinerlei Nachweise für telefonische oder briefliche Kontakte eingereicht.

Während der Ex-Ehegatte den Kontaktabbruch im Scheidungsverfahren damit

erklären liess, dass sein Ehewille bereits vor dem Inhaftierungszeitpunkt

erloschen sei, will die Beschwerdeführerin den Kontakt lediglich abgebrochen

haben, weil sich ihr Ehemann wegen seiner Inhaftierung geschämt und ihr eine

Kontaktaufnahme untersagt habe. Der (damalige) Ehemann reichte unmittelbar nach

seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2018 die Scheidung ein und

meldete sich kurz darauf in den Kosovo ab.

3.3

Die

eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wurde damit spätestens nach der Verhaftung

des Ehegatten im Oktober 2015 nicht mehr gelebt und selbst nach dessen

Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2018 nicht oder höchstens ganz

kurzzeitig wiederaufgenommen. Sodann erfolgte der vollständige Kontaktabbruch

während der Inhaftierung zumindest seitens des Ehemannes freiwillig, weshalb ab

Mitte Oktober 2015 unabhängig von den konkreten Gründen nicht mehr von einer

intakten Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Aufgrund der jahrelangen

Trennungen der Ehegatten und des höchstens ganz kurzeitig wiederaufgenommenen

Zusammenlebens kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE keine

Rede sein. Weiter erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

wenig glaubhaft, dass der (damalige) Ehemann lediglich aus Scham über seine

Verhaftung eine Kontaktaufnahme während seiner Inhaftierung vollständig

untersagt haben soll. Ein derartiges Verhalten wäre einerseits ungewöhnlich und

passt andererseits weder zu den Aussagen ihres Ex-Ehemannes, noch zu dem kurz

nach der Haftentlassung eingereichten Scheidungsbegehren und dem erfolgten

Wegzug des Ehemannes in den Kosovo. Sodann ist von der Beschwerdeführerin auch

nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb ihr Ehegatte hinsichtlich des

Erlöschens seines Ehewillens unwahre Angaben gemacht haben sollte, während es

plausibel erscheint, dass der Ehegatte für sein Scheidungsbegehren gegen den

Willen der Beschwerdeführerin erst noch die in Art. 114 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehene zweijährige Trennungsfrist abwarten musste.

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG scheitert damit unabhängig von den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin

bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.

4.

4.1

Auch bei

Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch

wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der

sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt

vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,

vgl. auch Art. 31 VZAE). Hingegen stellt die erfolgreiche Integration bzw.

die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens

dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen

nachehelichen Härtefall zu begründen. Der nacheheliche Härtefall muss sodann in

Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit

verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;

VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen

Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den

Zulassungs­voraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen

Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im

Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim

allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der

Bewilligungsbehörde.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr eine Rückkehr in ihren

kosovarischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da sie der serbischen

Minderheit im Kosovo angehöre und dort diskriminiert würde. Insbesondere könne

sie dort auch ihren früheren Beruf als … nicht mehr ausüben. Sie habe zu ihrem

Herkunftsland Kosovo keinerlei Bezüge mehr und die serbischstämmige Bevölkerung

könne im Kosovo nur noch in bedrohten Enklaven leben. Dies sei besonders für

eine unbeschützte 50 Jahre alte Frau gefährlich. Weiter habe die Vorinstanz die

Wirtschaftslage in der Schweiz falsch eingeschätzt. Sodann wird beantragt, dass

zur Lage im Kosovo weitere Informationen bei der Schweizer Botschaft in

Pristina einzuholen seien.

4.3

Sowohl der

Kosovokonflikt als auch die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos ereigneten

sich viele Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und

stehen in keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der

Beschwerdeführerin in der Schweiz. Auch die Vertreibung der serbischstämmigen

Bevölkerung aus den albanisch dominierten Landesteilen im Kosovo (und vice

versa) erfolgte bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz.

Sodann hat sich die Sicherheitslage im Kosovo in den letzten Jahren soweit

beruhigt, dass das Land gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August

1999.

(AsylV 1) inzwischen als verfolgungssichereren Heimat- oder Herkunftsstaat

eingestuft wird. Weiter fehlt es an jeglicher Konkretisierung, inwiefern die

Beschwerdeführerin im Kosovo als serbischsprachige ältere Frau besonderer

Ächtung oder Gefahren ausgesetzt sein sollte (vgl. VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00583, E. 4.3, mit Hinweisen). Weitere Abklärungen zur generellen

Lage der serbischen Minderheit im Kosovo sind unter diesen Umständen

entbehrlich, weshalb auch davon abgesehen werden kann, hierzu weitere

Informationen bei der Schweizer Botschaft in Pristina einzuholen.

Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die

Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche,

soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche

Integrationserwartungen hinaus. Sie ist noch nicht derart verwurzelt, als dass

ihr die Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort

über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen sollte. Zudem

steht es ihr als serbischer Staatsangehöriger frei, sich in Serbien

niederzulassen. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein

(Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell schwierige wirtschaftliche

Situation in der Heimat einen Härtefall zu begründen, zumal Letzteres auch

nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht.

Inwieweit der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren früheren Beruf als …

möglich sein wird, ist nicht entscheidend, zumal sie sich auch in der Schweiz

beruflich neu zu orientieren vermochte. Dass sie eigenen Angaben zufolge die

albanische Sprache nicht beherrscht, erscheint ebenfalls kein unüberwindliches

Integrationshindernis, da sie sich einerseits in einem serbischsprachigen Teil

des Kosovos oder in Serbien niederlassen kann und zudem auch in der Schweiz die

hiesige Sprache erst noch erlernen musste.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG ersichtlich.

5.

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres

Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend

gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach

10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

6.

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine

Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei

Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert

wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,

hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).

Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein

Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form

unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven

hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch

verhältnismässig.

7.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach

dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht

substanziiert geltend gemacht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal um eine

solche auch nicht ausdrücklich ersucht wurde (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Sodann ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit

Präsidialverfügung vom 3. Mai 2020 zu Recht abgewiesen worden, nachdem die

Beschwerde im dargelegten Sinn von Beginn weg offensichtlich aussichtslos

gewesen ist (vgl. § 16 VRG). Es kann offenbleiben, ob ihr entsprechendes

Gesuch aufgrund der eingereichten Lohnausweise überdies auch aufgrund fehlender

Mittellosigkeit hätte abgewiesen werden müssen.

9.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …