Lexipedia

Entscheid

VB.2020.00332

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00332

24. September 2020Deutsch16 min

(URT.2020.22100)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00332

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, ein 1974

geborener Staatsangehöriger Serbiens, reiste im Jahr 1991 unter seinem früheren

Namen, D, in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner damaligen Ehefrau (vgl. hierzu

sowie zum Folgenden die Darstellungen zum Sachverhalt in VGr, 2. Oktober

2016, VB.2016.00404 [nicht publiziert], und BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016).

Nach der Scheidung dieser Ehe im Jahr 1995 wurde die Aufenthaltsbewilligung von

A nicht mehr verlängert und er Anfang August 1996 in die Heimat ausgeschafft.

Ab dem Jahr 2006 bemühte sich A wiederholt vergeblich um

eine neue Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich; zuletzt wurde ein

entsprechendes Gesuch Anfang Januar 2012 ab- und der illegal Anwesende aus der

Schweiz weggewiesen. Das damalige Bundesamt für Migration (heute:

Staatssekretariat für Migration) verfügte ausserdem ein bis zum 5. Januar

2017 gültiges Einreiseverbot gegen ihn; am 7. Januar 2012 wurde A nach

Serbien ausgeschafft.

Trotz Einreiseverbot hielt sich A in den beiden Folgejahren

immer wieder – unter anderem Namen – in der Schweiz auf, bis er Ende Juni 2014

erneut ausgeschafft wurde. Zurück in der Heimat heiratete er am 1. September

2014 die 1958 geborene und in der Schweiz niedergelassene österreichische

Staatsangehörige B. Die von den Eheleuten kurz nach dem Eheschluss

eingereichten Gesuche um Bewilligung der Einreise von A wies das Migrationsamt

des Kantons Zürich jedoch am 16. Dezember 2015 mit der Begründung ab, dass

es sich bei ihrer Ehe um eine Scheinehe handle. Diese Verfügung schützten die

Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 21. Juni 2016, das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Oktober 2016 (VB.2016.00404 [nicht

publiziert]) und das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Mai 2017 (2C_1027/2016).

B. Am

14. September 2017 liess A ein erstes Mal erfolglos ein

"Wiedererwägungsgesuch" beim Migrationsamt einreichen und um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der hier

niedergelassenen Ehegattin ersuchen.

Knapp zwei Jahre später, am 9. September 2019,

ersuchte er erneut um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 trat das Migrationsamt

auch auf dieses Gesuch nicht ein.

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies die

Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I),

auferlegte A und B die Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 760.-

(Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen in Dispositiv-Ziff. III

eine Parteientschädigung.

III.

A und B liessen am 15. Mai 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 1. Oktober 2019 aufzuheben

bzw. auf das Gesuch von A vom 9. September 2019 einzutreten und ihm eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht

ersuchten sie zudem um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege sowie darum, A

während des Beschwerdeverfahrens den Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. Juni 2020 auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 25. Mai

2020.

war das im Gesuch von A und B um unentgeltliche Rechtspflege

mitenthaltene um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und A wegen

Kostenschulden aus Verfahren vor zürcherischen Behörden eine Frist von 20 Tagen gesetzt worden, um die ihn allenfalls

treffenden Gerichtskosten durch einen Vorschuss von Fr. 2'570.- sicherzustellen;

darüber hinaus war ihm der prozedurale Aufenthalt verweigert worden. A

leistete die ihm auferlegte Kaution in der Folge fristgerecht.

Am 10. September 2020 reichte sein Rechtsvertreter zudem eine Honorarnote

für das Beschwerdeverfahren nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des

Beschwerdegegners etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs

auf rechtliches Gehör, weil sich die Vorinstanz nicht hinreichend mit ihren

Vorbringen auseinandergesetzt habe.

2.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter

anderem sowohl ein Anspruch der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre

Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren

Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen, als auch

die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der

Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 140 II 262 E. 6.2, 134 I 83

E. 4.1, 127 I 54 E. 2b mit Hinweis). Dabei ist allerdings nicht

erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken

(BGE 142 III 433 E. 4.3.2; BGr, 28. März 2017, 2C_1112/2016,

E. 2.3 mit Hinweisen). Vorbringen, welche zudem objektiv gesehen für die

Entscheidfindung unwesentlich sind, müssen selbst implizit nicht zurückgewiesen

werden (BGE 133 III 235 E. 5.2 in fine).

Obschon relativ knapp begründet, genügt der Rekursentscheid

diesen Anforderungen. Die Vorinstanz geht darin nicht nur auf das mit dem

Rekurs Vorgebrachte (vgl. Vorwurf des Amtsmissbrauchs, Einwand der Heirat in

der Heimat und der Abgabe biometrischer Daten usw.) ein, sondern etwa auch (kurz)

auf den im vorangegangenen Verfahren geäusserten Haupteinwand der

Beschwerdeführenden gegen eine Scheinehe, wonach die Beschwerdeführerin aus

gesundheitlichen Gründen auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen

sei. Die Vorinstanz macht dabei deutlich, dass sie die von den

Beschwerdeführenden dargelegten Umstände nicht für geeignet hält, den

rechtserheblichen Sachverhalt anders zu würdigen als in dem mit rechtskräftigem

Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2017 abgeschlossenen Bewilligungsverfahren.

Damit nennt die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen und ist der Begründungspflicht

insgesamt Genüge getan.

Ob die Vorinstanz den Aussagen und offerierten Beweismitteln

der Beschwerdeführenden zu Recht keine bzw. nur eine geringe Beweiskraft

beimass, betrifft dagegen die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des

Sachverhalts und ist an dieser Stelle nicht zu prüfen.

3.

Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen

[SR 0.142.112.681]) kommt dem Ehepartner bzw. der Ehepartnerin einer

Person, die – wie die Beschwerdeführerin – in den Anwendungsbereich des

Freizügigkeitsabkommens fällt, ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht in

der Schweiz zu. Dieses Recht steht jedoch unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die sogenannte Schein- oder Umgehungsehe

fällt, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung

des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu

beabsichtigen (vgl. den den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid BGr,

10.

Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGr,

6.

Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 3.1, und 4. April 2017,

2C_1020/2016, E. 4.1).

Ob eine Umgehungsehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und lässt sich diesfalls nur durch Indizien nachweisen (BGr,

29.

November 2018, 2C_381/2018, E. 6.2.1 mit Hinweisen; BGE 130 II 113 E. 10.2 und E. 10.3). Entsprechende Indizien lassen sich nach der

Rechtsprechung etwa darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder

kaum erhältlich gemacht werden könnte, die Eheleute sich vor der Heirat erst

kurze Zeit kannten oder ein grosser Altersunterschied zwischen ihnen besteht,

sowie allgemein in widersprüchlichen Angaben über die Lebensgeschichte des

Partners oder der Partnerin, über das Kennenlernen, die Heirat oder das

Eheleben (BGr, 21. Januar 2019, 2C_782/2018, E. 3.2.2 ff., auch

zum Folgenden). Die im Einzelfall vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung zu würdigen, wobei eine Umgehungsabsicht nicht leichthin

angenommen werden darf. Die Behörden müssen den Sachverhalt vielmehr von Amtes

wegen möglichst zuverlässig abklären. Ihre Untersuchungspflicht wird allerdings

durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG,

SR 142.20]). Deuten gewichtige Hinweise auf eine Umgehungsehe hin, darf

und muss von den Eheleuten deshalb erwartet werden, dass sie auch von sich aus

Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden

Indizien zu entkräften.

4.

4.1

Das

Verwaltungsgericht gelangte mit Urteil vom 2. Oktober 2016 (VB.2016.00404

[nicht publiziert]) zum Schluss, dass hier verschiedene Umstände für eine

Scheinehe jedenfalls vonseiten des Beschwerdeführers sprächen. So habe erst die

Heirat mit der Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer, welcher seit dem Jahr

2006.

mehrfach erfolglos versucht habe, eine Aufenthaltsbewilligung für die

Schweiz zu erhalten, sich in dieser Zeit wiederholt illegal im Land aufgehalten

und zur Umgehung des gegen ihn verhängten Einreiseverbots sogar seinen Namen

geändert habe, einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verschaffen

vermocht. Sodann habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin weniger als 2 Monate

nach der Auflösung einer (gegenüber den Behörden verschwiegenen) Ehe mit einer

Landsfrau geheiratet und sei Erstere 16 Jahre älter als er, was für den

Kulturkreis, aus dem der Beschwerdeführer stamme, sehr ungewöhnlich sei.

Anlässlich von Befragungen hätten die Beschwerdeführenden schliesslich zwar

einige grundlegende Angaben zum Ehepartner machen können; die Angaben zur

bisherigen Beziehung – insbesondere zu gemeinsamen Interessen – seien aber

einerseits nur sehr vage geblieben und hätten sich andererseits widersprochen.

Das Bundesgericht schloss sich in seinem Entscheid vom 10. Mai

2017.

(2C_1027/216) dieser Einschätzung an bzw. stufte sie als

"nachvollziehbar und insgesamt überzeugend" ein. Darüber hinaus

merkte es an, dass weder der Umstand, dass die Ehegatten angeblich

zusammenwohnten und die gemeinsame Wohnung mit Fotos von sich dekoriert haben

wollten, noch die Tatsache, dass ihr Altersunterschied optisch nicht auffällig

sei, die vorinstanzliche Beweiswürdigung infrage zu stellen vermöchte.

4.2

Die

ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

bei der ersten Instanz einreichen, ausser dies erweise sich als trölerisch.

Wird das Gesuch bewilligt, so lebt damit nicht die frühere, rechtskräftig

aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt sich um eine neue

Bewilligung, für deren Erteilung die im betreffenden Zeitpunkt geltenden

Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Es wird daher auch als Gesuch um

Wiedererwägung im weiteren Sinn bzw. um "Quasi‑Anpassung"

bezeichnet, weil beantragt wird, auf eine negative, in die Zukunft wirkende Verfügung

zurückzukommen, und die Regeln über die Anpassung formell rechtskräftiger

Dauerverfügungen oder anderer in die Zukunft wirkender Verfügungen zur

Anwendung gelangen. Unabhängig von der Bezeichnung dürfen neue Gesuche nicht

dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen; die

Verwaltungsbehörde ist deshalb nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch

einzutreten, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem

ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen VGr, 14. November

2019, VB.2019.00543, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung

der Verhältnisse vorliegt, ist dabei – vor der ersten Instanz – eine

Eintretensfrage (VGr, 13. März 2013, VB.2012.00753, E. 1.2 mit

Hinweis). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Wesentlich ist eine

Veränderung der Sachlage dann, wenn sich im rechtserheblichen Sachverhalt die

Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten

Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr,

14.

November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen).

Vermag die ausländische Person erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft zu machen, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand, kann sie zudem

gemäss §§ 86a ff. VRG bei derjenigen Instanz, welche die Sache

zuletzt materiell beurteilt hat, eine Revision des rechtskräftigen Entscheids

über ihr früheres Anwesenheitsrecht verlangen (vgl. § 86a Abs. 1 lit. b VRG; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N. 8 ff.). Die Gutheissung

dieses Gesuchs führte dazu, dass ihre frühere Bewilligung wieder auflebte (vgl.

BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 2.1 ff.).

4.3

Der

Beschwerdeführer begründete sein Gesuch vom 9. September 2019 nicht näher.

Erst im Rekursverfahren (sinngemäss) und vor Verwaltungsgericht (explizit)

bringen die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres diesbezüglichen Begehrens

um "Wiedererwägung" der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 16. Dezember

2015.

vor, bereits in ihrem Gesuch vom 14. September 2017 die

Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte sowie Bestätigungsschreiben von

Familienmitgliedern und Nachbarn eingereicht zu haben, welche gegen eine

Scheinehe sprächen. Im Verlauf der letzten Jahre hätten sie zudem unter Beweis

gestellt, "trotz allen Widrigkeiten und negativen behördlichen Entscheide

systematisch und unisono an ihrem Eheleben in der Schweiz festzuhalten"

bzw. trotz "erheblichen finanziellen und (ausgewiesenen) psychischen

Belastungen [...] ihre Ehe in der Schweiz" zu leben, was ein klares Indiz

für eine Liebesehe darstelle.

Am 17. Juni 2020 reichten sie dem Verwaltungsgericht

schliesslich weitere Fotografien und eine Besucherliste der

Justizvollzugsanstalt E vom 12. Juni 2020 ein, wo der Beschwerdeführer vom

15.

Januar bis zum 4. März 2020 eine Freiheitsstrafe wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand absitzen musste.

4.4

In ihrem "Wiedererwägungsgesuch"

vom 14. September 2017 und dem daran anschliessenden Rekursverfahren

machten die Beschwerdeführenden in erster Linie geltend, dass die

Beschwerdeführerin in den letzten Monaten aufgrund der "drohenden

erzwungenen Trennung" vom Ehemann "in eine ernstzunehmende Depression

verfallen" sei und deswegen ihre Arbeitsstelle verloren habe, weshalb sie

"mehr denn je auf die Unterstützung und somit die zwingende

Anwesenheit" des Beschwerdeführers angewiesen sei. Den zum Beleg dieser

Aussagen eingereichten Arztberichten vom 12. März und 16. Oktober

2018.

lässt sich allerdings nur entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer

Depression (und massiven Rückenbeschwerden) leide, nicht aber, dass sie vom (damals

in der Schweiz anwesenden) Beschwerdeführer physisch oder emotional unterstützt

würde. Vielmehr wird einzig hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin auf die

finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei bzw. darauf, dass

dieser "seinen Beitrag an ihr gemeinsames Leben" leiste. Dies betont

die – inzwischen sozialhilfeabhängige – Beschwerdeführerin auch im vorliegenden

Verfahren mit Schreiben bzw. "Erklärung" vom 2. Dezember 2019 an

die Vorinstanz nochmals. Die finanzielle Abhängigkeit der hier

anwesenheitsberichtigen Person vom nachzuziehenden Ehegatten bildet jedoch

praxisgemäss eher ein Indiz für denn gegen eine Scheinehe (vgl. BGr, 21. Juni

2017, 2C_1174/2016, E. 3.2).

Mit den im gleichen Verfahren

mit Rekurs vom 10. Dezember 2018 eingereichten Bestätigungsschreiben von

Familienmitgliedern, einem Bekannten und den Nachbarn der Beschwerdeführenden dürften

diese sodann auf eine Revision des Entscheids des Bundesgerichts abgezielt

haben, sodass dieses zur Behandlung eines entsprechenden Gesuchs und

Beurteilung der Beweismittel zuständig gewesen wäre (vgl. VGr, 5. April

2017, RG.2017.00003, E. 1). Wie die Vorinstanz am 30. Januar 2019

zutreffend erwog, hätten die erwähnten Schreiben zudem ohne Weiteres bereits in

das Erstverfahren eingebracht werden können, weshalb sie den

Beschwerdeführenden von vornherein keinen Anspruch auf Revision bzw.

Wiedererwägung vermittelten. Es fällt ausserdem auf, dass die Nachbarn der

Beschwerdeführenden in ihren Schreiben bloss gelegentliche Treffen im Hausflur

oder in der Waschküche schildern und sich einzig die Schwester der

Beschwerdeführerin und deren Sohn überhaupt näher zur Beziehung der

Beschwerdeführenden äussern. Dabei kann nicht

ausgeschlossen werden, dass diese Schreiben lediglich vor dem

Hintergrund des ausländerrechtlichen Verfahrens angefertigt wurden, zumal etwa

die von der Schwester der Beschwerdeführerin behaupteten gemeinsamen

"Familienfeiern, Geburtstage und Weihnachten" nicht durch Fotografien

oder dergleichen belegt werden. Generell gilt es kritisch anzumerken, dass die

hier strittige Frage, ob eine echte Ehegemeinschaft gegeben ist, allein das

Innenleben beider Ehegatten berührt und Drittpersonen kaum zugänglich sein

dürfte (vgl. zum Ganzen BVGr, 25. Januar 2011, C-7410/2008, E. 9.3.1

mit Hinweisen).

4.5

Das im

Dispositiv

vorangegangenen Verfahren Vorgebrachte (allein) vermochte bzw. vermag demnach

noch keine gegenüber der zuletzt im Mai 2017 rechtskräftig erfolgten Feststellung

einer Scheinehe abweichende Einschätzung der Natur der Ehe der

Beschwerdeführenden zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Verfahren aber beschränken sich die

Beschwerdeführenden in weiten Teilen darauf, auf die blosse Dauer ihrer Ehe

hinzuweisen und zu kritisieren, dass die Behörden weiterhin ihr legales

eheliches Zusammenleben und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den

Beschwerdeführer verhinderten. Als massgebliche Beweismittel für die

Aufrichtigkeit ihrer Gefühle füreinander legen sie Kopien ihrer Reisepässe und

(zuletzt) Fotografien sowie eine Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt E ins

Recht. Auch die fraglichen Passkopien – mit übereinstimmenden Einträgen

ausschliesslich aus dem Jahr 2014 – wären jedoch dem Bundesgericht im Rahmen

eines Revisionsgesuchs zu unterbreiten gewesen. Sie hätten im Übrigen ohne

Probleme bereits im Erstverfahren eingereicht werden können und zeigen bloss

auf, dass die Beschwerdeführerin sich 2014 zwecks ihres Eheschlusses im

Heimatland des Beschwerdeführers aufhielt, (weitere) gemeinsame Ferien sind

damit nicht belegt. Was wiederum die eingereichten Fotografien anbelangt,

können diese auch bloss inszeniert worden sein. Praktisch bei jeder der wenigen

(insgesamt drei) fotografierten Gelegenheiten sind ausserdem ein ehemaliger

Arbeitskollege der Beschwerdeführerin oder andere Personen mit anwesend. Dies

gilt auch für die anhand der Besucherliste ausgewiesenen wöchentliche Besuche

der Beschwerdeführerin in der Justizvollzugsanstalt E; Besuche ohne Begleitung

durch Freunde oder Familienmitglieder fanden nicht statt.

Insgesamt entsteht daher der Eindruck, dass sich das Paar,

welches die letzten Jahre unstreitig mehrheitlich (illegal) zusammenwohnte,

inzwischen freundschaftlich verbunden ist bzw. sich einen gemeinsamen Freundeskreis

aufgebaut hat; auch heute liegen jedoch keine (gewichtigen) Indizien dafür vor,

dass insbesondere der Beschwerdeführer bereit wäre, eine echte

Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung mit der Beschwerdeführerin einzugehen

(vgl. BGr, 3. April 2014, 2C_804/2013, E. 3). Durch den weiteren

illegalen Aufenthalt während der letzten Jahre hat der Beschwerdeführer

vielmehr nochmals unter Beweis gestellt, wie dringend sein Wunsch nach einer

Aufenthaltsbewilligung ist und wie weit zu gehen er hierfür bereit ist.

4.6 Nach dem

Gesagten erscheint eine materielle Änderung der Verfügung vom 16. Dezember

2015 nicht geboten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander

je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die

Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos sind, auf Ersuchen Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren

Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46).

Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der

Beschwerde nur geringe Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formelle Rüge

erwies sich als unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu

Art. 29 Abs. 2 BV im vorliegenden Kontext (Anforderungen an die Begründungspflicht

der Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen

dadurch limitiert, dass in der gegebenen Konstellation (in der gleichen

Angelegenheit rechtskräftig festgestelltes Eingehen einer Scheinehe sowie

rechtskräftig abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch, wobei ersterer Entscheid von

drei Rechtsmittelinstanzen und letzterer Entscheid zumindest von einer Rechtsmittelinstanz

überprüft worden waren) gewichtige Indizien auf eine echte und tatsächlich

gelebte Ehegemeinschaft hätten hindeuten müssen. Die von den Beschwerdeführenden

angeführten Argumente und Beweismittel aber waren nicht geeignet darzutun, dass

sich der Sachverhalt insofern seit der letzten Beurteilung massgeblich geändert

hätte. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos,

weshalb das Armenrechtsgesuch abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete

Kaution wird im Betrag von Fr. 500.- zurückerstattet.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …