VB.2020.00318
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00318
9. Juli 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21892)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00318
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
B AG,
2.
Präsident der Baubehörde Zollikon,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. November 2019 erteilte der
Präsident der Baubehörde Zollikon der B AG unter Nebenbestimmungen die
Bewilligung für eine Projektänderung betreffend Neubau Mehrfamilienhaus mit
Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02
in Zollikon. Der Beschluss wurde A am 3. Dezember 2019 zugestellt.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 19. Januar 2020 Rekurs an das
Baurekursgericht und beantragte deren teilweise Aufhebung sowie die endgültige
Aufhebung der Abbruchbewilligung. Sodann ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung. Mit Entscheid vom 10. März 2020 trat das Baurekursgericht zufolge
Fristversäumnis auf den Rekurs nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten
der Rekurrentin.
III.
A erhob dagegen am 18. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid sowie die Kostenauflage
aufzuheben, und – sowohl ausdrücklich als auch sinngemäss – der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte sie um eine
Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2020 wurde vom
Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die Akten beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
1.2
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG).
Weil vorliegend keine solche erfolgte, ist das diesbezüglich gestellte Gesuch
der Beschwerdeführerin von vornherein gegenstandslos.
2.
2.1
Ein Rekurs
ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz – vorliegend dem
Baurekursgericht – schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursfrist
beginnt gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Zustellung zu laufen.
Spätestens am letzten Tag der Frist müssen schriftliche Eingaben an die Behörde
gelangt oder zu deren Handen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG).
2.2
Das
Baurekursgericht führte in seinem Entscheid zutreffend aus, die angefochtene
Verfügung sei der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben am 3.
Dezember 2019 zugestellt worden. Die 30-tägige Rekursfrist habe in Anwendung
von § 11 Abs. 2 VRG am 3. Januar 2020 geendet. Die Rekurserhebung am
19.
Januar 2020 sei daher verspätet erfolgt, weshalb auf den Rekurs nicht
einzutreten sei.
Bemerkungsweise wies
es die Rekurrentin darauf hin, dass die Bestimmungen über den Fristenstillstand
("Gerichtsferien") gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)
für das Rekursverfahren nicht gelten würden und verwies dazu auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (RB 1985 Nr. 7). Der
angefochtene Entscheid enthalte im Übrigen keine treuwidrige
Rechtsmittelbelehrung und auch sonst keine diesbezüglichen Ausführungen, welche
für die Beschwerdeführerin allenfalls hätten unklar gewesen sein können.
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht nun im Wesentlichen geltend, sie sei in guten Treuen
davon ausgegangen, dass die Gerichtsferien über den Jahreswechsel für die
Anfechtung der Baubewilligung beim Baurekursgericht gelten würden, da die
Rechtsmittelbelehrung keinen gegenteiligen Hinweis enthalten hätte. Ihr sei aus
dem Schweigen der Baubehörde ein Nachteil erwachsen, indem das Baurekursgericht
wegen verpasster Rekursfrist nicht auf ihren Rekurs eingetreten und ihre Begehren
daher nicht materiell behandelt hätte.
3.
3.1
Nach einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz, welcher den verfassungsmässigen Vertrauensschutz
sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) konkretisiert, darf den Parteien aus mangelhafter Eröffnung eines
Entscheids kein Nachteil
entstehen (vgl. statt vieler: BGE 144 II 401
E. 3.1 mit Hinweisen). Enthält eine Anordnung zu Unrecht keine, eine
unrichtige oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung, so gilt sie als
mangelhaft eröffnet und darf entsprechend nicht zu einem Nachteil für den
Betroffenen führen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 10 N. 51 mit Hinweisen).
3.2
Das in der
angefochtenen Verfügung genannte Rechtsmittel lautete zutreffend, dagegen könne
innert 30 Tagen ab Erhalt beim Baurekursgericht des Kantons Zürich schriftlich
Rekurs erhoben werden. Weitere Hinweise betreffend der Rekursfrist oder eines
allfällig geltenden oder nicht geltenden Fristenstillstands, welche hätten
missverständlich oder fehlerhaft sein können, enthielt das Rechtmittel nicht.
3.2.1
Indem in der strittigen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen
wurde, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine Gerichtsferien
gelten, ist diese nicht unklar oder fehlerhaft. Diese war im Gegenteil
rechtlich einwandfrei. Eine behördliche Pflicht, auf nicht stillstehende
Fristen hinzuweisen, besteht nur für das Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht, nicht hingegen für das Rekursverfahren (§ 71 VRG i. V. m. Art. 145 Abs. 3 ZPO).
3.2.2
Daraus, dass ihr der Fristenstillstand während der Gerichtsferien aus
anderen Verfahren bekannt war, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Da eine Partei den Schutz vor Nachteilen lediglich
beanspruchen kann, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf eine fehlende,
unvollständige, unrichtige oder unklare Rechtmittelbelehrung verlassen durfte,
kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
3.2.3
Wäre die Beschwerdeführerin, wie vorgebracht, "buchstabengetreu den in
der angefochtenen Verfügung gemachten Angaben" gefolgt, hätte sie die
Rekursfrist nicht verpasst. Da der Rekurs verspätet erhoben wurde, ist die
Vorinstanz in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu Recht ohne materielle
Prüfung nicht darauf eingetreten, ohne dabei überspitzt formalistisch zu
handeln.
4.
Da die
Beschwerdeführerin ihren Ausführungen zufolge davon ausging, dass die Rekurserhebung
rechtzeitig erfolgt war, könnte die Beschwerde allenfalls sinngemäss als
Fristwiederherstellungsgesuch aufgefasst werden.
4.1
Da es sich
bei der Rekursfrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nach § 12 Abs. 1 VRG grundsätzlich nicht erstreckt werden. Eine versäumte
Rekursfrist kann aber wiederhergestellt werden, wenn der säumigen Partei keine
grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grunds, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht (§ 12 Abs. 2 VRG).
4.2
Gesuche um Wiederherstellung einer Frist müssen zwar bei
jener Instanz eingereicht werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über
die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 12 N. 89 f.). Da ein solches Gesuch auch nach Ergehen des
Entscheids zulässig ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 93),
rechtfertigen sich die folgenden Ausführungen.
Das
Gesuch um Wiederherstellung der Frist ist innert 10 Tagen nach Wegfall des
Hinderungsgrundes zu stellen, wobei diese Frist dann zu laufen beginnt, wenn
die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls
damit rechnen muss, eine Frist versäumt zu haben.
4.3
Vorliegend fiel
der Hinderungsgrund zu jenem Zeitpunkt weg, als die Beschwerdeführerin davon
erfuhr, dass im kantonalen Verwaltungs-, Einsprache- und Rekursverfahren keine
Gerichtsferien gelten. Dies war spätestens mit dem Empfang des Rekursentscheids
am 19. März 2020 der Fall. Zu diesem Zeitpunkt entfiel der Grund, welcher
die Einhaltung der seinerzeitigen Frist verhindert hatte, nämlich die Tatsache
der irrigen Vorstellung über den Fristenstillstand. Die Frist für das
Wiederherstellungsgesuch begann damit am 20. März 2020 und endete am 30. März
2020.
(vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Innert dieser Frist stellte die
Beschwerdeführerin kein Fristwiederherstellungsgesuch, auch nicht sinngemäss
durch die Beschwerdeeinreichung, denn die Beschwerde wurde erst am 18. Mai
2020.
zuhanden des Verwaltungsgerichts bei der schweizerischen Post aufgegeben.
Damit
wäre ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch offensichtlich verspätet
erfolgt. Die Frage, ob diesem stattzugeben gewesen wäre, kann demzufolge offengelassen
werden.
5.
5.1
Zusammenfassend
hat die Beschwerdeführerin die Frist zur Einreichung eines Rekurses verpasst.
Ausserdem wäre ein Fristwiederherstellungsgesuch verspätet. Damit erweist sich
der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid als rechtmässig und ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.2
Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an: …