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Entscheid

VB.2020.00298

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00298

8. September 2020Deutsch13 min

(URT.2020.22042)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00298

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1996 geborener Staatsangehöriger

Ägyptens. Am 12. März 2019 heiratete er in Kairo die Schweizer Bürgerin B,

geboren 1971. Am 19. März 2019 reichte A ein Gesuch um Einreisebewilligung

zum Verbleib bei seiner Ehefrau ein. Aufgrund des Verdachts auf Scheinehe liess

das Migrationsamt B am 25. Juni 2019 durch die Kantonspolizei Zürich sowie

A am 22. Juli 2019 durch die Schweizer Botschaft in Kairo zu den Umständen

ihres Kennenlernens und der Ehe befragen. In der Folge verweigerte das

Migrationsamt den Familiennachzug mit Verfügung vom 31. Oktober 2019.

Erwägungen

II.

Einen dagegen gerichteten Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. März 2020 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'320.- je zur Hälfte unter solidarischer Haftung füreinander

(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung aus.

III.

Hiergegen liessen A und B am 11. Mai 2020 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien

die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober 2019 und

Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. März 2020 aufzuheben

und sei das Migrationsamt anzuweisen, "dem Beschwerdeführer die

Bewilligung zur Einreise zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau zu erteilen".

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des Rekursentscheids

"seien die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt

CHF 1'415.50 zu bezahlen".

Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da er seinen Wohnsitz

im Ausland hat. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Juni 2020 auf eine Vernehmlassung,

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden bringen vor, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör

verletzt, indem verschiedene Vorbringen in der Rekursschrift "komplett

ausgeblendet" worden seien.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist

deshalb vorweg einzugehen.

2.3

Der

Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der

Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu

berücksichtigen (BGE 145 IV 99 E. 3.1; 142 II 218

[=Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss deshalb

zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde

hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird nicht

verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 137 II 266

E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Vorliegend

kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe sich mit einem

"entscheidenden Argument", namentlich der E-Mail der Arbeitskollegin

der Beschwerdeführerin, nicht auseinandergesetzt. Vielmehr wurde Letzteres (wie

auch die E-Mail der jüngeren Schwester der Beschwerdeführerin) von der

Vorinstanz gewürdigt, wenn auch eher kurz. Dass sie daraus im Rahmen der

Beweiswürdigung nicht die gleichen Schlüsse zog wie die Beschwerdeführenden,

stellt keine Gehörsverletzung dar.

3.

3.1

Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten

von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ansprüche aus

Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht

werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen

(Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des

Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe,

welche die Eheleute nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine

echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011,

2C_820/2010, E. 3.1).

3.2

Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe.

Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten

Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49

E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018,

E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere,

psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr,

12.

November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3 – 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.3 – 22. August 2012,

2C_302/2012, E. 2.1; vgl. auch BGE 130 II 113 E. 10.2 in

fine). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr,

5.

Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines

Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls

unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche

Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und

spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus

aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten

haben. Dabei reicht aus, wenn der Wille dazu bei zumindest einem der Ehepartner

fehlt (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2 – 8. Januar 2019,

2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).

Es liegt in der Natur des Indizienbeweises,

dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das

Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die

erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft –

Dispositiv

berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht

zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der

Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den

unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss

auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die

Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen

auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise

für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem

Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung

verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis

bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen

(BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 [noch nicht rechtskräftig] – 17. April

2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3 – 18. April 2012, VB.2012.00071,

E. 3.3 – 18. März 2009, VB.2008.00587, E. 2.3).

3.3 Als

Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende

Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung

bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft

vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das

Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die

Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180,

E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar

2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429,

E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr,

16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015,

VB.2015.00325, E. 5.1).

3.4

Die Frage der Scheinehe stellt sich im Allgemeinen erst im

Nachhinein, nachdem der betreffende Ausländer bzw. die betreffende Ausländerin

– mit oder ohne Bewilligung – eine Zeit lang mit dem in der Schweiz

anwesenheitsberechtigten Ehepartner zusammengelebt hat bzw. hätte zusammenleben

können. Vorliegend haben die Beschwerdeführenden indes zumindest nach ihrer

Heirat noch gar keine Gelegenheit erhalten, die Absicht der Begründung einer

Lebensgemeinschaft durch Zusammenleben unter Beweis zu stellen. Dies schliesst

jedoch nicht aus, dass – bei entsprechender Indizienlage – bereits in diesem

Zeitpunkt auf eine Scheinehe geschlossen werden darf und die Erteilung einer

fremdenpolizeilichen Nachzugsbewilligung von Anbeginn weg zu verweigern ist (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3 – 31. Oktober

2008, 2C_222/2008, E. 3.4 [jeweils mit Hinweisen]).

4.

4.1 Die Vorinstanz erwog, es sprächen mehrere Indizien dafür, dass die Ehe der

Beschwerdeführenden nur zum Schein eingegangen wurde. So hätte der

Beschwerdeführer als volljähriger ägyptischer Staatsangehöriger ausser über die

Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten Frau praktisch keine

Möglichkeit, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erlangen. Als

weiteres Indiz wertete die Vorinstanz den Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden

von rund 25 Jahren; die Beschwerdeführerin "könnte damit vom Alter

her ohne Weiteres seine Mutter sein". Die Heirat mit einer älteren Frau

aus einem "völlig anderen Kulturkreis" sei "extrem

ungewöhnlich". Als gewichtiges Indiz wertete die Vorinstanz sodann den

Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, seine Eltern wüssten nichts von

seiner Ehe.

4.2 Die weiteren

zur Erhärtung eines Scheineheverdachts vorgebrachten Indizien erscheinen bei

näherer Betrachtung wenig überzeugend:

4.2.1 Die Vorinstanz erblickte in den Angaben

der Eheleute betreffend Familienplanung ein Indiz für das Vorliegen einer

Scheinehe. Diesbezüglich trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich

seiner Befragung angab, von seiner Ehefrau Kinder "zu erwarten". Er

gab jedoch ebenfalls an, dass er und seine Frau sich Kinder wünschen,

"wenn wir Glück haben". Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an:

"Wenn es Kinder gibt, dann gibt es". Die Beschwerdeführenden sind

sich somit bewusst, dass ein allfälliger Kinderwunsch aufgrund des Alters der

Beschwerdeführerin nicht problemlos realisierbar wäre. Insgesamt können die

Angaben zur Familienplanung kaum zuungunsten der Beschwerdeführenden gewichtet

werden.

4.2.2 Zu den Umständen der Trauung erwog die

Vorinstanz, dass ein Eheschluss "ohne die geringste Festlichkeit" als

Indiz für eine Scheinehe zu werten sei. Ausserdem seien dabei neben der

Standesbeamtin nur das Brautpaar und zwei Trauzeugen anwesend gewesen. Es

trifft zwar zu, dass in den Akten keine Fotos der Trauung zu finden sind und

keine Festlichkeiten stattfanden. Die Angaben der Beschwerdeführenden zu den

Umständen der Trauung in Kairo, zum Verzicht auf eine Feier und die ebenfalls

in Kairo verbrachten Flitterwochen erscheinen jedoch glaubwürdig. Die

Beschwerdeführerin gab sodann an, dass eine Feier geplant sei, sobald der

Beschwerdeführer in der Schweiz sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer zwei Freunde von sich zur Trauung einlud, welche die

Beschwerdeführerin von ihren Aufenthalten in Ägypten bereits kannte.

In diesem Zusammenhang ist auf die Angaben

der Eheleute zu den Eheringen einzugehen. So gaben die Beschwerdeführenden

übereinstimmend an, dass die Beschwerdeführerin einen goldenen bzw. vergoldeten

Ring erhalten habe. Der Beschwerdeführer gab jedoch an, er habe auch für sich

einen Ring gekauft. Seine Ehefrau dagegen meinte, er habe anlässlich der

Trauung keinen Ring erhalten und sie würden einen Ehering zusammen in der

Schweiz aussuchen. Dieser Widerspruch wirkt zwar verdächtig, vermag für sich

allein genommen aber noch kein gewichtiges Scheineheindiz darzustellen.

4.2.3 Die Angaben anlässlich der Befragungen

der Eheleute deckten sich auch in weiteren Punkten nicht immer; ihre Aussagen sind

jedoch überwiegend stimmig und die meisten Widersprüche erklärbar:

Zunächst geht aus den Aussagen

übereinstimmend hervor, dass der Beschwerdeführer den Vorschlag für die Heirat

gemacht hat. Ausserdem geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin offenbar

zunächst zögerte. Wann genau das Thema zum ersten Mal angesprochen wurde bzw.

wann genau der definitive Entschluss gefällt wurde, ist vorliegend von

untergeordneter Bedeutung.

Dass der Beschwerdeführer über die Schulen

und die Ausbildung seiner Ehefrau nicht Bescheid wusste, kann ebenfalls nicht

allzu stark ins Gewicht fallen, zumal er über ihre derzeitige Tätigkeit an

einer heilpädagogischen Schule Auskunft geben konnte. Ebenfalls nachvollziehbar

ist, dass er die Wohnadresse seiner Ehefrau nicht kannte, da er noch nie bei

ihr in der Schweiz war. Ebenso wenig kann als Scheineheindiz gewertet werden,

dass er die Telefonnummer seiner Ehefrau nicht kannte. Vielmehr erscheint

nachvollziehbar, dass die Eheleute primär über elektronische Medien

kommunizieren und damit die Telefonnummer nicht benötigen.

In vielen Bereichen wussten die Beschwerdeführenden

sodann detailliert Auskunft zu geben: So wussten sie über die Geschwister, die

Arbeitsstellen, das Aussehen (Tattoos, Piercings usw.), den Gesundheitszustand

sowie die kulinarischen Vorlieben des jeweils anderen gut Bescheid. Hinzu

kommt, dass sie auch betreffend die finanziellen Verhältnisse informiert waren.

Insgesamt erwecken die Befragungsprotokolle den Eindruck, dass sich die

Eheleute – trotz der auf Distanz gelebten Beziehung und der eher kurzen Dauer

derselben – gut kennen. Schliesslich kann der Umstand, dass der

Beschwerdeführer anlässlich der Befragung durch die Botschaft in Kairo

"sehr zögernd" auf den Vorwurf der Scheinehe reagierte, kaum negativ

gewichtet werden. Darauf hat die Vorinstanz zu Recht bereits hingewiesen.

4.2.4 Zugunsten der Beschwerdeführenden ist

sodann zu gewichten, dass sowohl die jüngere Schwester als auch eine

Arbeitskollegin der Beschwerdeführerin bestätigten, dass die Eheleute sehr

glücklich wirkten und eine echte Ehe lebten. Das Schreiben der Arbeitskollegin

ist vorliegend von Bedeutung, da Letztere die Eheleute gemeinsam erlebt und

somit einen direkten Eindruck von deren Beziehung erhalten hat. Zwar ist mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Arbeitskollegin wohl geneigt ist,

wohlwollende Angaben zu machen; es ist indes nicht ersichtlich, weshalb diese

vorliegend unwahr oder übertrieben positiv sein sollten.

4.3 Zusammenfassend

ist somit festzuhalten, dass zwar gewisse Indizien für eine Scheinehe vorhanden

sind, insbesondere der grosse Altersunterschied zwischen den Ehegatten, die

widersprüchlichen Angaben zu den Eheringen sowie das Fehlen von Fotos der

Trauung. Gleichwohl ist die Beweislage nicht eindeutig und sind die

Verdachtsmomente für eine Scheinehe von den Vorinstanzen zu einseitig ausgelegt

worden. Eine Scheinehe kann derzeit weder klar verneint noch bejaht werden. Der

Nachweis einer Scheinehe ist grundsätzlich durch die Migrationsbehörde zu

erbringen, was vorliegend nicht gelang. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen

und der Beschwerdegegner einzuladen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollten sich künftig neue

Hinweise für eine Scheinehe ergeben, wäre eine erneute Überprüfung des

Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers angezeigt.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG) und ist dieser für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG), wobei die Beschwerdeführenden für das

vorinstanzliche Verfahren ausdrücklich eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 1'415.50 beantragen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017,

2C_260/2017, E. 1.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Oktober

2019 sowie die Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. März

2020 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. II und III des

Rekursentscheids vom 30. März 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den

Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'415.50 zu bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der geleistete

Kostenvorschuss wird nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …