VB.2020.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00325
22. Juli 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21920)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2020.00325
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September
2010 in die Schweiz ein und absolvierte in I ein Masterstudium. Anschliessend
zog sie im Januar 2013 nach H, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule
J antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie jeweils eine für ein Jahr befristete
Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils verlängert wurde. Im Juli 2018 teilte
das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer zur Aus- und
Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund gesundheitlicher Probleme,
Probleme mit dem Betreuungsteam der Dissertation sowie aufgrund des
(vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorates verlängerte das Migrationsamt am
28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als Doktorandin im Sinn einer
Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass eine weitere Verlängerung
nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A mit
Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020 auf
Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt ein
weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine Frist
zum Verlassen der Schweiz.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab.
III.
Dagegen erhob A am 19. Mai 2020 Beschwerde und
beantragte, es sei der Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die
Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Überdies beantragte sie, ihr sei für das vorinstanzliche
Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen, und sowohl für das Rekurs-
als auch das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Während die Vorinstanz am 28. Mai 2020 auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des
angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Gemäss
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Es
ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des
gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April
2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,
11.
Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).
2.
2.1
Gemäss
Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG) können ausländische Personen für eine Aus- und
Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-
und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen
Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung erfüllen
(lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht
erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände
darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur
vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 [VZAE]). Gemäss Art. 23
Abs. 3 VZAE werden Aus- oder Weiterbildungen in der Regel für längstens
acht Jahre bewilligt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werden bei
der Berechnung dieser Achtjahresfrist in der Rechtsprechung die dem Doktorat
vorangehenden Studienjahre mit einberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012,
E. 6.2 ff.; BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.;
BVGr, 27. April 2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der
Achtjahresregel sind aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder
Weiterbildung dienen (Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn
die Ausbildung einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren
Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren
besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen
des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand
1.
November 2019, Ziff. 5.1.1.5).
2.2
Strittig ist vorliegend nicht die
Neuerteilung, sondern die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert
werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt. Wie aus dem
Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG
hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und
ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am
weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres
Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999). So ist etwa unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der Ausbildungserfolg
nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung gefährdet wird, nur
weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert erscheinen (Marc
Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019,
Art. 27 N. 7).
3.
3.1
Die
Vorinstanz begründet ihre Abweisung damit, dass die Rekurrentin ihre
Dissertation bereits im April 2017 fertiggestellt habe, diese aber zufolge
eines Streits mit ihrem Dissertationsausschuss noch nicht abgenommen worden
sei. Weder sei ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht worden, dass
dieser in absehbarer Zeit beendet sei. Ebenso wenig seien Fortschritte
bezüglich der Neubesetzung des Dissertationskomitees, was am 6. März 2018
bereits bewilligt worden sei, ersichtlich. Damit sei auch der Abschluss des
Doktorates nicht absehbar. Ein weiterer Aufenthalt sei überdies auch nicht
notwendig: Da die Dissertation bereits abgegeben worden sei, könne die
Kommunikation zur Bestellung des neuen Komitees auch von den USA aus geführt
werden, und für die Verteidigung der Dissertation könne die Beschwerdeführerin
ohne Aufenthaltsbewilligung für einige Tage in die Schweiz einreisen.
Schliesslich seien angesichts der nicht gesicherten Ablösung von der
Sozialhilfe auch die finanziellen Voraussetzungen nicht ersichtlich; Gründe für
eine Härtefallbewilligung würden keine vorliegen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe nach der Bewilligung eines
Komiteewechsels im März 2018 zunächst versucht, eine einvernehmliche Lösung mit
ihrem alten Komitee zu finden, was leider nicht gelungen sei und sich überdies
durch ihre schlechte gesundheitliche Situation verzögert habe. Inzwischen habe
sie ein neues Komitee zusammengestellt. Sie reicht drei Bestätigungen der neuen
Komiteemitglieder vom 31. März 2020 ein. Mit dem neuen Doktorvater sei
vereinbart, dass die Verteidigung der Dissertation im Herbstsemester 2020
stattfinden könne und dass allfällige Korrekturen spätestens bis Ende 2021 abgeschlossen
seien. Die Beendigung ihres Doktorates sei somit absehbar. Ihre Anwesenheit in
der Schweiz bis dahin sei zwingend erforderlich, weil ihre Arbeit auf … basiere
und sie für die Vorbereitung der Präsentation ihrer Arbeit sowie für allfällige
Korrekturen oder Änderungsanträge des Dissertationskomitees Zugriff darauf
benötige, was nur vor Ort möglich sei. Sie habe ihre Ausbildung stets
zielgerichtet verfolgt, weshalb sich eine Abweichung von der achtjährigen
Maximaldauer rechtfertige. Was ihre finanzielle Situation betreffe, so sei
diese aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation und der Verzögerung der Abnahme
der Doktorarbeit unverschuldet. Überdies könne nicht von einer langfristigen
Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden; vielmehr verunmögliche die Tatsache,
dass sie seit fast einem Jahr keine Aufenthaltsbewilligung mehr habe, eine
erfolgreiche Stellensuche. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit rechtfertige sich eine Gefährdung der Ausbildung
vorliegend nicht. Als mildere Massnahme könne allenfalls eine Verwarnung oder
eine Bedingung zur zeitnahen Loslösung von der Sozialhilfe in Betracht gezogen
werden. Schliesslich würde sich angesichts der bereits getroffenen
Investitionen und der Bedeutung des Doktorats für die berufliche Zukunft auch
eine Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
rechtfertigen.
4.
4.1
Aus den
Akten ergibt sich vorliegend folgender zeitlicher Ablauf: Die
Beschwerdeführerin schloss ihren Master in … im Januar 2013, mithin innert
zweieinhalb Jahren, ab und begann nahtlos im Februar 2013 ihr Doktorat an der Hochschule
J. Am 29. November 2016 wurde ihr seitens der Leiterin ihrer
Forschungsgruppe ein "letter of recommendation" ausgestellt, in
welchem unter anderem festgehalten wurde, dass die Verteidigung der Dissertation
auf Frühling 2017 geplant sei. Dazu kam es nicht, gemäss der Beschwerdeführerin
deshalb, weil ihre Betreuungspersonen ständig weitere Projekte von ihr verlangt
hätten und schliesslich während einer kurzen, krankheitsbedingten Abwesenheit
am 25. April 2017 ihr Arbeitsplatz geräumt worden sei, sodass sie keinen
Zugang mehr zum Computersystem gehabt habe und ihre Doktorarbeit nicht habe
abgeben können; eine durch ihre Rechtsschutzversicherung mandatierte Anwältin
habe ohne ihr Wissen und ohne zu intervenieren ihr Dossier geschlossen. Die
Beschwerdeführerin hatte bereits im Januar 2017 die Ombudsfrau der Hochschule J,
C, sowie den kantonalen Ombudsmann in dieser Angelegenheit kontaktiert. Das
Arbeitsverhältnis mit der Hochschule J wurde schliesslich per April 2017
aufgelöst, ohne dass bis dahin die Dissertation der Beschwerdeführerin
abgenommen worden wäre. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihres Gesuchs
bezüglich der Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im November 2017 an,
die Verteidigung ihrer Dissertation sei neu für März 2018 geplant. Im Januar
2018.
beschwerte sie sich beim Dekanat und verlangte den Austausch ihres
Dissertationskomitees. In der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz führte die
Beschwerdeführerin aus, seit Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sei es sehr
schwierig, ihre Dissertation fertigzustellen, weil sie nebst finanziellen
Mitteln zum Leben einen Arbeitsplatz und Zugang zu ihren Daten benötige. Das
Dekanat bestätigte im März 2018, dass ein Austausch des Dissertationskomitees
angesichts des fortgeschrittenen Stadiums der Dissertation ein ungewöhnlicher
Wunsch sei, diesem aber ausserordentlicherweise stattgegeben werden könne. Wie
aus der darauffolgenden E-Mailkorrespondenz mit dem Dekanat hervorgeht, wollte
sich die Beschwerdeführerin anschliessend doch nochmals mit dem alten
Dissertationskomitee zusammenraufen. So führte sie am 29. Mai 2018 aus,
sie habe sich mit der Leiterin ihrer Forschungsgruppe und dem Leiter ihres
Dissertationskomitees auf die Hauptkapitel ihrer Dissertation geeinigt und
werde im nächsten Semester entsprechende Anpassungen an ihrer Arbeit vornehmen.
Überdies würden ihr ab dem 24. Mai 2018 wieder ein Arbeitsplatz samt
Zugang zu den erforderlichen Daten zur Verfügung stehen. Offenbar führte auch
dieser neue Anlauf nicht zum Abschluss der Dissertation. Am 31. August
2019.
erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Migrationsamt mit Verweis
auf eine E-Mailkorrespondenz mit der Hochschule J, sie warte derzeit auf
Anweisungen der Hochschule für die nächsten Schritte. Nach weiterer
Korrespondenz Anfang 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Hochschule J am
19.
März 2020 um Verlängerung ihrer Dissertationszeit und stellte ein
neues Dissertationskomitee zusammen.
Zu den Problemen mit dem Dissertationskomitee kamen
gesundheitliche Schwierigkeiten: Gemäss dem neuesten Arztzeugnis vom 11. Januar
2020.
war bei der Beschwerdeführerin im März 2018 angesichts des erhöhten
Hirndrucks eine neue Episode von Kopfschmerzen und Visusstörung aufgetaucht;
sie befinde sich weiterhin in Behandlung, wobei es ihr gemäss persönlicher
Anamnese insgesamt gut gehe. Ein ärztliches Zeugnis vom 1. Juni 2018
bescheinigt der Beschwerdeführerin, in ärztlicher Behandlung zu sein und
bereits seit August 2016 nicht voll arbeitsfähig gewesen zu sein, äussert sich
allerdings nicht zum Umfang dieser Arbeits(un)fähigkeit.
Dieser Ablauf zeigt, dass die Beschwerdeführerin sowohl
ihr Masterstudium als auch ihre Dissertation zunächst zielgerichtet vorantrieb,
bis die Dissertation aufgrund von Problemen mit dem Dissertationskomitee Anfang
2017.
ins Stocken geriet und es nach einem erneuten Anlauf im Jahr 2018 mit dem
alten Komitee und dem Auftreten gesundheitlicher Probleme schliesslich zum
vollständigen Bruch mit dem alten Dissertationskomitee kam. Die Gründe für den
vollständigen Bruch sind nicht im Detail bekannt; die Beschwerdeführerin wirft
dem alten Komitee Lügen und andere Massnahmen zur Verhinderung ihrer Promotion
vor. Auf jeden Fall suchte die Beschwerdeführerin auch nachher weiter nach
Möglichkeiten, ihren Doktortitel doch noch erlangen zu können, und hat nun im
März 2020 ein neues Dissertationskomitee zusammengestellt. Es kann ihr daher
nicht vollumfänglich vorgeworfen werden, den Abschluss ihrer Dissertation nicht
zielgerichtet verfolgt zu haben. Vielmehr ist es auch auf äussere Umstände
zurückzuführen, dass sie ihren Abschluss bisher noch nicht erlangen konnte.
Auch ein selbständiges Fertigstellen und Vorbereiten der
Dissertationsverteidigung ist gemäss ihren Angaben ohne Zugriff auf … nicht
möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund liesse sich ein Abweichen von der
Achtjahresfrist im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE, damit die
Beschwerdeführerin ihre Dissertation im mit dem neuen Komitee avisierten
Zeitrahmen noch fertigstellen kann, grundsätzlich rechtfertigen.
4.2
Die
Beschwerdeführerin bringt mit der Neubesetzung ihres Dissertationskomitees und
den dazugehörigen Bestätigungen echte Noven und neue Beweismittel vor, welche
im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind (siehe oben, E. 1.2).
Überdies reichte sie ihre Anfrage um Verlängerung der Doktoratsfrist an die Hochschule
J ein, wonach gemäss neuem Zeitablauf vorgesehen ist, die Dissertation im
Herbst 2020 zu verteidigen und Frühjahr 2021/Herbst 2021 reserviert sind, um
noch allfällige unvorhergesehene Arbeiten bezüglich Abnahme der Dissertation
und Verleihen des Doktortitels vornehmen zu können. Dieser Zeitplan wurde vom
neuen Vorsitzenden des Dissertationskomitees, Prof. Dr. E, mitunterzeichnet. Somit liegen neue Hinweise
vor, dass das Doktorat in absehbarer Zeit abgeschlossen werden kann, sofern die
Hochschule J dem neuen Komitee und der Verlängerung der Doktoratsfrist
zugestimmt hat. Vorliegend ist also noch abzuklären, ob auch vonseiten der Hochschule
eine Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt worden ist (vgl. Art. 27
Abs. 1 lit. a AIG), hat doch die Frage nach dem absehbaren
Dissertationsabschluss einen massgeblichen Einfluss auf die
Verhältnismässigkeitsprüfung der (Nicht-)verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
In der Folge werden das Interesse der Beschwerdeführerin an
einer Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gegen das öffentliche Interesse
an der Nichtverlängerung abzuwägen sein (siehe oben, E. 2.2). Aufseiten
des öffentlichen Interesses fällt nebst der Überschreitung der Achtjahresfrist
(siehe oben, E. 4.1) insbesondere die Sozialhilfeabhängigkeit der
Beschwerdeführerin ins Gewicht: Nachdem ihr Arbeitsverhältnis mit der Hochschule
J per Ende April 2017 aufgelöst worden war, wandte sich die Beschwerdeführerin
an die regionale Arbeitsvermittlung RAV und musste schliesslich ab Februar 2019
von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die Unterstützungsleistungen
bis am 23. Januar 2020 auf Fr. 32'652.45 beliefen. Im November 2019
unterzeichnete sie einen Rahmenarbeitsvertrag mit dem Unternehmen F AG und
verdiente im Monat November netto Fr. 2'088.40, allerdings ohne die
erforderliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit eingeholt zu
haben. Gemäss Angaben im Rekursverfahren wurde die fehlende Arbeitsbewilligung
inzwischen beantragt, wobei sich die Beschwerdeschrift nicht zum aktuellen
Stand des Verfahrens äussert. Nachdem sie sich per 31. Januar 2020 von der
Sozialhilfe lösen konnte, erhielt die Beschwerdeführerin gemäss Angabe des
Sozialzentrums G vom 18. März 2020 zufolge des Coronavirus keine
Arbeitseinsätze mehr und war in der Folge wieder auf Sozialhilfe angewiesen.
Angesichts dieser speziellen Situation ist aufseiten des öffentlichen
Interesses der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin
sowie der aktuelle Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens abzuklären, bevor
abschliessend beurteilt werden kann, ob sich vor dem Hintergrund des neuen
Zeitplans mit dem neuen Dissertationskomitee aus Verhältnismässigkeitsgründen
eine letztmalige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigt oder
nicht.
Sind weitere Tatsachenfeststellungen erforderlich, kann das
Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Überdies handelt es sich bei Art. 33
Abs. 3 AIG um eine sogenannte Kann-Bestimmung, weshalb nach Vornahme der
weiteren Abklärungen gestützt auf den vervollständigten Sachverhalt erneut das
Ermessen auszuüben sein wird (vgl. VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672,
E. 4.3). Bei dieser Sach- und Rechtslage enthält sich das
Verwaltungsgericht zur Wahrung des Instanzenzuges einer selbständigen Abklärung
und Prüfung.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem
Unterliegen auferlegt (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht eine Rückweisung bei offenem
Ausgang des Verfahrens praxisgemäss einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai
2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Aus Billigkeitsgründen kann
aber davon abzusehen sein, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen,
etwa wenn sie lediglich aufgrund von Noven – wie dies vorliegend der Fall ist –
unterliegt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,
§ 13 N. 64). Die Vorinstanz konnte – im Unterschied zur
Beschwerdeführerin – nicht ahnen, dass die Neuzusammensetzung des
Dissertationskomitees und die Festlegung des neuen Zeitplans kurz bevorstand,
weshalb es sich nach dem Verursacherprinzip rechtfertigt, die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und von der Zusprechung einer
Parteientschädigung abzusehen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG).
5.2
Die
Beschwerdeführerin beantragt für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach
§ 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind
Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die
Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können (statt vieler VGr, 20. Februar 2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).
5.2.1
Die Beschwerdeführerin ist zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf
Sozialhilfe angewiesen. Auch ist ihr Begehren vor Verwaltungsgericht nicht
aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Sach- und Rechtsfragen. Dem
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen. Es ist ihr in der Person von
Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
5.2.2
Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote für das Beschwerdeverfahren
einen zeitlichen Aufwand von 10,83 Stunden aus, was vorliegend als noch
angemessen erscheint. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- (vgl. VGr,
25.
März 2020, VB.2019.00602, E. 7.4) und unter Einberechnung der
Auslagen von Fr. 24.30 und von 7,7 % MWSt führt dies zu einer
Entschädigung von Fr. 2'590.35 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der
Gerichtskasse. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass
sie Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
5.3
Überdies
beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Angesichts der Tatsache, dass zu
jenem Zeitpunkt die Neubesetzung des Dissertationskomitees und die Festlegung
des neuen Zeitplans noch nicht bekannt und damit auch der Abschluss der
Dissertation keineswegs absehbar waren, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass der Rekurs zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich aussichtslos
war. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren ist deshalb abzuweisen. Aus demselben Grund rechtfertigt es sich auch nicht, die
Kostenfolgen des vorinstanzlichen Rekursentscheids zu korrigieren, erscheint
der vorinstanzliche Entscheid doch zum damaligen Zeitpunkt als
rechtsfehlerfrei.
6.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders
verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen
wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch
der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2),
was hier jedoch nicht der Fall ist. Die Beschwerde an das Bundesgericht kann
daher nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt B für das
Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung
für das Rekursverfahren wird abgewiesen.
4.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. I und II des
Rekursentscheides der Sicherheitsdirektion vom 25. März 2020 werden
aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'590.35 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Eine
Parteientschädigung wird weder für das Rekurs- noch für das Beschwerdeverfahren
zugesprochen.
9.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
10.
Mitteilung an …