VB.2020.00338
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00338
22. Oktober 2020Deutsch14 min
(URT.2020.22170)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00338
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
1.1
A,
1.2 B,
2. C,
3.1 D,
3.2 E,
4.1 F,
4.2 G,
5. Stockwerkeigentümergemeinschaft H,
alle vertreten durch
RA I,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baugenossenschaft J,
vertreten durch RA
K und/oder RA L,
2. Gemeinderat Männedorf,
vertreten durch
RA M,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Männedorf erteilte der Baugenossenschaft J mit
Beschluss vom 28. August 2019 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau
zweier Mehrfamilienhäuser mit Photovoltaikanlage, Einstellhalle und
Velounterstand auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der R-Strasse
in Männedorf.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss erhoben diverse Nachbarn am 4. Oktober 2019
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragten dessen Aufhebung. Das
Baurekursgericht hiess den Rekurs am 25. März 2020 teilweise gut und
ergänzte den Beschluss des Gemeinderats Männedorf vom 28. August 2019 mit
der Nebenbestimmung, dass die Baugenossenschaft J vor Baufreigabe die
Einhaltung der höchstzulässigen Baumasse im Sinn der Erwägungen mittels
revidierten, zur Bewilligung einzureichenden Plänen nachzuweisen hat. Im
Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhoben A und B, C, D und E, F und G sowie die
Stockwerkeigentümergemeinschaft H am 19. Mai 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Verweigerung der
nachgesuchten Baubewilligung. Der Gemeinderat Männedorf beantragte am
11.
Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Gleichentags
beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Die Baugenossenschaft J beantragte mit Beschwerdeantwort vom
22.
Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Replik vom
17.
August 2020 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Die Baugenossenschaft J verzichtete am 25. August 2020 auf eine
Duplik. Der Gemeinderat Männedorf hielt am 31. August 2020 an seinen
Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die unüberbauten Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 01
liegen in der Wohnzone W1.7 gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Männedorf (BZO). Geplant ist die Erstellung von zwei Mehrfamilienhäusern (X und
Y) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Dieses ist über eine neu erstellte
Strasse erschlossen (Strassenparzelle Kat.-Nr. 03). Auf dem zweiten
Baugrundstück Kat.-Nr. 01, welches im Südwesten des erstgenannten
Baugrundstücks liegt und von der R-Strasse, vom S-Weg sowie von der neuen
Strasse eingefasst wird, soll lediglich ein Velounterstand erstellt werden.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, die geplanten Gebäude würden ein
unzulässiges Vollgeschoss im Firstbereich aufweisen.
3.2
Nach
§ 49 Abs. 2 lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) sind, soweit die einzelnen Zonenarten nichts
Abweichendes bestimmen, in der Bau- und Zonenordnung Regelungen gestattet über
die Gebäude- und Firsthöhe. Je nach den örtlichen Verhältnissen und den
Vorgaben der Richtplanung können zonenweise oder für Teilbereiche von Zonen bis
zu sieben Vollgeschosse, zwei Dachgeschosse unter Schrägdächern oder ein
Dachgeschoss über Flachdächern sowie ein anrechenbares Untergeschoss zugelassen
werden (§ 49a Abs. 2 PBG). Der Bau- und Zonenordnung steht es dabei
frei, eine Geschosszahl festzulegen (§ 49 Abs. 2 lit. c PBG).
Zahlreiche Gemeinden verzichten in ihren Bauordnungen ganz oder teilweise für
bestimmte Zonen auf Geschosszahlvorschriften. In diesen Fällen können
oberirdisch so viele Geschosse erstellt werden, wie sich innerhalb des durch
die Gebäude- und Firsthöhe bestimmten Kubus unterbringen lassen (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6.
A., Wädenswil 2019, S. 1147; VGr, 11. Juli 2012,
VB.2012.00165).
3.3
Die
Gemeinde Männedorf legte in Ziffer 6.1.4 BZO fest, dass die Aufteilung der
Nutzung auf Dach-, Unter- und Vollgeschosse innerhalb des zulässigen
Gebäudevolumens, begrenzt durch die Gebäude- und Gesamthöhe, frei wählbar ist.
Damit hat auch sie – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – die maximal
zulässige Geschosszahl nicht festgesetzt. Daran vermag auch nichts zu ändern,
dass die Bau- und Zonenordnung Regelungen für die Dachgestaltung trifft.
Daraus, dass Ziffer 6.4.2 besagt, wie die Belichtung im zweiten
Dachgeschoss zu erfolgen hat, wird keine Geschosszahl festgelegt, sondern nur
für den Fall, dass ein zweites Dachgeschoss innert der frei wählbaren
Geschossgestaltung gebaut wird, die Belichtung sowie die Dachaufbauten
geregelt. Gleiches gilt für das Untergeschoss. Demgemäss dürfen nach der
kommunalen Bau- und Zonenordnung die obersten Geschosse auch Vollgeschosse
sein.
Dies hat auch die Vorinstanz ausgeführt und damit das rechtliche Gehör
der Beschwerdeführenden nicht verletzt, hat sie sich doch mit den wesentlichen
Punkten der Beschwerde, nämlich der Zulässigkeit eines Vollgeschosses als
oberstes Geschoss auseinandergesetzt. Die Betroffenen konnten sich über die
Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bringen weiter vor, dass die Gebäudehöhe nicht eingehalten
werde.
4.2
Die
zulässige Gebäudehöhe wird normalerweise durch die erlaubte Vollgeschosszahl
und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die
Verkehrsbaulinien bestimmt, entscheidend ist das geringere Mass (§ 278 Abs. 1 PBG). Gemessen wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie
zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden;
durch einzelne, bis 1,5 m tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden
nicht beachtet (§ 280 Abs. 1 PBG). Enthält eine Bau- und Zonenordnung
keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben
ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten
innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich
frei gestaltet werden. Innerhalb dieses Profils wird keine Gebäudehöhe
gemessen. Das oberste Geschoss kann also auch ein Vollgeschoss sein
(Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1192 f.). Als Folge der liberalisierten
kommunalen Vorschriften, welche grundsätzlich innerhalb der Höhenprofile eine
freie Geschosskonfiguration und Nutzungsverteilung zulassen, kann nämlich im
Fall von Flachdachbauten (sowie auch anderer Dachformen) nicht mehr verlangt
werden, dass Gebäudeteile, welche über die für die Gebäudehöhe gültige
Profillinie hinaus in den – theoretischen – Profilbereich eines maximal
zulässigen Satteldachs ragen, deutlich als Dachgeschosse erkennbar sein müssen.
Dies hat zur Folge, dass Dachbauten innerhalb des für Bauten mit Satteldach
zulässigen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden können (BEZ 1995
Nr. 36). Denn wenn die Bauordnung die Art, die Zahl sowie die Verteilung
der Geschosse offenlässt, besteht kein Grund, die nach § 292 PBG in
Verbindung mit § 281 Abs. 1 PBG Anwendung findende Profillinie am
Schnittpunkt der tatsächlichen Dachfläche mit der Fassade anzusetzen, damit
Attikageschosse auch visuell als solche klar erkennbar sind
(Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1193).
4.3
Da es
aufgrund der fehlenden Geschosszahlbestimmung irrelevant ist, ob es sich beim
obersten Geschoss um ein Dach- oder Vollgeschoss handelt, ist auch nicht auf
die Schnittlinie Fassade und Dachfläche abzustellen. Gemäss der obgenannten
Rechtsprechung und Lehre kommt es sodann bei der Anwendung der sogenannten
Käseglocke-Praxis nur darauf an, dass Geschosszahlenvorschriften fehlen. Das
Fehlen von Nutzungsziffern ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden –
nicht von Belang für die Gebäudehöhe. Die Käseglocke-Praxis entspricht einer
langjährigen und auch von der Lehre aufgenommenen Praxis, weshalb nicht von
einer Treu und Glauben widersprechenden Auslegung der Gebäudehöhenvorschriften
durch die örtliche Baubehörde gesprochen werden kann. Mit einem Verzicht auf
Geschosszahlen verzichtet die Gemeinde auch auf die – auf Geschosszahlen
beruhende – Messweise von § 280 Abs. 1 PBG. Der von den
Beschwerdeführenden zitierte verwaltungsgerichtliche Entscheid VB.2008.00435
hat wie schon von der Vorinstanz angeführt vorliegend keine Relevanz, liegen
jenem Fall doch Geschosszahlen zugrunde (VGr, 11. März 2009,
VB.2008.00435, E. 1.1). Die Beschwerdeführenden bringen weiter ein, die
Käseglocke-Messweise würde dazu führen, dass die Gebäude ein anderes
Erscheinungsbild vermitteln würden, als bei korrekter Messweise. Dieser Einwand
vermag nicht zu überzeugen. Durch die vorgenannte Messweise entsteht kein
Erscheinungsbild, dass über ein Erscheinungsbild eines aufgrund der zulässigen
Gebäudehöhe gebauten maximal zulässigen Gebäudes mit Satteldach hinausgehen
würde. Vielmehr lässt es die Praxis zu, in diesem Profil die Geschosse auch auf
"Dachgeschosshöhe" frei zu wählen und eine maximale Ausdehnung bei
freier Geschosswahl zu ermöglichen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die
Käseglocke-Praxis zu Recht angewandt und ist nach dieser die Gebäudehöhe
eingehalten.
5.
5.1
Die
Beschwerdeführenden rügen im Weiteren die fehlende befriedigende Einordnung
nach § 238 Abs. 2 [recte Abs. 1] PBG. Es entstehe keine
Einbindung der ungewöhnlichen Dachgestaltung in den baulichen Kontext, selbst
wenn sich dort unterschiedliche Dachformen befinden sollten. Ein Pendant sei
nicht ersichtlich. Sodann sei die behauptete geschickte Einordnung ins
Siedlungsgefüge nicht ersichtlich, da nur das Gebäude R-Strasse 04 baulich
unmittelbar benachbart sei. Indem das Haus X möglichst nahe an den S-Weg
und die Bauzonengrenze, mithin auch gestalterisch zu nahe an das Gebäude
R-Strasse 04 gestellt werden solle, werde dessen Stellung im Gelände und
seine gestalterische Wirkung völlig unmotiviert konkurrenziert und abgewertet.
5.2
Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage
beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der
Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie
zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die
Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug
der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017,
VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 810; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit
einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat
nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen.
Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen
(VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Die
genügende Einordnung fehlt dabei nicht bereits bei der Einführung einer neuen
Formensprache in ein einheitliches Bild einer älteren Überbauung; vielmehr
setzt eine Bauverweigerung das Vorliegen eines konkreten Einordungsmangels
voraus. Ein solcher ist erst gegeben, wenn die entsprechende Baute oder Anlage
gegenüber der Ausgestaltung von Gebäuden, Häusergruppen oder Strassenzügen in
störenden Widerspruch tritt oder sonst einen stossenden Gegensatz zu den die
Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter bildet (VGr,
7.
Februar 2019, VB.2018.00395, E. 4.4).
Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG
verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den
ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr,
25.
Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Baurekursgericht nicht bereits von
der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung
der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung
begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur
aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die
Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum
überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid
sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale
Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und
Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch
das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGE 145 I 52 E. 3.6).
5.3
Die
Vorinstanz führte an, dass anlässlich des Augenscheins die Lage des
Baugrundstücks zwischen zwei Siedlungsteilen mit unterschiedlichem Charakter
festgestellt werden konnte. Die Umgebung werde durch unterschiedliche
Gebäudetypen und -formen sowie entsprechend unterschiedlichen Dachformen
geprägt. In einer solchen heterogenen Umgebung ordne sich das Bauvorhaben mit
der gewählten, teils nicht dem klassischen Schräg- oder Flachdachtypus
entsprechenden Dachform ohne Weiteres befriedigend ein. Ein störender Gegensatz
zu den bestehenden Bauten sei nicht erkennbar. In Bezug auf die durchgehenden
Balkone auf der Südseite sei überdies eine gewisse Ähnlichkeit des Bauvorhabens
zur rekurrentischen Überbauung mit ihren kubischen Gebäudekörpern und ebenfalls
durchgehenden Balkonen in gestalterischer Hinsicht nicht von der Hand zu
weisen. Der Beschwerdegegner 2 führte zudem aus, die geplanten
Mehrfamilienhäuser seien unterschiedlich konzipiert und würden mit ihrer
Anordnung und Dachform Bezüge zur bestehenden Bebauungsstruktur aufnehmen. Sie
seien gut in den Hang eingebettet. Die gegeneinander abgedrehte Stellung
entspreche dem topografischen Verlauf und unterstütze die ungezwungene
Eingliederung in das Siedlungsgefüge. Von der kubischen Form abgesehen wiesen
beide Gebäude den gleichartigen architektonischen Ausdruck auf, was die
Ensemblewirkung betone und den Zusammenhang stärke.
5.4
Diesen
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ist beizupflichten. Auch wenn bei der
Dachgestaltung kein Pendant in der näheren Umgebung des geplanten Projekts zu
finden ist, vermögen die Beschwerdeführenden nicht darzulegen, weshalb diese
Dachgestaltung in störenden Widerspruch treten oder sonst einen stossenden
Gegensatz zu den die Umgebung prägenden Merkmalen oder zum Quartiercharakter
bilden sollte. Vielmehr erweist sich die Dachlandschaft als heterogen mit
vorwiegend Flach- und Satteldächern, deren Strukturmerkmale sich auch in der
Dachgestaltung des Bauprojekts wiederfindet. Ein störender Widerspruch oder
stossender Gegensatz ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden
auch nicht in substanziierter Weise geltend gemacht. Das am S-Weg geplante
Haus X wirkt gegenüber dem Gebäude R-Strasse 04 nicht störend.
Vielmehr sind diese beiden Bauten durch einen Höhenunterschied sowie den S-Weg voneinander
getrennt und besteht zwischen den Gebäuden genügend Raum, damit diese einzeln
wirken können. Wie von den Vorinstanzen festgestellt, gliedern sich die Gebäude
gut in das umliegende Gelände ein. Der Beschwerdegegner 2 hat somit sein
Ermessen nicht überschritten, indem er dem Bauprojekt eine genügende Einordnung
attestierte.
6.
6.1
Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, der S-Weg sei als Zufahrtsstrasse zu
qualifizieren, zu welcher ein Abstand von 6 m einzuhalten sei. Sodann
würden auch Baulinien fehlen und es lasse sich fragen, ob aus
siedlungsgestalterischen Gründen nicht ein Abstand von 3,5 m erforderlich
sei.
6.2
Fehlen
Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche
Wege und erscheint eine Festsetzung nicht nötig, so haben oberirdische Gebäude
einen Abstand von 6 m gegenüber Strassen und Plätzen und von 3,5 m
gegenüber Wegen einzuhalten, sofern die Bau- und Zonenordnung keine anderen
Abstände vorschreibt (§ 265 Abs. 1 PBG). Die Vorinstanz führte in E. 5.2
die konstante Rechtsprechung zur Beurteilung, ob ein Weg oder eine Strasse
vorliegt, an. Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Bemerkungen der
Beschwerdeführenden vermögen diese konstante Rechtsprechung nicht in Zweifel zu
ziehen, insbesondere sind die Hinweise auf die neue
Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 unbeachtlich, ist
diese auf das vorliegende Projekt noch gar nicht anwendbar (Inkrafttreten am
1.
Juni 2020, vgl. Bestimmung E). Die Beschwerdeführenden bringen
keine plausible Begründung vor, weshalb es Baulinien bräuchte. Zudem wurden im
Verfahren zur Festsetzung des Quartierplans S-Weg/T-Platz vom
22.
August 2016 Baulinien geprüft und im Technischen Bericht festgehalten,
dass solche nicht notwendig seien. Nach der konstanten Rechtsprechung zur
Abgrenzung einer Zufahrtsstrasse von einem Zufahrtsweg liegt vorliegend ein
Zufahrtsweg vor. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann abermals
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Demgemäss wahrt das Haus X den Wegabstand.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu.
Vielmehr sind sie zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 5'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–5 unter solidarischer
Haftung für den Gesamtbetrag zu je einem Fünftel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1–5 sind im gleichen Verhältnis und unter
solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an
…