Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00304

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00304

12. November 2020Deutsch12 min

(URT.2020.22303)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00304

Urteil

der 1. Kammer

vom 12. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), André Moser, Verwaltungsrichter Peter

Sprenger, Gerichtsschreiberin

Daniela Kühne.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C,

2. D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Gemeinderat Urdorf,

Mitbeteiligter,

betreffend Hundehaltung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der

Gemeinderat Urdorf A unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Wetterschutzes ihrer

Hundezwinger, für einen neuen Wetterschutz für den Garten sowie für den Neubau

eines Hasenstalls mit Gehege auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01, F-Strasse

02 in Urdorf. Gleichzeitig verweigerte sie die nachträgliche Bewilligung für

die Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der gehaltenen

Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheides auf maximal acht zu

reduzieren.

Erwägungen

II.

Hiergegen wandten sich C und D mit Rekurseingabe vom 26. September

2019.

an das Baurekursgericht und beantragten, den angefochtenen Bauentscheid

vollumfänglich aufzuheben, A zu verpflichten, die Erweiterung Wetterschutz

Zwinger sowie den Neubau Wetterschutz Garten innert zwei Monaten nach

Rechtskraft des Entscheids des Baurekursgerichts rückzubauen bzw. den

rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und A zu verpflichten, die Anzahl zu

haltender Hunde innert sechs Monaten nach Rechtskraft des Entscheides des

Baurekursgerichts auf maximal drei Tiere zu reduzieren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Gemeinderats Urdorf oder zulasten von A.

Mit Entscheid vom 13. März 2020 wurde der Rekurs

teilweise gutgeheissen. Demgemäss wurde Dispositiv-Ziff. 2 Abs. 2 des

angefochtenen Beschlusses vom 26. August 2019 angepasst und A

verpflichtet, innert einem Jahr ab Rechtskraft des Urteils des Baurekursgerichts

die Zahl der gehaltenen Hunde auf maximal vier zu reduzieren und diese Zahl in

der Folge ständig zu respektieren. Die erfolgte Reduktion auf vier Hunde sei

der Bauabteilung unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen wurde der

Rekurs abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden war.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A mit

Eingabe vom 14. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Baubewilligung

des Gemeinderats Urdorf vom 26. August 2019 zu bestätigen, eventualiter,

den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Baubewilligung des Gemeinderats

Urdorf vom 26. August 2019 um folgende Auflage zu erweitern:

"Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Hunde an Werktagen (Montag bis

Freitag) bis 07.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr sowie ab

20.00

Uhr, an Samstagen bis 08.00 Uhr, von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr

sowie ab 19.00 Uhr und an den Sonntagen bis 09.00 Uhr, von 12.00 bis

14.00

Uhr sowie ab 19.00 Uhr nicht im Freien auf ihrem Grundstück zu

halten."

Subeventualiter beantragte die Beschwerdeführerin, den

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, einen Augenschein vorzunehmen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des

Gemeinderats Urdorf.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 verzichtete der

Gemeinderat Urdorf auf Vernehmlassung. Das Baurekursgericht beantragte mit

Schreiben vom 5. Juni 2020 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der

Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2020 beantragten C und D

die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 25. Juni 2020 hielt A an

ihren Anträgen fest. C und D liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Das streitbetroffene Baugrundstück liegt gemäss geltender

Bau- und Zonenordnung (BZO) der Gemeinde Urdorf in der Wohnzone W2/25%. Es

umfasst knapp 835 m2 und ist mit dem Wohnhaus der

Beschwerdeführerin überstellt. Zudem wurden auf dem Baugrundstück diverse

Kleinbauten und Anlagen zur Tierhaltung errichtet. Diese dienen neben der vom

Rekurs- und Beschwerdeverfahren nicht betroffenen Hasenhaltung insbesondere der

Unterbringung von Schlittenhunden. Die Bauherrin hält gemäss den Rechnungen zur

Hundeverabgabung der letzten Jahre (2012 bis 2018) zwischen zehn und dreizehn

registrierte Hunde, für die im Garten ein Zwinger und diverse Hundehütten mit

Wetterschutz aufgestellt wurden.

Mit Beschluss vom 26. August 2019 erteilte der

Gemeinderat Urdorf A unter Auflagen und Bedingungen die nachträgliche

baurechtliche Bewilligung, verweigerte die nachträgliche Bewilligung für die

Hundehaltung teilweise und verpflichtete die Bauherrschaft, die Zahl der

gehaltenen Hunde innert einem Jahr ab Rechtskraft des Entscheids auf maximal

acht zu reduzieren. A erhob gegen diesen Entscheid keinen Rekurs. Hingegen

erhob die Nachbarschaft (im Verfahren vor Verwaltungsgericht die Beschwerdegegner)

Rekurs und beantragte unter anderem die Reduktion der Hunde auf maximal drei.

Diesem Antrag kam das Baurekursgericht in teilweiser Gutheissung des Rekurses

mit Entscheid vom 13. März 2020 nach.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass der angefochtene Entscheid diverse

Grundrechte verletze (insbesondere Art. 10 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 26 BV

und das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV) und unverhältnismässig sei.

Insbesondere hätte die Vorinstanz mildere Mittel ergreifen können, um die

öffentlichen Interessen durchzusetzen. Der Entscheid sei auch nicht zumutbar,

da die Beschwerdeführerin erhebliche Interessen an der Haltung der acht Huskys

(zwei Rudel) vorbringen könnte.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann betrieben seit

Jahrzehnten Schlittenhundefahren als Freizeitbeschäftigung und hielten hierfür

seit rund 16 Jahren mehrere Hunde (Rudel) auf der streitbetroffenen

Liegenschaft, seit 2012 regelmässig zwischen zehn und zwölf Hunde. Bis dato

seien nie Lärmklagen eingegangen. Die Hunde seien gut erzogen und hoch

ausgebildete Sporthunde, von denen nur sporadisch Lärmimmissionen ausgingen.

Die Hunde beider Rudel hätten die wilden und lauten Monate im Welpenalter

bereits hinter sich. Allgemein seien Huskys keine bellfreudigen Hunde, sondern

verspielt und aggressionsfrei.

Die beiden Hundeteams hätten untereinander eine starke

soziale Hierarchie ausgebildet und eine Durchbrechung dieser Hierarchie würde

das Wohl der Hunde erheblich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführerin habe beide

Rudel über eineinhalb Jahrzehnte aufgezogen und ausgebildet; mit dem Entscheid

der Vorinstanz würde ihr langjähriges Lebensziel entzogen werden, sich nach

ihrer baldigen Pensionierung auf das Schlittenhundefahren zu konzentrieren. Der

Affektions- und Beziehungswert sei sehr hoch.

3.2

Insgesamt

liege eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und fehlende Einzelfallbeurteilung

vor. Es sei zum Beispiel kein Augenschein durchgeführt worden, um sich ein

eigenes Bild über die Lärmimmissionen zu machen. Zudem stütze sich die

Vorinstanz zu schematisch auf die von ihr zitierte Berner Praxis ab. Diese sei

jedoch hier nicht einschlägig, weil es im zitierten Bundesgerichtsentscheid um

einen Hundeplausch und in der darüber hinaus zitierten Rechtsprechung um

gewerbliche Sachverhalte ging. Ein Hundeplausch bringe zwangsläufig mehr Lärm

mit sich, weil die Zusammensetzung der Hunde ständig wechsle, erheblich Hol-

und Bringverkehr verursacht werde und Hunde in einer neuen Umgebung sowie wenn

sie von ihrem Besitzer abgeholt und gebracht würden, bekanntlich aufgeregt

seien und laut bellten. Im konkret vorliegenden Fall handle es sich mit den

Husky-Rudeln nicht um einen vergleichbaren Sachverhalt. Eine Betriebsschliessung

eines Hundeplauschs wiege nicht gleich schwer, da sämtliche Hunde ein eigenes

Daheim hätten und für den Betreiber einer Hundepension kein vergleichbarer

Affektionswert der Hunde vorliege.

Das Grundstück der Beschwerdeführerin befinde sich zudem

an einem Ort, der von hohen Lärmquellen umgeben sei. Unmittelbar in der Nähe befänden

sich die doppelgleisige Bahnlinie und der Bahnhof Urdorf samt Strassenbarriere,

Bahnhofparkplätzen, Restaurant G und einem neu eröffnenden Gastrobetrieb.

Es seien nie Lärmklagen eingegangen und die Beschwerdegegner hätten der

Beschwerdeführerin sogar das Näherbaurecht zugesprochen, weshalb ihr Verhalten

rechtsmissbräuchlich sei.

4.

4.1

Wohnzonen

sind gemäss § 52 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) in erster Linie für die Wohnnutzung und damit für Wohnbauten bestimmt. Enthält die kommunale Bauordnung keine nähere Umschreibung

der zulässigen gewerblichen Nutzungen, ist Gewerbe grundsätzlich nur dann

zulässig, wenn es sich um nicht störende Betriebe handelt. Die kommunale Bau-

und Zonenordnung kann gemäss § 52 Abs. 1 PBG auch gemischte Nutzungen

zulassen und in Wohnzonen mässig störende Betriebe erlauben. Die

Zulässigkeit anderer Nutzweisen als zu Wohnzwecken steht in Wohnzonen unter dem

grundsätzlichen Vorbehalt, dass der Zonenzweck, nämlich ein gesundes und

angenehmes Wohnen zu gewährleisten, nicht infrage gestellt wird. Dabei sind

insbesondere die zu erwartenden Immissionen, aber auch der funktionelle

Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Zone zu prüfen (RB 1984 Nr. 75).

Zonenkonform sind somit ohne Weiteres Bauten, die Wohnraum enthalten, aber auch

diejenigen, die zum Wohnen zusätzlich nötig sind, wie Garagen oder

Gartenhäuser. Ebenso fällt die Hobbynutzung unter den Begriff der Wohnnutzung

im Sinn von § 52 Abs. 1 PBG (vgl. BEZ 1988 Nr. 32; BEZ 2007 Nr. 36).

Hobbynutzung ist somit grundsätzlich als Teil der

Wohnnutzung anzusehen. Das Wohnen in einer dafür bestimmten Zone wird unter

anderem gerade dadurch charakterisiert, dass deren Bewohner im allgemeinen die

Möglichkeit haben, in ihren Gärten verschiedenen Freizeitbeschäftigungen

nachgehen zu können. Dies verhält sich auch dann nicht anders, wenn (Nutz-)Tiere

Gegenstand der hobbymässigen Beschäftigung bilden. Die hobbymässige

Hundehaltung fällt daher im Grundsatz unter den Begriff der Wohnnutzung im Sinn

von § 52 Abs. 1 PBG und erweist sich damit grundsätzlich als zonenkonform

(BEZ 2007 Nr. 36). Wann eine Tierhaltung noch als hobbymässig bezeichnet

werden kann, hängt von der Zweckbestimmung der Tiere ab. Nur diejenige

Tierhaltung ist zonenkonform, die rein privaten Zwecken, also der eigenen

Freizeitbetätigung dient. Jedoch darf sie im Interesse der Nachbarschaft kein

beliebiges Ausmass annehmen (BEZ 2007 Nr. 36 E. 7.2).

4.2

Bezüglich der Haltung von Hunden und den

damit verbundenen Immissionen hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 25. Juni

2012.

die als sog. "Berner Praxis" bezeichnete Rechtsprechung der

Berner Behörden, wonach in einer (reinen) Wohnzone das Halten von maximal drei

bis vier ausgewachsenen Tieren und allfälligen Welpen (solange diese beim

Muttertier bleiben müssen) erlaubt sei, als zulässig beurteilt (BGr, 25. Juni

2012, 1C_538/2011). Erwähnung fand die Berner Praxis

auch im Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2012, wo in einem Hausteil

eines Doppelwohnhauses ein Heim für vernachlässigte Hunde mit insgesamt 19

Hunden betrieben wurde und die nächsten Liegenschaften nur 60 m entfernt

lagen (Verfahren 1C_510/2011 E. 5.1). Im Urteil vom 29. August 2019

verneinte das Bundesgericht die Zonenkonformität einer Tierpension für 20 Hunde

in einer dreigeschossigen Wohnzone (ES III) und bestätigte dabei das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 30. August 2018 im Verfahren VB.2018.00277, wobei

es wiederum Bezug auf die Berner Praxis nahm (Verfahren 1C_555/2018 E. 4.2,

6.2

f.).

4.3

Die

vorliegend streitbetroffene Hundehaltung ist offensichtlich nicht gewerblicher

Natur. Sie dient vielmehr unbestrittenermassen der privaten

Freizeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin. Die Berner Praxis unterscheidet

nicht zwischen gewerblicher und hobbymässiger Hundehaltung, was das

Bundesgericht im Verfahren 1C_538/2011 schützte. Es führte aus, dass die zurzeit

noch hobbymässige Hundehaltung den gleichen Umfang, die gleiche Intensität und

die gleichen Auswirkungen auf die Umgebung wie die (geplante) gewerbliche

Hundehaltung habe (vgl. BGr, 25. Juni 2012, 1C_538/2011 E. 5.1.2). Das Verwaltungsgericht orientiert sich im Grundsatz an der

Berner Praxis, womit in (reinen) Wohnzonen das Halten von maximal drei bis vier

ausgewachsenen Hunden samt Welpen als zonenkonform zu betrachten ist.

Zu folgen ist der Feststellung der Rekursinstanz, dass im

vorliegenden Fall nicht von besonderen Umständen ausgegangen werden könne,

welche die Anwendung dieses Grundsatzes als ungerechtfertigt erscheinen liessen.

Weder Lage und Grösse des Grundstücks noch Charakter der Siedlungsstruktur oder

die konkrete Haltung der Tiere stellen dies im vorliegenden Fall infrage. Dass

sich in der Umgebung des Grundstücks der Beschwerdeführerin eine Bahnlinie, der

Bahnhof Urdorf und eine Strassenbarriere befinden, wie die Beschwerdeführerin

geltend macht, ändert nichts am Umstand, dass das Grundstück in einem einer

reinen Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II zugewiesenen Wohngebiet mit

verschiedenen benachbarten Wohnbauten liegt, in welchem aufgrund der Zonierung

entsprechende Massstäbe anzulegen sind. Abgesehen von Lärmimmissionen werden

auch Geruchsimmissionen geltend gemacht, welche grundsätzlich unbestritten

sind, wobei offenbleiben kann, ob diese als geringfügig wahrgenommen werden (wie

dies die Beschwerdeführerin geltend macht) oder – besonders in der wärmeren

Jahreszeit – in unzumutbarer Intensität wahrnehmbar seien, was die örtliche

Baubehörde indirekt bestätigt. Es mag zwar zutreffen, dass die hobbymässige

Hundehaltung im Gegensatz zu gewerblicher keinen Bring- und Holverkehr auslöst.

Des Weiteren erscheint es sachlich auch nachvollziehbar, dass ein über

Jahrzehnte zusammenlebendes Hunderudel, das sich kennt und aneinander gewohnt

ist, vermutlich weniger Lärm verursacht als ständig neu aufeinandertreffende,

fremde Hunde. Umgekehrt fällt aber ins Gewicht, dass die Hunde vorliegend das

ganze Jahr hindurch im Umschwung des Einfamilienhauses leben, während

fremdbetreute Hunde in der Regel nur tagsüber unter der Woche stundenweise im

Garten freigelassen werden.

Wenn das Baurekursgericht im vorliegenden Fall die Haltung

von lediglich vier ausgewachsenen Hunden als zonenkonform beurteilt hat, so ist

dies nicht zu beanstanden. Auch die von der Beschwerdeführerin eventualiter

beantragte Reduktion des Aufenthalts der acht Hunde im Garten nachts und über

Mittag, vermöchte im Licht der zitierten Rechtsprechung an der mangelnden

Zonenkonformität nichts zu ändern.

4.4

Fehlt es

bereits an der Zonenkonformität der streitbetroffenen Hundehaltung, so brauchen

die konkret geltend gemachten, für die Umgebung resultierenden Lärm- und Geruchimmissionen

im Einzelnen nicht mehr geprüft zu werden. Es erübrigt sich demzufolge auch die

Durchführung eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.

4.5

Schliesslich

sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten persönlichen Interessen

wie die emotionale Beziehung zu ihren Hunden sowie das Bedürfnis nach

mindestens acht Hunden zur Bildung von zwei Gespannen à vier Hunde im

Zusammenhang mit der immissionrechtlichen Beurteilung der Hundehaltung nicht

von Bedeutung. Zu berücksichtigen sind diese privaten Interessen hingegen im

Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands. In Übereinstimmung mit der Rekursinstanz ist dem

Umstand, dass es keine leichte Aufgabe ist, für einen Teil der Hunde eine

geeignete Unterkunft zu finden, angemessen Rechnung zu tragen. Die von der

örtlichen Baubehörde angesetzte und vom Baurekursgericht bestätigte Jahresfrist

ab Rechtskraft des Entscheids erscheint als angemessen und wird von der Beschwerdeführerin

auch nicht infrage gestellt.

5.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde daher abzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten

des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist vielmehr zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen

erscheint eine solche von Fr. 2'000.-.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 3'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, einzureichen.

6.

Mitteilung an …