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Entscheid

VB.2020.00328

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00328

1. Juli 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21865)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2020.00328

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

4. D,

5. E,

Nr. 3–5 vertreten durch Nr. 1+2,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Familiennachzug,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1975 geborene ghanaische Staatsangehörige A lebt seit

dem 19. März 2001 in der Schweiz und war bis zum 17. April 2007 mit

einer Schweizerin verheiratet. Seit dem 28. April 2006 ist er im Besitz der

Niederlassungsbewilligung. Am 24. September 2008 heiratete er die 1977

geborene Landsfrau B, mit welcher er die gemeinsamen Kinder G (geboren 2000), C

(geboren 2004), D (geboren 2005) und E (geboren 2008) hat. Während die älteste

Tochter G und die Ehefrau B am 10. Dezember 2010 bzw. 14. April 2013

in die Schweiz nachgezogen wurden und inzwischen beide ebenfalls im Besitz

einer Niederlassungsbewilligung sind, verblieben die drei jüngeren Kinder C, D

und E zunächst in Ghana. Am 18. Februar 2014 wurde auch um den Nachzug der

in Ghana verbliebenen Kinder ersucht. Die entsprechenden Nachzugsgesuche wurden

am 5. Juli 2016 durch das Migrationsamt abgewiesen. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

20. März 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2017

[VB.2017.00286, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Hierauf wurden die drei jüngeren Kinder C, D und E am 24. Dezember

2017 eigenmächtig in die Schweiz nachgezogen und für diese am 15. Januar

2018 erneut um Familiennachzug ersucht. Das Migrationsamt verweigerte mit

Schreiben vom 31. Januar 2018 die Behandlung des Nachzugsgesuchs und forderte

stattdessen die unverzügliche Ausreise der drei Kinder. Trotz

Ausreiseaufforderung verblieben die Kinder weiterhin in der Schweiz. Am 11. Mai

2018 erstattete das Migrationsamt wegen dem eigenmächtigen Nachzug Strafanzeige

gegen die Kindseltern. A wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Zürich-Limmat vom 24. April 2019 wegen Förderung der rechtswidrigen

Einreise zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und

einer Busse von Fr. 300.- verurteilt, da er die Kinder ohne die hierfür

nötigen Reisedokumente und Visa von Deutschland in die Schweiz verbracht hatte.

Im Strafverfahren gegen B wurde gleichentags die Nichtanhandnahme verfügt, da

die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass ihr Ehemann die treibende Kraft

hinter der illegalen Einreise in die Schweiz gewesen sei.

Am 14. Oktober 2019 wurde abermals um die Bewilligung

des Familiennachzugs für die drei jüngsten Kinder zum Verbleib bei ihren Eltern

in der Schweiz ersucht. Das Migrationsamt trat am 24. Januar 2020 auf das

erneute Nachzugsgesuch mangels wesentlicher Änderung der Sach- oder Rechtslage

nicht ein. Zugleich ordnete es an, dass die drei Kinder die Schweiz

unverzüglich zu verlassen hätten.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 2. April 2020 ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist für die "Rekurrierenden" bis zum 2. Juli 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 liessen A und B im

eigenen Namen und im Namen ihrer drei jüngsten Kinder Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und diesem beantragen, es sei der vorinstanzliche

Rekursentscheid aufzuheben und die Sache zwecks materieller Prüfung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zwecks Anhörung der

Kinder zur Betreuungssituation in Ghana und den Ausreiseumständen

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sowie die

Neuverlegung der Rekurskosten ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Mai 2020 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass sich die vorinstanzlich angesetzte Ausreisefrist

offenkundig nur auf die nachzuziehenden Kinder beziehe, welche mangels

vorbestehendem Aufenthaltsrecht und mangels offensichtlicher Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht über ein prozedurales

Aufenthaltsrecht verfügen würden. Gleichwohl sei mit Blick auf das Kindswohl

vorerst von Vollzugsmassnahmen abzusehen und stattdessen das Verfahren

beförderlich zu behandeln.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 43 Abs. 1 und 3 AIG haben die ledigen Kinder unter 18 Jahren

von hier niedergelassenen Personen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe

oder Ergänzungsleistungen angewiesen ist bzw. wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des

Familienlebens: Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281

E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei von den aktuellen

tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist (BGE 120 Ib 257

E. 1. f).

Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV statuierte Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht

absolut, sondern kann unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2

EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach

gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie

einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum

AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges

öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen

Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Zur

Wahrung dieser öffentlichen Interessen lässt der schweizerische Gesetzgeber den

Familiennachzug grundsätzlich nur innert den Nachzugsfristen von Art. 47

Abs. 1 und 3 AIG bzw. Art. 73 und Art. 74 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,

in Bezug auf Angehörige von Personen mit Aufenthaltsbewilligung bzw. vorläufig

Aufgenommenen) sowie den übergangsrechtlichen Bestimmungen von Art. 126

Abs. 3 AIG zu (vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. August 2017,

VB.2017.00286, E. 2 [die Beschwerdeführenden selbst betreffend, nicht auf www.vgrzh.ch

veröffentlicht]).

Ein nachträglicher, d. h. nicht fristgerechter

Familiennachzug, wird nach Art. 47 Abs. 4 AIG bewilligt, wenn hierfür

wichtige familiäre Gründe sprechen (BGr, 10. Oktober 2011, 2C_276/2011,

E. 4). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen muss zwar den

konventions- und verfassungsmässigen Anspruch auf Schutz des Familienlebens

achten, hat nach dem Willen des Gesetzgebers aber die Ausnahme zu bleiben und

darf nicht die Regel bilden (zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012, 2C_532/2012,

E. 2.2.2 sowie VGr, 22. März 2017, VB.2017.00069, E. 4).

Da bereits bei der Prüfung der

wichtigen Gründe für einen nachträglichen Nachzug eine Gesamtschau unter

Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall vorzunehmen ist (BGr,

5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 3.2), besteht für die Prüfung eines

Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein Raum, wenn

die Voraussetzungen für einen nachträglichen Familiennachzug nicht gegeben

sind.

2.2 Wird

der Nachzug von Familienangehörigen verweigert, kann grundsätzlich

jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden, wobei vorausgesetzt

wird, dass im Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden

Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen eines neuen

(Nachzugs-)Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs

wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die

gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die

ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu

machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr,

6. März 2018, 2C_254/2017, E. 3.3; VGr, 19. Juni

2019, VB.2019.00313, E. 2.4; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie

geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen

(vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht

zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel

eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im

rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart

verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise

in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543,

E. 3.3 und VGr, 13. Februar 2020, VB.2020.00015, E. 3.2, je mit

Hinweisen).

3.

3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor Verwaltungsgericht vor, dass die

letzte materielle Beurteilung ihres Nachzugsgesuchs am 23. August 2017

erfolgt und sich die Sachlage seither grundlegend verändert habe. Die Kinder

seien in Ghana von ihrer Grossmutter mütterlicherseits betreut worden, welche

die Abweisung der Nachzugsgesuche jedoch nicht akzeptiert und eine Fortsetzung

der Betreuung abgelehnt habe. Die Grossmutter habe sich deshalb eigenmächtig

und ohne Zutun der Kindseltern im Dezember 2017 dazu entschlossen, die Kinder

nach Deutschland zu verbringen, wo sie von ihren Eltern bzw. ihrem Vater

abgeholt werden mussten. Der Gesundheitszustand der Grossmutter habe sich seit

der letzten materiellen Beurteilung weiter verschlechtert, sodass diese auch

nicht mehr in der Lage sei, die Kinder weiterhin zu betreuen. Die übrigen

Verwandten in Ghana würden aufgrund fehlender Beziehung, altersbedingt oder

aufgrund Betreuungspflichten gegenüber eigenen Kindern als Betreuungspersonen

ausser Betracht fallen. Mangels anderer Betreuungsalternativen lägen wichtige

familiäre Gründe für einen nachträglichen Nachzug vor. Den in der Schweiz bereits

eingeschulten Kindern könne eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr

zugemutet werden, zumal das Migrationsamt ihren hiesigen Aufenthalt von März

2018 bis zum Nichteintretensentscheid vom 24. Januar 2020 zumindest passiv

hingenommen habe. Ebenso wenig sei der Familie die gemeinsame Ausreise nach

Ghana zuzumuten.

3.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum eigenmächtigen

Familiennachzug erscheinen wenig glaubhaft: So gaben die Beschwerdeführenden

Nr. 1 und 2 bei ihrer polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2018 bzw.

5. September 2018 übereinstimmend an, erst von einer "unbekannten

Person" von der Verbringung ihrer Kinder nach Deutschland erfahren zu

haben, ohne dass sie die Übergabe der Kinder an die ihnen angeblich

"unbekannte" Person in Deutschland plausibel erklären konnten. Wenn

die Grossmutter aber eine Betreuung der Kinder durch deren Eltern erzwingen

wollte, hätte sie naheliegenderweise diese direkt über die Verbringung der

Kinder nach Deutschland informiert und einen derartigen Schritt vorangekündigt.

Dass die Kinder an eine unbekannte Person in Deutschland übergeben und diese

die Kindseltern zur Abholung aufgefordert haben soll, erscheint hingegen nicht

überzeugend. Minderjährige Kinder dürfen grundsätzlich nur mit Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters Flug- und Auslandreisen antreten und sind bis zu ihrem

12. Lebensjahr obligatorisch zu begleiten (vgl. dazu die online

verfügbaren Reisehinweise zahlreicher Fluggesellschaften). Sowohl in der

Schweiz als auch in Deutschland ist deshalb vor der Einreise eines

minderjährigen Kindes eine Zustimmungserklärung des Erziehungsberechtigten

einzuholen (vgl. dazu die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige

Angelegenheiten [EDA] und dem [deutschen] Auswärtigen Amt zur Verfügung

gestellten Zustimmungsformulare und Informationen, www.eda.admin.ch und

www.auswaertige-amt.de). Weiter benötigten die Kinder für eine legale Einreise

nach Deutschland oder einen anderen Schengenstaat zumindest ein Schengen-Visum,

welches ebenfalls kaum ohne Mitwirkung der Eltern hätte erhältlich gemacht

werden können (vgl. hierzu die Bestimmungen des Schengener

Durchführungsabkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ]). Die Einhaltung der

entsprechenden Einreisebestimmungen werden nicht nur von den nationalen

Einreisebehörden, sondern auch von den beteiligten Fluggesellschaften

routinemässig kontrolliert, welche ansonsten für die Rückführung illegal

eingereister Personen mitverantwortlich werden können. Es ist deshalb kaum

denkbar, dass die Kinder ohne Koordination mit den Kindseltern nach Deutschland

verbracht wurden. Sodann deutet die indirekte Einreise über Deutschland

ebenfalls darauf hin, dass nach der rechtskräftigen Abweisung des

Familiennachzugsgesuchs die hiesigen Einreisevorschriften umgangen werden

sollten. Mit Strafbefehl vom 24. April 2019 wurde der

Beschwerdeführer Nr. 1 überdies wegen der Förderung der rechtswidrigen

Einreise seiner Kinder zu einer Geldstrafe verurteilt, womit zumindest der Grenzübertritt bei der Einreise in die Schweiz bereits rechtskräftig

als illegal beurteilt wurde.

3.3 Soweit die

Beschwerdeführenden einen wichtigen familiären Nachzugsgrund in der bereits

erfolgten Einschulung der Kinder und ihrer inzwischen erfolgten Integration in

der Schweiz sehen, ist dem entgegenzuhalten, dass durch die eigenmächtige Verlagerung

des Lebensmittelpunkts in Vorwegnahme des behördlichen Bewilligungsentscheids

in der Regel keine Fakten geschaffen werden können, welche die

Bewilligungsbehörden vor vollendete Tatsachen stellen (BGr, 14. August

2018, 2C_634/2017, E. 3.8; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5;

BGr, 21. Februar 2014, 2C_181/2014, E. 3.2; VGr, 21. August

2018, VB.2017.00825, E. 4.2.4). Deshalb gebieten die bisherigen

Integrationsleistungen der Kinder in der Schweiz für sich genommen keine

materielle Neubeurteilung, auch wenn die Kinder für das Verhalten ihrer Eltern

nicht verantwortlich gemacht werden können (vgl. aber auch VGr,

21. Februar 2018, VB.2017.00775, E. 4.2.8; BGr, 2. August 2007,

2C_159/2007, E. 2.4).

Weiter kann keine Rede davon sein, dass das Migrationsamt bis zu seinem Nichteintretensentscheid vom 24. Januar

2020 den Aufenthalt der eigenmächtig nachgezogenen Kinder mindestens passiv

hingenommen habe: Das Migrationsamt forderte diese über ihre Eltern vielmehr

bereits am 31. Januar 2018 dazu auf, die Schweiz

unverzüglich zu verlassen. In einem Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter

vom 7. März 2018 forderte das Migrationsamt erneut zur sofortigen Ausreise

auf. Überdies erstattete es am 16. Mai 2018 und erneut am 21. Februar

2020 Strafanzeige aufgrund des illegalen Nachzugs.

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführenden reichten vor den

Vorinstanzen auch keinerlei aktuelle medizinische Unterlagen der Grossmutter

ein, welche eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands seit der letzten

materiellen Beurteilung dokumentiert hätte. Gemäss einem erstmals vor

Verwaltungsgericht vorgelegten ghanaischen Attest vom 9. Mai 2020 soll die

67-jährige Grosssmutter jedoch gehbehindert sein und an Bluthochdruck mit

Enzephalopathie (Fehlfunktionen des Gehirns) leiden, wobei die letztgenannte

Diagnose als "resolved" bezeichnet wurde und demgemäss nicht mehr

akut sein soll. Weiter werden ihr ein Schlaganfall mit rechtseitigen

Lähmungserscheinungen sowie "Taddive Dyskinesia" (Bewegungsstörungen

im Sinn von Tics) attestiert. Die Grossmutter sei durch ihre gesundheitlichen

Probleme in mässigem Umfang ("moderate limitations") in ihren

täglichen Verrichtungen eingeschränkt und nicht fähig, die tägliche Betreuung

von jungen Kindern ("young children") wahrzunehmen. Überdies soll die

physische Versorgung jüngerer Familienmitglieder ("extra

responsibility of catering physically for younger individual family

members") die Wahrnehmung ärztlicher Termine erschweren und

den Heilungserfolg beeinträchtigen. Ihre Alltagskompetenz nach der Skala von

Lawton und Brody betreffend "instrumental activities of daily

living" (IADL-Skala) wird mit 4–5 (von maximal 8 Punkten)

angegeben.

3.4.2 Die Grossmutter wäre demgemäss zumindest

in moderater Weise in ihrem Alltagsleben beeinträchtigt und nur noch

eingeschränkt zur Betreuung jüngerer Kinder in der Lage. Die von ihr bis Ende

2017 betreuten Kinder sind heute 16, 15 und 12 Jahre alt. Wenigstens das

jüngste Kind befindet sich noch in einem Alter, in welchem aufgrund des eingereichten

Attestes nicht vorbehaltslos von einer Betreuungsfähigkeit der Grossmutter

ausgegangen werden kann. Zudem erscheint es möglich, dass die Grossmutter

aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme heute nicht mehr (gleichermassen)

bereit sein könnte, die von ihr früher geleistete Kinderbetreuung wieder zu

übernehmen.

3.4.3 Aufgrund des im Beschwerdeverfahren

nachgereichten medizinischen Attestes kann deshalb nicht mehr ausgeschlossen

werden, dass sich die Betreuungsmöglichkeiten in Ghana seit der letzten materiellen

Beurteilung derart verschlechtert haben, dass eine Neubeurteilung des

Nachzugsgesuchs geboten erscheint. Die Sache ist deshalb – auch zur Vermeidung

eines Instanzenverlusts – zur materiellen Beurteilung an das Migrationsamt

zurückzuweisen. Dieses wird einerseits zu entscheiden haben, inwieweit auf das

offenkundig zweckgerichtet für das ausländerrechtliche Verfahren in der Schweiz

erstelle medizinische Attest vom 9. Mai 2020 abgestellt werden kann.

Andererseits wird es sich vertieft mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob

die Kinder wieder durch die Grossmutter oder andere Verwandte in Ghana betreut

werden könnten. Bei der Abwägung der privaten und der einem Familiennachzug

entgegenstehenden öffentlichen Interessen wird das Migrationsamt sodann zu berücksichtigen

haben, dass mit einem eigenmächtigen Familiennachzug zwar grundsätzlich schon

aus generalpräventiven Gründen kein "fait accompli" geschaffen werden

kann, den Kindern das Fehlverhalten ihrer Eltern aber auch nicht vorzuwerfen

ist (vgl. auch E. 3.3 vorstehend). Zudem werden die weiteren

Nachzugsvoraussetzungen von Art. 43 Abs. 1 AIG zu prüfen sein, sollte

das Migrationsamt neu einen wichtigen familiären Grund für einen nachträglichen

Familiennachzug bejahen. Das Migrationsamt wird im Rahmen seiner materiellen

Beurteilung sodann auch über die Erforderlichkeit der vor Verwaltungsgericht

eventualiter beantragte Anhörung der Kinder und deren prozeduralen Aufenthalt

während dem Verfahren zu entscheiden haben. Das Verfahren ist hierbei zur

Wahrung des Wohles der Kinder beförderlich zu führen, wobei die

Beschwerdeführenden gemäss Art. 90 AIG an der Sachverhaltserstellung

mitzuwirken haben und für die bewilligungsbegründenden Umstände grundsätzlich

beweispflichtig sind (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699,

E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1).

Ergänzend ist anzumerken, dass das

vorliegende ausländerrechtliche Verfahren unabhängig von seinem Ausgang eine

weitere strafrechtliche Ahndung des eigenmächtigen Familiennachzugs keineswegs ausschliessen

muss.

4.

4.1 Gemäss

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden

Partei bzw. Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen

Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus

Billigkeitsgründen und dem in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten

Verursacherprinzip kann hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine

Partei bzw. Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt,

welche im vor­instanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten

(vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 64; VGr, 17. April 2019,

VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch

Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).

4.2 Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen grundsätzlich als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Dies gilt erst

recht in der vorliegenden Konstellation, wo im Hauptantrag eine Rückweisung

beantragt wurde. Da aber erst die Nachreichung des medizinischen Attests im

Beschwerdeverfahren eine materielle Neubeurteilung der Nachzugsgesuche zu

begründen vermochte und sich der angefochtene Entscheid ansonsten als

rechtsfehlerfrei erweist, sind den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 getreu

dem Verursacherprinzip die Verfahrenskosten aufzuerlegen und steht ihnen keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auf eine Kostenauflage an

die minderjährigen Beschwerdeführenden Nr. 3–5 ist praxisgemäss zu

verzichten (VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00813, E. 7.3).

Die Kosten des Rekursverfahrens sind im dargelegten Sinn

ebenfalls durch die Beschwerdeführenden verursacht, weshalb sich eine

Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht

rechtfertigt.

Da die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen weiter bestand hat, die Beschwerdeführenden Nr. 1 und

2 auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig werden und keine

Parteientschädigung zu entrichten ist, vermögen die Beschwerdeführenden mit

ihren Anträgen letztlich nur teilweise durchzudringen.

Es ist deshalb lediglich von einem teilweisen Obsiegen der

Beschwerdeführenden auszugehen.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

24. Januar 2020 und Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 2. April 2020 werden aufgehoben. Die Sache

wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an

das Migrationsamt zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: …