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Entscheid

VB.2020.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00325

22. Juli 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21920)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00325

Urteil

der 2. Kammer

vom 22. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September

2010 in die Schweiz ein und absolvierte in I ein Masterstudium. Anschliessend

zog sie im Januar 2013 nach H, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule

J antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie jeweils eine für ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte

das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und

Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme,

Probleme mit dem Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des

(vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorates verlängerte das Migrationsamt am

28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer

Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung

nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A mit

Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020 auf

Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein

weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist

zum Verlassen der Schweiz.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab.

III.

Dagegen erhob A am 19. Mai 2020 Beschwerde und

beantragte, es sei der Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die

Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Überdies beantragte sie, ihr sei für das vorinstanzliche

Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, und sowohl für das Rekurs-

als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren

und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

Während die Vorinstanz am 28. Mai 2020 auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Gemäss

§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Es

ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des

gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,

11.

Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).

2.

2.1

Gemäss

Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG) können ausländische Personen für eine Aus- und

Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-

und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen

Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllen

(lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht

erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände

darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur

vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 [VZAE]). Gemäss Art. 23

Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens

acht Jahre bewilligt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werden bei

der Berechnung dieser Achtjahresfrist in der Rechtsprechung die dem Doktorat

vorangehenden Studienjahre mit einberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012,

E. 6.2 ff.; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.;

BVGr, 27. April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der

Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder

Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn

die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren

Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren

besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen

des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand

1.

November 2019, Ziff. 5.1.1.5).

2.2

Strittig ist vorliegend nicht die

Neuerteilung, sondern die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert

werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt. Wie aus dem

Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG

hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und

ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am

weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres

Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999). So ist etwa unter

Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der Ausbildungserfolg

nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung gefährdet wird, nur

weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert erscheinen (Marc

Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019,

Art. 27 N. 7).

3.

3.1

Die

Vorinstanz begründet ihre Abweisung damit, dass die Rekurrentin ihre

Dissertation bereits im April 2017 fertiggestellt habe, diese aber zufolge

eines Streits mit ihrem Dissertationsausschuss noch nicht abgenommen worden

sei. Weder sei ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden, dass

dieser in absehbarer Zeit beendet sei. Ebenso wenig seien Fortschritte

bezüglich der Neubesetzung des Dissertationskomitees, was am 6. März 2018

bereits bewilligt worden sei, ersichtlich. Damit sei auch der Abschluss des

Doktorates nicht absehbar. Ein weiterer Aufenthalt sei überdies auch nicht

notwendig: Da die Dissertation bereits abgegeben worden sei, könne die

Kommunikation zur Bestellung des neuen Komitees auch von den USA aus geführt

werden, und für die Verteidigung der Dissertation könne die Beschwerdeführerin

ohne Aufenthaltsbewilligung für einige Tage in die Schweiz einreisen.

Schliesslich seien angesichts der nicht gesicherten Ablösung von der

Sozialhilfe auch die finanziellen Voraussetzungen nicht ersichtlich; Gründe für

eine Härtefallbewilligung würden keine vorliegen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe nach der Bewilligung eines

Komiteewechsels im März 2018 zunächst versucht, eine einvernehmliche Lösung mit

ihrem alten Komitee zu finden, was leider nicht gelungen sei und sich überdies

durch ihre schlechte gesundheitliche Situation verzögert habe. Inzwischen habe

sie ein neues Komitee zusammengestellt. Sie reicht drei Bestätigungen der neuen

Komiteemitglieder vom 31. März 2020 ein. Mit dem neuen Doktorvater sei

vereinbart, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbstsemester 2020

stattfinden könne und dass allfällige Korrekturen spätestens bis Ende 2021 abgeschlossen

seien. Die Beendigung ihres Doktorates sei somit absehbar. Ihre Anwesenheit in

der Schweiz bis dahin sei zwingend erforderlich, weil ihre Arbeit auf … basiere

und sie für die Vorbereitung der Präsentation ihrer Arbeit sowie für allfällige

Korrekturen oder Änderungsanträge des Dissertationskomitees Zugriff darauf

benötige, was nur vor Ort möglich sei. Sie habe ihre Ausbildung stets

zielgerichtet verfolgt, weshalb sich eine Abweichung von der achtjährigen

Maximaldauer rechtfertige. Was ihre finanzielle Situation betreffe, so sei

diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der Verzögerung der Abnahme

der Doktorarbeit unverschuldet. Überdies könne nicht von einer langfristigen

Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden; vielmehr verunmögliche die Tatsache,

dass sie seit fast einem Jahr keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe, eine

erfolgreiche Stellensuche. Auch unter dem Gesichtspunkt der

Verhältnismässigkeit rechtfertige sich eine Gefährdung der Ausbildung

vorliegend nicht. Als mildere Massnahme könne allenfalls eine Verwarnung oder

eine Bedingung zur zeitnahen Loslösung von der Sozialhilfe in Betracht gezogen

werden. Schliesslich würde sich angesichts der bereits getroffenen

Investitionen und der Bedeutung des Doktorats für die berufliche Zukunft auch

eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

rechtfertigen.

4.

4.1

Aus den

Akten ergibt sich vorliegend folgender zeitlicher Ablauf: Die

Beschwerdeführerin schloss ihren Master in … im Januar 2013, mithin innert

zweieinhalb Jahren, ab und begann nahtlos im Februar 2013 ihr Doktorat an der Hochschule

J. Am 29. November 2016 wurde ihr seitens der Leiterin ihrer

Forschungsgruppe ein "letter of recommendation" ausgestellt, in

welchem unter anderem festgehalten wurde, dass die Verteidigung der Dissertation

auf Frühling 2017 geplant sei. Dazu kam es nicht, gemäss der Beschwerdeführerin

deshalb, weil ihre Betreuungspersonen ständig weitere Projekte von ihr verlangt

hätten und schliesslich während einer kurzen, krankheitsbedingten Abwesenheit

am 25. April 2017 ihr Arbeitsplatz geräumt worden sei, sodass sie keinen

Zugang mehr zum Computersystem gehabt habe und ihre Doktorarbeit nicht habe

abgeben können; eine durch ihre Rechtsschutzversicherung mandatierte Anwältin

habe ohne ihr Wissen und ohne zu intervenieren ihr Dossier geschlossen. Die

Beschwerdeführerin hatte bereits im Januar 2017 die Ombudsfrau der Hochschule J,

C, sowie den kantonalen Ombudsmann in dieser Angelegenheit kontaktiert. Das

Arbeitsverhältnis mit der Hochschule J wurde schliesslich per April 2017

aufgelöst, ohne dass bis dahin die Dissertation der Beschwerdeführerin

abgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihres Gesuchs

bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im November 2017 an,

die Verteidigung ihrer Dissertation sei neu für März 2018 geplant. Im Januar

2018.

beschwerte sie sich beim Dekanat und verlangte den Austausch ihres

Dissertationskomitees. In der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz führte die

Beschwerdeführerin aus, seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei es sehr

schwierig, ihre Dissertation fertigzustellen, weil sie nebst finanziellen

Mitteln zum Leben einen Arbeitsplatz und Zugang zu ihren Daten benötige. Das

Dekanat bestätigte im März 2018, dass ein Austausch des Dissertationskomitees

angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Dissertation ein ungewöhnlicher

Wunsch sei, diesem aber ausserordentlicherweise stattgegeben werden könne. Wie

aus der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz mit dem Dekanat hervorgeht, wollte

sich die Beschwerdeführerin anschliessend doch nochmals mit dem alten

Dissertationskomitee zusammenraufen. So führte sie am 29. Mai 2018 aus,

sie habe sich mit der Leiterin ihrer Forschungsgruppe und dem Leiter ihres

Dissertationskomitees auf die Hauptkapitel ihrer Dissertation geeinigt und

werde im nächsten Semester entsprechende Anpassungen an ihrer Arbeit vornehmen.

Überdies würden ihr ab dem 24. Mai 2018 wieder ein Arbeitsplatz samt

Zugang zu den erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Offenbar führte auch

dieser neue Anlauf nicht zum Abschluss der Dissertation. Am 31. August

2019.

erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt mit Verweis

auf eine E-Mailkorrespondenz mit der Hochschule J, sie warte derzeit auf

Anweisungen der Hochschule für die nächsten Schritte. Nach weiterer

Korrespondenz Anfang 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Hochschule J am

19.

März 2020 um Verlängerung ihrer Dissertationszeit und stellte ein

neues Dissertationskomitee zusammen.

Zu den Problemen mit dem Dissertationskomitee kamen

gesundheitliche Schwierigkeiten: Gemäss dem neuesten Arztzeugnis vom 11. Januar

2020.

war bei der Beschwerdeführerin im März 2018 angesichts des erhöhten

Hirndrucks eine neue Episode von Kopfschmerzen und Visusstörung aufgetaucht;

sie befinde sich weiterhin in Behandlung, wobei es ihr gemäss persönlicher

Anamnese insgesamt gut gehe. Ein ärztliches Zeugnis vom 1. Juni 2018

bescheinigt der Beschwerdeführerin, in ärztlicher Behandlung zu sein und

bereits seit August 2016 nicht voll arbeitsfähig gewesen zu sein, äussert sich

allerdings nicht zum Umfang dieser Arbeits(un)fähigkeit.

Dieser Ablauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl

ihr Masterstudium als auch ihre Dissertation zunächst zielgerichtet vorantrieb,

bis die Dissertation aufgrund von Problemen mit dem Dissertationskomitee Anfang

2017.

ins Stocken geriet und es nach einem erneuten Anlauf im Jahr 2018 mit dem

alten Komitee und dem Auftreten gesundheitlicher Probleme schliesslich zum

vollständigen Bruch mit dem alten Dissertationskomitee kam. Die Gründe für den

vollständigen Bruch sind nicht im Detail bekannt; die Beschwerdeführerin wirft

dem alten Komitee Lügen und andere Massnahmen zur Verhinderung ihrer Promotion

vor. Auf jeden Fall suchte die Beschwerdeführerin auch nachher weiter nach

Möglichkeiten, ihren Doktortitel doch noch erlangen zu können, und hat nun im

März 2020 ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt. Es kann ihr daher

nicht vollumfänglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht

zielgerichtet verfolgt zu haben. Vielmehr ist es auch auf äussere Umstände

zurückzuführen, dass sie ihren Abschluss bisher noch nicht erlangen konnte.

Auch ein selbständiges Fertigstellen und Vorbereiten der

Dissertationsverteidigung ist gemäss ihren Angaben ohne Zugriff auf … nicht

möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein Abweichen von der

Achtjahresfrist im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE, damit die

Beschwerdeführerin ihre Dissertation im mit dem neuen Komitee avisierten

Zeitrahmen noch fertigstellen kann, grundsätzlich rechtfertigen.

4.2

Die

Beschwerdeführerin bringt mit der Neubesetzung ihres Dissertationskomitees und

den dazugehörigen Bestätigungen echte Noven und neue Beweismittel vor, welche

im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind (siehe oben, E. 1.2).

Überdies reichte sie ihre Anfrage um Verlängerung der Doktoratsfrist an die Hochschule

J ein, wonach gemäss neuem Zeitablauf vorgesehen ist, die Dissertation im

Herbst 2020 zu verteidigen und Frühjahr 2021/Herbst 2021 reserviert sind, um

noch allfällige unvorhergesehene Arbeiten bezüglich Abnahme der Dissertation

und Verleihen des Doktortitels vornehmen zu können. Dieser Zeitplan wurde vom

neuen Vorsitzenden des Dissertationskomitees, Prof. Dr. E, mitunterzeichnet. Somit liegen neue Hinweise

vor, dass das Doktorat in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, sofern die

Hochschule J dem neuen Komitee und der Verlängerung der Doktoratsfrist

zugestimmt hat. Vorliegend ist also noch abzuklären, ob auch vonseiten der Hochschule

eine Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt worden ist (vgl. Art. 27

Abs. 1 lit. a AIG), hat doch die Frage nach dem absehbaren

Dissertationsabschluss einen massgeblichen Einfluss auf die

Verhältnismässigkeitsprüfung der (Nicht-)verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

In der Folge werden das Interesse der Beschwerdeführerin an

einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gegen das öffentliche Interesse

an der Nichtverlängerung abzuwägen sein (siehe oben, E. 2.2). Aufseiten

des öffentlichen Interesses fällt nebst der Überschreitung der Achtjahresfrist

(siehe oben, E. 4.1) insbesondere die Sozialhilfeabhängigkeit der

Beschwerdeführerin ins Gewicht: Nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der Hochschule

J per Ende April 2017 aufgelöst worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin

an die regionale Arbeitsvermittlung RAV und musste schliesslich ab Februar 2019

von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die Unterstützungsleistungen

bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Im November 2019

unterzeichnete sie einen Rahmenarbeitsvertrag mit dem Unternehmen F AG und

verdiente im Monat November netto Fr. 2'088.40, allerdings ohne die

erforderliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingeholt zu

haben. Gemäss Angaben im Rekursverfahren wurde die fehlende Arbeitsbewilligung

inzwischen beantragt, wobei sich die Beschwerdeschrift nicht zum aktuellen

Stand des Verfahrens äussert. Nachdem sie sich per 31. Januar 2020 von der

Sozialhilfe lösen konnte, erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Angabe des

Sozialzentrums G vom 18. März 2020 zufolge des Coronavirus keine

Arbeitseinsätze mehr und war in der Folge wieder auf Sozialhilfe angewiesen.

Angesichts dieser speziellen Situation ist aufseiten des öffentlichen

Interesses der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin

sowie der aktuelle Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens abzuklären, bevor

abschliessend beurteilt werden kann, ob sich vor dem Hintergrund des neuen

Zeitplans mit dem neuen Dissertationskomitee aus Verhältnismässigkeitsgründen

eine letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt oder

nicht.

Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, kann das

Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Überdies handelt es sich bei Art. 33

Abs. 3 AIG um eine sogenannte Kann-Bestimmung, weshalb nach Vornahme der

weiteren Abklärungen gestützt auf den vervollständigten Sachverhalt erneut das

Ermessen auszuüben sein wird (vgl. VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672,

E. 4.3). Bei dieser Sach- und Rechtslage enthält sich das

Verwaltungsgericht zur Wahrung des Instanzenzuges einer selbständigen Abklärung

und Prüfung.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die

Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem

Unterliegen auferlegt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht eine Rückweisung bei offenem

Ausgang des Verfahrens praxisgemäss einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai

2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus Billigkeitsgründen kann

aber davon abzusehen sein, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen,

etwa wenn sie lediglich aufgrund von Noven – wie dies vorliegend der Fall ist –

unterliegt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 13 N. 64). Die Vorinstanz konnte – im Unterschied zur

Beschwerdeführerin – nicht ahnen, dass die Neuzusammensetzung des

Dissertationskomitees und die Festlegung des neuen Zeitplans kurz bevorstand,

weshalb es sich nach dem Verursacherprinzip rechtfertigt, die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von der Zusprechung einer

Parteientschädigung abzusehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).

5.2

Die

Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach

§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (statt vieler VGr, 20. Februar 2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).

5.2.1

Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf

Sozialhilfe angewiesen. Auch ist ihr Begehren vor Verwaltungsgericht nicht

aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen. Dem

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Es ist ihr in der Person von

Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

5.2.2

Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren

einen zeitlichen Aufwand von 10,83 Stunden aus, was vorliegend als noch

angemessen erscheint. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- (vgl. VGr,

25.

März 2020, VB.2019.00602, E. 7.4) und unter Einberechnung der

Auslagen von Fr. 24.30 und von 7,7 % MWSt führt dies zu einer

Entschädigung von Fr. 2'590.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der

Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass

sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5.3

Überdies

beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Angesichts der Tatsache, dass zu

jenem Zeitpunkt die Neubesetzung des Dissertationskomitees und die Festlegung

des neuen Zeitplans noch nicht bekannt und damit auch der Abschluss der

Dissertation keineswegs absehbar waren, ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass der Rekurs zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich aussichtslos

war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren ist deshalb abzuweisen. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich auch nicht, die

Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren, erscheint

der vorinstanzliche Entscheid doch zum damaligen Zeitpunkt als

rechtsfehlerfrei.

6.

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders

verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen

wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch

der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2),

was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann

daher nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

2.

Der

Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B für das

Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung

für das Rekursverfahren wird abgewiesen.

4.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II des

Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2020 werden

aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'590.35 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Eine

Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren

zugesprochen.

9.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.

Mitteilung an …