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Entscheid

VB.2020.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00303

18. August 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21969)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00303

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

Zürcher Heimatschutz ZVH,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Bubikon, 8608 Bubikon,

vertreten durch

den Gemeinderat Bubikon,

dieser vertreten durch RA A,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Umwidmung eines ehemaligen Stammgleises,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 15. Januar 2020 beschloss der Gemeinderat Bubikon

die Umwidmung der Gleise Kat.-Nrn. 2761, 2925, 507, 600 und 626 vom

Verwaltungs- ins Finanzvermögen.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH

am 17. Februar 2020 Rekurs an den Bezirksrat Hinwil. Mit Beschluss vom

17.

März 2020 trat der Bezirksrat Hinwil auf den Rekurs nicht ein

(Dispositiv-Ziff. I). Zudem auferlegte er dem Zürcher Heimatschutz ZVH die

Verfahrenskosten von Fr. 549.90 (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH am 11. Mai

2020.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter

Entschädigungsfolge seien der Beschluss des Bezirkrats Hinwil vom 17. März

2020.

sowie der Beschluss des Gemeinderats Bubikon vom 15. Januar 2020

aufzuheben. Die Sache sei an den Gemeinderat Bubikon zurückzuweisen, und dieser

sei anzuweisen, das Teilstück Bubikon−Wolfhausen des Stammgleises der

ehemaligen Uerikon-Bauma-Bahn (UeBB) auf Dauer unter Schutz zu stellen und im

Verwaltungsvermögen zu belassen. Eventualiter sei das Verfahren an das

Baurekursgericht zu überweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die

Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bis der Gemeinderat Bubikon

über den Antrag, das Stammgleis der ehemaligen UeBB von Bubikon bis Wolfhausen

unter Schutz zu stellen, entschieden haben werde.

Am 20. Mai 2020 verzichtete der Bezirksrat auf eine

Vernehmlassung. Die Gemeinde Bubikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom

17.

Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge,

soweit darauf einzutreten sei. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem,

auf eine Verfahrenssistierung sei zu verzichten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Bezirksrat Hinwil ist mit Entscheid vom 17. März 2020 nicht auf den Rekurs

des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2020 eingetreten. Gegen diesen

Nichteintretensentscheid des Bezirksrats ist nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Das Verwaltungsgericht ist daher für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Nimmt eine

Vorinstanz – wie hier – einen Rekurs nicht an die Hand, weil sie eine

Eintretensvoraussetzung als nicht erfüllt betrachtet, ist die formell unterlegene

rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

Der Beschwerdeführer ist somit vorliegend insofern zur

Beschwerdeerhebung legitimiert, als er sich gegen den Entscheid der Vorinstanz

richtet, auf seinen Rekurs vom 17. Februar 2020 werde nicht eingetreten.

1.3

Mit

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2020 wurden die Gleise Kat.-Nrn. 2761,

2925, 507, 600 und 626 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen umgewidmet. Der

Antrag des Beschwerdeführers, der Gemeinderat Bubikon sei anzuweisen, "das

Teilstück Bubikon-Wolfhausen des Stammgeleises der ehemaligen UeBB auf Dauer

unter Schutz zu stellen", bezieht sich auf eine natur- und

heimatschutzrechtliche Anordnung nach § 205 lit. c des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (LS 700.1) und liegt damit

ausserhalb des Streitgegenstands (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu

§ 19–28a N. 45; VGr, 6. September 2018, VB.2017.00193,

E. 1.3.1). In diesem Punkt ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.

1.4

Wie zu

zeigen sein wird (vgl. E. 3), ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den

Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Insoweit die Vorinstanz implizit

darauf verzichtete, den Rekurs des Beschwerdeführers bezüglich der Frage, ob

die Umwidmung der Gleise vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen rechtmässig gewesen

sei, als Aufsichtsanzeige entgegenzunehmen, ist von vornherein keine

Beschwerde, sondern lediglich eine weitere Aufsichtsanzeige an die nächsthöhere

Aufsichtsinstanz möglich (VGr, 24. Februar 2016, VB.2015.00799,

E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu § 19–28a N. 85). Das Verwaltungsgericht hat auch indirekt keine

Aufsicht über die Vorinstanz. Von einer Überweisung der Eingabe an eine

allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz kann ebenfalls abgesehen werden,

ist doch die Erhebung einer Aufsichtsanzeige nicht fristgebunden, weshalb die

Pflicht zu deren Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

1.5

Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, "bis der Gemeinderat Bubikon über den

Antrag, das Stammgleis der ehemaligen UeBB von Bubikon bis Wolfhausen unter

Schutz zu stellen, entschieden haben wird". Wie sich im Folgenden zeigt,

besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren zu sistieren; dem entsprechenden

Antrag ist nicht stattzugeben.

3.

Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin nahm mit dem

Beschluss vom 15. Januar 2020 eine (buchhalterische) Anpassung innerhalb

des Gemeindehaushalts vor, in dem es die Gleise vom Verwaltungs- ins

Finanzvermögen umwidmete (vgl. Andreas Bergmann/Christoph Schuler, in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

Zürich etc. 2017, § 133 N. 2 f.).

Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit

Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung

entspricht grundsätzlich dem der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine

Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch

den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder

feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl.

Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18; VGr, 9. Januar

2019, VB.2018.00458, E. 3.2 – 5. Juli 2018, VB.2017.00489,

E. 3.2).

Der Beschluss des Gemeinderats richtet sich nicht an eine

einzelne Person oder an mehrere individuell bestimmte Adressatinnen bzw.

Adressaten. Zudem wurden mit dem Beschluss der Beschwerdegegnerin keine Rechte

oder Pflichten von Privaten begründet, geändert oder aufgehoben, womit er auch nicht

auf die Herbeiführung von Rechtswirkungen ausgerichtet war. Damit stellt der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2020 keine Anordnung im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Da keine Anordnung vorlag,

ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten

und war sie nicht gehalten, das Verfahren an das Baurekursgericht zu

überweisen. Es versteht sich von selbst, dass mit der (buchhalterischen)

Anpassung innerhalb des Gemeindehaushalts auch kein negativer Schutzentscheid

bezüglich der Gleise Kat.-Nr. 2761, 2925, 507, 600 und 626 ergangen ist.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Gestützt

auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sind die

Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt

ihm eine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG versagt.

5.2

Die

Beschwerdegegnerin ersucht um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem

Gemeinwesen steht indes gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG in

der Regel keine Parteientschädigung zu, da die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgaben des Gemeinwesens bzw. zur üblichen

Amtstätigkeit gehört. Zudem beschlagen die Streitsachen meist Rechtsgebiete, in

denen das Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und somit gegenüber den

beteiligten Privaten einen Wissensvorsprung aufweist (VGr, 26. Juni 2012,

VB.2012.00201, E. 7.3; Plüss, § 17 N. 51 mit Hinweisen).

Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …