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Entscheid

VB.2020.00296

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00296

3. Dezember 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22314)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00296

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. Dezember 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C und/oder RA D

Beschwerdeführende,

gegen

1.1 E,

1.2 F,

beide vertreten durch RA G,

2. Bauausschuss der Stadt Winterthur,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Rechtsdienst

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Nutzungsänderung für Hundezucht,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Bauverweigerung/Wiederherstellungsbefehl vom 12. August 2016 wurde E und F

die teilweise Nutzungsänderung ihres Wohnhauses zu einer Kleinhundezucht

(Halten von ca. 15 erwachsenen Hunden und Aufzucht von ca. fünf Würfen pro

Jahr) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02, an der H-Strasse 03,

durch den Bauausschuss der Stadt Winterthur verweigert. Dagegen gelangten die

Zuchtbetreiber an das Baurekursgericht, welches eine Gutheissung des Rekurses

in Aussicht stellte. Aufgrund dessen hat die Baubehörde mit

Wiedererwägungsbeschluss vom 14. Juni 2017 die Hundezucht und das

nachgereichte Betriebsreglement vom 20. März 2013 mit Einschränkungen

bewilligt. Dagegen wurde von den Nachbarn und Mitbeteiligten im damaligen

Verfahren (B und A) Rekurs erhoben. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs mit

Entscheid vom 25. Oktober 2018 teilweise gut, hob den

Wiedererwägungsbeschluss auf und wies die Sache zur weiteren Bearbeitung im

Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an den Bauausschuss der Stadt

Winterthur zurück.

B. Mit

Beschluss vom 12. August 2019 erteilte der Bauausschuss der Stadt

Winterthur E und F die baurechtliche Bewilligung für den Zuchtbetrieb. Das

Betriebskonzept wurde angepasst und genehmigt. Der Bauausschuss brachte den

Vorbehalt an, dass er bei begründeten Lärmklagen weitere Einschränkungen

statuieren bzw. die Bewilligung der Hundezucht bei Nichtbeachtung des

Reglements widerrufen könne.

Erwägungen

II.

Hierauf erhoben A und B am 16. September 2019 Rekurs

beim Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung respektive der Nutzungsänderung.

Eventualiter sei das Betriebsreglement in ihrem Sinn anzupassen. Das

Baurekursgericht hiess den Rekurs am 11. März 2020 teilweise gut und

passte das Betriebsreglement u. a. bezüglich der maximal zulässigen Anzahl

Hunde an.

III.

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B am 11. Mai

2020.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 11. März 2020 sei aufzuheben und die Baubewilligung

respektive die Nutzungsänderung sei zu verweigern. Eventualiter sei das mit

Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. März 2020 genehmigte

Betriebsreglement gemäss ihrem Vorschlag anzupassen bzw. zu ergänzen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 27. Mai 2020 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss verzichtete

auf eine Stellungnahme. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020

beantragten E und F die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A und B replizierten am 8. Juli

2020.

E und F stellten mit Duplik vom 31. August 2020 zwei neue

prozessuale Anträge. Zum einen sei auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01, 02 und 04

ein Augen- und Ohrenschein durchzuführen. Zum anderen seien die unmittelbaren

sowie die mittelbaren Nachbarn der Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 02 gemäss

Liste im Anhang als Zeugen zum Thema der von der Hundezucht verursachten

Immissionen, mithin zu deren Intensität sowie deren Störpotenzial zu befragen.

Mit Triplik vom 14. September 2020 hielten A und B an ihren Anträgen fest.

In ihrer Quadruplik vom 28. September 2020 ergänzten E und F ihre Liste

von Personen, welche als Zeugen einzuvernehmen seien. Am 8. Oktober 2020

liessen sich A und B erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Die private Beschwerdegegnerschaft rügt, die Beschwerdeführenden hätten ihr

Beschwerderecht verwirkt, da sie sich ursprünglich nicht am Rekursverfahren

beteiligt hätten und erst mit Schreiben vom 17. August 2017 um Beiladung

ersuchten.

1.2.2

Den Beschwerdeführenden fehlte es an einem schutzwürdigen Interesse, gegen

die für sie günstige Bauverweigerung sowie den Wiederherstellungsbefehl vom 12. August

2016.

vorzugehen. Erst mit Wiedererwägungsbeschluss vom 14. Juni 2017

generierte sich das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden. Gegen

diesen Beschluss haben die Beschwerdeführenden sodann auch Rekurs erhoben,

weshalb sie ihr Beschwerderecht nicht verwirkt haben. Da auch die weiteren

Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, ist die Legitimation der

Beschwerdeführenden zu bejahen.

1.3

1.3.1

Die private Beschwerdegegnerschaft macht geltend, der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 25. Oktober 2018 stelle bezüglich der Frage der

Zonenkonformität der Hundezucht einen Endentscheid dar, welcher nicht

angefochten wurde. Die Frage der Zonenkonformität sei daher bereits

rechtskräftig beurteilt. Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, beim

besagten Entscheid handle es sich, da er ein Rückweisungsentscheid sei, um

einen Zwischenentscheid.

1.3.2

Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich sinngemäss nach Art. 92 f.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; § 19a Abs. 2 VRG). Rückweisungen schliessen das Verfahren nicht ab, sondern weisen es

sinngemäss an die Vorinstanz zurück. Sie sind daher nach der Regelung des

Bundesgerichtsgesetzes grundsätzlich keine Endentscheide, sondern den Vor- und

Zwischenentscheiden zuzuordnen, weshalb sich ihre Anfechtung nach Art. 92 f.

BGG richtet. Ein Endentscheid liegt nach der Praxis jedoch vor, wenn der

unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient. Dies ist etwa

dann nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder

ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 64 f.;

BGE 138 I 143 E. 1.2). An einer Qualifikation als Rückweisungsentscheid

ändert auch nichts, dass das zurückweisende Gericht dabei bereits gewisse

Rechtsfragen für die Vorinstanzen verbindlich beantwortet hat. Eine andere

Sichtweise würde dem Ziel, dass jede Rechtssache möglichst nur einmal vor das

Bundesgericht getragen werden soll, entgegenstehen (BGr, 27. März 2009,

2C_258/2008, E. 3.3). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid

gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein

Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen

den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 3 BGG).

1.3.3

In ihrem Entscheid vom 25. Oktober 2018 hiess die Vorinstanz den

Rekurs der Beschwerdeführenden teilweise gut, hob den Beschluss des

Beschwerdegegners 2 vom 14. Juni 2017 auf und wies die Sache zur weiteren

Bearbeitung im Sinn der Erwägungen und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner

2.

zurück. Dabei hielt die Vorinstanz fest, dass das Reglement sich für die

Regelung eines in der Wohnzone bewilligungsfähigen Zuchtbetriebs ungenügend

erweise und insbesondere in den folgenden Punkten zu überarbeiten sei: die

maximal zulässige Anzahl Hunde sowie die Nutzung des Aussenbereichs.

Damit hat die Vorinstanz nicht abschliessend über die

Zonenkonformität entschieden, sondern die Sache zur näheren Konkretisierung an

den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen, wobei diesem bei der Festlegung der

Anzahl Hunde sowie der Nutzung des Aussenbereichs ein erhebliches Ermessen

Dispositiv

verblieb. Demnach wurde die Zonenkonformität zum einen nicht abschliessend

beurteilt und zum andern kann nicht davon gesprochen werden, dass nur eine rein

(rechnerische) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten vorlag. Der Entscheid

vom 25. Oktober 2018 ist daher als Zwischenentscheid einzustufen und die

Frage der Zonenkonformität noch nicht rechtskräftig entschieden.

2.

Die private Beschwerdegegnerschaft beantragt in prozessualer

Hinsicht einen Augenschein (bzw. Ohrenschein).

2.1 Die

Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Eine

entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr, 23. Dezember 2019,

1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur

Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Es ist

zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen Augenschein

verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem vorinstanzlichen

Augenschein bzw. aus den übrigen Verfahrensakten mit ausreichender Deutlichkeit

ergibt (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00182, E. 2.1).

2.2 Die zur

Beurteilung notwendigen lokalen Gegebenheiten sind aus den eingereichten

Verfahrensakten genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die vorwiegend rechtlichen

Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten

Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen

Durchführung verzichten.

3.

Streitgegenstand des Verfahrens bildet die von der

privaten Beschwerdegegnerschaft seit 2002 betriebene Hundezucht. Es werden ca.

15 Tiere zur Zucht gehalten und pro Jahr ca. 5 Würfe d.h. rund 13 Welpen

verkauft sowie privat ein Hund gehalten. Aufgrund von Lärmklagen wurde die

private Beschwerdegegnerschaft am 29. Juli 2015 zur Einreichung einer

Baueingabe für die gewerbliche Hundezucht aufgefordert. Das streitbetroffene

Grundstück befindet sich gemäss BZO der Stadt Winterthur in der Wohnzone

W2/1.2.

4.

4.1 Die

private Beschwerdegegnerschaft führt an, die Stadt Winterthur habe seit 2002

von ihrem Betrieb gewusst, weshalb sie diesen bereits stillschweigend genehmigt

habe.

4.2 Eine

stillschweigende Genehmigung eines Bauprojekts oder einer Umnutzung existiert

im zürcherischen Recht nicht. Aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

verwirkt der Anspruch der Behörden, die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes zu verlangen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich nach 30

Jahren. Gründe des Vertrauensschutzes können allerdings auch eine kürzere

Verwirkungsfrist rechtfertigen, dies namentlich dann, wenn die

Baupolizeibehörden zwar vor Ablauf der 30-jährigen Frist einschreiten, den

baurechtswidrigen Zustand aber über Jahre hinaus duldeten, obschon ihnen die

Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese bei Anwendung der gebotenen

Sorgfalt hätten kennen müssen. Solange die Behörde jedoch bloss untätig

geblieben ist, erscheint bei der Deutung der Untätigkeit als behördliche

Duldung grosse Zurückhaltung geboten (BGr, 19. September 2001, 1P.768/2000

E. 3 und ZBl 102/2002, S. 188; BGE 107 la 121 E. 1; VGr, 24. Januar

2002, BEZ 2002 Nr. 4 E. 4a mit Hinweisen). Auf Vertrauensschutz kann

sich sodann nur berufen, wer selber in gutem Glauben gehandelt hat (BGE 113 Ia

332 E. 3b = Pra 77/1988 Nr. 130; BGE 111 Ib 213 E. 6a; VGr, 3. Februar

2005, VB.2004.00407, E. 6.2; 24. Januar 2002, BEZ 2002 Nr. 4 E. 4c).

4.3 Da

gewerbliche Nutzungen in reinen Wohnzonen nur unter sehr restriktiven

Bedingungen zulässig sind, durfte die private Beschwerdegegnerschaft nicht

davon ausgehen, dass ihre Zucht in der Wohnzone zulässig sei und dass sie

hierfür auch keiner Bewilligung bedürften. Es kann somit offenbleiben, ob die

Stadt Winterthur tatsächlich von der Zucht wusste und diese duldete, da es der

privaten Beschwerdegegnerschaft bereits am guten Glauben fehlt.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Hundezucht der privaten

Beschwerdegegnerschaft sei nicht zonenkonform und widerspreche der "Berner

Praxis". Der Kauf eines Hundes sei kein tägliches Bedürfnis und es bestehe

kein enger Bezug zum Wohnen.

5.2 Gemäss Art. 22

Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die

Raumplanung (Raumplanungsgesetzes, RPG) müssen Bauten und Anlagen dem Zweck der

Nutzungszone entsprechen. Massgeblich für die Beurteilung der Zonenkonformität

sind die für den jeweiligen Zonentyp geltenden (kantonalen oder kommunalen)

Vorschriften.

5.3 Zonenvorschriften sind grundsätzlich

generell und abstrakt formuliert; welche Arten von Nutzungen nach ihrer

Immissionsstärke in einer bestimmten Zone zugelassen bzw. verboten sind, wird

in typisierten, der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Umschreibungen

ausgesagt. Die Beurteilung der Zonenkonformität erfolgt daher abstrakt,

losgelöst von den konkreten Einwirkungen in der Nachbarschaft. Entscheidend ist,

ob mit der betreffenden Nutzung typischerweise Belästigungen verbunden sind,

die über das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Erst

in einer zweiten Beurteilungsstufe ist – gestützt auf das Umweltschutzgesetz

und seine Ausführungsbestimmungen – zu prüfen, ob der Betrieb auch hinsichtlich

der konkreten, für die Umgebung resultierenden Immissionen mit der Wohnnutzung

vereinbar ist. Diese Betrachtungsweise entspricht dem Planungsgrundsatz von Art. 3

RPG, wonach Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten sind

(Abs. 3) und Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen

verschont werden (lit. b). Ziel der Zonenfestlegung ist es,

Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen Massnahmen werden

könnten, schon gar nicht aufkommen zu lassen, d.h. neue Bauten und Betriebe,

die mit dem Charakter der Wohnzone unvereinbar sind, frühzeitig zu verhindern,

auch wenn die Lärmemissionen, zu denen sie führen, die bundesrechtlichen

Grenzwerte nicht überschreiten (BGr, 25. Juni 2012, 1C_538/2011, E. 5.1.1).

Ist bei der Beurteilung der Zonenkonformität eine schematische

Betrachtungsweise geboten, so sind die konkreten Lärmimmissionen der

Hundehaltung nicht entscheidrelevant (BGr, 25. Juni 2012, 1C_538/2011, E. 5.3).

5.4 Wohnzonen

sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt.

Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung der zulässigen

gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann zulässig, wenn es

sich um nicht störende Betriebe handelt. Die kommunale Bau- und Zonenordnung

kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen zulassen und in

Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die Zulässigkeit anderer

Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem grundsätzlichen

Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und angenehmes Wohnen zu

gewährleisten, nicht infrage gestellt wird (RB 1984 Nr. 75). Im

vorliegenden Fall liegt das streitbetroffene Grundstück gemäss BZO der Stadt

Winterthur in der (reinen) Wohnzone W2/1.2. Nach Art. 54 Abs. 4 BZO

sind Wohnungen, nicht störende Gewerbe sowie Läden und Gaststätten zur

Quartierversorgung zulässig.

5.5 Das

Verwaltungsgericht verlangt in ständiger Praxis, dass nicht störende Betriebe

nicht nur hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Immissionen, sondern auch von

der raumplanerischen Zweckbestimmung her in eine bestimmte Zone passen. Selbst

Betriebe, die nicht gegen das Umweltschutzgesetz und seine

Ausführungsbestimmungen verstossen, können deshalb in einer reinen Wohnzone

zonenwidrig sein, wenn sie nicht der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse von

Quartierbewohnern dienen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 977;

funktionelle Betrachtungsweise; VGr, 30. August 2018, VB.2018.00277, E. 3.2).

5.6 Die Frage,

ob ein Betrieb funktional in eine Wohnzone passt oder nicht und welches

Störungspotenzial von diesem ausgeht, ist eine Frage, die als Auslegung der im

Planungs- und Baugesetz verwendeten Begriffe "nicht störend", "mässig

störend" und "stark störend" (§§ 51 Abs. 1, 52 Abs. 3

und 57 PBG) kantonal einheitlich beantwortet werden muss. Insoweit besteht

keine Gemeindeautonomie. Es handelt sich beim Einzelentscheid, ob ein konkreter

Betrieb ein nicht störender Betrieb darstellt, der mit dem Zonenzweck vereinbar

ist, um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Die Auslegung dieses

Begriffs steht in erster Linie den kommunalen Behörden zu und wird von den

Rechtsmittelinstanzen mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft (VGr, 23. November

2011, VB.2011.00432, E. 3.5). Des Weiteren legen sich

Rechtsmittelinstanzen eine gewisse Zurückhaltung auf, soweit persönliche oder

örtliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind oder wenn es um technische oder

verwaltungsorganisatorische Fragen geht (VGr, 30. August 2018,

VB.2018.00277, E. 3.7 [Urteil bestätigt mit BGr, 29. August 2019,

1C_555/2018]; 9. Juli 2015, VB.2015.00019, E. 6.2; Marco Donatsch,

Kommentar VRG, § 20 N. 80). Vorliegend ist sodann zu beachten, dass

die Gemeinde bei ihrem Wiedererwägungsentscheid den Ausführungen des

Baurekursgerichts folgte, welche gemäss ihrer eigenen Aussage ihrer eigenen

Rechtsauffassung diametral zuwiderliefen.

5.7 Bezüglich

der Haltung von Hunden und den damit verbundenen Immissionen hat das

Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni 2012 die als sog.

"Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der Berner Behörden,

wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei bis vier

ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim Muttertier

bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (BGr, 25. Juni 2012,

1C_538/2011). Erwähnung fand die Berner Praxis auch im Urteil des

Bundesgerichts vom 18. April 2012, wo in einem Hausteil eines

Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit insgesamt 19 Hunden

betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m entfernt lagen

(Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August 2019

verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für 20 Hunde

in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte dabei das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 30. August 2018 im Verfahren VB.2018.00277, wobei

es wiederum Bezug auf die Berner Praxis nahm (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2,

6.2 f.). Bezüglich der Hundehaltung in Wohnzonen hatte auch das Verwaltungsgericht

mit Entscheid VB.2015.00019 vom 9. Juli 2015 die nachträgliche Bewilligung

für die Betreuung von maximal acht Hunden in einer (reinen) Wohnzone zu

beurteilen. Es kam zum Schluss, bei einer gewerblichen Hundebetreuung bestehe

kein derart enger Bezug zum Wohnen, dass sie in Zonen, welche lediglich nicht

störende Betriebe erlauben würden, zuzulassen wäre (VGr, 9. Juli 2015,

VB.2015.00019, E. 6.3.1). Zum gleichen Schluss kam das Verwaltungsgericht

auch im Verfahren VB.2020.00049 (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00049, E. 4.7).

In seinem jüngsten Entscheid vom 12. November 2020 hat nun das

Verwaltungsgericht generell auch für die private Haltung von Hunden die Berner

Praxis als anwendbar erklärt und lediglich das Halten von maximal vier

erwachsenen Hunden als zonenkonform beurteilt (VGr, 12. November 2020,

VB.2020.00304, E. 4). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich

auch das Verwaltungsgericht im Grundsatz an der Berner Praxis orientiert, womit

in reinen Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier ausgewachsenen Hunden

samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist.

5.8 Im

vorliegenden Fall liegen keine besonderen Umstände vor, welche die Anwendung

dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen. Sowohl die

Vorinstanz als auch die private Beschwerdegegenerschaft stützen sich

hauptsächlich auf die vom Betrieb ausgehenden Immissionen und wie diese ihrer

Ansicht nach im Sinn der Berner Praxis ausgelegt werden können. Dabei lassen

sie jedoch ausser Acht, dass das Gewerbe auch einen funktionalen Zusammenhang

zum Wohnen aufweisen muss. Ein solcher ist bei der Hundezucht gleich wie bei

den Hundepensionen nicht erkennbar. Die Zucht dient keinem täglichen Bedürfnis

von Quartierbewohnern. Ein andersartiger enger Bezug zum Wohnen ist ebenfalls

nicht gegeben. Die Haltung von 15 bzw. 10 Hunden führt typischerweise

unabhängig von der Hunderasse zu Immissionen (insbesondere Bellen), die über

das hinausgehen, was normalerweise mit dem Wohnen verbunden ist. Auch wenn die

Hunde hauptsächlich im Haus gehalten werden, müssen sie täglich im Freien

ausgeführt werden bzw. genügend Auslauf haben (vgl. auch BGr, 25. Juni

2012, 1C_538/2011, E. 5.1.2). Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen,

jeweils nur drei erwachsene Hunde auf einmal nach draussen zu lassen, vermag

dabei nicht zu überzeugen, ist doch zwingend für eine längere Zeitdauer mit

Immissionen zu rechnen, bis alle Hunde Auslauf hatten. Schliesslich sind die

Hunde entgegen den üblichen stillen Gewerben auch an den Wochenenden und

Feiertagen zu betreuen und nach draussen zu lassen.

5.9 Die

vorgenannte Hundezucht erweist sich nach dem Gesagten daher nicht als

zonenkonform. Auf eine Zeugeneinvernahme kann unter diesen Umständen verzichtet

werden. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts

vom 11. März 2020 sowie der Beschluss des Beschwerdegegners 2 vom 12. August

2019 sind aufzuheben.

Als zonenkonform erweisen sich in der reinen Wohnzone drei

bis vier erwachsene Hunde samt Welpen. Der Beschwerdegegner 2 wird sich mit der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befassen haben.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung

für das Rekursverfahren in dem Sinn neu festzusetzen, dass die Rekurskosten

durch die nun unterliegende Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte zu

tragen sind.

Eine Parteientschädigung steht der privaten

Beschwerdegegnerschaft bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist sie zu einer angemessenen Parteienschädigung an die

Beschwerdeführenden für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu verpflichten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 11. März

2020 und der Beschluss des Bauausschusses der Stadt Winterthur vom 12. August

2019 werden aufgehoben. Die nachträgliche Bewilligung für die teilweise

Nutzungsänderung zu einer Kleinhundezucht gemäss Gesuch der privaten

Beschwerdegegnerschaft vom 30. November 2015 wird verweigert.

2. Die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 4'180.- werden der

Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 3'330.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt.

5. Die

Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …