VB.2020.00309
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00309
3. November 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22203)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00309
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. November 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten
durch
die Gesundheitsdirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Kantonsanteil Jahresüberlieger 2011/2012,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Betreiberin unter anderem der Klinik D in Zürich,
gelangte mit Schreiben vom 3. Mai sowie 8. November 2016 an die
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und verlangte die Bezahlung des
Kantonsanteils von insgesamt Fr. 824'656.36 – zunächst noch mit einem
Vergleichsangebot über die Hälfte dieses Betrags – für Patienten aus dem Kanton
Zürich, die im Jahr 2011 in die Klinik D eingetreten, jedoch erst im Jahr 2012
wieder ausgetreten waren (sogenannte "Jahresüberlieger"). Mit
Verfügung vom 25. April 2017 lehnte die Gesundheitsdirektion die Kostenübernahme
ab.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat
mit Beschluss vom 11. März 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'954.- (Dispositiv-Ziff. II) und sprach
dieser keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 14. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und der Kanton Zürich zu verpflichten, ihr den
Betrag von Fr. 824'656.35 zu bezahlen, eventualiter sei der Kanton Zürich
zu verpflichten, A den ab 1. Januar 2012 anfallenden Anteil der Kosten der
stationären Behandlung der Jahresüberlieger 2011/2012 zu bezahlen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem "im Falle eines
materiellen Eintretens auf Eventualantrag 2" um Beiladung verschiedener
Versicherungen. Der Regierungsrat mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2020 und
die Gesundheitsdirektion mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 schlossen
je auf Abweisung des Rechtsmittels. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom
9.
Juli 2020 und der Gesundheitsdirektion vom 15. Juli 2020 wurde an
den Anträgen festgehalten.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 3 VRG werden öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von
den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden, sofern nicht
besondere gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit anders ordnen.
Privatrechtliche Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte
(§ 1 Abs. 2 VRG).
1.2
Soweit das
Bundesrecht vorschreibt, dass Rechtsmittel aus dem Gebiet des
Sozialversicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt
werden, ist hierfür gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer, LS 212.81) das
Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig; das
gilt insbesondere für Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) in Verbindung unter anderem mit dem Bundesgesetz vom
18.
März 1994 über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz
[KVG, SR 832.10]). Insofern besteht im Sinn von § 3 VRG eine
gesetzliche Bestimmung, welche die Zuständigkeit im Bereich des
Sozialversicherungsrechts abweichend von § 1 Satz 1 VRG ordnet.
Streitgegenstand bildet der Kantonsanteil an die Abgeltung
von stationären Leistungen nach Art. 49a KVG. Auf derartige Streitigkeiten
findet das ATSG gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b KVG keine Anwendung;
sodann ergibt sich auch nicht aus einer anderen Bestimmung des
Krankenversicherungsgesetzes, dass darüber das kantonale Versicherungsgericht
als einzige Instanz zu entscheiden habe. Eine kantonalrechtliche Zuständigkeit
des Sozialversicherungsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 3 GSVGer bzw.
dem bis Ende März 2020 anwendbaren Art. 26 des (aufgehobenen)
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999.
Schliesslich handelt es sich auch nicht um eine
Streitigkeit, die in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt
(vgl. Art. 90a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1
KVG).
Dispositiv
1.3 Demnach
fällt die vorliegende Streitigkeit in die sachliche Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden und des Verwaltungsgerichts und ist Letzteres für
Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide des Regierungsrats sachlich
und funktional zuständig (§§ 41 ff. in Verbindung mit
§§ 19 ff. VRG).
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Zwischen
den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdegegner für Patientinnen und
Patienten, welche im Jahr 2011 bei der Beschwerdeführerin ein-, jedoch erst im
Jahr 2012 wieder austraten, einen Kantonsbeitrag entrichten muss. Hintergrund
bildet eine Anfang 2009 in Kraft getretene Änderung der bundesrechtlichen
Vorschriften zur Spitalfinanzierung, welche der Kanton Zürich per
1. Januar 2012 im kantonalen Recht umgesetzt hat. Im Folgenden sind
zunächst die alte und die neue Regelung der Spitalfinanzierung kurz
darzustellen.
2.2 Bis Ende
2008 war in Art. 49 Abs. 1 Satz 2 (in Verbindung mit
Art. 46) KVG einzig geregelt, dass zwischen Versicherern und
Leistungserbringern Pauschalen vereinbart werden, die für Kantonseinwohnerinnen
und -einwohner bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern
höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patient oder Patientin
oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung decken; wie die übrigen
Kosten zu tragen sind, war im Krankenversicherungsgesetz nicht geregelt. Der
Bundesgesetzgeber ging aufgrund der Verpflichtung der Kantone für die
Sicherstellung der Versorgung jedoch davon aus, dass sie die von ihnen
geschaffene bzw. geförderte stationäre Infrastruktur auch während des Betriebs
finanziell unterstützen und insbesondere deren Defizite decken (BBl 2004, 5551 ff.,
5577). Demgegenüber gingen die Kosten bei von Privaten ohne Subventionen
betriebenen Spitälern vollumfänglich zulasten der Grund- und Zusatzversicherer (vgl.
zum Ganzen auch Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Ulrich
Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale
Sicherheit, 3. A., Basel 2016, S. 385 ff., Rz. 1018 ff.).
Leistungen zulasten der Grundversicherung konnten nur Spitäler erbringen,
welche in die jeweilige kantonale Spitalliste aufgenommen worden waren. Der Kanton
Zürich folgte dabei dem Modell der unterteilten Listen, die im Abschnitt A
die öffentlichen und privaten Spitäler aufführten, welche in der allgemeinen
Abteilung zur Tätigkeit zulasten der sozialen Krankenversicherung zugelassen
waren, und im Abschnitt B die öffentlichen und privaten Spitäler, welche
in der Halbprivat- und Privatabteilung zur Tätigkeit zulasten der sozialen
Krankenversicherung zugelassen waren. Letztere hatten nach kantonalem Recht
keinen Anspruch auf Staatsbeiträge (VGr, 23. August 2006, VB.2006.00048
[bestätigt in BGr, 26. Februar 2007, 2P.244/2006]). Die Beschwerdeführerin
war bis Ende 2011 im Abschnitt B der Spitalliste des Kantons Zürich
aufgeführt.
2.3 Mit der
Gesetzesnovelle vom 21. Dezember 2007 (AS 2008, 2049 ff.) wurde
die Finanzierung stationärer Aufenthalte in einem Spital neu geregelt. Zum
einen erfolgte ein Wechsel von der Objektfinanzierung zur leistungsbezogenen
Finanzierung (Fallkostenpauschale nach dem System DRG [Diagnosis Related
Groups]). Zum anderen bestimmt der neu eingefügte Art. 49a KVG, dass diese
Vergütungen bei Listenspitälern (vgl. Art. 39 Abs. 1 KVG) vom
zuständigen Kanton und den Versicherern anteilsmässig übernommen werden
(Abs. 1). Der Kantonsanteil beträgt mindestens 55 Prozent
(Art. 49 Abs. 2ter Satz 2 KVG), durfte aber bei
unterdurchschnittlicher Prämie für die obligatorische Krankenversicherung
während eines Übergangszeitraums zwischen 45 und 55 Prozent festgesetzt
werden (Abs. 5 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
21. Dezember 2007 [Spitalfinanzierung]; im Folgenden
Übergangsbestimmungen); in diesem Sinn betrug der Kantonsanteil für das Jahr
2012 im Kanton Zürich 51 Prozent (RRB 338/2011 vom 23. März
2011, www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/beschluesse-des-regierungsrates.html).
Eine Unterscheidung zwischen allgemeiner und halbprivater
bzw. privater Abteilung kennt das neue Recht nicht mehr. Mithin haben im Kanton
Zürich Spitäler, die vorher nur im Abschnitt B aufgeführt waren und auch
unter neuem Recht auf der Spitalliste sind, nunmehr Anspruch auf einen
Staatsbeitrag in Form eines Kantonsanteils an der Fallkostenpauschale. Dieser
Anspruch stützt sich nicht mehr, wie unter Geltung des altKVG, auf das
kantonale Recht oder eine Staatsbeitragsvereinbarung, sondern direkt auf
Art. 49a KVG.
2.4 Gemäss
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen waren die Kantone verpflichtet, die
Einführung leistungsbezogener Pauschalen und der Finanzierungsregelung nach
Art. 49a KVG bis spätestens am 31. Dezember 2011 abzuschliessen; bis
zur Einführung der neuen Spitalfinanzierung hatten sich Kantone und Versicherer
entsprechend der vor der Gesetzesänderung geltenden Finanzierungsregelung an
den Kosten der Spitalbehandlung zu beteiligen (Abs. 4 Satz 1). Die
Anpassung der Spitallisten musste bis spätestens drei Jahre nach Einführung der
neuen Spitalfinanzierung erfolgen (Abs. 3), wobei die Kantone ab
Einführung der neuen Spitalfinanzierung bis zur Anpassung der Spitalplanung
ihren Kantonsanteil in allen Spitälern, die auf den aktuell gültigen
Spitallisten aufgeführt waren, zu übernehmen hatten (Abs. 4 Satz 2).
Der Kanton Zürich setzte die neue Spitalfinanzierung und die angepassten
Spitallisten gleichzeitig per 1. Januar 2012 in Kraft.
Nach welchem Recht sich die Spitalfinanzierung richtet,
wenn Patientinnen und Patienten bei Geltung des alten Rechts ins Spital
eintraten, dort jedoch erst nach dem Einführungszeitpunkt der neuen
Spitalfinanzierung wieder austraten, regeln die Übergangsbestimmungen zur
Spitalfinanzierung nicht und ergibt sich auch nicht aus anderen Bestimmungen des
Krankenversicherungsgesetzes. Es fragt sich deshalb, ob eine durch das Gericht
zu füllende Gesetzeslücke vorliegt.
3.
3.1 Nach
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht eine Lücke im Gesetz, wenn
sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die
sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als
sachlich unhaltbar angesehen werden muss. Hat der
Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im
negativen Sinn – mitentschieden (sogenanntes qualifiziertes Schweigen), bleibt
kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke liegt vor,
wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat, was er hätte regeln
sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem Wortlaut noch nach dem
durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt eine Vorschrift entnommen werden kann.
Von einer unechten oder rechtspolitischen Lücke ist demgegenüber die Rede, wenn
dem Gesetz zwar eine Antwort, aber keine befriedigende, zu entnehmen ist. Echte
Lücken zu füllen, ist dem Gericht aufgegeben, unechte zu korrigieren, ist ihm
grundsätzlich verwehrt (zum Ganzen BGE 144 II 281 E. 4.5.1, 138 II 1
E. 4.2, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Ist ein lückenhaftes Gesetz zu
ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden
Zielsetzungen und Werte (BGE 146 V 121 E. 2.5, 129 II 401 E. 2.3).
3.2 Hier
ergeben sich weder aus dem Gesetzestext noch aus den Gesetzesmaterialien Hinweise
darauf, dass der Gesetzgeber im Wissen um die vorliegende Problematik auf eine
Regelung der anwendbaren Finanzierungsregelung verzichtet hätte. Es ist deshalb
von einer echten Lücke auszugehen, die sachgerecht zu ergänzen ist; dabei ist
insbesondere den Zielsetzungen der vorhandenen Übergangsbestimmung Rechnung zu
tragen.
In diesem Zusammenhang ist zunächst Abs. 1 der
Übergangsregelung zu beachten, wonach die Anwendung der neuen
Finanzierungsregelung bis spätestens am 31. Dezember 2011
abgeschlossen sein musste (vgl. auch AB SR 2007 S. 764 Votum Forster-Vannini).
Eine Regelung für Jahresüberlieger, welche dazu führte, dass nach dem
31. Dezember 2011 erbrachte Leistungen noch nach alter
Finanzierungsregelung vergütet werden, widerspräche demnach dem Zweck der
bestehenden Übergangsregelung.
Weiter ist zu beachten, dass eine zeitliche Abgrenzung per
31. Dezember 2011 – das heisst eine Vergütung der bis zu diesem Datum
erbrachten Leistungen nach alter und der nach diesem Datum erbrachten
Leistungen nach neuer Finanzierungsregelung – nicht infrage kommt: Die alte und
die neue Finanzierungsregelung beruhen auf unterschiedlichen Konzepten, die
sich nicht miteinander mischen lassen. Zudem wäre eine solche Pro-rata-temporis-Betrachtung
jedenfalls im System mit Fallpauschalen wesensfremd, da bei derartigen
Pauschaltarifen die Höhe der Entschädigung unabhängig von den im Einzelfall
tatsächlich erbrachten Behandlungsleistungen ist (Michael Waldner/Philipp Egli,
Basler Kommentar, 2020, Art. 49 KVG N. 16; Eugster, S. 385 ff.,
Rz. 971 und 1020 ff.). Es kommt hinzu, dass sich eine solche
Vermischung zweier Tarife nicht mit dem in Art. 44 Abs. 1 KVG
vorgeschriebenen Tarifschutz vereinbaren liesse (vgl. hierzu Eugster, Rz. 1248 ff.).
Zum gleichen Schluss führen schliesslich auch praktische
Überlegungen: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist die
Festlegung eines pauschalierten Entgelts erst beim Austritt möglich, weil erst
in diesem Zeitpunkt die endgültige Diagnose feststeht. Der massgebende Sachverhalt
hat sich damit erst unter neuem Recht erfüllt, was gemäss allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen zur Anwendung des neuen Rechts führt (vgl.
BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 139 V 335 E. 6.2, 121 V 97 E. 1a).
Nach dem Gesagten drängt sich auf, bei Personen, deren
stationäre Spitalbehandlung im Jahr 2011 begann und erst im Jahr 2012 endete,
für die gesamte Behandlungsdauer die neue Spitalfinanzierung zur Anwendung zu
bringen. Dies entspricht im Übrigen auch der Übergangsbestimmung gemäss
Ziff. 3.10 der Regeln und Definitionen zur Fallabrechnung unter SwissDRG,
Version 4/2011, vom 19. April 2011, welche die gestützt auf Art. 49
Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den Kantonen eingesetzte SwissDRG AG
erarbeitet hat.
3.3 Gesundheitsdirektion
und Vorinstanz verneinen eine Leistungspflicht des Beschwerdegegners auch
deshalb, weil die im Februar 2012 mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene
Leistungsvereinbarung für das Jahr 2012 gemäss deren Ziff. 1 ausdrücklich
nur für Fälle ab dem 1. Januar 2012 gelte. Diese Vereinbarung ist hier
indes irrelevant: Die kantonalen Spitalplanungen mussten gemäss Abs. 3 der
Übergangsbestimmung erst drei Jahre nach Einführung der Fallpauschalen bzw. der
neuen Finanzierungsregelung den (geänderten) Anforderungen von Art. 39 KVG
entsprechen. Für die Zeit zwischen Anpassung der Finanzierungsregelung und
Anpassung der Spitalliste bestimmt Abs. 4 Satz 2 der
Übergangsbestimmung, dass die Kantone den Kantonsanteil in allen Spitälern zu
übernehmen haben, die auf den aktuell gültigen Spitallisten aufgeführt sind.
Die Beschwerdeführerin war zuvor im Abschnitt B der kantonalen Spitalliste
aufgeführt und somit berechtigt, zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung abzurechnen. Damit hätte sie auch bei Weitergeltung
der alten Spitalliste ab dem 1. Januar 2012 Anspruch auf den Kantonsanteil
gehabt (vgl. hierzu auch Carsten Witzmann, Basler Kommentar, 2020, ÜBest
21.12.2007 N. 15 ff.). Mithin vermag eine übergangsrechtliche
Regelung, wonach die neue Liste nur auf Patienten mit Eintritt ab dem
1. Januar 2012 Anwendung findet, an der zwingenden Anwendung der neuen
Finanzierungsregelung ab dem 1. Januar 2012 nichts zu ändern.
Auch dem Argument des Beschwerdegegners, die fragliche
(vertragliche) Regelung sei auch eine kantonale Übergangsbestimmung
hinsichtlich der Finanzierungsregelung, wofür das Krankenversicherungsgesetz
Raum lasse, lässt sich nicht folgen. Abgesehen davon, dass eine kantonale
Übergangsbestimmung in Form eines Rechtssatzes zu erlassen wäre, verstiesse
diese hier auch gegen Bundesrecht. Es trifft zwar zu, dass die bundesrechtlich
eingeräumte Übergangsfrist den Kantonen einen Spielraum belässt und es deshalb
wohl zulässig gewesen wäre, innerhalb der Übergangsfrist eine
kantonalrechtliche Übergangsordnung zu erlassen. Hier erfolgte die Umsetzung
aber am letzten Tag der Übergangsfrist, wodurch von Anfang an kein kantonaler
Spielraum mehr verblieb: Bundesrechtlich musste die neue Finanzierungsordnung
am 1. Januar 2012 eingeführt sein und konnte der Beschwerdegegner die alte
Finanzierungsordnung nicht mittels Übergangsordnung über dieses Datum hinaus
weitergelten lassen.
4.
Nach dem Gesagten sind die für im Jahr 2011 eingetretene
und erst im Jahr 2012 ausgetretene Patienten erbrachten stationären
Behandlungsleistungen nach dem neuen Finanzierungsmodell zu entschädigen.
Dementsprechend ist der Beschwerdegegner im Umfang des kantonalen Kostenanteils
leistungspflichtig. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde im grundsätzlichen
Streitpunkt.
Die Gesundheitsdirektion hat die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Behandlungskosten, an welchen der
Beschwerdegegner sich nach dem Gesagten zu beteiligen hat, noch nicht näher
geprüft. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, dies anstelle der
erstinstanzlich verfügenden Behörde zu tun. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Angelegenheit an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen, damit diese den vom
Kanton zu tragenden Kostenanteil bestimme.
5.
Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und III des
Rekursentscheids sowie die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 25. April
2017 aufzuheben und ist die Angelegenheit zur Festsetzung des vom Kanton zu
tragenden Kostenanteils an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des
Rekursentscheids sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdegegner ist zudem zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des
Beschlusses des Regierungsrats vom 11. März 2020 sowie die Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 25. April 2017 werden aufgehoben, und die
Angelegenheit wird zur Festsetzung des Kantonsanteils an die
Gesundheitsdirektion zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrats vom
11. März 2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 20'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von
Fr. 15'000.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …