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Entscheid

VB.2020.00335

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00335

8. September 2020Deutsch8 min

(URT.2020.22046)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2020.00335

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am

4. November 2002 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. In der

Folge wurde er durch das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) aufgefordert, die Schweiz bis am 1. Juni 2004 zu

verlassen. Am 5. Mai 2004 heiratete er eine in der Schweiz niedergelassene

Landsfrau, worauf ihm das Migrationsamt des Kantons Aargau eine Aufenthaltsbewilligung

erteilte. Mit Verfügung vom 26. September 2007 wurde eine weitere Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung verweigert, da sich die Ehefrau von A ins Ausland

abgemeldet hatte. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Am 18. August

2008 wurde die Ehe geschieden. Per 31. Januar 2009 meldete sich A nach unbekannt ab.

B. Am

12. März 2010 heiratete A in der Türkei die österreichische

Staatsangehörige C. Aus der Ehe gingen die Söhne D (geboren 2010) und E (geboren

2012) hervor; sie besitzen wie ihre Mutter die österreichische

Staatsbürgerschaft. C reiste am 20. September 2011 in die

Schweiz ein, wo ihr am 18. Oktober 2011 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit

bis am 19. September 2021. Im Januar 2012 reisten auch D und A in

die Schweiz ein, wo ihnen im Familiennachzug ebenfalls eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt mit Gültigkeit bis am

19. September 2021. Am 15. Mai 2012 erhielt auch Sohn E eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, ebenfalls zuletzt mit Gültigkeit bis am

19. September 2021.

Am 27. August 2018 gab C auf der Einwohnerkontrolle F

eine schriftliche Abmeldeerklärung ab, worin sie bestätigte, dass sie den

Wohnsitz in der Schweiz aufgebe, am 28. August 2018 ausreise und sich und

die beiden Söhne abmelde. Sie nahm zudem Kenntnis vom Erlöschen der ausländerrechtlichen

Bewilligungen. Das Migrationsamt tätigte in der Folge Abklärungen zum Bestand

der ehelichen Beziehungen. Gestützt darauf und nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 die

Aufenthaltsbewilligung von A (Dispositiv-Ziff. I) und stellte fest, dass

die Aufenthaltsbewilligungen von C, D und E erloschen seien

(Dispositiv-Ziff. II).

Erwägungen

II.

Mit Entscheid vom 14. April 2020 hiess

die Sicherheitsdirektion einen dagegen erhobenen Rekurs teilweise gut und hob

Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung auf. Im Übrigen wies es

den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I).

III.

Am 14. Mai 2020 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid aufzuheben und "[sei] seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern"; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen,

subeventualiter "sei die Sache zurückzuweisen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Juni 2020

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 gilt

dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen

vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz

günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt auf Art. 7 lit. d

und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht

in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen

Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete

Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf

grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden,

sofern nicht rechtsmissbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur

noch formell bestehenden Ehe festgehalten wird (vgl. BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 8 f.; BGE 139 II 393

E. 2.1). Die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen aber

sowohl bei der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine inhaltsleere

(Schein-)Ehe als auch bei fehlendem hiesigen Aufenthaltsrecht des Ehegatten,

von welchem das eigene Aufenthaltsrecht abgeleitet wird. Diesfalls entfällt der

Zweck, zu welchem das (abgeleitete) Aufenthaltsrecht erteilt wurde, weshalb

gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr)

verlängert werden kann, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine

eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113

[= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9; BGE 139 II 393

E. 2.1).

2.2

Der

Beschwerdeführer ist zwar nach wie vor mit einer EU-Bürgerin verheiratet. C hat

sich jedoch per 28. August 2018 gemeinsam mit den beiden Söhnen aus der

Schweiz abgemeldet und erklärt, ihren hiesigen Wohnsitz aufzugeben; ihren

Lebensmittelpunkt hat sie zu diesem Zeitpunkt nach Wien verschoben. Die Aufenthaltsbewilligung

Dispositiv

EU/EFTA von C ist demnach bereits seit über einem Jahr erloschen (vgl.

Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA; Art. 61 Abs. 1 lit. a

und d AIG). Das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des

Beschwerdeführers ist demnach untergegangen, und seine Bewilligung kann

gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden.

3.

Da die beiden Söhne des Beschwerdeführers nicht in der

Schweiz die Schule besuchen, kann sich dieser nicht auf Art. 3 Abs. 6

Anhang I FZA berufen, um daraus ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz

abzuleiten. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I

FZA, da seine Ehefrau über kein (selbständiges) Aufenthaltsrecht in der Schweiz

mehr verfügt.

4.

Aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Recht auf Achtung des

Familienlebens kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da

seine Familie in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (vgl.

BGE 144 II 1 E. 6.1). Eine besonders intensive

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz ist nicht ersichtlich; eine

solche behauptet er denn auch nicht. Eine Berufung auf das in den vorerwähnten

Bestimmungen ebenfalls verankerte Recht auf Privatleben kommt somit ebenfalls nicht

in Betracht (vgl. nur BGE 144 I 266 E. 3.4).

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer gibt wie bereits vor Vorinstanz an, dass er "weiterhin ein

eheliches Verhältnis mit seiner Frau" lebe. Er verkennt dabei jedoch, dass

er – da er sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz von seiner Ehefrau ableitet –

nach deren definitiven Ausreise über kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz mehr

verfügt. Er führt zwar zu Recht aus, dass unter dem FZA das Zusammenwohnen

nicht Bewilligungsvoraussetzung ist. Aus seinem Hinweis auf Art. 49 AIG

(in Verbindung mit Art. 2 FZA und Art. 2 Abs. 2 AIG) und den

darin geregelten Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens könnte er jedoch

ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil keine wichtigen Gründe für

getrennte Wohnorte geltend gemacht werden. Somit kann offenbleiben, ob diese

Bestimmung vorliegend überhaupt anwendbar ist (vgl. BGE 140 II 345 [= Pra. 104/2015

Nr. 75] E. 4.4.1 mit Hinweis). Denn für den Bestand seines

(abgeleiteten) Aufenthaltsrechts unter dem FZA ist der Bestand des (originären)

Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau in der Schweiz vorausgesetzt. Letzteres ist

jedoch – wie aufgezeigt – erloschen. Dem Beschwerdeführer hätte es

freigestanden, zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Söhnen nach Wien zu

ziehen. Da der Beschwerdeführer vorbringt, dass die eheliche Beziehung

weiterhin intakt sei und über die Landesgrenze hinweg gelebt werde, ist ein

nachehelicher Aufenthalt demnach nicht zu prüfen; die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt gemäss FZA gehen an

der Sache vorbei.

5.2

Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner lehnten die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG angesichts der

Straffälligkeit des Beschwerdeführers, seiner Schulden sowie des

Sozialhilfebezugs in der Vergangenheit ab. Dieser Schluss erweist sich nicht

als rechtsverletzend; auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden

(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.

Dass ein schwerwiegender persönlicher

Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen würde,

wird nicht geltend gemacht und wäre auch nicht ersichtlich.

Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen sodann ebenfalls nicht.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: So­-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …