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Entscheid

VB.2020.00318

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00318

9. Juli 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21892)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2020.00318

Urteil

der 1. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

B AG,

2.

Präsident der Baubehörde Zollikon,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. November 2019 erteilte der

Präsident der Baubehörde Zollikon der B AG unter Nebenbestimmungen die

Bewilligung für eine Projektänderung betreffend Neubau Mehrfamilienhaus mit

Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02

in Zollikon. Der Beschluss wurde A am 3. Dezember 2019 zugestellt.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 19. Januar 2020 Rekurs an das

Baurekursgericht und beantragte deren teilweise Aufhebung sowie die endgültige

Aufhebung der Abbruchbewilligung. Sodann ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung. Mit Entscheid vom 10. März 2020 trat das Baurekursgericht zufolge

Fristversäumnis auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten

der Rekurrentin.

III.

A erhob dagegen am 18. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid sowie die Kostenauflage

aufzuheben, und – sowohl ausdrücklich als auch sinngemäss – der Beschwerde

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte sie um eine

Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 wurde vom

Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die Akten beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

1.2

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG).

Weil vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch

der Beschwerdeführerin von vornherein gegenstandslos.

2.

2.1

Ein Rekurs

ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz – vorliegend dem

Baurekursgericht – schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist

beginnt gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Zustellung zu laufen.

Spätestens am letzten Tag der Frist müssen schriftliche Eingaben an die Behörde

gelangt oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

2.2

Das

Baurekursgericht führte in seinem Entscheid zutreffend aus, die angefochtene

Verfügung sei der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben am 3.

Dezember 2019 zugestellt worden. Die 30-tägige Rekursfrist habe in Anwendung

von § 11 Abs. 2 VRG am 3. Januar 2020 geendet. Die Rekurserhebung am

19.

Januar 2020 sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht

einzutreten sei.

Bemerkungsweise wies

es die Rekurrentin darauf hin, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand

("Gerichtsferien") gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)

für das Rekursverfahren nicht gelten würden und verwies dazu auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (RB 1985 Nr. 7). Der

angefochtene Entscheid enthalte im Übrigen keine treuwidrige

Rechtsmittelbelehrung und auch sonst keine diesbezüglichen Ausführungen, welche

für die Beschwerdeführerin allenfalls hätten unklar gewesen sein können.

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht nun im Wesentlichen geltend, sie sei in guten Treuen

davon ausgegangen, dass die Gerichtsferien über den Jahreswechsel für die

Anfechtung der Baubewilligung beim Baurekursgericht gelten würden, da die

Rechtsmittelbelehrung keinen gegenteiligen Hinweis enthalten hätte. Ihr sei aus

dem Schweigen der Baubehörde ein Nachteil erwachsen, indem das Baurekursgericht

wegen verpasster Rekursfrist nicht auf ihren Rekurs eingetreten und ihre Begehren

daher nicht materiell behandelt hätte.

3.

3.1

Nach einem

allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher den verfassungsmässigen Vertrauensschutz

sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) konkretisiert, darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung eines

Entscheids kein Nachteil

entstehen (vgl. statt vieler: BGE 144 II 401

E. 3.1 mit Hinweisen). Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine, eine

unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als

mangelhaft eröffnet und darf entsprechend nicht zu einem Nachteil für den

Betroffenen führen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 10 N. 51 mit Hinweisen).

3.2

Das in der

angefochtenen Verfügung genannte Rechtsmittel lautete zutreffend, dagegen könne

innert 30 Tagen ab Erhalt beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich

Rekurs erhoben werden. Weitere Hinweise betreffend der Rekursfrist oder eines

allfällig geltenden oder nicht geltenden Fristenstillstands, welche hätten

missverständlich oder fehlerhaft sein können, enthielt das Rechtmittel nicht.

3.2.1

Indem in der strittigen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen

wurde, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine Gerichtsferien

gelten, ist diese nicht unklar oder fehlerhaft. Diese war im Gegenteil

rechtlich einwandfrei. Eine behördliche Pflicht, auf nicht stillstehende

Fristen hinzuweisen, besteht nur für das Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht, nicht hingegen für das Rekursverfahren (§ 71 VRG i. V. m. Art. 145 Abs. 3 ZPO).

3.2.2

Daraus, dass ihr der Fristenstillstand während der Gerichtsferien aus

anderen Verfahren bekannt war, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren

Gunsten ableiten. Da eine Partei den Schutz vor Nachteilen lediglich

beanspruchen kann, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine fehlende,

unvollständige, unrichtige oder unklare Rechtmittelbelehrung verlassen durfte,

kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

3.2.3

Wäre die Beschwerdeführerin, wie vorgebracht, "buchstabengetreu den in

der angefochtenen Verfügung gemachten Angaben" gefolgt, hätte sie die

Rekursfrist nicht verpasst. Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die

Vorinstanz in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu Recht ohne materielle

Prüfung nicht darauf eingetreten, ohne dabei überspitzt formalistisch zu

handeln.

4.

Da die

Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge davon ausging, dass die Rekurserhebung

rechtzeitig erfolgt war, könnte die Beschwerde allenfalls sinngemäss als

Fristwiederherstellungsgesuch aufgefasst werden.

4.1

Da es sich

bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte

Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine

grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG).

4.2

Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen zwar bei

jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über

die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 12 N. 89 f.). Da ein solches Gesuch auch nach Ergehen des

Entscheids zulässig ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 93),

rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen.

Das

Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 10 Tagen nach Wegfall des

Hinderungsgrundes zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn

die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls

damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben.

4.3

Vorliegend fiel

der Hinderungsgrund zu jenem Zeitpunkt weg, als die Beschwerdeführerin davon

erfuhr, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine

Gerichtsferien gelten. Dies war spätestens mit dem Empfang des Rekursentscheids

am 19. März 2020 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt entfiel der Grund, welcher

die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert hatte, nämlich die Tatsache

der irrigen Vorstellung über den Fristenstillstand. Die Frist für das

Wiederherstellungsgesuch begann damit am 20. März 2020 und endete am 30. März

2020.

(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist stellte die

Beschwerdeführerin kein Fristwiederherstellungsgesuch, auch nicht sinngemäss

durch die Beschwerdeeinreichung, denn die Beschwerde wurde erst am 18. Mai

2020.

zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der schweizerischen Post aufgegeben.

Damit

wäre ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich verspätet

erfolgt. Die Frage, ob diesem stattzugeben gewesen wäre, kann demzufolge offengelassen

werden.

5.

5.1

Zusammenfassend

hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung eines Rekurses verpasst.

Ausserdem wäre ein Fristwiederherstellungsgesuch verspätet. Damit erweist sich

der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als rechtmässig und ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.2

Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an: …