VB.2020.00324
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00324
29. April 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22699)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00324
Beschluss
der 3. Kammer
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Stockwerkeigentümer-
und eigentümerinnen
der
Liegenschaft A-Strasse 01, 02, 03, 04, 8108 Dällikon, nämlich:
1.
Nr. 1
2.1
Nr. 2
2.2
Nr. 3
3.
Nr. 4
4.1
Nr. 5
4.2
Nr. 6
5.
Nr. 7
6.1
Nr. 8
6.2
Nr. 9
7.1
Nr. 10
7.2
Nr. 11
8.
Nr. 12
9.
Nr. 13
10.1
Nr. 14
10.2
Nr. 15
11.
Nr. 16
12.1
Nr. 17
12.2
Nr. 18
13.
Nr. 19
14.1
Nr. 20
14.2
Nr. 21
15.1
Nr. 22
15.2
Nr. 23
16.1
Nr. 24
16.2
Nr. 25
17.1
Nr. 26
17.2
Nr. 27
18.1
Nr. 28
18.2
Nr. 29
alle vertreten durch RA B
Beschwerdeführende,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Gemeinderat Dällikon,
Mitbeteiligter,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 8. April
2020 setzte der Regierungsrat das Projekt C-/D-Strasse, Strassenraumgestaltung
mit flankierenden Massnahmen, sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen
gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die
Einsprache der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen der Liegenschaften A-Strasse
01, 02, 03 und 04 wurde im Sinn der Erwägung teilweise gutgeheissen und im
Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer IV).
Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wurde beauftragt, den Landerwerb
durchzuführen. Sie wurde ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts
erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und
Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu
treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb
von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen (Dispositivziffer VII).
Erwägungen
II.
Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen
der Liegenschaften A-Strasse 01, 02, 03 und 04, bestehend aus den im
Rubrum genannten Personen, gelangte gegen diesen Beschluss am 18. Mai 2020
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten: (1) Es sei das Projekt
vollständig zu überarbeiten und anschliessend erneut zu publizieren sowie bei
der Gemeinde aufzulegen. Die Markierungen seien rechtskonform anzubringen und
entsprechend zu überprüfen. (2) Es sei der Zeitpunkt der Fällung der Bäume,
welche sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden befinden, spätestens mit
Beginn der Arbeiten an der D-Strasse festzulegen. (3) Es sei Ziffer VIII
des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. April 2020 dahingehend
abzuändern und zu ergänzen, dass über den Entschädigungsanspruch der Eigentümer
der 25 Bäume bereits während des vorliegenden Verfahrens entschieden werde.
Eventualiter sei über die Entschädigung für die Bäume vor Beginn der Arbeiten
rechtskräftig zu entscheiden. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners.
Der mitbeteiligte Gemeinderat Dällikon
verzichtete am 25. Juni 2020, unter Verweis auf die detaillierte
Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, auf das Stellen eigener Anträge. Die
Baudirektion beantragte für den Regierungsrat am 26. Juni 2020 die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, den
Beschwerdeführenden Frist zu setzen, innerhalb derselben diese Antrag 3 zu
präzisieren hätten. Die Beschwerdeführenden replizierten am 21. August
2020.
und beantragten die Sistierung des Verfahrens. Sie änderten ihren Antrag 3
dahingehend ab, dass über den Entschädigungsanspruch bereits vor Abschluss
des vorliegenden Verfahrens entschieden werden solle. Eventualiter sei das
vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den
Entschädigungsanspruch im Projektfestsetzungsverfahren zu regeln. Die
Baudirektion duplizierte am 21. September 2020. Die Beschwerdeführenden
reichten am 26. Oktober 2020 eine Triplik ein. Sodann legten die
Beschwerdeführenden am 2. November 2020 ein Korrigendum zu ihrer Triplik
ein. Die Baudirektion äusserte sich nicht mehr.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. April 2020 bildet einen
Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 27. September
1981.
(StrG) direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.
1.2
Der Beschwerdegegner beantragt die Ansetzung einer Frist an die
Beschwerdeführenden, innert welcher diese ihren Antrag 3 näher zu erläutern
haben.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und
dessen Begründung erhalten. Ein Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein.
Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der
beschwerdeführenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
abzuändern ist. Hierfür kann die Begründung zu Hilfe gezogen werden (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23
N. 12 ff. i.V.m. § 54 N. 1 ff.). Aus der Begründung
der Beschwerde und der Replik ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden eine
Klärung der Entschädigung für die Enteignung der Bäume noch vor Baubeginn bzw.
Fällung der noch bestehenden Bäume wünschen. Demgemäss ist Antrag 3 der
Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass mit dem Terminus "vorliegendes
Verfahren" nicht das Verfahren vor Verwaltungsgericht, sondern generell
das Festsetzungsverfahren gemeint ist. Demgemäss ist den Beschwerdeführenden
keine spezielle Frist zur Konkretisierung ihres Antrags zu stellen.
1.3
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nur befugt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat bzw. zu Unrecht und ohne eigenes
Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte (Martin
Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 29 ff.). Bei Strassenprojekten
sieht das Strassengesetz grundsätzlich die Einsprache vor (§ 17 StrG).
Dispositiv
Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat,
Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG). Gegen das vorliegend strittige Projekt erhob E am 3. Juli 2019
Einsprache. Sodann erteilte sie am 6. Januar 2020 den Beschwerdeführenden
Nr. 2 und Nr. 1 die Vollmacht, sie für das gesamte Einspracheverfahren
zu vertreten. Der Beschwerdeführer Nr. 12 erhob soweit aus den Akten
ersichtlich keine Einsprache. Dass nun der Beschwerdeführer Nr. 12
anstelle von E Beschwerde erhebt, stellt weder einen Schreibfehler dar (so aber
die Beschwerdeführenden in ihrer Replik), hat er doch auch die Vollmacht an die
Vertreterin der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren unterzeichnet,
noch ändert dies etwas am Umstand, dass der Beschwerdeführer Nr. 12 keine
Einsprache erhob. Der Beschwerdeführer Nr. 12 ist demgemäss nicht zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Sodann hilft auch nicht, dass
die Beschwerdeführenden in der Replik und Triplik wieder E als
Beschwerdeführerin 8 aufgenommen haben, wurde doch in ihrem Namen nicht
Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde von Beschwerdeführer Nr. 12 ist
daher nicht einzutreten.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es
sei das Projekt vollständig zu überarbeiten und anschliessend erneut zu
publizieren sowie bei der Gemeinde aufzulegen. Die Markierungen seien
rechtskonform anzubringen und entsprechend zu überprüfen (Antrag 1).
1.4.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch
die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die
materielle Beschwer setzt voraus, dass die betreffenden Personen über eine
spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen
Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (Bertschi, § 21 N. 13). Die Legitimationsvoraussetzungen
gelten sinngemäss bei der Rüge von Verfahrensmängeln. Namentlich setzt diese
ebenfalls einen praktischen Nutzen voraus: Erwuchs der anfechtenden Person kein
Nachteil aus dem gerügten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und
folglich zur betreffenden Rüge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt
namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde
ihre Informationspflichten missachtet hatte (Bertschi, § 21 N. 23).
1.4.3 Den Beschwerdeführenden fehlt es an
einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit sie beantragen, das
Strassenprojekt sei bezüglich der Pläne zu überarbeiten, neu aufzulegen sowie
ordnungsgemäss auszustecken. Es ist nämlich unbestritten, dass die
Beschwerdeführenden vom ausgesteckten Strassenprojekt Kenntnis hatten, dass die
öffentlich aufgelegten Planunterlagen einen Plan des Bauvorhabens enthielten
und dass die Beschwerdeführenden rechtzeitig Einsprache erhoben. Unter diesen
Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch eine allfällige
fehlerhafte Aussteckung einen Nachteil erlitten haben könnten und welchen
praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Auf ein
allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen. Gleiches hat auch
für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fehler in den Plänen zu
gelten. Den Beschwerdeführenden war insbesondere bewusst, dass die Bäume
gefällt werden müssen, waren es doch insbesondere sie, welche die Vorinstanz
darauf aufmerksam gemacht hatten. Sie konnten sich daher ein genügendes Bild
vom geplanten Projekt machen und auch dagegen vorgehen. Sodann bringen die
Beschwerdeführenden auch keine Rügen an, welche in Zusammenhang mit den
angeblich fehlerhaften Plänen im Zusammenhang stehen und aus welchen sie einen
praktischen Nutzen ziehen könnten, oder die Rüge, dass sie das Projekt nicht
genügend hätten abschätzen können. Bezüglich der Pläne hätten die Beschwerdeführenden
daher ebenso wenig einen praktischen Nutzen an der erneuten Planauflage.
Darauf, dass allenfalls noch weitere Personen Einsprache erhoben hätten, können
sich die Beschwerdeführenden nicht berufen, sie können nur ihre eigenen
Interessen geltend machen. Alles in allem ist nicht ersichtlich und wird von
den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass sie durch die
angeblich ungenügende Aussteckung und die angeblich fehlerhaften Pläne in ihrer
Interessenwahrnehmung beeinträchtigt worden wären. Eine Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die damit verbundene Notwendigkeit der erneuten
Aussteckung und Planauflage erschiene somit als formalistischer Leerlauf (BGr,
8. März 2011, 1C_440/2010, E. 3.4; 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 2.2.2;
vgl. VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 1.4; 10. Mai
2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa). Dass das Projekt aus einem anderen Grund
zu überarbeiten sei als aufgrund der angeblich fehlerhaften Pläne und
Aussteckung, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Auf den Antrag 1
der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
1.5
1.5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es
sei der Zeitpunkt der Fällung der Bäume, welche sich auf ihren Grundstücken
befinden, spätestens mit Beginn der Arbeiten an der D-Strasse festzulegen.
1.5.2 § 17 Abs. 4 StrG beschränkt
sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere
Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die Einsprache muss begründet werden
(vgl. VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 1.2). Diese Voraussetzung
ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das Beschwerdeverfahren durch das
VRG geregelt. Dieses schliesst im Beschwerdeverfahren neue Sachbegehren aus,
lässt aber neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das Verwaltungsgericht
vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr, 24. November 2016, VB.2016.00240,
E. 3.2). Der Ausschluss neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im
Rahmen eines Strassenprojekts insbesondere unter dem Gesichtspunkt
gerechtfertigt, dass ein Strassenprojekt sehr umfassend ist und die betroffenen
Personen im Einspracheverfahren alle Mängel des Projekts geltend machen können
(§ 17 Abs. 2 StrG). Damit bestimmen bereits die Anträge der
betroffenen Personen im Einspracheverfahren den Streitgegenstand (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9). Die blosse Erhebung einer
Einsprache hätte demzufolge nicht genügt, damit sich die Beschwerdeführenden
ihre weiteren Rechte erwahrt hätten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2
StrG). Wehren sich betroffene Personen im Einspracheverfahren nicht gegen
gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon auszugehen, dass sie
diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine Ausdehnung des
Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb mit dem
Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich verlangt
beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10). Sodann kann nur
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der
erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45).
1.5.3 Die Beschwerdeführenden haben in ihren
Einsprachen, obwohl sie die Möglichkeit der Fällung der Bäume in Betracht
gezogen hatten, nicht beantragt, wann eine allfällige Fällung vorzunehmen wäre,
sollte sie stattfinden müssen. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume hätte sodann
auch nicht Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein müssen.
Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,
mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie
unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und
mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des
öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und
Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Beim konkreten Projekt sind
die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem
Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren
Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Keiner dieser Grundsätze sieht
jedoch vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der Fällung
von Bäumen im Projekt selbst festzulegen sind. Beim Zeitpunkt der Fällung handelt
es sich vielmehr um einen Punkt, welcher die Ausführung des Strassenprojekts
betrifft. Gemäss § 23 StrG sind sodann bei der Ausführung der Strassenbauten
die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren
für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumutbaren
Belästigungen zu treffen. Demgemäss hätte der Zeitpunkt der Fällung der Bäume
auch nicht im Regierungsratsbeschluss Berücksichtigung finden müssen.
Entsprechend kann der Zeitpunkt der Fällung der Bäume nicht Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens sein und ist auf Antrag 2 der Beschwerde
demnach nicht einzutreten.
1.6
1.6.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden,
es sei Ziffer VIII des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. April
2020 dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass über den
Entschädigungsanspruch der Eigentümer der 25 Bäume bereits während des vorliegenden
Verfahrens entschieden werde. Eventualiter sei über die Entschädigung der Bäume
vor Beginn der Arbeiten rechtskräftig zu entscheiden und hierzu das Verfahren
zu sistieren.
1.6.2 Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ist ein Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff.
StrG. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1
Satz 3 StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der
kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine
abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche
Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend
die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) und sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 21. Dezember 2017,
VB.2017.00129, E. 3.1; 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.3 mit
Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.5 und VGr, 24. Juni
2009, VB.2009.00081, E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der
Beschwerdegegner auf die Anträge der Beschwerdeführenden in den enteignungsrechtlichen
Punkten nicht eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im vorliegenden
Verfahren auf Antrag 3 sowie den in der Replik dazu gestellten Eventualantrag
nicht einzutreten.
1.7 Auf die sodann weiter geäusserte rein appellatorische Kritik am Vorgehen
der Vorinstanz ist nicht weiter einzugehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird
das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. Nach dem Ausgeführten
hätte sich aber eine Sistierung des Verfahrens ohnehin nicht als zweckmässig
erwiesen (vorn E. 1.6) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der
Beschwerdeführenden somit nicht einzutreten.
2.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Aufgrund des grossen Aufwands
scheint trotz der Möglichkeit der Herabsetzung bei formellen Entscheiden (§ 4
Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018)
eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- als angebracht (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht den Beschwerdeführenden
keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner
ersuchte ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der
Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden
gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).
Eine Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das
Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das
Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2,
und 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Ein solcher Aufwand ist
vorliegend nicht entstanden, weshalb dem Beschwerdegegner ebenfalls keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 3'405.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für
den gesamten Betrag auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …