VB.2020.00307
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00307
1. Juli 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21863)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00307
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1988 geborene nigerianische Staatsangehörige A lebt seit seiner Geburt in der
Schweiz, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
A ist in der Schweiz
wiederholt betrieben worden und mehrfach straffällig geworden:
-
Die Jugendanwaltschaft belegte ihn zwischen 2002 und 2007 mit fünf
Erziehungsverfügungen.
-
Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 12. Dezember
2008 wurde er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen
und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde
er der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen
falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des
Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft
erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 wurde er
wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung
schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten
(Probezeit von drei Jahren), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts
Dietikon vom 26. Januar 2009, sowie einer Busse von Fr. 500.-
verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April
2010 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer
Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2013
wurde er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafen vom 26. Januar 2009 und 29. April 2009 wurden
widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet. Weiter wurde eine
vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.
Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar
2014 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs
und des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei und ordnete eine ambulante
Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an.
Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Oktober
2014 (6B_440/2014) ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.
B. Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 9. Juli
2009 verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. Juni
2015 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine unverzügliche Wegweisung
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel wies das Bundesgericht am 20. Juli 2017 (2C_642/2016)
letztinstanzlich ab. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 forderte das
Migrationsamt A unter Androhung weiterer Zwangsmassnahmen dazu auf, die Schweiz
nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sofort zu verlassen.
Am 13. November 2017 wurde A aus dem Strafvollzug
entlassen. Trotz Ausreiseverpflichtung verblieb er weiterhin in der Schweiz, wo
er zu seiner neuen Schweizer Partnerin C zog.
C. Am …
2019 kam die gemeinsame Tochter D auf die Welt, worauf A am 15. November
2019 um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.
Das Migrationsamt trat am 22. November 2019 auf das
Gesuch zunächst nicht ein. Nachdem A hiergegen rekurriert und die
Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2019 einen Vollzugsstopp angeordnet
hatte, hob das Migrationsamt am 7. Januar 2020 seine Verfügung
wiedererwägungsweise auf und wies das Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich wies es A aus der Schweiz weg und entzog
einem allfälligen (erneuten) Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2020
stellte die Sicherheitsdirektion fest, dass der Wiedererwägungsentscheid das
bereits eingeleitete Rekursverfahren nicht gegenstandslos machen und ein
bereits zuvor angeordneter Vollzugsstopp fortbestehen würde. Am 30. März
2020.
wies es den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen Aufenthalt zu regeln.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
das Migrationsamt anzuweisen, die vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat
für Migration (SEM) zu beantragen. Weiter wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
In prozessualer Hinsicht wurde Aktenbeizug, die Abnahme weiterer Beweise und
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 ergänzte der
Beschwerdeführer seine Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 stellte das
Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und die prozessualen Anträge nach Eingang der vorinstanzlichen
Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Zugleich hielt es fest, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich über kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen
würde, sein Aufenthalt aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
vorerst zu dulden sei.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu
deren Ergänzung vom 18. Mai 2020 vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der
Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden,
ohne dass sich hieraus aber ein entsprechender Anspruch ableiten lässt (Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5,
auch zum Folgenden; ferner BGr, 30. Januar 2017, 2C_702/2016, E. 3.3).
Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher
Verhandlungen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer sowohl im
erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend
Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine
Parteibefragung des Beschwerdeführers verschaffen könnte. Entsprechend ist darauf
zu verzichten (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 2).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er wiederholt
straffällig geworden und zuletzt wegen eines Gewaltdelikts zu einer
vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Bereits zuvor fiel er durch aggressives Verhalten auf und war unter anderem
wegen eines Sexualdelikts zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt
worden. Der Bewilligungswiderruf wurde am 20. Juli 2017
letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (BGr, 20. Juli 2017,
2C_642/2016). Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers
bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann dieser grundsätzlich jederzeit
ein neues Bewilligungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit
indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,
sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht
dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht
werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,
VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar
2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).
3.2
Der Beschwerdeführer verblieb trotz Ausreiseverpflichtung auch nach
seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin in der Schweiz, wo er mit
seiner neuen Schweizer Partnerin zusammenlebt. Am … 2019 kam die gemeinsame
Tochter zur Welt, welche ebenfalls Schweizer Bürgerin ist. Gestützt auf
diesen Sachverhalt macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten massgeblichen Beurteilung
wesentlich verändert hätten und seine Wegweisung in unzulässiger Weise in seine
grundrechtlich geschützte Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin und seinem
Schweizer Kind eingreifen würde, denen eine Ausreise nach Nigeria nicht
zuzumuten sei. Weiter habe er inzwischen eine biografische Kehrtwende vollzogen
und sich die Situation in seinem Heimatland Nigeria derart verschlechtert, dass
ein Wegweisungsvollzug sowohl völkerrechtswidrig als auch unzumutbar sei,
weshalb auch deshalb eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsrechts erforderlich
sei. Zudem verweist er auf seine schwierige Kindheit sowie seine familiären und
sozialen Bezüge zur hiesigen Bevölkerung.
3.3
Die
Vorinstanzen gingen davon aus, dass zumindest die Geburt der Schweizer Tochter
des Beschwerdeführers eine neue Tatsache darstelle und eine
materielle (Neu-)Beurteilung von dessen Aufenthaltsrechts rechtfertige.
Inwieweit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung deshalb – oder
aufgrund der weiteren Vorbringen – materiell zu behandeln war, kann
offenbleiben, da die materiellen Voraussetzungen für die (Neu-) Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls nicht
gegeben sind.
4.
4.1
Das
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (AIG) räumt dem
unverheirateten Partner oder Vater einer Schweizerin grundsätzlich keinen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Ein Anspruch auf
Bewilligungserteilung kann sich aber aus dem Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) ergeben. Auf diesen kann sich berufen, wer in intakter familiärer
Beziehung mit hier lebenden nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).
Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht (vorbehältlich besonderer
Abhängigkeitsverhältnisse) vor allem die Kernfamilie, insbesondere das
Zusammenleben mit dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (BGE 137 I 284 E. 1.3).
Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender
Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem
eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer
Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat), z. B. wenn das
Paar ein gemeinsames Kind hat und gemeinsam für dieses Sorge tragen will. Lebt
ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem
Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige Anwesenheit des Schweizer Kindes
von der Anwesenheit des ausländischen Elternteils abhängig, besteht ein
Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn gegen den ausländischen
Elternteil nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer
erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls
dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, seinem
ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2;
BGE 136 I 285 E. 5; BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 =
Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.3). Insbesondere bei Vorliegen von
Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben
statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im
Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1
AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai
2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Eine Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. b AIG unter anderem bei der Verurteilung zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen bzw. verweigert werden. Eine solche
ist immer dann gegeben, wenn die ausländische
Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei sind die
Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4;
BGE 135 II 377 E. 4.3).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer lebt eigenen
Angaben zufolge mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammen, welche
beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Auch wenn diese Beziehungen
grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen könnten,
steht die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch
gesetzte Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe einer Bewilligungserteilung weiterhin entgegen:
- Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich seit dem
rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich
verändert: Einem klaglosen Verhalten während einem illegalen oder
prekären Aufenthalt in der Schweiz trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid
kommt grundsätzlich keine massgebliche Bedeutung zu. Ansonsten könnte der
betroffene Ausländer allein dadurch neue Fakten schaffen, dass er den Vollzug
seiner Wegweisung verzögert. Auch aus verfahrensökonomischer Sicht erscheint es
nicht sinnvoll, wenn der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen mit der
Stellung von neuen Gesuchen zufolge Zeitablaufs immer wieder infrage gestellt und
hinausgezögert werden könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 1 E. 4.3) spricht zudem bereits dem prekären Aufenthalt während der
Hängigkeit von Rechtsmittelverfahren die integrationsfördernde Wirkung ab. Dies
muss umso mehr gelten, wenn die Rechtslage höchstrichterlich bereits geklärt
und die Wegweisung lediglich noch nicht vollzogen werden konnte (vgl. VGr, 4. Juni
2014, VB.2014.00230, E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann
damit aus seinem Wohlverhalten im Strafvollzug und nach seiner Entlassung
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies fiel er gemäss Verfügung der
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug vom 9. Oktober
2017.
im Strafvollzug durch intransparentes Verhalten und mangelhafte
Absprachefähigkeit auf, weshalb er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt
und erst vor rund 2 ½ Jahren mit Erreichen des regulären
Strafendes aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Diese Zeitspanne ist aufgrund
seiner langjährigen und teilweise schweren Delinquenz ohnehin zu kurz, um
verlässlich auf sein zukünftiges Wohlverhalten und die dauerhafte Überwindung
seines deliktrelevanten Alkohol- und Drogenabusus zu schliessen (vgl. auch BGr,
9.
Mai 2017, 2C_1032/2016, E. 6.3).
- Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem
Bewilligungswideruf nicht wesentlich verändert: Die soziale und wirtschaftliche
Lage in Nigeria war schon damals prekär. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte
bewaffnete Konflikt mit der islamistischen Terrororganisation Boko Haram
schwellte bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung,
ohne dass es seither zu einer massgeblichen Intensivierung der Kämpfe und
Anschläge gekommen ist. Zudem finden die bewaffneten Auseinandersetzungen mit
Boko Haram auch nach der Darlegung in der Beschwerdeschrift weiterhin
hauptsächlich im Norden von Nigeria statt, während der christlich geprägte
Süden des Landes weniger betroffen ist. Auch die COVID-19-Pandemie und die
deshalb getroffenen Massnahmen der Regierung haben die Lage in Nigeria nicht
entscheidend verschlechtert, erachtet die Gerichtspraxis den Wegweisungsvollzug
nach Nigeria doch grundsätzlich ungeachtet der auch in der Schweiz
grassierenden Pandemie weiterhin für zulässig (vgl. z.B. BVGr, 1. Mai
2020, D-1069/2020, E. 8.1). Der körperlich gesunde und noch junge
Beschwerdeführer gehört überdies keiner besonderen Risikogruppe an, welche
durch eine COVID-19-Infektion aufgrund der eingeschränkten medizinischen
Grundversorgung in Nigeria besonders gefährdet wäre. Vorübergehenden Ein- und
Ausreiserestriktionen und der Pandemiesituation kann beim Wegweisungsvollzug
Rechnung getragen werden, ohne dass sich hieraus ein dauerhaftes
Wegweisungshindernis ergibt.
- Bereits im Widerrufsverfahren wurde der lebenslangen
Landesanwesenheit des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Bezügen zu Nigeria
Rechnung getragen, ohne dass deswegen der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig eingestuft worden ist. Die
sozialen Kontakte des Beschwerdeführers zur hiesigen Bevölkerung bestanden
überwiegend bereits vor dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und
konnten im Widerrufsverfahren entsprechend gewürdigt werden. Soweit er danach
noch persönliche Kontakte geknüpft haben sollte, tat er dies im Bewusstsein,
die Schweiz bald verlassen zu müssen. Die ausserfamiliären Bezüge des
Beschwerdeführers haben sich damit nicht in relevanter Weise verändert. In
massgeblicher Weise verändert haben sich höchstens seine familiären
Verhältnisse, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.
4.2.2
Der Beschwerdeführer hat die Beziehung
zu seiner heutigen Partnerin gemäss eigenen Angaben erst Mitte 2017
aufgenommen, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug befand.
Wann er effektiv zu seiner Partnerin gezogen ist, erscheint aufgrund der
Aktenlage unklar. Jedenfalls lebt er nicht länger als 2 ½ Jahre
mit seiner derzeitigen Freundin zusammen. Selbst wenn sich diese Beziehung
inzwischen aufgrund der Geburt einer gemeinsamen Tochter allenfalls weiter
verfestigt haben könnte, deutet zumindest die Beziehungsdauer noch nicht auf
eine eheähnlich gelebte und somit grundrechtlich geschützte Partnerschaft hin.
Das Paar musste zudem von Anfang an mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers
rechnen und durfte deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Fortsetzung des
Zusammenlebens in der Schweiz rechnen (vgl. BGr, 4. November 2019,
2C_69/2019, E. 4.2).
Hinsichtlich der
gemeinsamen Tochter ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der
Beschwerdeführer Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts ist. Welchen konkreten
Beitrag er zur Pflege und Erziehung seiner Tochter leistet, geht aus den Akten
ebenfalls nicht hervor, jedoch kann zumindest in affektiver Hinsicht ein
intaktes Familienleben vermutet werden. Mangels Erwerbsberechtigung des
Beschwerdeführers musste bislang aber die Kindsmutter alleine für die
gemeinsame Tochter aufgekommen, womit der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher
Hinsicht bislang keine enge Beziehung zu seiner Tochter etablieren konnte.
Sodann wird ein
wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
Geschwistern bzw. zu seiner ältesten Schwester behauptet. Ein solches ist
jedoch nicht substanziiert dargelegt worden und ergibt sich insbesondere nicht
schon daraus, dass die Geschwister eine enge Beziehung zueinander unterhalten
und sich bei der Kindererziehung wechselseitig unterstützen.
4.2.3
Aufgrund der dargelegten Umstände
erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen
familiären Verhältnisse überhaupt auf grundrechtlich geschützte Beziehungen
berufen kann. Jedenfalls sind diese nicht derart gewichtig, als dass sie das
nach wie vor hohe öffentliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen vermögen:
Die Geburt seiner Tochter und die neu eingegangene
Beziehung zur Kindsmutter verstärken zweifelsohne das Interesse des
Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. den mit seiner
Wegweisung allenfalls verbundenen Eingriff ins konventionsrechtlich geschützte
Familienleben, besonders da von seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind,
welche beide über das Schweizerbürgerrecht verfügen, praxisgemäss nicht
verlangt werden kann, ihm ins Ausland zu folgen und dort das Familienleben zu
verwirklichen (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.3 mit
Hinweisen).
Das Interesse des ausländischen Elternteils, beim
Schweizer Kind zu verbleiben, wie auch das Kindesinteresse, wenn möglich mit
beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, können aber in der
Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn ihnen im Wesentlichen
ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung gegenüberstehen, nicht
indessen, wenn es bei der strittigen Massnahme – wie hier – zusätzlich darum
geht, gewichtigen general- und spezialpräventiven Interessen Rechnung zu tragen
(vgl. BGE 140 I 145 E. 3 f.). Sollten die Tochter und die
Kindsmutter in der Schweiz verbleiben, erwiese sich die Trennung von der
Familie für den Beschwerdeführer daher gegenwärtig als zumutbar, zumal er den
Kontakt zu diesen grundsätzlich auch über die Distanz pflegen kann. Dem Beschwerdeführer
ist zudem entgegenzuhalten, dass er nie nicht damit rechnen konnte, das
Familienleben in der Schweiz leben zu können: Er nahm damit spätestens zum
Zeitpunkt des Beziehungsaufbaus bewusst in Kauf, dass er künftig getrennt von seiner
Tochter und seiner Partnerin leben und die Beziehung zu diesen nur eingeschränkt
wird pflegen können (vgl. auch VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3,
mit Hinweisen).
4.2.4
Es mag schliesslich sein, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ins
Heimatland für die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die
Kindsmutter muss jedoch bereits heute alleine für den Unterhalt der gemeinsamen
Tochter aufkommen. Sodann dürfte es ihr – eventuell mit Unterstützung ihrer Eltern
– auch ohne die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers weiterhin möglich
sein, zumindest einem Teilzeiterwerb nachzugehen (vgl. BGr, 5. Dezember
2019, 2C_773/2019, E. 3.5). Selbst der Umstand, dass sie allenfalls
gezwungen wäre, ergänzend Sozialhilfe zu beziehen, lässt die Wegweisung des
Beschwerdeführers dabei nicht als unzumutbar erscheinen; (auch) hiermit mussten
die beiden rechnen, als sie sich entschieden hatten, trotz dem ungewissen
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Familie zu gründen
(VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3).
4.2.5
Da der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdungssituation nicht
überzeugend darlegt, kann auf weitere Abklärungen, insbesondere den beantragten
Beizug weiterer Akten aus dem Asylverfahren des Vaters und die Einholung eines
Länderberichts, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden: Wie bereits
dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland
weiterhin zuzumuten. Eine Verletzung des völkerrechtlichen "non
refoulement"-Grundsatzes wird nicht hinreichend substanziiert vorgebracht
und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine
Verfolgungssituation nicht aus dem asylrechtlichen Status seines Vaters
ableiten, weshalb das Verwaltungsgericht bereits im Widerrufsverfahren der
Flüchtlingseigenschaft des Vaters keine entscheidende Bedeutung zugemessen
hatte. Die Asylakten des Vaters konnten überdies bereits im Widerrufsverfahren
nicht aufgefunden werden (vgl. VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 2.2).
Weiter hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt,
weshalb er aufgrund seines christlichen Namens in Nigeria heute stärker als zum
Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs gefährdet sein sollte, zumal er diesen
Umstand bereits im Widerrufsverfahren hätte vorbringen können und sich knapp
die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung zum Christentum bekennt. Auch in der
Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingeräumt, dass der christliche Name des
Beschwerdeführers nicht "das prägende Problem der Rückkehrsituation"
des Beschwerdeführers darstelle.
4.2.6
Eine vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG wegen
(dauerhaften) Vollzugshindernissen ist ohnehin in der Regel ausgeschlossen,
wenn Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen.
Solche liegen insbesondere vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. a), erheblich oder
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen (lit. b) oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs
durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (lit. c). Wenn aber das
Verhalten des betroffenen Ausländers bereits einer vorläufigen Aufnahme
entgegensteht, muss ihm vor Wegweisungsvollzug erst Recht die (Neu-)Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung versagt bleiben (VGr, 11. März 2015,
VB.2014.00731, E. 2.1).
4.2.7
Damit konnte der Beschwerdeführer keine Sachumstände darlegen, welche seit
dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen Interessenabwägung eindeutig zuungunsten
des Beschwerdeführers ausfiel, eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen.
Die Bewilligungsvoraussetzungen sind weiterhin nicht gegeben, soweit
erstinstanzlich überhaupt auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten war.
Ebenso wenig liegen dauerhafte Vollzugshindernisse vor, die eine vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es kann ansonsten auf die
nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 VRG) sowie die Ausführungen des Migrationsamts und
der Rechtsmittelinstanzen im Widerrufsverfahren verwiesen werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als
auch im Eventualantrag abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die
Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend
gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil
kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an…