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Entscheid

VB.2020.00293

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00293

1. September 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22019)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00293

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein

1990 geborener Staatsangehöriger Algeriens, reiste am 24. Juli 2011 in die

Schweiz ein, ersuchte hier erfolglos um Asyl und wurde mit Verfügung des

Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom

20. Oktober 2011 aus der Schweiz weggewiesen.

B. Die

Wegweisung von A konnte trotz wiederholter Versuche nicht vollzogen werden; deshalb

hielt sich dieser seither unbewilligt in der Schweiz auf, was ihm in den Jahren

2012 bis 2017 insgesamt sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts

oder Verletzungen von behördlichen Ein- und Ausgrenzungen einbrachte. Dazu

kommen sieben weitere Verurteilungen aus den Jahren 2011 bis 2016, mit welchen A

wegen (geringfügigen oder versuchten) Diebstahls, geringfügiger Hehlerei und

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bzw. Übertretungen desselben

insgesamt mit 330 Tagen Freiheitsstrafe (teilweise unbedingt), einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen (bedingt) und Fr. 2'100.- Busse

bestraft wurde. Zuletzt wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom

20. Februar 2016 wegen Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe

von 120 Tagen. Noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind zudem drei

Strafverfahren gegen A wegen Diebstahls und Betäubungsmitteldelikten aus dem

Jahr 2019.

C. Am

25. Juni 2018 reichten A und seine Verlobte B, eine 1971 geborene, in der

Schweiz niedergelassene Staatsangehörige Brasiliens, beim Zivilstandsamt E das

Gesuch für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Am 12. März

2019 ersuchte A das Migrationsamt um eine Bestätigung über den rechtmässigen

Aufenthalt bzw. eine Duldungserklärung zwecks Vorbereitung seiner Ehe. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch am

28. August 2019 ab und hielt fest, A halte sich illegal in der Schweiz auf

und habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben A und B am 24. September 2019 Rekurs

an die Sicherheitsdirektion und beantragten in der Hauptsache, die Verfügung

vom 28. August 2019 sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A

eine Duldungserklärung zwecks Heirat und, nach erfolgter Heirat, eine

Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen. Zudem

beantragten sie der Sicherheitsdirektion, es sei festzustellen, "dass sich

[A] seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts zwecks

Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in

der Schweiz" aufhalte. Mit Zwischenentscheid vom 8. Oktober 2019 wies

die Sicherheitsdirektion das Feststellungsbegehren ab, ordnete jedoch für den

Verlauf des Rekursverfahrens die Unterlassung aller

Wegweisungsvollzugshandlungen gegen A an. Mit Entscheid vom 6. März 2020

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs auch in der Hauptsache ab und hielt

fest, A treffe nach wie vor die Pflicht, die Schweiz unverzüglich zu verlassen

(Dispositiv-Ziff. I). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'305.-

wurden A und B unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt

(Dispositiv-Ziff. II). Eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A und B liessen am 8. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

festzustellen, "dass sich [A] seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung

des Aufenthalts zwecks Vorbereitung der Heirat und während des

Rechtsmittelverfahrens rechtmässig in der Schweiz" aufhalte; der

angefochtene Rekursentscheid sei aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, A

eine Duldungserklärung zwecks Heirat und, nach erfolgter Heirat, eine Aufenthaltsbewilligung

zwecks Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen sowie jegliche Vollzugshandlungen

auszusetzen.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 ordnete das

Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf

Weiteres zu unterbleiben habe. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend

auf Beschwerdebeantwortung, die Sicherheitsdirektion am 14. Mai 2020

ausdrücklich auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Gegenstand

des Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin

Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 ff.; VGr,

6.

September 2018, VB.2017.00193, E. 1.3.1). Der Streitgegenstand

kann sich im Laufe des Rechtsmittelverfahrens verengen, aber grundsätzlich

nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich einerseits durch

den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und andererseits durch die

Parteibegehren (BGE 136 II 165 E. 5; 133 II 181 E. 3.3).

Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage,

ob dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der

Eheschliessung zu erteilen sei. Soweit die Beschwerdeführenden beantragen, dem

Beschwerdeführer sei nach erfolgter Heirat eine Aufenthaltsbewilligung zwecks

Verbleibs bei der Ehefrau zu erteilen, ist deshalb nicht auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Die

Beschwerdeführenden beantragen, es sei festzustellen, dass sich der

Beschwerdeführer seit der Einreichung des Gesuchs um Duldung des Aufenthalts

zwecks Vorbereitung der Heirat und während des Rechtsmittelverfahrens

rechtmässig in der Schweiz aufhalte.

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches

schutzwürdiges Interesse voraus (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840,

E. 3.2). Ein solches Interesse wird in der Beschwerde nicht dargetan und

ist auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist auch in diesem Punkt nicht auf

die Beschwerde einzutreten.

1.4

Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2020 wurde im

vorliegenden Verfahren angeordnet, dass die Vollstreckung der Wegweisung

gegenüber dem Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Soweit

nicht schon dadurch erledigt, wird das Gesuch um Verzicht auf

Vollzugsmassnahmen spätestens mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Nach

Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,

SR 142.31) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs

bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem

Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht

durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen

Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren

Erteilung.

Dieser als Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des

Asylverfahrens bezeichnete Grundsatz soll eine Privilegierung von

Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gegenüber anderen ausländischen Personen

und eine Verschleppung des Verfahrens sowie des Wegweisungsvollzugs verhindern,

weshalb ein Abweichen davon gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei

Vorliegen eines offensichtlichen ("manifesten") Rechtsanspruchs auf

eine Aufenthaltsbewilligung möglich ist (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.1;

Constantin Hruschka, in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 14 AsylG N. 1 f. [jeweils mit Hinweisen]).

3.2

Beim

Beschwerdeführer handelt es sich um einen rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesenen Asylbewerber. Gestützt auf das Ausländer- und Integrationsgesetz

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) steht ihm vor der Heirat mit

seiner in der Schweiz niedergelassenen Verlobten kein Bewilligungsanspruch im

Sinn von Art. 14 Abs. 1 AsylG zu. Allein aus der behaupteten

Paarbeziehung mit dieser kann er zudem auch keinen konventions- bzw.

verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

ableiten (Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101] sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV, SR 101]):

Die Begründung eines Anwesenheitsrechts eines

ausländischen Konkubinatspartners bzw. einer ausländischen Konkubinatspartnerin

gestützt auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV voraus, dass die partnerschaftliche

Beziehung mit einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Person bezüglich

Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommt. Dabei ist

wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der

Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung

aneinander, etwa durch die Übernahme wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (zum Ganzen BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 mit

Hinweisen [ferner E. 3.2 mit konkreten Beispielen aus der bundesgerichtlicher

Praxis]).

Dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur

Beschwerdeführerin derart gesichert und stabil wäre, ergibt sich aus den Akten

nicht und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan. Der

Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin leben – eigenen Angaben zufolge –

seit drei Jahren in einer Beziehung und hegen seit Anfang 2018

Heiratsabsichten. Am 25. Juni 2018 reichten sie dementsprechend das Gesuch

für die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens ein. Aus den Akten ergibt

sich auch nicht eindeutig, ob der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin

tatsächlich zusammenleben. In Anbetracht der relativ kurzen Dauer der Beziehung

und des Fehlens zusätzlicher stabilisierender Elemente besteht daher vorliegend

kein im Sinn der Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat, zumal an ein

solches in Fällen wie dem vorliegenden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1

AsylG hohe Anforderungen zu stellen sind (VGr, 22. August 2019,

VB.2019.00185, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3

Im

Hinblick auf die geplante Eheschliessung vermag der Beschwerdeführer allerdings

unter bestimmten Voraussetzungen aus dem in Art. 12 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 14 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht

auf Ehe einen Anwesenheitsanspruch zum Zweck der Eheschliessung in der Schweiz

abzuleiten.

Nach Art. 98 Abs. 4 des Zivilgesetzbuchs vom

10.

Dezember 2019 (ZGB, SR 210) müssen Verlobte, die nicht

Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des

Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nachweisen, ansonsten die Zivilstandsbeamten die Trauung nicht vollziehen

dürfen (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit

Art. 67 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004

[ZStV, SR 211.112.2]). In Konkretisierung des Gesetzeszwecks dieser

Bestimmung und in Beachtung von Art. 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Schutz

des Familienlebens) sind die Migrationsbehörden gehalten, Ehewilligen ohne

Aufenthaltsrecht zur Vermeidung einer Verletzung ihres Rechts auf Ehe gemäss

Art. 12 EMRK bzw. dem analog ausgelegten Art. 14 BV eine

vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sofern keine Hinweise

vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften

über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der

Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen

(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AIG; BGE 137 I 351

E. 3.5 und 3.7; vgl. auch Marc Spescha, in: derselbe et al., Art. 98

ZGB N. 2 f.). Ist hingegen absehbar, dass nach der Eheschliessung

keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könnte, besteht auch kein Anspruch

auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung

(BGr, 4. Dezember 2018, 2C_887/2018, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen

VGr, 22. August 2019, VB.2019.00185, E. 2.3). Eine

Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung soll indes nur erteilt

werden, wenn mit dem Eheschluss in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Dem steht

auch die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG nicht

entgegen (BGE 139 I 37 E. 3.5.2; 137 I 351 E. 3.8).

3.4

Nach dem

Gesagten ist summarisch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, hätte er die

Beschwerdeführerin bereits geheiratet, gestützt auf Art. 43 Abs. 1

AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhielte.

3.4.1

Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von

Personen mit Niederlassungsbewilligungen Anspruch auf Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person

keine Ergänzungsleistungen bezieht (lit. e). Der Anspruch auf

Familiennachzug erlischt, wenn ein Widerrufsgrund nach Art. 62 oder

Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt (Art. 51 Abs. 2 lit. b

AIG). Dies ist unter anderem der Fall, wenn die ausländische Person erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder

äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG). Ein

Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a

Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) namentlich

zu bejahen bei einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher

Verfügungen. Der Widerrufsgrund kann dabei auch erfüllt sein, wenn einzelne

strafbare Handlungen für sich allein betrachtet noch keinen Widerruf

rechtfertigen, deren wiederholte Begehung aber darauf hinweist, dass die

betreffende Person nicht bereit ist, sich an die geltende Ordnung zu halten.

Das Interesse an der Verhütung weiterer Straftaten ist insofern ebenfalls zu

berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BGr, 22. November 2017, 2C_515/2017,

E. 2.1 mit Hinweisen [ferner E. 2.2 mit konkreten Beispielen aus der

bundesgerichtlichen Praxis]; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00352,

E. 3.2). Dementsprechend legt Art. 77a Abs. 2 VZAE fest, dass

eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, wenn konkrete

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der

Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.

Die Verweigerung der Bewilligung kann indessen nur verfügt

werden, wenn die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV;

vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei sind den öffentlichen Interessen die

persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person

gegenüberzustellen.

3.4.2

Neben den sechs Verurteilungen wegen rechtswidrigen Aufenthalts oder

Verletzungen von behördlichen Ein- und Ausgrenzungen erwirkte der

Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts sieben weitere

rechtskräftige Strafurteile. Mit Strafbefehl vom 21. Oktober 2011 wurde er

wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und

Fr. 400.- Busse bestraft, weil er in einem Warenhaus eine Handtasche im

Wert von insgesamt knapp Fr. 3'400.- entwendet hatte. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons J vom 8. Dezember 2011 wurde er mit einer

Busse von Fr. 100.- wegen unberechtigten Überschreitens zweier Zuggleise bestraft.

Mit Strafbefehl vom 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen

eines geringfügigen Diebstahls im Betrag von Fr. 199.- zum Nachteil eines

Kleidergeschäfts mit einer Busse von Fr. 800.- bestraft. Mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 6. Mai 2013 wurde er wegen geringfügiger

Hehlerei, versuchten Diebstahls, Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

und zwei ausländerrechtlichen Delikten zu 110 Tagen Freiheitsstrafe,

bedingt, und Fr. 500.- Busse verurteilt, weil er auf einem Flohmarkt ein

gestohlenes Mobiltelefon gekauft hatte, am Bahnhof F versucht hatte,

Wertgegenstände aus einem Rucksack zu stehlen, und Marihuana konsumiert hatte.

Mit Strafbefehl vom 12. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen

Diebstahls mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft,

weil er in einem Warenhaus drei Sonnenbrillen im Gesamtwert von Fr. 897.-

gestohlen hatte. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 17. November

2015.

wurde er mit einer Busse von Fr. 300.- für den Konsum und Besitz von

Marihuana bestraft. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft D vom 20. Februar 2016 als Mittäter wegen Diebstahls mit

einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft, weil er in einem

Restaurant Fr. 100.- entwendet hatte.

Daneben laufen noch drei weitere Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer für Delikte, die er im Jahr 2019 begangen haben soll. Mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft H vom 13. Februar 2019 wurde der

Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von

120.

Tagen verurteilt, da er in einem Restaurant in Zürich einen Rucksack

mit einem Gesamtwert von Fr. 3'761.- gestohlen habe. Dieses Strafverfahren

wurde offenbar inzwischen mit einem Strafverfahren vereinigt, welches seit dem

6.

Juni 2019 bei der Staatsanwaltschaft I hängig ist. Eigenen Angaben

zufolge hat der Beschwerdeführer gegen diese Strafbefehle Einsprache und gegen

das entsprechende erstinstanzliche Strafurteil Berufung an das Obergericht

erhoben, weshalb diese Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen

sind. Zudem wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D

vom 20. November 2019 wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und

Übertretungen desselben mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer

Busse von Fr. 300.- bestraft, da er Kokain erworben, verkauft und

konsumiert habe. Auch gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer

offenbar Einsprache erhoben. Ob das Verfahren inzwischen rechtskräftig

abgeschlossen werden konnte, ist nicht aktenkundig. Diese (wohl) noch nicht

rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren können im vorliegenden Verfahren

nicht berücksichtigt werden, denn damit würde die strafrechtliche

Unschuldsvermutung verletzt (BGr, 28. Mai 2019, 2C_99/2019, E. 5.4.3

– 31. Oktober 2019, 2C_17/2019, E. 3.2.3).

Die rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers

und die den jeweiligen Straferkenntnissen zugrunde liegenden Taten liegen damit

bereits mindestens vier Jahre zurück. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer von den Strafgerichten insbesondere wegen seiner wiederholten

Straffälligkeit und nicht wegen des Unrechtsgehalts seiner Straftaten, welche

sich hauptsächlich gegen das Vermögen richteten, immer stärker bestraft wurde.

Die Straftaten des Beschwerdeführers sind denn auch teilweise als Bagatellen zu

beurteilen. Die Straftaten stehen zudem in einem engen Zusammenhang mit der

Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers, welcher seit 2011 von der Nothilfe

lebt. Dieser Umstand vermag die Taten zwar nicht zu rechtfertigen, und diese

sollen auch keineswegs verharmlost werden, insbesondere da sich der

Beschwerdeführer durch sein rechtswidriges Verhalten selber in diese Situation

gebracht hat. Die Straftaten deuten jedoch nicht darauf hin, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bereit ist, sich in der Schweiz an die

geltende Ordnung zu halten. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer im Moment für die

Zeit nach der Heirat eine günstige Prognose zu stellen, da er, sobald sein

Aufenthalt definitiv bewilligt ist, arbeiten können wird und keine Veranlassung

mehr haben sollte, Vermögensdelikte zu begehen. Es bestehen denn auch keine

konkreten Anhaltspunkte, dass er in Zukunft weiter delinquieren wird. Damit ist

der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG im Moment nicht

erfüllt, und es braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verweigerung einer

Kurzaufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer verhältnismässig wäre. Ob

die hängigen Strafverfahren, sobald sie rechtskräftig sind, an diesem Schluss

etwas zu ändern vermögen, wird der Beschwerdegegner zu einem späteren Zeitpunkt

zu beurteilen haben.

3.4.3

Die Beschwerdeführenden leben – eigenen Angaben zufolge – seit bald drei

Jahren in einer Beziehung. Der Beschwerdeführer hat zudem nachgewiesen, dass er

und die Beschwerdeführerin über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Im

Moment liegen auch keine konkreten Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass der

Beschwerdeführer nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe

angewiesen sein wird (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00595,

E. 2.2). Dem Beschwerdeführer sollte es gelingen, nach seiner Hochzeit und

der Legalisierung seines Aufenthalts eine Arbeitsstelle zu finden und so –

zusammen mit der Beschwerdeführerin – für den gemeinsamen Lebensunterhalt

aufzukommen, ohne auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. Wie gut der

Beschwerdeführer deutsch spricht, muss vorliegend nicht weiter vertieft werden,

da für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach

Art. 43 Abs. 1 lit. d AIG die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot

ausreicht (Art. 43 Abs. 2 AIG).

3.5

Um

festzustellen, ob der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, können die

allgemein für das Vorliegen einer Umgehungsehe sprechenden Indizien beigezogen

werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 4.1 f., auch zum

Folgenden). Indizien, die auf eine Umgehungsehe und das Fehlen eines

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat hindeuten, liegen vor, wenn der

ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum

erhältlich gemacht werden könnte. Auch die Umstände des Kennenlernens und die

kurze Dauer der Bekanntschaft können für einen fehlenden Ehewillen sprechen;

dasselbe gilt bei einem grossen Altersunterschied oder wenn die Eheleute gar

nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Als Hinweis für eine

Ausländerrechtsehe – und damit das Fehlen eines offensichtlichen

Bewilligungsanspruchs nach der Heirat – kann auch berücksichtigt werden, ob die

Eheleute sich kaum kennen, die Bezahlung einer Geldsumme für die Heirat

vereinbart wurde oder die Eheleute sich in wichtigen Fragen des Zusammenlebens

widersprechen bzw. nur beschränkte Kenntnisse über die Lebensgeschichte und die

Familie des Partners oder der Partnerin bzw. die Heirat und das Eheleben haben.

Im Zweifelsfall ist die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung bzw.

eine entsprechende Duldung zu erteilen; sollte die Ehe wider Erwarten doch rechtsmissbräuchlich

eingegangen werden, wird – als mildere Massnahme zur Verhinderung der Ehe – dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung künftig nötigenfalls entzogen oder

nicht mehr verlängert werden (BGr, 7. Juni 2019, 2C_117/2019, E. 7.1).

Dem Beschwerdeführer droht ohne Heirat die Wegweisung. Der

Altersunterschied zwischen den künftigen Ehegatten ist mit 18 Jahren

relativ gross, und die Kinder der Beschwerdeführerin sind teilweise fast gleich

alt wie der Beschwerdeführer. Der Beschwerdegegner bringt jedoch keine weiteren

Indizien vor, die auf eine Umgehungsehe schliessen lassen, und hat es auch

unterlassen, entsprechende vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Damit ist nicht

hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der

Beschwerdeführerin nur aus ausländerrechtlichen Motiven eingehen möchte.

3.6

Absehbar

ist die Eheschliessung, wenn mit der Beschaffung der zivilrechtlich

erforderlichen Papiere bzw. Bestätigungen innert der für die Vorbereitung der

Eheschliessung üblichen Zeitperiode von sechs Monaten gerechnet werden kann

(Spescha, Art. 98 ZGB N. 3).

Das Zivilstandsamt E bestätigte am 16. Mai 2019, dass

die algerischen (Zivilstands-)Dokumente des Beschwerdeführers bereits durch die

Schweizer Botschaft beglaubigt worden seien und das Ehevorbereitungsverfahren

abgeschlossen werden könne, sobald der Beschwerdeführer seinen rechtmässigen

Aufenthalt in der Schweiz nachweisen könne. Die Eheschliessung zwischen den

Dispositiv

Beschwerdeführenden ist demnach absehbar.

4.

Die Beschwerde ist gutzuheissen, und der Beschwerdegegner

ist einzuladen, dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Eheschliessung zu erteilen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine angemessene

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 6. März

2020 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 28. August 2019 werden

aufgehoben.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 6. März 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …