VB.2020.00290
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00290
1. Juli 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21860)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00290
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1970 im Kosovo geborene serbische Staatsangehörige A
reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und heiratete hier am 8. April
2014 den ebenfalls im Kosovo geborenen Schweizer Bürger E, worauf ihr am 28. April
2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.
E wurde am 14. Oktober 2015 in Deutschland verhaftet
und befand sich bis Anfang Februar 2018 in Deutschland in Haft bzw. im
Strafvollzug. Am 13. Februar 2018 reichte er beim Bezirksgericht Zürich
eine Scheidungsklage ein. Per 13. April 2018 meldete er sich in den Kosovo
ab. A gab in ihrem Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung vom 6. März
2019 an, getrennt von ihrem Ehegatten zu leben. Am 10. Oktober 2019
(Rechtskraftdatum 23. November 2019) wurde die Ehe geschieden.
Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 2. Dezember
2019 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 2. Februar 2020.
Erwägungen
II.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die
Sicherheitsdirektion am 6. April 2020 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,
es sei auf eine Wegweisung zu verzichten und es sei der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wurde um die Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtspflege ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme. Sodann wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ab
und setzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Der auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht
geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Der bisherige Vertreter der Beschwerdeführerin teilte mit
Eingabe vom 26. Juni 2020 mit, diese nicht mehr zu vertreten.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 VRG).
2.
2.1
Die
ausländische Ehegattin eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Die
Beschwerdeführerin hat sich von ihrem Schweizer Ehemann getrennt und ist seit
dem 23. November 2019 rechtskräftig geschieden, weshalb sie ihren
derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf
das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben
stützen kann.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde.
Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft
verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1).
Von einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Zeiten des
Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
(VZAE) nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die
Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht.
Ein Gefängnisaufenthalt kann
zwar einen wichtigen Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG
darstellen; erforderlich ist jedoch, dass eine Familiengemeinschaft auch
während des Getrenntlebens weiterbesteht (vgl. BGr, 26. Januar 2018,
2C_432/2016, E. 5.3). Dabei ist bei längerdauernder Trennung anhand der
ehelichen Kontakte zu eruieren, ob der Wille zur Ehegemeinschaft bei beiden
Partnern tatsächlich weiterhin bestand (Esther Amstutz in: Martina Caroni et.
al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 49 N. 21; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 49 AIG N. 2 f.). Im Rahmen der
Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG ist es in erster Linie bei der
betroffenen ausländischen Person, die ehelichen Kontakte während des
Gefängnisaufenthalts substanziiert darzulegen (BGr, 1. Juni 2010,
2C_575/2009, E. 3.5; BGr, 12. Juli 2012, 2C_289/2012, E. 4.1.2;
vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. April 2013, VB.2012.00748, E. 2.4
[nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Die Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Wurde eine
Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat ebenfalls
die betroffene ausländische Person substanziiert und – soweit möglich – anhand
geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich
wiederaufgenommen bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August
2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist es auch hier nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes
wegen entsprechende Untersuchungen anzustellen (BGr, 1. Juni 2010,
2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr, 9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1
und 5.4; VGr, 5. Februar 2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5 [nicht
auf www.vgrzh.ch veröffentlicht], vgl. auch VGr, 3. September 2014,
VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt eine kurzzeitige
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch
nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli
2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen VGr, 21. August
2018, VB.2018.00419, E. 4.2).
3.2
Die
Beschwerdeführerin konnte nach der Verhaftung ihres Ehemannes in Deutschland im
Oktober 2015 die eheliche Gemeinschaft nur noch eingeschränkt über die
Landesgrenze hinweg führen. Aber selbst in dem strafvollzugsrechtlich noch
möglichen Ausmass wurde die eheliche Beziehung ab dem Inhaftierungszeitpunkt
nicht mehr gepflegt: So hat die Beschwerdeführerin gemäss den unwidersprochen
gebliebenen vorinstanzlichen Ausführungen und einer Bestätigung der
Justizvollzugsanstalt B (Deutschland) vom 13. Dezember 2018
ihren inhaftierten (damaligen) Ehemann kein einziges Mal besucht und auch
keinerlei Nachweise für telefonische oder briefliche Kontakte eingereicht.
Während der Ex-Ehegatte den Kontaktabbruch im Scheidungsverfahren damit
erklären liess, dass sein Ehewille bereits vor dem Inhaftierungszeitpunkt
erloschen sei, will die Beschwerdeführerin den Kontakt lediglich abgebrochen
haben, weil sich ihr Ehemann wegen seiner Inhaftierung geschämt und ihr eine
Kontaktaufnahme untersagt habe. Der (damalige) Ehemann reichte unmittelbar nach
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2018 die Scheidung ein und
meldete sich kurz darauf in den Kosovo ab.
