VB.2020.00303
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00303
18. August 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21969)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00303
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Bubikon, 8608 Bubikon,
vertreten durch
den Gemeinderat Bubikon,
dieser vertreten durch RA A,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Umwidmung eines ehemaligen Stammgleises,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 15. Januar 2020 beschloss der Gemeinderat Bubikon
die Umwidmung der Gleise Kat.-Nrn. 2761, 2925, 507, 600 und 626 vom
Verwaltungs- ins Finanzvermögen.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH
am 17. Februar 2020 Rekurs an den Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom
17.
März 2020 trat der Bezirksrat Hinwil auf den Rekurs nicht ein
(Dispositiv-Ziff. I). Zudem auferlegte er dem Zürcher Heimatschutz ZVH die
Verfahrenskosten von Fr. 549.90 (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 11. Mai
2020.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter
Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirkrats Hinwil vom 17. März
2020.
sowie der Beschluss des Gemeinderats Bubikon vom 15. Januar 2020
aufzuheben. Die Sache sei an den Gemeinderat Bubikon zurückzuweisen, und dieser
sei anzuweisen, das Teilstück Bubikon−Wolfhausen des Stammgleises der
ehemaligen Uerikon-Bauma-Bahn (UeBB) auf Dauer unter Schutz zu stellen und im
Verwaltungsvermögen zu belassen. Eventualiter sei das Verfahren an das
Baurekursgericht zu überweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die
Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis der Gemeinderat Bubikon
über den Antrag, das Stammgleis der ehemaligen UeBB von Bubikon bis Wolfhausen
unter Schutz zu stellen, entschieden haben werde.
Am 20. Mai 2020 verzichtete der Bezirksrat auf eine
Vernehmlassung. Die Gemeinde Bubikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom
17.
Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge,
soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem,
auf eine Verfahrenssistierung sei zu verzichten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Bezirksrat Hinwil ist mit Entscheid vom 17. März 2020 nicht auf den Rekurs
des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2020 eingetreten. Gegen diesen
Nichteintretensentscheid des Bezirksrats ist nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Nimmt eine
Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine
Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene
rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern zur
Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der Vorinstanz
richtet, auf seinen Rekurs vom 17. Februar 2020 werde nicht eingetreten.
1.3
Mit
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2020 wurden die Gleise Kat.-Nrn. 2761,
2925, 507, 600 und 626 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen umgewidmet. Der
Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeinderat Bubikon sei anzuweisen, "das
Teilstück Bubikon-Wolfhausen des Stammgeleises der ehemaligen UeBB auf Dauer
unter Schutz zu stellen", bezieht sich auf eine natur- und
heimatschutzrechtliche Anordnung nach § 205 lit. c des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) und liegt damit
ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu
§ 19–28a N. 45; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193,
E. 1.3.1). In diesem Punkt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Wie zu
zeigen sein wird (vgl. E. 3), ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den
Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Insoweit die Vorinstanz implizit
darauf verzichtete, den Rekurs des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob
die Umwidmung der Gleise vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen rechtmässig gewesen
sei, als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen, ist von vornherein keine
Beschwerde, sondern lediglich eine weitere Aufsichtsanzeige an die nächsthöhere
Aufsichtsinstanz möglich (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799,
E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 85). Das Verwaltungsgericht hat auch indirekt keine
Aufsicht über die Vorinstanz. Von einer Überweisung der Eingabe an eine
allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz kann ebenfalls abgesehen werden,
ist doch die Erhebung einer Aufsichtsanzeige nicht fristgebunden, weshalb die
Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
1.5
Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, "bis der Gemeinderat Bubikon über den
Antrag, das Stammgleis der ehemaligen UeBB von Bubikon bis Wolfhausen unter
Schutz zu stellen, entschieden haben wird". Wie sich im Folgenden zeigt,
besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden
Antrag ist nicht stattzugeben.
3.
Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin nahm mit dem
Beschluss vom 15. Januar 2020 eine (buchhalterische) Anpassung innerhalb
des Gemeindehaushalts vor, in dem es die Gleise vom Verwaltungs- ins
Finanzvermögen umwidmete (vgl. Andreas Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
Zürich etc. 2017, § 133 N. 2 f.).
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit
Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung
entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine
Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch
den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl.
Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18; VGr, 9. Januar
2019, VB.2018.00458, E. 3.2 – 5. Juli 2018, VB.2017.00489,
E. 3.2).
Der Beschluss des Gemeinderats richtet sich nicht an eine
einzelne Person oder an mehrere individuell bestimmte Adressatinnen bzw.
Adressaten. Zudem wurden mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin keine Rechte
oder Pflichten von Privaten begründet, geändert oder aufgehoben, womit er auch nicht
auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen ausgerichtet war. Damit stellt der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2020 keine Anordnung im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Da keine Anordnung vorlag,
ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten
und war sie nicht gehalten, das Verfahren an das Baurekursgericht zu
überweisen. Es versteht sich von selbst, dass mit der (buchhalterischen)
Anpassung innerhalb des Gemeindehaushalts auch kein negativer Schutzentscheid
bezüglich der Gleise Kat.-Nr. 2761, 2925, 507, 600 und 626 ergangen ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Gestützt
auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die
Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt
ihm eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG versagt.
5.2
Die
Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem
Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in
der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen
Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in
denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den
beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012,
VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).
Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …