VB.2020.00336
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00336
21. Oktober 2020Deutsch11 min
(URT.2020.22185)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2020.00336
Urteil
der 4. Kammer
vom 21. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein am 1. Januar 1983 geborener
irakischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20. Februar 2010 in die Schweiz
ein und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt für Migration (BFM, heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom
24. April 2012 ab und nahm ihn aufgrund der Sicherheitslage im Irak
vorläufig auf. Am 31. Juli 2017 lehnte das Migrationsamt ein (erstes)
Gesuch von A um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wegen
dessen Straffälligkeit ab.
Am 30. Juli 2019 beantragte A erneut
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Mit Verfügung
vom 29. August 2019 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2020 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1320.-
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 19. Mai 2020 liess A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen; eventualiter sei die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Juni
2020.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Verfahrensgegenstand
bildet die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung nach
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) zu erteilen ist. Da die
Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der
Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob diese ihr
Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben
(§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 f.).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem Letztere "erstmals
(nachgeschobene Begründung)" behaupte, er sei nicht genügend erfolgreich
integriert. Aus diesem Grund zweifle er "an der Unabhängigkeit der
Vorinstanz". Des Weiteren habe er der Vorinstanz angeboten
"persönlich befragt/angehört zu werden und weitere Unterlagen oder
Referenzen einzureichen".
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der
Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur
Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen
mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde
ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismittel abzunehmen,
wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sie hat die
Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218 [=Pra. 106/2017
Nr. 2] E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2). Des Weiteren
kann die Entscheidinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die
Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen Akten
ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre
Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3,
131.
I 153 E. 3; VGr, 31. März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 18 f.).
2.4
Die
Vorinstanz hatte im Rahmen des Entscheids über die Bewilligungserteilung die
Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen; dies ergibt sich bereits aus
dem Wortlaut von Art. 84 Abs. 5 AIG. Dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer war dies denn auch bewusst, hat er doch in seiner
Rekurseingabe selbst auch seine sprachliche und wirtschaftliche Integration
Dispositiv
thematisiert. Von einer "nachgeschobenen Begründung" kann demnach
keine Rede sein. Ausserdem war und ist der rechtserhebliche Sachverhalt
hinreichend erstellt; die Vorinstanz durfte somit, ohne in Willkür zu verfallen,
auf die Befragung des Beschwerdeführers verzichten. Ebenso durfte sie darauf
verzichten, die weiteren angebotenen Beweismittel abzunehmen. Die entsprechenden
Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl; sie zielen denn auch primär auf die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ab. Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
ist darin nicht zu erblicken. Sodann begründet der Umstand, dass die Vorinstanz
die Integration des Beschwerdeführers anders beurteilt als er selbst, keine
Befangenheit der Vorinstanz bzw. von deren Mitarbeitern (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 21).
2.5 Nach dem Gesagten kann auch im vorliegenden Verfahren auf die Befragung
bzw. Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden. Ebenso kann davon
abgesehen werden, weitere Unterlagen oder Referenzen des Beschwerdeführers
einzufordern, zumal er in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf "die dem
Migrationsamt eingereichten Unterlagen" verweist und es ihm überdies freistand,
entsprechende Beweismittel – zur Widerlegung der beanstandeten vorinstanzlichen
Erwägungen – dem Verwaltungsgericht einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 52 N. 13). Von dieser Möglichkeit hat er jedoch keinen
Gebrauch gemacht.
3.
3.1 Vorläufig
aufgenommene Personen können jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
stellen. Halten sie sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, haben
die zuständigen Behörden dieses Gesuch unter Berücksichtigung der Integration,
der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den
Herkunftsstaat vertieft zu prüfen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Damit wird
kein eigenständiger ausländerrechtlicher Zulassungsgrund für vorläufig
aufgenommene Personen geschaffen. Vielmehr werden die Migrationsbehörden
aufgefordert, der besonderen Situation dieser Personenkategorie im Rahmen des
Entscheids über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (vgl. VGr, 25. Oktober
2017, VB.2017.00484, E. 2.1 – 24. Februar 2016, VB.2015.00803,
E. 2.1).
3.2 Bei der
Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu
erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE,
SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG namentlich die Integration
der gesuchstellenden Person, die Respektierung der Rechtsordnung durch diese,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur
Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der
Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
3.3 Bei
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine
Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am
durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem
Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung
einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020,
VB.2019.00564, E. 5.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führt
ein Aufenthalt von zehn oder mehr Jahren in der Regel zur Bejahung eines
persönlichen Härtefalls, vorausgesetzt, dass sich die ausländische Person
tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie sozial und beruflich gut
integriert ist (vgl. VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00620, E. 2.1
Abs. 4 – 19. Mai 2016, VB.2016.00125, E. 4.3 Abs. 2;
BGE 124 II 110 E. 3).
4.
4.1
4.1.1 Der
Beschwerdeführer hält sich seit rund zehn Jahren in
der Schweiz auf und erfüllt damit die zeitlichen Voraussetzungen für eine
vertiefte Prüfung des Härtefallgesuchs. Während seiner Anwesenheit trat er
jedoch mehrfach strafrechtlich in Erscheinung. So wurde er mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 30. Juni 2017 wegen
gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und mehrfachen Vergehens gegen das
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren,
bestraft. Die Staatsanwaltschaft C belegte den Beschwerdeführer sodann mit
Strafbefehl vom 23. August 2017 wegen Fälschung von Ausweisen als
Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich
mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren. Zudem ergibt sich aus einer Nichtanhandnahmeverfügung vom
14. Februar 2018 und den zugehörigen Polizeiakten, dass der
Beschwerdeführer zwischen September 2013 und November 2017 mehrmals nach
Frankreich, Deutschland und Österreich reiste und danach in die Schweiz
zurückkehrte, obwohl er dazu als vorläufig Aufgenommener nicht berechtigt war.
Die Staatsanwaltschaft C verzichtete lediglich deshalb auf die Eröffnung einer
Untersuchung, weil die für diese Widerhandlungen auszufällende Zusatzstrafe
voraussichtlich nicht ins Gewicht gefallen wäre. Solche Strafakten dürfen in
die ausländerrechtliche Beurteilung einbezogen werden, sofern sie
eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben,
die für das ausländerrechtliche Verfahren relevant sind (vgl.
BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019, E. 5.2.3 mit Hinweisen).
Zu Recht wies die Vorinstanz in diesem
Kontext darauf hin, dass die Verurteilung wegen gewerbsmässigen
(Sozialhilfe-)Betrugs nach Art. 66a Abs. 1 lit. e
und f des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische
Landesverweisung rechtfertigen würde (vgl. auch Art. 121 Abs. 3
lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Obwohl diese Bestimmungen auf die vorliegend interessierenden Straftaten noch nicht
anwendbar waren, unterstreichen sie die Bedeutung, welche Verfassungs- und
Gesetzgeber entsprechenden Straftaten im Rahmen der Beurteilung der Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen.
4.1.2
Der Beschwerdeführer bringt vor, bei seinen Straftaten handle
es sich um "jahrelang zurückliegende Verfehlungen". In den letzten
Jahren habe er sich wohl verhalten und in keiner Weise gegen irgendein Gesetz
oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen. Damit dringt der
Beschwerdeführer jedoch nicht durch: Bei der Beurteilung der Integration
dürfen die gegen ihn verhängten Strafbefehle auch berücksichtigt werden, wenn
die diesen zugrunde liegenden Straftaten mehrere Jahre zurückliegen (vgl. BGr,
22. Oktober 2015, 2C_8/2015, E. 3.3 mit Hinweisen; vgl.
VGr, 24. September 2020, VB.2020.00452, E. 2.2, je auch zum
Folgenden). Dies gilt auch dann, wenn die Straftaten im Privatauszug aus dem
Strafregister bereits gelöscht sind; der Beschwerdegegner ist gemäss
Art. 367 Abs. 2 lit. f StGB grundsätzlich berechtigt, Einsicht
in das Strafregister zu nehmen und die dort verzeichneten Straftaten zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 19. September 2019, 2C_408/2019, E. 2.4.2
– 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.3.1 – 24. Februar 2009,
2C_2008, E. 3.2). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist es, wenn die
Vorinstanz dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit der letzten Tat kein
allzu grosses Gewicht beigemessen hat. Die mit den Strafbefehlen verhängte
Probezeit ist erst seit rund einem Jahr abgelaufen. Einem Wohlverhalten während
der strafrechtlichen Probezeit und/oder unter dem Druck des hängigen
Bewilligungsverfahrens kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in
(voller) Freiheit.
Das Integrationskriterium der Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann demnach (derzeit) nicht als erfüllt
betrachtet werden.
4.2 In sozialer Hinsicht sind keine über die üblichen Erwartungen
hinausgehenden Beziehungen ersichtlich; solche macht der Beschwerdeführer denn
auch nicht geltend. Bezüglich seiner sprachlichen Integration liegt ein im
Februar 2017 erworbenes Sprachzertifikat "Start Deutsch 1" des Referenzniveaus
A1 in den Akten. Selbst wenn man vorliegend davon ausgeht, dass im Verbund mit
der nachgewiesenen Arbeitstätigkeit die Deutschkenntnisse den Erfordernissen
des sozioprofessionellen Umfelds entsprechen, kann nicht davon ausgegangenen
werden, dass der Beschwerdeführer "perfekt Deutsch [spricht]" (vgl.
VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749, E. 3.2.2).
Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration
ist zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er seit seiner Einreise
fast durchgängig erwerbstätig war, gegen ihn keine Betreibungen registriert
sind und er seit dem 1. April 2019 Inhaber eines Coiffeurgeschäfts ist. Er
musste jedoch neben seiner Erwerbstätigkeit während rund zwei Jahren mit
Sozialhilfe unterstützt werden. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2014 parallel zu
seiner Erwerbstätigkeit unrechtmässig Sozialhilfe bezog, weshalb er wegen
gewerbsmässigen Betrugs bestraft wurde (vorn, E. 4.1.1). Im Weiteren kann
auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz dazu verwiesen werden
(§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.3 Insgesamt ist der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem
Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, nicht rechtsfehlerhaft.
4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu
versagen (§ 17 Abs. 2).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung
an …