3.3
Die
eheliche Gemeinschaft in der Schweiz wurde damit spätestens nach der Verhaftung
des Ehegatten im Oktober 2015 nicht mehr gelebt und selbst nach dessen
Entlassung aus dem Strafvollzug im Februar 2018 nicht oder höchstens ganz
kurzzeitig wiederaufgenommen. Sodann erfolgte der vollständige Kontaktabbruch
während der Inhaftierung zumindest seitens des Ehemannes freiwillig, weshalb ab
Mitte Oktober 2015 unabhängig von den konkreten Gründen nicht mehr von einer
intakten Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Aufgrund der jahrelangen
Trennungen der Ehegatten und des höchstens ganz kurzeitig wiederaufgenommenen
Zusammenlebens kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 VZAE keine
Rede sein. Weiter erscheint es im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
wenig glaubhaft, dass der (damalige) Ehemann lediglich aus Scham über seine
Verhaftung eine Kontaktaufnahme während seiner Inhaftierung vollständig
untersagt haben soll. Ein derartiges Verhalten wäre einerseits ungewöhnlich und
passt andererseits weder zu den Aussagen ihres Ex-Ehemannes, noch zu dem kurz
nach der Haftentlassung eingereichten Scheidungsbegehren und dem erfolgten
Wegzug des Ehemannes in den Kosovo. Sodann ist von der Beschwerdeführerin auch
nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb ihr Ehegatte hinsichtlich des
Erlöschens seines Ehewillens unwahre Angaben gemacht haben sollte, während es
plausibel erscheint, dass der Ehegatte für sein Scheidungsbegehren gegen den
Willen der Beschwerdeführerin erst noch die in Art. 114 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgesehene zweijährige Trennungsfrist abwarten musste.
Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG scheitert damit unabhängig von den Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin
bereits an den zeitlichen Voraussetzungen.
4.
4.1
Auch bei
Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsanspruchs im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Solch
wichtige persönliche Gründe liegen namentlich bei starker Gefährdung der
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland und bei Opfern ehelicher Gewalt
vor, ferner bei zwangsverheirateten Personen (Art. 50 Abs. 2 AIG,
vgl. auch Art. 31 VZAE). Hingegen stellt die erfolgreiche Integration bzw.
die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a AIG gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ein kumulatives Erfordernis zu einer mindestens
dreijährigen Ehegemeinschaft dar und vermag für sich genommen keinen
nachehelichen Härtefall zu begründen. Der nacheheliche Härtefall muss sodann in
Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit
verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3;
VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen
Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im
Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim
allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der
Bewilligungsbehörde.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass ihr eine Rückkehr in ihren
kosovarischen Heimatort nicht mehr möglich sei, da sie der serbischen
Minderheit im Kosovo angehöre und dort diskriminiert würde. Insbesondere könne
sie dort auch ihren früheren Beruf als … nicht mehr ausüben. Sie habe zu ihrem
Herkunftsland Kosovo keinerlei Bezüge mehr und die serbischstämmige Bevölkerung
könne im Kosovo nur noch in bedrohten Enklaven leben. Dies sei besonders für
eine unbeschützte 50 Jahre alte Frau gefährlich. Weiter habe die Vorinstanz die
Wirtschaftslage in der Schweiz falsch eingeschätzt. Sodann wird beantragt, dass
zur Lage im Kosovo weitere Informationen bei der Schweizer Botschaft in
Pristina einzuholen seien.
4.3
Sowohl der
Kosovokonflikt als auch die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos ereigneten
sich viele Jahre vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz und
stehen in keinerlei relevantem Konnex zum ehebedingten Aufenthalt der
Beschwerdeführerin in der Schweiz. Auch die Vertreibung der serbischstämmigen
Bevölkerung aus den albanisch dominierten Landesteilen im Kosovo (und vice
versa) erfolgte bereits vor der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz.
Sodann hat sich die Sicherheitslage im Kosovo in den letzten Jahren soweit
beruhigt, dass das Land gemäss Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999.
(AsylV 1) inzwischen als verfolgungssichereren Heimat- oder Herkunftsstaat
eingestuft wird. Weiter fehlt es an jeglicher Konkretisierung, inwiefern die
Beschwerdeführerin im Kosovo als serbischsprachige ältere Frau besonderer
Ächtung oder Gefahren ausgesetzt sein sollte (vgl. VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00583, E. 4.3, mit Hinweisen). Weitere Abklärungen zur generellen
Lage der serbischen Minderheit im Kosovo sind unter diesen Umständen
entbehrlich, weshalb auch davon abgesehen werden kann, hierzu weitere
Informationen bei der Schweizer Botschaft in Pristina einzuholen.
Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die
Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre sprachliche,
soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus. Sie ist noch nicht derart verwurzelt, als dass
ihr die Reintegration im Kosovo nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort
über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen sollte. Zudem
steht es ihr als serbischer Staatsangehöriger frei, sich in Serbien
niederzulassen. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein
(Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell schwierige wirtschaftliche
Situation in der Heimat einen Härtefall zu begründen, zumal Letzteres auch
nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht.
Inwieweit der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren früheren Beruf als …
möglich sein wird, ist nicht entscheidend, zumal sie sich auch in der Schweiz
beruflich neu zu orientieren vermochte. Dass sie eigenen Angaben zufolge die
albanische Sprache nicht beherrscht, erscheint ebenfalls kein unüberwindliches
Integrationshindernis, da sie sich einerseits in einem serbischsprachigen Teil
des Kosovos oder in Serbien niederlassen kann und zudem auch in der Schweiz die
hiesige Sprache erst noch erlernen musste.
Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG ersichtlich.
5.
Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres
Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend
gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach
10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).
6.
Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine
Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei
Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert
wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen,
hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2).
Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein
Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form
unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven
hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch
verhältnismässig.
7.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach
dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht
substanziiert geltend gemacht.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal um eine
solche auch nicht ausdrücklich ersucht wurde (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
Sodann ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Präsidialverfügung vom 3. Mai 2020 zu Recht abgewiesen worden, nachdem die
Beschwerde im dargelegten Sinn von Beginn weg offensichtlich aussichtslos
gewesen ist (vgl. § 16 VRG). Es kann offenbleiben, ob ihr entsprechendes
Gesuch aufgrund der eingereichten Lohnausweise überdies auch aufgrund fehlender
Mittellosigkeit hätte abgewiesen werden müssen.
9.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …