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Entscheid

VB.2020.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00330

24. August 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21989)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00330

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde

seit Januar 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Mit

Entscheid der Stellenleitung des Quartierteams C, Sozialzentrum D, vom 25. November

2016 wurde A gestützt auf § 26 lit. a des Sozialhilfegesetzes vom

14. Juni 1981 (SHG) verpflichtet, die in der Zeit vom 1. Oktober 2016

bis 31. Oktober 2016 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von

Fr. 2'365.- den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Die

Rückerstattungsschuld wurde für die Dauer von 12 Monaten mit 15 % des

Grundbedarfs für den Lebensunterhalt verrechnet. Die dagegen gerichtete

Einsprache von A wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der

Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 14. Dezember 2017 ab.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK vom 14. Dezember 2017

erhob A am 1. Februar 2018 Rekurs beim Sozialdepartement der Stadt Zürich,

das die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bezirksrat Zürich weiterleitete.

Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. März 2020 ab.

III.

Mit Eingabe vom 27. April 2020 – vom Bezirksrat Zürich

am 7. Mai 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht

weitergeleitet – erhob A Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich

vom 19. März 2020. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 hielt das

Verwaltungsgericht fest, dass die an die in Deutschland wohnhafte

Beschwerdeführerin adressierten Sendungen vom Verwaltungsgericht bis auf

Weiteres über die von Deutschland bezeichnete zentrale Behörde versandt werden.

Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel eröffnet. Diese Verfügung konnte A in

der Folge nicht zugestellt werden. Der Bezirksrat verzichtete auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Streitwert liegt unter

Fr. 20'000.-, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2020 wurde dem Verwaltungsgericht seitens

der gemäss Europäischem Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in

Verwaltungssachen im Ausland zuständigen deutschen Behörde mit dem Vermerk

retourniert, die Empfängerin sei unbekannt verzogen und ihre neue Adresse sei

dem zuständigen Einwohnermeldeamt unbekannt. Zu prüfen ist, ob die besagte

Verfügung dennoch als an die Beschwerdeführerin zugestellt gilt.

2.2

2.2.1

Am 1. Oktober 2019 trat für die Schweiz das Europäische Übereinkommen

über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom

24.

November 1977 in Kraft (SR 0.172.030.5; für Deutschland in Kraft seit

Dispositiv

1. November 1982). Demnach können verwaltungsrechtliche Schriftstücke an

Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates befinden,

über eine vom entsprechenden Vertragsstaat bestimmte zentrale Behörde

(Art. 6 in Verbindung mit Art. 2) bzw. unmittelbar durch die Post

zugestellt werden (Art. 11). Deutschland hat indes einen generellen Vorbehalt gegen die Möglichkeit der direkten

postalischen Zustellung angebracht (https://www.coe.int/de/web/conventions­/full-list/-/conventions/treaty/094/declarations?p_auth=gNvRpSd4,

besucht am 26. Mai 2020; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3507, 3529), weshalb

Sendungen an Personen mit Wohnort in Deutschland über die von Deutschland

bundesländerweise bezeichnete zentrale Behörde zuzustellen sind.

2.2.2

Gemäss § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO) Anwendung. Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO

erfolgt die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene

Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Trifft der Postbote

den Adressaten der Zustellung nicht an, legt er ihm eine Abholungseinladung in

den Briefkasten. Holt dieser die Sendung in der Folge nicht innert einer Frist

von sieben Tagen auf der Post ab, gilt die Zustellung als am siebten Tag nach

dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Die Zustellfiktion tritt indessen

nur dann ein, wenn kumulativ die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:

Einerseits ist erforderlich, dass die Post eine Abholungseinladung im

Briefkasten des Adressaten hinterlegt hat. Andererseits ist nötig, dass der

Empfänger ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO). Greift die Zustellfiktion, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch (VGr, 7. Mai 2015, VB.2015.00096, E. 2.2; VGr,

18. Dezember 2013, VB.2013.00718, E. 3.2; Plüss, § 10

N. 90 ff.; Julia Gschwend, in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik

Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. A., Basel 2017, Art. 138 N. 18).

2.2.3

Das Vorliegen eines verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Verhältnisses

bewirkt für die Verfahrensbeteiligten eine Empfangspflicht bzw. eine

Verpflichtung zur Entgegennahme; sie müssen während des hängigen Verfahrens mit

der Zustellung behördlicher Akten rechnen. Wer sich in einem

verfahrensrechtlichen Verhältnis befindet, hat die Pflicht, sich so zu

verhalten, dass Verfahrensakten zugestellt werden können, das heisst, die Post

regelmässig zu kontrollieren, den Behörden allfällige längere Ortsabwesenheiten

mitzuteilen, Adressänderungen von sich aus zu kommunizieren sowie allenfalls

einen Stellvertreter zu ernennen oder der Post einen Nachsendeauftrag zu

erteilen. Ferner sind solche Personen dazu verpflichtet, sich so zu

organisieren, dass sie eine von der Post zur Abholung gemeldete behördliche

Sendung innert sieben Tagen abholen oder dafür sorgen können, dass eine

Drittperson sie abholt. Die Empfangspflicht beginnt mit der Rechtshängigkeit

des Verfahrens und dauert fort, bis ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt oder

das Verfahren abgeschrieben wird. Kommt eine Person ihrer Melde- bzw.

Erreichbarkeitspflicht nicht nach, so gelten die Regeln der sogenannten

Zustellfiktion (hierzu vorn E. 2.2.2; VGr, 2. Oktober 2015,

VB.2015.00502, E. 2.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10

N. 86 f.).

2.3 Die

Beschwerdeführerin gab in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. April 2020 eine

Adresse in Deutschland an, weshalb der Zustellversuch der Präsidialverfügung

vom 27. Mai 2020 über die von Deutschland bezeichnete Behörde erfolgte

(vorn E. 2.2.1). Aufgrund ihrer Empfangspflicht wäre die Beschwerdeführerin

verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass ihr die Präsidialverfügung vom

27. Mai 2020 hätte zugestellt werden können. Gemäss der von der Bezirksregierung

F retournierten Sendung hat die Beschwerdeführerin indes in der Zwischenzeit

ihre Wohnadresse geändert, ohne dies dem Verwaltungsgericht mitzuteilen. Damit

gilt die Verfügung jedoch als zustellt. Mangels Kenntnis des aktuellen Wohnorts

der Beschwerdeführerin kann das vorliegende Urteil ebenso über die zuständige

deutsche Behörde an deren bisherige Adresse gesandt werden (vgl. dazu Jacques

Bühler, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz

Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A.,

Basel 2018, Art. 39 N. 10; VGr, 25. Juni 2018,

VB.2017.00213, E. 2.3) und wird – falls eine Zustellung erneut scheitert –

auch dieses als fiktiv zugestellt und damit (die Rechtsmittelfrist auslösend)

eröffnet gelten.

3.

3.1 Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die

Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien),

wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18

Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens-

und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind,

müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3 Gemäss der

Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten unter anderem dann nicht im

sozialhilferechtlichen Budget anzurechnen, wenn sich die Zuwendungen in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, sie ausdrücklich, oft mit einer besonderen

Zweckbestimmung, zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und

sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur

Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit

offensichtlichem Gelegenheitscharakter). Bei Darlehen im Besonderen ist eine

Berücksichtigung im Budget dagegen dann angezeigt, wenn durch die Höhe des gewährten Darlehens die Gefahr

besteht, dass sich der Hilfeempfänger erheblich verschulden könnte, oder dieser

sich damit einen Lebensstandard finanziert, der die volle Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe als unbillig erscheinen lässt (VGr, 9. Juli

2013, VB.2013.00345, E. 4.2.2; vgl. VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 5.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche

Bedürftigkeit, Zürich/

St. Gallen 2014, S. 437 ff.).

3.4 Nach

§ 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe

verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt

hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende

Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die

wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der

hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen

im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen.

Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung

ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr

ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr,

16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.2; VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 13. Februar 2017). In solchen Fällen

ist jedoch die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der

unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht

festzuhalten ist (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 2.3; VGr,

17. August 2015, VB.2015.00266, E. 2.3).

3.5 Sind die

gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von

Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch

nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug

ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden

Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den

SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu

beachten wäre (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,

9. Juli 2013, VB.2013.00345, E. 3.3; vgl. auch

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.03, Ziff. 3, 3. April

2020). Gemäss Kapitel A.8.2 und E.3 der SKOS-Richtlinien in der seit dem

Jahr 2016 geltenden Fassung kann der Grundbedarf für die Dauer von maximal

zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils

höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen

Kürzungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind und ein neuer Entscheid

getroffen wird (VGr, 16. Dezember 2016, VB.2016.00698, E. 2.3; VGr,

20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2).

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, es sei aktenkundig und unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 € 2'180.- ausbezahlt erhalten

habe. Ebenfalls sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am

24. Oktober 2016 € 500.- auf ihr eigenes Konto bei der G-Bank

einbezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe am 15. November 2016 beide

Transaktionen den Sozialen Diensten gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe weder

glaubhaft darlegen können noch sei aus den Akten ersichtlich, dass ihr die

€ 2'180.- als Darlehen und nicht zur freien Verfügung überlassen worden

seien. Der Betrag von umgerechnet Fr. 2'365.- sei der Beschwerdeführerin

bereits aus diesem Grund zu Recht als Einkommen angerechnet worden, das sie zur

Deckung ihres Lebensunterhalts (statt zur allfälligen, teilweisen

Schuldentilgung) hätte verwenden müssen. Selbst wenn der Überweisung der

€ 2'180.- doch ein Darlehen als Verpflichtungsgeschäft zugrunde gelegen

haben sollte, so wäre der Betrag in der vorliegenden Situation ebenfalls als

Einkommen anzurechnen gewesen. Der Betrag sei nicht mehr von relativ

bescheidenem Umfang, sodass die Gefahr bestanden habe, dass sich die

Beschwerdeführerin erheblich verschuldet oder sie sich damit einen

Lebensstandard finanziert hätte, der die volle Ausrichtung der wirtschaftlichen

Hilfe als unbillig hätte erscheinen lassen. Es sei nicht glaubhaft dargelegt

worden oder aus den Akten ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin das Darlehen

ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet worden wäre. Die Art

und Weise, wie sie den erhaltenen Betrag eingesetzt habe, lasse im Gegenteil

vermuten, dass sie darüber frei habe bestimmen können.

4.2 Dagegen

wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe von ihrer Cousine aus dem Land H

insgesamt € 2'180.- bekommen, wovon sie € 500.- auf ihr deutsches

Bankkonto überwiesen habe. Mit dem Rest habe sie Schulden bei einem ehemaligen

Arbeitskollegen, I, beglichen. Sie habe von I für kurze Zeit Geld geliehen und

dieses nun zurückbezahlt. Die nun bestehenden Schulden bei ihrer Cousine seien

noch offen. Darüber sei kein Vertrag gemacht worden. Sie sei auch nicht

verpflichtet, diese Schuld sofort zurückzuzahlen. Sinngemäss macht die

Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Beschwerdegegnerin von Anfang an über

ihre finanziellen Verhältnisse informiert.

5.

5.1 Unbestrittenermassen

hat die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine aus dem

Land H € 2'180.- erhalten. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin

diese Zuwendung der Beschwerdegegnerin rechtzeitig gemeldet hat.

5.1.1

Gemäss der Rechtsprechung (VGr, 24. Juni 2013, VB.2013.00152,

E. 3.3; VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit weiterem

Hinweis) und den SKOS-Richtlinien (Kap. A.5.2) müssen Sozialhilfe

beziehende Personen Veränderungen in den finanziellen und persönlichen

Verhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, unverzüglich

und unaufgefordert der Behörde melden. Von einer verspäteten Meldung ging das

Verwaltungsgericht beispielsweise im Fall eines Hilfesuchenden aus, der die

Behörde erst am 14. Mai 2002 darüber informierte, dass seine Ehefrau am

15. Januar 2002 einen Arbeitsvertrag unterschrieben und am

19. Februar 2002 eine erste Lohnzahlung erhalten hatte (VGr,

25. Februar 2005, VB.2004.00249, E. 4.2). Ebenso wenig als

unverzüglich erachtete das Verwaltungsgericht die Meldung eines

Fürsorgeempfängers, der die Behörden am 27. September 2010 – nach bereits

erfolgter Auszahlung der wirtschaftlichen Unterstützung für den Monat Oktober

2010 – darüber informierte, dass sich seine Wohnverhältnisse am

14. September 2010 geändert hatten (VGr, 20. März 2013, VB.2013.00031,

E. 3.4). Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht auch die Meldung am

25. November 2016 über einen Honorareingang über Fr. 23'800.-, von

welchem die Sozialhilfeempfängerin am 8. November 2016 Kenntnis erhielt,

als verspätet (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00270, E. 6.2).

5.1.2

Die Beschwerdeführerin erhielt am 20. Oktober 2016 von ihrer Cousine

den Betrag von € 2'180.-. Den Empfang dieses Betrags bestätigte die

Beschwerdeführerin auf einer entsprechenden Quittung mit ihrer Unterschrift. Am

26. Oktober 2016 fand ein Telefongespräch zwischen der Beschwerdeführerin

und der Beschwerdegegnerin statt, bei welchem unter anderem auch die Frage der

Schuldentilgung sowie die Notwendigkeit der Einreichung von Belegen

thematisiert wurde. Nichtsdestotrotz informierte die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin anlässlich dieses Telefongesprächs nicht über den Empfang

von € 2'180.-. Erst am 15. November 2016, mithin rund 3,5 Wochen

später und damit auch nach der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen namentlich

für die Mobiliaranschaffung, informierte die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin über den Empfang des Betrags von € 2'180.-. Damit hat

die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin diese Veränderung in ihren

finanziellen Verhältnissen nicht unverzüglich gemeldet.

5.2 Die wirtschaftliche

Hilfe kann indes auch bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit

zurückgefordert werden, als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer

rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Im Folgenden ist

deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Betrag von € 2'180.-

(umgerechnet Fr. 2'365.-) im Fall einer rechtzeitigen Meldung als

sozialhilferechtlich relevante Einnahme hätte anrechnen dürfen.

Die Beschwerdeführerin macht

sinngemäss geltend, bei der Zuwendung von ihrer Cousine handle es sich um ein

Darlehen. In ihrer Familie mache man darüber jedoch keinen Vertrag. Sie sei

auch nicht "direkt" verpflichtet, das Geld sofort zurückzubezahlen.

Nach Abschluss ihrer Ausbildung werde sie aber schrittweise die Schulden bei

ihrer Cousine begleichen. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag besteht,

spricht für sich alleine zwar noch nicht gegen das Vorliegen eines Darlehens,

zumal ein Darlehensvertrag auch mündlich abgeschlossen werden kann. Allerdings

liegt weder eine Bestätigung der Cousine vor, dass es sich um ein Darlehen

handelt, noch ist ersichtlich, dass Rückzahlungsmodalitäten vereinbart wurden.

Es bestehen denn auch keine Hinweise in den Akten, dass die Beschwerdeführerin

über drei Jahre nach der Aufnahme des Darlehens mit dessen Rückzahlung begonnen

hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zur

Verwendung des (behaupteten) Darlehens machte. So ergibt sich aus den

Aktennotizen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin mit dem erhaltenen

Betrag eine Einzahlung von € 500.- auf ihr Konto bei der G-Bank getätigt,

Privatschulden von Fr. 1'000.- in Zürich bezahlt und den Rest für

"andere Ausgaben" verwendet habe. Demgegenüber gab die

Beschwerdeführerin in der Einsprache an, sie habe von ihrer Familie Geld borgen

müssen, um den Kredit bei der J-Bank zu bezahlen. Dafür, dass die

Beschwerdeführerin den von ihrer Cousine erhaltenen Betrag tatsächlich zu dem

von ihr geltend gemachten Zweck der Schuldentilgung verwendet hat, gibt es

keinen Beleg in den Akten. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht

zum Schluss gekommen, dass kein Darlehen vorliegt, sondern der Betrag von

€ 2'180.- der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung überlassen wurde.

Bei rechtzeitiger Meldung wäre ihr der Betrag von umgerechnet Fr. 2'365.-

deshalb als Einkommen anzurechnen gewesen, das sie zur Deckung ihres

Lebensunterhalts – statt zur allfälligen, teilweisen Schuldentilgung – hätte

verwenden müssen.

5.3 Nach dem

Gesagten erweist sich die Rückerstattungsforderung als gerechtfertigt und ist

die Beschwerde entsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat sie nicht beantragt

und wäre ihr angesichts ihres Unterliegens auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …