VB.2020.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00333
4. August 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21953)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2020.00333
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. August 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Freiheitsbeschränkung
während Sicherheitshaft,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
befindet sich in Sicherheitshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C, nachdem
ihn das Bezirksgericht D am 6. November 2019 der versuchten schweren
Körperverletzung und weiterer Delikte schuldig gesprochen, mit einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten und einer Geldstrafe
bestraft sowie eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hatte. Gegen
dieses Urteil ist derzeit ein Berufungsverfahren vor Obergericht hängig.
B. Gemäss
Verfügung des Amts für Justizvollzug, JVA C, vom 21. August 2019 wird A am
Wochenende und an Feiertagen kein Spaziergang gewährt. Einem allfälligen Rekurs
hiergegen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Am 20. September 2019 liess A Rekurs erheben und
beantragen, ihm sei an jedem Tag ein Spaziergang zu ermöglichen. Die Direktion
der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) wies diesen Rekurs mit
Verfügung vom 24. März 2020 ab, soweit sie darauf eintrat, nachdem sie
bereits am 30. September 2019 das Gesuch um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen hatte. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der
allfälligen Einreichung einer Beschwerde entzog die Justizdirektion die
aufschiebende Wirkung.
III.
A. Mit
Eingabe vom 19. Mai 2020 erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Amts für
Justizvollzug, JVA C, vom 21. August 2019 sei aufzuheben und ihm sei an
jedem Tag die Möglichkeit des Spaziergangs zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte A um
die Ausrichtung einer Parteientschädigung und stellte ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person
von Rechtsanwältin B.
B. Das in
der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch, die JVA C im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, A ab sofort jeden Tag die Möglichkeit eines Spaziergangs
anzubieten, wies das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 8. Juni
2020.
ab.
C. Am 12. Juni
2020.
reichte Rechtsanwältin B Unterlagen zur finanziellen Situation von A zu
den Akten.
D. Mit
Stellungnahmen vom 16. und 17. Juni 2020 beantragten die JVA C und das Amt
für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte
dazu am 16. Juli 2020 eine erneute Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht bzw. dessen Einzelrichter ist
grundsätzlich gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung
der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung zuständig. Allerdings kann im
verwaltungsrechtlichen Instanzenzug dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei
während der Dauer der Sicherheitshaft täglich ein Spaziergang zu gewähren, nicht
entsprochen werden, weil die Kontrolle der Haftbedingungen strafprozessualer
Haft allein der mit der insgesamten Kontrolle der Haft betrauten gerichtlichen
Behörde – während des Berufungsverfahrens das Obergericht – obliegen (dazu
sogleich E. 2).
2.
2.1
Strafprozessual
Inhaftierten steht der Rechtsweg offen, um sich gegen menschenrechtswidrige
Haftbedingungen oder verbotene Behandlung in der Haft zur Wehr zu setzen. Zur
Beurteilung von Begehren, die auf eine Anpassung des strafprozessualen
Haftregimes zielen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts allein
diejenige Instanz zuständig, welcher auch zusteht, gegebenenfalls die
Haftentlassung anzuordnen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300,
E. 4.2, auch zum Folgenden). Eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
und der ihr übergeordneten Rechtsmittelinstanzen – welche nicht mit dem
konkreten Strafverfahren betraut sind – zur Behandlung von Gesuchen betreffend
die Bedingungen strafprozessualer Haft wäre mit dem von der Strafprozessordnung
geschaffenen System nicht vereinbar, weil nicht die Vollzugsbehörde, sondern
allein das zuständige Gericht über Grad und Dauer der Freiheitseinschränkung
entscheiden darf, welche die beschuldigte Person vor ihrer rechtskräftigen
Verurteilung zu erdulden hat. Zudem ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung eine Gabelung der Zuständigkeiten und Rechtswege im
strafprozessualen Haftrecht grundsätzlich ausgeschlossen, weil eine solche das
Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO; SR 312.0]) tangieren und zu
einer bundesrechtswidrigen Komplizierung und Verzögerung des Rechtsschutzes im
strafprozessualen Haftrecht führen würde (BGE 143 I 241 E. 4.4). Wie die
Behandlungsdauer des beschwerdeführerischen Begehrens, ihm sei ein täglicher Spaziergang
zu ermöglichen, zeigt, kann dem in strafprozessualen Haftangelegenheiten
zentralen Beschleunigungsgebot im verwaltungsrechtlichen Instanzenzug offensichtlich
nicht ausreichend Rechnung getragen werden, dauerte das vorinstanzliche
Verfahren doch rund sechs Monate.
2.2
Der
Beschwerdeführer verweist auf Art. 235 Abs. 5 StPO, wonach die
Kantone die Rechte und Pflichten der Personen in strafprozessualer Haft, ihre
Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die
Haftanstalten regeln, und macht geltend, dass sich der Rechtsweg betreffend die
Haftbedingungen in strafprozessualer Haft nach kantonalem Recht richte.
Beschwerdemöglichkeiten kann das kantonale Recht jedoch nur betreffend die
kantonalrechtlich statuierten Rechte und Pflichten der strafprozessual
Inhaftierten vorsehen; aus dem kantonalen Recht können sich namentlich keine
mit dem System der Strafprozessordnung unvereinbaren Rechtswege ergeben, welche
in die bundesrechtlich definierten Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und
Strafgerichte eingreifen (VGr, 6. Februar 2020, VB.2019.00300,
E. 4.3). Zudem wäre eine dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen
widersprechende kantonalrechtliche Zuständigkeitsordnung ohnehin zufolge
Bundesrechtswidrigkeit unbeachtlich.
2.3
Entsprechend
hätte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers nicht in der Sache
behandeln dürfen. Infolge fehlender Zuständigkeit bleibt auch dem
Verwaltungsgericht verwehrt, den Antrag auf täglichen Spaziergang während der
Sicherheitshaft in der Sache zu prüfen, weshalb die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen abzuweisen ist.
3.
Auf eine Überweisung der Sache an die Verfahrensleitung des
hängigen Berufungsverfahrens ist zu verzichten, zumal die Verwaltungsbehörden
und das Verwaltungsgericht bei nicht fristgebundenen Eingaben und in Bezug auf
Strafbehörden keine Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG trifft
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 5 N. 54, 59).
4.
4.1
Aus
Billigkeitsgründen sind die Verfahrenskosten nicht nach § 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen,
sondern auf die Staatskasse zu nehmen, weil die Vorinstanz als unzuständige
Behörde die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen des Beschwerdeführers in der
strafprozessualen Haft prüfte und in der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht als einschlägiges Rechtsmittel bezeichnete (vgl.
Plüss, § 13 N. 64). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos.
4.2
Bei diesem
Verfahrensausgang ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.3
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen
Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Angesichts der – vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer in der
Beschwerdeschrift erwähnten – Rechtsprechung, wonach über die Haftbedingungen
in Sicherheitshaft während des Berufungsverfahrens nicht die Vollzugsbehörde,
sondern das Berufungsgericht zu befinden hat, gilt seine Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ist
daher bereits aus diesem Grund abzuweisen, womit sich eine Prüfung der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sowie der Notwendigkeit anwaltlichen
Beistands erübrigt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.
4.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …