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Entscheid

VB.2020.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00307

1. Juli 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21863)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00307

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1988 geborene nigerianische Staatsangehörige A lebt seit seiner Geburt in der

Schweiz, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

A ist in der Schweiz

wiederholt betrieben worden und mehrfach straffällig geworden:

-

Die Jugendanwaltschaft belegte ihn zwischen 2002 und 2007 mit fünf

Erziehungsverfügungen.

-

Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal vom 12. Dezember

2008 wurde er der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen

und zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Januar 2009 wurde

er der sexuellen Nötigung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen

falschen Anschuldigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Übertretung des

Transportgesetzes schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 13 Monaten (Probezeit von drei Jahren), wovon zwei Tage durch Polizeihaft

erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. April 2009 wurde er

wegen einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Tätlichkeit und Drohung

schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten

(Probezeit von drei Jahren), als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts

Dietikon vom 26. Januar 2009, sowie einer Busse von Fr. 500.-

verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. April

2010 wurde er wegen Sachbeschädigung schuldig gesprochen und mit einer

Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu Fr. 30.- bestraft.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2013

wurde er der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen und zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die bedingt ausgesprochenen

Freiheitsstrafen vom 26. Januar 2009 und 29. April 2009 wurden

widerrufen und der Vollzug der Strafen angeordnet. Weiter wurde eine

vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet.

Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Februar

2014 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts hinsichtlich des Schuldspruchs

und des Strafmasses in Rechtskraft erwachsen sei und ordnete eine ambulante

Behandlung im Sinn von Art. 63 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs an.

Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 14. Oktober

2014 (6B_440/2014) ab, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat.

B. Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 9. Juli

2009 verwarnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. Juni

2015 seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine unverzügliche Wegweisung

nach der Entlassung aus dem Strafvollzug an. Die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel wies das Bundesgericht am 20. Juli 2017 (2C_642/2016)

letztinstanzlich ab. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 forderte das

Migrationsamt A unter Androhung weiterer Zwangsmassnahmen dazu auf, die Schweiz

nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug sofort zu verlassen.

Am 13. November 2017 wurde A aus dem Strafvollzug

entlassen. Trotz Ausreiseverpflichtung verblieb er weiterhin in der Schweiz, wo

er zu seiner neuen Schweizer Partnerin C zog.

C. Am …

2019 kam die gemeinsame Tochter D auf die Welt, worauf A am 15. November

2019 um die wiedererwägungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchte.

Das Migrationsamt trat am 22. November 2019 auf das

Gesuch zunächst nicht ein. Nachdem A hiergegen rekurriert und die

Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2019 einen Vollzugsstopp angeordnet

hatte, hob das Migrationsamt am 7. Januar 2020 seine Verfügung

wiedererwägungsweise auf und wies das Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ab. Zugleich wies es A aus der Schweiz weg und entzog

einem allfälligen (erneuten) Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2020

stellte die Sicherheitsdirektion fest, dass der Wiedererwägungsentscheid das

bereits eingeleitete Rekursverfahren nicht gegenstandslos machen und ein

bereits zuvor angeordneter Vollzugsstopp fortbestehen würde. Am 30. März

2020.

wies es den Rekurs ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei das Migrationsamt anzuweisen, seinen Aufenthalt zu regeln.

Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und

das Migrationsamt anzuweisen, die vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat

für Migration (SEM) zu beantragen. Weiter wurde um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

In prozessualer Hinsicht wurde Aktenbeizug, die Abnahme weiterer Beweise und

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 ergänzte der

Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 stellte das

Verwaltungsgericht einen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und die prozessualen Anträge nach Eingang der vorinstanzlichen

Akten oder mit dem Endentscheid in Aussicht. Zugleich hielt es fest, dass der

Beschwerdeführer grundsätzlich über kein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügen

würde, sein Aufenthalt aber während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

vorerst zu dulden sei.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu

deren Ergänzung vom 18. Mai 2020 vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer

mündlichen Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann auf Antrag der

Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden,

ohne dass sich hieraus aber ein entsprechender Anspruch ableiten lässt (Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5,

auch zum Folgenden; ferner BGr, 30. Januar 2017, 2C_702/2016, E. 3.3).

Das Verwaltungsgericht übt denn auch Zurückhaltung in der Anordnung mündlicher

Verhandlungen. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer sowohl im

erstinstanzlichen als auch in den Rechtsmittelverfahren hinreichend

Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen. Es ist nicht ersichtlich, welchen

zusätzlichen Erkenntnisgewinn eine mündliche Verhandlung oder eine

Parteibefragung des Beschwerdeführers verschaffen könnte. Entsprechend ist darauf

zu verzichten (vgl. VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 2).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er wiederholt

straffällig geworden und zuletzt wegen eines Gewaltdelikts zu einer

vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war.

Bereits zuvor fiel er durch aggressives Verhalten auf und war unter anderem

wegen eines Sexualdelikts zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt

worden. Der Bewilligungswiderruf wurde am 20. Juli 2017

letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt (BGr, 20. Juli 2017,

2C_642/2016). Auch wenn damit über das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers

bereits rechtskräftig entschieden wurde, kann dieser grundsätzlich jederzeit

ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen. Wird dieses bewilligt, so lebt damit

indes nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,

sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im

Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen

erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht

dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht

werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals

geltend zu machen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine

Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014,

VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar

2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

3.2

Der Beschwerdeführer verblieb trotz Ausreiseverpflichtung auch nach

seiner Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin in der Schweiz, wo er mit

seiner neuen Schweizer Partnerin zusammenlebt. Am … 2019 kam die gemeinsame

Tochter zur Welt, welche ebenfalls Schweizer Bürgerin ist. Gestützt auf

diesen Sachverhalt macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten massgeblichen Beurteilung

wesentlich verändert hätten und seine Wegweisung in unzulässiger Weise in seine

grundrechtlich geschützte Beziehung zu seiner Schweizer Partnerin und seinem

Schweizer Kind eingreifen würde, denen eine Ausreise nach Nigeria nicht

zuzumuten sei. Weiter habe er inzwischen eine biografische Kehrtwende vollzogen

und sich die Situation in seinem Heimatland Nigeria derart verschlechtert, dass

ein Wegweisungsvollzug sowohl völkerrechtswidrig als auch unzumutbar sei,

weshalb auch deshalb eine Neubeurteilung seines Aufenthaltsrechts erforderlich

sei. Zudem verweist er auf seine schwierige Kindheit sowie seine familiären und

sozialen Bezüge zur hiesigen Bevölkerung.

3.3

Die

Vorinstanzen gingen davon aus, dass zumindest die Geburt der Schweizer Tochter

des Beschwerdeführers eine neue Tatsache darstelle und eine

materielle (Neu-)Beurteilung von dessen Aufenthaltsrechts rechtfertige.

Inwieweit das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung deshalb – oder

aufgrund der weiteren Vorbringen – materiell zu behandeln war, kann

offenbleiben, da die materiellen Voraussetzungen für die (Neu-) Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung im Sinn nachfolgender Erwägungen jedenfalls nicht

gegeben sind.

4.

4.1

Das

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2016 (AIG) räumt dem

unverheirateten Partner oder Vater einer Schweizerin grundsätzlich keinen

Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Ein Anspruch auf

Bewilligungserteilung kann sich aber aus dem Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV) ergeben. Auf diesen kann sich berufen, wer in intakter familiärer

Beziehung mit hier leben­den nahen Verwandten lebt, welche ihrerseits über ein

gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. anstelle vieler BGE 135 I 143 E. 1.3; BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1c ff.).

Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht (vorbehältlich besonderer

Abhängigkeitsverhältnisse) vor allem die Kernfamilie, insbesondere das

Zusammenleben mit dem Ehegatten oder minderjährigen Kindern (BGE 137 I 284 E. 1.3).

Aus einem Konkubinat kann sich ein entsprechender

Bewilligungsanspruch ergeben, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem

eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer

Ehe gleichkommen (gefestigtes Konkubinat), z. B. wenn das

Paar ein gemeinsames Kind hat und gemeinsam für dieses Sorge tragen will. Lebt

ein sorge- bzw. obhutsberechtigter ausländischer Elternteil mit seinem

Schweizer Kind zusammen und ist die hiesige Anwesenheit des Schweizer Kindes

von der Anwesenheit des ausländischen Elternteils abhängig, besteht ein

Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug, wenn gegen den ausländischen

Elternteil nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer

erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, da diesfalls

dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, seinem

ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2;

BGE 136 I 285 E. 5; BGE 135 I 153 E. 2.2; vgl. auch BGE 140 I 145 =

Pr 103 [2014] Nr. 90, E. 3.3). Insbesondere bei Vorliegen von

Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben

statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im

Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96 Abs. 1

AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai

2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Eine Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. b AIG unter anderem bei der Verurteilung zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe widerrufen bzw. verweigert werden. Eine solche

ist immer dann gegeben, wenn die ausländische

Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2; BGE 137 II 297 E. 2). Dabei sind die

Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4;

BGE 135 II 377 E. 4.3).

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer lebt eigenen

Angaben zufolge mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammen, welche

beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Auch wenn diese Beziehungen

grundsätzlich in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben fallen könnten,

steht die schwere Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der hierdurch

gesetzte Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe einer Bewilligungserteilung weiterhin entgegen:

- Das öffentliche Fernhalteinteresse hat sich seit dem

rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht massgeblich

verändert: Einem klaglosen Verhalten während einem illegalen oder

prekären Aufenthalt in der Schweiz trotz rechts­kräftigem Wegweisungsentscheid

kommt grundsätzlich keine massgebliche Bedeutung zu. Ansonsten könnte der

betroffene Ausländer allein dadurch neue Fakten schaffen, dass er den Vollzug

seiner Wegweisung verzögert. Auch aus verfahrensökonomischer Sicht erscheint es

nicht sinnvoll, wenn der Vollzug von rechtskräftigen Wegweisungen mit der

Stellung von neuen Gesuchen zufolge Zeitablaufs immer wieder infrage gestellt und

hinausgezögert werden könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 137 II 1 E. 4.3) spricht zudem bereits dem prekären Aufenthalt während der

Hängigkeit von Rechtsmittel­verfahren die integrationsfördernde Wirkung ab. Dies

muss umso mehr gelten, wenn die Rechtslage höchstrichterlich bereits geklärt

und die Wegweisung lediglich noch nicht vollzogen werden konnte (vgl. VGr, 4. Juni

2014, VB.2014.00230, E. 4.3). Der Beschwerdeführer kann

damit aus seinem Wohlverhalten im Strafvollzug und nach seiner Entlassung

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Überdies fiel er gemäss Verfügung der

Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug vom 9. Oktober

2017.

im Strafvollzug durch intransparentes Verhalten und mangelhafte

Absprachefähigkeit auf, weshalb er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt

und erst vor rund 2 ½ Jahren mit Erreichen des regulären

Strafendes aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Diese Zeitspanne ist aufgrund

seiner langjährigen und teilweise schweren Delinquenz ohnehin zu kurz, um

verlässlich auf sein zukünftiges Wohlverhalten und die dauerhafte Überwindung

seines deliktrelevanten Alkohol- und Drogenabusus zu schliessen (vgl. auch BGr,

9.

Mai 2017, 2C_1032/2016, E. 6.3).

- Auch die Situation in Nigeria hat sich seit dem

Bewilligungswideruf nicht wesentlich verändert: Die soziale und wirtschaftliche

Lage in Nigeria war schon damals prekär. Der in der Beschwerdeschrift erwähnte

bewaffnete Konflikt mit der islamistischen Terrororganisation Boko Haram

schwellte bereits zum Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung,

ohne dass es seither zu einer massgeblichen Intensivierung der Kämpfe und

Anschläge gekommen ist. Zudem finden die bewaffneten Auseinandersetzungen mit

Boko Haram auch nach der Darlegung in der Beschwerdeschrift weiterhin

hauptsächlich im Norden von Nigeria statt, während der christlich geprägte

Süden des Landes weniger betroffen ist. Auch die COVID-19-Pandemie und die

deshalb getroffenen Massnahmen der Regierung haben die Lage in Nigeria nicht

entscheidend verschlechtert, erachtet die Gerichtspraxis den Wegweisungsvollzug

nach Nigeria doch grundsätzlich ungeachtet der auch in der Schweiz

grassierenden Pandemie weiterhin für zulässig (vgl. z.B. BVGr, 1. Mai

2020, D-1069/2020, E. 8.1). Der körperlich gesunde und noch junge

Beschwerdeführer gehört überdies keiner besonderen Risikogruppe an, welche

durch eine COVID-19-Infektion aufgrund der eingeschränkten medizinischen

Grundversorgung in Nigeria besonders gefährdet wäre. Vor­übergehenden Ein- und

Ausreiserestriktionen und der Pandemiesituation kann beim Wegweisungsvollzug

Rechnung getragen werden, ohne dass sich hieraus ein dauerhaftes

Wegweisungshindernis ergibt.

- Bereits im Widerrufsverfahren wurde der lebenslangen

Landesanwesenheit des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Bezügen zu Nigeria

Rechnung getragen, ohne dass deswegen der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig eingestuft worden ist. Die

sozialen Kontakte des Beschwerdeführers zur hiesigen Bevölkerung bestanden

überwiegend bereits vor dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und

konnten im Widerrufsverfahren entsprechend gewürdigt werden. Soweit er danach

noch persönliche Kontakte geknüpft haben sollte, tat er dies im Bewusstsein,

die Schweiz bald verlassen zu müssen. Die ausserfamiliären Bezüge des

Beschwerdeführers haben sich damit nicht in relevanter Weise verändert. In

massgeblicher Weise verändert haben sich höchstens seine familiären

Verhältnisse, worauf nachfolgend näher einzugehen ist.

4.2.2

Der Beschwerdeführer hat die Beziehung

zu seiner heutigen Partnerin gemäss eigenen Angaben erst Mitte 2017

aufgenommen, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt noch im Strafvollzug befand.

Wann er effektiv zu seiner Partnerin gezogen ist, erscheint aufgrund der

Aktenlage unklar. Jedenfalls lebt er nicht länger als 2 ½ Jahre

mit seiner derzeitigen Freundin zusammen. Selbst wenn sich diese Beziehung

inzwischen aufgrund der Geburt einer gemeinsamen Tochter allenfalls weiter

verfestigt haben könnte, deutet zumindest die Beziehungsdauer noch nicht auf

eine eheähnlich gelebte und somit grundrechtlich geschützte Partnerschaft hin.

Das Paar musste zudem von Anfang an mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers

rechnen und durfte deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Fortsetzung des

Zusammenlebens in der Schweiz rechnen (vgl. BGr, 4. November 2019,

2C_69/2019, E. 4.2).

Hinsichtlich der

gemeinsamen Tochter ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der

Beschwerdeführer Mitinhaber des elterlichen Sorgerechts ist. Welchen konkreten

Beitrag er zur Pflege und Erziehung seiner Tochter leistet, geht aus den Akten

ebenfalls nicht hervor, jedoch kann zumindest in affektiver Hinsicht ein

intaktes Familienleben vermutet werden. Mangels Erwerbsberechtigung des

Beschwerdeführers musste bislang aber die Kindsmutter alleine für die

gemeinsame Tochter aufgekommen, womit der Beschwerdeführer in wirtschaftlicher

Hinsicht bislang keine enge Beziehung zu seiner Tochter etablieren konnte.

Sodann wird ein

wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

Geschwistern bzw. zu seiner ältesten Schwester behauptet. Ein solches ist

jedoch nicht substanziiert dargelegt worden und ergibt sich insbesondere nicht

schon daraus, dass die Geschwister eine enge Beziehung zueinander unterhalten

und sich bei der Kindererziehung wechselseitig unterstützen.

4.2.3

Aufgrund der dargelegten Umstände

erscheint fraglich, inwieweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seinen

familiären Verhältnisse überhaupt auf grundrechtlich geschützte Beziehungen

berufen kann. Jedenfalls sind diese nicht derart gewichtig, als dass sie das

nach wie vor hohe öffentliche Fernhalteinteresse aufzuwiegen vermögen:

Die Geburt seiner Tochter und die neu eingegangene

Beziehung zur Kindsmutter verstärken zweifelsohne das Interesse des

Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz bzw. den mit seiner

Wegweisung allenfalls verbundenen Eingriff ins konventionsrechtlich geschützte

Familienleben, besonders da von seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind,

welche beide über das Schweizerbürgerrecht verfügen, praxisgemäss nicht

verlangt werden kann, ihm ins Ausland zu folgen und dort das Familienleben zu

verwirklichen (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.3 mit

Hinweisen).

Das Interesse des ausländischen Elternteils, beim

Schweizer Kind zu verbleiben, wie auch das Kindesinteresse, wenn möglich mit

beiden Elternteilen in der Schweiz aufzuwachsen, können aber in der

Interessenabwägung nur dann überwiegen, wenn ihnen im Wesentlichen

ausschliesslich Gründe der Zuwanderungssteuerung gegenüberstehen, nicht

indessen, wenn es bei der strittigen Massnahme – wie hier – zusätzlich darum

geht, gewichtigen general- und spezialpräventiven Interessen Rechnung zu tragen

(vgl. BGE 140 I 145 E. 3 f.). Sollten die Tochter und die

Kindsmutter in der Schweiz verbleiben, erwiese sich die Trennung von der

Familie für den Beschwerdeführer daher gegenwärtig als zumutbar, zumal er den

Kontakt zu diesen grundsätzlich auch über die Distanz pflegen kann. Dem Beschwerdeführer

ist zudem entgegenzuhalten, dass er nie nicht damit rechnen konnte, das

Familienleben in der Schweiz leben zu können: Er nahm damit spätestens zum

Zeitpunkt des Beziehungsaufbaus bewusst in Kauf, dass er künftig getrennt von seiner

Tochter und seiner Partnerin leben und die Beziehung zu diesen nur eingeschränkt

wird pflegen können (vgl. auch VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3,

mit Hinweisen).

4.2.4

Es mag schliesslich sein, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers ins

Heimatland für die Familie mit finanziellen Schwierigkeiten verbunden wäre. Die

Kindsmutter muss jedoch bereits heute alleine für den Unterhalt der gemeinsamen

Tochter aufkommen. Sodann dürfte es ihr – eventuell mit Unterstützung ihrer Eltern

– auch ohne die Betreuungsleistungen des Beschwerdeführers weiterhin möglich

sein, zumindest einem Teilzeiterwerb nachzugehen (vgl. BGr, 5. Dezember

2019, 2C_773/2019, E. 3.5). Selbst der Umstand, dass sie allenfalls

gezwungen wäre, ergänzend Sozialhilfe zu beziehen, lässt die Wegweisung des

Beschwerdeführers dabei nicht als unzumutbar erscheinen; (auch) hiermit mussten

die beiden rechnen, als sie sich entschieden hatten, trotz dem ungewissen

Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz eine Familie zu gründen

(VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 4.3).

4.2.5

Da der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdungssituation nicht

überzeugend darlegt, kann auf weitere Abklärungen, insbesondere den beantragten

Beizug weiterer Akten aus dem Asylverfahren des Vaters und die Einholung eines

Länderberichts, in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden: Wie bereits

dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer die Ausreise in sein Heimatland

weiterhin zuzumuten. Eine Verletzung des völkerrechtlichen "non

refoulement"-Grundsatzes wird nicht hinreichend substanziiert vorgebracht

und ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich eine

Verfolgungssituation nicht aus dem asylrechtlichen Status seines Vaters

ableiten, weshalb das Verwaltungsgericht bereits im Widerrufsverfahren der

Flüchtlingseigenschaft des Vaters keine entscheidende Bedeutung zugemessen

hatte. Die Asylakten des Vaters konnten überdies bereits im Widerrufsverfahren

nicht aufgefunden werden (vgl. VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00115, E. 2.2).

Weiter hat der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt,

weshalb er aufgrund seines christlichen Namens in Nigeria heute stärker als zum

Zeitpunkt des Bewilligungswiderrufs gefährdet sein sollte, zumal er diesen

Umstand bereits im Widerrufsverfahren hätte vorbringen können und sich knapp

die Hälfte der nigerianischen Bevölkerung zum Christentum bekennt. Auch in der

Beschwerdeschrift wird diesbezüglich eingeräumt, dass der christliche Name des

Beschwerdeführers nicht "das prägende Problem der Rückkehrsituation"

des Beschwerdeführers darstelle.

4.2.6

Eine vorläufige Aufnahme im Sinn von Art. 83 Abs. 1 AIG wegen

(dauerhaften) Vollzugshindernissen ist ohnehin in der Regel ausgeschlossen,

wenn Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen.

Solche liegen insbesondere vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (lit. a), erheblich oder

wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im

Ausland verstossen (lit. b) oder die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs

durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (lit. c). Wenn aber das

Verhalten des betroffenen Ausländers bereits einer vorläufigen Aufnahme

entgegensteht, muss ihm vor Wegweisungsvollzug erst Recht die (Neu-)Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung versagt bleiben (VGr, 11. März 2015,

VB.2014.00731, E. 2.1).

4.2.7

Damit konnte der Beschwerdeführer keine Sachumstände darlegen, welche seit

dem Entscheid des Bundesgerichts, dessen Interessenabwägung eindeutig zuungunsten

des Beschwerdeführers ausfiel, eine abweichende Beurteilung geboten erscheinen lassen.

Die Bewilligungsvoraussetzungen sind weiterhin nicht gegeben, soweit

erstinstanzlich überhaupt auf das Gesuch des Beschwerdeführers einzutreten war.

Ebenso wenig liegen dauerhafte Vollzugshindernisse vor, die eine vorläufige

Aufnahme des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Es kann ansonsten auf die

nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 VRG) sowie die Ausführungen des Migrationsamts und

der Rechtsmittelinstanzen im Widerrufsverfahren verwiesen werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl im Haupt- als

auch im Eventualantrag abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die

Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend

gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6.

Gegen dieses Urteil

kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an…