VB.2020.00322
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00322
20. Mai 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22820)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00322
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André
Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A AG,
vertreten durch
lic. iur.
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Stadtrat Dietikon,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. April 2020 setzte der
Regierungsrat das Projekt für den Knotenausbau Überland-/Güterstrasse, Stadt
Dietikon, gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest und hiess die
Einsprache der A AG im Sinn der Erwägungen gut, soweit er darauf eintrat.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob die A AG
am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Festsetzung des Projekts
in Bezug auf die Lärmschutzmassnahmen aufzuheben und an die Vorinstanz zur
Durchführung einer umfassenden Lärmprognose (beinhaltend speziell auch die
lokalen Entwicklungen) und zur Neufestsetzung der Lärmschutzmassnahmen
zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, für die Verifizierung der
tatsächlichen Verhältnisse eine Verkehrszählung durchzuführen. Eventualiter sei
der Kanton Zürich zu verpflichten, anstelle des lärmarmen Belags die
Lärmschutzwand gemäss Projekt 2011 zu erstellen. Im vorliegenden Verfahren
seien die Akten des seinerzeitigen Sanierungsprojekts 2011 mit der
Lärmschutzwand beizuziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Regierungsrat reichte am 22. Juni 2020 seine
Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen;
subeventualiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als diese die
Lärmschutzwand betreffe, im Übrigen aber sei die Projektfestsetzung
aufrechtzuerhalten, sodass das Projekt inkl. dem vorgesehenen lärmarmen Belag
auch schon vor der vorzunehmenden Festsetzung einer Lärmschutzwand angegangen
werden könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die A AG hielt
mit Replik vom 24. August 2020 an ihren Anträgen fest. Der Regierungsrat
verzichtete am 17. September 2020 auf eine erneute Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der
Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 bildet einen Akt im
Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG
zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41
Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist
zuständig für die Behandlung der Beschwerde.
1.2
1.2.1
Als Eigentümerin der unmittelbar an die projektierte Strasse grenzenden
Liegenschaften Gjuchstrasse 01/02 ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert. Strittig ist, ob sie noch ein schutzwürdiges
Interesse an der Beschwerde hat oder ob ihrem Begehren nicht bereits
nachgekommen wurde, wie dies vom Beschwerdegegner vorgebracht wird.
1.2.2
In ihrer Einsprache vom 18. September 2019 hatte die
Beschwerdeführerin beantragt, es seien für den Knotenausbau
Überlandstrasse-/Güterstrasse mit Landabtretung im Bereich Gjuchstrasse 01/02
geeignete Lärm- und Lichtschutzmassnahmen zu realisieren. Dazu seien Lärm- und
Lichtmessungen der derzeitigen Immissionen vom Verkehrsaufkommen auf der Überlandstrasse
erforderlich. Die Planwerte nach erfolgtem Knotenausbau mit der
Kapazitätssteigerung – bedingt durch den Mehrverkehr nach Spreitenbach zur
Entlastung vom Verkehr im Zentrum der Stadt Dietikon – seien zu
berücksichtigen. Im Falle einer Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben für
die zulässige Lärmbelastung sei ein Lärmschutzwandprojekt öffentlich aufzulegen.
Während der Einigungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 wurde seitens der
Beschwerdeführerin festgehalten, bezüglich der Lärmimmissionen bleibe ihr
Antrag bestehen, sie fordere die Realisierung der Lärmschutzwand als dauerhafte
Lärmsanierung.
1.2.3
Der Beschwerdegegner erwog in seinem Beschluss, die projektierte
Verkehrszunahme liege unter 10 %. Die Verkehrszusammensetzung ändere sich
nicht wesentlich. Mit einer berechneten Verkehrszunahme von 6 % bliebe die
Zunahme der Lärmemissionen klar unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von einem
Dezibel, insbesondere auch deshalb, weil mit dem Projekt der Abstand von
lärmempfindlichen Räumen zum Fahrbahnrand unverändert bleibe. Es seien daher
infolge des Knotenausbaus keine lärmreduzierenden Massnahmen zu ergreifen. Im
Faktenblatt der H AG vom 25. November 2019 werde als
wirtschaftlichste und beste Lösung anstelle der Kombination von einem lärmarmen
Belag (LaB) mit einer Lärmschutzwand (LSW) im Bereich der Gjuchstrasse 03–04
der Einbau eines LaBs auf einer verlängerten Strecke vorgeschlagen. Die
Liegenschaften direkt an der Kreuzung würden davon am meisten profitieren. Mit
dem Einbau des LaB könnten auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.
Damit werde der Verwirklichung von geeigneten Lärmschutzmassnahmen am besten
Rechnung getragen. Die Einsprache sei daher im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.
Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort an, da die Einsprache
gutgeheissen worden sei, habe die Beschwerdeführerin auch kein schutzwürdiges
Interesse mehr.
1.2.4
Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auch die Berücksichtigung der
Planwerte fordert, muss ihr Antrag dahingegen verstanden werden, dass sie für
den Fall, dass die Planungswerte nach Art. 23 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober
1983.
über den Umweltschutz (USG) nicht eingehalten würden, die Eröffnung eines Lärmschutzwandprojekts
verlangt. Dies unterstrich sie auch in der Einigungsverhandlung vom 11. Dezember
2019, wo sie erneut eine Lärmschutzwand forderte. Im Weiteren empfiehlt der
Bericht der H AG vom 15. Juni 2020, welcher ein erweiterter Bericht
desjenigen vom 25. November 2019 (welcher sich nicht in den Akten
befindet) ist, eine Kombination aus lärmarmem Belag und einer Lärmschutzwand.
Demgemäss ist davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die
geeigneten Lärmschutzmassnahmen zu treffen und ein Lärmschutzwandprojekt zu
eröffnen, nicht vollumfänglich entsprochen wurde und sie somit noch immer ein
schutzwürdiges Interesse hat.
1.2.5
Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Da
auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das geplante Projekt sieht vor, dass der Knoten
Güterstrasse neu mit einer Lichtsignalanlage gesteuert wird. Zusätzlich wird
eine gemeinsame Querungsstelle "Überlandstrasse" für Fussgänger und
Velofahrer angeboten, welche zusammen mit der heute schon bestehenden
Fussgängerquerung "Güterstrasse" nun mit einer Lichtsignalanlage
gesteuert werden soll. Aufgrund des südlichen Rad-/Fusswegs muss im Bereich des
Rad-/Fusswegübergangs ein geschützter Wartebereich erstellt werden. Der
westliche Knotenast in Richtung Norden wird verbreitert, ebenso die
Güterstrasse aufgrund der neuen Vorsortierung (neu mit separaten Links- und
Rechtsabbiegestreifen sowie einem mittigen Velo-Linksabbiegestreifen) und dem
gesteuerten Fussgängerübergang, in Richtung Westen. Die Mittelinsel in der
Überlandstrasse muss für die Ausnahmetransporte überfahrbar ausgebildet werden.
Mit der Inbetriebnahme der Limmattalbahn 2. Etappe wird keine Buslinie mehr
verkehren.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Verifizierung
der tatsächlichen Verhältnisse eine Verkehrszählung durchzuführen.
3.2
Der Regierungsrat des Kantons
Zürich hat 2006 das Gesamtverkehrskonzept Kanton Zürich verabschiedet, welches
eine gesamtheitliche Entwicklungsstrategie für alle Verkehrsträger formuliert.
Die optimale Abstimmung der verschiedenen Verkehrsträger aufeinander bedingt
dabei das Erkennen und die Förderung ihrer jeweiligen Stärken unter dem Aspekt
der Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems. Dies setzt wiederum voraus, dass das
Verkehrsgeschehen nicht nur für die einzelnen Verkehrsträger bekannt ist,
sondern dass auch die Wechselwirkungen zwischen diesen nachvollzogen werden
können. Das Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM-ZH) erfüllt seit 2010
diesen Zweck, indem es den Verkehr in seinen Ausprägungen und
Wirkungszusammenhängen darstellt (Nachfrage, Kapazitätsauslastung, Reisezeiten
etc.). Mit regelmässigen Aktualisierungen (2016) werden die laufenden Veränderungen
im Verkehrsgeschehen nachgeführt und die Prognosen (bis 2040) für die Zukunft
angepasst. Das Gesamtverkehrsmodell ist im GIS-Browser abrufbar. Sodann wurde
unter Berücksichtigung der Limmattalbahn ein Verkehrsmodell von der Firma I AG
erstellt. In der Folge wurden die Verkehrszahlen für das Jahr 2030 dieser
"Gesamtschau Limmattal" vom 17. Oktober 2017 auch für das neue
und erstmalig in diesem Verfahren eingereichte Gutachten der H AG
verwendet. Gegen die Einreichung und die Nachbesserungen im Gutachten vom 15. Juni
2020.
hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden.
3.3
Es liegen
betreffend die aktuelle Situation diverse Verkehrszählungen und -berechnungen
vor. Da durch die Limmattalbahn mit nicht unwesentlichen Veränderungen des
Verkehrsflusses zu rechnen ist, müssen die Verkehrszahlen für das vorliegende
Projekt ohnehin errechnet werden und können aktuelle Verkehrszählungen nicht
den nach der Realisierung des Projekts zu erwartenden Verkehr wiedergeben. Eine
zusätzliche Verkehrszählung zu den bereits vorhandenen Verkehrsdaten erscheint
daher nicht notwendig und zweckmässig.
4.
4.1
Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den
jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,
der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind
angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt wie dem vorliegenden
sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen
Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des
Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00521, E. 2.2;
10.
Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.4).
4.2
Das
Sanierungsrecht nach Art. 16–18 USG findet Anwendung, wenn Anlagen vor dem
Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) schon bestanden und den
entsprechenden Lärmvorschriften schon damals nicht entsprachen (vgl. VGr, 10. Januar
2019, VB.2017.00658, E. 4.3 f.). Aus der "alten
Landeskarte" im GIS-Browser ergibt sich, dass die Überlandstrasse bereits
1985.
existierte. Sodann gehen die Parteien sowie das Gutachten der H AG
aus dem Jahr 2011 davon aus, dass bereits dazumal die Lärmvorschriften nicht
eingehalten waren (vgl.
Dispositiv
Die Bestimmungen des Sanierungsrechts sind demnach anwendbar.
4.3 Nach Art. 16
Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den
Umweltschutzvorschriften anderer Bundesetze nicht genügen, saniert werden. Die
Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte (IGW)
nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung
vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Für Hauptstrassen und für übrige Strassen
(mit Ausnahme von Nationalstrassen) lief die Frist für die Durchführung von
Sanierungen und Schallschutzmassnahmen am 31. März 2018 ab (Art. 17 Abs. 4
lit. b LSV).
Mit RRB 193/2009 vom 4. Februar 2009 beschloss der
Regierungsrat, für das Sanierungsprogramm nach Art. 13 ff. LSV für
die Staatsstrassen im Limmattal, wozu auch die Stadt Dietikon gehört, die
Baudirektion mit der Durchführung zu beauftragen. Die vorliegend im Streit
stehende Überlandstrasse ist eine Staatsstrasse, und die Gebäude an ihr weisen
Überschreitungen des IGW auf. Die Überlandstrasse hätte daher bis zum 31. März
2018 saniert werden müssen. Das ursprüngliche Sanierungsprojekt aus dem Jahr
2011 wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Demgemäss steht die Sanierung der
Überlandstrasse noch aus.
4.4
4.4.1
Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, müssen nach Art. 8 Abs. 1
LSV die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den
Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies technisch und
betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich
geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit
begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die
Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen somit die
Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht – wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25
Abs. 1 USG – die Planungswerte. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung
und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige
Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d. h. die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall,
wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler
Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von
geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 141 II 483 E. 3.3.3;
BGE 116 Ib 435 E. 5d/bb; BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGE 125 II 643 E. 17a;
sog. übergewichtige Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen
Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV).
In der neuesten Lehre wird die
Ansicht vertreten, dass bei einer wesentlichen Änderung der Anlage nicht Art. 8 ff.
LSV, sondern Art. 25 USG heranzuziehen und damit nicht nur die IGW,
sondern grundsätzlich auch die Planungswerte einzuhalten sind, mit
Erleichterungsmöglichkeiten nach Abs. 2 und 3 (Jonas Alig/Liliane
Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher
Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, URP 2019 193 ff.).
4.4.2
Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten,
Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs,
wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung
bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8
Abs. 3 LSV). Damit eine Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist,
können bei Projekten, die Änderungs- und Sanierungsmassnahmen beinhalten, nicht
einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts entscheidend sein. Vielmehr
muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die
Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert zu
werden. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen
Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau
nahe, so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn
die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert
werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn
das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (BGE 141 II 483 E. 4.6). Sodann wird eine wesentliche Änderung auch bei
Kapazitätserweiterungen bejaht (BGE 133 II 181 E. 7.2).
4.4.3
Das vorliegende Projekt sieht neu eine Lichtsignalanlage für die
Vorsortierung und für den Langsamverkehr vor. Sodann wird eine Querungsstelle
für Velo und Fussgänger als Verbindung vom kombinierten südlichen Rad-/Fussweg
auf die Güterstrasse nach Norden geschaffen. Des Weiteren wird eine
überfahrbare östliche Schutzinsel für die bestehende Ausnahmetransportroute
geplant. Der westliche Knotenast in Richtung Norden wird verbreitert, ebenso
die Güterstrasse in Richtung Westen. Der Technische Bericht geht von einer
berechneten Verkehrszunahme von 6 % aus bei nicht wesentlicher Veränderung
der Verkehrszusammensetzung. Die Kosten für den Knotenausbau Güterstrasse
inklusive Mehrwertsteuer wurden auf Fr. 2'751'000.- geschätzt. 296 m2
Land werden für das Projekt abgetreten werden müssen. Ohne das vorliegende
Projekt wird für den Knoten Überlandstrasse/Güterstrasse eine
Verkehrsauslastung von 102 % angenommen. Mit dem geplanten Projekt kann
eine Auslastung von 91 % erreicht werden, mithin eine Abnahme der
Auslastung um 11 %.
Der Umfang der baulichen Massnahmen ist vorliegend nicht
besonders erheblich und die Kosten halten sich im Vergleich mit ähnlichen
Projekten in eher tieferem Rahmen. Die Änderung kommt somit nicht einem Neu-
oder Wiederaufbau nahe. Mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung ist aufgrund
des LaBs sowie der geplanten Temporeduktion von 60 km/h auf 50 km/h
sowie einer berechneten Verkehrszunahme von 6 % nicht zu rechnen. Hingegen
ist mit einer deutlichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage zu
rechnen und erweist sich auch die Kapazitätssteigerung um 11 % (vgl. vorhergehender
Absatz) nicht als unwesentlich. Aus diesen Gründen und im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung des ganzen Projekts (vgl. E. 2) bringt das vorliegende
Projekt eine wesentliche Änderung mit sich. Demgemäss hat die Vorinstanz bei
der Überarbeitung des Projekts in lärmschutzrechtlicher Hinsicht von einer
wesentlichen Änderung der Anlage auszugehen. Es sind daher die Vorschriften von
Art. 8 ff. LSV zu beachten. Ob es nach dem Ablauf der Frist nach Art. 17
Abs. 4 lit. b LSV überhaupt einer wesentlichen Änderung bedarf, um
eine Sanierung auszulösen, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
4.4.4
Wie der Bericht der H AG vom 15. Juni 2019 zeigt, sind die IGW nicht
überall eingehalten. Sodann ist festzuhalten, dass der Bericht zudem zum
Schluss kommt, dass alle gerechneten Lärmschutzwände eine genügende Wirtschaftlichkeit
aufweisen würden, dies sowohl mit einem Standardbelag als auch mit einem lärmarmen
Belag. Eine Lärmschutzwand, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, erweist
sich daher technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar und
ist bereits aufgrund des Vorsorgeprinzips zu realisieren. Demgemäss ist die
Sache vorliegend an den Beschwerdegegner zur Überarbeitung des Projekts in
Bezug auf die Lärmschutzmassnahmen zurückzuweisen, wobei er die Vorschriften
nach Art. 8 ff. LSV zu beachten hat.
4.5 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen
zur Überarbeitung in lärmschutzrechtlicher Sicht an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Es rechtfertigt sich, vorliegend den gesamten angefochtenen
Entscheid aufzuheben, obwohl der Streitgegenstand nur die Lärmschutzmassnahmen
betraf. Vor diesem Hintergrund kann auf den Beizug der Akten zum
Lärmsanierungsprogramm 2011 verzichtet werden.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Zudem hat er der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2;
BGE 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates vom 8. April
2020 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der
Erwägungen an diesen zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 4'230.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %)
zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …