VB.2020.00291
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00291
9. Juli 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21878)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00291
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1987 geborener türkischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Mai 2017 in die Schweiz ein und stellte
gleichentags ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Staatssekretariats für
Migration (SEM) vom 18. März 2019 abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus
der Schweiz weggewiesen. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchte A am
7. Mai 2019 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung
der Eheschliessung mit C, einer im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigten
türkischen Staatsangehörigen. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung
der Kurzaufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ab. Am
7. Juni 2019 gebar C ihre Tochter D, welche von A nachgeburtlich anerkannt
wurde. Ein gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 erhobener Rekurs wurde am 14. November 2019 gutgeheissen und die Sache ans
Migrationsamt zurückgewiesen.
Bereits am 10. Januar 2019 ersuchte C
um Bewilligung eines Kantonswechsels in den Kanton Zürich; das Migrationsamt
wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2019 ab. Die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgerichts
die Beschwerde von C und ihrer Tochter mit Urteil vom 30. April 2020 ab
(VB.2020.00005).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019
schrieb das Migrationsamt das Gesuch von A vom 7. Mai 2019 als
gegenstandslos geworden ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 2. April 2020 ab und setzte A eine
Frist bis zum 5. Juli 2020 zum Verlassen der Schweiz.
III.
Hiergegen liess A am 7. Mai 2020
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, es
seien "die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 bzw. der
Rekursentscheid Nr. 2020.0033 vom 2. April 2020" aufzuheben und
es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm "die
Aufenthaltsbewilligung" zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte
er sinngemäss, es sei das vorliegende Verfahren mit dem als VB.2020.00005
rubrizierten Geschäft zu vereinigen; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Der Beschwerdegegner schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers
mangels örtlicher Zständigkeit ab (korrekterweise hätte er darauf nicht
eintreten sollen); die Vorinstanz erachtete die Zuständigkeit jedoch als
Dispositiv
gegeben und behandelte das Gesuch materiell. Strittig ist demnach vorliegend
insbesondere die Frage der Zuständigkeit; darauf ist zurückzukommen (E. 5).
2.
Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der
Mitteilung der angefochtenen Anordnung mit Antrag und Begründung einzureichen
(§§ 53 und 54 VRG). Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, sich innerhalb
der Rechtsmittelfrist die notwendigen Dokumente zu beschaffen, um das
Rechtsmittel abschliessend zu begründen. Die von der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers geltend gemachte "Ausnahmesituation", welche
die Beschaffung weiterer Dokumente unmöglich gemacht habe, rechtfertigt keine
ausnahmsweise Abweichung von diesen Grundsätzen (zum Ganzen VGr, 17. Januar
2008, VB.2007.00500, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; Alain
Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 23 N. 23 in Verbindung mit § 54 N. 1). Das Gesuch um
Ansetzung einer "Frist für die Nachbesserung der Beschwerde"
ist demnach abzuweisen.
3.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem separat
gestellten Rechtsbegehren, "der Entscheid betreffend der Ausreisefrist bis
5. Juli 2020" sei aufzuheben, zumindest sinngemäss beantragt, dass
ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen während des laufenden Verfahrens zu
verbieten seien, so ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von
Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn, es wurde aus
besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche
erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein
gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des
vorliegenden Verfahrens mit dem als VB.2020.00005 rubrizierten Geschäft.
Nachdem in letzterem Verfahren bereits am 30. April 2020 ein Urteil
ergangen ist, kommt eine Verfahrensvereinigung nicht mehr in Betracht. Der
entsprechende Antrag erweist sich demnach als gegenstandslos (vgl. zum Ganzen Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 58 ff.).
5.
5.1
5.1.1
Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder
Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen
Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die
Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e
in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks
dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), namentlich des Rechts auf
Schutz des Familienlebens, sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen
ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe
gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,
dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den
Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die
Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge
Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 137 I 351
E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht
Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Die
Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat sind insbesondere dann offensichtlich
erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder
völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung
belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten
nachkommt (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00766, E. 2.1; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,
SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe-
oder familienrechtlicher Verfahren können keine Ansprüche im
Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die
Behörden müssen diese Angaben allerdings in ihre Würdigung mit einbeziehen. Eine
Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll sodann nur erteilt
werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich
erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist,
denn die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den
Eheschluss darf nicht dazu dienen, den Aufenthalt längerfristig zu sichern
(BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4; VGr, 17. April
2019, VB.2018.00766, E. 2.2).
5.1.2
Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17
Abs. 2 AIG offensichtlich gegeben sind, ist in einer summarischen
Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu
entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der
Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 17. April 2019,
VB.2018.00766, E. 2.1).
5.2
5.2.1
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht als örtlich
unzuständig erachtet. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (und seiner
Verlobten) befinde sich weiterhin im Kanton Zürich, da sie hier wohnen würden
und auch hier die Hochzeit geplant sei. Daran ändere auch der Umstand nichts,
dass sich C unerlaubt im Kanton Zürich aufhalte und nur eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau habe. Zur Entgegennahme der
Anmeldung gemäss Art. 12 Abs. 1 AIG sei die Behörde am Ort zuständig,
wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Ausländerin oder des
Ausländers befinde.
5.2.2 Wird der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein
bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Ausländerinnen und Ausländer müssen
bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine Bewilligung
des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 67
Abs. 1 VZAE). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der
neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung
für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene
Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Erfolgt
ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so erfolgt eine
Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird (vgl. VGr, 19. Oktober
2015, VB.2015.00110, E. 3.1 – 22. Januar 2014,
VB.2013.00711, E. 2.1). Die Verweigerung des
Kantonswechsels hat jedoch nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton
zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2). Dies
erhellt, dass erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels die
ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen
übergeht (vgl. Weisungen und Erläuterungen
des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober
2013, aktualisiert am 1. November 2019, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf, Ziff. 3.1.8.2.1).
Das Gesuch um Kantonswechsel von C und D
wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2020 (VB.2020.00005)
abgewiesen. Somit verfügt diese weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Aargau bzw. hat sie dort ein Verlängerungsgesuch zu stellen; während
des laufenden Verfahrens um Bewilligung des Kantonswechsels war sie nicht
gehalten, um Verlängerung ihrer Bewilligung zu ersuchen (vgl. BGr,
22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020,
VB.2019.00708, E. 2.2). Nach erfolgter Eheschliessung wären somit die
aargauischen Behörden zur Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs
gemäss Art. 44 AIG zuständig (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 4.1). Die summarische Würdigung der
Erfolgsaussichten der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs ist demnach eng mit dem Aufenthalt von C im Kanton Aargau
verknüpft.
5.2.3 Der von der Vorinstanz zur Begründung ihrer
Kompetenz angerufene Art. 12 Abs. 1 AIG regelt die Anmeldepflicht
von Ausländerinnen und Ausländern vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts
von maximal drei Monaten gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG bzw. bei Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit und regelt somit die Zuständigkeit nach der Einreise
(Spescha, Art. 12 AIG N. 1; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in:
Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 12 N. 2; vgl.
Art. 10 VZAE). Der Beschwerdeführer kam als Asylsuchender in
die Schweiz und durchlief das dafür vorgesehene Verfahren; anlässlich seiner
Einreise und während des laufenden Asylverfahrens war er nicht gehalten, sich
gemäss Art. 12 AIG anzumelden (vgl. Art. 14 und Art. 19 des
Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Dass der Beschwerdeführer zurzeit in E wohnt, ändert demnach nichts am Umstand,
dass er einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nach der Heirat von C ableitet
bzw. ableiten würde; Letztere verfügt(e) über ein Aufenthaltsrecht im Kanton
Aargau, womit dieser zuständig ist. Dies muss somit auch für die Beurteilung
des Aufenthalts während des Verfahrens gelten (vgl. Art. 17 Abs. 2
AIG).
5.3 Nach dem
Gesagten sind die Behörden des Kantons Zürich örtlich nicht zuständig für die
Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers. Damit ist der
angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 9. April 2020, VB.2019.00448,
E. 2.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 57). Die Beschwerde ist daher im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Die
Sache ist zur materiellen Behandlung an das Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten
auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf
unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos. Eine
Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Bei der Weiterleitung
handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den
nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde
zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr
möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG). Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
Die Sache wird zur Behandlung an das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau weitergeleitet.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es
wird keine Parteienschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …