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Entscheid

VB.2020.00299

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00299

7. September 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22040)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00299

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei,

Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

RA A,

Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Rekursabteilung,

Beschwerdegegnerin,

und

B,

Mitbeteiligte,

betreffend

Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Rechtsanwalt A wurde mit Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 17. April 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand

von B, Staatsangehörige von Marokko, geboren 1981, in deren Verfahren

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestellt. Zugleich wurde

seine Honorarnote von der Sicherheitsdirektion gekürzt und ihm eine

Entschädigung von Fr. 1'914.70 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer)

zugesprochen.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 12. Mai 2020 beantragt

Rechtsanwalt A in eigener Sache, Dispositiv-Ziffer IV. des Rekursentscheids vom

17.

April 2020 sei insofern aufzuheben, als ihm lediglich ein Betrag von

Fr. 1'914.70 zugesprochen worden sei. Es sei ihm in Entschädigung des

tatsächlich entstandenen Aufwands von 12 Stunden und 20 Minuten und

Barauslagen in der Höhe von Fr. 17.80 eine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 2'940.65 für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren

zuzusprechen, unter Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der

Vorinstanz.

Weder die Sicherheitsdirektion noch das Migrationsamt noch

die als Mitbeteiligte in das Verfahren aufgenommene B (nachfolgend: die

Mitbeteiligte) liessen sich zur Beschwerde vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

In der

Präsidialverfügung vom 13. Mai 2020 wurde fälschlicherweise das

Migrationsamt als Beschwerdegegner aufgeführt. Dies ist hiermit zu korrigieren

und die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion als Beschwerdegegnerin

einzusetzen. Nachdem die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die

Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern, erübrigt sich eine erneute

Fristansetzung zur Stellungnahme.

1.2

Die

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands kann bei jener

Instanz angefochten werden, bei der auch der Endentscheid in der Sache

anfechtbar ist (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 2.7; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 16 N. 112). Da das Verwaltungsgericht zur Beurteilung des

migrationsrechtlichen Beschwerdeverfahrens der Mitbeteiligten zuständig ist,

ist es dies auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde.

1.3

Das

vorliegende Verfahren weist einen Streitwert auf und fällt gemäss § 38b Abs. 1

lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4

Der

Rechtsbeistand ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im

eigenen Namen beschwerdeberechtigt. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen

sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1

Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.

Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt. Barauslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

2.2

Als

erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrem Rechtsvertreter vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren (vgl. Plüss, § 16 N. 90).

Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind

hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht

notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen oder überflüssigen Aufwand

(Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des

Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Grundsätzlich

nicht entschädigt werden auch anwaltliche Kürzestaufwände wie die Kenntnisnahme

von Vorladungen oder Telefonversuche. Solche Aufwände sind im Stundenansatz

inbegriffen (VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 3.1 und 4.2).

Der Rekursinstanz ist bei der Bemessung der Entschädigung ein

weites Ermessen einzuräumen (BGr, 18. Mai 2012, 9C_284/2012, E. 2). Unrechtmässig

sind Kürzungen des in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands nur, wenn Bemühungen

nicht honoriert werden, die zu den Obliegenheiten eines Rechtsvertreters

gehören und die Entschädigung nicht in einem vernünftigen Verhältnis zu den vom

Anwalt geleisteten Diensten steht (BGr, 22. Februar 2011, 6B_120/2010,

E. 3.3; VGr, 21. November 2014, VB.2014.00410, E. 4.1).

2.3

Der

Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

muss als Ausfluss des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV)

garantierten rechtlichen Gehörs insoweit begründet werden, als dass eine

sachgerechte Anfechtung möglich bleiben muss. Eine Begründungspflicht besteht

dann, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des

Rechtsbeistands auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss

gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. In einem solchen Fall

kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Rechtsbeistand vermöge die

Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten,

auch ohne Begründung zu erkennen. Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall

einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder

Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als

unnötig betrachtet werden (vgl. BGr, 21. Juli 2017, 5D_41/2016, E. 2.4).

Damit sind Kürzungen detaillierter zu begründen, wenn die daraus resultierende

Entschädigung tiefer ausfällt als in vergleichbaren Fällen. Umgekehrt sind

pauschalisierte Kürzungen keineswegs ausgeschlossen, sofern plausibel dargelegt

werden kann, weshalb der geltend gemachte Aufwand im Vergleich mit ähnlich

gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen ist.

3.

Der

Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Beschwerdeverfahren für das

Rekursverfahren eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung in

der Höhe von Fr. 2'940.65, entsprechend der von ihm eingereichten

Honorarnote.

3.1

Die

Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für die unentgeltliche Rechtsvertretung

eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'914.70.- (inklusive Mehrwertsteuer

und Barauslagen) zugesprochen. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass der

Beschwerdeführer eine zehnseitige Eingabe und zwei rund einseitige Eingaben mit

Beilagen eingereicht habe, wobei er sich erst ab Mitte der Seite fünf der

Rekursschrift mit der angefochtenen Verfügung auseinandergesetzt habe und davor

deren Inhalt und den unbestrittenen Sachverhalt wiedergegeben habe. Die

Vorinstanz erachtete in Anbetracht des durchschnittlichen Schwierigkeitsgrades

der sich stellenden Rechtsfragen einen Aufwand von acht Stunden als objektiv

notwendig und eine Entschädigung von Fr. 1'914.70.- als angemessen.

3.2

Dem hält

der Beschwerdeführer entgegen, dass sich die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes am Zeitaufwand zu orientieren habe und aus der eingereichten

Kostennote ersichtlich sei, dass ihm ein zu entschädigender Aufwand von

Fr. 2'940.65 entstanden sei. Dieser Aufwand würde bloss den notwendigen

Zeitaufwand inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer decken. Er sei von der Beratungsstelle

C kontaktiert worden, die ihm die migrationsrechtliche Verfügung und einige

weitere Unterlagen habe zukommen lassen, wobei eine erste Instruktion

telefonisch erfolgt und hernach ein Dossier eröffnet worden sei. Der hierfür geltend

gemachte Aufwand von 40 Minuten könne wohl kaum als übersetzt bezeichnet

werden. Ebenso gelte dies für die Instruktion durch die Klientin, die Stellung

eines Akteneinsichtsgesuches und die Kontaktaufnahme mit der Psychologin der

Rekurrentin, was einen Zeitaufwand von einer Stunde und 20 Minuten

erfordert habe. Im Nachgang zur ersten Instruktion und den im Leistungsrapport

verzeichneten Kontaktaufnahmen habe er mit der Rekurrentin per Telefon und per

Mail kommuniziert und einen Vergleichsfall recherchiert, was einen

Gesamtaufwand von 30 Minuten ergeben habe. Am Tag darauf habe er mit der

betreuenden Psychologin kommuniziert und mit der Rekurrentin sowie dem Lehrer

einer ihrer Töchter telefoniert. Der Aufwand von 40 Minuten hierfür sei

nicht übersetzt. Ebenso wenig gelte dies für das Studium der Akten mit einem

Umfang von 594 Seiten und das Verfassen einer Grobskizze des Rekurses im

Umfang von 40 Minuten. Am 20. Dezember 2019 seien Stellungnahmen des

Lehrers der Tochter der Rekurrentin, der Beratungsstelle D, der Stellenvermittlung

E sowie eine umfangreiche Stellungnahme der betreuenden Psychologin

eingegangen. Die Sichtung dieser Schreiben, ihre Gewichtung und eine

Rücksprache zum ergänzenden Verständnis derselben mit der Rekurrentin sei mit

30.

Minuten offensichtlich nicht überhöht beziffert.

Für das anschliessende Verfassen des zehnseitigen Rekurses

(inklusive Telefonat und Mailverkehr mit der Rekurrentin, einer weiteren

Besprechung mit ihr sowie ein Telefonat mit der betreuenden Psychologin) machte

er einen Zeitaufwand von insgesamt 6,5 Stunden geltend. Der Umfang einer

Rechtsschrift sei kein besonders aussagekräftiges Indiz für dessen Qualität und

für den tatsächlich erforderlichen Aufwand. Es sei vielmehr Ausdruck besonderer

Sachkunde, aber auch eines nicht zu unterschätzenden Denkaufwandes, Argumente

einleuchtend und unter Bezugnahme auf die massgebliche Rechtsprechung

komprimiert und ohne viele Redundanzen vorzutragen. Besonders fachkundige

Rechtsvertreter würden sich hierbei nicht durch ausufernde Rechtsschriften

auszeichnen. Die Vorinstanz vertrete sodann die irrige Auffassung, dass sich

die Wiedergabe des Sachverhalts erübrige. Tatsächlich sei die Darstellung des

in der Verfügung enthaltenen Sachverhalts keineswegs eine mechanische

Wiedergabe des von der verfügenden Vorinstanz geschilderten Sachverhalts.

Vielmehr sei dieser eingehend zu würdigen und auf die Übereinstimmung mit den

Akten zu überprüfen und namentlich zu würdigen, ob er so, wie ihn die

verfügende Behörde präsentiert, der Sachlage tatsächlich gerecht wird bzw. die

behördlichen Akzentuierungen sachgerecht sind.

3.3

Die

Vorinstanz stellt bei der Bemessung der dem Beschwerdeführer zugesprochenen

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ganz wesentlich auf den

Umfang seiner Eingaben im Rekursverfahren ab und hat die Honorarkürzung

insbesondere damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich erst ab Mitte der

Seite fünf der 10-seitigen Rekursschrift mit der angefochtenen Verfügung

auseinandergesetzt habe und zuvor deren Inhalt sowie den unbestrittenen

Sachverhalt wiedergegeben habe. Es ist indes nicht Aufgabe der Vorinstanz, den

für eine Rechtsvertretung notwendigen Zeitaufwand anhand des Umfangs der

Rechtsschrift zu beurteilen und entsprechende Kritik als Anlass zur Kürzung der

Honorarnote zu nehmen. Sie hätte vielmehr prüfen müssen, ob der geltend

gemachte Zeitaufwand für die einzelnen Verfahrenshandlungen notwendig war und

wäre im Rahmen ihrer Begründungspflicht dazu gehalten gewesen, detailliert

aufzuzeigen, welche Kosten zur Wahrnehmung der Interessen der Rekurrentin sie

als übermässig oder überflüssig befand. Eine solche (hinreichende) Begründung

lässt sich dem vorinstanzlichen Entscheid indes nicht entnehmen.

Die Kürzung des Aufwands für das Verfassen des Rekurses erweist

sich auch nicht als gerechtfertigt: Wie der Beschwerdeführer zu Recht

vorbringt, sagt die Anzahl Seiten (und Beilagen) allein noch nichts über den

konkreten zeitlichen Aufwand aus, welcher für das Erstellen einer Rechtsschrift

und für das dieser zugrunde liegenden Mandat erforderlich ist. So war hier etwa

auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren

mandatiert wurde. Er hatte sich in ein relativ umfangreiches Dossier einzulesen

und sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Es ist nicht zu beanstanden,

wenn sich die Rekursschrift auch mit dem Sachverhalt auseinandersetzt und

diesen würdigt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers waren sachbezogen und

bewegten sich innerhalb des Prozessthemas. Der vom Beschwerdeführer für das

Verfassen der Rekursschrift geltend gemachte zeitliche Aufwand (Diktat,

Bearbeitung und Finalisierung der Rekursschrift) von sechs Stunden und 20 Minuten

kann auch kaum als übermässig bezeichnet werden und rechtfertigt insbesondere

keine Kürzung um vier Stunden.

Auch wenn

die Vorinstanz den gesamten Arbeitsaufwand pauschal um vier Stunden kürzen

wollte, kann ihr nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hätte hierzu plausibel

aufzeigen müssen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand im

Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen unüblich hoch ausgefallen wäre. Solches

macht sie indes nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Gesamtaufwand

von 12 Stunden und 20 Minuten für die Rechtsvertretung bewegt sich

insbesondere unter Berücksichtigung, dass Rechtsanwalt A erst im

Rekursverfahren mandatiert wurde, im üblichen zeitlichen Rahmen.

Die von

der Vorinstanz vorgenommene Kürzung der Honorarnoten geht nach dem Gesagten auch

unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens über das Zulässige hinaus

und vermag in der Begründung nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat damit die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands in rechtsverletzender Weise

festgelegt.

3.4

Aus

prozessökonomischen Gründen ist die Entschädigung in einem reformatorischen

Entscheid direkt durch das Verwaltungsgericht festzusetzen und zu begründen

(§ 63 Abs. 1 VRG). Der von Rechtsanwalt A geltend gemachte

Zeitaufwand von 12 Stunden und 20 Minuten ist bei objektiver

Betrachtung als notwendig einzustufen. Die in der Kostennote ausgewiesenen

Aufwendungen (inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) sind dem Beschwerdeführer

voll zu entschädigen.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

4.

Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom

17.

April 2020 ist dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer für

seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 2'940.65

(inklusive Barauslagen Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen ist.

Die Mitbeteiligte ist darauf aufmerksam zu machen, dass sie in Bezug auf den

von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag gestützt auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG Nachzahlung

leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Der Mitbeteiligten wurde im Rekursverfahren aufgrund des

teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von höchstens

Fr. 1'000.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Die

Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten bleibt nach § 16 Abs. 4 VRG

für Fr. 1'940.65 vorbehalten.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten damit dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

5.2

Der

Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'300.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), entsprechend seinem

Zeitaufwand von drei Stunden und 40 Minuten. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) ist nach Massgabe des

Obsiegens eine angesichts der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeiten

des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen. Im Gegensatz zur Entschädigung für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand sind nicht sämtliche erforderlichen Aufwände zu

entschädigen (vgl. auch § 8 Abs. 2 GebV VGr). Bereits aus diesem

Grund kann die geltend gemachte Entschädigung gemäss entstandenem Zeitaufwand nicht

mit der zuzusprechenden Parteientschädigung gleichgesetzt werden. Es

rechtfertigt sich, auch im Vergleich mit derartigen Fällen üblicherweise

zugesprochenen Entschädigungen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen)

zuzusprechen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Für die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen

Rechtsbeistands gibt es die gleiche Weiterzugsmöglichkeit wie im ersten

Rechtsgang zur Hauptsache (vgl. Thomas Häberli in: Niggli et al., Basler

Kommentar Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 83 BGG

N. 9). Soweit in der Hauptsache ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

werden könnte, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007

beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 17. April 2020 insoweit abgeändert, als dem

Beschwerdeführer für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechtvertreter im

Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'940.65 (inklusive Barauslagen und

Mehrwertsteuer) zugesprochen wird. Die Nachzahlungspflicht der Mitbeteiligten

im Sinn der Erwägungen bleibt vorbehalten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …