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Entscheid

VB.2020.00329

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00329

1. September 2020Deutsch17 min

(URT.2020.22022)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00329

Urteil

der 4. Kammer

vom 1. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Befreiung von der Revisionspflicht,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist seit dem Jahr 2000 mit Sitz in Zürich und B als

Präsidenten des Stiftungsrats im Handelsregister eingetragen. Seit Dezember

2008 ist sie von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen; die

betreffende Verfügung enthält dabei nicht nur den Hinweis darauf, dass die

Stiftung weiterhin jährlich, spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss,

eine Jahresrechnung einzureichen habe, sondern auch einen ausdrücklichen

Widerrufsvorbehalt.

Anlässlich der Prüfung der Berichterstattungsunterlagen von

A für das Jahr 2015 stellte die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich

(BVS) fest, dass jene dem Präsidenten ihres Stiftungsrats im

Berichterstattungsjahr eine Hypothek gewährt hatte, worauf sie den Stiftungsrat

mit Schreiben vom 11. Mai 2017 dazu anhielt, "die Gründe dafür

darzulegen". Ein knappes Jahr später, am 22. Februar 2018, forderte

die BVS den Stiftungsrat von A im Rahmen der Prüfung der Berichterstattung 2016

abermals dazu auf, die Gründe für die Gewährung der Hypothek darzulegen und

nähere Angaben zu dieser zu machen. Am 2. April 2018 fand zudem eine

Besprechung zwischen dem Stiftungsrat von A und Vertretern der BVS statt, in

deren Rahmen Letztere – dem massgeblichen Gesprächsprotokoll zufolge – die

Auffassung vertraten, dass "die Vergabe einer Aktivhypothek nicht

zweckkonform sei" und "unter den aktuellen Umständen auch die

Revisionsstellenbefreiung rückgängig gemacht werden müsse".

Mit Verfügung vom 9. April 2019 widerrief die BVS

daraufhin die Befreiung von A von der Revisionspflicht und hielt deren

Stiftungsrat unter anderem dazu an, innert 60 Tagen eine Kopie der

Annahmeerklärung einer Revisionsstelle einzureichen, "welche für das

Berichtsjahr 2018 und folgende Berichtsjahre eine eingeschränkte Revision durchführen

wird".

Erwägungen

II.

Der Verwaltungsrat der BVS wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 14. April 2020 ab, auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'500.- und entzog einer Beschwerde gegen

diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.

III.

Am 18. Mai 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und (sinngemäss) beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid vom 14. April 2020 sowie die

Verfügung der BVS vom 9. April 2020 aufzuheben und sei dieser zu verbieten, ihr

"irgendwelche Hindernisse [...] gegen einen Domizilwechsel in den Weg zu

legen", sowie festzustellen, dass "[d]ie Anlage des

Stiftungsvermögens in einer Hypothek sowohl für eine Stiftung der beruflichen

Vorsorge wie auch für eine gemeinnützige Stiftung [...] zulässig" und "[e]ine

Zweckkonformität der Hypothek [...] nicht vorgesehen" sei; in prozessualer

Hinsicht ersuchte sie zudem um Beizug bestimmter Akten und Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Der Verwaltungsrat der BVS und die BVS selbst beantragten

mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2020 bzw. Beschwerdeantwort vom 24. Juni

2020.

je die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge, soweit darauf

eingetreten werden könne. Hierzu äusserte sich A mit Stellungnahmen vom 15. Juni

und 18. Juli 2020. Eine weitere Eingabe machte sie am 27. August

2020.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 hatte das

Verwaltungsgericht ausserdem antragsgemäss die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

wiederhergestellt.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit § 22 Abs. 3

des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom 11. Juli 2011 (BVSG,

LS 833.1) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide der Vorinstanz.

1.2

Gegenstand

einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde kann nur sein, was auch Gegenstand

des Rekursverfahrens war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein

sollen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 11, § 20a

N. 9 ff.; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu

§§ 19–28a N. 45 ff.). Hier steht insofern einzig der Widerruf der

Befreiung der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht nach Art. 83b

Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)

zur Beurteilung, nicht aber ein aufsichtsrechtliches Einschreiten der Beschwerdegegnerin

gestützt auf Art. 84 Abs. 2 ZGB wegen einer Gefährdung des

Stiftungszwecks (vgl. BVGr, 21. Oktober 2019, B-3933/2018, S. 6,

wonach die Anlage und die Verwendung des Stiftungsvermögens bzw. die damit

einhergehende Zweckgefährdung oder -entfremdung im Vordergrund der Tätigkeit

der Aufsichtsbehörde steht). Soweit die Beschwerdeführerin vor

Verwaltungsgericht sinngemäss um Feststellung der Rechtmässigkeit der Anlage

ihres Stiftungsvermögens bzw. von Stiftungsvermögen generell in einer Hypothek

ersucht, liegt dieses Begehren daher ausserhalb des Streitgegenstands und ist

darauf – schon aus diesem Grund – nicht einzutreten.

Gleich ist mit dem Antrag der Beschwerdeführerin zu

verfahren, es sei der Beschwerdegegnerin zu verbieten, ihr "irgendwelche

Hindernisse [...] gegen einen Domizilwechsel in den Weg zu legen". Ein

solches Verbot liesse sich am ehesten aufsichtsrechtlich durchsetzen, das

Verwaltungsgericht fungiert jedoch nicht als Aufsichtsbehörde über die

Beschwerdegegnerin (vgl. § 5 Abs. 2 lit. b und § 9 Abs. 1 BVSG). Von einer Überweisung der Eingabe an die zuständige

Aufsichtsbehörde ist abzusehen, nachdem die Erhebung einer Aufsichtsanzeige

nicht fristgebunden ist, weshalb die Pflicht zu deren Weiterleitung nach

§ 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5

N. 48).

1.3

Da die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist

auf die Beschwerde mit den genannten Einschränkungen einzutreten.

2.

Gemäss am 22. Mai 2020 der Beschwerdegegnerin

zugestellter Verfügung vom 20. Mai 2020 lief jener eine Frist von 30 Tagen

zur Einreichung einer Beschwerdeantwort, ansonsten Verzicht darauf angenommen

würde. Die Beschwerdebeantwortung am (Mittwoch, dem) 24. Juni 2020

Dispositiv

erfolgte demnach verspätet, weshalb die betreffende Eingabe aus dem Recht zu

weisen ist. Nachdem das Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen

feststellt (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die

gemeinsam mit der Beschwerdeantwort (verspätet) eingereichten Akten im Folgenden

jedoch dennoch zu berücksichtigen.

3.

Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2020 entsprochen.

Was ihr Gesuch um Aktenbeizug anbelangt, finden sich die gewünschten Unterlagen

(Schreiben der Beschwerdeführerin an die Eidgenössische Stiftungsaufsicht sowie

Übermittlungsschreiben selbiger an die Beschwerdegegnerin) bereits in den vom

Gericht von Amtes wegen eingeholten (vgl. § 57 Abs. 1 VRG)

vorinstanzlichen Akten, vom Beizug weiterer Akten ist daher abzusehen.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin rügt zunächst sinngemäss, dass die Vorinstanz nicht befugt

(gewesen) sei, ihre "Entscheidungskompetenz an ein Basler Anwaltsbüro

abzutreten", und spielt damit auf den Umstand an, dass der Rekursentscheid

als Entscheidungsort die Geschäftsadresse einer Rechtsanwältin in Basel nennt,

welche zuvor drei verfahrensleitende Beschlüsse "namens" der

Vorinstanz erlassen hat.

4.2 Wie sich

aus der vor Verwaltungsgericht eingereichten Vollmacht und den Akten ergibt,

steht die betreffende Rechtsanwältin in einem Auftragsverhältnis zur Vorinstanz

und hat sie in diesem Rahmen den Rekursentscheid verfasst. Eine gesetzliche

Grundlage für eine Delegation hoheitlicher Befugnisse der Vorinstanz an eine

Privatperson ist indes nicht zu erkennen; vielmehr erscheint fraglich, ob eine

solche überhaupt möglich wäre (vgl. § 2 des Organisationsreglements BVS

vom 10. April 2013 [LS 833.12] e contrario).

Damit verstösst der angefochtene Entscheid gegen Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101) und wäre grundsätzlich

aufzuheben (vgl. BGr, 13. April 2011, 2C_865/2010, E. 2.4, und

1. September 2003, 2P.26/2003, E. 3.4; ferner BGE 125 V 135 E.

4). Allerdings hat es die Beschwerdeführerin versäumt, die unzulässige

Zusammensetzung der Vorinstanz, welche ihr bereits bei der Zustellung des prozessleitenden

Beschlusses vom 23. September 2019 hätte auffallen können, unverzüglich zu

rügen (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4; BGr, 25. April 2017,

2C_374/2017, E. 2.2, wo es zwar um einen Ausstandsgrund geht, aber

allgemein von der "unkorrekten Besetzung" der Behörde die Rede ist).

Ihre Rüge in der Replik an das Verwaltungsgericht ist damit verspätet.

5.

5.1 Stiftungen

wie die Beschwerdeführerin sind grundsätzlich zur kaufmännischen Buchführung

und Rechnungslegung gemäss Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom

30. März 1911 (OR, SR 220) verpflichtet (Art. 83a ZGB) und haben

eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 83b Abs. 1 ZGB). Unter

bestimmten Voraussetzungen, die vom Bundesrat in einer Vollzugsverordnung

festzulegen sind, kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung allerdings von der Revisionspflicht

befreien (Art. 83b Abs. 2 ZGB). Diesfalls werden der betroffenen

Stiftung gegenüber auch die Rechnungslegungsvorschriften gelockert und muss sie

nur noch über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch

führen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 3 OR; Harold Grüninger, Basler

Kommentar, 2018, Art. 83a ZGB N. 2 und 2b).

5.2 Gemäss Art. 1

Abs. 1 der vom Bundesrat in Konkretisierung dieser Vorgaben erlassenen

Verordnung über die Revisionsstelle von Stiftungen vom 24. August 2005

(SR 211.121.3 [nachfolgend VO-RvS]) kann die Aufsichtsbehörde eine

Stiftung auf entsprechendes Gesuch hin von der Pflicht befreien, eine

Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn die Bilanzsumme der Stiftung in zwei

aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren kleiner als Fr. 200'000.- ist

(lit. a), diese nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen

aufruft (lit. b) und die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung

der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist (lit. c). Die

genannten Befreiungsvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Zudem

handelt es sich um eine "Kann-Vorschrift", das heisst, die

Aufsichtsbehörde ist auch bei Vorliegen sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen

nicht verpflichtet, die Befreiung anzuordnen (Diego Cavegn, Die

Revision der Revision von Stiftungen und Vereinen, Zürich, Zürich etc. 2008, S. 63;

Grüninger, Art. 83b ZGB N. 9). Sie hat das ihr solcherart eingeräumte

Ermessen allerdings pflichtgemäss auszuüben und dabei vom Sinn und Zweck der

anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das

Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Cavegn,

S. 67; vgl. auch BVGr, 16. März 2018, B-3779/2016, E. 3).

Art. 1 Abs. 2 VO-RvS regelt im Weiteren den

Widerruf der Befreiung von der Revisionspflicht. Danach hat die

Aufsichtsbehörde die Befreiung einer Stiftung von der Revisionspflicht zu

widerrufen, wenn die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 1 VO-RvS nicht

mehr erfüllt sind. Im Gegensatz zur Befreiung ist der Widerruf nicht als "Kann-Vorschrift"

ausgestaltet (Cavegn, S. 69, auch zum Folgenden). Mangels Ermessens hat

die Aufsichtsbehörde bei Fehlen einer der Voraussetzungen gemäss Art. 1

lit. a–c VO-RvS die Befreiungsverfügung daher zwingend zu widerrufen.

6.

6.1 Die

Ausgangsverfügung wird damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine

Befreiung von der Revisionspflicht nach Art. 83b Abs. 2 ZGB in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VO-RvS bei der Beschwerdeführerin nicht

mehr erfüllt seien, "da die Revision für eine zuverlässige Beurteilung der

Vermögens- und Ertragslage der Stiftung wieder notwendig geworden" sei.

Vor Vorinstanz führte die Beschwerdegegnerin hierzu erläuternd aus, die

Beschwerdeführerin komme ihrer Buchführungs- und Rechenschaftspflicht seit

Jahren nur ungenügend bzw. zögerlich nach. So habe die verspätet eingereichte

Jahresrechnung 2015 der Beschwerdeführerin offenbart, dass sich auf deren

(nunmehr einzigem) Konto auf einmal nur noch ein deutlich verringerter Saldo

von Fr. 5'552.- statt Fr. 100'000.- wie in den Vorjahren (2008 bis

2014) befand, und sei darin stattdessen neu eine mit "Hypothek"

bezeichnete Aktivposition in der Höhe von Fr. 100'000.- ohne weitere

Erläuterungen im Anhang oder in den übrigen Unterlagen ausgewiesen gewesen. Im

Folgenden sei die Beschwerdeführerin deshalb von ihr wiederholt aufgefordert

worden, "die Gründe für die Gewährung der Hypothek offenzulegen und die

Aktivhypothek zu erläutern"; bis heute seien jedoch nicht alle

erforderlichen Angaben gemacht bzw. Belege eingereicht worden. "Angesichts

der über Jahre unvollständigen und schwer lesbaren Berichterstattungsunterlagen

und insbesondere auch weil trotz mehrfachen Nachfragens keine sachlich klaren

und präzisen Antworten vom Stiftungsrat erhältlich gemacht werden konnten",

habe sie dann Anfang April 2018 den Entscheid zum Widerruf der Befreiung von

der Revisionspflicht gefasst.

Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen,

dass die Beschwerdegegnerin nie einen ihrer Jahresabschlüsse "grundlegend

in Zweifel gezogen" habe. Sie habe die Beschwerdegegnerin zudem bereits

vor Errichtung der – den eigentlichen Stein des Anstosses bildenden – Hypothek

darüber informiert, aufgrund des heutigen Negativzinsumfelds andere

Anlagemöglichkeiten zu suchen, und ihr nach der Entscheidfällung im März 2015

mitgeteilt, "wie man die digitale Hypothek im Jahresabschluss vom

31.12.2015 im folgenden Sommer zu erstellen Gedenke". Hierauf habe die

Beschwerdegegnerin nicht geantwortet ("Keinerlei Einwendungen, keine

Empfehlungen usw., nichts"). Erst 26 Monate nach dem Brief habe die

Beschwerdegegnerin offenbar "intern" begonnen, sich Gedanken über die

Hypothek zu machen; auch in der Folgezeit habe es aber keinen Jahresbericht

gegeben, den die Beschwerdegegnerin angezweifelt hätte.

6.2 Nach der

Lehre beurteilt sich die Frage, ob bei einer Stiftung eine zuverlässige

Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage im Sinn von Art. 1 Abs. 1

lit. c VO-RvS möglich sei, danach, ob einfache und überblickbare

Verhältnisse vorliegen, sodass die Prüfung der Jahresrechnung ohne Weiteres

auch durch die Aufsichtsbehörde selbst vorgenommen werden kann, und zwar mit

gleicher Prüfungszuverlässigkeit wie bei Vorhandensein einer Revisionsstelle

(Cavegn, S. 66; Lukas Handschin/Daniel Widmer, Spezifische Probleme der

Revision von Stiftungen, in: Philipp Egger et al. [Hrsg.], Rechnungslegung und

Revision von Förderstiftungen, Basel 2011, S. 149 ff., 156 sowie 157,

wonach die Stiftungsaufsicht bei der Beantwortung der Frage der

Erforderlichkeit einer Revisionsstelle auch sogenannte weitere "weiche

Faktoren" berücksichtigen könne, wie beispielsweise die fristgerechte

Einreichung der Jahresrechnung in vergangenen Geschäftsjahren, die

Übersichtlichkeit des Anhangs und Geschäftsberichts sowie allfällige

Beanstandungen in Revisionsberichten aus den Vorjahren).

Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin waren

bis ins Jahr 2015 als äusserst übersichtlich einzustufen, was auch die

Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. Wie diese vielmehr selbst vorbringt,

hatten sich die Stiftungsmittel bis dahin immer relativ konstant auf rund

Fr. 100'000.- belaufen, wovon sich ein kleinerer Teil auf einem

Privatkonto ("Aktionskonto") und der Hauptbetrag auf einem Sparkonto

("Stiftungskonto") der Beschwerdeführerin bei der Bank C befanden.

Die jährlichen Aufwendungen für Bücherkäufe, Arbeitsmaterialien, Kopien,

Projektbeteiligungen und dergleichen in der Höhe von rund Fr. 50'000.-

glich der Stifter und Stiftungsratspräsident B jeweils durch Einmalzuwendungen

bis spätestens auf das Ende des Rechnungsjahres wieder aus, was die Aufsichtsbehörde

offenbar anstandslos tolerierte. Der (einzig eingereichte ältere)

Prüfungsbericht vom Februar 2016 für das Rechnungsjahr 2014 enthält jedenfalls

weder in Bezug auf diesen Punkt noch anderweitige Beanstandungen seitens der

Beschwerdegegnerin.

Dass sich die Vermögens- und Ertragslage der

Beschwerdeführerin ab dem Rechnungsjahr 2015 wesentlich verkompliziert hätte,

lässt sich sodann ebenfalls nicht sagen; statt auf einem Sparkonto befindet

sich der Hauptteil des Stiftungsvermögens seither in einer Hypothek auf die

Privatwohnung ihres Stiftungsratspräsidenten und Stifters angelegt. Bei

Betrachtung der beschwerdegegnerischen Akten fällt allerdings auf, dass sich

der mit der Prüfung der jährlichen Berichterstattung der Beschwerdeführerin

(vgl. § 13 Abs. 1 BVSG, wonach der Aufsichtsbehörde jährlich eine

Jahresrechnung und ein Tätigkeitsbericht einzureichen sind) verbundene Aufwand

für die Beschwerdegegnerin trotz auf den ersten Blick gleichbleibend einfachen

Verhältnissen seit der Hypothekgewährung merklich erhöhte. So wurde nicht nur

die Jahresrechnung 2015 der Beschwerdeführerin verspätet eingereicht, sondern

auch diejenige des Folgejahrs; als die Einreichung der Berichterstattung für

das Jahr 2017 anstand, ersuchte der Stiftungsratspräsident der Beschwerdeführerin

zudem wiederholt um Fristerstreckung, um deren Jahresrechnung und

Tätigkeitsbericht dann schlussendlich Ende Oktober 2018 (statt Ende Juli 2018)

einzureichen. Die Versäumnisse der Beschwerdeführerin zwangen die

Beschwerdegegnerin dabei zur wiederholten Kontaktaufnahme und Ermahnung. Da ihr

für eine sorgfältige Prüfung der (verspätet eingereichten) Jahresberichte 2015,

2016 und 2017 Informationen insbesondere zur dem Stiftungsratspräsidenten

gewährten Hypothek fehlten, sah sich die Beschwerdegegnerin darüber hinaus über

die Jahre auch wiederholt veranlasst, nachträglich Angaben und Belege beim

Stiftungsrat der Beschwerdeführerin einzufordern. Im die Berichterstattung des

Jahres 2016 anbelangenden Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. Februar

2018 war die betreffende Aufforderung sogar ausdrücklich mit dem Hinweis

verknüpft, die verfügte Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer

Revisionsstelle zu widerrufen, wenn die fehlenden Berichtsergänzungen und

Angaben nicht innert Frist gemacht würden. Der Stiftungsrat der

Beschwerdeführerin reichte daraufhin die im Einzelnen verlangten Belege zur

Hypothek (Vereinbarung für Hypothekardarlehen vom 18. Juni 2018 und

Grundbuchauszug vom 2. Juli 2018) soweit ersichtlich zwar ein, dies

allerdings abermals verspätet und erst nach erneuter Aufforderung durch die

Beschwerdegegnerin. In der Jahresrechnung 2017 schliesslich figurieren erstmals

ungedeckte – und damit das Stiftungsvermögen entsprechend reduzierende –

Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Umfang von über Fr. 32'000.-,

welche nicht näher belegt wurden, weshalb die Beschwerdegegnerin auch in diesem

Rechnungsjahr vor der Rechnungsabnahme weitere Unterlagen und Erklärungen hätte

einholen müssen bzw. einholen musste.

6.3 Wenn die

Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, ihr sei eine

zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Beschwerdeführerin

– ungeachtet der an und für sich einfachen Verhältnisse – nicht (mehr) ohne

Weiteres bzw. nicht ohne zusätzlichen Aufwand möglich, erscheint dies daher

nachvollziehbar und erweist sich die daraus gezogene Konsequenz, die Befreiung

der Beschwerdeführerin von der Revisionspflicht zu widerrufen, jedenfalls nicht

als rechtsverletzend. Die Einsetzung einer Revisionsstelle vermag die

Beschwerdegegnerin zwar nicht von ihrer Aufsichtspflicht nach Art. 84

Abs. 2 ZGB zu befreien und ihr auch keine Garantie dafür zu liefern, dass

die Beschwerdeführerin ihren Pflichten künftig rechtzeitig nachkommt; sie darf

sich davon jedoch zumindest eine gewisse Reduktion ihres Verwaltungsaufwands

und eine Vereinfachung ihrer Aufsichtstätigkeit erhoffen. So haben die ihr

vorgelagerten Revisionsstellen – selbst bei der eingeschränkten Revision –

nicht nur das Rechnungswesen revisionspflichtiger Stiftungen zu überprüfen,

sondern auch generell die Einhaltung der Bestimmungen der Statuten durch den Stiftungsrat

zu überwachen (Art. 729a Abs. 1 f. OR; Grüninger, Art. 84

ZGB N. 11a; vgl. auch Handschin/Widmer, S. 158 f.; ferner

Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates, Bericht vom

23. Oktober 2003 zur Parlamentarischen Initiative Revision des Stiftungsrechtes,

BBl 2003 8153 ff., 8159). Wahrgenommene Mängel haben sie dabei vorab dem

Stiftungsrat mitzuteilen und diesen zur Behebung aufzufordern, sodass die

Beschwerdegegnerin insofern etwas entlastet wird und ihrer Aufsichtstätigkeit

nachkommen kann.

Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin erscheint

dieser die Einsetzung einer Revisionsstelle mit der Pflicht zur eingeschränkten

Revision sodann auch zumutbar, wurde ihr der Widerruf der Verfügung vom

16. Dezember 2008 in der Vergangenheit doch immer wieder angedroht und

müssen ihr daraus nicht zwingend unverhältnismässige Auslagen entstehen. Durch

eine bedachte Wahl ist es vielmehr möglich, die Kosten der Revision moderat

ausfallen zu lassen (BVGr, 16. März 2018, B-3779/2016, E. 3.2). Es

ist der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen, inskünftig erneut um eine

Befreiung von der Revisionspflicht im Sinn von Art. 83b Abs. 2 ZGB in

Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 VO-RvS zu ersuchen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Aufgrund

des durch die Präsidialverfügung vom 10. Juni 2020 infolge des

nichtgerechtfertigten Entzugs der aufschiebenden Wirkung entstandenen

zusätzlichen Aufwands sind die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip zu 1/4

der Vorinstanz und im Übrigen ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (vgl. § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung bleibt der

Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Die

Vorinstanz verlangt ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu

einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet

werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter

Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder

den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn ihre

Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren

(lit. b). Die Entschädigungsberechtigung gemäss § 17 VRG knüpft damit

an die Parteistellung oder zumindest an die Stellung als Verfahrensbeteiligter

an (vgl. Plüss, § 17 N. 20). Eine solche Stellung kommt der

Rekursinstanz im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu (vgl. § 58 VRG), weshalb ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung grundsätzlich

verwehrt bleibt.

Keine Entschädigung für sich beanspruchen kann

schliesslich auch die Beschwerdegegnerin, nachdem ihre Beschwerdeantwort

verspätet eingegangen und noch dazu nicht ersichtlich ist, inwiefern ihr damit

ein besonderer Aufwand entstanden wäre.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellungskosten;

Fr. 2'170.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu

3/4 und der Vorinstanz zu 1/4 auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Zivilsachen

nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …