VB.2020.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00331
21. Juli 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21912)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00331
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsschule Wiedikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung (Nichteintreten),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A absolvierte am 9. März 2020 an der Kantonsschule
Wiedikon die Zentrale Aufnahmeprüfung der Zürcher Mittelschulen für das
Langgymnasium. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die Prorektorin der
Kantonsschule Wiedikon den Eltern von A mit, dass diese an der Aufnahmeprüfung
einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,16 erreicht habe, womit die Voraussetzungen
für die Aufnahme ans Gymnasium nicht erfüllt seien.
Erwägungen
II.
Am Abend des 20. April 2020 liess A per E-Mail
Rekurs an die Bildungsdirektion erheben. Die der ersten E-Mail-Nachricht
angehängte Vollmachtsurkunde war mit einer anerkannten elektronischen Signatur der
Mutter von A, C, versehen. Mit Verfügung vom
5.
Mai 2020 trat die Bildungsdirektion nicht auf den Rekurs ein (Dispositiv-Ziff. I)
und auferlegte C die Verfahrenskosten von Fr. 284.-
(Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 18. Mai 2020 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die
Verfügung der Bildungsdirektion vom 5. Mai 2020 aufzuheben und diese
anzuweisen, auf den Rekurs vom 20. April 2020 einzutreten; ausserdem
"sei von der Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin
abzusehen".
Die Kantonsschule Wiedikon verzichtete am
26.
Mai 2020 auf eine Beschwerdeantwort; die Bildungsdirektion liess sich
am 28. Mai 2020 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Innert erstreckter Frist
nahm A am 6. Juli 2020 dazu Stellung. Die Kantonsschule Wiedikon
verzichtete am 8. Juli 2020 ausdrücklich auf eine Stellungnahme dazu; die
Bildungsdirektion liess sich nicht mehr vernehmen.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit
Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der
Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten
Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).
Diesbezüglich ist anzufügen, dass Art. 1 der
Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
vom 20. März 2020 (AS 2020 849) für das Rekursverfahren keinen
(verlängerten) Fristenstillstand bewirkte, da das kantonale Recht für das
Rekursverfahren keine Gerichtsferien vorsieht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 11 N. 18; vgl. VGr, 8. März 2012, VB.2012.00080, E. 3.2).
2.2
Das
Schreiben der Prorektorin der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2020 ging am
Folgetag bei der Beschwerdeführerin ein. Somit lief die Rekursfrist bis am
20.
April 2020, was vorliegend unbestritten ist. Die Beschwerdeführerin
reichte ihre Rekursschrift am Abend des 20. April 2020 in drei Teilen per
E-Mail bei der Vorinstanz ein. Die der ersten E-Mail-Nachricht angehängte
Vollmachtsurkunde war mit einer anerkannten elektronischen Signatur von C
versehen. Am 21. April 2020 wurde dieselbe Eingabe per Einschreiben an die
Vorinstanz verschickt. Diese trat nicht auf den Rekurs ein, da die postalisch
verschickte Eingabe verspätet erfolgt war und die elektronische Rekurseingabe
den Formerfordernissen nicht genügte.
3.
3.1
Gemäss
Praxis des Verwaltungsgerichts gehört zur Schriftform gemäss
§ 22 VRG – obwohl im Gesetzestext
nicht ausdrücklich erwähnt – die eigenhändige Unterschrift der
rekurrierenden Partei oder ihres Vertreters (VGr, 22. Oktober 2015,
VB.2015.00387, E. 6.3 – 24. August 2006, VB.2006.00312,
E. 3.3; Griffel, Kommentar VRG, § 22 N. 6).
Sie ist stets von einer natürlichen Person anzubringen und hat deren Namen
wiederzugeben. Um Manipulationen und Fälschungen möglichst zu vermeiden, muss die
Unterschrift im Original vorliegen. Daran fehlt es bei Rekursen, die per Fax
oder E-Mail eingehen, aber auch bei einer Fotokopie einer handschriftlich
unterzeichneten Rekursschrift. Das VRG sieht für das Rekursverfahren – anders
als für das Beschwerdeverfahren (vgl. § 71 VRG in Verbindung mit
Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008
[ZPO, SR 272]) – die Möglichkeit nicht vor, die eigenhändige Unterschrift
durch eine elektronische Signatur zu ersetzen. Im Rekursverfahren sind elektronische
Eingaben somit nicht zulässig (zum Ganzen Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 6 und § 53 N. 4, je mit Hinweisen; vgl. auch VGr, 29. Juni
2018, VB.2018.00363, E. 1.2 – 20. April 2018, VB.2018.00220,
E. 1). Für den elektronischen Verkehr im Rahmen des Rekursverfahrens wäre
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine spezifische gesetzliche Regelung
notwendig (BGE 143 I 187 E. 3.1; 142 V 152 E. 2.4; BGr,
30.
August 2005, 1P.254/2005, E. 2.3; vgl. auch BGr, 27. Januar
2012, 5A_650/2011, E. 4).
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 22 VRG sei lückenhaft und der
abweichenden Regelung der Formvorschriften im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
"kann nicht gefolgt werden und [diese] ergibt (…) keinen Sinn und führt
auch sachlich zu einem unbefriedigenden Resultat".
3.3
3.3.1
Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn eine Regelung
unvollständig ist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage
schuldig bleibt oder eine Antwort gibt, die sachlich unhaltbar erscheint. Hat
der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend – im
negativen Sinn – mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum
für richterliche Lückenfüllung. Eine echte Gesetzeslücke, die vom Gericht zu
füllen ist, liegt vor, wenn der Gesetzgeber etwas zu regeln unterlassen hat,
was er hätte regeln sollen, und dem Gesetz diesbezüglich weder nach seinem
Wortlaut noch nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Rechtssinn eine
Vorschrift entnommen werden kann (zum Ganzen BGE 143 I 187
E. 3.2; 141 V 481 E. 3.1; 141 IV 298 E. 1.3.1; 135
III 385 E. 2.1).
3.3.2
Was die Beschwerdeführerin zum Vorliegen einer
Gesetzeslücke vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass § 22 VRG einen Aspekt nicht regelt, den er regeln sollte, kann nicht behauptet
werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Verweis auf die Regeln der
Zivilprozessordnung in § 71 VRG für das Beschwerdeverfahren bewusst eine
Unterscheidung zum Rekursverfahren geschaffen; selbstverständlich hätte es ihm
freigestanden, einen entsprechenden Verweis auch in die Bestimmungen zum
Rekursverfahren aufzunehmen. Es ist deshalb von einem qualifizierten Schweigen
des Gesetzgebers auszugehen; für eine richterliche Lückenfüllung bleibt kein
Raum. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass auf kantonaler Ebene
Revisionsbestrebungen mit Blick auf den elektronischen Geschäftsverkehr am
Laufen sind (vgl. RRB Nr. 1151/2019 vom 4. Dezember 2019). Es kann
deshalb nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, dem Gesetzgeber diesbezüglich
vorzugreifen.
3.3.3
Mit Blick auf die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte "zeitgemässe Auslegung" im
Zusammenhang mit der "gegenwärtigen Covid-19 Pandemie" ist
festzuhalten, dass vorliegend weder die reduzierten Öffnungszeiten der
Poststellen noch die Befolgung der Verhaltensanweisungen des Bundesamts für
Gesundheit eine Abweichung von den Formerfordernissen gemäss § 22 VRG zu
rechtfertigen vermögen. Denn die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat im
dritten E-Mail an die Vorinstanz bereits angekündigt, dass auch eine Rechtsschrift
in Papierform "auf dem Weg" sei. In diesem Zusammenhang ist sie mit
dem Vorwurf, es sei "[a]ngesichts der ausserordentlichen Lage […] nicht
begreifbar, dass die Vorinstanz auf eine Eingabe in Papierform beharrte",
nicht zu hören. Hinzu kommt, dass von den beiden Vertreterinnen der Beschwerdeführerin
mit eigener Kanzleistruktur erwartet werden kann, dass sie die internen
Verfahrensabläufe so organisieren, dass Eingaben während der Öffnungszeiten der
Poststellen versandt werden können (vgl. dazu BGr, 18. Februar
2008, 4A_36/2008, E. 4.3 ff.; vgl. auch Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 12 N. 51).
Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass
– selbst wenn in den besonderen Umständen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie
ein Hindernisgrund im Sinn vom § 12 Abs. 2 VRG gesehen würde – eine
Fristwiederherstellung vorliegend nicht in Betracht gekommen wäre, da es die
Beschwerdeführerin unterlassen hat, (rechtzeitig) ein entsprechendes Gesuch
einzureichen (vgl. zum Ganzen Plüss, § 12 N. 83 ff.).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, durch den
Nichteintretensentscheid habe die Vorinstanz gegen das Willkürverbot sowie das
Verbot des überspitzten Formalismus verstossen.
4.2
Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedeutet es keinen überspitzten Formalismus,
vom Bürger zu verlangen, dass er seine Rechtsschriften eigenhändig
unterzeichnet oder von einem bevollmächtigten und nach einschlägigem
Verfahrensrecht zugelassenen Vertreter unterzeichnen lässt. Jedoch ist zu
beachten, dass die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der
Verwirklichung des materiellen Rechts zu dienen haben, weshalb die zur
Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom
Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass
deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches
Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon
auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) nicht vereinbar. So besteht ein verfassungsmässiger
Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren
Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare
Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben;
dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu
und Glauben begründet (BGE 142 V 152 E. 4.3; 120 V 413 E. 5a; 114
Ia 20 [= Pra. 77/1988 Nr. 155] E. 2a).
Vorliegend ging der Rekurs am letzten Tag
der Rekursfrist um 21.44 Uhr bzw. – stellt man auf den Zeitpunkt des
vollständigen Eingangs, das heisst inklusive aller Beilagen ab – um 22.54 Uhr
bei der Vorinstanz ein. Dies liegt ausserhalb der üblichen Bürozeiten der
Vorinstanz, weshalb es ihr nicht mehr möglich war, die Beschwerdeführerin zur
Verbesserung der Eingabe innerhalb der Rekursfrist anzuhalten. Es kann somit
offenbleiben, ob die Vorinstanz dazu überhaupt gehalten gewesen wäre, zumal die
Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail ausdrücklich darauf hinwies,
dass "[e]in Doppel der Rekursschrift inklusiv Beilagen in Papierform sich
mit A Post auf dem Weg [befindet]" (vgl. dazu BGE 142 V 152
E. 4.6 f.).
4.3
Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass die Vorinstanz zu
Unrecht von der Ansetzung einer Nachfrist abgesehen habe. Nach ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts erscheint eine Nachfristansetzung jedoch nur dann
geboten, wenn im Einzelfall anzunehmen ist, dass der Formfehler auf ein blosses
Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist (VGr, 21. August
2008, VB.2008.00323, E. 4.2 Abs. 2 – 24. August 2006, VB.2006.00312, E. 3.4; Griffel, § 22
N. 9). Die fehlende eigenhändige Unterschrift war vorliegend aber nicht
auf ein Versehen oder auf Unbeholfenheit zurückzuführen; die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin gab vielmehr ausdrücklich an, dass der Rekurs
"[z]ur Wahrung der Frist" elektronisch signiert per E-Mail versendet
werde. Dabei ist ihr anzulasten, dass sie es unterlassen hat, sich über die
im Rekursverfahren geltenden Formvorschriften zu informieren (vgl. dazu
BGE 142 IV 299 E. 1.3.5). Als Rechtsanwältin hätte sie
wissen müssen, dass eine Rekursschrift per E-Mail – selbst mit elektronischer
Signatur – das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht erfüllt; eine
Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach
Ablauf der Rekursfrist kam somit nicht in Betracht (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5; BGr, 9. Dezember
2015, 4A_596/2015; ferner BGE 121 II 252 E. 4b f.; BGr,
21.
Januar 2011, 2C_610/2010, E. 2.4 – 28. November 2007,
Dispositiv
9C_739/2007, E. 1.2). Demnach war es nicht rechtsverletzend,
wenn die Vorinstanz keine (kurze) Nachfrist zur Mangelbehebung ansetzte.
4.4 Zusammenfassend
kann im Beharren der Vorinstanz auf der vom VRG vorgesehenen Form der
Rekurseingabe weder überspitzter Formalismus noch Willkür (Art. 9 BV)
gesehen werden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist dieser keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der
Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte
Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1;
BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen
werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …