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Entscheid

VB.2020.00310

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00310

14. Oktober 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22138)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00310

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 14. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

Eidgenössisches

Justiz- und Polizeidepartement EJPD,

Beschwerdeführer,

gegen

1. A AG,

vertreten durch RA B,

2. RA C,

3. Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Anforderungen

an eine Anwaltskörperschaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die A AG wurde am

22. Januar 2020 gegründet und ins Handelsregister eingetragen.

Rechtsanwalt C ist Alleinaktionär. Die Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) beschloss am 7. April

2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen

Anforderungen und passte den Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die

Anwaltskörperschaft an.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob das Eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen den Zirkularbeschluss der Aufsichtskommission vom

7.

April 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (A AG).

Nachdem RA C die Statuten und Geschäftsunterlagen der

A AG angepasst hatte, ersuchte er am 8. Juni 2020 die

Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen Vorgaben

der Anwaltskörperschaft und Anpassung der Einträge im Anwaltsregister. Die

Aufsichtskommission kam dem mit Beschluss vom 11. Juni 2020 nach.

Die Aufsichtskommission beantragte am 16. Juni 2020

das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragten

die A AG sowie RA C, das Beschwerdeverfahren zufolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die reduzierten Gerichtskosten infolge

Abschreibung der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 26. Juni 2020

und am 27. Juli 2020 auf weitere Stellungnahmen; ebenso das EJPD am

2.

Juli 2020 unter Verweis auf seine Beschwerde sowie auf BGE 144 II 147.

Es gingen keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.

Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier

eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister

aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die

Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine

Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28

BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach

Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren

ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur

Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt,

ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die

Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1

lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Der

Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden

Beschwerde berechtigt.

2.

2.1

Zu prüfen

ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3

vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit

wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch

Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen

Gründen nachträglich – d. h.

nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein

Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden

Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert

hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Der

Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der

Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3

habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt,

obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle

Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister

eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Von den zwei aktuellen

Aktionären sei denn auch nur einer im Zürcher Anwaltsregister eingetragen und

beide Aktionäre seien im Verwaltungsrat. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte

eine Mehrheit von drei Vierteln, wie sie die Gründungsdokumente der

Beschwerdegegnerin 1 vorsähen, als genügend. Die vorliegenden

Gründungsdokumente liessen dadurch jedoch zu, dass zukünftig eine Situation

entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1

lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3

durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls

infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der

vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.

2.3

Die Beschwerdegegnerschaft 1–2

machte geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 27. Mai 2020 sämtliche

Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 erworben und sei von dieser gleichentags

als Alleinaktionär ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen worden. In der

Folge seien die Statuten einer generellen Revision unterzogen und das

Organisationsreglement geändert worden. Mit diesen Änderungen des Aktionariats,

der Revision der Statuten und des Organisationsreglements seien alle der im

Rahmen der Beschwerde gerügten Abweichungen zur bundesgerichtlichen

Rechtsprechung korrigiert worden. Insbesondere sei sichergestellt, dass nur

eingetragene Rechtsanwälte als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der

Beschwerdegegnerin 1 zugelassen seien.

3.

3.1

Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten

Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3

vom 11. Juni 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der

Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein

einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche

Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands –

uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 52 N. 16). Die angepassten

Dispositiv

Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach

im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie der gestützt darauf

ergangene neuerliche Beschluss der Beschwerdegegnerin 3. Da der angefochtene

Beschluss durch Stellen eines neuen Antrags vor dem Hintergrund der geänderten

Organisationsunterlagen und gestützt darauf ergangenen vorinstanzlichem

Neuentscheid im Ergebnis ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde

liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.

3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,

wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn

aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches

Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156

E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss

unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso

mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation

ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische

Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;

Bertschi, § 21 N. 25).

3.3

Die Rechtsfrage bezüglich den

Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein

theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch

ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.

Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft 1–2

ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos

angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.

3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

4.

4.1 Das VRG

enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die

eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt

hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich

aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 13 N. 74 f.).

Bei formeller Betrachtung hat

die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch Stellen

eines neuen Gesuchs vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen

verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu

berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen

Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für

zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu

einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in

Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und

möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich

daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der

Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der

Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache

erledigt wird, sind die Kosten

entsprechend zu reduzieren.

4.2 Mangels

überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine

Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3

beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche

zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich

gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand

entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1. Das

Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der

Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3

auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …