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Entscheid

VB.2020.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00333

4. August 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21953)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2020.00333

Urteil

des Einzelrichters

vom 4. August 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Freiheitsbeschränkung

während Sicherheitshaft,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

befindet sich in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C, nachdem

ihn das Bezirksgericht D am 6. November 2019 der versuchten schweren

Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig gesprochen, mit einer

Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und einer Geldstrafe

bestraft sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hatte. Gegen

dieses Urteil ist derzeit ein Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.

B. Gemäss

Verfügung des Amts für Justizvollzug, JVA C, vom 21. August 2019 wird A am

Wochenende und an Feiertagen kein Spaziergang gewährt. Einem allfälligen Rekurs

hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Am 20. September 2019 liess A Rekurs erheben und

beantragen, ihm sei an jedem Tag ein Spaziergang zu ermöglichen. Die Direktion

der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies diesen Rekurs mit

Verfügung vom 24. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, nachdem sie

bereits am 30. September 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der

allfälligen Einreichung einer Beschwerde entzog die Justizdirektion die

aufschiebende Wirkung.

III.

A. Mit

Eingabe vom 19. Mai 2020 erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Amts für

Justizvollzug, JVA C, vom 21. August 2019 sei aufzuheben und ihm sei an

jedem Tag die Möglichkeit des Spaziergangs zu gewähren. Eventualiter sei die

Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte A um

die Ausrichtung einer Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person

von Rechtsanwältin B.

B. Das in

der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, die JVA C im Sinn einer vorsorglichen

Massnahme anzuweisen, A ab sofort jeden Tag die Möglichkeit eines Spaziergangs

anzubieten, wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. Juni

2020.

ab.

C. Am 12. Juni

2020.

reichte Rechtsanwältin B Unterlagen zur finanziellen Situation von A zu

den Akten.

D. Mit

Stellungnahmen vom 16. und 17. Juni 2020 beantragten die JVA C und das Amt

für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte

dazu am 16. Juli 2020 eine erneute Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist

grundsätzlich gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung

der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuständig. Allerdings kann im

verwaltungsrechtlichen Instanzenzug dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei

während der Dauer der Sicherheitshaft täglich ein Spaziergang zu gewähren, nicht

entsprochen werden, weil die Kontrolle der Haftbedingungen strafprozessualer

Haft allein der mit der insgesamten Kontrolle der Haft betrauten gerichtlichen

Behörde – während des Berufungsverfahrens das Obergericht – obliegen (dazu

sogleich E. 2).

2.

2.1

Strafprozessual

Inhaftierten steht der Rechtsweg offen, um sich gegen menschenrechtswidrige

Haftbedingungen oder verbotene Behandlung in der Haft zur Wehr zu setzen. Zur

Beurteilung von Begehren, die auf eine Anpassung des strafprozessualen

Haftregimes zielen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allein

diejenige Instanz zuständig, welcher auch zusteht, gegebenenfalls die

Haftentlassung anzuordnen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300,

E. 4.2, auch zum Folgenden). Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

und der ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen – welche nicht mit dem

konkreten Strafverfahren betraut sind – zur Behandlung von Gesuchen betreffend

die Bedingungen strafprozessualer Haft wäre mit dem von der Strafprozessordnung

geschaffenen System nicht vereinbar, weil nicht die Vollzugsbehörde, sondern

allein das zuständige Gericht über Grad und Dauer der Freiheitseinschränkung

entscheiden darf, welche die beschuldigte Person vor ihrer rechtskräftigen

Verurteilung zu erdulden hat. Zudem ist nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung eine Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im

strafprozessualen Haftrecht grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine solche das

Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) tangieren und zu

einer bundesrechtswidrigen Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes im

strafprozessualen Haftrecht führen würde (BGE 143 I 241 E. 4.4). Wie die

Behandlungsdauer des beschwerdeführerischen Begehrens, ihm sei ein täglicher Spaziergang

zu ermöglichen, zeigt, kann dem in strafprozessualen Haftangelegenheiten

zentralen Beschleunigungsgebot im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug offensichtlich

nicht ausreichend Rechnung getragen werden, dauerte das vorinstanzliche

Verfahren doch rund sechs Monate.

2.2

Der

Beschwerdeführer verweist auf Art. 235 Abs. 5 StPO, wonach die

Kantone die Rechte und Pflichten der Personen in strafprozessualer Haft, ihre

Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die

Haftanstalten regeln, und macht geltend, dass sich der Rechtsweg betreffend die

Haftbedingungen in strafprozessualer Haft nach kantonalem Recht richte.

Beschwerdemöglichkeiten kann das kantonale Recht jedoch nur betreffend die

kantonalrechtlich statuierten Rechte und Pflichten der strafprozessual

Inhaftierten vorsehen; aus dem kantonalen Recht können sich namentlich keine

mit dem System der Strafprozessordnung unvereinbaren Rechtswege ergeben, welche

in die bundesrechtlich definierten Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und

Strafgerichte eingreifen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300,

E. 4.3). Zudem wäre eine dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen

widersprechende kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung ohnehin zufolge

Bundesrechtswidrigkeit unbeachtlich.

2.3

Entsprechend

hätte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers nicht in der Sache

behandeln dürfen. Infolge fehlender Zuständigkeit bleibt auch dem

Verwaltungsgericht verwehrt, den Antrag auf täglichen Spaziergang während der

Sicherheitshaft in der Sache zu prüfen, weshalb die Beschwerde im Sinn der

Erwägungen abzuweisen ist.

3.

Auf eine Überweisung der Sache an die Verfahrensleitung des

hängigen Berufungsverfahrens ist zu verzichten, zumal die Verwaltungsbehörden

und das Verwaltungsgericht bei nicht fristgebundenen Eingaben und in Bezug auf

Strafbehörden keine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG trifft

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 5 N. 54, 59).

4.

4.1

Aus

Billigkeitsgründen sind die Verfahrenskosten nicht nach § 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,

sondern auf die Staatskasse zu nehmen, weil die Vorinstanz als unzuständige

Behörde die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der

strafprozessualen Haft prüfte und in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht als einschlägiges Rechtsmittel bezeichnete (vgl.

Plüss, § 13 N. 64). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche

Prozessführung wird damit gegenstandslos.

4.2

Bei diesem

Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.3

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen

Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Angesichts der – vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer in der

Beschwerdeschrift erwähnten – Rechtsprechung, wonach über die Haftbedingungen

in Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens nicht die Vollzugsbehörde,

sondern das Berufungsgericht zu befinden hat, gilt seine Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist

daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, womit sich eine Prüfung der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit anwaltlichen

Beistands erübrigt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 1'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

4.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden

abgeschrieben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …