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Entscheid

VB.2020.00291

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00291

9. Juli 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21878)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00291

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zur Eheschliessung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1987 geborener türkischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Mai 2017 in die Schweiz ein und stellte

gleichentags ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des Staatssekretariats für

Migration (SEM) vom 18. März 2019 abgewiesen wurde; zugleich wurde er aus

der Schweiz weggewiesen. Kurz vor Ablauf der Ausreisefrist ersuchte A am

7. Mai 2019 um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung

der Eheschliessung mit C, einer im Kanton Aargau aufenthaltsberechtigten

türkischen Staatsangehörigen. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung

der Kurzaufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 3. Juni 2019 ab. Am

7. Juni 2019 gebar C ihre Tochter D, welche von A nachgeburtlich anerkannt

wurde. Ein gegen die Verfügung vom 3. Juni 2019 erhobener Rekurs wurde am 14. November 2019 gutgeheissen und die Sache ans

Migrationsamt zurückgewiesen.

Bereits am 10. Januar 2019 ersuchte C

um Bewilligung eines Kantonswechsels in den Kanton Zürich; das Migrationsamt

wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2019 ab. Die dagegen

erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Verwaltungsgerichts

die Beschwerde von C und ihrer Tochter mit Urteil vom 30. April 2020 ab

(VB.2020.00005).

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019

schrieb das Migrationsamt das Gesuch von A vom 7. Mai 2019 als

gegenstandslos geworden ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 2. April 2020 ab und setzte A eine

Frist bis zum 5. Juli 2020 zum Verlassen der Schweiz.

III.

Hiergegen liess A am 7. Mai 2020

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, es

seien "die Verfügung der Vorinstanz vom 17. Dezember 2019 bzw. der

Rekursentscheid Nr. 2020.0033 vom 2. April 2020" aufzuheben und

es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, ihm "die

Aufenthaltsbewilligung" zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte

er sinngemäss, es sei das vorliegende Verfahren mit dem als VB.2020.00005

rubrizierten Geschäft zu vereinigen; ausserdem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung

zu gewähren.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Der Beschwerdegegner schrieb das Gesuch des Beschwerdeführers

mangels örtlicher Zständigkeit ab (korrekterweise hätte er darauf nicht

eintreten sollen); die Vorinstanz erachtete die Zuständigkeit jedoch als

Dispositiv

gegeben und behandelte das Gesuch materiell. Strittig ist demnach vorliegend

insbesondere die Frage der Zuständigkeit; darauf ist zurückzukommen (E. 5).

2.

Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit der

Mitteilung der angefochtenen Anordnung mit Antrag und Begründung einzureichen

§ 53 und 54 VRG). Es liegt an der beschwerdeführenden Partei, sich innerhalb

der Rechtsmittelfrist die notwendigen Dokumente zu beschaffen, um das

Rechtsmittel abschliessend zu begründen. Die von der Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers geltend gemachte "Ausnahmesituation", welche

die Beschaffung weiterer Dokumente unmöglich gemacht habe, rechtfertigt keine

ausnahmsweise Abweichung von diesen Grundsätzen (zum Ganzen VGr, 17. Januar

2008, VB.2007.00500, E. 2.1 [nicht auf www.vgrzh.ch]; Alain

Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 23 N. 23 in Verbindung mit § 54 N. 1). Das Gesuch um

Ansetzung einer "Frist für die Nachbesserung der Beschwerde"

ist demnach abzuweisen.

3.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem separat

gestellten Rechtsbegehren, "der Entscheid betreffend der Ausreisefrist bis

5. Juli 2020" sei aufzuheben, zumindest sinngemäss beantragt, dass

ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen während des laufenden Verfahrens zu

verbieten seien, so ist er darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde von

Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, es sei denn, es wurde aus

besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung getroffen (§ 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche

erfolgte, war das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers von vornherein

gegenstandslos.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt die Vereinigung des

vorliegenden Verfahrens mit dem als VB.2020.00005 rubrizierten Geschäft.

Nachdem in letzterem Verfahren bereits am 30. April 2020 ein Urteil

ergangen ist, kommt eine Verfahrensvereinigung nicht mehr in Betracht. Der

entsprechende Antrag erweist sich demnach als gegenstandslos (vgl. zum Ganzen Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31

N. 58 ff.).

5.

5.1

5.1.1

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder

Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die

Trauung nicht vollziehen dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e

in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom

28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks

dieser Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), namentlich des Rechts auf

Schutz des Familienlebens, sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen

ohne Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe

gemäss Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) eine vorübergehende

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise vorliegen,

dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften über den

Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der Heirat die

Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen (analoge

Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; BGE 137 I 351

E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht

Kommentar, 5. A., Zürich 2019, Art. 98 ZGB N. 2 f.). Die

Zulassungsvoraussetzungen nach der Heirat sind insbesondere dann offensichtlich

erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder

völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung

belegen, keine Widerrufsgründe vorliegen und die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten

nachkommt (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00766, E. 2.1; Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE,

SR 142.201]). Allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe-

oder familienrechtlicher Verfahren können keine Ansprüche im

Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). Die

Behörden müssen diese Angaben allerdings in ihre Würdigung mit einbeziehen. Eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll sodann nur erteilt

werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich

erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit zu rechnen ist,

denn die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den

Eheschluss darf nicht dazu dienen, den Aufenthalt längerfristig zu sichern

(BGr, 23. Februar 2012, 2C_702/2011, E. 4.4; VGr, 17. April

2019, VB.2018.00766, E. 2.2).

5.1.2

Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17

Abs. 2 AIG offensichtlich gegeben sind, ist in einer summarischen

Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu

entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der

Fall ist (BGE 139 I 37 E. 2.2; VGr, 17. April 2019,

VB.2018.00766, E. 2.1).

5.2

5.2.1

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe sich zu Unrecht als örtlich

unzuständig erachtet. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers (und seiner

Verlobten) befinde sich weiterhin im Kanton Zürich, da sie hier wohnen würden

und auch hier die Hochzeit geplant sei. Daran ändere auch der Umstand nichts,

dass sich C unerlaubt im Kanton Zürich aufhalte und nur eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau habe. Zur Entgegennahme der

Anmeldung gemäss Art. 12 Abs. 1 AIG sei die Behörde am Ort zuständig,

wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse der Ausländerin oder des

Ausländers befinde.

5.2.2 Wird der Mittelpunkt der

Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt ein

bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor. Ausländerinnen und Ausländer müssen

bei Verlegung des Wohnorts in einen anderen Kanton im Voraus eine Bewilligung

des neuen Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 AIG; Art. 67

Abs. 1 VZAE). Diese Bewilligung ist konstitutiver Natur: Erst wenn der

neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung

für sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene

Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Erfolgt

ein Wohnortswechsel vor Bewilligung des Kantonswechsels, so erfolgt eine

Wegweisung in den alten Kanton, wenn der Kantonswechsel später verweigert wird (vgl. VGr, 19. Oktober

2015, VB.2015.00110, E. 3.1 – 22. Januar 2014,

VB.2013.00711, E. 2.1). Die Verweigerung des

Kantonswechsels hat jedoch nicht den Verlust der Bewilligung im alten Kanton

zur Folge (BGr, 29. Oktober 2015, 2D_16/2015, E. 3.2). Dies

erhellt, dass erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels die

ausländerrechtliche Zuständigkeit vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen

übergeht (vgl. Weisungen und Erläuterungen

des Staatssekretariats für Migration [SEM] zum Ausländerbereich vom Oktober

2013, aktualisiert am 1. November 2019, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-d.pdf, Ziff. 3.1.8.2.1).

Das Gesuch um Kantonswechsel von C und D

wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2020 (VB.2020.00005)

abgewiesen. Somit verfügt diese weiterhin über eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Aargau bzw. hat sie dort ein Verlängerungsgesuch zu stellen; während

des laufenden Verfahrens um Bewilligung des Kantonswechsels war sie nicht

gehalten, um Verlängerung ihrer Bewilligung zu ersuchen (vgl. BGr,

22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2; VGr, 9. Januar 2020,

VB.2019.00708, E. 2.2). Nach erfolgter Eheschliessung wären somit die

aargauischen Behörden zur Prüfung der Voraussetzungen des Familiennachzugs

gemäss Art. 44 AIG zuständig (vgl. VGr, 30. April 2020, VB.2019.00604, E. 4.1). Die summarische Würdigung der

Erfolgsaussichten der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs ist demnach eng mit dem Aufenthalt von C im Kanton Aargau

verknüpft.

5.2.3 Der von der Vorinstanz zur Begründung ihrer

Kompetenz angerufene Art. 12 Abs. 1 AIG regelt die Anmeldepflicht

von Ausländerinnen und Ausländern vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts

von maximal drei Monaten gemäss Art. 10 Abs. 1 AIG bzw. bei Aufnahme

einer Erwerbstätigkeit und regelt somit die Zuständigkeit nach der Einreise

(Spescha, Art. 12 AIG N. 1; Philipp Egli/Tobias D. Meyer, in:

Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 12 N. 2; vgl.

Art. 10 VZAE). Der Beschwerdeführer kam als Asylsuchender in

die Schweiz und durchlief das dafür vorgesehene Verfahren; anlässlich seiner

Einreise und während des laufenden Asylverfahrens war er nicht gehalten, sich

gemäss Art. 12 AIG anzumelden (vgl. Art. 14 und Art. 19 des

Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

Dass der Beschwerdeführer zurzeit in E wohnt, ändert demnach nichts am Umstand,

dass er einen allfälligen Aufenthaltsanspruch nach der Heirat von C ableitet

bzw. ableiten würde; Letztere verfügt(e) über ein Aufenthaltsrecht im Kanton

Aargau, womit dieser zuständig ist. Dies muss somit auch für die Beurteilung

des Aufenthalts während des Verfahrens gelten (vgl. Art. 17 Abs. 2

AIG).

5.3 Nach dem

Gesagten sind die Behörden des Kantons Zürich örtlich nicht zuständig für die

Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers. Damit ist der

angefochtene Entscheid aufzuheben (VGr, 9. April 2020, VB.2019.00448,

E. 2.1; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 57). Die Beschwerde ist daher im Sinn der Erwägungen abzuweisen. Die

Sache ist zur materiellen Behandlung an das Amt für Migration und Integration

des Kantons Aargau weiterzuleiten (§ 5 Abs. 2 VRG).

6.

Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten

auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Antrag des Beschwerdeführers auf

unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos. Eine

Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Bei der Weiterleitung

handelt es sich um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, gegen den

nach Art. 92 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) die Beschwerde

zulässig ist; eine spätere Anfechtung mit dem Endentscheid ist nicht mehr

möglich (Art. 92 Abs. 2 BGG). Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

Die Sache wird zur Behandlung an das Amt für Migration und

Integration des Kantons Aargau weitergeleitet.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es

wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …