VB.2020.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00323
22. Juli 2020Deutsch22 min
(URT.2020.21923)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00323
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1997 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
11. April 2015 in die Schweiz und verblieb nach dem Ablauf ihres bis zum
30. Juni 2015 gültigen Besuchervisums illegal im Land. Am 14. Juni
2016 ersuchte sie um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Heirat mit dem 17 Jahre älteren und im Kanton Zürich
aufenthaltsberechtigten Landsmann C, worauf ihr weiterer Aufenthalt zur
Heiratsvorbereitung zunächst geduldet und ihr nach der am 7. Dezember 2016
erfolgten Heirat am 6. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aufgrund ihres vorsätzlichen rechtswidrigen
Aufenthalts wurde sie von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juli
2017 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
Nachdem weitere Abklärungen einen Scheineheverdacht
erhärtet hatten bzw. getrennte Wohnsitze der Ehegatten einen solchen
nahelegten, widerrief das Migrationsamt am 9. August 2019 die Aufenthaltsbewilligung
von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 9. November 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 18. März 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum
30.
Juni 2020 an.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
vollumfänglich aufzuheben, von der Wegweisung abzusehen und ihre
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten,
eine Parteibefragung der Ehegatten, die Zusprechung einer Parteientschädigung
und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, sollte die Beschwerde
nicht bereits von Gesetzes wegen Suspensivwirkung entfalten.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und hielt fest, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.
Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Da das
vorliegend zu beurteilende Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend
Scheinehe noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet und der
Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2017 ein Bewilligungswiderruf in
Aussicht gestellt worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis
zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen)
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und
Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung
ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen
Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden
und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist
nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu
verwenden, ohne dass sich deshalb die vorinstanzliche Rechtsanwendung als
fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).
2.
2.1
Ausländischen
Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44
Abs. 1 lit. a–c AIG (vormals Art. 44 lit. a–c AuG) eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen
sind (vgl. auch die per 1. Januar 2019 zusätzlich in das Gesetz
aufgenommenen, jedoch vorliegend noch nicht anwendbaren Voraussetzungen von Art. 44
Abs. 1 lit. d und e AIG). Die Regelung legt die Bewilligungserteilung
und -verlängerung ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine
ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in
der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird
(BGE 122 II 1 E. 1e). Nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens
kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung
verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende
Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(seit 1. Januar 2019 gültige Fassung) oder wichtige persönliche Gründe
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1
VZAE).
Das Aufenthaltsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine
inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig
geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu
bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. in Bezug auf Ehegatten von hier
niedergelassenen Personen Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zudem
stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im
Sinn von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG dar (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Bezug auf
Ehegatten von hier niedergelassenen Personen).
2.2
Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können.
Als Indizien für die Annahme einer
Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten
noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch
der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte
erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine
Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse,
namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern
nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren
Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann
ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten
einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August
2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;
BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,
VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).
2.3
Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen
Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei
sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis
zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt
möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der
Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen
bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre
Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden
können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht
begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben
betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich –
anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen
bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,
2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).
Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende
Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Vorliegend
ist strittig, ob die Beschwerdeführerin sich in rechtsmissbräuchlicher Weise
auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene
Ehe beruft. Bereits das Zivilstandsamt hegte den Verdacht einer lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe, weshalb es am 1. November 2016
eine Befragung der Verlobten durchführte und unmittelbar nach der Ziviltrauung
seinen diesbezüglichen "Restverdacht" an das Migrationsamt
übermittelte. Bei mehreren Wohnungskontrollen unmittelbar vor und nach der
Heirat konnte die Beschwerdeführerin nie an der Meldeadresse ihres Ehegatten angetroffen
werden und es fanden sich dort nur wenige persönliche Effekten, die einer Frau
zugeordnet werden konnten. Bei den polizeilichen Kontrollen vom 9. August
2017.
trafen die Beamten vor Ort lediglich den Ehemann und dessen Sohn aus einer
vorangegangenen Ehe an. Am 13. September 2017 konnte erneut lediglich der
Ehegatte sowie dessen Cousin in der ehelichen Einzimmerwohnung angetroffen
werden, wobei der Cousin auf dem Sofa übernachtet hatte. Gemäss Polizeirapport
vom 3. Oktober 2017 konnte die Beschwerdeführerin bereits bei
vorangegangenen (aber nicht näher protokollierten) Kontrollen im Frühling 2017
nie an ihrer ehelichen Meldeadresse angetroffen werden.
Aufgrund dieser Feststellungen verdichtete sich die
Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin damals hauptsächlich bei ihrem
Bruder im Kanton D aufhielt (vgl. hierzu den Ermittlungsbericht der
Stadtpolizei E vom 3. Oktober 2017). Beide Ehegatten räumten diesbezüglich
auch übereinstimmend ein, dass die Beschwerdeführerin vor und nach der Heirat
regelmässig bei ihren Geschwistern im Kanton D übernachtete, wo sie im
Restaurationsbetrieb ihres Bruders angestellt war. Der Ehemann der
Beschwerdeführerin gab diesbezüglich bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. September
2017.
bekannt, dass seine Frau manchmal die ganze Woche hindurch bei ihren
Geschwistern leben würde. Auch das Stadtrichteramt E ging davon aus, dass die
Beschwerdeführerin zumindest vom 7. Dezember 2016 bis (mindestens) zum 13. September
2017.
nicht an der damaligen ehelichen Meldeadresse in E wohnhaft war, weshalb
es sie am 23. Oktober 2017 wegen Nichtmeldens des Wegzugs aus der Gemeinde
mit einer Busse von Fr. 100.- bestrafte. Im März und April 2018 fanden
fünf weitere Wohnungskontrollen statt, bei welchen die Beschwerdeführerin nie
an der ehelichen Meldeadresse angetroffen wurde.
3.2
Per 16. April
2018.
wollen die Ehegatten sich eigenen Angaben zufolge getrennt und eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zunächst ausgeschlossen haben. Der
Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Wohnungskontrolle vom 19. April
2018.
der Polizei gegenüber zunächst bekannt, dass seine Ehefrau drei Tage zuvor
ausgezogen sei und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten und zukünftig wohnen
würde. Gemäss einer von ihm später unterzeichneten Einzugsbestätigung gegenüber
der Einwohnerkontrolle der Stadt E vom 17. Juli 2018 war die
Beschwerdeführerin in dieser Zeit (wieder) im Kanton D wohnhaft.
Nachdem die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge per 4. Juni 2018 in die eheliche Wohnung an der F-strasse 01
in E zurückgekehrt sein will, konnte sie dort gemäss einem am 5. August
2019.
ausgedruckten Polizeirapport erstmals gemeinsam mit ihrem Ehemann
angetroffen werden. Per 15. Januar 2019 mieteten die Eheleute eine Wohnung
an der G-strasse 02 in E. Der Ehemann gab jedoch in einem am 29. März
2019.
eingegangenen Schreiben an, seit dem 8. März 2019 wieder getrennt von
seiner Ehefrau in H zu leben und eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv auszuschliessen. Gleichwohl meldete er sich per 1. Juni
2019.
wieder offiziell an der G-strasse 02 an, wo bei einer Wohnungskontrolle
vom 29. Juli 2019 zunächst nur die Beschwerdeführerin angetroffen werden
konnte. Bei einer erneuten Wohnungskontrolle am 2. August 2019 wurden
wiederum beide Ehegatten angetroffen.
