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Entscheid

VB.2020.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00324

29. April 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22699)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00324

Beschluss

der 3. Kammer

vom 29. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

Stockwerkeigentümer-

und eigentümerinnen

der

Liegenschaft A-Strasse 01, 02, 03, 04, 8108 Dällikon, nämlich:

1.

Nr. 1

2.1

Nr. 2

2.2

Nr. 3

3.

Nr. 4

4.1

Nr. 5

4.2

Nr. 6

5.

Nr. 7

6.1

Nr. 8

6.2

Nr. 9

7.1

Nr. 10

7.2

Nr. 11

8.

Nr. 12

9.

Nr. 13

10.1

Nr. 14

10.2

Nr. 15

11.

Nr. 16

12.1

Nr. 17

12.2

Nr. 18

13.

Nr. 19

14.1

Nr. 20

14.2

Nr. 21

15.1

Nr. 22

15.2

Nr. 23

16.1

Nr. 24

16.2

Nr. 25

17.1

Nr. 26

17.2

Nr. 27

18.1

Nr. 28

18.2

Nr. 29

alle vertreten durch RA B

Beschwerdeführende,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Gemeinderat Dällikon,

Mitbeteiligter,

betreffend Festsetzung

Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 8. April

2020 setzte der Regierungsrat das Projekt C-/D-Strasse, Strassenraumgestaltung

mit flankierenden Massnahmen, sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen

gemäss den bei den Akten liegenden Plänen fest (Dispositivziffer I). Die

Einsprache der Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen der Liegenschaften A-Strasse

01, 02, 03 und 04 wurde im Sinn der Erwägung teilweise gutgeheissen und im

Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer IV).

Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wurde beauftragt, den Landerwerb

durchzuführen. Sie wurde ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts

erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und

Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu

treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb

von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen (Dispositivziffer VII).

Erwägungen

II.

Die Stockwerkeigentümer und -eigentümerinnen

der Liegenschaften A-Strasse 01, 02, 03 und 04, bestehend aus den im

Rubrum genannten Personen, gelangte gegen diesen Beschluss am 18. Mai 2020

mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragten: (1) Es sei das Projekt

vollständig zu überarbeiten und anschliessend erneut zu publizieren sowie bei

der Gemeinde aufzulegen. Die Markierungen seien rechtskonform anzubringen und

entsprechend zu überprüfen. (2) Es sei der Zeitpunkt der Fällung der Bäume,

welche sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden befinden, spätestens mit

Beginn der Arbeiten an der D-Strasse festzulegen. (3) Es sei Ziffer VIII

des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. April 2020 dahingehend

abzuändern und zu ergänzen, dass über den Entschädigungsanspruch der Eigentümer

der 25 Bäume bereits während des vorliegenden Verfahrens entschieden werde.

Eventualiter sei über die Entschädigung für die Bäume vor Beginn der Arbeiten

rechtskräftig zu entscheiden. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdegegners.

Der mitbeteiligte Gemeinderat Dällikon

verzichtete am 25. Juni 2020, unter Verweis auf die detaillierte

Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners, auf das Stellen eigener Anträge. Die

Baudirektion beantragte für den Regierungsrat am 26. Juni 2020 die Abweisung

der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, den

Beschwerdeführenden Frist zu setzen, innerhalb derselben diese Antrag 3 zu

präzisieren hätten. Die Beschwerdeführenden replizierten am 21. August

2020.

und beantragten die Sistierung des Verfahrens. Sie änderten ihren Antrag 3

dahingehend ab, dass über den Entschädigungsanspruch bereits vor Abschluss

des vorliegenden Verfahrens entschieden werden solle. Eventualiter sei das

vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den

Entschädigungsanspruch im Projektfestsetzungsverfahren zu regeln. Die

Baudirektion duplizierte am 21. September 2020. Die Beschwerdeführenden

reichten am 26. Oktober 2020 eine Triplik ein. Sodann legten die

Beschwerdeführenden am 2. November 2020 ein Korrigendum zu ihrer Triplik

ein. Die Baudirektion äusserte sich nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Der Beschluss des Beschwerdegegners vom 8. April 2020 bildet einen

Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), der gemäss § 19 Abs. 2 lit. a VRG zwar nicht mit Rekurs, jedoch gestützt auf § 41 Abs. 1 VRG und § 41 Abs. 1 und 2 des Strassengesetzes vom 27. September

1981.

(StrG) direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht anfechtbar ist.

1.2

Der Beschwerdegegner beantragt die Ansetzung einer Frist an die

Beschwerdeführenden, innert welcher diese ihren Antrag 3 näher zu erläutern

haben.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und

dessen Begründung erhalten. Ein Antrag muss klar, eindeutig und unbedingt sein.

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach Meinung der

beschwerdeführenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung

abzuändern ist. Hierfür kann die Begründung zu Hilfe gezogen werden (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23

N. 12 ff. i.V.m. § 54 N. 1 ff.). Aus der Begründung

der Beschwerde und der Replik ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden eine

Klärung der Entschädigung für die Enteignung der Bäume noch vor Baubeginn bzw.

Fällung der noch bestehenden Bäume wünschen. Demgemäss ist Antrag 3 der

Beschwerdeführenden so zu verstehen, dass mit dem Terminus "vorliegendes

Verfahren" nicht das Verfahren vor Verwaltungsgericht, sondern generell

das Festsetzungsverfahren gemeint ist. Demgemäss ist den Beschwerdeführenden

keine spezielle Frist zur Konkretisierung ihres Antrags zu stellen.

1.3

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist nur befugt, wer am

vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat bzw. zu Unrecht und ohne eigenes

Verschulden nicht am vorinstanzlichen Verfahren teilnehmen konnte (Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 29 ff.). Bei Strassenprojekten

sieht das Strassengesetz grundsätzlich die Einsprache vor (§ 17 StrG).

Dispositiv

Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es unterlassen hat,

Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht anfechten (§ 17 Abs. 4 StrG). Gegen das vorliegend strittige Projekt erhob E am 3. Juli 2019

Einsprache. Sodann erteilte sie am 6. Januar 2020 den Beschwerdeführenden

Nr. 2 und Nr. 1 die Vollmacht, sie für das gesamte Einspracheverfahren

zu vertreten. Der Beschwerdeführer Nr. 12 erhob soweit aus den Akten

ersichtlich keine Einsprache. Dass nun der Beschwerdeführer Nr. 12

anstelle von E Beschwerde erhebt, stellt weder einen Schreibfehler dar (so aber

die Beschwerdeführenden in ihrer Replik), hat er doch auch die Vollmacht an die

Vertreterin der Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren unterzeichnet,

noch ändert dies etwas am Umstand, dass der Beschwerdeführer Nr. 12 keine

Einsprache erhob. Der Beschwerdeführer Nr. 12 ist demgemäss nicht zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert. Sodann hilft auch nicht, dass

die Beschwerdeführenden in der Replik und Triplik wieder E als

Beschwerdeführerin 8 aufgenommen haben, wurde doch in ihrem Namen nicht

Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde von Beschwerdeführer Nr. 12 ist

daher nicht einzutreten.

1.4

1.4.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es

sei das Projekt vollständig zu überarbeiten und anschliessend erneut zu

publizieren sowie bei der Gemeinde aufzulegen. Die Markierungen seien

rechtskonform anzubringen und entsprechend zu überprüfen (Antrag 1).

1.4.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch

die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Die

materielle Beschwer setzt voraus, dass die betreffenden Personen über eine

spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen

Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann (Bertschi, § 21 N. 13). Die Legitimationsvoraussetzungen

gelten sinngemäss bei der Rüge von Verfahrensmängeln. Namentlich setzt diese

ebenfalls einen praktischen Nutzen voraus: Erwuchs der anfechtenden Person kein

Nachteil aus dem gerügten Verfahrensmangel, so ist sie nicht beschwert und

folglich zur betreffenden Rüge auch nicht legitimiert; dieser Fall liegt

namentlich vor, wenn sie die richtigen Rechtsvorkehren ergriff, obwohl die Behörde

ihre Informationspflichten missachtet hatte (Bertschi, § 21 N. 23).

1.4.3 Den Beschwerdeführenden fehlt es an

einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, soweit sie beantragen, das

Strassenprojekt sei bezüglich der Pläne zu überarbeiten, neu aufzulegen sowie

ordnungsgemäss auszustecken. Es ist nämlich unbestritten, dass die

Beschwerdeführenden vom ausgesteckten Strassenprojekt Kenntnis hatten, dass die

öffentlich aufgelegten Planunterlagen einen Plan des Bauvorhabens enthielten

und dass die Beschwerdeführenden rechtzeitig Einsprache erhoben. Unter diesen

Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern sie durch eine allfällige

fehlerhafte Aussteckung einen Nachteil erlitten haben könnten und welchen

praktischen Nutzen sie aus einer erneuten Bekanntmachung ziehen würden. Auf ein

allfälliges Interesse Dritter können sie sich nicht berufen. Gleiches hat auch

für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Fehler in den Plänen zu

gelten. Den Beschwerdeführenden war insbesondere bewusst, dass die Bäume

gefällt werden müssen, waren es doch insbesondere sie, welche die Vorinstanz

darauf aufmerksam gemacht hatten. Sie konnten sich daher ein genügendes Bild

vom geplanten Projekt machen und auch dagegen vorgehen. Sodann bringen die

Beschwerdeführenden auch keine Rügen an, welche in Zusammenhang mit den

angeblich fehlerhaften Plänen im Zusammenhang stehen und aus welchen sie einen

praktischen Nutzen ziehen könnten, oder die Rüge, dass sie das Projekt nicht

genügend hätten abschätzen können. Bezüglich der Pläne hätten die Beschwerdeführenden

daher ebenso wenig einen praktischen Nutzen an der erneuten Planauflage.

Darauf, dass allenfalls noch weitere Personen Einsprache erhoben hätten, können

sich die Beschwerdeführenden nicht berufen, sie können nur ihre eigenen

Interessen geltend machen. Alles in allem ist nicht ersichtlich und wird von

den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass sie durch die

angeblich ungenügende Aussteckung und die angeblich fehlerhaften Pläne in ihrer

Interessenwahrnehmung beeinträchtigt worden wären. Eine Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die damit verbundene Notwendigkeit der erneuten

Aussteckung und Planauflage erschiene somit als formalistischer Leerlauf (BGr,

8. März 2011, 1C_440/2010, E. 3.4; 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 2.2.2;

vgl. VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 1.4; 10. Mai

2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa). Dass das Projekt aus einem anderen Grund

zu überarbeiten sei als aufgrund der angeblich fehlerhaften Pläne und

Aussteckung, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend. Auf den Antrag 1

der Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

1.5

1.5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, es

sei der Zeitpunkt der Fällung der Bäume, welche sich auf ihren Grundstücken

befinden, spätestens mit Beginn der Arbeiten an der D-Strasse festzulegen.

1.5.2 § 17 Abs. 4 StrG beschränkt

sich darauf, die Erhebung einer Einsprache als Voraussetzung für die spätere

Anfechtung des Entscheids festzulegen. Die Einsprache muss begründet werden

(vgl. VGr, 1. Juli 2010, VB.2010.00130, E. 1.2). Diese Voraussetzung

ist vorliegend erfüllt. Im Übrigen wird aber das Beschwerdeverfahren durch das

VRG geregelt. Dieses schliesst im Beschwerdeverfahren neue Sachbegehren aus,

lässt aber neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich zu, zumal das Verwaltungsgericht

vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet (§ 52 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20a VRG; vgl. VGr, 24. November 2016, VB.2016.00240,

E. 3.2). Der Ausschluss neuer Sachbegehren im Beschwerdeverfahren ist im

Rahmen eines Strassenprojekts insbesondere unter dem Gesichtspunkt

gerechtfertigt, dass ein Strassenprojekt sehr umfassend ist und die betroffenen

Personen im Einspracheverfahren alle Mängel des Projekts geltend machen können

(§ 17 Abs. 2 StrG). Damit bestimmen bereits die Anträge der

betroffenen Personen im Einspracheverfahren den Streitgegenstand (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 9). Die blosse Erhebung einer

Einsprache hätte demzufolge nicht genügt, damit sich die Beschwerdeführenden

ihre weiteren Rechte erwahrt hätten (vgl. § 17 Abs. 4 Satz 2

StrG). Wehren sich betroffene Personen im Einspracheverfahren nicht gegen

gewisse Aspekte des Strassenprojekts, ist davon auszugehen, dass sie

diesbezüglich mit dem Projekt einverstanden sind. Eine Ausdehnung des

Streitgegenstands im Beschwerdeverfahren ist unzulässig, weshalb mit dem

Beschwerdeantrag nicht mehr und nichts anderes als ursprünglich verlangt

beantragt werden darf (Donatsch, § 20a N. 10). Sodann kann nur

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45).

1.5.3 Die Beschwerdeführenden haben in ihren

Einsprachen, obwohl sie die Möglichkeit der Fällung der Bäume in Betracht

gezogen hatten, nicht beantragt, wann eine allfällige Fällung vorzunehmen wäre,

sollte sie stattfinden müssen. Der Zeitpunkt der Fällung der Bäume hätte sodann

auch nicht Teil des Beschlusses betreffend das Strassenprojekt sein müssen.

Nach § 14 StrG sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und

Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik,

mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie

unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und

mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des

öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und

Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Beim konkreten Projekt sind

die einzelnen Projektierungsgrundsätze und, da es sich bei einem

Strassenprojekt um einen Sondernutzungsplan handelt, generell die weiteren

Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten. Keiner dieser Grundsätze sieht

jedoch vor, dass konkrete Umsetzungsmassnahmen wie der Zeitpunkt der Fällung

von Bäumen im Projekt selbst festzulegen sind. Beim Zeitpunkt der Fällung handelt

es sich vielmehr um einen Punkt, welcher die Ausführung des Strassenprojekts

betrifft. Gemäss § 23 StrG sind sodann bei der Ausführung der Strassenbauten

die notwendigen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren

für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumutbaren

Belästigungen zu treffen. Demgemäss hätte der Zeitpunkt der Fällung der Bäume

auch nicht im Regierungsratsbeschluss Berücksichtigung finden müssen.

Entsprechend kann der Zeitpunkt der Fällung der Bäume nicht Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens sein und ist auf Antrag 2 der Beschwerde

demnach nicht einzutreten.

1.6

1.6.1 Weiter beantragen die Beschwerdeführenden,

es sei Ziffer VIII des regierungsrätlichen Beschlusses vom 8. April

2020 dahingehend abzuändern und zu ergänzen, dass über den

Entschädigungsanspruch der Eigentümer der 25 Bäume bereits während des vorliegenden

Verfahrens entschieden werde. Eventualiter sei über die Entschädigung der Bäume

vor Beginn der Arbeiten rechtskräftig zu entscheiden und hierzu das Verfahren

zu sistieren.

1.6.2 Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens ist ein Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff.

StrG. Mit der Projektfestsetzung ist das Enteignungsrecht erteilt (§ 15 Abs. 1

Satz 3 StrG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese nach der

kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine

abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrG). Enteignungsrechtliche

Forderungen richten sich nach den §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend

die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG) und sind

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. VGr, 21. Dezember 2017,

VB.2017.00129, E. 3.1; 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.3 mit

Hinweis auf VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.5 und VGr, 24. Juni

2009, VB.2009.00081, E. 4.4.2). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der

Beschwerdegegner auf die Anträge der Beschwerdeführenden in den enteignungsrechtlichen

Punkten nicht eingetreten ist. Aus demselben Grund ist im vorliegenden

Verfahren auf Antrag 3 sowie den in der Replik dazu gestellten Eventualantrag

nicht einzutreten.

1.7 Auf die sodann weiter geäusserte rein appellatorische Kritik am Vorgehen

der Vorinstanz ist nicht weiter einzugehen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird

das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos. Nach dem Ausgeführten

hätte sich aber eine Sistierung des Verfahrens ohnehin nicht als zweckmässig

erwiesen (vorn E. 1.6) Zusammenfassend ist auf die Beschwerde der

Beschwerdeführenden somit nicht einzutreten.

2.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Aufgrund des grossen Aufwands

scheint trotz der Möglichkeit der Herabsetzung bei formellen Entscheiden (§ 4

Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018)

eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- als angebracht (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht den Beschwerdeführenden

keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner

ersuchte ebenfalls um eine Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht in der

Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von

Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden

gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 2).

Eine Parteientschädigung ist jedoch dann zuzusprechen, wenn das

Rechtsmittelverfahren mit übermässigem Aufwand verbunden war, den nicht das

Gemeinwesen zu vertreten hat (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00044, E. 5.2,

und 6. November 2013, VB.2012.00258, E. 8.3). Ein solcher Aufwand ist

vorliegend nicht entstanden, weshalb dem Beschwerdegegner ebenfalls keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 3'405.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für

den gesamten Betrag auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …