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Entscheid

VB.2020.00314

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00314

1. Juli 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21858)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00314

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1997 geborene srilankische Staatsangehörige A reiste

am 7. April 2016 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und heiratete

hier am 18. Mai 2016 die 1996 geborene Schweizerin C, worauf ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und letztmals

bis zum 17. Mai 2019 verlängert wurde.

Nachdem das Migrationsamt von der Trennung der Ehegatten

erfahren hatte und beide Ehegatten ihren Scheidungswillen bestätigt hatten,

verweigerte es am 6. August 2019 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und setzte A eine Ausreisefrist bis zum 5. November

2019 an.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 14. April 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden erachtete. Zugleich setzte sie A eine neue

Ausreisefrist bis 31. Juli 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm erneut eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf seine Ehe mit einer

Schweizerin, eventualiter gestützt auf ein nacheheliches Aufenthaltsrecht, zu

erteilen. Subeventualiter sei die die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukomme und deshalb anzumerken sei, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Die

Ausführungen der Beschwerdeschrift erschöpfen sich weitgehend in einer

allgemeinen Darlegung von Lehre und Praxis zu ehelichen und nachehelichen

Aufenthaltsansprüchen und der im öffentlichen Recht geltenden

Untersuchungsmaxime, ohne dass deren Relevanz für das vorliegende Verfahren

näher dargelegt wird. Auch wenn das Verwaltungsgericht das Recht von Amtes

wegen anzuwenden hat, ist es als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht

gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid

von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen und in den allgemeinen

theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers nach möglichen Rügen zu

suchen. Auf die Beschwerde ist deshalb nur insoweit einzugehen, als dass sie

sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt und

konkrete Rügen enthält (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.

2.1

2.1.1

Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm

zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das

formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten

Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und

gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf

das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf

Familienleben stützen.

2.1.2

Getrennte Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive

Ehegemeinschaft einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn

hierfür wichtige Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche

Verpflichtungen oder erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende

Trennung erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE]). Führen die geltend gemachten Trennungsgründe zu einer dauerhaften

Trennung, liegt hingegen unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend

gemachten Gründen kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE vor und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,

18.

Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00583, E. 2.2; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2).

2.1.3

Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur kurze,

vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den

Nachweis des Fortbestands des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind

bei längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer

Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von

den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der

bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens

mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu

betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar

2016, VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;

vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer

"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft). Da

eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten

voraussetzt, ist von einer dauerhaften Trennung bereits auszugehen, wenn einer

der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 2.2;

VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

2.1.4

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine

Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere

keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher

Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum Erreichen der Dreijahresfrist

aufrechterhalten wurde. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher

Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011,

2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2

mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes

Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr,

9.

August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,

2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter

Formalismus auszumachen ist (z. B.

BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.2

2.2.1

Gemäss Auszugsanzeige an das Bevölkerungsamt der Stadt D vom 24. August

2018.

wurde der Beschwerdeführer am 10. Juli 2018 nach

"unbekannt" abgemeldet. In weitgehender Übereinstimmung mit dieser

Auszugsanzeige gaben beide Eheleute dem Migrationsamt auf Nachfrage bekannt,

das eheliche Zusammenleben im Juli 2018 bzw. spätestens im September 2018

aufgegeben und seither auch nicht wiederaufgenommen zu haben.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers schloss dabei bereits in

ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 eine Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft aus und äusserte Scheidungsabsichten. In einer weiteren

Stellungnahme vom 10. Februar 2020 bekräftige sie ihren Scheidungswillen

und bestätigte erneut, das eheliche Zusammenleben und die eheliche Gemeinschaft

am 10. Juli 2018 definitiv aufgegeben zu haben. Zudem gab sie bekannt,

dass der Beschwerdeführer einer Scheidung zur Sicherung seines Aufenthalts

nicht vor Ablauf der dreijährigen Frist (von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG) zustimmen wollte und deshalb erst im Juli 2019 ein entsprechendes

Scheidungsbegehren unterzeichnet zurückgeschickt habe, welches jedoch mangels

Aktualität nun neu erstellt werden müsse.

Der Beschwerdeführer bestätigte in einer ersten Stellungnahme

gegenüber dem Migrationsamt vom 6. März 2019, dass er ab Juli 2018

unregelmässig bei einem Kollegen gewohnt habe und "seit ca. September

2018" nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenleben würde. Weiter erklärte

er sich bereit, das eheliche Zusammenleben wiederaufzunehmen. Gleichwohl unterzeichnete

er am 10. April 2019 erstmals ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Darüber

hinaus gab er in einer E-Mail an das Migrationsamt vom 8. Juli 2019

bekannt, sich dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau anschliessen zu wollen. Zudem

bat er um eine rasche Bearbeitung seines hängigen Bewilligungsantrags, damit er

mit seiner neuen Freundin zusammenziehen könne. Am 30. April 2020

unterzeichneten beide Ehegatten ein weiteres gemeinsames Scheidungsbegehren,

welches sich in Kopie in den Beschwerdebeilagen des Beschwerdeführers findet. In der Beschwerdeschrift räumte der Beschwerdeführer in Rz. 26

zunächst ein, dass "der Ehewille bereits vor oder dann kurz nach der

Trennung – jedenfalls offenkundig vor Ablauf der dreijährigen – Ehedauer

erloschen" sei, behauptete jedoch nachfolgend das Gegenteil.

2.2.2

Aufgrund dieser Sachlage bestehen

keinerlei Zweifel, dass sich die Eheleute im Juli 2018, spätestens aber im

September 2018 definitiv getrennt hatten. Die teilweise widersprüchlichen

Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen darauf, die

vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und eine zwischenzeitlich

erfolgte Wiederannäherung zu behaupten, welche jedoch nicht belegt und aufgrund

der dargelegten gegenteiligen Stellungnahmen der Beteiligten völlig unglaubhaft

erscheint. Aufgrund der klar geäusserten Scheidungsabsichten beider Eheleute

kann von einer vorübergehenden Trennung im Sinn von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE keine Rede sein, zumal eine solche bereits aufgrund

der langen Trennungsdauer ausser Betracht fällt.

2.2.3

Inwieweit die Eheleute darüber hinaus konkrete Schritte unternommen haben,

ihre Ehe auch formell zu beenden, ist grundsätzlich irrelevant. Jedoch ist

anzumerken, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hierzu

bereits zahlreiche konkrete Schritte unternommen wurden, wie z.B. die

Mandatierung einer Scheidungsanwältin durch die Ehefrau, die Führung aussergerichtlicher

Scheidungsverhandlungen und die gemeinsame Unterzeichnung von

Scheidungsbegehren. Sodann trifft es auch nicht zu, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers aufgrund der behaupteten Wiederannäherung ihr

Scheidungsbegehren zurückgezogen haben soll. Vielmehr musste dieses nach

längeren Scheidungsverhandlungen offenbar erneuert werden.

2.2.4

Angesichts der sehr klaren Beweislage ist nicht ersichtlich, inwiefern die

vorinstanzliche Sachverhaltserstellung oder Beweiswürdigung mangelhaft sein

sollte. Wie in Rz. 26 der Beschwerdeschrift vom Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers selbst ausgeführt wird, unterlässt es vielmehr der

Beschwerdeführer, "zusätzliche Beweismittel einzureichen oder zu benennen,

die auf den behaupteten fortgesetzten Ehewillen schliessen liessen", wie

dies "im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht geboten" wäre.

2.2.5

Der Beschwerdeführer lebte damit lediglich vom 18. Mai 2016 (Heirat in

der Schweiz) bis längstens Juli bzw. September 2018 in ehelicher

Gemeinschaft mit seiner Schweizer Ehefrau zusammen.

Mangels fortbestehender Ehegemeinschaft kann er sich weder

auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 AIG berufen

noch fällt die nur noch formell fortbestehende eheliche Beziehung in den

Schutzbereich des grundrechtlich geschützten Familienlebens.

Da die eheliche Gemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre

gedauert hatte, scheitert ein nacheheliches Aufenthaltsrecht bereits an den

zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und es

kann offenbleiben, inwieweit sich der Beschwerdeführer hier erfolgreich

integriert hat bzw. die Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG

erfüllt.

3.

3.1

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist nicht

ersichtlich.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

3.2

Aufgrund

des hiesigen Integrationsstandes des Beschwerdeführers und seines noch relativ

kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts

auf Privatleben fallenden Beziehungen zu vermuten (vgl. Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3; BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Solche werden vom Beschwerdeführer zudem weder behauptet noch dargelegt noch

ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus den Akten. Sodann bestehen

keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im

Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Ansonsten kann im Sinn von § 70 in Verbindung mit § 28 VRG auf die

zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

Damit ist die Beschwerde ohne

weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf

eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr für das Verfahren wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an: …