3.3
Die
aufgeführten Wohnungskontrollen und die eigenen Angaben der Beschwerdeführenden
belegen klar, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest in den ersten
Ehejahren höchstens sporadisch bei ihrem Ehemann aufhielt und ihren
Lebensmittelpunkt bei ihren beiden Geschwistern im Kanton D hatte. Erst ab dem
zweiten Halbjahr 2018 und erneut im August 2019 konnte sie zusammen mit ihrem
Ehemann an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Bei der ersten
ehelichen Meldeadresse an der F-strasse handelte es sich überdies gemäss
Mietvertrag vom 3. Dezember 2012 um eine Einzimmerwohnung, welche selbst
nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin kaum geeignet für ein
längerfristiges Zusammenleben der Eheleute erschien, zumal bei polizeilichen
Kontrollen dort anstelle der Ehefrau ein Cousin bzw. der Sohn des Ehemannes
angetroffen wurden. Auch die zweite Wohnung an der G-strasse verfügt gemäss dem
hierzu mit der Stadt E abgeschlossenen und befristeten "Untermietvertrag
für Übergangswohnräume" lediglich über 1,5 Zimmer, was sie als
Ehewohnung ebenfalls eher ungeeignet erscheinen lässt. Es liegt deshalb der
Verdacht nahe, dass die Eheleute eine Wohngemeinschaft erst unter dem Druck des
drohenden Bewilligungsverlusts sowie der laufenden Scheineheermittlungen aufgenommen
haben und ein darüber hinausgehendes eheliches Zusammenleben lediglich zur
Aufenthaltssicherung vorspielen.
3.4
Neben diesen Wohnverhältnissen
deuten weitere Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin:
- Zwischen den Ehegatten besteht
ein Altersunterschied von 17 Jahren, was umso mehr ins Gewicht fällt, als
dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor dem Heiratszeitpunkt volljährig
wurde.
- Die Beschwerdeführerin hätte
ohne die Heirat kaum Aussichten auf eine Legalisierung ihres hiesigen
Aufenthalts gehabt.
- Der Ehemann der
Beschwerdeführerin wurde gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2016
wiederholt betrieben und bezog noch kurz vor der Hochzeit Arbeitslosengeld, was
ihn zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen machte.
- Gemäss dem erwähnten
zivilstandsamtlichen Schreiben vom 7. Dezember 2016, dem dazugehörigen
Befragungsprotokoll vom 1. November 2016 und einem Polizeibericht vom 30. August
2016.
wusste der Bräutigam bis zum Eheschluss nicht, wo seine Braut in der
Schweiz wohnhaft war.
- Die angeblich im Mai 2016
erfolgte Verlobung und der Eheschluss am 7. Dezember 2016 erfolgten nach
relativ kurzer Bekanntschaft, nachdem ein Cousin der Beschwerdeführerin sie im
November bzw. Dezember 2015 "verkuppelt" haben soll und das Paar
bereits am 14. Juni 2016 um die Erteilung einer
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung ersuchen liess.
- Während angeblich eine
Verlobungsfeier stattgefunden haben soll, fand die Hochzeit gemäss den Angaben
der Ehegatten gegenüber der Stadtpolizei E vom 20. September 2020 aus
finanziellen Gründen nur im kleinen Kreis und ohne anschliessende Feier statt.
- Obwohl Fotos von der Hochzeit
existieren sollen, wurden diese bis heute nicht nachgereicht.
- Die Ehegatten haben, soweit aus
den Akten ersichtlich ist, noch nie gemeinsame Ferien verbracht.
- Bei ihrer polizeiliche Befragung
vom 20. September 2017 gaben die Eheleute an, dass die Beschwerdeführerin
den aus einer früheren Ehe stammenden und damals neun Jahre alten Sohn des
Ehemannes nie gesehen habe und diesem der Eheschluss verschwiegen worden sei.
- Anlässlich der erwähnten
Befragung vom 20. September 2017 hörte die beigezogene Dolmetscherin ein
auffälliges Gespräch mit, in welchem die Ehegatten sich unter anderem darüber
unterhielten, an welcher Hand der Ehering getragen werden sollte.
- Vorehelich hatten die (späteren)
Ehegatten eigenen Angaben zufolge nur an den Wochenenden Kontakt zueinander,
obwohl der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die
Wochenenden regelmässig alleine mit seinem Sohn verbracht haben will.
- Obwohl die Beschwerdeführerin
auch eigenen Angaben zufolge regelmässig bei ihrem Bruder übernachtete, war
ihrem Ehemann die entsprechende Adresse nicht bekannt.
- Die Eheleute haben zumindest in
den ersten Jahren ihrer angeblichen Beziehung die Geschwister ihres jeweiligen
Ehepartners überhaupt nicht oder kaum kennengelernt, was gerade aufgrund der
engen Kontakte zwischen den Geschwistern ungewöhnlich erscheint.
- Unmittelbar nach der Heirat nahm
die Beschwerdeführerin bereits eine Arbeit in dem von ihrem Bruder geführten
Restaurant im Kanton D auf, nachdem sie diesen bzw. dessen Ehefrau bereits
zuvor "im Haushalt" unterstützt haben will.
- Der entsprechende Arbeitsvertrag
wurde bereits am 8. Juni 2016 unterzeichnet, bevor die Beschwerdeführerin
sich um die Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts bemüht und um eine
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem zukünftigen Ehemann
ersucht hatte, was wirtschaftliche Interessen für den Eheschluss nahelegt.
- Die Ehegatten gaben wiederholt
ihre "definitive" Trennung und Scheidungsabsichten bekannt.
- In einer am 29. März 2019
beim Migrationsamt eingegangenen Stellungnahme teilte der Ehemann der
Beschwerdeführerin mit, dass seine Ehefrau nur aus ausländerrechtlichen Motiven
an der Ehe festhalten wolle.
- In einer weiteren Stellungnahme
vom 16. Juli 2019 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass
diese für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis angewiesen sei, ohne nähere
Angaben zur Qualität der gegenwärtigen Beziehung der Ehegatten zu machen.
In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deutet
die Indizienlage insgesamt klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene Beziehung hin, weshalb es der
Beschwerdeführerin obliegt, die Indizien für eine Scheinehe zu entkräften.
3.5
Die
Beschwerdeführerin verweist vorab darauf, dass aufgrund der langen Dauer der
ehelichen Gemeinschaft besonders hohe Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe
zu stellen seien. Das Zivilstandsamt habe den Eheschluss trotz anfänglicher
Verdachtsmomente vollzogen. Die Scheineheabklärungen seien einseitig
vorgenommen worden. Es seien z.B. vorwiegend diejenigen Wohnungskontrollen
aktenkundig geworden, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht zu Hause
angetroffen werden konnte, während die letzte aktenkundige Wohnungskontrolle
"vom 13. September 2017" datiere. Über die letzten zwei Jahre
der ehelichen Gemeinschaft lasse sich den Akten nichts entnehmen. Weder Nachbarn
noch Vermieter oder andere Personen seinen befragt worden. Weiter seien die
bereits vor dem Eheschluss durchgeführten Wohnungskontrollen unnötig gewesen,
weil ein Zusammenleben vor dem Eheschluss bereits kulturell und aufgrund der
persönlichen Haltung der Beteiligten undenkbar gewesen sei. Die andauernden
Kontrollen und das ständige Misstrauen der Behörden habe die eheliche Beziehung
belastet, wodurch die anfänglich instabilen Eheverhältnisse erklärbar seien.
Zudem lasse die damalige finanzielle Situation des Ehemannes nicht darauf
schliessen, dass er die Ehe zur Erlangung finanzieller Vorteile eingegangen
sein könnte. Dass mit der Ehe auch ausländerrechtliche Motive mitverfolgt
worden seien, lasse diese noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die
Ehegatten hätten bereits bei ihrer polizeilichen Befragung am 20. September
2017.
sehr detaillierte Angaben gemacht, während weitergehende Kenntnisse damals
aufgrund der erst kurzen Ehedauer nicht hätten erwartet werden können.
3.6
Wie
bereits ausführlich dargelegt wurde, deutete die Indizienlage von Beginn an auf
eine Scheinehe hin, weshalb die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten
Dauer des ehelichen Zusammenlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch
das Zivilstandsamt hielt nach dem Eheschluss am "Restverdacht" einer
Scheinehe fest und selbst ihr eigener Ehemann äusserte in der Vergangenheit
bereits den Verdacht, dass die Ehe nur der Aufenthaltssicherung gedient haben
könnte.
Die vorehelichen Wohnungskontrollen fanden zur Kontrolle
der Ausreiseverpflichtung der damals illegal in der Schweiz anwesenden
Beschwerdeführerin statt, sind aber vor dem kulturellen Hintergrund der
Eheleute tatsächlich wenig aussagekräftig. Jedoch konnte die Beschwerdeführerin
auch nach dem Eheschluss jahrelang nicht an der ehelichen Meldeadresse
angetroffen werden. Wie bereits dargelegt wurde, haben noch im März und April
2018.
fünf Wohnungskontrollen stattgefunden, ohne dass die Beschwerdeführerin je
vor Ort angetroffen werden konnte. Vor dem zweiten Halbjahr 2018 ist keine
einzige Wohnungskontrolle dokumentiert, bei welcher die Ehegatten gemeinsam
angetroffen werden konnten. Aufgrund der teilweise spätabends bzw. nachts
durchgeführten Wohnungskontrollen bieten auch die unterschiedlichen
Arbeitszeiten der Ehegatten keine plausible Erklärung dafür, dass diese in den
ersten Ehejahren nie zusammen angetroffen werden konnten. Soweit die
Beschwerdeführerin diesbezüglich eine mangelhafte Aktendokumentation behauptet,
fehlen Hinweise (z. B.
Datum und Ort der angeblich nicht protokollierten Kontrolle etc.), welche für
eine gelebte Ehe sprechenden Kontrollen nicht aktenkundig geworden sein sollen.
Sodann wird auch in der Rekursschrift vom 11. September 2019 wiederholt
eingeräumt, dass die Ehegatten erst seit Juni 2018 (wieder) in ehelicher
Gemeinschaft leben würden. Von der behaupteten Stabilisierung der
Eheverhältnisse kann überdies keine Rede sein, nachdem die Eheleute sich auch
eigenen Angaben zufolge immer wieder getrennt haben und erst seit Juni 2019
wieder über eine gemeinsame Meldeadresse verfügen.
3.7
Dass die
Ehegatten seit Juni 2019 wieder an einer gemeinsamen Wohnadresse in E
angemeldet sind und dort zusammen angetroffen wurden, vermag die im Raum
stehenden Scheineheindizien ebenfalls nicht zu entkräften, zumal es aufgrund
der Indizienlage wahrscheinlich erscheint, dass die Eheleute lediglich aufgrund
des Drucks des Bewilligungsverfahrens – und einer ansonsten allenfalls
drohenden strafrechtlichen Ahndung wegen der Vortäuschung einer Scheinehe im
Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG – eine Wohngemeinschaft aufgenommen
haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Polizeikontrollen
entbehrlich. Entbehrlich war überdies auch eine Befragung von Nachbarn,
Vermietern etc., zumal diese über das Innenleben der Ehebeziehung kaum
verlässlich Auskunft geben könnten. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer
Befragung vom 20. September 2017 zudem angegeben, weder ihren Vermieter
noch ihre Nachbarn zu kennen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb gerade
diese Personengruppen zur Ausräumung des Scheineheverdachts hätten angegangen
werden müssen. Sodann fällt auf, dass die in den Akten liegenden
Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin von Oktober bis November 2019 "c/o"
an die (angeblich gemeinsame) Adresse ihres Ehemannes geschickt wurden. Auch in
einem im Sommer 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wird lediglich eine "c/o"-Adresse
der Beschwerdeführerin erwähnt. Eine derartige Adressangabe macht bei einem
ehelichen Zusammenleben und gemeinsamer Anschrift wenig Sinn.
Von einer einseitigen Sachverhaltsabklärung oder
Voreingenommenheit der Migrationsbehörden kann hingegen keine Rede sein.
Vielmehr zeigen gerade die zahlreichen Wohnungskontrollen und die zunächst noch
erteilte Aufenthaltsbewilligung auf, dass das Migrationsamt den
Scheineheverdacht erst als erhärtet erachtete, nachdem immer weitere Indizien
hierfür auftauchten.
Zugunsten der Beschwerdeführerin spricht ansonsten, dass
beide Ehegatten über dieselbe Staatsangehörigkeit verfügen, demselben
Kulturkreis entstammen und bei ihren Befragungen beim Zivilstandsamt und bei
der Polizei gewisse Details voneinander kannten sowie überwiegend
übereinstimmende Angaben machten. Dies ist aber – zumindest im vorliegenden Umfang
– auch bei Scheinehen keineswegs ungewöhnlich, insbesondere wenn diese durch
Familienangehörige und im Bekanntenkreis vermittelt werden und die Ehegatten
aufgrund der ihnen bereits bekannten Scheineheermittlungen teilweise Zeit und
Veranlassung hatten, ihre Angaben aufeinander abzustimmen. Sodann können
gewisse Kenntnisse voneinander auch zwischen lediglich befreundeten Personen
erwartet werden. Ansonsten kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen
festgehalten werden, dass die Befragungen durch die Polizei und das
Zivilstandsamt verschiedene Widersprüche und Unkenntnisse offenbarten, welche
auch bei einer relativ frischen Beziehung nicht zu erwarten sind. So kann bei
einer gelebten Beziehung insbesondere erwartet werden, dass der gewöhnliche
(voreheliche) Aufenthaltsort der Verlobten auch dem zukünftigen Ehegatten
bekannt ist. Gleichwohl kannte der Ehemann der Beschwerdeführerin deren
vorehelichen Wohnort nicht. Überdies konnte weder die Beschwerdeführerin noch
ihr Ehemann bei ihrer jeweiligen Befragung vom 20. September 2017 den
letzten bzw. aktuellen Arbeitsort des jeweiligen Ehegatten korrekt benennen,
was ebenfalls ungewöhnlich ist.
3.8
Damit
bestehen hinreichende Indizien dafür, dass ein eheliches Zusammenleben
zumindest in den ersten Ehejahren nicht stattgefunden hat und eine spätere
Wohngemeinschaft lediglich unter dem Druck der laufenden Scheineheermittlungen
aufgenommen wurde. In dieser Situation wäre es der Beschwerdeführerin oblegen,
eine über eine blosse Wohngemeinschaft hinausgehende (Wieder-)Aufnahme des
ehelichen Zusammenlebens substanziiert zu behaupten und mit entsprechenden
Belegen zu untermauern. Da ihre Ausführungen nicht geeignet erscheinen, den
erhärteten Scheineheverdacht zu entkräften, kann der entscheidrelevante
Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten, während weitere Abklärungen zur
Qualität des Zusammenlebens – insbesondere auch die beantragte Befragung der
Ehegatten – in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben können (vgl. auch
VGr, 11. März 2020, VB.2019.00824, E. 6 [zur Publikation
vorgesehen]).
Somit sind weder die Bedingungen für eine
Bewilligungsverlängerung nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 33 AIG
noch die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn
von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt. Es kann offenbleiben, ob
die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch falsche Angaben im
Bewilligungsverfahren gemacht und den entsprechenden Widerrufsgrund von Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.
3.9
Wichtige
persönliche Gründe für einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 VZAE werden
nicht substanziiert vorgebracht und würden überdies ohnehin an der nicht
nachgewiesenen Ehegemeinschaft scheitern.
Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im
Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31
VZAE ersichtlich: Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei aufgewachsen und
sozialisiert worden, wo auch ihre Eltern leben. Ihre hiesige Integration geht
nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und ist überdies durch ihre
Straffälligkeit getrübt. Sie ist aufgrund ihres erst seit wenigen Jahren
legalisierten Aufenthalts in der Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und
ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in der Türkei nicht
mehr zuzumuten wäre.
3.10
Weil nur
das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell
aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch
aus dem Recht auf Familienleben. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in
denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund
relativ kurzen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9).
3.11
Sodann
bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes
Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt
hätte.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …