VB.2020.00339
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2020.00339
9. Juli 2020Deutsch6 min
(URT.2020.21895)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2020.00339
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. Juli 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Grün Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Submission,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Ausschreibung vom 16. September 2016 eröffnete
Grün Stadt Zürich ein selektives Submissionsverfahren zur Produktion und
Lieferung von Sommerflor für die Friedhofbepflanzungen in der Stadt Zürich für
die Jahre 2018–2022 (1. Stufe). Mit Präqualifikationsentscheid vom
6. Dezember 2016 wurden die Anbietenden zur 2. Stufe zugelassen. Am
19. März 2020 wurde von Grün Stadt Zürich zur Einreichung der Angebote für
die Friedhofbepflanzungen im Sommer 2021 bis Montag, 4. Mai 2020, 16.00 Uhr
(Eingang bei der Vergabebehörde) aufgefordert.
Innert Frist reichten insgesamt zwölf Unternehmen ihre
Angebote ein. Die A AG wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2020 infolge
Nichteinhaltung der Eingabefrist vom Verfahren ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom
19.
Mai 2020 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 11. Mai 2020 und ihre Zulassung zur 2. Stufe des
Vergabeverfahrens für das Jahr 2021.
Grün Stadt Zürich beantragte am 16. Juni 2020, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten der A AG abzuweisen. Mit Replik vom 23. Juni 2020 hielt
diese an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen
die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. d
IVöB gilt der Ausschluss aus dem Verfahren als durch Beschwerde selbständig
anfechtbare Verfügung. Mithin ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin
anfechtbar. Als eine von der 2. Stufe des Präqualifikationsverfahrens
ausgeschlossene Antragstellerin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde
legitimiert (vgl. VGr, 24. November 2004, VB.2004.00331, E. 1).
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Offerte – welche
unbestrittenerweise erst am Dienstag, 5. Mai 2020 um 6.20 Uhr bei der
Beschwerdegegnerin eintraf – schon am Samstag, 2. Mai 2020 und damit
rechtzeitig zur Post gebracht zu haben. Da der Postbeamte versichert habe, dass
das Angebot pünktlich vor Ablauf der Eingabefrist am 4. Mai 2020 um 16:00
Uhr bei der Beschwerdegegnerin eintreffen werde, könne ihr die Verspätung nicht
angelastet werden. Dem Dokument zur Sendungsverfolgung sei denn auch zu
entnehmen, dass die Post die Sendung als verspätet angekommen deklarierte.
Angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Corona/Covid-19
sei es überspitzt formalistisch, an der Eingabefrist festzuhalten (act. 2
S. 1 f., act. 5/3; act. 9 S. 2).
3.1
Neben
Angaben über die Vergabestelle und anderen für eine Vergabe relevanten
Informationen muss die Veröffentlichung der Ausschreibung auch die Frist für
den Antrag auf Teilnahme im selektiven Verfahren bzw. für die Einreichung des
Angebots enthalten (§ 13 Abs. 1 lit. j der Submissionsverordnung
vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Die Angebote wie auch die Anträge auf
Teilnahme im selektiven Verfahren müssen laut § 24 f. SubmV innerhalb
der Frist schriftlich, durch direkte Übergabe, per Post, oder, soweit die
Vergabestelle dies zulässt, per Fax oder elektronische Übermittlung erfolgen
und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen.
Die Vergabestelle muss alle fristgerecht eingereichten Offerten gleichzeitig
öffnen und danach ein sogenanntes Offertöffnungsprotokoll erstellen (vgl.
§ 27 Abs. 2 und 3 SubmV). Nur eine strikte Respektierung der
Eingabefrist kann die effiziente Abwicklung des Vergabeverfahrens sicherstellen
und die Gleichbehandlung der Antragstellenden wahren (vgl., auch zum Folgenden,
VGr, 24. November 2004, VB.2004.00331, E. 2.1). Die dadurch
geschützten Interessen sind sehr hoch zu gewichten. Dementsprechend ist eine allfällige Auskunft des Postbeamten zur
voraussichtlichen Ankunftsdauer nicht relevant.
3.2
Die Nichteinhaltung der Eingabefrist gilt gemäss
§ 4a Abs. 1 lit. b IVöB-BeitrittsG als Verletzung eines wesentlichen Formerfordernisses und
führt zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren. Die verspätete Einreichung des
Antrags auf Teilnahme stellt auch dann einen Formfehler dar, wenn die
Eingabefrist nur geringfügig überschritten wurde. Diese strenge Respektierung
der genauen Eingabefrist liegt im Interesse der Gleichbehandlung der
Antragsteller und der Transparenz des Verfahrens, was durch die aktuelle
Pandemiesituation nicht relativiert wird. Entgegen ihren Vorbringen
(act. 9 S. 2) kann die Beschwerdeführerin auch aus der Verordnung des
Bundesrates über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-virus (Covid-19)
vom 20. März 2020 nichts zu ihren Gunsten ableiten: Diese Verordnung betrifft
einzig Verfahren, für die nach der Gesetzgebung ein Fristenstillstand in den Gerichtsferien
gilt. Dies ist im Submissionsverfahren gerade nicht der Fall (Art. 15
Abs. 2bis IVöB). Der Ausschluss vom Verfahren infolge
verspäteten Teilnahmeantrags stellt nach dem Gesagten keinen überspitzten
Formalismus dar (vgl. auch Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Steiner Marc,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Eine systematische Darstellung der
Rechtsprechung des Bundes und der Kantone, 3. A., Zürich etc. 2013,
N. 507 ff.).
3.3
Zusammengefasst
genügt die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Angebot sei rechtzeitig zur
Post gebracht worden, nicht. Weil das Angebot nicht innert Frist bei der
Vergabestelle eintraf, erfolgte der Ausschluss vom Submissionsverfahren
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Verteilung der
Gerichtskosten richtet sich gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) grundsätzlich nach dem Unterliegen. Dementsprechend
sind der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen.
Der obsiegenden
Beschwerdegegnerin ist mangels besonderen Aufwands keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der Auftragswert erreicht den im Staatsvertragsbereich
massgeblichen Schwellenwert für Lieferaufträge nicht (Art. 1 lit. a
der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die Anpassung der
Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2020 und 2021
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung
an …