VB.2020.00330
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00330
24. August 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21989)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00330
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
seit Januar 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit
wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Quartierteams C, Sozialzentrum D, vom 25. November
2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Oktober 2016
bis 31. Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von
Fr. 2'365.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Die
Rückerstattungsschuld wurde für die Dauer von 12 Monaten mit 15 % des
Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Die dagegen gerichtete
Einsprache von A wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der
Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 14. Dezember 2017 ab.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der SEK vom 14. Dezember 2017
erhob A am 1. Februar 2018 Rekurs beim Sozialdepartement der Stadt Zürich,
das die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Zürich weiterleitete.
Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. März 2020 ab.
III.
Mit Eingabe vom 27. April 2020 – vom Bezirksrat Zürich
am 7. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht
weitergeleitet – erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 19. März 2020. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 hielt das
Verwaltungsgericht fest, dass die an die in Deutschland wohnhafte
Beschwerdeführerin adressierten Sendungen vom Verwaltungsgericht bis auf
Weiteres über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde versandt werden.
Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel eröffnet. Diese Verfügung konnte A in
der Folge nicht zugestellt werden. Der Bezirksrat verzichtete auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter
Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Verwaltungsgericht seitens
der gemäss Europäischem Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in
Verwaltungssachen im Ausland zuständigen deutschen Behörde mit dem Vermerk
retourniert, die Empfängerin sei unbekannt verzogen und ihre neue Adresse sei
dem zuständigen Einwohnermeldeamt unbekannt. Zu prüfen ist, ob die besagte
Verfügung dennoch als an die Beschwerdeführerin zugestellt gilt.
2.2
2.2.1
Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das Europäische Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom
24.
November 1977 in Kraft (SR 0.172.030.5; für Deutschland in Kraft seit
Dispositiv
1. November 1982). Demnach können verwaltungsrechtliche Schriftstücke an
Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befinden,
über eine vom entsprechenden Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde
(Art. 6 in Verbindung mit Art. 2) bzw. unmittelbar durch die Post
zugestellt werden (Art. 11). Deutschland hat indes einen generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten
postalischen Zustellung angebracht (https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/094/declarations?p_auth=gNvRpSd4,
besucht am 26. Mai 2020; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3507, 3529), weshalb
Sendungen an Personen mit Wohnort in Deutschland über die von Deutschland
bundesländerweise bezeichnete zentrale Behörde zuzustellen sind.
2.2.2
Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO
erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote
den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in
den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist
von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen
nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im
Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der
Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen
zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr,
18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss, § 10
N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik
Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18).
2.2.3
Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses
bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine
Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit
der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem
verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu
verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post
regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten
mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls
einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu
erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu
organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche
Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine
Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit
des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder
das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw.
Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der sogenannten
Zustellfiktion (hierzu vorn E. 2.2.2; VGr, 2. Oktober 2015,
VB.2015.00502, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10
N. 86 f.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. April 2020 eine
Adresse in Deutschland an, weshalb der Zustellversuch der Präsidialverfügung
vom 27. Mai 2020 über die von Deutschland bezeichnete Behörde erfolgte
(vorn E. 2.2.1). Aufgrund ihrer Empfangspflicht wäre die Beschwerdeführerin
verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Präsidialverfügung vom
27. Mai 2020 hätte zugestellt werden können. Gemäss der von der Bezirksregierung
F retournierten Sendung hat die Beschwerdeführerin indes in der Zwischenzeit
ihre Wohnadresse geändert, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit
gilt die Verfügung jedoch als zustellt. Mangels Kenntnis des aktuellen Wohnorts
der Beschwerdeführerin kann das vorliegende Urteil ebenso über die zuständige
deutsche Behörde an deren bisherige Adresse gesandt werden (vgl. dazu Jacques
Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz
Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,
Basel 2018, Art. 39 N. 10; VGr, 25. Juni 2018,
VB.2017.00213, E. 2.3) und wird – falls eine Zustellung erneut scheitert –
auch dieses als fiktiv zugestellt und damit (die Rechtsmittelfrist auslösend)
eröffnet gelten.
3.
3.1 Gemäss
§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht
hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die
wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben
den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die
Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),
wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
3.2 Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-
und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,
müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Gemäss der
Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im
sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem
relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen
Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und
sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur
Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit
offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine
Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr
besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser
sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der
wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli
2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche
Bedürftigkeit, Zürich/
St. Gallen 2014, S. 437 ff.).
3.4 Nach
§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe
verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt
hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen
Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche
Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende
Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine
Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen
ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht
zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die
wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der
hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen
im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.
Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung
ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr
ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,
16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen
ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der
unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht
festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr,
17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3).
3.5 Sind die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von
Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch
nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug
ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden
Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen
Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für
den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die
Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den
SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu
beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,
9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April
2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem
Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal
zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils
höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen
Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid
getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,
20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, es sei aktenkundig und unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 € 2'180.- ausbezahlt erhalten
habe. Ebenfalls sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am
24. Oktober 2016 € 500.- auf ihr eigenes Konto bei der G-Bank
einbezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe am 15. November 2016 beide
Transaktionen den Sozialen Diensten gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe weder
glaubhaft darlegen können noch sei aus den Akten ersichtlich, dass ihr die
€ 2'180.- als Darlehen und nicht zur freien Verfügung überlassen worden
seien. Der Betrag von umgerechnet Fr. 2'365.- sei der Beschwerdeführerin
bereits aus diesem Grund zu Recht als Einkommen angerechnet worden, das sie zur
Deckung ihres Lebensunterhalts (statt zur allfälligen, teilweisen
Schuldentilgung) hätte verwenden müssen. Selbst wenn der Überweisung der
€ 2'180.- doch ein Darlehen als Verpflichtungsgeschäft zugrunde gelegen
haben sollte, so wäre der Betrag in der vorliegenden Situation ebenfalls als
Einkommen anzurechnen gewesen. Der Betrag sei nicht mehr von relativ
bescheidenem Umfang, sodass die Gefahr bestanden habe, dass sich die
Beschwerdeführerin erheblich verschuldet oder sie sich damit einen
Lebensstandard finanziert hätte, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen
Hilfe als unbillig hätte erscheinen lassen. Es sei nicht glaubhaft dargelegt
worden oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin das Darlehen
ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet worden wäre. Die Art
und Weise, wie sie den erhaltenen Betrag eingesetzt habe, lasse im Gegenteil
vermuten, dass sie darüber frei habe bestimmen können.
4.2 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe von ihrer Cousine aus dem Land H
insgesamt € 2'180.- bekommen, wovon sie € 500.- auf ihr deutsches
Bankkonto überwiesen habe. Mit dem Rest habe sie Schulden bei einem ehemaligen
Arbeitskollegen, I, beglichen. Sie habe von I für kurze Zeit Geld geliehen und
dieses nun zurückbezahlt. Die nun bestehenden Schulden bei ihrer Cousine seien
noch offen. Darüber sei kein Vertrag gemacht worden. Sie sei auch nicht
verpflichtet, diese Schuld sofort zurückzuzahlen. Sinngemäss macht die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin von Anfang an über
ihre finanziellen Verhältnisse informiert.
5.
5.1 Unbestrittenermassen
hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine aus dem
Land H € 2'180.- erhalten. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin
diese Zuwendung der Beschwerdegegnerin rechtzeitig gemeldet hat.
5.1.1
Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152,
E. 3.3; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem
Hinweis) und den SKOS-Richtlinien (Kap. A.5.2) müssen Sozialhilfe
beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen
Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich
und unaufgefordert der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das
Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die
Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte, dass seine Ehefrau am
15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am
19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr,
25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als
unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines
Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits
erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober
2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am
14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031,
E. 3.4). Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht auch die Meldung am
25. November 2016 über einen Honorareingang über Fr. 23'800.-, von
welchem die Sozialhilfeempfängerin am 8. November 2016 Kenntnis erhielt,
als verspätet (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 6.2).
5.1.2
Die Beschwerdeführerin erhielt am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine
den Betrag von € 2'180.-. Den Empfang dieses Betrags bestätigte die
Beschwerdeführerin auf einer entsprechenden Quittung mit ihrer Unterschrift. Am
26. Oktober 2016 fand ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin
und der Beschwerdegegnerin statt, bei welchem unter anderem auch die Frage der
Schuldentilgung sowie die Notwendigkeit der Einreichung von Belegen
thematisiert wurde. Nichtsdestotrotz informierte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin anlässlich dieses Telefongesprächs nicht über den Empfang
von € 2'180.-. Erst am 15. November 2016, mithin rund 3,5 Wochen
später und damit auch nach der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen namentlich
für die Mobiliaranschaffung, informierte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdegegnerin über den Empfang des Betrags von € 2'180.-. Damit hat
die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diese Veränderung in ihren
finanziellen Verhältnissen nicht unverzüglich gemeldet.
5.2 Die wirtschaftliche
Hilfe kann indes auch bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit
zurückgefordert werden, als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer
rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Im Folgenden ist
deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von € 2'180.-
(umgerechnet Fr. 2'365.-) im Fall einer rechtzeitigen Meldung als
sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen.
Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss geltend, bei der Zuwendung von ihrer Cousine handle es sich um ein
Darlehen. In ihrer Familie mache man darüber jedoch keinen Vertrag. Sie sei
auch nicht "direkt" verpflichtet, das Geld sofort zurückzubezahlen.
Nach Abschluss ihrer Ausbildung werde sie aber schrittweise die Schulden bei
ihrer Cousine begleichen. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag besteht,
spricht für sich alleine zwar noch nicht gegen das Vorliegen eines Darlehens,
zumal ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Allerdings
liegt weder eine Bestätigung der Cousine vor, dass es sich um ein Darlehen
handelt, noch ist ersichtlich, dass Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden.
Es bestehen denn auch keine Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin
über drei Jahre nach der Aufnahme des Darlehens mit dessen Rückzahlung begonnen
hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur
Verwendung des (behaupteten) Darlehens machte. So ergibt sich aus den
Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin mit dem erhaltenen
Betrag eine Einzahlung von € 500.- auf ihr Konto bei der G-Bank getätigt,
Privatschulden von Fr. 1'000.- in Zürich bezahlt und den Rest für
"andere Ausgaben" verwendet habe. Demgegenüber gab die
Beschwerdeführerin in der Einsprache an, sie habe von ihrer Familie Geld borgen
müssen, um den Kredit bei der J-Bank zu bezahlen. Dafür, dass die
Beschwerdeführerin den von ihrer Cousine erhaltenen Betrag tatsächlich zu dem
von ihr geltend gemachten Zweck der Schuldentilgung verwendet hat, gibt es
keinen Beleg in den Akten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss gekommen, dass kein Darlehen vorliegt, sondern der Betrag von
€ 2'180.- der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung überlassen wurde.
Bei rechtzeitiger Meldung wäre ihr der Betrag von umgerechnet Fr. 2'365.-
deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das sie zur Deckung ihres
Lebensunterhalts – statt zur allfälligen, teilweisen Schuldentilgung – hätte
verwenden müssen.
5.3 Nach dem
Gesagten erweist sich die Rückerstattungsforderung als gerechtfertigt und ist
die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt
und wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …