VB.2020.00314
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00314
1. Juli 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21858)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00314
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1997 geborene srilankische Staatsangehörige A reiste
am 7. April 2016 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete
hier am 18. Mai 2016 die 1996 geborene Schweizerin C, worauf ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals
bis zum 17. Mai 2019 verlängert wurde.
Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten
erfahren hatte und beide Ehegatten ihren Scheidungswillen bestätigt hatten,
verweigerte es am 6. August 2019 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 5. November
2019 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 14. April 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue
Ausreisefrist bis 31. Juli 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer
Schweizerin, eventualiter gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, zu
erteilen. Subeventualiter sei die die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukomme und deshalb anzumerken sei, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in einer
allgemeinen Darlegung von Lehre und Praxis zu ehelichen und nachehelichen
Aufenthaltsansprüchen und der im öffentlichen Recht geltenden
Untersuchungsmaxime, ohne dass deren Relevanz für das vorliegende Verfahren
näher dargelegt wird. Auch wenn das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes
wegen anzuwenden hat, ist es als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht
gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid
von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen und in den allgemeinen
theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers nach möglichen Rügen zu
suchen. Auf die Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzugehen, als dass sie
sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und
konkrete Rügen enthält (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).
2.
2.1
2.1.1
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm
zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das
formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten
Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf
das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf
Familienleben stützen.
2.1.2
Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive
Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn
hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche
Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende
Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften
Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend
gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,
18.
Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).
2.1.3
Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze,
vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den
Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind
bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer
Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von
den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der
bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens
mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu
betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar
2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;
vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer
"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da
eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten
voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer
der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2;
VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
2.1.4
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine
Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere
keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher
Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist
aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher
Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,
2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2
mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes
Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr,
9.
August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,
2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter
Formalismus auszumachen ist (z. B.
BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3).
2.2
2.2.1
Gemäss Auszugsanzeige an das Bevölkerungsamt der Stadt D vom 24. August
2018.
wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 nach
"unbekannt" abgemeldet. In weitgehender Übereinstimmung mit dieser
Auszugsanzeige gaben beide Eheleute dem Migrationsamt auf Nachfrage bekannt,
das eheliche Zusammenleben im Juli 2018 bzw. spätestens im September 2018
aufgegeben und seither auch nicht wiederaufgenommen zu haben.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers schloss dabei bereits in
ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft aus und äusserte Scheidungsabsichten. In einer weiteren
Stellungnahme vom 10. Februar 2020 bekräftige sie ihren Scheidungswillen
und bestätigte erneut, das eheliche Zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft
am 10. Juli 2018 definitiv aufgegeben zu haben. Zudem gab sie bekannt,
dass der Beschwerdeführer einer Scheidung zur Sicherung seines Aufenthalts
nicht vor Ablauf der dreijährigen Frist (von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG) zustimmen wollte und deshalb erst im Juli 2019 ein entsprechendes
Scheidungsbegehren unterzeichnet zurückgeschickt habe, welches jedoch mangels
Aktualität nun neu erstellt werden müsse.
Der Beschwerdeführer bestätigte in einer ersten Stellungnahme
gegenüber dem Migrationsamt vom 6. März 2019, dass er ab Juli 2018
unregelmässig bei einem Kollegen gewohnt habe und "seit ca. September
2018" nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenleben würde. Weiter erklärte
er sich bereit, das eheliche Zusammenleben wiederaufzunehmen. Gleichwohl unterzeichnete
er am 10. April 2019 erstmals ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Darüber
hinaus gab er in einer E-Mail an das Migrationsamt vom 8. Juli 2019
bekannt, sich dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau anschliessen zu wollen. Zudem
bat er um eine rasche Bearbeitung seines hängigen Bewilligungsantrags, damit er
mit seiner neuen Freundin zusammenziehen könne. Am 30. April 2020
unterzeichneten beide Ehegatten ein weiteres gemeinsames Scheidungsbegehren,
welches sich in Kopie in den Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers findet. In der Beschwerdeschrift räumte der Beschwerdeführer in Rz. 26
zunächst ein, dass "der Ehewille bereits vor oder dann kurz nach der
Trennung – jedenfalls offenkundig vor Ablauf der dreijährigen – Ehedauer
erloschen" sei, behauptete jedoch nachfolgend das Gegenteil.
2.2.2
Aufgrund dieser Sachlage bestehen
keinerlei Zweifel, dass sich die Eheleute im Juli 2018, spätestens aber im
September 2018 definitiv getrennt hatten. Die teilweise widersprüchlichen
Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen darauf, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und eine zwischenzeitlich
erfolgte Wiederannäherung zu behaupten, welche jedoch nicht belegt und aufgrund
der dargelegten gegenteiligen Stellungnahmen der Beteiligten völlig unglaubhaft
erscheint. Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten beider Eheleute
kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE keine Rede sein, zumal eine solche bereits aufgrund
der langen Trennungsdauer ausser Betracht fällt.
2.2.3
Inwieweit die Eheleute darüber hinaus konkrete Schritte unternommen haben,
ihre Ehe auch formell zu beenden, ist grundsätzlich irrelevant. Jedoch ist
anzumerken, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu
bereits zahlreiche konkrete Schritte unternommen wurden, wie z.B. die
Mandatierung einer Scheidungsanwältin durch die Ehefrau, die Führung aussergerichtlicher
Scheidungsverhandlungen und die gemeinsame Unterzeichnung von
Scheidungsbegehren. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Wiederannäherung ihr
Scheidungsbegehren zurückgezogen haben soll. Vielmehr musste dieses nach
längeren Scheidungsverhandlungen offenbar erneuert werden.
2.2.4
Angesichts der sehr klaren Beweislage ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vorinstanzliche Sachverhaltserstellung oder Beweiswürdigung mangelhaft sein
sollte. Wie in Rz. 26 der Beschwerdeschrift vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers selbst ausgeführt wird, unterlässt es vielmehr der
Beschwerdeführer, "zusätzliche Beweismittel einzureichen oder zu benennen,
die auf den behaupteten fortgesetzten Ehewillen schliessen liessen", wie
dies "im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geboten" wäre.
2.2.5
Der Beschwerdeführer lebte damit lediglich vom 18. Mai 2016 (Heirat in
der Schweiz) bis längstens Juli bzw. September 2018 in ehelicher
Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen.
Mangels fortbestehender Ehegemeinschaft kann er sich weder
auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 AIG berufen
noch fällt die nur noch formell fortbestehende eheliche Beziehung in den
Schutzbereich des grundrechtlich geschützten Familienlebens.
Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre
gedauert hatte, scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den
zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und es
kann offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier erfolgreich
integriert hat bzw. die Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG
erfüllt.
3.
3.1
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht
ersichtlich.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
3.2
Aufgrund
des hiesigen Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ
kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts
auf Privatleben fallenden Beziehungen zu vermuten (vgl. Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3; BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Solche werden vom Beschwerdeführer zudem weder behauptet noch dargelegt noch
ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Sodann bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Ansonsten kann im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 VRG auf die
zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
Damit ist die Beschwerde ohne
weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf
eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an: …