VB.2020.00310
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00310
14. Oktober 2020Deutsch8 min
(URT.2020.22138)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00310
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
Eidgenössisches
Justiz- und Polizeidepartement EJPD,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A AG,
vertreten durch RA B,
2. RA C,
3. Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Anforderungen
an eine Anwaltskörperschaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die A AG wurde am
22. Januar 2020 gegründet und ins Handelsregister eingetragen.
Rechtsanwalt C ist Alleinaktionär. Die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte (fortan: Aufsichtskommission) beschloss am 7. April
2020, die A AG erfülle die einschlägigen aufsichtsrechtlichen
Anforderungen und passte den Eintrag im Anwaltsregister im Hinblick auf die
Anwaltskörperschaft an.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhob das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (fortan: EJPD) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen den Zirkularbeschluss der Aufsichtskommission vom
7.
April 2020 betreffend Überprüfung der aufsichtsrechtlichen
Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft (A AG).
Nachdem RA C die Statuten und Geschäftsunterlagen der
A AG angepasst hatte, ersuchte er am 8. Juni 2020 die
Aufsichtskommission um Feststellung der Erfüllung der einschlägigen Vorgaben
der Anwaltskörperschaft und Anpassung der Einträge im Anwaltsregister. Die
Aufsichtskommission kam dem mit Beschluss vom 11. Juni 2020 nach.
Die Aufsichtskommission beantragte am 16. Juni 2020
das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2020 beantragten
die A AG sowie RA C, das Beschwerdeverfahren zufolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben und die reduzierten Gerichtskosten infolge
Abschreibung der Beschwerdegegnerschaft aufzuerlegen.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 26. Juni 2020
und am 27. Juli 2020 auf weitere Stellungnahmen; ebenso das EJPD am
2.
Juli 2020 unter Verweis auf seine Beschwerde sowie auf BGE 144 II 147.
Es gingen keine weiteren Stellungnahmen mehr ein.
Die Akten der Aufsichtskommission wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) ergangene Anordnungen – hier
eine durch die Aufsichtskommission erfolgte Eintragung im Anwaltsregister
aufgrund erfüllter Voraussetzungen von Art. 7 und 8 BGFA sowie die
Feststellung der erfüllten aufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine
Anwaltskörperschaft sowie die Anpassung des Eintrags in die Liste gemäss Art. 28
BGFA – kann gemäss § 38 AnwG Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. VRG erhoben werden. Das vorliegende Verfahren
ist nicht vermögensrechtlicher Natur, weshalb grundsätzlich die Kammer zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig wäre (vgl. Martin Bertschi in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 11). Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt,
ist das Verfahren indes als gegenstandslos geworden abzuschreiben, sodass die
Erledigung in die Zuständigkeit der Einzelrichterin fällt (§ 38b Abs. 1
lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a i. V. m. Art. 111 Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zur Führung der vorliegenden
Beschwerde berechtigt.
2.
2.1
Zu prüfen
ist, ob das Verfahren angesichts des Beschlusses der Beschwerdegegnerin 3
vom 11. Juni 2020 gegenstandslos geworden ist. Infolge Gegenstandslosigkeit
wird das Verfahren abgeschrieben, wenn die streitbetroffene Anordnung durch
Widerruf bzw. Wiedererwägung, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen
Gründen nachträglich – d. h.
nach Einreichung der Beschwerde – weggefallen ist. Gegenstandslos wird ein
Verfahren auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden
Partei nachträglich wegfällt, weil diese z. B. das streitbetroffene Grundstück veräussert
hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Der
Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, die Organisationsstruktur der
Beschwerdegegnerin 1 entspreche nicht der zu Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Beschwerdegegnerin 3
habe die Eintragung der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 1 bewilligt,
obwohl die Gründungsunterlagen dem bundesgerichtlichen Grundsatzentscheid BGE 144 II 147 widersprächen. Es sei nicht vorausgesetzt worden, dass alle
Gesellschafter und Verwaltungsräte in einem kantonalen Anwaltsregister
eingetragene Anwältinnen und Anwälte sein müssten. Von den zwei aktuellen
Aktionären sei denn auch nur einer im Zürcher Anwaltsregister eingetragen und
beide Aktionäre seien im Verwaltungsrat. Die Beschwerdegegnerin 3 erachte
eine Mehrheit von drei Vierteln, wie sie die Gründungsdokumente der
Beschwerdegegnerin 1 vorsähen, als genügend. Die vorliegenden
Gründungsdokumente liessen dadurch jedoch zu, dass zukünftig eine Situation
entstehe, die das Bundesgericht als unvereinbar mit Art. 8 Abs. 1
lit. d BGFA erachte. Zudem sei so die gemäss der Beschwerdegegnerin 3
durch die Mandatsverantwortung sichergestellte Disziplinaraufsicht ebenfalls
infrage gestellt und insgesamt sei der Schutz des Anwaltsgeheimnisses mit der
vorliegenden Organisationsstruktur nicht genügend gewährleistet.
2.3
Die Beschwerdegegnerschaft 1–2
machte geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 27. Mai 2020 sämtliche
Namenaktien der Beschwerdegegnerin 1 erworben und sei von dieser gleichentags
als Alleinaktionär ins Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen worden. In der
Folge seien die Statuten einer generellen Revision unterzogen und das
Organisationsreglement geändert worden. Mit diesen Änderungen des Aktionariats,
der Revision der Statuten und des Organisationsreglements seien alle der im
Rahmen der Beschwerde gerügten Abweichungen zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung korrigiert worden. Insbesondere sei sichergestellt, dass nur
eingetragene Rechtsanwälte als Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder der
Beschwerdegegnerin 1 zugelassen seien.
3.
3.1
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten angepassten
Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Beschluss der Beschwerdegegnerin 3
vom 11. Juni 2020 sind als Noven zu qualifizieren. Bei der
Anfechtung von Entscheiden der Beschwerdegegnerin 3 handelt es sich um ein
einstufiges Verfahren ohne eine gerichtliche Vorinstanz. Da das Verwaltungsgericht damit als erste gerichtliche
Instanz entscheidet, können neue Tatsachen – im Rahmen des Streitgegenstands –
uneingeschränkt geltend gemacht werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 52 N. 16). Die angepassten
Dispositiv
Statuten und Organisationsunterlagen der Beschwerdegegnerin 1 sind demnach
im vorliegenden Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie der gestützt darauf
ergangene neuerliche Beschluss der Beschwerdegegnerin 3. Da der angefochtene
Beschluss durch Stellen eines neuen Antrags vor dem Hintergrund der geänderten
Organisationsunterlagen und gestützt darauf ergangenen vorinstanzlichem
Neuentscheid im Ergebnis ersetzt wurde und da die dem angefochtenen Beschluss zugrunde
liegenden Dokumente in dieser Form nicht mehr existieren, ist der Prozessgegenstand vorliegend weggefallen. Ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung liegt nicht mehr vor.
3.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn
aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches
Interesse an der Beantwortung besteht (BGE 128 II 156
E. 1c; VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, muss
unter Umständen nicht nur mit Bezug auf die beschwerdeführende, sondern ebenso
mit Bezug auf die beschwerdegegnerische Partei geprüft werden. Die Legitimation
ist jedenfalls nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische
Rechtsfrage angestrebt wird (VGr, 21. August 2008, VB.2008.00207, E. 1.2;
Bertschi, § 21 N. 25).
3.3
Die Rechtsfrage bezüglich den
Anforderungen an eine Anwaltskörperschaft stellt vorliegend nur noch eine rein
theoretische Frage dar. Zwar könnte sie sich jederzeit wieder stellen, jedoch
ist eine rechtzeitige Überprüfung zu gegebener Zeit ohne Weiteres möglich. Vom
Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ist demzufolge nicht abzusehen.
Ebenso wenig liegt bei der Beschwerdegegnerschaft 1–2
ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vor, nachdem sie die Geschäftsunterlagen vorbehaltslos
angepasst und damit die Beschwerde der Sache nach anerkannt hat.
3.4 Nach dem Gesagten ist das Verfahren als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
4.
4.1 Das VRG
enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens. Diesfalls befindet das Verwaltungsgericht nach Ermessen über die
eigenen Nebenfolgen; dabei berücksichtigt es, welche Partei vermutlich obsiegt
hätte oder wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene
Verfahren verursacht hat; besonders bei Versagen dieser Kriterien lässt sich
aber auch anderswie nach Billigkeit vorgehen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 13 N. 74 f.).
Bei formeller Betrachtung hat
die Beschwerdegegnerschaft 1–2 die Gegenstandslosigkeit durch Stellen
eines neuen Gesuchs vor dem Hintergrund der geänderten Organisationsunterlagen
verursacht, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird. Indessen gilt es zu
berücksichtigen, dass die Organisationsunterlagen, welche dem ursprünglichen
Gesuch zugrunde lagen, von der Beschwerdegegnerin 3 praxisgemäss für
zulässig erachtet werden, wovon sich die Beschwerdegegnerschaft 1–2 bis zu
einem gewissen Grad leiten lassen durfte, ohne befürchten zu müssen, sich in
Widerspruch zur diesbezüglichen Rechtsauffassung des Beschwerdeführers und
möglicherweise auch jener des Bundesgerichts zu setzen. Es rechtfertigt sich
daher, die Kosten je zur Hälfte der privaten Beschwerdegegnerschaft und der
Beschwerdegegnerin 3 aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin 1 und der
Beschwerdegegner 2 haften für den Gesamtanteil ihrer Kosten solidarisch. Da das Verfahren ohne materielle Prüfung der Sache
erledigt wird, sind die Kosten
entsprechend zu reduzieren.
4.2 Mangels
überwiegenden Obsiegens bleibt der Beschwerdegegnerschaft 1–2 eine
Entschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin 3
beantragte keine Parteientschädigung. Dem Beschwerdeführer steht keine solche
zu, weil die Erhebung von Rechtsmitteln zu dessen angestammtem Aufgabenbereich
gehört und ihm überdies im Beschwerdeverfahren kein erheblicher Aufwand
entstanden ist (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Das
Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der
Beschwerdegegnerschaft 1–2 (unter solidarischer Haftung) und der Beschwerdegegnerin 3
auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …