VB.2020.00315
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00315
1. Juli 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00315
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A,
geboren im Jahr 1966, Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, heiratete
am 11. Februar 2013 in Santo Domingo (DO) die dominikanisch-italienische
Staatsbürgerin C, geboren 1958. Diese lebte von 1993–2007 in der Schweiz und
war im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Zufolge Rückkehr in die
Dominikanische Republik wurde sie per 30. Mai 2007 in der Schweiz
abgemeldet. Im Juli 2010 kehrte sie in die Schweiz zurück, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum erwerbslosen Aufenthalt erteilt wurde. Nach
einer erneuten Ausreise kehrte sie am 3. April 2014 wieder in die Schweiz
zurück, wo ihr zunächst eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bei ihrer Tochter erteilt wurde. Am 27. März 2015 erhielt
sie zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
mit Gültigkeitsdauer bis 26. März 2020. A folgte seiner Ehefrau am 26. September
2015 in die Schweiz. Es wurde ihm als Familienmitglied einer Bürgerin der
EU/EFTA eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, gültig bis 25. September
2020. Am 7. Oktober 2016 kehrte C in die Dominikanische Republik zurück.
Dort verlieb sie bis zu ihrem plötzlichen Tod am 23. Juni 2018. Am 3. Januar
2019 informierte das Personenmeldeamt der Stadt D das Migrationsamt über den
Hinschied von C. Nach der Einholung diverser Auskünfte im Zusammenhang mit dem
Ableben von C teilte das Migrationsamt A am 24. Juli 2019 mit, es
beabsichtige seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu widerrufen und gewährte
ihm zu diesem Zweck das rechtliche Gehör. Nach Eingang seiner Stellungnahme
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies ihn aus der Schweiz weg. Dabei
setzte es ihm eine Ausreisefrist bis 15. Januar 2020. Dies in der
Erwägung, dass mit der Wohnsitznahme der Ehegattin in der Dominikanischen
Republik die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an A
entfallen seien. Ferner begründe der Tod der Ehefrau keinen nachehelichen
Härtefall.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. April 2020 ab. Zum Verlassen
der Schweiz setzte es ihm eine neue Frist bis 2. Juli 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragte A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid
sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des
Beschwerdegegners aufzuheben.
Während
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete,
ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige Staatsangehöriger der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäischen Union [EU])
nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA hat der Ehepartner
einer Person, die in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens fällt,
ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, welches grundsätzlich nicht
vom Zusammenleben des Paars abhängig gemacht werden darf, sondern allein an den
formellen Bestand der Ehe anknüpft (vgl. BGE 130 II 113 E. 8; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985 567 ff., N. 18 ff.).
Verstirbt
die EU-Bürgerin oder der EU-Bürger, so enthält das Freizügigkeitsabkommen
hinsichtlich des Verbleiberechts des überlebenden drittstaatsangehörigen
Ehegatten bzw. der überlebenden drittstaatsangehörigen Ehegattin keine eigene
Regelung. In Art. 4 Anhang I FZA (mit dem Titel
"Verbleiberecht") wird jedoch unter anderem auf die Verordnung Nr. 1251/70/EWG
(ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) Bezug genommen,
deren Art. 3 den Familienangehörigen eines verstorbenen (früheren)
Arbeitnehmers bzw. einer verstorbenen (früheren) Arbeitnehmerin im Sinn des Art. 6
Anhang I FZA unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht zum weiteren Verbleib
in der Schweiz einräumt. Danach können etwa die Angehörigen einer (originär
freizügigkeitsberechtigten) Person, die bei ihr im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats wohnen, auch nach deren Tod "ständig" in der Schweiz
verbleiben, wenn die bzw. der Verstorbene vor ihrem bzw. seinem Ableben
ihrerseits ein Verbleiberecht nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1251/70/EWG
erworben hat (Art. 3 Abs. 1 Verordnung Nr. 1251/70/EWG). Ist der
Arbeitnehmer im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er das
Verbleiberecht in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben hat, haben seine
Familienmitglieder das Recht, sich dort ständig aufzuhalten, wenn der
Arbeitnehmer sich zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im
Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat (Art. 3 Abs. 2
Verordnung Nr. 1251/70/EWG). Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt,
ist der hinterbliebenen angehörigen Person daher unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen bzw. eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit fünfjähriger Gültigkeitsfrist zu erteilen
(vgl. Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich
2019, Art. 4 Anhang I FZA N. 9; ferner SEM, Weisungen und
Erläuterungen I. Ausländerbereich, Bern 2013, Stand 1. November 2019, Ziff. 3.1.7.5.1
[www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und
Kreisschreiben > I. Ausländerbereich]).
2.3
Vorliegend
kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf die in E. 2.2
aufgeführten freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen berufen: Gemäss Art. 6
Abs. 5 Anhang I FZA (vgl. auch Art. 61 Abs. 2 AIG)
erlöschen Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA nach einem ununterbrochenen
Auslandaufenthalt von sechs Monaten. Die verstorbene Ehefrau verliess die
Schweiz am 7. Oktober 2016 und kehrte danach nicht mehr in die Schweiz
zurück. Dabei hielt sie sich mehr als sechs Monate im Ausland auf. Die
Vorinstanz gelangte damit zu Recht zur Annahme, dass der Beschwerdeführer
aufgrund des Erlöschens des originären Anwesenheitsrechts seiner Ehegattin kein
abgeleitetes Anwesenheitsrecht nach Art. 7 lit. d FZA in Verbindung
mit Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA mehr geltend machen könne (vgl. zum
Ganzen VGr, 17. April 2019, VB.2018.00576, E. 4.2.2 mit Hinweisen;
BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5). Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in
diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen
gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über
die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG (Nichteinhalten
einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr)
verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen
abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 144 II 1 E. 3.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund des Tods seiner Ehefrau liege ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
vor. Die Vorinstanz führte unter Verweis auf BGr, 29. November 2017,
2C_68/2017 aus, es könne offengelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer
aufgrund der erloschenen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und des entfallenen
Aufenthaltsrechts der früheren Ehegattin überhaupt auf Art. 50 AIG berufen
könne. Diese Frage brauche nicht beantwortet zu werden, da dem Beschwerdeführer
ohnehin kein solcher Anspruch zukomme. Zwar bestehe beim Tod des Ehegatten vor
Ablauf der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG eine
widerlegbare Vermutung für das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grunds im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, wenn keine Zweifel am
tatsächlichen Bestand der Ehe und an der Intensität der Verbundenheit der
Ehegatten vorlägen. Diese Vermutung gelte aber u. a. nicht, wenn die ausländische Person den
Ehegatten vor dem Tod verlassen habe. Vorliegend hätten der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin die Wohngemeinschaft bereits rund ein Jahr und acht Monate
vor dem Tod der Ehefrau aufgegeben, weshalb er aus Art. 49 AIG nichts zu
seinen Gunsten ableiten könne. Dies genüge, um die Vermutung eines
nachehelichen Härtefalls beim Tod des Ehegatten umzustossen. Dass die Ehe
während der Landesabwesenheit der Ehefrau weitergeführt worden sei, habe der
Beschwerdeführer nicht belegen können. Es könne somit nicht davon ausgegangen
werden, dass nach dem Wegzug der Ehefrau weiterhin eine tragfähige eheliche
Beziehung bestanden habe. Der Beschwerdeführer sei denn auch nur vom 21. Dezember
2017.
bis 18. Januar 2018 in sein Heimatland gereist. Zudem habe er per 1. September
2017.
ein Zimmer bei einem Staatsangehörigen aus dem Land E zur Untermiete
bezogen. Dieser Umstand deute ebenfalls nicht darauf hin, dass er noch mit der
Rückkehr seiner Ehefrau gerechnet hätte. Auch lägen keine Hinweise vor, dass er
zum Begräbnis seiner Ehefrau gereist sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, es sei von Beginn beabsichtigt gewesen,
dass die Ehefrau, welche in der Dominikanischen Republik ihren schwer kranken
Bruder gepflegt habe, wieder in die Schweiz zurückkehre. Auch hätte für beide festgestanden,
die eheliche Beziehung weiterhin zu pflegen. Neben seinem Heimataufenthalt vom
21.
Dezember 2017 bis 18. Januar 2018 in der Dominikanischen Republik
hätten er und seine Frau engen Kontakt über Telefon, Skype oder WhatsApp
gepflegt. Die Trennung sei somit vorübergehend gewesen. Die Ehefrau habe
keinesfalls Wohnsitz in der Dominikanischen Republik genommen. Dass er nur
einmal in die Dominikanische Republik gereist sei und nicht an der Beerdigung
teilgenommen habe, habe mit seinen engen finanziellen Mitteln zu tun. Der Umzug
zu einem Freund in dessen 3,5-Zimmer-Wohnung sei ebenfalls mit den knappen
finanziellen Mitteln zu erklären. Der Umzug sei nicht dahingehend zu deuten,
dass er davon ausgegangen sei, seine Ehefrau kehre nicht mehr zurück.
3.3
Vorab ist
die Frage zu klären, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG berufen kann. Denn der Beschwerdeführer leitet sein
Abwesenheitsrecht von der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA seiner verstorbenen
Ehefrau ab. Art. 50 AIG knüpft dagegen gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes
an die Aufenthaltsansprüche von Art. 42 und 43 AIG an, welche
voraussetzen, dass der Ehegatte, von dem die Bewilligung abgeleitet wurde, das
Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz
besass. Da die verstorbene Ehegattin lediglich im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, kann der Beschwerdeführer grundsätzlich
keinen Anspruch nach Art. 50 AIG geltend machen (BGE 144 II 1 E. 4.3).
Indessen hielt das Bundesgericht gestützt auf das Diskriminierungsverbot von Art. 2
FZA fest, EU-Angehörige dürften in Bezug auf den Nachzug ihres Ehegatten nicht
schlechter gestellt werden als Schweizer Bürger. Art. 50 AIG wird
demzufolge auch dann angewandt, wenn der Ex-Ehegatte nur eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass.
Da Drittstaatangehörige nach FZA (abgesehen vom Verbleiberecht) nicht
selbständige, sondern nur abgeleitete Rechte haben, können sie sich nur im
Zusammenhang mit dem entsprechenden Anspruch eines hier aufenthaltsberechtigten
Familienmitglieds auf Art. 2 FZA berufen. Hat der EU-angehörige Ehegatte
kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, entfällt logischerweise auch das
Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.5 ff.). In dem vom Bundesgericht entschiedenen Fall (BGE 144 II 1) lebte der EU-Angehörige, von dem die Beschwerdeführerinnen
ursprünglich ihr Aufenthaltsrecht ableiteten, in Spanien und verfügte über kein
Aufenthaltsrecht mehr in der Schweiz. Da dieser ursprünglich bloss im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA war, konnten sich die
Beschwerdeführerinnen nicht auf Art. 50 AIG berufen. Gleich verhält es
sich im vorliegend zu beurteilenden Fall: Auch hier war die über die
italienische Staatsbürgerschaft verfügende Ehefrau zuletzt im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aufgrund ihres über sechs Monate dauernden
Auslandaufenthalts erlosch ihr Anwesenheitsrecht in der Schweiz ex lege. Somit
kann der Beschwerdeführer sich nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2
FZA und damit auch nicht erfolgreich auf Art. 50 AIG berufen.
3.4
Auch wenn der Anwendungsbereich von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eröffnet gewesen wäre, wäre der
Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen: Wohl reiste die Ehefrau im Oktober
2016.
aus der Schweiz aus, um ihren schwer kranken Bruder in der Dominikanischen
Republik zu pflegen, womit für das Getrenntleben vorerst wichtige Gründe im
Sinn von Art. 49 AIG vorlagen. Im Zeitpunkt des unerwarteten Tods der
Ehefrau lebten die Ehegatten jedoch bereits seit einem Jahr und acht Monaten
getrennt, weshalb von einer vorübergehenden Trennung nicht mehr die Rede sein
konnte. Denn bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der
Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven
Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen
und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen
Wohnung als aufgehoben zu betrachten (VGr, 13. November 2019,
VB.2019.00632, E. 2.1; VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 2.4,
mit Hinweisen). Dies gilt selbst dann, wenn die Ehegatten weiterhin
freundschaftliche oder gar sporadische intime Kontakte unterhalten (vgl. BGr,
18.
Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6; Spescha, Art. 49 AIG N. 2). Der Schluss der
Vorinstanz, die definitive Aufgabe der Ehegemeinschaft genüge, um die Vermutung
eines nachehelichen Härtefalls aufgrund des Tods der Ehefrau umzustossen, ist
daher nicht zu beanstanden. Bei dieser Sachlage erübrigt sich die offerierte
persönliche Befragung des Beschwerdeführers.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen freizügigkeitsrechtlichen
Bewilligungsanspruch bzw. einen anderweitigen Anwesenheitsanspruch geltend
macht, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben (vgl. etwa BGr, 16. Februar
2018, 2C_262/2017, E. 1); ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an: …