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Entscheid

VB.2020.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00323

22. Juli 2020Deutsch22 min

(URT.2020.21923)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00323

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1997 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

11. April 2015 in die Schweiz und verblieb nach dem Ablauf ihres bis zum

30. Juni 2015 gültigen Besuchervisums illegal im Land. Am 14. Juni

2016 ersuchte sie um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Heirat mit dem 17 Jahre älteren und im Kanton Zürich

aufenthaltsberechtigten Landsmann C, worauf ihr weiterer Aufenthalt zur

Heiratsvorbereitung zunächst geduldet und ihr nach der am 7. Dezember 2016

erfolgten Heirat am 6. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei ihrem Ehemann erteilt wurde. Aufgrund ihres vorsätzlichen rechtswidrigen

Aufenthalts wurde sie von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Juli

2017 mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

und einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

Nachdem weitere Abklärungen einen Scheineheverdacht

erhärtet hatten bzw. getrennte Wohnsitze der Ehegatten einen solchen

nahelegten, widerrief das Migrationsamt am 9. August 2019 die Aufenthaltsbewilligung

von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 9. November 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 18. März 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum

30.

Juni 2020 an.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben, von der Wegweisung abzusehen und ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen Akten,

eine Parteibefragung der Ehegatten, die Zusprechung einer Parteientschädigung

und um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht, sollte die Beschwerde

nicht bereits von Gesetzes wegen Suspensivwirkung entfalten.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und hielt fest, dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Da das

vorliegend zu beurteilende Verfahren (bzw. die Ermittlungen) betreffend

Scheinehe noch vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet und der

Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2017 ein Bewilligungswiderruf in

Aussicht gestellt worden war, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid auf die bis

zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung des (damaligen)

Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, heute Ausländer- und

Integrationsgesetz bzw. AIG) ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung

ist indes insoweit unnötig, als die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen

Bestimmungen materiell unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden

und sich damit keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist

nachfolgend grundsätzlich die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu

verwenden, ohne dass sich deshalb die vor­instanzliche Rechtsanwendung als

fehlerhaft herausstellen würde (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.3).

2.

2.1

Ausländischen

Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann gemäss Art. 44

Abs. 1 lit. a–c AIG (vormals Art. 44 lit. a–c AuG) eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen

sind (vgl. auch die per 1. Januar 2019 zusätzlich in das Gesetz

aufgenommenen, jedoch vorliegend noch nicht anwendbaren Voraussetzungen von Art. 44

Abs. 1 lit. d und e AIG). Die Regelung legt die Bewilligungserteilung

und -verlängerung ins behördliche Ermessen. Ein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung kann sich aber aus dem in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der

Bundesverfassung (BV) garantierten Schutz des Familienlebens ergeben, wenn eine

ausländische Person nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in

der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird

(BGE 122 II 1 E. 1e). Nach Auflösung des ehelichen Zusammenlebens

kann die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung

verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat

und kumulativ eine erfolgreiche Integration vorliegt (bis Ende 2018 geltende

Fassung) bzw. die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(seit 1. Januar 2019 gültige Fassung) oder wichtige persönliche Gründe

einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1

VZAE).

Das Aufenthaltsrecht steht zudem unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist dabei namentlich die Berufung auf eine

inhaltlose Ehe, die – ohne eine eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen – einzig

geschlossen oder aufrechterhalten wurde, um eine Aufenthaltsbewilligung zu

bekommen bzw. diese zu behalten (vgl. in Bezug auf Ehegatten von hier

niedergelassenen Personen Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zudem

stellt die Vortäuschung einer ehelichen Gemeinschaft einen Widerrufsgrund im

Sinn von Art. 33 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG dar (vgl. auch Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG in Bezug auf

Ehegatten von hier niedergelassenen Personen).

2.2

Das

Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven

aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil

es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder

schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen

(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).

Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche

für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten

Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln

können.

Als Indizien für die Annahme einer

Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten

noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch

der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte

erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine

Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse,

namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern

nächtigen. Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren

Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann

ein unterschiedlicher kultureller und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten

einen bereits bestehenden Scheineheverdacht weiter verdichten (vgl. BGr, 29. August

2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3;

BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 19. Dezember 2019,

VB.2018.00653, E. 4.1.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. November 2019], Ziff. 8.3.1.1).

2.3

Zwar

obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit

grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen

Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 7 N. 28). Dabei

sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis

zugänglich. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der

Parteien (Art. 90 AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen

bei Tatsachen, die die Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre

Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden

können (BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Wurde eine Ehegemeinschaft zunächst nicht

begründet oder aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, haben

betroffene Ausländer und Ausländerinnen substanziiert und – soweit möglich –

anhand geeigneter Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich (wieder)aufgenommen

bzw. mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012,

2C_1046/2011, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2).

Hingegen ist es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende

Untersuchungen anzustellen (vgl. zum Ganzen VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00070, E. 3.1.4 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Vorliegend

ist strittig, ob die Beschwerdeführerin sich in rechtsmissbräuchlicher Weise

auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene

Ehe beruft. Bereits das Zivilstandsamt hegte den Verdacht einer lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangenen Ehe, weshalb es am 1. November 2016

eine Befragung der Verlobten durchführte und unmittelbar nach der Ziviltrauung

seinen diesbezüglichen "Restverdacht" an das Migrationsamt

übermittelte. Bei mehreren Wohnungskontrollen unmittelbar vor und nach der

Heirat konnte die Beschwerdeführerin nie an der Meldeadresse ihres Ehegatten angetroffen

werden und es fanden sich dort nur wenige persönliche Effekten, die einer Frau

zugeordnet werden konnten. Bei den polizeilichen Kontrollen vom 9. August

2017.

trafen die Beamten vor Ort lediglich den Ehemann und dessen Sohn aus einer

vorangegangenen Ehe an. Am 13. September 2017 konnte erneut lediglich der

Ehegatte sowie dessen Cousin in der ehelichen Einzimmerwohnung angetroffen

werden, wobei der Cousin auf dem Sofa übernachtet hatte. Gemäss Polizeirapport

vom 3. Oktober 2017 konnte die Beschwerdeführerin bereits bei

vorangegangenen (aber nicht näher protokollierten) Kontrollen im Frühling 2017

nie an ihrer ehelichen Meldeadresse angetroffen werden.

Aufgrund dieser Feststellungen verdichtete sich die

Vermutung, dass sich die Beschwerdeführerin damals hauptsächlich bei ihrem

Bruder im Kanton D aufhielt (vgl. hierzu den Ermittlungsbericht der

Stadtpolizei E vom 3. Oktober 2017). Beide Ehegatten räumten diesbezüglich

auch übereinstimmend ein, dass die Beschwerdeführerin vor und nach der Heirat

regelmässig bei ihren Geschwistern im Kanton D übernachtete, wo sie im

Restaurationsbetrieb ihres Bruders angestellt war. Der Ehemann der

Beschwerdeführerin gab diesbezüglich bei seiner polizeilichen Befragung vom 20. September

2017.

bekannt, dass seine Frau manchmal die ganze Woche hindurch bei ihren

Geschwistern leben würde. Auch das Stadtrichteramt E ging davon aus, dass die

Beschwerdeführerin zumindest vom 7. Dezember 2016 bis (mindestens) zum 13. September

2017.

nicht an der damaligen ehelichen Meldeadresse in E wohnhaft war, weshalb

es sie am 23. Oktober 2017 wegen Nichtmeldens des Wegzugs aus der Gemeinde

mit einer Busse von Fr. 100.- bestrafte. Im März und April 2018 fanden

fünf weitere Wohnungskontrollen statt, bei welchen die Beschwerdeführerin nie

an der ehelichen Meldeadresse angetroffen wurde.

3.2

Per 16. April

2018.

wollen die Ehegatten sich eigenen Angaben zufolge getrennt und eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens zunächst ausgeschlossen haben. Der

Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich der Wohnungskontrolle vom 19. April

2018.

der Polizei gegenüber zunächst bekannt, dass seine Ehefrau drei Tage zuvor

ausgezogen sei und er nicht wisse, wo sie sich aufhalten und zukünftig wohnen

würde. Gemäss einer von ihm später unterzeichneten Einzugsbestätigung gegenüber

der Einwohnerkontrolle der Stadt E vom 17. Juli 2018 war die

Beschwerdeführerin in dieser Zeit (wieder) im Kanton D wohnhaft.

Nachdem die Beschwerdeführerin

eigenen Angaben zufolge per 4. Juni 2018 in die eheliche Wohnung an der F-strasse 01

in E zurückgekehrt sein will, konnte sie dort gemäss einem am 5. August

2019.

ausgedruckten Polizeirapport erstmals gemeinsam mit ihrem Ehemann

angetroffen werden. Per 15. Januar 2019 mieteten die Eheleute eine Wohnung

an der G-strasse 02 in E. Der Ehemann gab jedoch in einem am 29. März

2019.

eingegangenen Schreiben an, seit dem 8. März 2019 wieder getrennt von

seiner Ehefrau in H zu leben und eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv auszuschliessen. Gleichwohl meldete er sich per 1. Juni

2019.

wieder offiziell an der G-strasse 02 an, wo bei einer Wohnungskontrolle

vom 29. Juli 2019 zunächst nur die Beschwerdeführerin angetroffen werden

konnte. Bei einer erneuten Wohnungskontrolle am 2. August 2019 wurden

wiederum beide Ehegatten angetroffen.

3.3

Die

aufgeführten Wohnungskontrollen und die eigenen Angaben der Beschwerdeführenden

belegen klar, dass die Beschwerdeführerin sich zumindest in den ersten

Ehejahren höchstens sporadisch bei ihrem Ehemann aufhielt und ihren

Lebensmittelpunkt bei ihren beiden Geschwistern im Kanton D hatte. Erst ab dem

zweiten Halbjahr 2018 und erneut im August 2019 konnte sie zusammen mit ihrem

Ehemann an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Bei der ersten

ehelichen Meldeadresse an der F-strasse handelte es sich überdies gemäss

Mietvertrag vom 3. Dezember 2012 um eine Einzimmerwohnung, welche selbst

nach eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin kaum geeignet für ein

längerfristiges Zusammenleben der Eheleute erschien, zumal bei polizeilichen

Kontrollen dort anstelle der Ehefrau ein Cousin bzw. der Sohn des Ehemannes

angetroffen wurden. Auch die zweite Wohnung an der G-strasse verfügt gemäss dem

hierzu mit der Stadt E abgeschlossenen und befristeten "Untermietvertrag

für Übergangswohnräume" lediglich über 1,5 Zimmer, was sie als

Ehewohnung ebenfalls eher ungeeignet erscheinen lässt. Es liegt deshalb der

Verdacht nahe, dass die Eheleute eine Wohngemeinschaft erst unter dem Druck des

drohenden Bewilligungsverlusts sowie der laufenden Scheineheermittlungen aufgenommen

haben und ein darüber hinausgehendes eheliches Zusammenleben lediglich zur

Aufenthaltssicherung vorspielen.

3.4

Neben diesen Wohnverhältnissen

deuten weitere Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin:

- Zwischen den Ehegatten besteht

ein Altersunterschied von 17 Jahren, was umso mehr ins Gewicht fällt, als

dass die Beschwerdeführerin erst kurz vor dem Heiratszeitpunkt volljährig

wurde.

- Die Beschwerdeführerin hätte

ohne die Heirat kaum Aussichten auf eine Legalisierung ihres hiesigen

Aufenthalts gehabt.

- Der Ehemann der

Beschwerdeführerin wurde gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juni 2016

wiederholt betrieben und bezog noch kurz vor der Hochzeit Arbeitslosengeld, was

ihn zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen machte.

- Gemäss dem erwähnten

zivilstandsamtlichen Schreiben vom 7. Dezember 2016, dem dazugehörigen

Befragungsprotokoll vom 1. November 2016 und einem Polizeibericht vom 30. August

2016.

wusste der Bräutigam bis zum Eheschluss nicht, wo seine Braut in der

Schweiz wohnhaft war.

- Die angeblich im Mai 2016

erfolgte Verlobung und der Eheschluss am 7. Dezember 2016 erfolgten nach

relativ kurzer Bekanntschaft, nachdem ein Cousin der Beschwerdeführerin sie im

November bzw. Dezember 2015 "verkuppelt" haben soll und das Paar

bereits am 14. Juni 2016 um die Erteilung einer

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung ersuchen liess.

- Während angeblich eine

Verlobungsfeier stattgefunden haben soll, fand die Hochzeit gemäss den Angaben

der Ehegatten gegenüber der Stadtpolizei E vom 20. September 2020 aus

finanziellen Gründen nur im kleinen Kreis und ohne anschliessende Feier statt.

- Obwohl Fotos von der Hochzeit

existieren sollen, wurden diese bis heute nicht nachgereicht.

- Die Ehegatten haben, soweit aus

den Akten ersichtlich ist, noch nie gemeinsame Ferien verbracht.

- Bei ihrer polizeiliche Befragung

vom 20. September 2017 gaben die Eheleute an, dass die Beschwerdeführerin

den aus einer früheren Ehe stammenden und damals neun Jahre alten Sohn des

Ehemannes nie gesehen habe und diesem der Eheschluss verschwiegen worden sei.

- Anlässlich der erwähnten

Befragung vom 20. September 2017 hörte die beigezogene Dolmetscherin ein

auffälliges Gespräch mit, in welchem die Ehegatten sich unter anderem darüber

unterhielten, an welcher Hand der Ehering getragen werden sollte.

- Vorehelich hatten die (späteren)

Ehegatten eigenen Angaben zufolge nur an den Wochenenden Kontakt zueinander,

obwohl der heutige Ehemann der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge die

Wochenenden regelmässig alleine mit seinem Sohn verbracht haben will.

- Obwohl die Beschwerdeführerin

auch eigenen Angaben zufolge regelmässig bei ihrem Bruder übernachtete, war

ihrem Ehemann die entsprechende Adresse nicht bekannt.

- Die Eheleute haben zumindest in

den ersten Jahren ihrer angeblichen Beziehung die Geschwister ihres jeweiligen

Ehepartners überhaupt nicht oder kaum kennengelernt, was gerade aufgrund der

engen Kontakte zwischen den Geschwistern ungewöhnlich erscheint.

- Unmittelbar nach der Heirat nahm

die Beschwerdeführerin bereits eine Arbeit in dem von ihrem Bruder geführten

Restaurant im Kanton D auf, nachdem sie diesen bzw. dessen Ehefrau bereits

zuvor "im Haushalt" unterstützt haben will.

- Der entsprechende Arbeitsvertrag

wurde bereits am 8. Juni 2016 unterzeichnet, bevor die Beschwerdeführerin

sich um die Legalisierung ihres hiesigen Aufenthalts bemüht und um eine

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem zukünftigen Ehemann

ersucht hatte, was wirtschaftliche Interessen für den Eheschluss nahelegt.

- Die Ehegatten gaben wiederholt

ihre "definitive" Trennung und Scheidungsabsichten bekannt.

- In einer am 29. März 2019

beim Migrationsamt eingegangenen Stellungnahme teilte der Ehemann der

Beschwerdeführerin mit, dass seine Ehefrau nur aus ausländerrechtlichen Motiven

an der Ehe festhalten wolle.

- In einer weiteren Stellungnahme

vom 16. Juli 2019 teilte der Ehemann der Beschwerdeführerin mit, dass

diese für den Antritt einer neuen Arbeitsstelle auf die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung bzw. Arbeitserlaubnis angewiesen sei, ohne nähere

Angaben zur Qualität der gegenwärtigen Beziehung der Ehegatten zu machen.

In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deutet

die Indizienlage insgesamt klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene Beziehung hin, weshalb es der

Beschwerdeführerin obliegt, die Indizien für eine Scheinehe zu entkräften.

3.5

Die

Beschwerdeführerin verweist vorab darauf, dass aufgrund der langen Dauer der

ehelichen Gemeinschaft besonders hohe Anforderungen an den Nachweis einer Scheinehe

zu stellen seien. Das Zivilstandsamt habe den Eheschluss trotz anfänglicher

Verdachtsmomente vollzogen. Die Scheineheabklärungen seien einseitig

vorgenommen worden. Es seien z.B. vorwiegend diejenigen Wohnungskontrollen

aktenkundig geworden, bei welcher die Beschwerdeführerin nicht zu Hause

angetroffen werden konnte, während die letzte aktenkundige Wohnungskontrolle

"vom 13. September 2017" datiere. Über die letzten zwei Jahre

der ehelichen Gemeinschaft lasse sich den Akten nichts entnehmen. Weder Nachbarn

noch Vermieter oder andere Personen seinen befragt worden. Weiter seien die

bereits vor dem Eheschluss durchgeführten Wohnungskontrollen unnötig gewesen,

weil ein Zusammenleben vor dem Eheschluss bereits kulturell und aufgrund der

persönlichen Haltung der Beteiligten undenkbar gewesen sei. Die andauernden

Kontrollen und das ständige Misstrauen der Behörden habe die eheliche Beziehung

belastet, wodurch die anfänglich instabilen Eheverhältnisse erklärbar seien.

Zudem lasse die damalige finanzielle Situation des Ehemannes nicht darauf

schliessen, dass er die Ehe zur Erlangung finanzieller Vorteile eingegangen

sein könnte. Dass mit der Ehe auch ausländerrechtliche Motive mitverfolgt

worden seien, lasse diese noch nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die

Ehegatten hätten bereits bei ihrer polizeilichen Befragung am 20. September

2017.

sehr detaillierte Angaben gemacht, während weitergehende Kenntnisse damals

aufgrund der erst kurzen Ehedauer nicht hätten erwartet werden können.

3.6

Wie

bereits ausführlich dargelegt wurde, deutete die Indizienlage von Beginn an auf

eine Scheinehe hin, weshalb die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten

Dauer des ehelichen Zusammenlebens nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Auch

das Zivilstandsamt hielt nach dem Eheschluss am "Restverdacht" einer

Scheinehe fest und selbst ihr eigener Ehemann äusserte in der Vergangenheit

bereits den Verdacht, dass die Ehe nur der Aufenthaltssicherung gedient haben

könnte.

Die vorehelichen Wohnungskontrollen fanden zur Kontrolle

der Ausreiseverpflichtung der damals illegal in der Schweiz anwesenden

Beschwerdeführerin statt, sind aber vor dem kulturellen Hintergrund der

Eheleute tatsächlich wenig aussagekräftig. Jedoch konnte die Beschwerdeführerin

auch nach dem Eheschluss jahrelang nicht an der ehelichen Meldeadresse

angetroffen werden. Wie bereits dargelegt wurde, haben noch im März und April

2018.

fünf Wohnungskontrollen stattgefunden, ohne dass die Beschwerdeführerin je

vor Ort angetroffen werden konnte. Vor dem zweiten Halbjahr 2018 ist keine

einzige Wohnungskontrolle dokumentiert, bei welcher die Ehegatten gemeinsam

angetroffen werden konnten. Aufgrund der teilweise spätabends bzw. nachts

durchgeführten Wohnungskontrollen bieten auch die unterschiedlichen

Arbeitszeiten der Ehegatten keine plausible Erklärung dafür, dass diese in den

ersten Ehejahren nie zusammen angetroffen werden konnten. Soweit die

Beschwerdeführerin diesbezüglich eine mangelhafte Aktendokumentation behauptet,

fehlen Hinweise (z. B.

Datum und Ort der angeblich nicht protokollierten Kontrolle etc.), welche für

eine gelebte Ehe sprechenden Kontrollen nicht aktenkundig geworden sein sollen.

Sodann wird auch in der Rekursschrift vom 11. September 2019 wiederholt

eingeräumt, dass die Ehegatten erst seit Juni 2018 (wieder) in ehelicher

Gemeinschaft leben würden. Von der behaupteten Stabilisierung der

Eheverhältnisse kann überdies keine Rede sein, nachdem die Eheleute sich auch

eigenen Angaben zufolge immer wieder getrennt haben und erst seit Juni 2019

wieder über eine gemeinsame Meldeadresse verfügen.

3.7

Dass die

Ehegatten seit Juni 2019 wieder an einer gemeinsamen Wohnadresse in E

angemeldet sind und dort zusammen angetroffen wurden, vermag die im Raum

stehenden Scheineheindizien ebenfalls nicht zu entkräften, zumal es aufgrund

der Indizienlage wahrscheinlich erscheint, dass die Eheleute lediglich aufgrund

des Drucks des Bewilligungsverfahrens – und einer ansonsten allenfalls

drohenden strafrechtlichen Ahndung wegen der Vortäuschung einer Scheinehe im

Sinn von Art. 118 Abs. 2 AIG – eine Wohngemeinschaft aufgenommen

haben. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Polizeikontrollen

entbehrlich. Entbehrlich war überdies auch eine Befragung von Nachbarn,

Vermietern etc., zumal diese über das Innenleben der Ehebeziehung kaum

verlässlich Auskunft geben könnten. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer

Befragung vom 20. September 2017 zudem angegeben, weder ihren Vermieter

noch ihre Nachbarn zu kennen, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb gerade

diese Personengruppen zur Ausräumung des Scheineheverdachts hätten angegangen

werden müssen. Sodann fällt auf, dass die in den Akten liegenden

Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin von Oktober bis November 2019 "c/o"

an die (angeblich gemeinsame) Adresse ihres Ehemannes geschickt wurden. Auch in

einem im Sommer 2019 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wird lediglich eine "c/o"-Adresse

der Beschwerdeführerin erwähnt. Eine derartige Adressangabe macht bei einem

ehelichen Zusammenleben und gemeinsamer Anschrift wenig Sinn.

Von einer einseitigen Sachverhaltsabklärung oder

Voreingenommenheit der Migrationsbehörden kann hingegen keine Rede sein.

Vielmehr zeigen gerade die zahlreichen Wohnungskontrollen und die zunächst noch

erteilte Aufenthaltsbewilligung auf, dass das Migrationsamt den

Scheineheverdacht erst als erhärtet erachtete, nachdem immer weitere Indizien

hierfür auftauchten.

Zugunsten der Beschwerdeführerin spricht ansonsten, dass

beide Ehegatten über dieselbe Staatsangehörigkeit verfügen, demselben

Kulturkreis entstammen und bei ihren Befragungen beim Zivilstandsamt und bei

der Polizei gewisse Details voneinander kannten sowie überwiegend

übereinstimmende Angaben machten. Dies ist aber – zumindest im vorliegenden Umfang

– auch bei Scheinehen keineswegs ungewöhnlich, insbesondere wenn diese durch

Familienangehörige und im Bekanntenkreis vermittelt werden und die Ehegatten

aufgrund der ihnen bereits bekannten Scheineheermittlungen teilweise Zeit und

Veranlassung hatten, ihre Angaben aufeinander abzustimmen. Sodann können

gewisse Kenntnisse voneinander auch zwischen lediglich befreundeten Personen

erwartet werden. Ansonsten kann im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen

festgehalten werden, dass die Befragungen durch die Polizei und das

Zivilstandsamt verschiedene Widersprüche und Unkenntnisse offenbarten, welche

auch bei einer relativ frischen Beziehung nicht zu erwarten sind. So kann bei

einer gelebten Beziehung insbesondere erwartet werden, dass der gewöhnliche

(voreheliche) Aufenthaltsort der Verlobten auch dem zukünftigen Ehegatten

bekannt ist. Gleichwohl kannte der Ehemann der Beschwerdeführerin deren

vorehelichen Wohnort nicht. Überdies konnte weder die Beschwerdeführerin noch

ihr Ehemann bei ihrer jeweiligen Befragung vom 20. September 2017 den

letzten bzw. aktuellen Arbeitsort des jeweiligen Ehegatten korrekt benennen,

was ebenfalls ungewöhnlich ist.

3.8

Damit

bestehen hinreichende Indizien dafür, dass ein eheliches Zusammenleben

zumindest in den ersten Ehejahren nicht stattgefunden hat und eine spätere

Wohngemeinschaft lediglich unter dem Druck der laufenden Scheineheermittlungen

aufgenommen wurde. In dieser Situation wäre es der Beschwerdeführerin oblegen,

eine über eine blosse Wohngemeinschaft hinausgehende (Wieder-)Aufnahme des

ehelichen Zusammenlebens substanziiert zu behaupten und mit entsprechenden

Belegen zu untermauern. Da ihre Ausführungen nicht geeignet erscheinen, den

erhärteten Scheineheverdacht zu entkräften, kann der entscheidrelevante

Sachverhalt als hinreichend erstellt gelten, während weitere Abklärungen zur

Qualität des Zusammenlebens – insbesondere auch die beantragte Befragung der

Ehegatten – in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben können (vgl. auch

VGr, 11. März 2020, VB.2019.00824, E. 6 [zur Publikation

vorgesehen]).

Somit sind weder die Bedingungen für eine

Bewilligungsverlängerung nach Art. 44 in Verbindung mit Art. 33 AIG

noch die zeitlichen Voraussetzungen für einen nachehelichen Aufenthalt im Sinn

von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE erfüllt. Es kann offenbleiben, ob

die Beschwerdeführerin darüber hinaus auch noch falsche Angaben im

Bewilligungsverfahren gemacht und den entsprechenden Widerrufsgrund von Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat.

3.9

Wichtige

persönliche Gründe für einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 77 Abs. 2 VZAE werden

nicht substanziiert vorgebracht und würden überdies ohnehin an der nicht

nachgewiesenen Ehegemeinschaft scheitern.

Ebenso wenig ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31

VZAE ersichtlich: Die Beschwerdeführerin ist in der Türkei aufgewachsen und

sozialisiert worden, wo auch ihre Eltern leben. Ihre hiesige Integration geht

nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus und ist überdies durch ihre

Straffälligkeit getrübt. Sie ist aufgrund ihres erst seit wenigen Jahren

legalisierten Aufenthalts in der Schweiz hier noch nicht derart verwurzelt und

ihrer Heimat entfremdet, als dass ihr die Reintegration in der Türkei nicht

mehr zuzumuten wäre.

3.10

Weil nur

das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell

aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch

aus dem Recht auf Familienleben. Ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das in

denselben Bestimmungen geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV entfällt bereits aufgrund

relativ kurzen Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführerin (BGE 144 I 266 E. 3.9).

3.11

Sodann

bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes

Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt

hätte.

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind

ebenfalls weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …