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Entscheid

VB.2020.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00322

20. Mai 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22820)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00322

Urteil

der 3. Kammer

vom 20. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André

Moser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A AG,

vertreten durch

lic. iur.

B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Stadtrat Dietikon,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. April 2020 setzte der

Regierungsrat das Projekt für den Knotenausbau Überland-/Güterstrasse, Stadt

Dietikon, gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest und hiess die

Einsprache der A AG im Sinn der Erwägungen gut, soweit er darauf eintrat.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrates erhob die A AG

am 18. Mai 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, in

Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die Festsetzung des Projekts

in Bezug auf die Lärmschutzmassnahmen aufzuheben und an die Vorinstanz zur

Durchführung einer umfassenden Lärmprognose (beinhaltend speziell auch die

lokalen Entwicklungen) und zur Neufestsetzung der Lärmschutzmassnahmen

zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, für die Verifizierung der

tatsächlichen Verhältnisse eine Verkehrszählung durchzuführen. Eventualiter sei

der Kanton Zürich zu verpflichten, anstelle des lärmarmen Belags die

Lärmschutzwand gemäss Projekt 2011 zu erstellen. Im vorliegenden Verfahren

seien die Akten des seinerzeitigen Sanierungsprojekts 2011 mit der

Lärmschutzwand beizuziehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Regierungsrat reichte am 22. Juni 2020 seine

Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Eventualiter sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen;

subeventualiter sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als diese die

Lärmschutzwand betreffe, im Übrigen aber sei die Projektfestsetzung

aufrechtzuerhalten, sodass das Projekt inkl. dem vorgesehenen lärmarmen Belag

auch schon vor der vorzunehmenden Festsetzung einer Lärmschutzwand angegangen

werden könne; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die A AG hielt

mit Replik vom 24. August 2020 an ihren Anträgen fest. Der Regierungsrat

verzichtete am 17. September 2020 auf eine erneute Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der

Beschluss des Beschwerdegegners vom 23. August 2017 bildet einen Akt im

Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG

zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41

Abs. 1 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) direkt mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Das Verwaltungsgericht ist

zuständig für die Behandlung der Beschwerde.

1.2

1.2.1

Als Eigentümerin der unmittelbar an die projektierte Strasse grenzenden

Liegenschaften Gjuchstrasse 01/02 ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert. Strittig ist, ob sie noch ein schutzwürdiges

Interesse an der Beschwerde hat oder ob ihrem Begehren nicht bereits

nachgekommen wurde, wie dies vom Beschwerdegegner vorgebracht wird.

1.2.2

In ihrer Einsprache vom 18. September 2019 hatte die

Beschwerdeführerin beantragt, es seien für den Knotenausbau

Überlandstrasse-/Güterstrasse mit Landabtretung im Bereich Gjuchstrasse 01/02

geeignete Lärm- und Lichtschutzmassnahmen zu realisieren. Dazu seien Lärm- und

Lichtmessungen der derzeitigen Immissionen vom Verkehrsaufkommen auf der Überlandstrasse

erforderlich. Die Planwerte nach erfolgtem Knotenausbau mit der

Kapazitätssteigerung – bedingt durch den Mehrverkehr nach Spreitenbach zur

Entlastung vom Verkehr im Zentrum der Stadt Dietikon – seien zu

berücksichtigen. Im Falle einer Überschreitung der gesetzlichen Vorgaben für

die zulässige Lärmbelastung sei ein Lärmschutzwandprojekt öffentlich aufzulegen.

Während der Einigungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 wurde seitens der

Beschwerdeführerin festgehalten, bezüglich der Lärmimmissionen bleibe ihr

Antrag bestehen, sie fordere die Realisierung der Lärmschutzwand als dauerhafte

Lärmsanierung.

1.2.3

Der Beschwerdegegner erwog in seinem Beschluss, die projektierte

Verkehrszunahme liege unter 10 %. Die Verkehrszusammensetzung ändere sich

nicht wesentlich. Mit einer berechneten Verkehrszunahme von 6 % bliebe die

Zunahme der Lärmemissionen klar unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle von einem

Dezibel, insbesondere auch deshalb, weil mit dem Projekt der Abstand von

lärmempfindlichen Räumen zum Fahrbahnrand unverändert bleibe. Es seien daher

infolge des Knotenausbaus keine lärmreduzierenden Massnahmen zu ergreifen. Im

Faktenblatt der H AG vom 25. November 2019 werde als

wirtschaftlichste und beste Lösung anstelle der Kombination von einem lärmarmen

Belag (LaB) mit einer Lärmschutzwand (LSW) im Bereich der Gjuchstrasse 03–04

der Einbau eines LaBs auf einer verlängerten Strecke vorgeschlagen. Die

Liegenschaften direkt an der Kreuzung würden davon am meisten profitieren. Mit

dem Einbau des LaB könnten auch die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

Damit werde der Verwirklichung von geeigneten Lärmschutzmassnahmen am besten

Rechnung getragen. Die Einsprache sei daher im Sinn der Erwägungen gutzuheissen.

Der Beschwerdegegner führte in seiner Beschwerdeantwort an, da die Einsprache

gutgeheissen worden sei, habe die Beschwerdeführerin auch kein schutzwürdiges

Interesse mehr.

1.2.4

Da die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auch die Berücksichtigung der

Planwerte fordert, muss ihr Antrag dahingegen verstanden werden, dass sie für

den Fall, dass die Planungswerte nach Art. 23 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober

1983.

über den Umweltschutz (USG) nicht eingehalten würden, die Eröffnung eines Lärmschutzwandprojekts

verlangt. Dies unterstrich sie auch in der Einigungsverhandlung vom 11. Dezember

2019, wo sie erneut eine Lärmschutzwand forderte. Im Weiteren empfiehlt der

Bericht der H AG vom 15. Juni 2020, welcher ein erweiterter Bericht

desjenigen vom 25. November 2019 (welcher sich nicht in den Akten

befindet) ist, eine Kombination aus lärmarmem Belag und einer Lärmschutzwand.

Demgemäss ist davon auszugehen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin, die

geeigneten Lärmschutzmassnahmen zu treffen und ein Lärmschutzwandprojekt zu

eröffnen, nicht vollumfänglich entsprochen wurde und sie somit noch immer ein

schutzwürdiges Interesse hat.

1.2.5

Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen. Da

auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Das geplante Projekt sieht vor, dass der Knoten

Güterstrasse neu mit einer Lichtsignalanlage gesteuert wird. Zusätzlich wird

eine gemeinsame Querungsstelle "Überlandstrasse" für Fussgänger und

Velofahrer angeboten, welche zusammen mit der heute schon bestehenden

Fussgängerquerung "Güterstrasse" nun mit einer Lichtsignalanlage

gesteuert werden soll. Aufgrund des südlichen Rad-/Fusswegs muss im Bereich des

Rad-/Fusswegübergangs ein geschützter Wartebereich erstellt werden. Der

westliche Knotenast in Richtung Norden wird verbreitert, ebenso die

Güterstrasse aufgrund der neuen Vorsortierung (neu mit separaten Links- und

Rechtsabbiegestreifen sowie einem mittigen Velo-Linksabbiegestreifen) und dem

gesteuerten Fussgängerübergang, in Richtung Westen. Die Mittelinsel in der

Überlandstrasse muss für die Ausnahmetransporte überfahrbar ausgebildet werden.

Mit der Inbetriebnahme der Limmattalbahn 2. Etappe wird keine Buslinie mehr

verkehren.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, zur Verifizierung

der tatsächlichen Verhältnisse eine Verkehrszählung durchzuführen.

3.2

Der Regierungsrat des Kantons

Zürich hat 2006 das Gesamtverkehrskonzept Kanton Zürich verabschiedet, welches

eine gesamtheitliche Entwicklungsstrategie für alle Verkehrsträger formuliert.

Die optimale Abstimmung der verschiedenen Verkehrsträger aufeinander bedingt

dabei das Erkennen und die Förderung ihrer jeweiligen Stärken unter dem Aspekt

der Wirtschaftlichkeit des Gesamtsystems. Dies setzt wiederum voraus, dass das

Verkehrsgeschehen nicht nur für die einzelnen Verkehrsträger bekannt ist,

sondern dass auch die Wechselwirkungen zwischen diesen nachvollzogen werden

können. Das Gesamtverkehrsmodell des Kantons Zürich (GVM-ZH) erfüllt seit 2010

diesen Zweck, indem es den Verkehr in seinen Ausprägungen und

Wirkungszusammenhängen darstellt (Nachfrage, Kapazitätsauslastung, Reisezeiten

etc.). Mit regelmässigen Aktualisierungen (2016) werden die laufenden Veränderungen

im Verkehrsgeschehen nachgeführt und die Prognosen (bis 2040) für die Zukunft

angepasst. Das Gesamtverkehrsmodell ist im GIS-Browser abrufbar. Sodann wurde

unter Berücksichtigung der Limmattalbahn ein Verkehrsmodell von der Firma I AG

erstellt. In der Folge wurden die Verkehrszahlen für das Jahr 2030 dieser

"Gesamtschau Limmattal" vom 17. Oktober 2017 auch für das neue

und erstmalig in diesem Verfahren eingereichte Gutachten der H AG

verwendet. Gegen die Einreichung und die Nachbesserungen im Gutachten vom 15. Juni

2020.

hat die Beschwerdeführerin nichts einzuwenden.

3.3

Es liegen

betreffend die aktuelle Situation diverse Verkehrszählungen und -berechnungen

vor. Da durch die Limmattalbahn mit nicht unwesentlichen Veränderungen des

Verkehrsflusses zu rechnen ist, müssen die Verkehrszahlen für das vorliegende

Projekt ohnehin errechnet werden und können aktuelle Verkehrszählungen nicht

den nach der Realisierung des Projekts zu erwartenden Verkehr wiedergeben. Eine

zusätzliche Verkehrszählung zu den bereits vorhandenen Verkehrsdaten erscheint

daher nicht notwendig und zweckmässig.

4.

4.1

Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den

jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher

Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung

der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer

Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,

der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind

angemessen zu berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt wie dem vorliegenden

sind die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen

Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren Grundsätze des

Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 20. April 2017, VB.2016.00521, E. 2.2;

10.

Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.4).

4.2

Das

Sanierungsrecht nach Art. 16–18 USG findet Anwendung, wenn Anlagen vor dem

Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) schon bestanden und den

entsprechenden Lärmvorschriften schon damals nicht entsprachen (vgl. VGr, 10. Januar

2019, VB.2017.00658, E. 4.3 f.). Aus der "alten

Landeskarte" im GIS-Browser ergibt sich, dass die Überlandstrasse bereits

1985.

existierte. Sodann gehen die Parteien sowie das Gutachten der H AG

aus dem Jahr 2011 davon aus, dass bereits dazumal die Lärmvorschriften nicht

eingehalten waren (vgl.

Dispositiv

Die Bestimmungen des Sanierungsrechts sind demnach anwendbar.

4.3 Nach Art. 16

Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den

Umweltschutzvorschriften anderer Bundesetze nicht genügen, saniert werden. Die

Anlagen müssen soweit saniert werden, als dies technisch und betrieblich

möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die Immissionsgrenzwerte (IGW)

nicht überschritten werden (Art. 13 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung

vom 15. Dezember 1986 [LSV]). Für Hauptstrassen und für übrige Strassen

(mit Ausnahme von Nationalstrassen) lief die Frist für die Durchführung von

Sanierungen und Schallschutzmassnahmen am 31. März 2018 ab (Art. 17 Abs. 4

lit. b LSV).

Mit RRB 193/2009 vom 4. Februar 2009 beschloss der

Regierungsrat, für das Sanierungsprogramm nach Art. 13 ff. LSV für

die Staatsstrassen im Limmattal, wozu auch die Stadt Dietikon gehört, die

Baudirektion mit der Durchführung zu beauftragen. Die vorliegend im Streit

stehende Überlandstrasse ist eine Staatsstrasse, und die Gebäude an ihr weisen

Überschreitungen des IGW auf. Die Überlandstrasse hätte daher bis zum 31. März

2018 saniert werden müssen. Das ursprüngliche Sanierungsprojekt aus dem Jahr

2011 wurde jedoch nicht weiterverfolgt. Demgemäss steht die Sanierung der

Überlandstrasse noch aus.

4.4

4.4.1

Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, müssen nach Art. 8 Abs. 1

LSV die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den

Anordnungen der Vollzugsbehörde soweit begrenzt werden, als dies technisch und

betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Wird die Anlage wesentlich

geändert, so müssen die Lärmemissionen der gesamten Anlage mindestens so weit

begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Die

Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen somit die

Immissionsgrenzwerte einhalten und nicht – wie bei Neuanlagen gemäss Art. 25

Abs. 1 USG – die Planungswerte. Diese Regelung wurde von Rechtsprechung

und Literatur insofern ergänzt, als in bestimmten Fällen eine vollständige

Gleichstellung mit Neubauten geboten ist, d. h. die Planungswerte gelten. Dies ist der Fall,

wenn eine bestehende ortsfeste Anlage in konstruktiver oder funktionaler

Beziehung so weit verändert wird, dass der weiterbestehende Teil der Anlage von

geringerer Bedeutung erscheint als der erneuerte Teil (BGE 141 II 483 E. 3.3.3;

BGE 116 Ib 435 E. 5d/bb; BGE 123 II 325 E. 4c/aa; BGE 125 II 643 E. 17a;

sog. übergewichtige Erweiterung). Gleiches gilt bei einer vollständigen

Zweckänderung (Art. 2 Abs. 2 LSV).

In der neuesten Lehre wird die

Ansicht vertreten, dass bei einer wesentlichen Änderung der Anlage nicht Art. 8 ff.

LSV, sondern Art. 25 USG heranzuziehen und damit nicht nur die IGW,

sondern grundsätzlich auch die Planungswerte einzuhalten sind, mit

Erleichterungsmöglichkeiten nach Abs. 2 und 3 (Jonas Alig/Liliane

Schärmeli, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher

Sicht – Eine kritische Analyse der heutigen Praxis, URP 2019 193 ff.).

4.4.2

Als wesentliche Änderungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten,

Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs,

wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung

bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Art. 8

Abs. 3 LSV). Damit eine Änderung als wesentlich zu qualifizieren ist,

können bei Projekten, die Änderungs- und Sanierungsmassnahmen beinhalten, nicht

einzig die Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts entscheidend sein. Vielmehr

muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob die

Änderung gewichtig genug ist, um als "wesentlich" qualifiziert zu

werden. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere der Umfang der baulichen

Massnahmen und die Kosten: Kommen diese einem Neubau bzw. einem Wiederaufbau

nahe, so ist die Änderung in der Regel als wesentlich einzustufen, auch wenn

die Anlage gleichzeitig saniert wird und damit die Lärmemissionen reduziert

werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzunehmen, wenn

das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (BGE 141 II 483 E. 4.6). Sodann wird eine wesentliche Änderung auch bei

Kapazitätserweiterungen bejaht (BGE 133 II 181 E. 7.2).

4.4.3

Das vorliegende Projekt sieht neu eine Lichtsignalanlage für die

Vorsortierung und für den Langsamverkehr vor. Sodann wird eine Querungsstelle

für Velo und Fussgänger als Verbindung vom kombinierten südlichen Rad-/Fussweg

auf die Güterstrasse nach Norden geschaffen. Des Weiteren wird eine

überfahrbare östliche Schutzinsel für die bestehende Ausnahmetransportroute

geplant. Der westliche Knotenast in Richtung Norden wird verbreitert, ebenso

die Güterstrasse in Richtung Westen. Der Technische Bericht geht von einer

berechneten Verkehrszunahme von 6 % aus bei nicht wesentlicher Veränderung

der Verkehrszusammensetzung. Die Kosten für den Knotenausbau Güterstrasse

inklusive Mehrwertsteuer wurden auf Fr. 2'751'000.- geschätzt. 296 m2

Land werden für das Projekt abgetreten werden müssen. Ohne das vorliegende

Projekt wird für den Knoten Überlandstrasse/Güterstrasse eine

Verkehrsauslastung von 102 % angenommen. Mit dem geplanten Projekt kann

eine Auslastung von 91 % erreicht werden, mithin eine Abnahme der

Auslastung um 11 %.

Der Umfang der baulichen Massnahmen ist vorliegend nicht

besonders erheblich und die Kosten halten sich im Vergleich mit ähnlichen

Projekten in eher tieferem Rahmen. Die Änderung kommt somit nicht einem Neu-

oder Wiederaufbau nahe. Mit einer wesentlich höheren Lärmbelastung ist aufgrund

des LaBs sowie der geplanten Temporeduktion von 60 km/h auf 50 km/h

sowie einer berechneten Verkehrszunahme von 6 % nicht zu rechnen. Hingegen

ist mit einer deutlichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage zu

rechnen und erweist sich auch die Kapazitätssteigerung um 11 % (vgl. vorhergehender

Absatz) nicht als unwesentlich. Aus diesen Gründen und im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung des ganzen Projekts (vgl. E. 2) bringt das vorliegende

Projekt eine wesentliche Änderung mit sich. Demgemäss hat die Vorinstanz bei

der Überarbeitung des Projekts in lärmschutzrechtlicher Hinsicht von einer

wesentlichen Änderung der Anlage auszugehen. Es sind daher die Vorschriften von

Art. 8 ff. LSV zu beachten. Ob es nach dem Ablauf der Frist nach Art. 17

Abs. 4 lit. b LSV überhaupt einer wesentlichen Änderung bedarf, um

eine Sanierung auszulösen, kann vorliegend dahingestellt bleiben.

4.4.4

Wie der Bericht der H AG vom 15. Juni 2019 zeigt, sind die IGW nicht

überall eingehalten. Sodann ist festzuhalten, dass der Bericht zudem zum

Schluss kommt, dass alle gerechneten Lärmschutzwände eine genügende Wirtschaftlichkeit

aufweisen würden, dies sowohl mit einem Standardbelag als auch mit einem lärmarmen

Belag. Eine Lärmschutzwand, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, erweist

sich daher technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar und

ist bereits aufgrund des Vorsorgeprinzips zu realisieren. Demgemäss ist die

Sache vorliegend an den Beschwerdegegner zur Überarbeitung des Projekts in

Bezug auf die Lärmschutzmassnahmen zurückzuweisen, wobei er die Vorschriften

nach Art. 8 ff. LSV zu beachten hat.

4.5 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache im Sinn der Erwägungen

zur Überarbeitung in lärmschutzrechtlicher Sicht an den Beschwerdegegner

zurückzuweisen. Es rechtfertigt sich, vorliegend den gesamten angefochtenen

Entscheid aufzuheben, obwohl der Streitgegenstand nur die Lärmschutzmassnahmen

betraf. Vor diesem Hintergrund kann auf den Beizug der Akten zum

Lärmsanierungsprogramm 2011 verzichtet werden.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Zudem hat er der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (SR 173.110) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2;

BGE 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn die Rückweisung einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates vom 8. April

2020 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung im Sinn der

Erwägungen an diesen zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 230.-- Zustellkosten,

Fr. 4'230.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer von 7,7 %)

zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …